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{'item': 'W237 2218469-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2020 GeschäftszahlW237 2218469-1 SpruchW237 2218475-1/9E W237 2218474-1/9E W237 2218472-1/10E W237 2218469-1/10E W237 2218471-1/10E W237 2218473-1/10E W237 2218468-1/10E Gekürzte Ausfertigung des am 07.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , und 7.) XXXX ,geb. XXXX , alle StA.: Ukraine, alle vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte VII. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019, 1.) Zl. 1222587801-190261035, 2.) Zl. 1222588003-190260829, 3.) Zl. 1222588406-190261285, 4.) Zl. 1222588602-190261370, 5.) Zl. 1222588700-190261426, 6.) Zl. 1222589000-190261540, undDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 7.) römisch 40 ,geb. römisch 40 , alle StA.: Ukraine, alle vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch sieben. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019, 1.) Zl. 1222587801-190261035, 2.) Zl. 1222588003-190260829, 3.) Zl. 1222588406-190261285, 4.) Zl. 1222588602-190261370, 5.) Zl. 1222588700-190261426, 6.) Zl. 1222589000-190261540, und 7.) Zl. 1222589501-190261455, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 zu Recht: A) I. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 2 FPG stattgegeben. Die Spruchpunkte VII. der sie betreffenden Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG stattgegeben. Die Spruchpunkte römisch sieben. der sie betreffenden Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und die Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses stellten.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und die Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W237.2218469.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.