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{'item': 'W255 2220816-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2020 GeschäftszahlW255 2220816-1 SpruchW255 2220816-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezog ua im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 26.10.2016 bis 27.10.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 07.11.2018, VN: XXXX , wurde gemäß 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 26.10.2016 bis 27.10.2016 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und wurde der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 96,12 verpflichtet. Der BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 26.10.2016 bis 27.10.2016 zu Unrecht bezogen, da er eine Urlaubsersatzleistung von der XXXX erhalten habe und somit nicht arbeitslos gewesen sei. Diese Tatsache sei dem AMS verspätet zur Kenntnis gebracht worden.1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 07.11.2018, VN: römisch 40 , wurde gemäß 24 Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 26.10.2016 bis 27.10.2016 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und wurde der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 96,12 verpflichtet. Der BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 26.10.2016 bis 27.10.2016 zu Unrecht bezogen, da er eine Urlaubsersatzleistung von der römisch 40 erhalten habe und somit nicht arbeitslos gewesen sei. Diese Tatsache sei dem AMS verspätet zur Kenntnis gebracht worden. 1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 19.11.2018 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die korrekte Meldung der Urlaubsersatzleistung der XXXX obliege und sich das AMS daher an diese Firma wenden solle.1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 19.11.2018 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die korrekte Meldung der Urlaubsersatzleistung der römisch 40 obliege und sich das AMS daher an diese Firma wenden solle. 1.4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 06.02.2019, GZ: 2018-0566-9-003521, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF dem AMS verschwiegen habe, dass ihm nachträglich eine Urlaubsersatzleistung vom 26.10.2016 bis 27.10.2016 zuerkannt und ausbezahlt worden sei und er aus diesem Grund zum Rückersatz der ihm im Zeitraum vom 26.10.2016 bis 27.10.2016 ausbezahlten Leistung verpflichtet sei. 1.5. Mit Schreiben vom 15.02.2019 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass die XXXX ihm die Auskunft erteilt habe, dass die XXXX im Jahr 2018 von der Finanz überprüft und dabei festgestellt worden sei, dass ihm für 26.10.2016 und 27.10.2016 eine Urlaubsersatzleistung zustünde, die er aber bisher nicht bezogen habe.1.5. Mit Schreiben vom 15.02.2019 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass die römisch 40 ihm die Auskunft erteilt habe, dass die römisch 40 im Jahr 2018 von der Finanz überprüft und dabei festgestellt worden sei, dass ihm für 26.10.2016 und 27.10.2016 eine Urlaubsersatzleistung zustünde, die er aber bisher nicht bezogen habe. 1.6. Am 03.07.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.07.2019 die XXXX aufgefordert, die Arbeitsbescheinigung(

  1. en)für den BF vorzulegen und bekannt zu geben, ob der BF im Zeitraum 26.10.2016 bis 27.10.2016 einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hatte und wenn ja, ob dieser auch ausbezahlt wurde. Die XXXX wurde auch aufgefordert, dahingehend Stellung zu nehmen, ob im Jahr 2018 tatsächlich eine Überprüfung der GmbH stattgefunden habe und allenfalls zu einem abweichenden Ergebnis im Hinblick auf die dem BF für 26.10.2016 und 27.10.2016 allenfalls zustehende Urlaubsersatzleistung geführt habe.1.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.07.2019 die römisch 40 aufgefordert, die Arbeitsbescheinigung(
  2. en)für den BF vorzulegen und bekannt zu geben, ob der BF im Zeitraum 26.10.2016 bis 27.10.2016 einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hatte und wenn ja, ob dieser auch ausbezahlt wurde. Die römisch 40 wurde auch aufgefordert, dahingehend Stellung zu nehmen, ob im Jahr 2018 tatsächlich eine Überprüfung der GmbH stattgefunden habe und allenfalls zu einem abweichenden Ergebnis im Hinblick auf die dem BF für 26.10.2016 und 27.10.2016 allenfalls zustehende Urlaubsersatzleistung geführt habe. 1.8. Am 16.07.2019 und am 05.08.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht zwei Schreiben der XXXX ein, in welchen auf die Ausführungen im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2019 repliziert wurde.1.8. Am 16.07.2019 und am 05.08.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht zwei Schreiben der römisch 40 ein, in welchen auf die Ausführungen im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2019 repliziert wurde. 1.9. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF sowie dem AMS mit Schreiben vom 05.08.2019 den Schriftverkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der XXXX zur Stellungnahme übermittelt.1.9. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF sowie dem AMS mit Schreiben vom 05.08.2019 den Schriftverkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der römisch 40 zur Stellungnahme übermittelt. 1.10. Am 12.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 09.08.2019 datierte Äußerung des AMS ein. 1.11. Am 21.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 18.08.2019 datierte Stellungnahme des BF ein. 1.12. Am 13.11.2019 übermittelte das AMS eine Urkundenvorlage (Auszüge der Auszahlungen an den BF) an das Bundesverwaltungsgericht. 1.13. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 21.11.2019 die XXXX um Auskunft ersucht, ob dem BF im Zeitraum vom 26.10.2016 bis 27.10.2016 bei korrekter Berechnung eine Urlaubsersatzleistung zugestanden ist bzw. zusteht oder nicht.1.13. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 21.11.2019 die römisch 40 um Auskunft ersucht, ob dem BF im Zeitraum vom 26.10.2016 bis 27.10.2016 bei korrekter Berechnung eine Urlaubsersatzleistung zugestanden ist bzw. zusteht oder nicht. 1.14. Am 06.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 03.12.2019 datierte Stellungnahme der XXXX ein, in welcher ausgeführt wurde, dass das durch das Prüforgan der Finanzverwaltung fälschlicherweise auf 27.10.2016 korrigierte Ende der Pflichtversicherung aufgrund der nunmehrigen Feststellung von der XXXX umgehend auf 25.10.2016 richtiggestellt werde. Dies entspreche auch der Berechnung der XXXX und sei von jener auch ordnungsgemäß gemeldet worden.1.14. Am 06.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 03.12.2019 datierte Stellungnahme der römisch 40 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass das durch das Prüforgan der Finanzverwaltung fälschlicherweise auf 27.10.2016 korrigierte Ende der Pflichtversicherung aufgrund der nunmehrigen Feststellung von der römisch 40 umgehend auf 25.10.2016 richtiggestellt werde. Dies entspreche auch der Berechnung der römisch 40 und sei von jener auch ordnungsgemäß gemeldet worden. 1.15. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF und dem AMS mit Schreiben vom 07.01.2020 den Schriftverkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der XXXX zur Stellungnahme übermittelt.1.15. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF und dem AMS mit Schreiben vom 07.01.2020 den Schriftverkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der römisch 40 zur Stellungnahme übermittelt. 1.16. Am 03.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 03.02.2020 datierte Äußerung des AMS ein, in welcher ausgeführt wurde, dass das AMS aufgrund der Ausführungen der XXXX , wonach aufgrund eines Irrtums eines Prüforgans der Finanzverwaltung eine Korrektur vorzunehmen sei, zu der Ansicht gelange, dass eine Rückforderung in Höhe von € 96,12 nicht gerechtfertigt wäre.1.16. Am 03.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 03.02.2020 datierte Äußerung des AMS ein, in welcher ausgeführt wurde, dass das AMS aufgrund der Ausführungen der römisch 40 , wonach aufgrund eines Irrtums eines Prüforgans der Finanzverwaltung eine Korrektur vorzunehmen sei, zu der Ansicht gelange, dass eine Rückforderung in Höhe von € 96,12 nicht gerechtfertigt wäre. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1. Feststellungen Der BF war von 01.06.2014 bis 30.09.2016 als Angestellter bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 01.10.2016 bis 25.10.2016 hat er eine Urlaubsersatzleistung erhalten.Der BF war von 01.06.2014 bis 30.09.2016 als Angestellter bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 01.10.2016 bis 25.10.2016 hat er eine Urlaubsersatzleistung erhalten. Es wird festgestellt, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 26.10.2016 bis 27.10.2016 keine Urlaubsersatzleistung erhalten hat. 2.2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Dienstverhältnis des BF bei der XXXX ergibt sich aus dem HVB-Auszug in Verbindung mit der Stellungnahme der XXXX vom 03.12.2019.Die Feststellung zum Dienstverhältnis des BF bei der römisch 40 ergibt sich aus dem HVB-Auszug in Verbindung mit der Stellungnahme der römisch 40 vom 03.12.2019. Der Umstand, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 26.10.2016 bis 27.10.2016 keine Urlaubsersatzleistung erhalten hat, ergibt sich aus der Stellungnahme der XXXX vom 03.12.2019, in welcher ausgeführt wird, dass das durch das Prüforgan der Finanzverwaltung fälschlicherweise auf 27.10.2016 korrigierte Ende der Pflichtversicherung aufgrund der nunmehrigen Feststellung von der XXXX umgehend auf 25.10.2016 richtiggestellt werde. Dies entspreche auch der Berechnung der XXXX und sei von jener auch ordnungsgemäß gemeldet worden.Der Umstand, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 26.10.2016 bis 27.10.2016 keine Urlaubsersatzleistung erhalten hat, ergibt sich aus der Stellungnahme der römisch 40 vom 03.12.2019, in welcher ausgeführt wird, dass das durch das Prüforgan der Finanzverwaltung fälschlicherweise auf 27.10.2016 korrigierte Ende der Pflichtversicherung aufgrund der nunmehrigen Feststellung von der römisch 40 umgehend auf 25.10.2016 richtiggestellt werde. Dies entspreche auch der Berechnung der römisch 40 und sei von jener auch ordnungsgemäß gemeldet worden. In der Äußerung vom 03.02.2020 bestätigte auch das AMS, dass es nunmehr davon ausgeht, dass eine Rückforderung in Höhe von € 96,12 nicht gerechtfertigt wäre. 2.3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt (lit.
  3. k)und während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz besteht (lit. l).Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt (Litera k,) und während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz besteht (Litera l,). Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der BF im Zeitraum von 26.10.2016 bis 27.10.2016 keine Urlaubsersatzleistung erhalten. Er hatte in diesem Zeitraum daher Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 26.10.2016 bis 27.10.2016 sohin zu Unrecht widerrufen. Es erfolgte sohin auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zu Unrecht.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 26.10.2016 bis 27.10.2016 sohin zu Unrecht widerrufen. Es erfolgte sohin auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Unrecht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2220816.1.00

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