GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv € XXXX (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv € römisch 40 (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. III.
GVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zu ungeteilter Hand.römisch drei.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch 40 für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zu ungeteilter Hand. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass am XXXX um XXXX in XXXX , eine Funkanlage Ihres WLAN-Funknetzes auf der Frequenz von XXXX (Mittenfrequenz) und einer Kanalbandbreite von XXXX ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben wurde, obwohl die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen grundsätzlich nur mit einer fernmeldebehördlichen Bewilligung zulässig ist.
der voll harmonisierten Funkschnittstelle der Europäischen Union, ‚Sub-class 54', Entscheidung der Europäischen Kommission vom 06.04.2000, Zahl 2000/299/EG, dürfen Funkanlagen nur im Frequenzbereich von XXXX betrieben werden, weshalb die Aussendung auf der Frequenz von XXXX mit einer Kanalbandbreite von XXXX über den gesetzlich festgelegten Frequenzbereich, nämlich mit XXXX , ragt."Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 und somit als deren
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass am römisch 40 um römisch 40 in römisch 40 , eine Funkanlage Ihres WLAN-Funknetzes auf der Frequenz von römisch 40 (Mittenfrequenz) und einer Kanalbandbreite von römisch 40 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben wurde, obwohl die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen grundsätzlich nur mit einer fernmeldebehördlichen Bewilligung zulässig ist.
der voll harmonisierten Funkschnittstelle der Europäischen Union, ‚Sub-class 54', Entscheidung der Europäischen Kommission vom 06.04.2000, Zahl 2000/299/EG, dürfen Funkanlagen nur im Frequenzbereich von römisch 40 betrieben werden, weshalb die Aussendung auf der Frequenz von römisch 40 mit einer Kanalbandbreite von römisch 40 über den gesetzlich festgelegten Frequenzbereich, nämlich mit römisch 40 , ragt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 74 Abs. 1 iVm § 109 Abs. 1 Zif. 3 Telekommunikationsgesetz BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG) idF BGBl. I Nr. 6/2016 (TKG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF BGBl. I Nr 58/2018."Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Zif. 3 Telekommunikationsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, (TKG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016, (TKG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,." Die Strafverfügung enthielt darüber hinaus folgende Verfügung: "Die XXXX , haftet für die verhängte Geldstrafe
G) idgF zur ungeteilten Hand.""Die römisch 40 , haftet für die verhängte Geldstrafe
Paragraph 9, Absatz 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF zur ungeteilten Hand."
G 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass am XXXX , um XXXX in XXXX , eine Funkanlage Ihres WLAN-Funknetzes auf der Frequenz von XXXX (Mittenfrequenz) und einer Kanalbandbreite von XXXX ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben wurde, obwohl die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen grundsätzlich nur mit einer fernmeldebehördlichen Bewilligung zulässig ist.
der voll harmonisierten Funkschnittstelle der Europäischen Union, ‚Sub-class 54', Entscheidung der Europäischen Kommission vom 06.04.2000, Zahl 2000/299/EG, dürfen Funkanlagen nur im Frequenzbereich von XXXX betrieben werden, weshalb die Aussendung auf der Frequenz von XXXX über den gesetzlich festgelegten Frequenzbereich, nämlich mit XXXX , ragt."Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 und somit als deren
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass am römisch 40 , um römisch 40 in römisch 40 , eine Funkanlage Ihres WLAN-Funknetzes auf der Frequenz von römisch 40 (Mittenfrequenz) und einer Kanalbandbreite von römisch 40 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben wurde, obwohl die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen grundsätzlich nur mit einer fernmeldebehördlichen Bewilligung zulässig ist.
der voll harmonisierten Funkschnittstelle der Europäischen Union, ‚Sub-class 54', Entscheidung der Europäischen Kommission vom 06.04.2000, Zahl 2000/299/EG, dürfen Funkanlagen nur im Frequenzbereich von römisch 40 betrieben werden, weshalb die Aussendung auf der Frequenz von römisch 40 über den gesetzlich festgelegten Frequenzbereich, nämlich mit römisch 40 , ragt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 74 Abs. 1 iVm § 109 Abs. 1 Zif. 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG) idF BGBl. I Nr 29/2018 iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF BGBl. I Nr 58/2018Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Zif. 3 Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, (TKG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € XXXX , falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von XXXX
1 Zif. 3 TKG.Geldstrafe von € römisch 40 , falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von römisch 40
Paragraph 109, Absatz eins, Zif. 3 TKG. Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Die XXXX , haftet für die verhängte Geldstrafe
G) idgF zur ungeteilten Hand.Die römisch 40 , haftet für die verhängte Geldstrafe
Paragraph 9, Absatz 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF zur ungeteilten Hand. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: * -XXXX Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,- Euro * - - - Euro als Ersatz der Barauslagen für - - - Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher XXXX Euro."Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher römisch 40 Euro." Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung in rechtlicher Hinsicht insbesondere damit, dass laut der "Sub-class 54"-Entscheidung der Europäischen Kommission vom 06.04.2000, 2000/299/EC, Wireless Access Systeme inklusive Radio Local Area Networks (WAS/RLANs) nur im Frequenzbereich von XXXX betrieben werden dürften. Die im Spruch angeführte WLAN-Funkanlage werde auf der Frequenz von XXXX (Mittenfrequenz) und einer Kanalbandbreite von XXXX betrieben, wodurch der von der EU in der "Sub-class 54" festgesetzte Frequenzbereich um XXXX überschritten worden sei. Aufgrund dieser Überschreitung des Frequenzbereiches sei diese Funkanlage nicht mehr "Sub-class 54", weshalb diese ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben worden sei.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung in rechtlicher Hinsicht insbesondere damit, dass laut der "Sub-class 54"-Entscheidung der Europäischen Kommission vom 06.04.2000, 2000/299/EC, Wireless Access Systeme inklusive Radio Local Area Networks (WAS/RLANs) nur im Frequenzbereich von römisch 40 betrieben werden dürften. Die im Spruch angeführte WLAN-Funkanlage werde auf der Frequenz von römisch 40 (Mittenfrequenz) und einer Kanalbandbreite von römisch 40 betrieben, wodurch der von der EU in der "Sub-class 54" festgesetzte Frequenzbereich um römisch 40 überschritten worden sei. Aufgrund dieser Überschreitung des Frequenzbereiches sei diese Funkanlage nicht mehr "Sub-class 54", weshalb diese ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben worden sei. Diese Feststellungen würden auf den frequenztechnischen Messungen der Organe der belangten Behörde gründen. Die Messungen seien mit dem Messgerät der Marke XXXX , vorgenommen worden. Es sei somit erwiesen, dass die im Spruch angeführte 5-GHz-Funkanlage entgegen den Bestimmungen in der "Sub-class 54" betrieben worden sei, weshalb für diese Funkanlage keine fernmeldebehördliche Bewilligung vorgelegen habe.Diese Feststellungen würden auf den frequenztechnischen Messungen der Organe der belangten Behörde gründen. Die Messungen seien mit dem Messgerät der Marke römisch 40 , vorgenommen worden. Es sei somit erwiesen, dass die im Spruch angeführte 5-GHz-Funkanlage entgegen den Bestimmungen in der "Sub-class 54" betrieben worden sei, weshalb für diese Funkanlage keine fernmeldebehördliche Bewilligung vorgelegen habe. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei festzuhalten, dass es sich bei der betreffenden Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handle. Für derartige Delikte sehe § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Das bedeute, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Der Beschwerdeführer habe bisher im Ermittlungsverfahren kein Vorbringen erstattet, weshalb ihm zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen sei. Bei der Befragung am XXXX durch die Organe der belangten Behörde habe dieser lediglich angegeben, dass die mitbeteiligte Partei die im Spruch angeführte Funkanlage samt der Gegenstelle am XXXX betreibe und er die Funkanlage auf den vorgesehenen Frequenzbereich umstellen oder eventuell sogar abschalten werde.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei festzuhalten, dass es sich bei der betreffenden Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handle. Für derartige Delikte sehe Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Das bedeute, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Der Beschwerdeführer habe bisher im Ermittlungsverfahren kein Vorbringen erstattet, weshalb ihm zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen sei. Bei der Befragung am römisch 40 durch die Organe der belangten Behörde habe dieser lediglich angegeben, dass die mitbeteiligte Partei die im Spruch angeführte Funkanlage samt der Gegenstelle am römisch 40 betreibe und er die Funkanlage auf den vorgesehenen Frequenzbereich umstellen oder eventuell sogar abschalten werde. Über den Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der Strafbemessungsregeln des § 19 Verwaltungsstrafgesetz daher eine Geldstrafe nach § 109 Abs. 2 Z 9 TKG 2003 zu verhängen. Nach § 19 Abs. 1 VStG sei für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, zu berücksichtigen. Der Zweck der Einhaltung der festgesetzten Frequenzbereiche in diversen Funkschnittstellenbeschreibungen liege darin, dass dadurch ein geordneter Funkverkehr sichergestellt werden könne und Störungen in benachbarten festgesetzten Frequenzbändern vermieden werden könnten. Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Funkanlage so nah an der in der "Sub-class 54" festgesetzten Frequenzbandgrenze (Mittenfrequenz von XXXX und einer Kanalbandbreite von XXXX ) betrieben habe, habe das Funksignal mit XXXX aus dem in der "Sub-class 54" festgelegten Frequenzbereich (nämlich bis XXXX ) geragt, wodurch der unterhalb liegende Frequenzbereich, der laut Anlage 2 der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014 idF BGBl. II 390/2016, für Radionavigation, Earth Exploration-Satellite (active), Space Research (active) und Radiolocation vorgesehen sei, beeinträchtigt worden sei.Über den Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der Strafbemessungsregeln des Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz daher eine Geldstrafe nach Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 9, TKG 2003 zu verhängen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sei für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, zu berücksichtigen. Der Zweck der Einhaltung der festgesetzten Frequenzbereiche in diversen Funkschnittstellenbeschreibungen liege darin, dass dadurch ein geordneter Funkverkehr sichergestellt werden könne und Störungen in benachbarten festgesetzten Frequenzbändern vermieden werden könnten. Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Funkanlage so nah an der in der "Sub-class 54" festgesetzten Frequenzbandgrenze (Mittenfrequenz von römisch 40 und einer Kanalbandbreite von römisch 40 ) betrieben habe, habe das Funksignal mit römisch 40 aus dem in der "Sub-class 54" festgelegten Frequenzbereich (nämlich bis römisch 40 ) geragt, wodurch der unterhalb liegende Frequenzbereich, der laut Anlage 2 der Frequenznutzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 390 aus 2016,, für Radionavigation, Earth Exploration-Satellite (active), Space Research (active) und Radiolocation vorgesehen sei, beeinträchtigt worden sei. Bei der Strafbemessung sei erschwerend gewertet worden, dass der Beschwerdeführer über die präzisen technischen Bestimmungen in der "Sub-class 54" Bescheid gewusst habe, weil dieser mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , XXXX , wegen Überschreitung der in der "Sub-class 54" angeführten technischen Vorgaben belangt worden sei, wobei dieses Verfahren wegen Verjährung vom Bundesverwaltungsgericht "aufgehoben" worden sei. Mildernd sei kein Umstand berücksichtigt worden.Bei der Strafbemessung sei erschwerend gewertet worden, dass der Beschwerdeführer über die präzisen technischen Bestimmungen in der "Sub-class 54" Bescheid gewusst habe, weil dieser mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Überschreitung der in der "Sub-class 54" angeführten technischen Vorgaben belangt worden sei, wobei dieses Verfahren wegen Verjährung vom Bundesverwaltungsgericht "aufgehoben" worden sei. Mildernd sei kein Umstand berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht. Es würden daher durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse eines handelsrechtlichen Geschäftsführers angenommen werden. Unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse, der Strafandrohung, des Verschuldens und der erschwerenden und mildernden Umstände erscheine die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse mit 5% des Strafhöchstbetrages als keinesfalls überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe in geringerer Höhe sei aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen. Deshalb sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 6. Mit Beschwerde vom XXXX , bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, wurde der gegenständliche Bescheid vom Beschwerdeführer angefochten. Es wurden die Anträge gestellt, "1. es wolle eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden; 2. es wolle das Straferkenntnis des Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg vom XXXX , Zahl: XXXX , dahingehend abgeändert werden, dass a. das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde; b. die Beratung
G 1991 angeordnet werde; c. die Geldstrafe auf XXXX herabgesetzt werde."
Paragraph 33 a, VStG 1991 angeordnet werde; c. die Geldstrafe auf römisch 40 herabgesetzt werde." Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen vor, dass im angefochtenen Straferkenntnis die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen habe, dass die mitbeteiligte Partei die Funkanlage in XXXX , errichtet und betrieben habe. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sei lediglich festgehalten worden, dass die Organe der belangten Behörde vermuten würden, dass die Funkanlage von der mitbeteiligten Partei betrieben werde und der Beschwerdeführer auf Anfrage zur Antwort gegeben habe - was jedenfalls bestritten werde -, dass die mitbeteiligte Partei die Funkstrecke betreibe. Hier werde lediglich eine angebliche Aussage des Beschwerdeführers wiederholt und jedenfalls keine Feststellung getroffen. Im gegenständlichen Verfahren seien zudem keine objektiven Beweise erhoben worden, dass die mitbeteiligte Partei die Funkanlage tatsächlich betreibe, sodass das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Es sei bloß angeführt, dass festgestellt werde, dass die im Spruch angeführte WLAN-Funkanlage betrieben worden sei. Es fehle jedenfalls die Feststellung, dass die Funkanlage von der mitbeteiligten Partei betrieben worden sei. Es würden auch keine Beweisergebnisse vorliegen, die die Funkstrecke oder die Funkanlage der mitbeteiligten Partei zuordnen würden, und es würden auch in diesem Punkt die erforderlichen Feststellungen fehlen. Insbesondere werde auch die Genauigkeit der Frequenzmessung angezweifelt und bestritten, da keine Feststellung getroffen worden sei, ob das Messgerät der Marke XXXX regelmäßig gewartet und geeicht gewesen sei.Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen vor, dass im angefochtenen Straferkenntnis die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen habe, dass die mitbeteiligte Partei die Funkanlage in römisch 40 , errichtet und betrieben habe. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sei lediglich festgehalten worden, dass die Organe der belangten Behörde vermuten würden, dass die Funkanlage von der mitbeteiligten Partei betrieben werde und der Beschwerdeführer auf Anfrage zur Antwort gegeben habe - was jedenfalls bestritten werde -, dass die mitbeteiligte Partei die Funkstrecke betreibe. Hier werde lediglich eine angebliche Aussage des Beschwerdeführers wiederholt und jedenfalls keine Feststellung getroffen. Im gegenständlichen Verfahren seien zudem keine objektiven Beweise erhoben worden, dass die mitbeteiligte Partei die Funkanlage tatsächlich betreibe, sodass das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Es sei bloß angeführt, dass festgestellt werde, dass die im Spruch angeführte WLAN-Funkanlage betrieben worden sei. Es fehle jedenfalls die Feststellung, dass die Funkanlage von der mitbeteiligten Partei betrieben worden sei. Es würden auch keine Beweisergebnisse vorliegen, die die Funkstrecke oder die Funkanlage der mitbeteiligten Partei zuordnen würden, und es würden auch in diesem Punkt die erforderlichen Feststellungen fehlen. Insbesondere werde auch die Genauigkeit der Frequenzmessung angezweifelt und bestritten, da keine Feststellung getroffen worden sei, ob das Messgerät der Marke römisch 40 regelmäßig gewartet und geeicht gewesen sei. Wenn die belangte Behörde bei der Strafbemessung ausführe, dass erschwerend gewesen sei, dass der Beschwerdeführer über die präzisen technischen Bestimmungen der "Sub-class 54" Bescheid gewusst habe, da er bereits wegen Überschreitung "Sub-class 54" belangt worden sei, so sei dem entgegen zu halten, dass dies keinen Erschwerungsgrund darstelle, da das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden sei, sodass keine Überschreitung rechtskräftig festgestellt worden sei. Es würden daher ausschließlich Milderungsgründe vorliegen, da durch die allfällige Verwaltungsübertretung weder Personen oder Sachen beschädigt oder gefährdet worden seien, die Überschreitung der Frequenz mit XXXX geringfügig gewesen und der Beschwerdeführer unbescholten sei. In Erwägung all dieser Umstände wäre die Verhängung einer Geldstrafe iHv XXXX schuld- und tatangemessen gewesen.Wenn die belangte Behörde bei der Strafbemessung ausführe, dass erschwerend gewesen sei, dass der Beschwerdeführer über die präzisen technischen Bestimmungen der "Sub-class 54" Bescheid gewusst habe, da er bereits wegen Überschreitung "Sub-class 54" belangt worden sei, so sei dem entgegen zu halten, dass dies keinen Erschwerungsgrund darstelle, da das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden sei, sodass keine Überschreitung rechtskräftig festgestellt worden sei. Es würden daher ausschließlich Milderungsgründe vorliegen, da durch die allfällige Verwaltungsübertretung weder Personen oder Sachen beschädigt oder gefährdet worden seien, die Überschreitung der Frequenz mit römisch 40 geringfügig gewesen und der Beschwerdeführer unbescholten sei. In Erwägung all dieser Umstände wäre die Verhängung einer Geldstrafe iHv römisch 40 schuld- und tatangemessen gewesen. Selbst wenn die belangte Behörde die Übertretung festgestellt habe, so hätte es ausgereicht, den Beschwerdeführer hinsichtlich seines strafbaren Verhaltens zu beraten und ihn aufzufordern, den entsprechend den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Zustand herzustellen, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering seien. Die Intensität der Beeinträchtigung sei jedenfalls gering, da die Übertretung keine nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter gehabt habe. Durch die Überschreitung der Frequenz von XXXX liege lediglich eine geringfügige Abweichung der technischen Maße vor. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei gering, da firmeneigene Messungen der Frequenzen keine Überschreitung ergeben hätten. Als Beweis wurde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Telekommunikation genannt.Selbst wenn die belangte Behörde die Übertretung festgestellt habe, so hätte es ausgereicht, den Beschwerdeführer hinsichtlich seines strafbaren Verhaltens zu beraten und ihn aufzufordern, den entsprechend den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Zustand herzustellen, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering seien. Die Intensität der Beeinträchtigung sei jedenfalls gering, da die Übertretung keine nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter gehabt habe. Durch die Überschreitung der Frequenz von römisch 40 liege lediglich eine geringfügige Abweichung der technischen Maße vor. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei gering, da firmeneigene Messungen der Frequenzen keine Überschreitung ergeben hätten. Als Beweis wurde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Telekommunikation genannt. 7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage mit dem Verwaltungsakt samt einer Stellungnahme am XXXX , eingelangt am selben Tag, vor.römisch 40 , eingelangt am selben Tag, vor. In der Stellungnahme wurde zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen: Zum Vorbringen, dass eine Beratung
G nicht angewendet worden sei, führe die belangte Behörde an, dass
G eine Beratung nur dann vorgenommen werden müsse, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien. Nach § 33a Abs. 3 VStG sei die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt habe oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten sei. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch den Betrieb einer Funkanlage entgegen den technischen Vorgaben (im gegenständlichen Fall außerhalb des festgelegten Frequenzbereiches) der voll harmonisierten Funkschnittstelle der Europäischen Union "Sub-class 54" sei nicht gering, weil dadurch die Nutzer des angrenzenden Frequenzbandes gestört werden würden. Obwohl im gegenständlichen Fall zwar keine konkrete Störmeldung eingelangt sei, wäre eine solche sicherlich in naher Zukunft nach dem Übertretungszeitpunkt erfolgt. Wie aus § 33a Abs. 3 VStG hervorgehe, sei die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes jedenfalls nicht gering, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter zu erwarten sei, weshalb im gegenständlichen Fall keine Beratung nach § 33a VStG erfolgen habe können.Zum Vorbringen, dass eine Beratung
Paragraph 33 a, VStG nicht angewendet worden sei, führe die belangte Behörde an, dass
Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG eine Beratung nur dann vorgenommen werden müsse, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien. Nach Paragraph 33 a, Absatz 3, VStG sei die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt habe oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten sei. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch den Betrieb einer Funkanlage entgegen den technischen Vorgaben (im gegenständlichen Fall außerhalb des festgelegten Frequenzbereiches) der voll harmonisierten Funkschnittstelle der Europäischen Union "Sub-class 54" sei nicht gering, weil dadurch die Nutzer des angrenzenden Frequenzbandes gestört werden würden. Obwohl im gegenständlichen Fall zwar keine konkrete Störmeldung eingelangt sei, wäre eine solche sicherlich in naher Zukunft nach dem Übertretungszeitpunkt erfolgt. Wie aus Paragraph 33 a, Absatz 3, VStG hervorgehe, sei die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes jedenfalls nicht gering, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter zu erwarten sei, weshalb im gegenständlichen Fall keine Beratung nach Paragraph 33 a, VStG erfolgen habe können. Zum Vorbringen, dass bei der Strafbemessung die Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, dürfe angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer im XXXX wegen Übertretung nach § 109 Abs. 4 Z 6 TKG (BVwG XXXX , XXXX ) rechtskräftig verurteilt worden sei, was leider im Straferkenntnis nicht angeführt gewesen sei. Somit würden die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass dieser unbescholten sei, nicht der Wahrheit entsprechen.Zum Vorbringen, dass bei der Strafbemessung die Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, dürfe angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer im römisch 40 wegen Übertretung nach Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 6, TKG (BVwG römisch 40 , römisch 40 ) rechtskräftig verurteilt worden sei, was leider im Straferkenntnis nicht angeführt gewesen sei. Somit würden die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass dieser unbescholten sei, nicht der Wahrheit entsprechen. Zum Vorbringen, dass die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen habe, dass die mitbeteiligte Partei die verfahrensgegenständliche Funkanlage errichtet und betrieben habe, dürfe auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen werden. Da am selben Standort auch eine 2,4-GHz-Funkanlage in Betrieb gewesen sei, die mit " XXXX " gekennzeichnet gewesen sei (wobei die Organe der belangten Behörde gewusst hätten, dass " XXXX " eine Marke der mitbeteiligten Partei sei), hätten diese vermutet, dass auch die verfahrensgegenständliche 5-GHz-Funkanlage von der mitbeteiligten Partei betrieben werde. Deshalb seien die Behördenorgane zum Kundencenter der mitbeteiligten Partei gefahren und hätten den Beschwerdeführer befragt, ob er bzw. die mitbeteiligte Partei die 5-GHz-WLAN-Funkanlage am Standort XXXX betreibe und wo sich die Gegenstelle befinde. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Organen der belangten Behörde angegeben, dass die mitbeteiligte Partei diese 5-GHz-WLAN-Funkanlage betreibe und sich die Gegenstelle am XXXX befinde. Nachdem die Behördenorgane den Beschwerdeführer informiert hätten, dass die angeführte Funkanlage außerhalb des festgelegten Frequenzbereiches betrieben werde und deshalb eine Sachverhaltsdarstellung an die juristische Abteilung der belangten Behörde vorgelegt werden müsse, habe der Beschwerdeführer sämtliche weitere Auskünfte verweigert und mitgeteilt, dass er die Angelegenheit seinem Rechtsanwalt übergeben und die WLAN-Funkstrecke auf den richtigen Frequenzbereich umstellen oder sogar abschalten würde. Zur Verifizierung dieser Angaben werde beantragt, die beiden Erhebungsorgane als Zeugen zu der vom Beschwerdeführer beantragten Beschwerdeverhandlung zu laden.Zum Vorbringen, dass die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen habe, dass die mitbeteiligte Partei die verfahrensgegenständliche Funkanlage errichtet und betrieben habe, dürfe auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen werden. Da am selben Standort auch eine 2,4-GHz-Funkanlage in Betrieb gewesen sei, die mit " römisch 40 " gekennzeichnet gewesen sei (wobei die Organe der belangten Behörde gewusst hätten, dass " römisch 40 " eine Marke der mitbeteiligten Partei sei), hätten diese vermutet, dass auch die verfahrensgegenständliche 5-GHz-Funkanlage von der mitbeteiligten Partei betrieben werde. Deshalb seien die Behördenorgane zum Kundencenter der mitbeteiligten Partei gefahren und hätten den Beschwerdeführer befragt, ob er bzw. die mitbeteiligte Partei die 5-GHz-WLAN-Funkanlage am Standort römisch 40 betreibe und wo sich die Gegenstelle befinde. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Organen der belangten Behörde angegeben, dass die mitbeteiligte Partei diese 5-GHz-WLAN-Funkanlage betreibe und sich die Gegenstelle am römisch 40 befinde. Nachdem die Behördenorgane den Beschwerdeführer informiert hätten, dass die angeführte Funkanlage außerhalb des festgelegten Frequenzbereiches betrieben werde und deshalb eine Sachverhaltsdarstellung an die juristische Abteilung der belangten Behörde vorgelegt werden müsse, habe der Beschwerdeführer sämtliche weitere Auskünfte verweigert und mitgeteilt, dass er die Angelegenheit seinem Rechtsanwalt übergeben und die WLAN-Funkstrecke auf den richtigen Frequenzbereich umstellen oder sogar abschalten würde. Zur Verifizierung dieser Angaben werde beantragt, die beiden Erhebungsorgane als Zeugen zu der vom Beschwerdeführer beantragten Beschwerdeverhandlung zu laden. Zum Vorbringen, dass keine Feststellungen getroffen worden seien, dass die gegenständliche Funkanlage der mitbeteiligten Partei zugeordnet werden könne, dürfe auf die Befragung des Beschwerdeführers durch die Erhebungsorgane verwiesen werden. Beim Betrieb von Funkanlagen in vollharmonisierten Frequenzbereichen komme es beinahe nie vor, dass an diesen Funkanlagen angeführt sei, welche Person/Firma diese Funkanlage betreibe, zumal diese Angaben in keiner telekommunikationsrechtlichen Vorschrift gefordert werden würden. Die Ausforschung eines konkreten Betreibers einer Funkanlage obliege den Organen der belangten Behörde, wobei diesen Organen vom Gesetzgeber bestimmte in § 86 Abs. 4 TKG angeführte Rechte eingeräumt worden seien. Daher sei der Beschwerdeführer von den Behördenorganen befragt worden, und aufgrund der präzisen Auskunft über den Betrieb der gegenständlichen 5-GHz-WLAN-Strecke samt dem genauen Ort der Gegenstelle des Beschwerdeführers habe eindeutig festgestanden, dass dieser bzw. die mitbeteiligte Partei die angeführte Funkanlage errichtet habe und betreibe.Zum Vorbringen, dass keine Feststellungen getroffen worden seien, dass die gegenständliche Funkanlage der mitbeteiligten Partei zugeordnet werden könne, dürfe auf die Befragung des Beschwerdeführers durch die Erhebungsorgane verwiesen werden. Beim Betrieb von Funkanlagen in vollharmonisierten Frequenzbereichen komme es beinahe nie vor, dass an diesen Funkanlagen angeführt sei, welche Person/Firma diese Funkanlage betreibe, zumal diese Angaben in keiner telekommunikationsrechtlichen Vorschrift gefordert werden würden. Die Ausforschung eines konkreten Betreibers einer Funkanlage obliege den Organen der belangten Behörde, wobei diesen Organen vom Gesetzgeber bestimmte in Paragraph 86, Absatz 4, TKG angeführte Rechte eingeräumt worden seien. Daher sei der Beschwerdeführer von den Behördenorganen befragt worden, und aufgrund der präzisen Auskunft über den Betrieb der gegenständlichen 5-GHz-WLAN-Strecke samt dem genauen Ort der Gegenstelle des Beschwerdeführers habe eindeutig festgestanden, dass dieser bzw. die mitbeteiligte Partei die angeführte Funkanlage errichtet habe und betreibe. Zum Vorbringen, dass die Frequenzmessung der Behördenorgane angezweifelt werde, zumal nicht angeführt worden sei, dass das verwendete Messgerät regelmäßig gewartet und geeicht gewesen sei, führe die belangte Behörde an, dass
dem Bundesgesetz über das Maß- und Eichwesen, BGBl. Nr. 152/1950 idF BGBl. I Nr. 72/2017, für Geräte, mit denen funktechnische Messungen durchgeführt werden würden, keine Eichpflicht bestehe.Zum Vorbringen, dass die Frequenzmessung der Behördenorgane angezweifelt werde, zumal nicht angeführt worden sei, dass das verwendete Messgerät regelmäßig gewartet und geeicht gewesen sei, führe die belangte Behörde an, dass
dem Bundesgesetz über das Maß- und Eichwesen, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,, für Geräte, mit denen funktechnische Messungen durchgeführt werden würden, keine Eichpflicht bestehe. Dem Beschwerdeführer wurde diese Stellungnahme der belangten Behörde im Zuge der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis übermittelt.
der Frequenznutzungsverordnung - hier vorliegend der Frequenzbereich der Sub-class 54 der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 06.04.2000, Zl. 2000/399/EG - muss man innerhalb einer gewissen Bandbreite innerhalb des Frequenzbandes bleiben, um keine Störungen in den benachbarten Frequenzbändern zu verursachen. Gegenständlich lag eine Überschreitung des Frequenzbereiches vor. R: Der BF hat eine eidesstattliche Erklärung vom XXXX übermittelt, in der er angibt, dass er die von Z1 und Z2 genannte Antenne nicht gemeint habe, so wie er zitiert worden sei. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs mit den Zeugen sei ihm eine andere Antenne vorgehalten worden. Das fragliche, verfahrensgegenständliche Signal sei jedenfalls von keiner von seinen Unternehmen betriebenen Antenne ausgegangen. Die von den Zeugen genannte Antenne sende seit längerer Zeit bereits keine Signale mehr aus, auch zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt sei die Antenne inaktiv gewesen. Die Antenne sei bereits aufgrund früherer Vorhalte der Fernmeldebehörde abgeschaltet worden.R: Der BF hat eine eidesstattliche Erklärung vom römisch 40 übermittelt, in der er angibt, dass er die von Z1 und Z2 genannte Antenne nicht gemeint habe, so wie er zitiert worden sei. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs mit den Zeugen sei ihm eine andere Antenne vorgehalten worden. Das fragliche, verfahrensgegenständliche Signal sei jedenfalls von keiner von seinen Unternehmen betriebenen Antenne ausgegangen. Die von den Zeugen genannte Antenne sende seit längerer Zeit bereits keine Signale mehr aus, auch zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt sei die Antenne inaktiv gewesen. Die Antenne sei bereits aufgrund früherer Vorhalte der Fernmeldebehörde abgeschaltet worden. BehV: Die gegenständliche Funkanlage war an einem Rohrmast befestigt, an dem sowohl eine 2,4- als auch eine 5-GHz-Wlan-Anlage montiert waren. Im Erhebungsbericht finden sich sehr detaillierte Auskünfte vom Kollegen XXXX , in dem unter anderem angegeben ist, dass dieser bei der 2,4-GHz-Strecke bei der SSID den Begriff " XXXX " auslesen konnte. XXXX ist eine Marke der XXXX des BF.BehV: Die gegenständliche Funkanlage war an einem Rohrmast befestigt, an dem sowohl eine 2,4- als auch eine 5-GHz-Wlan-Anlage montiert waren. Im Erhebungsbericht finden sich sehr detaillierte Auskünfte vom Kollegen römisch 40 , in dem unter anderem angegeben ist, dass dieser bei der 2,4-GHz-Strecke bei der SSID den Begriff " römisch 40 " auslesen konnte. römisch 40 ist eine Marke der römisch 40 des BF. Auch das weitere Vorbringen des BF, dass ohne seine Aussage praktisch nicht feststellbar gewesen wäre, wem die Funkanlage gehört, stimmt nicht und ist als reine Schutzbehauptung zu werten, da das TKG vielfache Möglichkeiten bietet, einen Täter auszuforschen. So gibt es ein Betretungs- und Auskunftsrecht. Wenn der BF bestritten hätte, dass es sich um seine Funkanlage handelt, hätten die Organe vor Ort fragen müssen, z.B. bei der XXXX , wer den Rohrmast aufgestellt hat. Ebenso hätten sie bei der Gegenstelle am XXXX angefragt. Die Täterschaft wäre beweisbar gewesen, dies hätte lediglich einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen.Auch das weitere Vorbringen des BF, dass ohne seine Aussage praktisch nicht feststellbar gewesen wäre, wem die Funkanlage gehört, stimmt nicht und ist als reine Schutzbehauptung zu werten, da das TKG vielfache Möglichkeiten bietet, einen Täter auszuforschen. So gibt es ein Betretungs- und Auskunftsrecht. Wenn der BF bestritten hätte, dass es sich um seine Funkanlage handelt, hätten die Organe vor Ort fragen müssen, z.B. bei der römisch 40 , wer den Rohrmast aufgestellt hat. Ebenso hätten sie bei der Gegenstelle am römisch 40 angefragt. Die Täterschaft wäre beweisbar gewesen, dies hätte lediglich einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen. Durch die Auslesung der 2,4-GHz-SSID gab es jedoch den Verdacht gegen den BF, den dieser bestätigt hat. Das TKG hätte andernfalls auch die Möglichkeit geboten, die verfahrensgegenständlich 5-GHz-Wlan-Strecke abzuschalten. Spätestens bei Abschaltung wäre innerhalb kürzester Zeit der Betreiber informiert gewesen, dass die Anlage nicht mehr funktioniert und wäre gekommen, um nachzusehen, was passiert ist. Die 2,4-GHz-Strecken sind Rundstrahler; damit der Traffic weitergeleitet wird bzw. die einzelnen Rundstrahler miteinander verbunden sind, braucht es entweder Leitungen oder Richtfunkstrecken; im gegenständlichen Fall war dies die verfahrensgegenständliche 5-GHz-Wlan-Strecke. [...] R: Wäre durch die Überschreitung des gesetzlich festgelegten Frequenzbereiches um XXXX bei der verfahrensgegenständlichen GHz-WLAN-Strecke damit zu rechnen gewesen, dass es zu Störfällen bei anderen Nutzern kommt, insbesondere im unterhalb liegenden Frequenzbereich, der laut Anlage 2 der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung (Frequenznutzungsverordnung 2013 - FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014, für Radionavigation, Earth Exploration-Satellite (active), Space Research (active) und Radiolocation vorgesehen ist?R: Wäre durch die Überschreitung des gesetzlich festgelegten Frequenzbereiches um römisch 40 bei der verfahrensgegenständlichen GHz-WLAN-Strecke damit zu rechnen gewesen, dass es zu Störfällen bei anderen Nutzern kommt, insbesondere im unterhalb liegenden Frequenzbereich, der laut Anlage 2 der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung (Frequenznutzungsverordnung 2013 - FNV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, für Radionavigation, Earth Exploration-Satellite (active), Space Research (active) und Radiolocation vorgesehen ist? Z1: Aktuell gab es zwar keine Störmeldungen; hätte jemand in dem unterhalbliegenden Frequenzbereich gesendet, wäre es jedoch zu Störungen gekommen. R: Der BF hat eine eidesstattliche Erklärung vom XXXX übermittelt, in der er angibt, dass er die von Z1 und Z2 genannte Antenne nicht gemeint habe, so wie er zitiert worden sei. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs mit den Zeugen sei ihm eine andere Antenne vorgehalten worden. Das fragliche, verfahrensgegenständliche Signal sei jedenfalls von keiner von seinen Unternehmen betriebenen Antenne ausgegangen. Die von den Zeugen genannte Antenne sende seit längerer Zeit bereits keine Signale mehr aus, auch zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt sei die Antenne inaktiv gewesen. Die Antenne sei bereits aufgrund früherer Vorhalte der Fernmeldebehörde abgeschaltet worden.R: Der BF hat eine eidesstattliche Erklärung vom römisch 40 übermittelt, in der er angibt, dass er die von Z1 und Z2 genannte Antenne nicht gemeint habe, so wie er zitiert worden sei. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs mit den Zeugen sei ihm eine andere Antenne vorgehalten worden. Das fragliche, verfahrensgegenständliche Signal sei jedenfalls von keiner von seinen Unternehmen betriebenen Antenne ausgegangen. Die von den Zeugen genannte Antenne sende seit längerer Zeit bereits keine Signale mehr aus, auch zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt sei die Antenne inaktiv gewesen. Die Antenne sei bereits aufgrund früherer Vorhalte der Fernmeldebehörde abgeschaltet worden. Z1: Wir haben dem BF zwei Fotos der Antenne des Antennenwerkes gezeigt; genau die Fotos, die im Erhebungsbericht abgebildet sind. Diese beiden Fotos haben wir dem BF vorgehalten, und er hat bestätigt, dass beide Antennen auf dem Antennenwerk von ihm betrieben werden. Zur verfahrensgegenständlichen 5-GHz-Funkstrecke hat er uns sogar die Gegenstelle genannt, nämlich XXXX . Auf Nachfrage von R gebe ich an, dass die 2,4-GHz-Antenne keine Gegenstelle hat, da sich hier lediglich die Kunden einloggen können. Daher ist komplett klar, dass der BF mit uns über die verfahrensgegenständliche 5-GHz-Funkstrecke gesprochen hat, da er uns davon auch die Gegenstelle genannt hat. Darüber hinaus waren im näheren Umkreis keinerlei andere Wlan-Antennen ersichtlich oder messbar. Aufgrund der Feldstärkemessung konnte unzweifelhaft festgestellt werden, dass die beiden Signale - die 2,4- und die 5-GHz-Wlan-Strecke - eindeutig von diesen Antennen ausgehen bzw. gesendet werden.Z1: Wir haben dem BF zwei Fotos der Antenne des Antennenwerkes gezeigt; genau die Fotos, die im Erhebungsbericht abgebildet sind. Diese beiden Fotos haben wir dem BF vorgehalten, und er hat bestätigt, dass beide Antennen auf dem Antennenwerk von ihm betrieben werden. Zur verfahrensgegenständlichen 5-GHz-Funkstrecke hat er uns sogar die Gegenstelle genannt, nämlich römisch 40 . Auf Nachfrage von R gebe ich an, dass die 2,4-GHz-Antenne keine Gegenstelle hat, da sich hier lediglich die Kunden einloggen können. Daher ist komplett klar, dass der BF mit uns über die verfahrensgegenständliche 5-GHz-Funkstrecke gesprochen hat, da er uns davon auch die Gegenstelle genannt hat. Darüber hinaus waren im näheren Umkreis keinerlei andere Wlan-Antennen ersichtlich oder messbar. Aufgrund der Feldstärkemessung konnte unzweifelhaft festgestellt werden, dass die beiden Signale - die 2,4- und die 5-GHz-Wlan-Strecke - eindeutig von diesen Antennen ausgehen bzw. gesendet werden. BehV: Der BF bringt vor, dass ohne seine Auskunft die Täterschaft de facto nicht hätte festgestellt werden können. Wenn jemand bestreitet, dass er eine unbefugte Funkanlage betreibt, welche Möglichkeiten hätten Sie dann? Z1: Die Erhebung wäre lediglich langwieriger gewesen, wir hätten die Täterschaft aber trotzdem feststellen können. Wir hätten den Bestandgeber gefragt (Liegenschaftseigentümer), auf dem das Antennentragwerk befestigt ist; dieser wäre zur Auskunft verpflichtet. Weiters wären wir zur Gegenstelle gefahren und hätten dort Messungen durchgeführt. Dort hätten wir ebenfalls den Bestandgeber gefragt; vielleicht hätten wir dort auch eine Kennzeichnung vorgefunden. Weiters wären wir berechtigt gewesen, die verfahrensgegenständliche Funkanlage außer Betrieb zu nehmen. Dann hätten wir abgewartet, bis sich entweder der Betreiber meldet oder vor Ort erscheint, da er entweder eine Störmeldung bekommt oder Kundenbeschwerden. BehV: Bei Abschaltung der 5-GHz-Wlan-Strecke, wäre das Netz der 2,4-GHz-Strecke beeinträchtigt gewesen? Z1: Ja, davon ist auszugehen. [...] R: Wäre durch die Überschreitung des gesetzlich festgelegten Frequenzbereiches um XXXX bei der verfahrensgegenständlichen GHz-WLAN-Strecke damit zu rechnen gewesen, dass es zu Störfällen bei anderen Nutzern kommt, insbesondere im unterhalb liegenden Frequenzbereich, der laut Anlage 2 der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung (Frequenznutzungsverordnung 2013 - FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014, für Radionavigation, Earth Exploration-Satellite (active), Space Research (active) und Radiolocation vorgesehen ist?R: Wäre durch die Überschreitung des gesetzlich festgelegten Frequenzbereiches um römisch 40 bei der verfahrensgegenständlichen GHz-WLAN-Strecke damit zu rechnen gewesen, dass es zu Störfällen bei anderen Nutzern kommt, insbesondere im unterhalb liegenden Frequenzbereich, der laut Anlage 2 der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung (Frequenznutzungsverordnung 2013 - FNV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, für Radionavigation, Earth Exploration-Satellite (active), Space Research (active) und Radiolocation vorgesehen ist? Z2: Ja, wenn jemand in dem darunterliegenden Frequenzband gesendet hätte, wäre es jedenfalls zu einer Störung gekommen. R: Der BF hat eine eidesstattliche Erklärung vom XXXX übermittelt, in der er angibt, dass er die von Z1 und Z2 genannte Antenne nicht gemeint habe, so wie er zitiert worden sei. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs mit den Zeugen sei ihm eine andere Antenne vorgehalten worden. Das fragliche, verfahrensgegenständliche Signal sei jedenfalls von keiner von seinen Unternehmen betriebenen Antenne ausgegangen. Die von den Zeugen genannte Antenne sende seit längerer Zeit bereits keine Signale mehr aus, auch zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt sei die Antenne inaktiv gewesen. Die Antenne sei bereits aufgrund früherer Vorhalte der Fernmeldebehörde abgeschaltet worden.R: Der BF hat eine eidesstattliche Erklärung vom römisch 40 übermittelt, in der er angibt, dass er die von Z1 und Z2 genannte Antenne nicht gemeint habe, so wie er zitiert worden sei. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs mit den Zeugen sei ihm eine andere Antenne vorgehalten worden. Das fragliche, verfahrensgegenständliche Signal sei jedenfalls von keiner von seinen Unternehmen betriebenen Antenne ausgegangen. Die von den Zeugen genannte Antenne sende seit längerer Zeit bereits keine Signale mehr aus, auch zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt sei die Antenne inaktiv gewesen. Die Antenne sei bereits aufgrund früherer Vorhalte der Fernmeldebehörde abgeschaltet worden. Z2: Wir haben den BF darauf hingewiesen, dass die 5-GHz-Antenne in Betrieb ist und dazu befragt. Der BF hat zugegeben, dass er dort eine 5-GHz-Antenne betreibt, die Richtung XXXX weist. Dies tut auch die verfahrensgegenständliche Antenne. Meiner Ansicht nach ist dort auch keine andere Antenne für diesen Frequenzbereich vorgesehen sowie keine sonstige Antenne, die Richtung XXXX zeigt. Wir haben ihm die beiden Fotos, die im Erhebungsbericht dargestellt sind, vorgelegt, damit er weiß, um welchen Standort es sich handelt. Sowohl die 2,4-GHz- als auch die 5-GHz-Funkantenne haben ein Signal abgestrahlt - siehe auch im Erhebungsbericht das Foto "Kanalübersicht".Z2: Wir haben den BF darauf hingewiesen, dass die 5-GHz-Antenne in Betrieb ist und dazu befragt. Der BF hat zugegeben, dass er dort eine 5-GHz-Antenne betreibt, die Richtung römisch 40 weist. Dies tut auch die verfahrensgegenständliche Antenne. Meiner Ansicht nach ist dort auch keine andere Antenne für diesen Frequenzbereich vorgesehen sowie keine sonstige Antenne, die Richtung römisch 40 zeigt. Wir haben ihm die beiden Fotos, die im Erhebungsbericht dargestellt sind, vorgelegt, damit er weiß, um welchen Standort es sich handelt. Sowohl die 2,4-GHz- als auch die 5-GHz-Funkantenne haben ein Signal abgestrahlt - siehe auch im Erhebungsbericht das Foto "Kanalübersicht". BehV: Der BF bringt vor, dass ohne seine Auskunft die Täterschaft de facto nicht hätte festgestellt werden können. Wenn jemand bestreitet, dass er eine unbefugte Funkanlage betreibt, welche Möglichkeiten hätten Sie dann? Z2: Wir hätten die Möglichkeit gehabt, die gegenständliche Anlage durch Ziehen des Lan-Kabels außer Betrieb zu nehmen. Auf Nachfrage von BehV gebe ich an, dass wir, wenn der BF nicht bereits zugegeben hätte, die Funkanlage zu betreiben, wir mit ihm zum Funkmasten gefahren wären und ihn aufgefordert hätten, den Schrank am Masten zu öffnen; hier hätten wir das Kabel zurückverfolgen können, um zu sehen, wer diese Anlage betreibt. Dass er den Schrank hätte öffnen können, ergibt sich daraus, dass die Funkanlage, die an dem 2,4,GHz-Netzwerk-Kabel hängt, die SSID " XXXX " ausgesendet hat. Hier ging das Kabel ebenfalls in diesen Schrank.Z2: Wir hätten die Möglichkeit gehabt, die gegenständliche Anlage durch Ziehen des Lan-Kabels außer Betrieb zu nehmen. Auf Nachfrage von BehV gebe ich an, dass wir, wenn der BF nicht bereits zugegeben hätte, die Funkanlage zu betreiben, wir mit ihm zum Funkmasten gefahren wären und ihn aufgefordert hätten, den Schrank am Masten zu öffnen; hier hätten wir das Kabel zurückverfolgen können, um zu sehen, wer diese Anlage betreibt. Dass er den Schrank hätte öffnen können, ergibt sich daraus, dass die Funkanlage, die an dem 2,4,GHz-Netzwerk-Kabel hängt, die SSID " römisch 40 " ausgesendet hat. Hier ging das Kabel ebenfalls in diesen Schrank. BehV: Bei Abschaltung der 5-GHz-Wlan-Strecke, wäre das Netz der 2,4-GHz-Strecke beeinträchtigt gewesen? Z2: Unter Umständen nicht, da man nicht genau weiß, wie das Netz des BF konfiguriert ist. [...] R: Waren sowohl die 2,4-GHz- als auch die 5-GHz-Antenne zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt aktiv bzw. haben diese Signale übertragen? Z1: Ja, beide haben gleichzeitig gesendet. [...]"
Abs. 2, 2a, 2b oder einer
im Rahmen einer
Absatz 2, 2 a, 2 b, oder einer
Paragraph 4, zu erteilenden Bewilligung oder 3. im Rahmen einer
Austria (§ 54 Abs. 3 Z 1),3. im Rahmen einer
Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins,), 4. im Rahmen einer
zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
im Rahmen einer
Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
Paragraph 55,, 5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung. [...]
Paragraph 80 a, unterliegen. Verwaltungsstrafbestimmungen § 109.
dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001 (FTEG), sowie Empfangsanlagen
§ l Abs. 3 Z 4 FTEGE Funkanlagen der Klasse l
dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, (FTEG), sowie Empfangsanlagen
Paragraph l Absatz 3, Ziffer 4, FTEG [...]" 3.
Absatz 3Geräteklassenkennung
Paragraph 10, Absatz 3
1 TKG 2003 ist die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage nur bei Vorliegen einer entsprechenden erteilten (individuellen) Bewilligung (Z 2a bis Z 5) oder im Rahmen der Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3 leg. cit. (Z 1 und Z 2), mit der eine generelle Bewilligung erteilt wird, zulässig.
Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 ist die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage nur bei Vorliegen einer entsprechenden erteilten (individuellen) Bewilligung (Ziffer 2 a bis Ziffer 5,) oder im Rahmen der Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 3, leg. cit. (Ziffer eins und Ziffer 2,), mit der eine generelle Bewilligung erteilt wird, zulässig. Die aufgrund des § 74 Abs. 3 TKG 2003 erlassene Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 64/2014, legt in § 1 fest, dass hinsichtlich der in der Anlage zur Verordnung genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt wird. Laut Anlage E zählen dazu Funkanlagen der Klasse 1
dem FTEG, BGBl. I Nr. 134/2001, das am 26.04.2017 außer Kraft trat und durch das Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz - FMaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, ersetzt wurde. Anhang VI Z 1 des FTEG legte fest, dass Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die ohne Einschränkungen bereitgestellt und in Betrieb genommen werden können, eine Klasse bilden; diese Klasse wird als "Klasse 1" bezeichnet.Die aufgrund des Paragraph 74, Absatz 3, TKG 2003 erlassene Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2014,, legt in Paragraph eins, fest, dass hinsichtlich der in der Anlage zur Verordnung genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt wird. Laut Anlage E zählen dazu Funkanlagen der Klasse 1
dem FTEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, das am 26.04.2017 außer Kraft trat und durch das Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz - FMaG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, ersetzt wurde. Anhang römisch sechs Ziffer eins, des FTEG legte fest, dass Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die ohne Einschränkungen bereitgestellt und in Betrieb genommen werden können, eine Klasse bilden; diese Klasse wird als "Klasse 1" bezeichnet.
1 der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6.04.2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen, 2000/299/EG, bilden Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können, eine Klasse. Diese Klasse wird als "Klasse 1" bezeichnet.
Absatz eins, der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6.04.2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen, 2000/299/EG, bilden Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können, eine Klasse. Diese Klasse wird als "Klasse 1" bezeichnet. Abs. 3 leg. cit. bestimmt, dass die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung (TCAM) auf der Website, die Informationen über die Richtlinie 1999/5/EG enthält (http://europa.eu.int/comm/enterprise/rtte), eine nicht erschöpfende Aufstellung von Geräten oder Gerätearten veröffentlicht, die in die obengenannten Klassen eingestuft sind, und hält diese Liste auf dem Laufenden. In der "Publication in accordance with Article 1
G von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, das aber von ihm widerlegt werden kann (VwGH 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066). Bei einem Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG liegt es daher am Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67).Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des Paragraph 107, TKG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall besteht
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, das aber von ihm widerlegt werden kann (VwGH 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066). Bei einem Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG liegt es daher am Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67). Eine solche Befreiung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, insbesondere hat dieser kein (ausreichendes) Kontrollsystem dargelegt; es ist daher vom Vorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers und demzufolge auch von der Erfüllung der subjektiven Tatseite durch diesen auszugehen. 3.6. Zur beantragten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens Die Einstellung eines Verfahrens setzt voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen (VwGH 24.01.2017, Ra 2015/02/0145).Die Einstellung eines Verfahrens setzt voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen (VwGH 24.01.2017, Ra 2015/02/0145). Diese Voraussetzungen sind gerade nicht gegeben: Die Bedeutung des durch § 86 Abs. 4 TKG 2003 geschützten Rechtsgutes kann keinesfalls als gering betrachtet werden, weil ein hohes öffentliches Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des TKG 2003 besteht. Diese Wertigkeit findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen
1 Z 3 TKG 2003 Geldstrafen von bis zu € 4.000,00 vorsieht (vgl. zur Wertigkeit eines Rechtsguts im Hinblick auf die Strafhöhe: VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).Die Bedeutung des durch Paragraph 86, Absatz 4, TKG 2003 geschützten Rechtsgutes kann keinesfalls als gering betrachtet werden, weil ein hohes öffentliches Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des TKG 2003 besteht. Diese Wertigkeit findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen
Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 Geldstrafen von bis zu € 4.000,00 vorsieht vergleiche zur Wertigkeit eines Rechtsguts im Hinblick auf die Strafhöhe: VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Auch war die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes nicht gering. Wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, kam es zwar noch zu keinen Störungen im Funkverkehr, solche wären aber eingetreten, sobald im unterhalb liegenden Frequenzbereich gesendet worden wäre, der für Radionavigation, Earth Exploration-Satellite (active), Space Research (active) und Radiolocation vorgesehen ist (s. II.2.3.).Auch war die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes nicht gering. Wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, kam es zwar noch zu keinen Störungen im Funkverkehr, solche wären aber eingetreten, sobald im unterhalb liegenden Frequenzbereich gesendet worden wäre, der für Radionavigation, Earth Exploration-Satellite (active), Space Research (active) und Radiolocation vorgesehen ist (s. römisch zwei.2.3.). Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0015; 05.05.2014, Ro 2014/03/0052). Auch davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers stellt gerade den typischen Fall der Verletzung der genannten Normen dar. Somit fehlt es an sämtlichen in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen. Schon beim Fehlen bloß einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Erfordernisse für die Einstellung des Strafverfahrens kommt eine solche nicht in Frage (VwGH 11.05.2018, Ra 2017/02/0247); dies gilt auch für den vorliegenden Fall.Somit fehlt es an sämtlichen in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen. Schon beim Fehlen bloß einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Erfordernisse für die Einstellung des Strafverfahrens kommt eine solche nicht in Frage (VwGH 11.05.2018, Ra 2017/02/0247); dies gilt auch für den vorliegenden Fall. 3.
GB kommen etwa folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 10 und 14 mwN).Hinsichtlich der Milderungs- und Erschwerungsgründe verweist Paragraph 19, Absatz 2, VStG auf die Paragraphen 32, ff StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht.
Paragraph 34, StGB kommen etwa folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 10 und 14 mwN). Wie bereits dargelegt, sind das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers, die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung im vorliegenden Fall keinesfalls als nur gering anzusehen. Zwar konnte - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat - als Erschwerungsgrund nicht das Straferkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , GZ. XXXX , gewertet werden, weil das Verfahren eingestellt wurde, jedoch konnte auch nicht auf den Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit Rücksicht genommen werden, weil im Verfahren eine weitere Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers hervorgekommen ist, die als erschwerend zu werten war (vgl. II.2.4.).Zwar konnte - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat - als Erschwerungsgrund nicht das Straferkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , gewertet werden, weil das Verfahren eingestellt wurde, jedoch konnte auch nicht auf den Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit Rücksicht genommen werden, weil im Verfahren eine weitere Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers hervorgekommen ist, die als erschwerend zu werten war vergleiche römisch zwei.2.4.). Darüber hinaus sind die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, zu denen dieser keine Angaben gemacht hat. Dem wird in ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen, wenn von "durchschnittlichen" finanziellen Verhältnissen ausgegangen wird. Der Beschwerdeführer trat diesen bereits zutreffend von der belangten Behörde angestellten Erwägungen in seiner Beschwerde bzw. seinen Stellungnahmen nicht entgegen. Die verhängte Geldstrafe iHv € XXXX war daher unter Berücksichtigung eines bis zu € 4.000,00 reichenden Strafrahmens im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen.Die verhängte Geldstrafe iHv € römisch 40 war daher unter Berücksichtigung eines bis zu € 4.000,00 reichenden Strafrahmens im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen. 3.8. Die B
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.