G 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.I. Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:römisch eins.I. Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde dem Antragsteller nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid vom 22.12.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Antragsteller nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). 6. Mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2018 wurde dem Antragsteller
1 BFA-VG der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Darüber hinaus wurde der Antragsteller über die Verpflichtung zur Ausreise informiert.6. Mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2018 wurde dem Antragsteller
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Darüber hinaus wurde der Antragsteller über die Verpflichtung zur Ausreise informiert.
G 2005 vom 27.01.2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihm auch mitgeteilt, dass er
2 BFA-VG dazu verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.3. Mit Verfahrensanordnung des BFA
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 vom 27.01.2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihm auch mitgeteilt, dass er
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG dazu verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 4. Am 13.02.2020 wurde der Antragsteller vor dem BFA einvernommen. Zu Beginn gab der Antragsteller an, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe allerdings psychische Probleme, leide unter Stress, Depressionen und bekomme sofort Atemprobleme. Dagegen nehme er Medikamente, und zwar Trittico, Legalon, Escitalopram und Anxiolit. Er sei bereits seit vier Jahren in Behandlung und habe oft Selbstmordgedanken. Eine schwere, lebensbedrohliche Krankheit habe er nicht. In Frankreich habe der Doktor gesagt, dass er an einer psychischen Belastung leide. Er habe Tabletten bekommen und hätte ins Krankenhaus gehen sollen, wenn der Zustand schlechter geworden wäre. Auch in Österreich sei er schon in Behandlung gewesen. Mit dem Antragsteller wurden die Daten zu seiner Person durchbesprochen; dazu erklärte er, er sei Moslem, aber er glaube momentan nicht an Gott. Nicht alle seiner Angehörigen (Eltern, drei Schwestern und sechs Brüder) seien noch in Afghanistan; eine Schwester lebe im Iran und ein Bruder sei 2018 auch dorthin gereist. Seit acht bis neun Monaten habe der Antragsteller keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Die Muttersprache des Antragstellers sei Dari, er spreche aber auch etwas Deutsch. Derzeit lebe er von der Grundversorgung. Etwa dreieinhalb Jahre lang habe er in Österreich geputzt; das sei bis vor sechs oder sieben Monaten gewesen. Nachgefragt, weshalb er sich in Frankreich aufgehalten habe, erklärte der Antragsteller, weil er in Österreich eine negative Entscheidung erhalten habe; aber die Polizei habe ihn gesucht. Vorgehalten, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz
AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, entgegnete der Antragsteller:Vorgehalten, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, entgegnete der Antragsteller: "Ich kann nicht zurück. Zwei Personen wurden im Moment wegen mir als Geisel genommen. Ich habe bei der Erstbefragung gesagt, dass die Taliban mich als Kämpfer gegen die Regierung wollten. Ein Talibankämpfer, welcher mit mir gearbeitet hätte, ist jetzt von der Regierung verhaftet worden. Die Taliban verdächtigen mich, dass ich ihn verraten habe." Zur Frage, warum er Kontakt zu den Taliban habe, denn woher könne er sonst wissen, dass ein Kämpfer verhaftet worden sei, antwortete der Antragsteller, er sei in Afghanistan entführt worden. Er sei nicht alleine gewesen; es seien fünf Personen mitentführt worden. Aufgefordert, die Frage zu beantworten, meinte er, er habe keinen Kontakt. Vorgehalten, woher er sonst wissen könne, dass diese Person verhaftet worden sei, erklärte der Antragsteller: "Das habe ich bereist angegeben." Dem Antragsteller wurde erklärt, dass es nicht um seine angebliche damalige Entführung gehe, sondern darum, woher er jetzt wissen könne, dass ein Kämpfer entführt worden sei. Dazu gab er an, ein Nachbar von ihm habe telefonischen Kontakt mit ihm aufgenommen. Nachgefragt, ob der Nachbar zu den Taliban gehöre, antwortete er: "Ich habe es nur von ihm erfahren, aber alle Leute wissen, zwei Personen sind verhaftet worden." Noch einmal nachgefragt, wie es sein könne, dass die Leute so viel interne Informationen über die Taliban hätten, antwortete der Antragsteller: "Zwei Personen sind wegen mir verhaftet. Eine Versammlung hat entschieden, dass ich zu den Taliban muss, und dafür die zwei Personen freikommen." Vorgehalten, wieso die Leute im Dorf etwas mit den Taliban zu tun hätten bzw. weshalb sie entscheiden könnten, dass zwei Talibankämpfer freikommen könnten, erklärte der Antragsteller: "Dort, wo wir leben, ist neben dem Dorf der Paschtunen, dort befinden sich am Tag mehrere Talibankämpfer und die ältesten Leute haben festen Kontakt. Im Grunde genommen sind es selbst Talibankämpfer." Weiter vorgehalten, wie aber diese Leute, die angeblich zu den Taliban gehören würden, entscheiden könnten, dass jemand, der von der Regierung festgenommen worden sei, wieder freikomme, gestand der Antragsteller ein, dass er das nicht wisse. Weiter vorgehalten, dass dann einer der Taliban Kontakt mit der Regierung haben müsste, was logischer Weise nicht sein könne, wiederholte der Antragsteller, er wisse das nicht. Die Frage, ob er ein Telefon bei sich habe, bejahte der Antragsteller. Er habe den Anruf vor vier bis fünf Monaten erhalten, als er in Frankreich gewesen sei, vor eineinhalb Monaten habe der Nachbar angerufen. Nachgefragt, ob das nun vor vier bis fünf Monaten oder vor eineinhalb Monaten gewesen sei, erklärte der Antragsteller, er habe drei bis vier Mal Kontakt gehabt, das letzte Mal sei vor eineinhalb Monaten gewesen. Der Nachbar heiße XXXX ; der Antragsteller habe seine Nummer im Telefon eingespeichert. Aufgefordert, er möge den Anruf in der Anrufliste herzeigen, meinte der Antragsteller, das gehe nicht, da das eine französische SIM-Karte gewesen sei. Jetzt verwende er eine österreichische SIM-Karte. Vorgehalten, dass die Anrufliste aber nichts mit der SIM-Karte zu tun habe und diese normalerweise am Telefon gespeichert sei, entgegnete der Antragsteller: "Das war in einem anderen Handy mit einer anderen SIM-Karte." Das neue Handy habe er von früher. In Frankreich habe er ein anderes Handy verwendet, weil sie in einem Zelt gewohnt hätten und dieses andere Handy weniger Strom benötigt habe.Die Frage, ob er ein Telefon bei sich habe, bejahte der Antragsteller. Er habe den Anruf vor vier bis fünf Monaten erhalten, als er in Frankreich gewesen sei, vor eineinhalb Monaten habe der Nachbar angerufen. Nachgefragt, ob das nun vor vier bis fünf Monaten oder vor eineinhalb Monaten gewesen sei, erklärte der Antragsteller, er habe drei bis vier Mal Kontakt gehabt, das letzte Mal sei vor eineinhalb Monaten gewesen. Der Nachbar heiße römisch 40 ; der Antragsteller habe seine Nummer im Telefon eingespeichert. Aufgefordert, er möge den Anruf in der Anrufliste herzeigen, meinte der Antragsteller, das gehe nicht, da das eine französische SIM-Karte gewesen sei. Jetzt verwende er eine österreichische SIM-Karte. Vorgehalten, dass die Anrufliste aber nichts mit der SIM-Karte zu tun habe und diese normalerweise am Telefon gespeichert sei, entgegnete der Antragsteller: "Das war in einem anderen Handy mit einer anderen SIM-Karte." Das neue Handy habe er von früher. In Frankreich habe er ein anderes Handy verwendet, weil sie in einem Zelt gewohnt hätten und dieses andere Handy weniger Strom benötigt habe. Nachgefragt, ob er zu den Fluchtgründen noch etwas anzugeben habe, erklärte der Antragsteller, er habe heute alles angegeben; man könne selber bei den Dorfleuten nachfragen. Über nochmalige Frage schilderte er: "Mein Nachbar hat gesagt, dass es im Juli 2019 einen Krieg in meinem Dorf gab, alle sind geflüchtet. In unserem Dorf befinden sich die Talibankämpfer. Die Dorfleute sind ein Monat umgezogen, aber die Kämpfer waren die ganze Zeit dort. Die Leute konnten ein Monat nicht zurück, meine Familie ist nicht zurückgekehrt. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Das hat mein Nachbar gesagt. Ich weiß nicht, wo meine Familie ist." Vorgehalten, warum er ständig Kontakt zu einem Nachbarn, aber nie zur eigenen Familie habe, antwortete der Antragsteller, der Nachbar sei sein Geschäftsnachbar. Weiter vorgehalten, dass es nicht verhältnismäßig sei, immer wieder Kontakt zu einem Geschäftsnachbarn zu haben, aber nie zu den Eltern, meinte er, er habe die Nummer des Nachbarn erst vor ein paar Monaten bekommen. Aufgefordert, die Frage zu beantworten, gab er an: "Auch mein Nachbar weiß nichts." Noch einmal vorgehalten, wie es sein könne, dass er zwar die Nummer eines Nachbarn habe, aber keine Kontaktdaten von den Eltern, obwohl er dort sein Leben verbracht habe und damals auch ein Telefon gehabt habe, entgegnete der Antragsteller: "Sie haben ein anderes Telefon. Er weiß nicht, wo sie sind, sie sind nicht mehr zurückgekehrt. Sie befinden sich in Bamyan." Nachgefragt bestätigte der Antragsteller, jetzt alles gesagt zu haben. Zu den Angaben bei der Erstbefragung ergänzte er, der Dolmetscher habe nicht richtig übersetzt und er habe das Protokoll nicht unterschreiben wollen. Der Dolmetscher habe gemeint, hier könne er alles sagen. Zu den Länderberichten führte der Antragsteller aus, dass er diese nicht gelesen habe, aber die Situation in Afghanistan sei schlecht. Etwa 60% des Landes gehöre den Taliban. Die Straße von Kabul bis Maidan Wardak, Distrikt XXXX , heiße Todesstraße.Nachgefragt bestätigte der Antragsteller, jetzt alles gesagt zu haben. Zu den Angaben bei der Erstbefragung ergänzte er, der Dolmetscher habe nicht richtig übersetzt und er habe das Protokoll nicht unterschreiben wollen. Der Dolmetscher habe gemeint, hier könne er alles sagen. Zu den Länderberichten führte der Antragsteller aus, dass er diese nicht gelesen habe, aber die Situation in Afghanistan sei schlecht. Etwa 60% des Landes gehöre den Taliban. Die Straße von Kabul bis Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , heiße Todesstraße. Dem Antragsteller wurde sodann abschließend zur Kenntnis gebracht, dass sein dargebrachtes Vorbringen nicht dazu geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen; daher sei beabsichtigt, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine Aufenthaltsberechtigung stehe ihm nicht zu. Dazu gab der Antragsteller an, er wohne seit vier Jahren in Österreich und er könne hier arbeiten. Er habe auch keine Strafe in Österreich erhalten und alles, was er gesagt habe, sei die Wahrheit. Er wolle nicht noch einen negativen Bescheid. Er könne nicht lügen. Betreffend seinen Gesundheitszustand legte der Antragsteller ein Konvolut an französischen Unterlagen sowie einen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 27.05.2019 vor (Diagnose: Panikstörung, rez. Depressive Störung mit Somatisierung (F 33.8), Zervikalsyndrom, Tinnitus rechts); kopiert und zum Akt genommen wurden die Medikamentenpackungen von Escitalopram 10 mg, Legalon 140 mg, Trittico retard 150 mg, Anxiolit retard 30 mg und Quetialan 25 mg. Des Weiteren brachte der Antragsteller zwei inhaltlich idente arbeitsrechtliche Vorverträge (Einstellungszusagen; Beschäftigung: Koch) vom 05.08.2019 und vom 12.02.2020 und eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 25.04.2019 in Vorlage. 5. Das BFA verkündete
Vm § 22 Abs. 10 AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz
G
G aufgehoben werde. Der Entscheidung zugrunde gelegt wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung: 13.11.2019).5. Das BFA verkündete
Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben werde. Der Entscheidung zugrunde gelegt wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung: 13.11.2019). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2015 (bzw. über die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid des BFA) entschieden habe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei in Rechtskraft erwachsen. Am 23.01.2020 habe der Antragsteller erneut einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Bei der Erstbefragung am selben Tag habe er angegeben, dass seine Angaben vom Erstverfahren aufrecht seien, und dass er zwischenzeitlich erfahren habe, dass sein Haus bei Kämpfen zerstört worden sei. Bei der jetzigen Einvernahme vor dem BFA habe der Antragsteller darüber hinaus angegeben, er werde verdächtigt, dass wegen ihm zwei Personen der Taliban verhaftet worden seien; dies habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt, obwohl dafür ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden sei. Damit habe er sein Vorbringen gesteigert. Der Folgeantrag des Antragstellers werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da die neu angegebenen Gründe nicht glaubwürdig seien. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Bezüglich der beim Antragsteller vorliegenden Depression sei anzugeben, dass der Antragsteller diese psychischen Beschwerden schon im Vorverfahren gehabt habe; auch die Medikamente nehme er schon seit vier Jahren. Er sei in Österreich sowie in Frankreich behandelt worden, was die beigebrachten Befunde belegen würden. Im Befund vom 27.05.2019 sei eine Panikstörung und eine depressive Störung diagnostiziert worden. In der Anfragebeantwortung im Vorverfahren sei bestätigt worden, dass die benötigten Medikamente in Afghanistan verfügbar und auch leistbar seien. Insgesamt könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2, 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Bezüglich der beim Antragsteller vorliegenden Depression sei anzugeben, dass der Antragsteller diese psychischen Beschwerden schon im Vorverfahren gehabt habe; auch die Medikamente nehme er schon seit vier Jahren. Er sei in Österreich sowie in Frankreich behandelt worden, was die beigebrachten Befunde belegen würden. Im Befund vom 27.05.2019 sei eine Panikstörung und eine depressive Störung diagnostiziert worden. In der Anfragebeantwortung im Vorverfahren sei bestätigt worden, dass die benötigten Medikamente in Afghanistan verfügbar und auch leistbar seien. Insgesamt könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 2, 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. In der Rechtsmittelbelehrung des mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung
2 AVG gelte. Der Verwaltungsakt werde unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde und es stehe dem Antragsteller frei, die Beschwerde jederzeit zu ergänzen.In der Rechtsmittelbelehrung des mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gelte. Der Verwaltungsakt werde unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde und es stehe dem Antragsteller frei, die Beschwerde jederzeit zu ergänzen. 6. Das BFA legte den Verwaltungsakt mit dem
2 AVG beurkundeten Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung W239 am 17.02.2020 ein, worüber das BFA
2 BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde.6. Das BFA legte den Verwaltungsakt mit dem
Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundeten Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung W239 am 17.02.2020 ein, worüber das BFA
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er wurde im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren und hat dort im Dorf XXXX von Geburt an bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt. Er hat zwei Jahre die Schule besucht, seine Muttersprache ist Dari, er versteht auch Paschtu und verfügt über Deutschgrundkenntnisse.Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er wurde im Distrikt römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren und hat dort im Dorf römisch 40 von Geburt an bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt. Er hat zwei Jahre die Schule besucht, seine Muttersprache ist Dari, er versteht auch Paschtu und verfügt über Deutschgrundkenntnisse. Der Vater betreibt mit Hilfe der älteren Söhne im Heimatdorf ein Geschäft, in dem Autositze mit Stoff und Leder bezogen werden. Auch der Antragsteller verfügt über Arbeitserfahrung als Bezieher von Autositzen; er hat dies von seinem Vater gelernt und war etwa sieben Jahre lang berufstätig. Er ist erwerbsfähig und konnte mit seiner Arbeitskraft zum Unterhalt der Familie beigetragen. Zudem betreibt ein älterer Bruder des Antragstellers im Heimatdorf ein Restaurant. Die Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern des Antragstellers leben in Afghanistan; ein Bruder und eine Schwester, deren Mann eine Schneiderei betreibt, leben im Iran. Es leben noch weitere Verwandte - zwei Onkel und zwei Tanten - in einem anderen Distrikt der Heimatprovinz in Afghanistan. Der Familie geht es wirtschaftlich gut; sie verfügt über ein Haus und ein kleines Grundstück. Der Antragsteller hat Kontakt zu seiner Familie. Der Antragsteller leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Er steht zwar wegen psychischer Probleme (Panikstörung, Depression), Magen- und Leberbeschwerden aufgrund der verabreichten Medikamente, einem Zervikalsyndrom (Nackenbeschwerden mit Tinitus) und einer Intercostalneuraligie (Nervenschmerzen im Brustbereich) in ärztlicher Behandlung; seine Arbeitsfähigkeit ist durch seine Krankheit aber nicht beeinträchtigt. Die Medikamente, die er benötigt, sind in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat vorhanden; die vorliegenden Krankheiten können dort auch behandelt werden. Der Antragsteller hat Afghanistan etwa im September 2015 verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 29.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des BFA vom 11.12.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2019, Zl. XXXX , zugestellt am 18.04.2019, rechtskräftig abgewiesen.Der Antragsteller hat Afghanistan etwa im September 2015 verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 29.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des BFA vom 11.12.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2019, Zl. römisch 40 , zugestellt am 18.04.2019, rechtskräftig abgewiesen. Am 23.01.2020 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er bezieht sich dabei auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben bzw. bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind. Der Antragsteller ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. In Bezug auf den Antragsteller besteht kein hinreichend schützenswertes Privatleben und kein Familienleben im Bundesgebiet. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der Antragsteller ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass beim Antragsteller physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die ein solches Ausmaß erreichen, dass sie einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Stadt Herat oder Mazar-e Sharif, die beide von Kabul aus über sichere Flugverbindungen erreichbar sind, in eine ausweglose Lage bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet: "Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes
G 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 23.01.2020 und am 13.02.2020 befragt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnungen vom 27.01.2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
G 2005 aufzuheben.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 23.01.2020 und am 13.02.2020 befragt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnungen vom 27.01.2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.
G 2005 kann das BFA, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das BFA, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache
1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020). Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
G 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen. Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Wie bereits oben dargestellt hat der Antragsteller das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher - wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2019 im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet. Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH). Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W239.2185110.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.