RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2020 GeschäftszahlW264 2207209-1 SpruchW264 2207209-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin als Vorsitzende Dr. Tanja KOENIG-LACKNER und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von DSA XXXX , geborener " XXXX ", geb. XXXX , vertreten durch Rechtanwalt Dr. Johannes ÖHLBÖCK, LL.M, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 2.8.2018, GZ 114-615629-004, die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Erstattung von Selbstbehalten für Krankenhausaufenthalte, Arztbesuche, Wahlarztbesuche, Rezeptgebühren, Kuraufenthalte und Rehaaufenthalte, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung am 21.2.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin als Vorsitzende Dr. Tanja KOENIG-LACKNER und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von DSA römisch 40 , geborener " römisch 40 ", geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtanwalt Dr. Johannes ÖHLBÖCK, LL.M, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 2.8.2018, GZ 114-615629-004, die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Erstattung von Selbstbehalten für Krankenhausaufenthalte, Arztbesuche, Wahlarztbesuche, Rezeptgebühren, Kuraufenthalte und Rehaaufenthalte, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung am 21.2.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX , geborener " XXXX " (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) war zwischen 1977 und 1981 im Stiftsgymnasium und Internat in XXXX und beantragte darauf hinweisend bei der belangten Behörde Sozialministeriumservice Wien mit Antrag vom 9.6.2016 die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Erstattung von Selbstbehalten für Krankenhausaufenthalte, Arztbesuche, Wahlarztbesuche, Rezeptgebühren, Kuraufenthalte und Rehaaufenthalte.
- Herr römisch 40 , geborener " römisch 40 " (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) war zwischen 1977 und 1981 im Stiftsgymnasium und Internat in römisch 40 und beantragte darauf hinweisend bei der belangten Behörde Sozialministeriumservice Wien mit Antrag vom 9.6.2016 die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Erstattung von Selbstbehalten für Krankenhausaufenthalte, Arztbesuche, Wahlarztbesuche, Rezeptgebühren, Kuraufenthalte und Rehaaufenthalte. Zur Abgabe seines Antrags vom 9.6.2016 erschien er bei der belangten Behörde in Begleitung von Mag. XXXX , Psychotherapeutin & Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin.Zur Abgabe seines Antrags vom 9.6.2016 erschien er bei der belangten Behörde in Begleitung von Mag. römisch 40 , Psychotherapeutin & Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin.
- Der BF begehrte auf dem Zivilrechtsweg die Feststellung, dass das "Benediktinerstift XXXX " und "Pater Dr. XXXX " (Lehrer für Musikerziehung und Erzieher im Konvikt) für sämtliche Schäden des BF, die sich aus der körperlichen, seelischen u. sexuellen Misshandlung während seiner Schulzeit von 1977 bis 1981 im Stiftsgymnasium und Internat des Stiftes XXXX ergeben, zu haften hätte. Dies mit der Begründung, dass das über Jahre hinweg erlittene Leid einen Schadenersatz rechtfertige und den Klagsbetrag übersteige, darüber hinaus treffe ihn ein Verdienstentgang, da er ohne den Missbrauch mit Sicherheit ein normales Leben gehabt und daher regelmäßige Einkünfte erzielt hätte bzw in der Lage gewesen wäre, ein Leben ohne Schulden zu führen. Unter anderem wird argumentiert, der BF habe sich beruflich "nur anfänglich entwickeln" können und in der Vergangenheit als Angestellter lediglich Berufe ausgeübt, bei denen er insbesondere durch sein Fachwissen unantastbar gewesen sei, falls er überhaupt arbeitsfähig war (Klagsschriftsatz S. 13) und wird vorgebracht, der BF hätte ohne den "Missbrauch im Stift XXXX [...] mit Sicherheit ein normales Leben mit Full-Time-Job und Familie gehabt und er habe keine Chance einen Beruf mit Aussicht auf Erfolg auszuüben gehabt (Klagsschrift S. 14). Er hätte regelmäßige Einkünfte erzielt und wäre in der Lage gewesen, ein Leben ohne Schulden zu führen. Alleine an Verdienstentgang sei ein Schaden von mindestens EUR 450.000,-- eingetreten" (Klagsschriftsatz S. 17). Der BF sei seelisch schwer gezeichnet, seine ganze Persönlichkeit sei gebrochen, der BF habe durch die Übergriffe mit etwa 12 Jahren massive Tics bzw Anzeichen eines Tourettesyndroms entwickelt und einige dieser Tics seien im Zeitpunkt der Klagsschrift in abgeschwächter Form noch vorhanden. Der BF könne sich nicht in ein hierarchisches System eingliedern, sei geprägt von den negativen Erfahrungen von Missbrauch und Gewalt durch Autoritäten.
- Der BF begehrte auf dem Zivilrechtsweg die Feststellung, dass das "Benediktinerstift römisch 40 " und "Pater Dr. römisch 40 " (Lehrer für Musikerziehung und Erzieher im Konvikt) für sämtliche Schäden des BF, die sich aus der körperlichen, seelischen u. sexuellen Misshandlung während seiner Schulzeit von 1977 bis 1981 im Stiftsgymnasium und Internat des Stiftes römisch 40 ergeben, zu haften hätte. Dies mit der Begründung, dass das über Jahre hinweg erlittene Leid einen Schadenersatz rechtfertige und den Klagsbetrag übersteige, darüber hinaus treffe ihn ein Verdienstentgang, da er ohne den Missbrauch mit Sicherheit ein normales Leben gehabt und daher regelmäßige Einkünfte erzielt hätte bzw in der Lage gewesen wäre, ein Leben ohne Schulden zu führen. Unter anderem wird argumentiert, der BF habe sich beruflich "nur anfänglich entwickeln" können und in der Vergangenheit als Angestellter lediglich Berufe ausgeübt, bei denen er insbesondere durch sein Fachwissen unantastbar gewesen sei, falls er überhaupt arbeitsfähig war (Klagsschriftsatz S. 13) und wird vorgebracht, der BF hätte ohne den "Missbrauch im Stift römisch 40 [...] mit Sicherheit ein normales Leben mit Full-Time-Job und Familie gehabt und er habe keine Chance einen Beruf mit Aussicht auf Erfolg auszuüben gehabt (Klagsschrift S. 14). Er hätte regelmäßige Einkünfte erzielt und wäre in der Lage gewesen, ein Leben ohne Schulden zu führen. Alleine an Verdienstentgang sei ein Schaden von mindestens EUR 450.000,-- eingetreten" (Klagsschriftsatz S. 17). Der BF sei seelisch schwer gezeichnet, seine ganze Persönlichkeit sei gebrochen, der BF habe durch die Übergriffe mit etwa 12 Jahren massive Tics bzw Anzeichen eines Tourettesyndroms entwickelt und einige dieser Tics seien im Zeitpunkt der Klagsschrift in abgeschwächter Form noch vorhanden. Der BF könne sich nicht in ein hierarchisches System eingliedern, sei geprägt von den negativen Erfahrungen von Missbrauch und Gewalt durch Autoritäten.
- In dem im Fremdakt einliegenden Fachärztl. Gutachten Dris. XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 19.8.2016 (AS 63) wird über die Zeit des BF in XXXX festgehalten: "Vorfälle massiver systemischer Gewalt, auch sexualisierte Gewalt", AS 63) und weiter, dass der BF dort die Oberstufe des Internats XXXX besucht habe, wo von Mobbing durch Mitschüler (AS 63-64) berichtet wird und habe er dort die Reifeprüfung abgelegt.
- In dem im Fremdakt einliegenden Fachärztl. Gutachten Dris. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 19.8.2016 (AS 63) wird über die Zeit des BF in römisch 40 festgehalten: "Vorfälle massiver systemischer Gewalt, auch sexualisierte Gewalt", AS 63) und weiter, dass der BF dort die Oberstufe des Internats römisch 40 besucht habe, wo von Mobbing durch Mitschüler (AS 63-64) berichtet wird und habe er dort die Reifeprüfung abgelegt. Laut Dr. XXXX in dessen Gutachten in AS 64 habe der BF eine Ausbildung zum Sozialarbeiter absolviert, aber in diesem Bereich nie gearbeitet und sich für eine solche Stelle nie beworben. Er habe als Verkäufer, Teppichhändler (Abteilungsleiter für Orientteppicheinkauf, AS 116) gearbeitet und einen "Versuch der Selbständigkeit" unternommen. (Aus AS 119 geht hervor, dass der BF auch als Discjockey tätig war, von Einzelauftritten lebe und Radio habe machen wollen). Die Konstanz zur längerfristigen Ausübung eines spezifischen Berufs habe er nicht erbringen können und aufgrund von psychischen Folgeerkrankungen und daraus resultierenden Ängsten bezüglich obrigkeitlicher Institutionen formale Notwendigkeiten geregelter Anstellungsverhältnisse nicht erfüllen können, so Dr. XXXX in AS 64.Laut Dr. römisch 40 in dessen Gutachten in AS 64 habe der BF eine Ausbildung zum Sozialarbeiter absolviert, aber in diesem Bereich nie gearbeitet und sich für eine solche Stelle nie beworben. Er habe als Verkäufer, Teppichhändler (Abteilungsleiter für Orientteppicheinkauf, AS 116) gearbeitet und einen "Versuch der Selbständigkeit" unternommen. (Aus AS 119 geht hervor, dass der BF auch als Discjockey tätig war, von Einzelauftritten lebe und Radio habe machen wollen). Die Konstanz zur längerfristigen Ausübung eines spezifischen Berufs habe er nicht erbringen können und aufgrund von psychischen Folgeerkrankungen und daraus resultierenden Ängsten bezüglich obrigkeitlicher Institutionen formale Notwendigkeiten geregelter Anstellungsverhältnisse nicht erfüllen können, so Dr. römisch 40 in AS
- Laut Dr. XXXX in AS 65 finden sich keine stationären oder ambulanten psychiatrischen Behandlungen, da der BF bis zu diesem Zeitpunkt (August 2016) nicht in der Lage gewesen sei, eine ausreichende Vertrauensbasis zu psychiatrischen Behandlungen aufzubauen. Auf AS 65 heißt es auch, dass der Vater des BF diesen aufgrund der Andeutungen des BF über Vorfälle in XXXX ins KH XXXX gebracht hätte, wo nur eine urologische Untersuchung stattgefunden hätte, da der Vater mit dem Primarius der Urologie bekannt gewesen sei und "dadurch weiterführende Untersuchungen verhindert wurden".Laut Dr. römisch 40 in AS 65 finden sich keine stationären oder ambulanten psychiatrischen Behandlungen, da der BF bis zu diesem Zeitpunkt (August 2016) nicht in der Lage gewesen sei, eine ausreichende Vertrauensbasis zu psychiatrischen Behandlungen aufzubauen. Auf AS 65 heißt es auch, dass der Vater des BF diesen aufgrund der Andeutungen des BF über Vorfälle in römisch 40 ins KH römisch 40 gebracht hätte, wo nur eine urologische Untersuchung stattgefunden hätte, da der Vater mit dem Primarius der Urologie bekannt gewesen sei und "dadurch weiterführende Untersuchungen verhindert wurden". Von Dr. XXXX in AS 72 wird die folgende Psychiatrische Diagnostik gestellt:Von Dr. römisch 40 in AS 72 wird die folgende Psychiatrische Diagnostik gestellt: * F43.1 PTSD * F62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung * F33.
- rezidivierende depressive Störung, dzt [Anm. 19.8.2016] mittelschwer * Massive psychische Erkrankungen infolge von Missbrauchserfahrungen und Traumatisierungen in der Jugend im Konvikt XXXX* Massive psychische Erkrankungen infolge von Missbrauchserfahrungen und Traumatisierungen in der Jugend im Konvikt römisch 40 Im Gutachten Dris. XXXX ist weiters zu lesen, dass der BF zunächst im elterlichen Haushalt als Einzelkind aufgewachsen sei und nach der Scheidung der Eltern (
- Lebensjahr des BF) bei Pflegefamilien gewesen sei, wobei er die Wochenenden bei seinem Vater verbracht habe. Laut seinen Angaben gegenüber Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Primaria in der Klinik für Psychiatrie mit XXXX Schwerpunkt am XXXX Universitätsklinikum, habe sich der BF dort sehr wohl gefühlt, "die Pflegefamilien seien völlig in Ordnung gewesen" (AS 123 Rückseite). Ab dem
- Lebensjahr sei ihm seitens des Vaters der Umgang mit den Verwandten untersagt worden. Mit der Mutter habe es "nur sehr punktuelle stundenweise Kontakte" gegeben. Mit 19 Jahren ging der BF die Ehe ein und hieß der BF fortan " XXXX " (Einvernehmliche Scheidung am 17.12.1991, AS 49).Im Gutachten Dris. römisch 40 ist weiters zu lesen, dass der BF zunächst im elterlichen Haushalt als Einzelkind aufgewachsen sei und nach der Scheidung der Eltern (
- Lebensjahr des BF) bei Pflegefamilien gewesen sei, wobei er die Wochenenden bei seinem Vater verbracht habe. Laut seinen Angaben gegenüber Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Primaria in der Klinik für Psychiatrie mit römisch 40 Schwerpunkt am römisch 40 Universitätsklinikum, habe sich der BF dort sehr wohl gefühlt, "die Pflegefamilien seien völlig in Ordnung gewesen" (AS 123 Rückseite). Ab dem
- Lebensjahr sei ihm seitens des Vaters der Umgang mit den Verwandten untersagt worden. Mit der Mutter habe es "nur sehr punktuelle stundenweise Kontakte" gegeben. Mit 19 Jahren ging der BF die Ehe ein und hieß der BF fortan " römisch 40 " (Einvernehmliche Scheidung am 17.12.1991, AS 49). Das Verhältnis zwischen dem BF und seinen Eltern wird sowohl von Dr. XXXX (in AS 75 als "nicht vertrauensvoll") als auch in der Klagsschrift vom 28.2.2013 aufgrund des nicht vertrauensvollen Verhältnisses zu den Eltern sei er nicht in der Lage gewesen, sich diesen anzuvertrauen", Klagsschrift S. 8) und auch von der im zivilgerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständigen Dr. XXXX im Gutachten vom 8.9.2013 auf S. 6 (AS 130 Rückseite: "nicht vertrauensvollen Verhältnisses zu den Eltern") und in der Sachverhaltsdarstellung des Zivil-Urteils des Landesgerichts XXXX vom 27.12.2013 ("dysfunktionales Elternhaus") als für den BF nicht ideal beschrieben (AS 104). In der Gutachtenserörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX gibt Dr. XXXX ein "nicht besonders ideale Situation im Herkunftsmilieu mit zwei emotional nicht gut versorgenden Elternteilen" (AS 134) an. Im Gutachten Dris. XXXX wird festgehalten, der BF habe ihr gegenüber in der sechsstündigen Untersuchung berichtet, "die Eltern hätten viel gestritten", der Vater habe "Kassetten aufgenommen mit der Beschriftung ‚Mutti schimpft'" (AS 123), die Mutter habe an ihm die zerbrochene Ehe aufgearbeitet (AS 123) er selbst sei seiner Mutter völlig entfremdet gewesen (AS 121 Rückseite), die Beziehung zum Vater habe er nicht direkt aufgebaut, eine Tante habe einmal gemeint, der Vater solle sich um sein Kind kümmern, der Vater habe keine Bindung aufgebaut (AS 123 Rückseite) und als er dem Vater einmal gesagt habe, von Mitschülern immer wieder geschlagen zu werden, habe dieser gemeint, der BF habe sich das wohl verdient (AS 122 Rückseite), während er jedoch im gleichen Gespräch mit Dr. XXXX dieser gegenüber angab, der Vater habe - konfrontiert mit dem, was dem BF am letzten Schultag in XXXX passiert sei - gesagt "du wirst lange brauchen, damit du darüber sprechen kannst" (AS 121 Rückseite). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX gab er dazu zu Protokoll: "habe ich meinem Vater davon erzählt. Dies ist unter Tränen passiert. Ich habe ihm erzählt, dass man mich zum Fenster hinausgehängt hat. Mein Vater antwortete mir, dass es sehr lang dauernd wird, bis ich darüber reden kann. Ich habe dann beschlossen, XXXX zu vergessen, nie wieder zu erwähnen, nie wieder nachzudenken, Strich darunter, das Leben muss weitergehen" (AS 138 Rückseite). Der BF habe den Kontakt zu Vater und Mutter seit der Studienzeit gänzlich abgebrochen (Klagsschrift S. 15 und in AS 127). Er habe dem Vater gesagt, ihn nicht mehr sehen zu wollen und ihn fortan gesiezt (AS 13 Rückseite). Der BF gab von sich selbst weiters auch an, mit 17 im Gymnasium in XXXX der stv. Schulsprecher gewesen zu sein und im Alter von 12 Jahren bei BILLA Schokolade gestohlen zu haben (AS 121).Das Verhältnis zwischen dem BF und seinen Eltern wird sowohl von Dr. römisch 40 (in AS 75 als "nicht vertrauensvoll") als auch in der Klagsschrift vom 28.2.2013 aufgrund des nicht vertrauensvollen Verhältnisses zu den Eltern sei er nicht in der Lage gewesen, sich diesen anzuvertrauen", Klagsschrift S. 8) und auch von der im zivilgerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständigen Dr. römisch 40 im Gutachten vom 8.9.2013 auf S. 6 (AS 130 Rückseite: "nicht vertrauensvollen Verhältnisses zu den Eltern") und in der Sachverhaltsdarstellung des Zivil-Urteils des Landesgerichts römisch 40 vom 27.12.2013 ("dysfunktionales Elternhaus") als für den BF nicht ideal beschrieben (AS 104). In der Gutachtenserörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 gibt Dr. römisch 40 ein "nicht besonders ideale Situation im Herkunftsmilieu mit zwei emotional nicht gut versorgenden Elternteilen" (AS 134) an. Im Gutachten Dris. römisch 40 wird festgehalten, der BF habe ihr gegenüber in der sechsstündigen Untersuchung berichtet, "die Eltern hätten viel gestritten", der Vater habe "Kassetten aufgenommen mit der Beschriftung ‚Mutti schimpft'" (AS 123), die Mutter habe an ihm die zerbrochene Ehe aufgearbeitet (AS 123) er selbst sei seiner Mutter völlig entfremdet gewesen (AS 121 Rückseite), die Beziehung zum Vater habe er nicht direkt aufgebaut, eine Tante habe einmal gemeint, der Vater solle sich um sein Kind kümmern, der Vater habe keine Bindung aufgebaut (AS 123 Rückseite) und als er dem Vater einmal gesagt habe, von Mitschülern immer wieder geschlagen zu werden, habe dieser gemeint, der BF habe sich das wohl verdient (AS 122 Rückseite), während er jedoch im gleichen Gespräch mit Dr. römisch 40 dieser gegenüber angab, der Vater habe - konfrontiert mit dem, was dem BF am letzten Schultag in römisch 40 passiert sei - gesagt "du wirst lange brauchen, damit du darüber sprechen kannst" (AS 121 Rückseite). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 gab er dazu zu Protokoll: "habe ich meinem Vater davon erzählt. Dies ist unter Tränen passiert. Ich habe ihm erzählt, dass man mich zum Fenster hinausgehängt hat. Mein Vater antwortete mir, dass es sehr lang dauernd wird, bis ich darüber reden kann. Ich habe dann beschlossen, römisch 40 zu vergessen, nie wieder zu erwähnen, nie wieder nachzudenken, Strich darunter, das Leben muss weitergehen" (AS 138 Rückseite). Der BF habe den Kontakt zu Vater und Mutter seit der Studienzeit gänzlich abgebrochen (Klagsschrift S. 15 und in AS 127). Er habe dem Vater gesagt, ihn nicht mehr sehen zu wollen und ihn fortan gesiezt (AS 13 Rückseite). Der BF gab von sich selbst weiters auch an, mit 17 im Gymnasium in römisch 40 der stv. Schulsprecher gewesen zu sein und im Alter von 12 Jahren bei BILLA Schokolade gestohlen zu haben (AS 121).
- Im Fremdakt liegt ein mit schwarzer Spiralbindung gebundenes Konvolut "Unterlagen/Anlagen zum Antrag von Herrn XXXX " ein (datiert "Wien, 9.6.2016"), worin von Mag. XXXX , Klinische und Gesundheitspsychologin, eine "Bestätigung über Psychotherapie" vom 20.5.2016 (Diagnose: dauerhafte Schädigung iS einer Persönlichkeitsstörung) und ein "Klinisch-psychologischer Kurzbericht" vom 11.11.2011 (Diagnose: frühkindlich erworbene Bindungsstörung, rezidivierende depressive Episoden u. dissoziative Phänomene, dauerhafte Veränderung der Persönlichkeit iS einer Persönlichkeitsstörung) einliegt [Anm: das mit schwarzer Spiralbindung gebundene Konvolut "Unterlagen/Anlagen zum Antrag von Herrn XXXX " (datiert "Wien, 9.6.2016") wird von der belangten Behörde auf AS 167 als "Ergänzungsdokumentenmappe" bezeichnet].
- Im Fremdakt liegt ein mit schwarzer Spiralbindung gebundenes Konvolut "Unterlagen/Anlagen zum Antrag von Herrn römisch 40 " ein (datiert "Wien, 9.6.2016"), worin von Mag. römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, eine "Bestätigung über Psychotherapie" vom 20.5.2016 (Diagnose: dauerhafte Schädigung iS einer Persönlichkeitsstörung) und ein "Klinisch-psychologischer Kurzbericht" vom 11.11.2011 (Diagnose: frühkindlich erworbene Bindungsstörung, rezidivierende depressive Episoden u. dissoziative Phänomene, dauerhafte Veränderung der Persönlichkeit iS einer Persönlichkeitsstörung) einliegt [Anm: das mit schwarzer Spiralbindung gebundene Konvolut "Unterlagen/Anlagen zum Antrag von Herrn römisch 40 " (datiert "Wien, 9.6.2016") wird von der belangten Behörde auf AS 167 als "Ergänzungsdokumentenmappe" bezeichnet].
- Im Fremdakt liegt in AS 99-107 das Zivil-Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.12.2013,
- Im Fremdakt liegt in AS 99-107 das Zivil-Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.12.2013, XXXX , ein, womit die Klage des BF gegen die beiden Beklagten "Benediktinerstift XXXX " und "Pater Dr. XXXX " (Lehrer für Musikerziehung und Erzieher im Konvikt) abgewiesen wurde. Der BF begehrte die Haftung dieser beiden für sämtliche Schäden, die sich aus der körperlichen, seelischen und sexuellen Misshandlung des BF während der Schulzeit (1977 bis 1981) im Konviktsgymnasium und im angeschlossenen Internat ergeben hätten.römisch 40 , ein, womit die Klage des BF gegen die beiden Beklagten "Benediktinerstift römisch 40 " und "Pater Dr. römisch 40 " (Lehrer für Musikerziehung und Erzieher im Konvikt) abgewiesen wurde. Der BF begehrte die Haftung dieser beiden für sämtliche Schäden, die sich aus der körperlichen, seelischen und sexuellen Misshandlung des BF während der Schulzeit (1977 bis 1981) im Konviktsgymnasium und im angeschlossenen Internat ergeben hätten. Der BF behauptete im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX mit Schriftsatz vom 29.4.2013 er habe den in seiner Jugend stattgefundenen Missbrauch komplett unmittelbar danach, jedenfalls aber vor Erreichen der Volljährigkeit, verdrängt und sei ihm diese erst Mitte 2010 bewusst geworden und werde dies mit "Schutzmechanismus des Körpers bei psychischen Traumatisierungen bewirkt", es sei eine "Dissoziation vorgelegen, also vielgestaltige Störung, bei der es zu einem teilweisen oder völligen Verlust von psychischen Funktionen wie ua. des Erinnerungsvermögens komme" (AS 125 Rückseite).Der BF behauptete im Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 mit Schriftsatz vom 29.4.2013 er habe den in seiner Jugend stattgefundenen Missbrauch komplett unmittelbar danach, jedenfalls aber vor Erreichen der Volljährigkeit, verdrängt und sei ihm diese erst Mitte 2010 bewusst geworden und werde dies mit "Schutzmechanismus des Körpers bei psychischen Traumatisierungen bewirkt", es sei eine "Dissoziation vorgelegen, also vielgestaltige Störung, bei der es zu einem teilweisen oder völligen Verlust von psychischen Funktionen wie ua. des Erinnerungsvermögens komme" (AS 125 Rückseite). Im November 2009 habe der BF laut Klagsschrift eine "massive Retraumatisierung" erlebt (Klagsschrift S. 14), erst "Mitte des Jahres 2010" sei ihm das Erlebte bewusstgeworden, welches er bis dahin gänzlich verdrängt habe (Klagsschrift S. 15 f), diesbezügliche mediale Berichte seien sehr belastend gewesen" (Klagsschrift S. 14). Er leide an Schlafstörungen, depressiven Episoden, dissoziativen Phänomenen und empfinde zwischenmenschliche Beziehungen und Berührungen als äußerst unangenehm, mitunter als bedrohlich (Klagsschrift S. 15). Das ihm zugefügte Leid verursache beim BF Schmerzen, psychisches Leid, chronische Erkrankungen, so die Klagsschrift (Klagsschrift S. 15). Es liege Dissoziation vor, bei der teilweise oder völliger Verlust von psychischen Funktionen - unter anderem des Erinnerungsvermögens - einhergehe (AS 106). [Anm: Hiezu ist zu bemerken, dass der BF bei seiner Zeugeneinvernahme vor dem LKA OÖ am 19.6.2013, GZ XXXX - einliegend in dem mit schwarzer Spiralbindung gebundenem Konvolut "Unterlagen/Anlagen zum Antrag von Herrn XXXX " (datiert "Wien, 9.6.2016") - angab "ich habe in Teilbereichen eine Vollamnesie und dzt schwerstens retraumatisiert bin. Diese reicht ab dem
- Schuljahr bis Mitte des
- Schuljahres in XXXX " angab.]Hiezu ist zu bemerken, dass der BF bei seiner Zeugeneinvernahme vor dem LKA OÖ am 19.6.2013, GZ römisch 40 - einliegend in dem mit schwarzer Spiralbindung gebundenem Konvolut "Unterlagen/Anlagen zum Antrag von Herrn römisch 40 " (datiert "Wien, 9.6.2016") - angab "ich habe in Teilbereichen eine Vollamnesie und dzt schwerstens retraumatisiert bin. Diese reicht ab dem
- Schuljahr bis Mitte des
- Schuljahres in römisch 40 " angab.] Im Ermittlungsverfahren des Landesgerichts XXXX vom 27.12.2013 wurde das bereits erwähnte psychiatrische Gutachten Dris. XXXX eingeholt und wurde zu dem vor dem Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX geführten Strafverfahren festgehalten, dass dieses nicht den BF betreffende Vorfälle anbelangt und daher für das Zivilverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX nicht von Relevanz war (AS 103), sodass der BF im zivilgerichtlichen Verfahren auf Beischaffung dieses Strafaktes verzichtete (AS 133).Im Ermittlungsverfahren des Landesgerichts römisch 40 vom 27.12.2013 wurde das bereits erwähnte psychiatrische Gutachten Dris. römisch 40 eingeholt und wurde zu dem vor dem Landesgericht römisch 40 zu Zahl römisch 40 geführten Strafverfahren festgehalten, dass dieses nicht den BF betreffende Vorfälle anbelangt und daher für das Zivilverfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 nicht von Relevanz war (AS 103), sodass der BF im zivilgerichtlichen Verfahren auf Beischaffung dieses Strafaktes verzichtete (AS 133).
- Im Fremdakt liegt auf AS 111-132 das dem Zivil-Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.12.2013, XXXX zugrunde liegende Psychiatrische Gutachten Dris. XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, ein, welches auf sechsstündiger Untersuchung des BF basiert, das vom BF Angegebene festhält und daraus nach Befundaufnahme sachverständige Schlüsse zieht.
- Im Fremdakt liegt auf AS 111-132 das dem Zivil-Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.12.2013, römisch 40 zugrunde liegende Psychiatrische Gutachten Dris. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, ein, welches auf sechsstündiger Untersuchung des BF basiert, das vom BF Angegebene festhält und daraus nach Befundaufnahme sachverständige Schlüsse zieht. Laut Dr. XXXX in der Gutachtenserörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013 war Gegenstand ihres Gutachtens nicht die Frage, ob die vom Kläger als erinnerte Erlebnisse berichteten Vorkommnisse wahr sind, sondern ob es glaubhaft ist (AS 137 Rückseite).Laut Dr. römisch 40 in der Gutachtenserörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013 war Gegenstand ihres Gutachtens nicht die Frage, ob die vom Kläger als erinnerte Erlebnisse berichteten Vorkommnisse wahr sind, sondern ob es glaubhaft ist (AS 137 Rückseite). Im Gutachten Dris. XXXX wird festgehalten, der BF habe ihr gegenüber in der sechsstündigen Untersuchung berichtet, "die Eltern hätten viel gestritten", der Vater habe "Kassetten aufgenommen mit der Beschriftung ‚Mutti schimpft'" (AS 123), er selbst sei seiner Mutter völlig entfremdet gewesen (AS 121 Rückseite). Die Mutter sei als Kind vergewaltigt worden, habe einen Putzfimmel entwickelt und habe er sich in ihrer Wohnung immer als Gast gefühlt (AS 123). Unter anderem wird darin als vom BF angegeben festgehalten, dass der BF aus der Tatsache, dass in der Stiftskirche eine der Heiligenfiguren den heiligen XXXX darstellte, schloss, dass es kein Zufall gewesen sei, dass er dort aufgenommen wurde, sondern "dass Kinder vorsätzlich ausgewählt und aufgenommen worden seien. Das sei natürlich eine Interpretation, die sich in den letzten zwei bis drei Jahren entwickelt habe", als er Aufarbeitung betrieben habe, so der BF laut Sachverständigengutachten Dris. XXXX (S. 21, AS 122). Er habe 2009 den Film "Die letzten Zöglinge" gesehen, danach habe er einen Hörsturz erlitten, er habe jahrelang Alpträume gehabt von XXXX , wo er im Berg in einer Grotte gewesen sei und man ihn gequält habe und ihm gesagt habe, man werde ihn umbringen (S. 27, AS 119). Im Zuge eines neuerlichen Hörsturzes im März 2010 habe er gegoogelt nach "neuerlichem Hörsturz" und sei er daher auf die Dokumentation über XXXX gestoßen, wodurch es zu einer Spontanremission gekommen sei (AS 119). Er habe 15 kg bis 18 kg abgenommen, er habe sich - das sei von März bis Juli 2010 gewesen - ausschließlich mit XXXX befasst und zwar in einer solchen Intensität, dass ihn seine Freundin verlassen habe, er habe "eindeutig auf der Welt noch etwas zu erledigen" (S. 28, AS 119 Rückseite). Er sei im August am Darm operiert worden (Divertikulitis), wo ihm eine Länge von 30 cm des Darms entfernt worden sei.Im Gutachten Dris. römisch 40 wird festgehalten, der BF habe ihr gegenüber in der sechsstündigen Untersuchung berichtet, "die Eltern hätten viel gestritten", der Vater habe "Kassetten aufgenommen mit der Beschriftung ‚Mutti schimpft'" (AS 123), er selbst sei seiner Mutter völlig entfremdet gewesen (AS 121 Rückseite). Die Mutter sei als Kind vergewaltigt worden, habe einen Putzfimmel entwickelt und habe er sich in ihrer Wohnung immer als Gast gefühlt (AS 123). Unter anderem wird darin als vom BF angegeben festgehalten, dass der BF aus der Tatsache, dass in der Stiftskirche eine der Heiligenfiguren den heiligen römisch 40 darstellte, schloss, dass es kein Zufall gewesen sei, dass er dort aufgenommen wurde, sondern "dass Kinder vorsätzlich ausgewählt und aufgenommen worden seien. Das sei natürlich eine Interpretation, die sich in den letzten zwei bis drei Jahren entwickelt habe", als er Aufarbeitung betrieben habe, so der BF laut Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 (S. 21, AS 122). Er habe 2009 den Film "Die letzten Zöglinge" gesehen, danach habe er einen Hörsturz erlitten, er habe jahrelang Alpträume gehabt von römisch 40 , wo er im Berg in einer Grotte gewesen sei und man ihn gequält habe und ihm gesagt habe, man werde ihn umbringen (S. 27, AS 119). Im Zuge eines neuerlichen Hörsturzes im März 2010 habe er gegoogelt nach "neuerlichem Hörsturz" und sei er daher auf die Dokumentation über römisch 40 gestoßen, wodurch es zu einer Spontanremission gekommen sei (AS 119). Er habe 15 kg bis 18 kg abgenommen, er habe sich - das sei von März bis Juli 2010 gewesen - ausschließlich mit römisch 40 befasst und zwar in einer solchen Intensität, dass ihn seine Freundin verlassen habe, er habe "eindeutig auf der Welt noch etwas zu erledigen" (S. 28, AS 119 Rückseite). Er sei im August am Darm operiert worden (Divertikulitis), wo ihm eine Länge von 30 cm des Darms entfernt worden sei. Er vermute in XXXX stattgefunden habende Menschenversuche unter Mitwirkung von Primarius XXXX und XXXX . Es habe Dr. XXXX im Gladioprogramm für die CIA gearbeitet und habe man in XXXX Controller für dieses CIA-Programm ausgebildet (S. 30, AS 118 Rückseite).Er vermute in römisch 40 stattgefunden habende Menschenversuche unter Mitwirkung von Primarius römisch 40 und römisch 40 . Es habe Dr. römisch 40 im Gladioprogramm für die CIA gearbeitet und habe man in römisch 40 Controller für dieses CIA-Programm ausgebildet (S. 30, AS 118 Rückseite). Chronische Krankheiten werden im Gutachten Dris. XXXX - auch in der Anamnese - nicht dokumentiert (siehe S. 29, AS 118). Dokumentiert ist, dass der BF die Durchführung der psych. Testung in Form des Rorschachtests verweigerte, dies mit dem Argument er sei im Zuge der Scheidung seiner Eltern getestet worden und habe sich dort sehr manipuliert geführt. Er habe eine Phobie vor Obrigkeiten oder Autoritäten und vertraue diesen nicht (S. 31, AS 117).Chronische Krankheiten werden im Gutachten Dris. römisch 40 - auch in der Anamnese - nicht dokumentiert (siehe S. 29, AS 118). Dokumentiert ist, dass der BF die Durchführung der psych. Testung in Form des Rorschachtests verweigerte, dies mit dem Argument er sei im Zuge der Scheidung seiner Eltern getestet worden und habe sich dort sehr manipuliert geführt. Er habe eine Phobie vor Obrigkeiten oder Autoritäten und vertraue diesen nicht (S. 31, AS 117). Dris. XXXX stellte in ihrem Gutachten - welches dem Zivil-Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.12.2013, XXXX , zugrunde gelegt wurde - die DiagnoseDris. römisch 40 stellte in ihrem Gutachten - welches dem Zivil-Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.12.2013, römisch 40 , zugrunde gelegt wurde - die Diagnose * F22.0 (hochgradiger) Verdacht auf wahnhafte Störung, welche sich im Zeitraum der zwei bis drei Jahre vor dem Gutachten (2010 bis 2011) entwickelt haben dürfte (S. 32, AS 117 Rückseite, S. 42, AS 112 Rückseite) und begründete dies in AS 117 Rückseite bis AS
- In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013 gab die Sachverständige Dr. XXXX im Rahmen der Gutachtenserörterung an, dass es sich bei der die beim BF vorhandenen psychischen Erkrankung ("Wahn") um eine schwere psychische Erkrankung ist und nicht eine Traumafolgestörung. Wahn ist konsensuell nicht als kausale Folge von Erlebtem zu sehen, hat zwar zumeist Bezug zum biographischen Leben eines Betroffenen. Es ist aber nicht so, weil er das erlebt hat, hat er einen Wahn bekommen. Diese Kausalität ist XXXX gesehen beim Wahn nicht herstellbar. Wahn gehört zum Diagnosekomplex der schizophrenen Störungen und Psychosen bzw der Gruppe F2 des ICD
- Diese Erkrankungen gelten als eigengesetzlich auftretende und nicht kausal zuordenbare. Der Wahn ist somit nicht als Folge von Erlebtem anzusehen, sondern als Erkrankung die den BF schicksalhaft trifft (AS 135). Ob das "System XXXX " [auf AS 136 Rückseite bezeichnet als "System in Form einer Kooperation mit XXXX , CIA mit Einbeziehung von XXXX und Primarius XXXX ] dem Wahn des BF entspringt, könne Dr. XXXX so nicht beantworten, weil sich der BF diesbezüglich zu bedeckt hält (AS 135). "Wahn" ist eine verfälschte Interpretation von Wahrnehmung. Es bewegt sich auf einer anderen Ebene. Wahn bezieht sich auf die Interpretation von Erlebtem, das Wahrnehmen und Abspeichern wird durch den Wahn nicht gestört, dies in der Regel. Die Bedeutungsunterlegung geschieht dann in der Wahnarbeit und werden dann durchaus reale Erlebnisse mit einer nicht realen Bedeutung unterlegt und nicht reale Kausalzusammenhänge hergestellt. Das ist der eigentliche Wahn. Ein typischer Wahn wäre beispielsweise, wenn man Tiere auf der Haut hat. Das normale Erleben wäre "es juckt". Das Jucken ist meist real, das Kranke ist dann die Interpretation des Juckens, das heißt der Bedeutungsgehalt, das man dem Erlebten gibt. So funktioniert Wahn (AS 135). Ein Wahnkranker ist der Meinung, alle sehen es so wie er, doch sie leugnen, wenn sie ihm widersprechen. Dr. XXXX führte in der Gutachtenserörterung weiters aus, dass der BF sich hingesetzt habe und nachdenken begonnen habe, jedoch dissoziierte Erinnerungsinhalte nicht gezielt abgerufen werden können und ergänzte sie in der Gutachtenserörterung am 10.9.2013 in der Verhandlung, dass der BF etwas abgerufen hatte, das er vorher nicht abgerufen hatte (AS 134).und begründete dies in AS 117 Rückseite bis AS
- In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013 gab die Sachverständige Dr. römisch 40 im Rahmen der Gutachtenserörterung an, dass es sich bei der die beim BF vorhandenen psychischen Erkrankung ("Wahn") um eine schwere psychische Erkrankung ist und nicht eine Traumafolgestörung. Wahn ist konsensuell nicht als kausale Folge von Erlebtem zu sehen, hat zwar zumeist Bezug zum biographischen Leben eines Betroffenen. Es ist aber nicht so, weil er das erlebt hat, hat er einen Wahn bekommen. Diese Kausalität ist römisch 40 gesehen beim Wahn nicht herstellbar. Wahn gehört zum Diagnosekomplex der schizophrenen Störungen und Psychosen bzw der Gruppe F2 des ICD
- Diese Erkrankungen gelten als eigengesetzlich auftretende und nicht kausal zuordenbare. Der Wahn ist somit nicht als Folge von Erlebtem anzusehen, sondern als Erkrankung die den BF schicksalhaft trifft (AS 135). Ob das "System römisch 40 " [auf AS 136 Rückseite bezeichnet als "System in Form einer Kooperation mit römisch 40 , CIA mit Einbeziehung von römisch 40 und Primarius römisch 40 ] dem Wahn des BF entspringt, könne Dr. römisch 40 so nicht beantworten, weil sich der BF diesbezüglich zu bedeckt hält (AS 135). "Wahn" ist eine verfälschte Interpretation von Wahrnehmung. Es bewegt sich auf einer anderen Ebene. Wahn bezieht sich auf die Interpretation von Erlebtem, das Wahrnehmen und Abspeichern wird durch den Wahn nicht gestört, dies in der Regel. Die Bedeutungsunterlegung geschieht dann in der Wahnarbeit und werden dann durchaus reale Erlebnisse mit einer nicht realen Bedeutung unterlegt und nicht reale Kausalzusammenhänge hergestellt. Das ist der eigentliche Wahn. Ein typischer Wahn wäre beispielsweise, wenn man Tiere auf der Haut hat. Das normale Erleben wäre "es juckt". Das Jucken ist meist real, das Kranke ist dann die Interpretation des Juckens, das heißt der Bedeutungsgehalt, das man dem Erlebten gibt. So funktioniert Wahn (AS 135). Ein Wahnkranker ist der Meinung, alle sehen es so wie er, doch sie leugnen, wenn sie ihm widersprechen. Dr. römisch 40 führte in der Gutachtenserörterung weiters aus, dass der BF sich hingesetzt habe und nachdenken begonnen habe, jedoch dissoziierte Erinnerungsinhalte nicht gezielt abgerufen werden können und ergänzte sie in der Gutachtenserörterung am 10.9.2013 in der Verhandlung, dass der BF etwas abgerufen hatte, das er vorher nicht abgerufen hatte (AS 134). Zum Hörsturz gab Dr. XXXX in der Gutachtenserörterung an, dass man so nicht ganz bestätigen könne, dass ein Hörsturz immer psychosomatisch verursacht ist.Zum Hörsturz gab Dr. römisch 40 in der Gutachtenserörterung an, dass man so nicht ganz bestätigen könne, dass ein Hörsturz immer psychosomatisch verursacht ist. Dr. XXXX gab in der Gutachtenserörterung zur Biographie des BF an "es gibt aber in der Biographie des BF einige Ereignisse, die nicht förderlich waren, unter anderem die nicht besonders ideale Situation im Herkunftsmilieu mit zwei emotional nicht gut versorgenden Elternteilen, die er klar beschreibt, einer eher zwänglichen Mutter, die ihre Ordnungsliebe über die Beziehung zu ihrem Kind gestellt hat, einem Vater, der vielleicht eher die emotionalen Aspekte einer Erziehung vernachlässigt hat. Dies ist alles nicht förderlich für die Persönlichkeitsentwicklung. Es gibt dann definitive Brüche mit beiden Bezugspersonen. Es gibt einen Bruch mit der Mutter und einen Bruch mit dem Vater, wo er explizit ausführt, dass dieses Nichteinhalten des väterlichen Versprechens, dass dies sinngemäß das Schlimmste war, was ihm je passiert ist. Es gibt viele Faktoren, die in seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht förderlich waren und es wäre unmöglich die Kausalität in Prozenten festzulegen", so die Sachverständige Dr. XXXX am 10.9.2013 (AS 134 und Rückseite).Dr. römisch 40 gab in der Gutachtenserörterung zur Biographie des BF an "es gibt aber in der Biographie des BF einige Ereignisse, die nicht förderlich waren, unter anderem die nicht besonders ideale Situation im Herkunftsmilieu mit zwei emotional nicht gut versorgenden Elternteilen, die er klar beschreibt, einer eher zwänglichen Mutter, die ihre Ordnungsliebe über die Beziehung zu ihrem Kind gestellt hat, einem Vater, der vielleicht eher die emotionalen Aspekte einer Erziehung vernachlässigt hat. Dies ist alles nicht förderlich für die Persönlichkeitsentwicklung. Es gibt dann definitive Brüche mit beiden Bezugspersonen. Es gibt einen Bruch mit der Mutter und einen Bruch mit dem Vater, wo er explizit ausführt, dass dieses Nichteinhalten des väterlichen Versprechens, dass dies sinngemäß das Schlimmste war, was ihm je passiert ist. Es gibt viele Faktoren, die in seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht förderlich waren und es wäre unmöglich die Kausalität in Prozenten festzulegen", so die Sachverständige Dr. römisch 40 am 10.9.2013 (AS 134 und Rückseite).
- In dem vom Landesgerichts XXXX geführten Ermittlungsverfahren wurde erhoben und der Entscheidung (Zivil-Urteil) vom 27.12.2013 zugrunde gelegt, dass der BF
- In dem vom Landesgerichts römisch 40 geführten Ermittlungsverfahren wurde erhoben und der Entscheidung (Zivil-Urteil) vom 27.12.2013 zugrunde gelegt, dass der BF * nicht eine genetische Belastung mit psychischen Erkrankungen oder geburtsassoziierte Schädigungen aufweist (AS 104); * frühkindlich erworbene Bindungsstörung, welche auf einer durch die Persönlichkeitsstruktur seiner Elternteile nicht vermittelten emotionalen Geborgenheit und Akzeptanz beruht (AS 104 Rückseite). In dem vom Landesgerichts XXXX geführten Ermittlungsverfahren wurde erhoben und der Entscheidung (Zivil-Urteil) des Landesgerichts XXXX vom 27.12.2013 - siehe (AS 104 Rückseite) - zugrunde gelegt, dassIn dem vom Landesgerichts römisch 40 geführten Ermittlungsverfahren wurde erhoben und der Entscheidung (Zivil-Urteil) des Landesgerichts römisch 40 vom 27.12.2013 - siehe (AS 104 Rückseite) - zugrunde gelegt, dass * die Schilderungen des BF betreffend seine Zeit in XXXX zum Teil widersprüchlich seien;* die Schilderungen des BF betreffend seine Zeit in römisch 40 zum Teil widersprüchlich seien; * beim BF eine wie immer geartete Dissoziation nicht vorliegt; * beim BF ein Verdacht auf wahnhafte Störung vorliegt, aufgrund welcher er behauptet, im Stift XXXX seien unter Mitwirkung diverser Koryphäen Controller der amerikanischen Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet worden.* beim BF ein Verdacht auf wahnhafte Störung vorliegt, aufgrund welcher er behauptet, im Stift römisch 40 seien unter Mitwirkung diverser Koryphäen Controller der amerikanischen Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet worden.
- Im Fremdakt liegt in AS 145-152 das Zivil-Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 26.9.2014, XXXX , ein, womit der Berufung des BF gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.12.2013 nicht Folge gegeben wurde. Darin wird etwa zum vom BF vor dem Zivilgericht behaupteten Verdienstentgang ausgeführt, dass der BF im Verfahren vor dem LG XXXX nicht darlegte, wie sich der behauptete Verdienstentgang von EUR 450.000,-- berechne (AS 149 Rückseite) und das LG XXXX festgestellt hat, dass beim BF eine Dissoziation nicht vorliege und die verdrängten Erinnerungsinhalte durchgängig abrufbar waren und es sich beim Bewusstwerden der Erinnerungen um ein aktives Bewusstmachen handelte, das auch bereits zuvor möglich gewesen wäre (AS 146 Rückseite).
- Im Fremdakt liegt in AS 145-152 das Zivil-Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 26.9.2014, römisch 40 , ein, womit der Berufung des BF gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.12.2013 nicht Folge gegeben wurde. Darin wird etwa zum vom BF vor dem Zivilgericht behaupteten Verdienstentgang ausgeführt, dass der BF im Verfahren vor dem LG römisch 40 nicht darlegte, wie sich der behauptete Verdienstentgang von EUR 450.000,-- berechne (AS 149 Rückseite) und das LG römisch 40 festgestellt hat, dass beim BF eine Dissoziation nicht vorliege und die verdrängten Erinnerungsinhalte durchgängig abrufbar waren und es sich beim Bewusstwerden der Erinnerungen um ein aktives Bewusstmachen handelte, das auch bereits zuvor möglich gewesen wäre (AS 146 Rückseite).
- Im Fremdakt liegt in AS 59-60 der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9.4.2015, XXXX , ein, womit die außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 26.9.2014, XXXX (Berufung gegen die Abweisung der Klage des BF gegen die beiden Beklagten Benediktinerstift XXXX und Dr. XXXX ) zurückgewiesen wurde.römisch 40 , ein, womit die außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 26.9.2014, römisch 40 (Berufung gegen die Abweisung der Klage des BF gegen die beiden Beklagten Benediktinerstift römisch 40 und Dr. römisch 40 ) zurückgewiesen wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht erlangte durch Einsichtnahme in den gegen als Beschuldigte Dr. XXXX u.a. geführten Strafakt XXXX ( XXXX) Kenntnis, dass unter XXXX bei der Staatsanwaltschaft XXXX am 12.4.2013 die Sachverhaltsdarstellung des BF XXXX mit Schriftsatz des RA Dr. Öhlböck, LL.M., vom 11.4.2013 einlangte und im Verfahren
- Das Bundesverwaltungsgericht erlangte durch Einsichtnahme in den gegen als Beschuldigte Dr. römisch 40 u.a. geführten Strafakt römisch 40 ( römisch 40 ) Kenntnis, dass unter römisch 40 bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 12.4.2013 die Sachverhaltsdarstellung des BF römisch 40 mit Schriftsatz des RA Dr. Öhlböck, LL.M., vom 11.4.2013 einlangte und im Verfahren XXXX eine Zeugeneinvernahme des hg. Beschwerdeführers vor dem LKHrömisch 40 eine Zeugeneinvernahme des hg. Beschwerdeführers vor dem LKH XXXX stattfand. Der BF wurde vom LKA XXXX am 19.6.2013, GZ XXXX , einvernommen. Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte am 11.2.2020 fernmündlich mit, dass eine Teileinstellung unter Vorbehalt vorgenommen wurde (wegen Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen und sexuellem Missbrauch von Unmündigen, § 92 Abs. 1, § 207 StGB) und im August 2013 Fortsetzungsanträge gestellt wurden, welchen jedoch im Jänner 2014 nicht Folge gegeben wurde.römisch 40 stattfand. Der BF wurde vom LKA römisch 40 am 19.6.2013, GZ römisch 40 , einvernommen. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 teilte am 11.2.2020 fernmündlich mit, dass eine Teileinstellung unter Vorbehalt vorgenommen wurde (wegen Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen und sexuellem Missbrauch von Unmündigen, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 207, StGB) und im August 2013 Fortsetzungsanträge gestellt wurden, welchen jedoch im Jänner 2014 nicht Folge gegeben wurde.
- Ergänzend zu der Vermutung des BF, dass in XXXX Menschenversuche unter Mitwirkung von Primarius XXXX und XXXX stattgefunden hätten (S. 30, AS 118 Rückseite) ist auf AS 91 zu verweisen: Email des BF (Absender " XXXX XXXX @gmail.com) vom 14.12.2016 an die Bedienstete der belangten Behörde, Frau XXXX , mit Betreff "Menschenversuche?" und auf AS 90, wo in einem Aktenvermerk über eine dahingehende Mitteilung des BF am 15.12.2016 festgehalten wird (darin führt der BF unter anderem zu "Menschenversuchen" des XXXX oder etwa des Irenäus XXXX aus, deren Ziel es gewesen wäre zu erforschen, wie man den Willen von Menschen brechen könne oder diese zu "Schläfern" machen könne. Diese Indizien würden "bis ins Dritte katholische ‚HimmlerReich' (sic!) stinken", so der BF).
- Ergänzend zu der Vermutung des BF, dass in römisch 40 Menschenversuche unter Mitwirkung von Primarius römisch 40 und römisch 40 stattgefunden hätten (S. 30, AS 118 Rückseite) ist auf AS 91 zu verweisen: Email des BF (Absender " römisch 40 römisch 40 @gmail.com) vom 14.12.2016 an die Bedienstete der belangten Behörde, Frau römisch 40 , mit Betreff "Menschenversuche?" und auf AS 90, wo in einem Aktenvermerk über eine dahingehende Mitteilung des BF am 15.12.2016 festgehalten wird (darin führt der BF unter anderem zu "Menschenversuchen" des römisch 40 oder etwa des Irenäus römisch 40 aus, deren Ziel es gewesen wäre zu erforschen, wie man den Willen von Menschen brechen könne oder diese zu "Schläfern" machen könne. Diese Indizien würden "bis ins Dritte katholische ‚HimmlerReich' (sic!) stinken", so der BF).
- Laut einem Aktenvermerk (Gespräch der Bediensteten der belangten Behörde, Frau XXXX am 4.5.2017 mit der Therapeutin des BF, XXXX ) befand sich der BF im damaligen Zeitpunkt nicht bei ihr in Therapie, neun der 50 Therapiestunden, für welche eine Kostenübernahme durch die Opferschutzanwaltschaft bestehe, könne er noch in Anspruch nehmen (AS 161).
- Laut einem Aktenvermerk (Gespräch der Bediensteten der belangten Behörde, Frau römisch 40 am 4.5.2017 mit der Therapeutin des BF, römisch 40 ) befand sich der BF im damaligen Zeitpunkt nicht bei ihr in Therapie, neun der 50 Therapiestunden, für welche eine Kostenübernahme durch die Opferschutzanwaltschaft bestehe, könne er noch in Anspruch nehmen (AS 161).
- Mit Gutachtensauftrag vom 8.6.2017 (AS 174-181) wurde von Seiten der belangten Behörde der aufbereitete Sachverhalt dem Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Inhaber des Diploms für
- Mit Gutachtensauftrag vom 8.6.2017 (AS 174-181) wurde von Seiten der belangten Behörde der aufbereitete Sachverhalt dem Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Inhaber des Diploms für XXXX -psychiatrische Gutachten der ÖAK, zusammengefasst und von Dr. XXXX ein nervenfachärztliches Gutachten eingeholt zum Zwecke der Feststellung von Folgendem:römisch 40 -psychiatrische Gutachten der ÖAK, zusammengefasst und von Dr. römisch 40 ein nervenfachärztliches Gutachten eingeholt zum Zwecke der Feststellung von Folgendem:
- Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei Herrn XXXX , DSA, vor?
- Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei Herrn römisch 40 , DSA, vor?
- Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit - siehe auch Gutachten von Dr. XXXX )
- Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit - siehe auch Gutachten von Dr. römisch 40 ) -Strichaufzählung kausal auf das Verbrechen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht? Begründung. -Strichaufzählung akausal, somit nicht auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen? Begründung.
- Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum dzt Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und / oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen.
- Falls die festgestellten Gesundheitsschädigungen durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden sind, wird ersucht, zum Folgendem Stellung zu nehmen: a. Hat das erlittene Trauma die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) ausgelöst oder wäre dies auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im annähernd selben Zeitraum entstanden? b. Hat das erlittene Trauma die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Welche Gesundheitsschädigungen lägen ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?
- Liegt bei XXXX , DSA, Arbeitsunfähigkeit vor?
- Liegt bei römisch 40 , DSA, Arbeitsunfähigkeit vor? a. Wenn ja, wegen der kausalen Gesundheitsschädigungen? b. Wenn ja, wegen der akausalen Gesundheitsschädigungen?
- Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche (überwiegende) Ursache für Zeiten sind, in denen XXXX , DSA, nicht gearbeitet hat? (Krankenstände der XXXX ABl. 30-31)
- Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche (überwiegende) Ursache für Zeiten sind, in denen römisch 40 , DSA, nicht gearbeitet hat? (Krankenstände der römisch 40 Amtsblatt 30-31)
- Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob XXXX , DSA, aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert war?
- Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob römisch 40 , DSA, aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert war? -Strichaufzählung Wenn ja: in welchem Ausmaß kann das festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür?
- Mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 9.10.2017 (AS 186-190) wurde von Dr. XXXX nach Untersuchung des BF im Beisein der Psychotherapeutin Mag. XXXX (Begleitung des BF zur Untersuchung am 29.9.2017) festgestellt wie folgt:
- Mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 9.10.2017 (AS 186-190) wurde von Dr. römisch 40 nach Untersuchung des BF im Beisein der Psychotherapeutin Mag. römisch 40 (Begleitung des BF zur Untersuchung am 29.9.2017) festgestellt wie folgt:
- Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei Herrn XXXX , DSA, vor?
- Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei Herrn römisch 40 , DSA, vor? Zu dieser Frage führte der SV aus, dass eine Paranoide Psychose (wahnhafte Störung) vorliegt (F22.0) und die Diagnosen der den BF zur Untersuchung am 29.9.2017 begleitet habenden Therapeutin Mag. XXXX nicht übernommen würden, da zum Einen eine Objektivität im Rahmen einer therapeutischen Beziehung nicht gewährleistet ist, zum Anderen eine Gewichtung von frühkindlicher Bindungsstörung und traumatischen Erfahrungen in Hinblick auf die Auswirkung auf die psychische Entwicklung nicht möglich ist. Die wiederholt erwähnte "Dissoziation" ist ausführlich im Gutachten Dris. XXXX widerlegt und werde die Diagnose Dris. XXXX (AS 111-132) - auch die Ausführungen hinsichtlich Kausalität der psychischen Erkrankung im gegenständlichen Fall - übernommen. Die Diagnose Dris. XXXX [Anm:Zu dieser Frage führte der SV aus, dass eine Paranoide Psychose (wahnhafte Störung) vorliegt (F22.0) und die Diagnosen der den BF zur Untersuchung am 29.9.2017 begleitet habenden Therapeutin Mag. römisch 40 nicht übernommen würden, da zum Einen eine Objektivität im Rahmen einer therapeutischen Beziehung nicht gewährleistet ist, zum Anderen eine Gewichtung von frühkindlicher Bindungsstörung und traumatischen Erfahrungen in Hinblick auf die Auswirkung auf die psychische Entwicklung nicht möglich ist. Die wiederholt erwähnte "Dissoziation" ist ausführlich im Gutachten Dris. römisch 40 widerlegt und werde die Diagnose Dris. römisch 40 (AS 111-132) - auch die Ausführungen hinsichtlich Kausalität der psychischen Erkrankung im gegenständlichen Fall - übernommen. Die Diagnose Dris. römisch 40 [Anm: Arztbrief Dris. XXXX vom 7.6.2016 mit Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1; andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung ICD-10: F62.0; Rez. depressive Erkrankung, ggw leichtgradig ICD-10: F33.0] werde nicht übernommen, da die vom SV Dr. XXXX erhobene paranoide Realitätsverarbeitung nicht Kennzeichen oder Bestandteil der Diagnose "Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung" ist und auch die Angabe der zeitlichen Entwicklung ("ab dem
- Lebensjahr"), was im Hinblick auf den erfolgreichen Abschluss der Sozialakademie und erfolgreiche berufliche Tätigkeit als Verkäufer nicht als offensichtlich gewertet werden kann. Auch würden die Diagnosen Dris. XXXX (AS 63-72: F43.1 PTSD, F62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, F33.
- rezidivierende depressive Störung, dzt [Anm. 19.8.2016] mittelschwer) aus dem oben genannten Grunde nicht übernommen werden und der Zusammenhang zwischen körperlichen Erkrankungen und psych. Belastungen als spekulativ zurückgewiesen werden müsse.Arztbrief Dris. römisch 40 vom 7.6.2016 mit Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1; andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung ICD-10: F62.0; Rez. depressive Erkrankung, ggw leichtgradig ICD-10: F33.0] werde nicht übernommen, da die vom SV Dr. römisch 40 erhobene paranoide Realitätsverarbeitung nicht Kennzeichen oder Bestandteil der Diagnose "Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung" ist und auch die Angabe der zeitlichen Entwicklung ("ab dem
- Lebensjahr"), was im Hinblick auf den erfolgreichen Abschluss der Sozialakademie und erfolgreiche berufliche Tätigkeit als Verkäufer nicht als offensichtlich gewertet werden kann. Auch würden die Diagnosen Dris. römisch 40 (AS 63-72: F43.1 PTSD, F62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, F33.
- rezidivierende depressive Störung, dzt [Anm. 19.8.2016] mittelschwer) aus dem oben genannten Grunde nicht übernommen werden und der Zusammenhang zwischen körperlichen Erkrankungen und psych. Belastungen als spekulativ zurückgewiesen werden müsse.
- Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit - siehe auch Gutachten von Dr. XXXX )
- Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit - siehe auch Gutachten von Dr. römisch 40 ) -Strichaufzählung kausal auf das Verbrechen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht? Begründung. Der SV Dr. XXXX sah einen Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit annehmbar. In der Biographie des BF sind mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben, es ist nicht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit abzugrenzen, welches für das gegenwärtige psych. Zustandsbild überwiegend zu verantworten ist - wenn überhaupt ein kausaler Zusammenhang hergestellt werden kann und verwies der SV Dr. XXXX dabei auf das Gutachten Dris. XXXX .Der SV Dr. römisch 40 sah einen Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit annehmbar. In der Biographie des BF sind mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben, es ist nicht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit abzugrenzen, welches für das gegenwärtige psych. Zustandsbild überwiegend zu verantworten ist - wenn überhaupt ein kausaler Zusammenhang hergestellt werden kann und verwies der SV Dr. römisch 40 dabei auf das Gutachten Dris. römisch 40 .
- Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit - siehe auch Gutachten von Dr. XXXX )
- Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit - siehe auch Gutachten von Dr. römisch 40 ) -Strichaufzählung akausal, somit nicht auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen? Begründung. Die Trennung der Eltern im
- Lebensjahr, der Kontaktverlust zur psychisch kranken Mutter, die Unterbringung bei Pflegeeltern (unter der Woche), die geringe Empathie des Vaters und die Internatsunterbringung müssen als prägend für die weitere psych. Entwicklung angenommen werden. Trotz der negativen Erfahrungen während der Internatszeit war es Herrn XXXX möglich, die AHS mit Matura abzuschließen und in Folge die Sozialakademie zu absolvieren, sowie über mehrere Jahre beruflich, wenn auch in verschiedenen Tätigkeiten, erfolgreich zu sein.Die Trennung der Eltern im
- Lebensjahr, der Kontaktverlust zur psychisch kranken Mutter, die Unterbringung bei Pflegeeltern (unter der Woche), die geringe Empathie des Vaters und die Internatsunterbringung müssen als prägend für die weitere psych. Entwicklung angenommen werden. Trotz der negativen Erfahrungen während der Internatszeit war es Herrn römisch 40 möglich, die AHS mit Matura abzuschließen und in Folge die Sozialakademie zu absolvieren, sowie über mehrere Jahre beruflich, wenn auch in verschiedenen Tätigkeiten, erfolgreich zu sein.
- Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum dzt Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und / oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht haben die Misshandlungen zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand, sind jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen.
- Falls die festgestellten Gesundheitsschädigungen durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden sind, wird ersucht, zum Folgendem Stellung zu nehmen: a. Hat das erlittene Trauma die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) ausgelöst oder wäre dies auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im annähernd selben Zeitraum entstanden? Es gibt keinen Hinweis, dass das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung vorzeitig ausgelöst hätte. Es ist davon auszugehen, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung im selben Zeitraum entstanden ist. b. Hat das erlittene Trauma die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Welche Gesundheitsschädigungen lägen ohne die angeschuldigten Ereignisse vor? Für eine Verschlimmerung gibt es keinen Hinweis. Aus fachärztlicher Sicht ist in Hinblick auf die Biographie keine Entwicklung einer psychischen Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit zu erwarten - siehe Gutachten Dris. XXXX :Für eine Verschlimmerung gibt es keinen Hinweis. Aus fachärztlicher Sicht ist in Hinblick auf die Biographie keine Entwicklung einer psychischen Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit zu erwarten - siehe Gutachten Dris. römisch 40 : "... Ein Wahn gilt als schwere psychische Erkrankung und nicht als Traumafolgestörung. Wahn ist konsensuell nicht als kausale Folge von Erlebtem zu sehen, hat zwar zumeist einen Bezug zum biographischen Leben des Betroffenen, es ist aber nicht so, weil er das erlebt hat, hat er einen Wahn bekommen, die Kausalität ist XXXX gesehen beim Wahn nicht herstellbar, diese Erkrankungen gelten als eigengesetzlich auftretende und nicht kausal zuordenbare... (AS 176)"."... Ein Wahn gilt als schwere psychische Erkrankung und nicht als Traumafolgestörung. Wahn ist konsensuell nicht als kausale Folge von Erlebtem zu sehen, hat zwar zumeist einen Bezug zum biographischen Leben des Betroffenen, es ist aber nicht so, weil er das erlebt hat, hat er einen Wahn bekommen, die Kausalität ist römisch 40 gesehen beim Wahn nicht herstellbar, diese Erkrankungen gelten als eigengesetzlich auftretende und nicht kausal zuordenbare... (AS 176)".
- Liegt bei XXXX , DSA, Arbeitsunfähigkeit vor?
- Liegt bei römisch 40 , DSA, Arbeitsunfähigkeit vor? a. Wenn ja, wegen der kausalen Gesundheitsschädigungen? Entfällt, siehe b.
- Liegt bei XXXX , DSA, Arbeitsunfähigkeit vor?
- Liegt bei römisch 40 , DSA, Arbeitsunfähigkeit vor? b. Wenn ja, wegen der akausalen Gesundheitsschädigungen? Siehe
- b). Da keine aufrechte Krankenversicherung besteht, liegen keine Stellungnahmen der PVA bezüglich Arbeitsfähigkeit vor.
- Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche (überwiegende) Ursache für Zeiten sind, in denen XXXX , DSA, nicht gearbeitet hat? (Krankenstände der XXXX ABl. 30-31)
- Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche (überwiegende) Ursache für Zeiten sind, in denen römisch 40 , DSA, nicht gearbeitet hat? (Krankenstände der römisch 40 Amtsblatt 30-31) In den zur Verfügung gestellten Unterlagen finden sich keine Hinweise auf Gesundheitsschädigungen kausaler Natur.
- Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob XXXX , DSA, aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert war?
- Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob römisch 40 , DSA, aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert war? Es gibt keine Hinweise auf eine Behinderung des kontinuierlichen Berufsverlaufs bzw einer besseren Ausbildung. Herr XXXX hat die AHS mit Matura abgeschlossen, hat eine Ausbildung zum Sozialarbeiter erfolgreich absolviert, somit gibt keinerlei Hinweis, kausale Gesundheitsschäden hätten ein Studium verunmöglicht.Es gibt keine Hinweise auf eine Behinderung des kontinuierlichen Berufsverlaufs bzw einer besseren Ausbildung. Herr römisch 40 hat die AHS mit Matura abgeschlossen, hat eine Ausbildung zum Sozialarbeiter erfolgreich absolviert, somit gibt keinerlei Hinweis, kausale Gesundheitsschäden hätten ein Studium verunmöglicht. -Strichaufzählung Wenn ja: in welchem Ausmaß kann das festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür? Entfällt, siehe oben. (Ende des zitierten Gutachtens Dris. XXXX vom 9.10.2017)(Ende des zitierten Gutachtens Dris. römisch 40 vom 9.10.2017)
- Das Gutachten Dris. XXXX vom 9.10.2017 wurde dem BF zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme binnen vier Wochen mit Erledigung vom 31.10.2017 an seine im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesene Meldeadresse in XXXX , in das Parteigehör übermittelt.
- Das Gutachten Dris. römisch 40 vom 9.10.2017 wurde dem BF zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme binnen vier Wochen mit Erledigung vom 31.10.2017 an seine im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesene Meldeadresse in römisch 40 , in das Parteigehör übermittelt.
- Die Erledigung vom 31.10.2017 samt angeschlossenem Gutachten Dris. XXXX wurde mit dem postalischen Vermerk "zurück - nicht behoben" auf der Vorderseite und dem postalischen Vermerk "Hinterlegt bei PA 1193, 7.11.17" rückgemittelt, sodass die Zustellung durch Hinterlegung ausgewiesen ist.
- Die Erledigung vom 31.10.2017 samt angeschlossenem Gutachten Dris. römisch 40 wurde mit dem postalischen Vermerk "zurück - nicht behoben" auf der Vorderseite und dem postalischen Vermerk "Hinterlegt bei PA 1193, 7.11.17" rückgemittelt, sodass die Zustellung durch Hinterlegung ausgewiesen ist.
- Mit Email vom 18.7.2018 wurde der BF - übermittelt an die Emailadresse XXXX @gmail.com - ersucht eine gültige Zustelladresse (Abgabestelle) binnen zwei Wochen bekannt zu geben.
- Mit Email vom 18.7.2018 wurde der BF - übermittelt an die Emailadresse römisch 40 @gmail.com - ersucht eine gültige Zustelladresse (Abgabestelle) binnen zwei Wochen bekannt zu geben.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.8.2018, 114-615629-004, wurde der Antrag des BF vom 9.6.2016 abgewiesen und die Zustellung auf Ersuchen seines Rechtsvertreters (Email vom 1.8.2018) an die Kanzlei des Rechtsanwalt Dr. Öhlböck, LL.M., bewirkt.
- Mit Schriftsatz vom 18.9.2018 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid im gesamten Umfange begründet bekämpft. 20.
- Begründet wurde die Beschwerde unter anderem mit dem Hinweis auf den klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 11.11.2011 [Anm: Klinisch-psychologischer Kurzbericht von Mag. XXXX über den BF], welcher laut Beschwerde "den kausalen Zusammenhang zwischen dem Erleben von massiver Gewalt, Demütigung, Mangel an Schutz vor sexuellen Übergriffen und den psychosomatischen Krankheiten, den rezidivierenden depressiven Episoden und den dissoziativen Phänomenen her[stelle]" (S. 2, AS 218 Rückseite). Darüber hinaus zitiert der Beschwerdeschriftsatz unter 1.
- aus dem behördlich beauftragten Gutachten Dris. XXXX (S. 2, AS 217) und verweise der BF unter 1.
- "ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, Seite 1 bis 7" (S. 2, AS 217).Klinisch-psychologischer Kurzbericht von Mag. römisch 40 über den BF], welcher laut Beschwerde "den kausalen Zusammenhang zwischen dem Erleben von massiver Gewalt, Demütigung, Mangel an Schutz vor sexuellen Übergriffen und den psychosomatischen Krankheiten, den rezidivierenden depressiven Episoden und den dissoziativen Phänomenen her[stelle]" (S. 2, AS 218 Rückseite). Darüber hinaus zitiert der Beschwerdeschriftsatz unter 1.
- aus dem behördlich beauftragten Gutachten Dris. römisch 40 (S. 2, AS 217) und verweise der BF unter 1.
- "ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, Seite 1 bis 7" (S. 2, AS 217). Die Beschwerde moniert unter 4.1.1., dass die belangte Behörde "den im VOG [Verbrechensopfergesetz] gebräuchlichen Begriff der Wahrscheinlichkeit unzutreffend aus[lege]" und das erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit rechtlich unvertretbar weiter nach oben rücke, wenn sie verneine, dass es ausreichend wahrscheinlich sei, dass durch die Misshandlungen und den Missbrauch der berufliche Werdegang des BF dermaßen beeinträchtigt wurde, dass dieser noch immer einen Verdienstentgang erleide. § 1 VOG ordne an, dass für die Annahme der Verursachung Wahrscheinlichkeit ausreiche und nach der Judikatur des VwGH diese Bestimmung dahingehend auszulegen sei, dass für den Nachweis der Verursachung eine "hohe Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich" sei, sondern "auch eine geringe Wahrscheinlichkeit" genüge und wurde dazu auf Literatur (Ernst/Prakesch, die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, § 1 Anm 7") verwiesen (S. 4, AS 217 Rückseite). Dazu zitierte der Rechtsvertreter aus dem Arztbrief Dris. XXXX , FA für Psychiatrie, vom 7.6.2016 (AS 16-17), wonach aufgrund multipler körperlicher, sexueller und emotionaler Traumatisierungen in den Lebensjahren 10 bis 14 es zu einer Entwicklung von multiplen psychischen Leidenszuständen gekommen sei, welche ab ca. dem
- Lebensjahr zu einer deutlichen Beeinträchtigung in der Lebensführung geführt hätten. Über ca. vier Jahre habe der BF nach Abschluss der Sozialakademie im Verkauf arbeiten können, eine qualifizierte Arbeit sei ihm nicht möglich gewesen auszuüben. Eine kontinuierliche berufliche Tätigkeit auszuführen sei ihm danach nicht mehr möglich gewesen. Aktuell [Anm:Die Beschwerde moniert unter 4.1.1., dass die belangte Behörde "den im VOG [Verbrechensopfergesetz] gebräuchlichen Begriff der Wahrscheinlichkeit unzutreffend aus[lege]" und das erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit rechtlich unvertretbar weiter nach oben rücke, wenn sie verneine, dass es ausreichend wahrscheinlich sei, dass durch die Misshandlungen und den Missbrauch der berufliche Werdegang des BF dermaßen beeinträchtigt wurde, dass dieser noch immer einen Verdienstentgang erleide. Paragraph eins, VOG ordne an, dass für die Annahme der Verursachung Wahrscheinlichkeit ausreiche und nach der Judikatur des VwGH diese Bestimmung dahingehend auszulegen sei, dass für den Nachweis der Verursachung eine "hohe Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich" sei, sondern "auch eine geringe Wahrscheinlichkeit" genüge und wurde dazu auf Literatur (Ernst/Prakesch, die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Paragraph eins, Anmerkung 7") verwiesen (S. 4, AS 217 Rückseite). Dazu zitierte der Rechtsvertreter aus dem Arztbrief Dris. römisch 40 , FA für Psychiatrie, vom 7.6.2016 (AS 16-17), wonach aufgrund multipler körperlicher, sexueller und emotionaler Traumatisierungen in den Lebensjahren 10 bis 14 es zu einer Entwicklung von multiplen psychischen Leidenszuständen gekommen sei, welche ab ca. dem
- Lebensjahr zu einer deutlichen Beeinträchtigung in der Lebensführung geführt hätten. Über ca. vier Jahre habe der BF nach Abschluss der Sozialakademie im Verkauf arbeiten können, eine qualifizierte Arbeit sei ihm nicht möglich gewesen auszuüben. Eine kontinuierliche berufliche Tätigkeit auszuführen sei ihm danach nicht mehr möglich gewesen. Aktuell [Anm: im Zeitpunkt des Arztbriefes Dris. XXXX , Juni 2016] bestehe keine Arbeitsfähigkeit und sei aus psychiatrischer Sicht nicht davon auszugehen, dass der BF einer geregelten Arbeitstätigkeit in Zukunft nachgehen können werde. Damit gehe das vom FA festgestellte Wahrscheinlichkeitsausmaß weit über das von der Judikatur verlangte Maß hinaus (geringe Wahrscheinlichkeit), so die Beschwerde auf S. 5 (AS 216).im Zeitpunkt des Arztbriefes Dris. römisch 40 , Juni 2016] bestehe keine Arbeitsfähigkeit und sei aus psychiatrischer Sicht nicht davon auszugehen, dass der BF einer geregelten Arbeitstätigkeit in Zukunft nachgehen können werde. Damit gehe das vom FA festgestellte Wahrscheinlichkeitsausmaß weit über das von der Judikatur verlangte Maß hinaus (geringe Wahrscheinlichkeit), so die Beschwerde auf S. 5 (AS 216). Die Behörde überschreite in unzulässiger Weise ihren Ermessensspielraum, wenn sie andere Faktoren als erheblicher für den erlittenen Verdienstentgang darstelle. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, sei wesentliche Bedingung, so die Beschwerde auf S. 7 (AS 215). Zu der "Theorie der wesentlichen Bedingung" führt die Beschwerde aus, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage ist und die vom BF - auf Seite 6 näher bezeichneten Lebensereignisse in der Biographie - in keinster Weise vergleichbar seien mit dem erlittenen Leid, welches der BF "im Zuge dessen vierjährigen Aufenthalts im Stift XXXX " erlitten habe: "jahrelang systematisch und wiederholt körperlich misshandelt und seelisch gequält" und wird dafür exemplarisch angeführt "Kopf des BF gegen den unter der Kutte liegenden Penis des Erziehers gedrückt; der BF am Penis angefasst, bis eine Erregung spürbar war; Schläge mit dem Zeigeschlagstock; "Vogelfrei-Erklärung" durch Lehrer Dr. XXXX ; Gewalt durch Schläge auf den Kopf, Ausreißen der Haare und würden die von der belangten Behörde angeführten "belastenden Lebensereignisse ganz klar in den Hintergrund" treten (S. 6., AS 216 Rückseite) und mit dem "soeben ausgeführten Erlebten des BF im Stift XXXX in keinster Weise vergleichbar sein" (S. 6., AS 216 Rückseite).Die Behörde überschreite in unzulässiger Weise ihren Ermessensspielraum, wenn sie andere Faktoren als erheblicher für den erlittenen Verdienstentgang darstelle. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, sei wesentliche Bedingung, so die Beschwerde auf S. 7 (AS 215). Zu der "Theorie der wesentlichen Bedingung" führt die Beschwerde aus, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage ist und die vom BF - auf Seite 6 näher bezeichneten Lebensereignisse in der Biographie - in keinster Weise vergleichbar seien mit dem erlittenen Leid, welches der BF "im Zuge dessen vierjährigen Aufenthalts im Stift römisch 40 " erlitten habe: "jahrelang systematisch und wiederholt körperlich misshandelt und seelisch gequält" und wird dafür exemplarisch angeführt "Kopf des BF gegen den unter der Kutte liegenden Penis des Erziehers gedrückt; der BF am Penis angefasst, bis eine Erregung spürbar war; Schläge mit dem Zeigeschlagstock; "Vogelfrei-Erklärung" durch Lehrer Dr. römisch 40 ; Gewalt durch Schläge auf den Kopf, Ausreißen der Haare und würden die von der belangten Behörde angeführten "belastenden Lebensereignisse ganz klar in den Hintergrund" treten (S. 6., AS 216 Rückseite) und mit dem "soeben ausgeführten Erlebten des BF im Stift römisch 40 in keinster Weise vergleichbar sein" (S. 6., AS 216 Rückseite). Es sei unrichtig, dass die Mutter des BF psychisch erkrankt sei. Sie sei während des Zweiten Weltkriegs mehrfach vergewaltigt worden und litt aufgrund dessen an einem Putztrieb, dies sei keine psychische Erkrankung, so die Beschwerde auf S. 7 (AS 215). "Aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung war und ist der BF an einem kontinuierlichen Berufsverlauf gehindert. Zudem war es ihm nicht möglich, eine bessere Ausbildung, insbes sein stets geplantes Jusstudium, zu absolvieren", so die Beschwerde auf S. 7 (AS 215). Entsprechend dem psychiatrischen Gutachten von Mag. Dr. XXXX und "auch bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung" sei davon auszugehen, dass "ohne diese kausale Gesundheitsschädigung mit hoher Wahrscheinlichkeit der BF eine bessere Ausbildung, insbes sein stets geplantes Jusstudium, abgeschlossen hätte sowie daran anschließend eine kontinuierliche Berufslaufbahn eingeschlagen hätte", so wird behauptet auf S. 7 (AS 215).Entsprechend dem psychiatrischen Gutachten von Mag. Dr. römisch 40 und "auch bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung" sei davon auszugehen, dass "ohne diese kausale Gesundheitsschädigung mit hoher Wahrscheinlichkeit der BF eine bessere Ausbildung, insbes sein stets geplantes Jusstudium, abgeschlossen hätte sowie daran anschließend eine kontinuierliche Berufslaufbahn eingeschlagen hätte", so wird behauptet auf S. 7 (AS 215). Unter 4.1.
- wird in der Beschwerde gerügt, die belangte Behörde argumentiere rechtsirrig, dass das Berufsleben nicht maßgeblich durch die Traumatisierungen in Kindheit und Jugend des BF beeinflusst worden sei und stütze sich die Behörde unter anderem darauf, dass aus der Divertikulose des Dickdarms als Krankenstandsursache des BF kein Bezug zu kausalen Gesundheitsschädigungen abgeleitet werden könne (AS 215) und gehe dies an der "allgemeinen Lebenserfahrung hinsichtlich Traumabewältigung bei Opfern von Misshandlungen vorbei" und gelte dies "insbes, wenn Menschen in ihrer Jugend Opfer von Missbrauch geworden sind" (AS 215). Es sei nicht richtig, dass der BF "erst seit 2010 Symptome aufgrund des ihm während seines Heimaufenthaltes Widerfahrenen aufweist. Der BF leidet bereits sein ganzes Leben lang aufgrund dieser Vorfälle" (AS 215 Rückseite) und werden "weiterer Hörsturz im November 2017" angeführt und "im März 2018 weitere ständige Tinnitus Schübe" und dass der BF unter Albträumen, Zähneknirschen, -malmen und ständigen Zusammenbeißen der Zähne leide und sich vor ca 1 1/2 Jahren im Zuge eines Albtraums einen Eckzahn ausgebissen habe (AS 215 Rückseite). Er leide bis heute an Minderwertigkeitsgefühlen und reagiere der Körper des BF "aufgrund des erlittenen Missbrauchs mit Entzündungen" (AS 215 Rückseite) und leide der BF "damit unter dem Postthrombotischen Syndrom (PTS; Klassifikation nach ICD-10 - I87.0). Unter 4.1.
- wird daher "zusammengefasst" vorgebracht, es würden sohin keine erheblich wahrscheinlicheren Faktoren für den Berufsverlauf bzw den Verdienstentgang des BF vorliegen, die psychische und physische Gesundheitsschädigung habe den beruflichen Werdegang des BF sohin dermaßen beeinträchtigt, dass dieser heute nicht den Beruf ausüben könne, welchen er bei Nichterleben der Misshandlungen hätte nachgehen können und dadurch heute eine Verdienstentgang erleide (AS 215 Rückseite). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass diese psychische und physische Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang des BF dermaßen beeinträchtigt hätte, dass der BF heute nicht jenen Beruf ausüben kann, welchen er bei Nichterleben der Misshandlungen hätte ausüben können, sodass er bis heute einen Verdienstentgang erleide, so die Beschwerde auf S. 9 (AS 214) und bestünden keine Faktoren, welche erheblich wahrscheinlicher für den Verdienstentgang seien. Unter 4.1.
- wird vorgebracht, ein Abwägen der Gründe und Gegengründe, welche für und welche pro und welche contra die Behandlung der im Zuge des Heimaufenthaltes erfolgten Misshandlungen als wesentliche Bedingung sprächen, habe nicht stattgefunden. Die belangte Behörde habe nur die für die Abweisung des Anspruchs maßgeblichen Gründe aufgezählt, es unterlassen, sich mit den Gründen auseinander zu setzen, welche für die Bejahung der Anspruchsberechtigung sprechen und sei daher die Behörde nicht in der Lage gewesen, Gründe und Gegengründe gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag zu geben, so die Beschwerde auf S. 9 (AS 214). Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig und wurden "Ermittlungen zu den körperlichen Gesundheitsschädigungen als Folgeschäden", auf "lange Zeit vorhandene verbrechenskausale psychologische Hemmung des BF ihm Widerfahrenes zu realisieren und darüber zu erzählen", "die Auswirkungen der Traumata auf schulische Leistungen sowie die gesamte Ausbildung des BF" verabsäumt, so die Beschwerde auf S. 9 (AS 214). Die Behörde habe den Sachverhalt und das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und "mit für den BF günstigen Sachverhaltsmomenten hat sich die Behörde, wenn überhaupt, nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt" (S. 10, AS 214 Rückseite). Die vorgelegten medizinischen Unterlagen (Dris. XXXX , Dris. XXXX , Ausführungen der Psychotherapeutin Mag. XXXX ) habe die Beörde "nicht hinreichend thematisiert" [...]. Die Ausführungen von Dr. XXXX hinsichtlich des Verdachts auf eine wahnhafte Störung des BF sind unrichtig. Sowohl Dr. XXXX als auch Mag. XXXX haben das Vorliegen dieser Störung beim BF explizit ausgeschlossen", so die Beschwerde auf S. 10 (AS 214 Rückseite).Die Behörde habe den Sachverhalt und das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und "mit für den BF günstigen Sachverhaltsmomenten hat sich die Behörde, wenn überhaupt, nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt" (S. 10, AS 214 Rückseite). Die vorgelegten medizinischen Unterlagen (Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 , Ausführungen der Psychotherapeutin Mag. römisch 40 ) habe die Beörde "nicht hinreichend thematisiert" [...]. Die Ausführungen von Dr. römisch 40 hinsichtlich des Verdachts auf eine wahnhafte Störung des BF sind unrichtig. Sowohl Dr. römisch 40 als auch Mag. römisch 40 haben das Vorliegen dieser Störung beim BF explizit ausgeschlossen", so die Beschwerde auf S. 10 (AS 214 Rückseite). Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit zeugenschaftlicher Einvernahme der Mag. XXXX und die Einholung ergänzender med. Sachverständigengutachten im Hinblick auf den Zusammenhang der physischen und psychischen Gesundheitsschädigungen und den erlebten Misshandlungen (Folgeschäden) aus den Bereichen HNO, Innere Medizin, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie Psychotherapeutische Medizin (AS 213).Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit zeugenschaftlicher Einvernahme der Mag. römisch 40 und die Einholung ergänzender med. Sachverständigengutachten im Hinblick auf den Zusammenhang der physischen und psychischen Gesundheitsschädigungen und den erlebten Misshandlungen (Folgeschäden) aus den Bereichen HNO, Innere Medizin, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie Psychotherapeutische Medizin (AS 213). 20.
- Beweismittel aus der Feder von vom BF aufgesuchten Krankenanstalten und / oder niedergelassenen Ärzten und / oder Therapeuten wurden der Beschwerde nicht angeschlossen. Der Beschwerde sind aktuelle Befunde über den Gesundheitszustand des BF - etwa aus den Disziplinen Zahn- und Kieferheilkunde, HNO, Allgemeinmedizin - nicht angeschlossen. Chronische Erkrankungen wurden in den Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 8.9.2013 und Dris. XXXX vom 9.10.2017 in der jeweiligen Anamnese nicht angeführt.20.
- Beweismittel aus der Feder von vom BF aufgesuchten Krankenanstalten und / oder niedergelassenen Ärzten und / oder Therapeuten wurden der Beschwerde nicht angeschlossen. Der Beschwerde sind aktuelle Befunde über den Gesundheitszustand des BF - etwa aus den Disziplinen Zahn- und Kieferheilkunde, HNO, Allgemeinmedizin - nicht angeschlossen. Chronische Erkrankungen wurden in den Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 8.9.2013 und Dris. römisch 40 vom 9.10.2017 in der jeweiligen Anamnese nicht angeführt.
- Überdies wurde mit gesondertem Schriftsatz ein "Antrag auf Aktenabschrift" (Übermittlung einer vollständigen Abschrift des der Behörde vorliegenden Aktes zH des Rechtsvertreters") gestellt, welcher an die belangte Behörde adressiert war und bei dieser laut Einlaufstempel am 19.9.2018 einging.
- Im vorgelegten Fremdakt liegen aus der Feder von vom BF aufgesuchten Krankenanstalten und / oder niedergelassenen Ärzten bzw der GKK betreffend Funktionsbeeinträchtigungen des Gehörs und des Verdauungstraktes folgende Beweismittel ein: * Krankenstandsbescheinigung der XXXX über Divertikulose des Dickdarms ohne Perforation oder Abszeß, Divertikulose des Kolons o. n. A., vom 11.7.2016 (AS 25-26), übermittelt mit Schreiben vom 11.7.2016, KC011-Bol (AS 28)* Krankenstandsbescheinigung der römisch 40 über Divertikulose des Dickdarms ohne Perforation oder Abszeß, Divertikulose des Kolons o. n. A., vom 11.7.2016 (AS 25-26), übermittelt mit Schreiben vom 11.7.2016, KC011-Bol (AS 28) * Leistungsblatt der XXXX über das Jahr 2011 über erbrachte Leistungen für ärztl. Hilfe (2x Allgemeinmediziner, FA für Orthopädie u. orthop. Chirurgie, FA für Radiologie; 59 Tage KH-Aufenthalt im XXXX , Heilbehelfe von zwei Apotheken), AS 37* Leistungsblatt der römisch 40 über das Jahr 2011 über erbrachte Leistungen für ärztl. Hilfe (2x Allgemeinmediziner, FA für Orthopädie u. orthop. Chirurgie, FA für Radiologie; 59 Tage KH-Aufenthalt im römisch 40 , Heilbehelfe von zwei Apotheken), AS 37 * Patientenbrief des XXXX vom 25.8.2011 über stationäre Behandlung vom 12.8.-25.8.2011 wegen St. p. rezidivierender Sigmadivertikulitis (kompliziertem Verlauf einer Sigmadivertikulitis mit Abszess und mehrmaliger gedeckter Perforation). Entlassung in gutem Allgemeinzustand, kostaufgebaut, fieberfrei, blande Wunde (AS 42-43)* Patientenbrief des römisch 40 vom 25.8.2011 über stationäre Behandlung vom 12.8.-25.8.2011 wegen St. p. rezidivierender Sigmadivertikulitis (kompliziertem Verlauf einer Sigmadivertikulitis mit Abszess und mehrmaliger gedeckter Perforation). Entlassung in gutem Allgemeinzustand, kostaufgebaut, fieberfrei, blande Wunde (AS 42-43) * Patientenbrief des XXXX vom 7.6.2011 über stationäre Behandlung vom 30.5.-7.6.2011 wegen gedeckt perforierter Sigmadivertikulitis und konservativer Therapie. Entlassung mit deutlich gebessertem Allgemeinzustand, kostaufgebaut, fieberfrei (AS 39 u. Rückseite)* Patientenbrief des römisch 40 vom 7.6.2011 über stationäre Behandlung vom 30.5.-7.6.2011 wegen gedeckt perforierter Sigmadivertikulitis und konservativer Therapie. Entlassung mit deutlich gebessertem Allgemeinzustand, kostaufgebaut, fieberfrei (AS 39 u. Rückseite) * Arbeitsunfähigkeitsmeldungen durch den Allgemeinmediziner Dr. XXXX vom 31.8.2011 und vom 15.11.2011, jeweils wegen "Krankheit" (AS 40 und AS 44)* Arbeitsunfähigkeitsmeldungen durch den Allgemeinmediziner Dr. römisch 40 vom 31.8.2011 und vom 15.11.2011, jeweils wegen "Krankheit" (AS 40 und AS 44) * Fachärztl. Befund Dris. XXXX , FA für HNO, vom 13.7.2016 wegen folgender Anamnese: "30.11.2009: Vor einer Woche Hörminderung morgens" mit Diagnose: "Akuter Hörverlust rechts, sensorineurale Hörstörung mit Abfall der Hörschwellkurve bds, rechts bis 80 dB, links bis 60 dB im Hochtonbereich", Therapie: nachdem nach einer Woche keine Besserung eintrat, habe ich zur Infusionstherapie zugewiesen (AS 45).* Fachärztl. Befund Dris. römisch 40 , FA für HNO, vom 13.7.2016 wegen folgender Anamnese: "30.11.2009: Vor einer Woche Hörminderung morgens" mit Diagnose: "Akuter Hörverlust rechts, sensorineurale Hörstörung mit Abfall der Hörschwellkurve bds, rechts bis 80 dB, links bis 60 dB im Hochtonbereich", Therapie: nachdem nach einer Woche keine Besserung eintrat, habe ich zur Infusionstherapie zugewiesen (AS 45). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX als XXXX in XXXX geboren. Sein Familienstand ist "geschieden".1.
- Der BF ist österreichischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 als römisch 40 in römisch 40 geboren. Sein Familienstand ist "geschieden". 1.
- Der BF begehrte mit Antrag vom 9.6.2016 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Erstattung von Selbstbehalten für Krankenhausaufenthalte, Arztbesuche, Wahlarztbesuche, Rezeptgebühren, Kuraufenthalte und Rehaaufenthalte. Bei der Abgabe des Antragsformulars erschien der BF in Begleitung von Mag. XXXX , Psychotherapeutin & Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin.1.
- Der BF begehrte mit Antrag vom 9.6.2016 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Erstattung von Selbstbehalten für Krankenhausaufenthalte, Arztbesuche, Wahlarztbesuche, Rezeptgebühren, Kuraufenthalte und Rehaaufenthalte. Bei der Abgabe des Antragsformulars erschien der BF in Begleitung von Mag. römisch 40 , Psychotherapeutin & Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin. 1.
- Die Obsorge über den BF wurde nach der Scheidung der Eltern dem Kindesvater übertragen. Der BF wuchs bei seinem Vater auf und wurde wegen der Berufstätigkeit des Vaters unter der Woche fremdbetreut. 1.
- Der BF verbrachte die Unterstufenschulzeit im Zeitraum 1977 bis 1981 im Öffentlichen Stiftsgymnasium des Benediktinerstifts XXXX und war dort im angeschlossenen Internat untergebracht. In dieser Zeit wurde der BF Opfer von Gewalt durch Dr. XXXX , indem dieser gegen den Körper des BF tätliche Übergriffe und sexuelle Übergriffe verübte und Mitschüler des BF motivierte, den BF zu misshandeln, indem er den BF für "vogelfrei" erklärte.1.
- Der BF verbrachte die Unterstufenschulzeit im Zeitraum 1977 bis 1981 im Öffentlichen Stiftsgymnasium des Benediktinerstifts römisch 40 und war dort im angeschlossenen Internat untergebracht. In dieser Zeit wurde der BF Opfer von Gewalt durch Dr. römisch 40 , indem dieser gegen den Körper des BF tätliche Übergriffe und sexuelle Übergriffe verübte und Mitschüler des BF motivierte, den BF zu misshandeln, indem er den BF für "vogelfrei" erklärte. In der Zeit von 1962 bis 1998 - somit auch während der Schulzeit des BF - war Dr. XXXX als Lehrkraft und Erzieher im Konvikt beschäftigt. In der Zeit von 1970 bis 1996 übte dieser die Funktion des Direktors des Konvikts aus.In der Zeit von 1962 bis 1998 - somit auch während der Schulzeit des BF - war Dr. römisch 40 als Lehrkraft und Erzieher im Konvikt beschäftigt. In der Zeit von 1970 bis 1996 übte dieser die Funktion des Direktors des Konvikts aus. 1.
- Der BF wechselte ab der Oberstufe in das Bundesgymnasium XXXX , an welchem er die Reifeprüfung mit dem Notendurchschnitt 2,4 (drei "Gut", zwei "Befriedigend") ablegte und damit die Hochschulreife erlangte.1.
- Der BF wechselte ab der Oberstufe in das Bundesgymnasium römisch 40 , an welchem er die Reifeprüfung mit dem Notendurchschnitt 2,4 (drei "Gut", zwei "Befriedigend") ablegte und damit die Hochschulreife erlangte. 1.
- Der BF absolvierte in den Studienjahren 1985/86 bis 1986/87 die Akademie für Sozialarbeit des Landes XXXX (Sozialakademie) und erlangte den Abschluss (Diplomprüfung "bestanden").1.
- Der BF absolvierte in den Studienjahren 1985/86 bis 1986/87 die Akademie für Sozialarbeit des Landes römisch 40 (Sozialakademie) und erlangte den Abschluss (Diplomprüfung "bestanden"). 1.
- Der BF war in der Folge unselbständig und auch selbständig berufstätig. Beim Bezirksgericht Wien XXXX wurde unter Aktenzeichen XXXX ein Konkursverfahren über das Vermögen des BF eröffnet.1.
- Der BF war in der Folge unselbständig und auch selbständig berufstätig. Beim Bezirksgericht Wien römisch 40 wurde unter Aktenzeichen römisch 40 ein Konkursverfahren über das Vermögen des BF eröffnet. 1.
- Der BF wuchs in einem dysfunktionalen Elternhaus auf. Das Verhältnis des BF zu seinen Eltern war dermaßen, dass es sich sowohl bei der Mutter - zur welcher er nach der Scheidung seiner Eltern nur punktuell stundenweisen Kontakt hielt - als auch bei seinem Vater um zwei den BF emotional nicht gut versorgende Elternteile handelte. Der BF brach den Kontakt zu Vater und Mutter seit der Studienzeit gänzlich ab. 1.
- Der BF trägt seit der Eheschließung den Nachnamen XXXX .1.
- Der BF trägt seit der Eheschließung den Nachnamen römisch 40 . 1.
- Der BF brachte beim Landesgericht XXXX ( XXXX ) eine Klage gegen die beiden Beklagten "Benediktinerstift XXXX " und "Pater Dr. XXXX " mit dem Begehren auf Haftung dieser beiden für sämtliche Schäden, die sich aus der körperlichen, seelischen und sexuellen Misshandlung des BF während der Schulzeit (1977 bis 1981) im Konviktsgymnasium und im angeschlossenen Internat des Stiftes XXXX ergeben hätten, ein. Die Klage wurde mit Urteil vom 27.12.2013 abgewiesen.1.
- Der BF brachte beim Landesgericht römisch 40 ( römisch 40 ) eine Klage gegen die beiden Beklagten "Benediktinerstift römisch 40 " und "Pater Dr. römisch 40 " mit dem Begehren auf Haftung dieser beiden für sämtliche Schäden, die sich aus der körperlichen, seelischen und sexuellen Misshandlung des BF während der Schulzeit (1977 bis 1981) im Konviktsgymnasium und im angeschlossenen Internat des Stiftes römisch 40 ergeben hätten, ein. Die Klage wurde mit Urteil vom 27.12.2013 abgewiesen. Das Oberlandesgericht XXXX (GZ XXXX ) gab der dagegen eingebrachten Berufung mit Urteil vom 29.6.2014 nicht Folge.Das Oberlandesgericht römisch 40 (GZ römisch 40 ) gab der dagegen eingebrachten Berufung mit Urteil vom 29.6.2014 nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof (GZ XXXX ) wies die außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgericht XXXX mit Beschluss vom 9.4.2015 zurück.Der Oberste Gerichtshof (GZ römisch 40 ) wies die außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 9.4.2015 zurück. 1.
- Beim BF vorliegende Gesundheitsschädigungen: anhaltende wahnhafte Störung ICD-10, F22.0 Dissoziation liegt beim BF nicht vor. Genetische Belastung mit psychischen Erkrankungen oder geburtsassoziierten Schädigungen weist der BF nicht auf. 1.
- Es kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Unrecht, dass dem BF in den oben unter 1.
- genannten Einrichtungen angetan wurde, die unter 1.
- genannte Gesundheitsschädigung als eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bewirkte, welche zu einem verbrechenskausalen Verdienstentgang geführt hat. 1.
- Dem BF wurde aufgrund des in den unter 1.
- genannten Einrichtungen Erlebtem von der Klasnic-Kommission eine Entschädigungsleistung von EUR 25.000,-- zuerkannt und die Kostenübernahme für 100 Therapiestunden zuerkannt. 1.
- Der BF ist derzeit nicht berufstätig.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter 1.
- und 1.
- getroffenen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere dem Antrag vom 9.6.2016 und auf dem Auszug aus dem unbedenklichen Zentralen Melderegister. 2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung gründet auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auf den die Lebensumstände des BF in der Kindheit und Jugend beschreibenden Teil des Fachärztlichen Gutachtens Dris. XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 19.8.2016 (AS 63) und der Anamneseerhebung im Gutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Ärztin für psychotherapeutische Medizin ist und Primaria der XXXX Abteilung der Landesnervenklinik XXXX in XXXX (AS 123 und AS 123 Rückseite).2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung gründet auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auf den die Lebensumstände des BF in der Kindheit und Jugend beschreibenden Teil des Fachärztlichen Gutachtens Dris. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 19.8.2016 (AS 63) und der Anamneseerhebung im Gutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Ärztin für psychotherapeutische Medizin ist und Primaria der römisch 40 Abteilung der Landesnervenklinik römisch 40 in römisch 40 (AS 123 und AS 123 Rückseite). 2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung basiert auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes und auf dem Inhalt der eingeholten Justizakten, nämlich den Ausführungen in den rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidungen (Ausführungen in der Begründung des Urteils des Landesgerichts XXXX vom 27.12.2013, XXXX ). Die Feststellungen zur Beschäftigungsdauer und zum Kompetenzbereich des Dr. XXXX im Stiftsgymnasium und im Konvikt XXXX fußen auf dessen Angaben in dem gegen Dr. XXXX beim Landesgericht XXXX geführten Strafverfahren XXXX , welchem nach Erhebungen des LKA XXXX das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren XXXX voranging.2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung basiert auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes und auf dem Inhalt der eingeholten Justizakten, nämlich den Ausführungen in den rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidungen (Ausführungen in der Begründung des Urteils des Landesgerichts römisch 40 vom 27.12.2013, römisch 40 ). Die Feststellungen zur Beschäftigungsdauer und zum Kompetenzbereich des Dr. römisch 40 im Stiftsgymnasium und im Konvikt römisch 40 fußen auf dessen Angaben in dem gegen Dr. römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 geführten Strafverfahren römisch 40 , welchem nach Erhebungen des LKA römisch 40 das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren römisch 40 voranging. 2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung basiert auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere den Ausführungen des BF über seine Schulzeit in XXXX gegenüber dem FA für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX (in XXXX die Oberstufe des Internats XXXX besucht, Mobbing durch Mitschüler (AS 63-64) und dort die Reifeprüfung abgelegt) in Zusammenschau mit der Kopie des im Fremdakt einliegenden Reifeprüfungszeugnisses aus dem Schuljahr 1984/85.2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung basiert auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere den Ausführungen des BF über seine Schulzeit in römisch 40 gegenüber dem FA für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 (in römisch 40 die Oberstufe des Internats römisch 40 besucht, Mobbing durch Mitschüler (AS 63-64) und dort die Reifeprüfung abgelegt) in Zusammenschau mit der Kopie des im Fremdakt einliegenden Reifeprüfungszeugnisses aus dem Schuljahr 1984/
- 2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung fußt darauf, dass der BF in den Studienjahren 1985/86 bis 1986/87 die Akademie für Sozialarbeit des Landes XXXX besuchte und mit der Diplomprüfung ("bestanden") abschloss, sodass er in Folge der erfolgreichen Ablegung der Diplomprüfung die Befähigung zur Ausübung der gehobenen Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Sozialarbeit nachgewiesen hatte und ihm die Berechtigung zur Führung der Ausbildungsbezeichnung "Diplomierter Sozialarbeiter" zuerkannt wurde (AS 47).2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung fußt darauf, dass der BF in den Studienjahren 1985/86 bis 1986/87 die Akademie für Sozialarbeit des Landes römisch 40 besuchte und mit der Diplomprüfung ("bestanden") abschloss, sodass er in Folge der erfolgreichen Ablegung der Diplomprüfung die Befähigung zur Ausübung der gehobenen Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Sozialarbeit nachgewiesen hatte und ihm die Berechtigung zur Führung der Ausbildungsbezeichnung "Diplomierter Sozialarbeiter" zuerkannt wurde (AS 47). 2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung fußt auf einem in den angeforderten Akten des Landesgerichts XXXX einliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie auf dem unbedenklichen Sozialversicherungsdatenauszug. Demnach scheinen folgende Beschäftigungsverhältnisse betreffend den BF auf: Der BF war in der Zeit vom 18.6.2012 bis 27.3.2013 bei der XXXX WeinhandelsgesmbH als Arbeiter, in der Zeit vom 22.4.2011 bis 13.9.2011 bei XXXX Gastro GmbH als Arbeiter (14.9.2011 bis 31.1.2012 Krankengeldbezug), in der Zeit von 29.3.2005 bis 20.4.2005 und in der Zeit von 14.3.2007 bis 12.7.2007 bei XXXX als geringfügig beschäftigter Angestellter, in der Zeit von 1.7.2004 bis 7.7.2004 bei XXXX GmbH & Co KG als Arbeiter, in der Zeit vom 26.3.2003 bis 9.4.2003 bei XXXX GmbH als Arbeiter, in der Zeit von 30.6.1997 bis 31.3.1998 und vom 1.5.1997 bis 31.5.1997 bei XXXX GmbH als Angestellter, in der Zeit von 1.4.1997 bis 4.5.1997 bei XXXX GmbH als Angestellter beschäftigt. Laut dem Sozialversicherungsdatenauszug bezog der BF in der Zeit vom 3.7.1995 bis 28.1.1996 Arbeitslosengeld und in der Zeit vom 29.1.1996 bis 21.10.1996 Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Laut dem Sozialversicherungsdatenauszug war der BF am 7.2.1994, am 14.2.1994, am 21.2.1994, am 28.2.1994, am 25.3.1994, in der Zeit von 28.3.1994 bis 30.3.1994, am 4.4.1994, am 11.4.1994 und am 18.4.1994 jeweils im XXXX als Angestellter beschäftigt. In der Zeit von 6.3.1989 bis 31.5.1989 und in der Zeit von 1.6.1989 bis 1.8.1994 war der BF als Angestellter bei der XXXX GmbH beschäftigt, in der Zeit vom 6.2.1989 bis 5.3.1989 bei XXXX Immobilien GmbH als Angestellter, in der Zeit vom 10.1.1989 bis 30.1.1989 bei XXXX als Arbeiter, in der Zeit von 3.10.1988 bis 30.11.1988 bei XXXX Gesellschaft mbH & Co KG als Angestellter, in der Zeit von 11.7.1988 bis 19.8.1988 bei XXXX Immobilien GmbH als Arbeiter, in der Zeit von 3.8.1987 bis 4.9.1987 bei XXXX HandelsGmbH als Arbeiter, in der Zeit von 1.7.1985 bis 6.9.1985 bei XXXX Österreich HandelsAG als Arbeiter, am 14.1.1984 bei XXXX HandelsGmbH als Arbeiter, in der Zeit von 9.8.1982 bis 12.9.1982, in der Zeit von 8.8.1983 bis 9.9.1983, in der Zeit von 10.7.1984 bis 5.8.1984, jeweils bei XXXX AG als Arbeiter beschäftigt.2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung fußt auf einem in den angeforderten Akten des Landesgerichts römisch 40 einliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie auf dem unbedenklichen Sozialversicherungsdatenauszug. Demnach scheinen folgende Beschäftigungsverhältnisse betreffend den BF auf: Der BF war in der Zeit vom 18.6.2012 bis 27.3.2013 bei der römisch 40 WeinhandelsgesmbH als Arbeiter, in der Zeit vom 22.4.2011 bis 13.9.2011 bei römisch 40 Gastro GmbH als Arbeiter (14.9.2011 bis 31.1.2012 Krankengeldbezug), in der Zeit von 29.3.2005 bis 20.4.2005 und in der Zeit von 14.3.2007 bis 12.7.2007 bei römisch 40 als geringfügig beschäftigter Angestellter, in der Zeit von 1.7.2004 bis 7.7.2004 bei römisch 40 GmbH & Co KG als Arbeiter, in der Zeit vom 26.3.2003 bis 9.4.2003 bei römisch 40 GmbH als Arbeiter, in der Zeit von 30.6.1997 bis 31.3.1998 und vom 1.5.1997 bis 31.5.1997 bei römisch 40 GmbH als Angestellter, in der Zeit von 1.4.1997 bis 4.5.1997 bei römisch 40 GmbH als Angestellter beschäftigt. Laut dem Sozialversicherungsdatenauszug bezog der BF in der Zeit vom 3.7.1995 bis 28.1.1996 Arbeitslosengeld und in der Zeit vom 29.1.1996 bis 21.10.1996 Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Laut dem Sozialversicherungsdatenauszug war der BF am 7.2.1994, am 14.2.1994, am 21.2.1994, am 28.2.1994, am 25.3.1994, in der Zeit von 28.3.1994 bis 30.3.1994, am 4.4.1994, am 11.4.1994 und am 18.4.1994 jeweils im römisch 40 als Angestellter beschäftigt. In der Zeit von 6.3.1989 bis 31.5.1989 und in der Zeit von 1.6.1989 bis 1.8.1994 war der BF als Angestellter bei der römisch 40 GmbH beschäftigt, in der Zeit vom 6.2.1989 bis 5.3.1989 bei römisch 40 Immobilien GmbH als Angestellter, in der Zeit vom 10.1.1989 bis 30.1.1989 bei römisch 40 als Arbeiter, in der Zeit von 3.10.1988 bis 30.11.1988 bei römisch 40 Gesellschaft mbH & Co KG als Angestellter, in der Zeit von 11.7.1988 bis 19.8.1988 bei römisch 40 Immobilien GmbH als Arbeiter, in der Zeit von 3.8.1987 bis 4.9.1987 bei römisch 40 HandelsGmbH als Arbeiter, in der Zeit von 1.7.1985 bis 6.9.1985 bei römisch 40 Österreich HandelsAG als Arbeiter, am 14.1.1984 bei römisch 40 HandelsGmbH als Arbeiter, in der Zeit von 9.8.1982 bis 12.9.1982, in der Zeit von 8.8.1983 bis 9.9.1983, in der Zeit von 10.7.1984 bis 5.8.1984, jeweils bei römisch 40 AG als Arbeiter beschäftigt. 2.
- Die unter 1.
- getroffenen Feststellungen fußen auf den Angaben des BF bei der Untersuchung von der vom Landesgericht XXXX im Zivilverfahren XXXX beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , welche Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Ärztin für psychotherapeutische Medizin ist und als Primaria der XXXX Abteilung der Landesnervenklinik XXXX in XXXX vorsteht. Der BF gab gegenüber Frau Dr. XXXX in der sechsstündigen Untersuchung zu seinen Eltern an, "die Eltern hätten viel gestritten", der Vater habe "Kassetten aufgenommen mit der Beschriftung ‚Mutti schimpft'" (AS 123), er selbst sei seiner Mutter völlig entfremdet gewesen (AS 121 Rückseite), denn diese sei als Kind vergewaltigt worden und habe einen Putzfimmel entwickelt und er habe sich in ihrer Wohnung immer als Gast gefühlt (AS 123). Mit der Mutter hatte der BF laut seinen Angaben vor dem von ihm aufgesuchten FA für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX (Fachärztl. Gutachten vom 19.8.2016, AS 63) "nur sehr punktuelle stundenweise Kontakte". Dies gab er auch bei der Untersuchung gegenüber Dr. XXXX an: "seiner Mutter völlig entfremdet" (AS 123 Rückseite). Den Kontakt zur Mutter bracht der BF gänzlich ab, als sie ihm einmal attestierte, er werde wie sein Vater (AS 123).2.
- Die unter 1.
- getroffenen Feststellungen fußen auf den Angaben des BF bei der Untersuchung von der vom Landesgericht römisch 40 im Zivilverfahren römisch 40 beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , welche Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Ärztin für psychotherapeutische Medizin ist und als Primaria der römisch 40 Abteilung der Landesnervenklinik römisch 40 in römisch 40 vorsteht. Der BF gab gegenüber Frau Dr. römisch 40 in der sechsstündigen Untersuchung zu seinen Eltern an, "die Eltern hätten viel gestritten", der Vater habe "Kassetten aufgenommen mit der Beschriftung ‚Mutti schimpft'" (AS 123), er selbst sei seiner Mutter völlig entfremdet gewesen (AS 121 Rückseite), denn diese sei als Kind vergewaltigt worden und habe einen Putzfimmel entwickelt und er habe sich in ihrer Wohnung immer als Gast gefühlt (AS 123). Mit der Mutter hatte der BF laut seinen Angaben vor dem von ihm aufgesuchten FA für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 (Fachärztl. Gutachten vom 19.8.2016, AS 63) "nur sehr punktuelle stundenweise Kontakte". Dies gab er auch bei der Untersuchung gegenüber Dr. römisch 40 an: "seiner Mutter völlig entfremdet" (AS 123 Rückseite). Den Kontakt zur Mutter bracht der BF gänzlich ab, als sie ihm einmal attestierte, er werde wie sein Vater (AS 123). Im Gutachten Dris. XXXX vom 19.8.2016 ist auch enthalten, dass sein Vater ihm ab demIm Gutachten Dris. römisch 40 vom 19.8.2016 ist auch enthalten, dass sein Vater ihm ab dem
- Lebensjahr den Umgang mit den Verwandten untersagte. In dem Gespräch mit Dr. XXXX gab der BF die Beziehung zu seinem Vater betreffend an, diese habe er "nicht direkt aufgebaut" und eine Tante habe einmal gemeint, der Vater solle sich um sein Kind kümmern (AS 123 Rückseite), denn dieser beschäftigte sich laut Angabe des BF bei Dr. XXXX nicht direkt mit dem BF ( XXXX ). Zu seinem Verhältnis zum Vater gab der BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX im Zusammenhang mit einer von Mitschülern begangenen Misshandlung des BF an dessen letzten Schultag in XXXX zu Protokoll, dass er unter Tränen seinem Vater - welcher ihn zuvor gedrängt habe, sich bei Dr. XXXX zu verabschieden (AS 121) - davon erzählt habe. Dass der Vater sodann Schritte gegen diese Misshandlung unternommen hätte, gab der BF nicht zu Protokoll, sondern habe ihm der Vater geantwortet, es werde sehr lange dauern, bis der BF darüber werde reden können" (AS 138 Rückseite). Der Vater selbst hat den BF laut der vom BF bei Dr. XXXX getätigten Angaben gelegentlich Ohrfeigen gegeben. Und als er ihm erzählt habe, dass er in XXXX "dauernd geschlagen" werde, habe der Vater laut der vom BF bei Dr. XXXX getätigten Angabe bloß gemeint, dass der BF "sich das wohl verdient" habe (AS 122 Rückseite).
- Lebensjahr den Umgang mit den Verwandten untersagte. In dem Gespräch mit Dr. römisch 40 gab der BF die Beziehung zu seinem Vater betreffend an, diese habe er "nicht direkt aufgebaut" und eine Tante habe einmal gemeint, der Vater solle sich um sein Kind kümmern (AS 123 Rückseite), denn dieser beschäftigte sich laut Angabe des BF bei Dr. römisch 40 nicht direkt mit dem BF ( römisch 40 ). Zu seinem Verhältnis zum Vater gab der BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 im Zusammenhang mit einer von Mitschülern begangenen Misshandlung des BF an dessen letzten Schultag in römisch 40 zu Protokoll, dass er unter Tränen seinem Vater - welcher ihn zuvor gedrängt habe, sich bei Dr. römisch 40 zu verabschieden (AS 121) - davon erzählt habe. Dass der Vater sodann Schritte gegen diese Misshandlung unternommen hätte, gab der BF nicht zu Protokoll, sondern habe ihm der Vater geantwortet, es werde sehr lange dauern, bis der BF darüber werde reden können" (AS 138 Rückseite). Der Vater selbst hat den BF laut der vom BF bei Dr. römisch 40 getätigten Angaben gelegentlich Ohrfeigen gegeben. Und als er ihm erzählt habe, dass er in römisch 40 "dauernd geschlagen" werde, habe der Vater laut der vom BF bei Dr. römisch 40 getätigten Angabe bloß gemeint, dass der BF "sich das wohl verdient" habe (AS 122 Rückseite). Ein weiteres Erlebnis mit seinem Vater gab der BF bei der Untersuchung gegenüber Dr. XXXX preis: Zunächst habe der Vater verlangt, dass der BF nach der Reifeprüfung erst die Sozialakademie abschließe und ihm in Anschluss daran in Aussicht stellte, ihm das Studium der Rechtswissenschaften zu finanzieren. Der BF - welcher die Akademie für Sozialarbeit des Landes XXXX besuchte und mit der Diplomprüfung ("bestanden") abschloss, sprach dann den Vater auf die versprochene Studienplatzfinanzierung an, aber der Vater lehnte diese ab. Der BF gab dazu gegenüber Dr. XXXX an, damit "die größte Enttäuschung seines Lebens erfahren" zu haben und dass ihn sein Vater immer nach dem Prinzip "halte dem Esel eine Karotte hin" behandelte (AS 120). Der BF gab bei Dr. XXXX an, dass er im Alter von 20 Jahren den Kontakt zum Vater abbrach und sagte diesem, er wolle ihn nicht mehr sehen. Der BF weiß auch gar nicht, ob der Vater überhaupt noch am Leben ist (AS 123 Rückseite).Ein weiteres Erlebnis mit seinem Vater gab der BF bei der Untersuchung gegenüber Dr. römisch 40 preis: Zunächst habe der Vater verlangt, dass der BF nach der Reifeprüfung erst die Sozialakademie abschließe und ihm in Anschluss daran in Aussicht stellte, ihm das Studium der Rechtswissenschaften zu finanzieren. Der BF - welcher die Akademie für Sozialarbeit des Landes römisch 40 besuchte und mit der Diplomprüfung ("bestanden") abschloss, sprach dann den Vater auf die versprochene Studienplatzfinanzierung an, aber der Vater lehnte diese ab. Der BF gab dazu gegenüber Dr. römisch 40 an, damit "die größte Enttäuschung seines Lebens erfahren" zu haben und dass ihn sein Vater immer nach dem Prinzip "halte dem Esel eine Karotte hin" behandelte (AS 120). Der BF gab bei Dr. römisch 40 an, dass er im Alter von 20 Jahren den Kontakt zum Vater abbrach und sagte diesem, er wolle ihn nicht mehr sehen. Der BF weiß auch gar nicht, ob der Vater überhaupt noch am Leben ist (AS 123 Rückseite). 2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung gründet auf der im Akt einliegenden Kopie der Kopie der Heiratsurkunde über die am XXXX vor dem Standesamt XXXX mit XXXX geschlossenen Ehe (AS 50) in Zusammenschau mit dem unbedenklichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und auf der im Akt einliegenden Kopie des Beschlusses über die Einvernehmliche Scheidung am 17.12.1991 (AS 49).2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung gründet auf der im Akt einliegenden Kopie der Kopie der Heiratsurkunde über die am römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 mit römisch 40 geschlossenen Ehe (AS 50) in Zusammenschau mit dem unbedenklichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und auf der im Akt einliegenden Kopie des Beschlusses über die Einvernehmliche Scheidung am 17.12.1991 (AS 49). 2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung fußt auf der Einsichtnahme in den beigeschafften Akt des Landesgerichts XXXX , GZ XXXX , worin folgende Entscheidungen einliegen: das erstinstanzliche zivilrechtliche Urteil vom 27.12.2013, das Urteil des OLG XXXX vom 26.9.2014, XXXX - mit welchem der Berufung nicht Folge gegeben wurde - und der Beschluss des OGH vom 9.4.2015, XXXX , mit welchem die außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde.2.
- Die unter 1.
- getroffene Feststellung fußt auf der Einsichtnahme in den beigeschafften Akt des Landesgerichts römisch 40 , GZ römisch 40 , worin folgende Entscheidungen einliegen: das erstinstanzliche zivilrechtliche Urteil vom 27.12.2013, das Urteil des OLG römisch 40 vom 26.9.2014, römisch 40 - mit welchem der Berufung nicht Folge gegeben wurde - und der Beschluss des OGH vom 9.4.2015, römisch 40 , mit welchem die außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde. 2.
- Die unter 1.
- getroffenen Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen - nämlich dass beim BF eine psychische Erkrankung vom Typ F22.0, welche als Erkrankung dem medizinischen Fachgebiet der Psychiatrie zuzurechnen ist, vorliegt und beim BF keine dissoziative Störung vorliegt - fußen auf den vorliegenden beiden schlüssigen und nachvollziehbaren folgenden sachverständigengutachterlichen Ausführungen, welche untenstehend angeführt sind: 2.10.
- Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Primaria in der Klinik für Psychiatrie mit XXXX Schwerpunkt am XXXX Universitätsklinikum, vom 8.9.2013 und deren Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013 (AS 111-132):2.10.
- Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Primaria in der Klinik für Psychiatrie mit römisch 40 Schwerpunkt am römisch 40 Universitätsklinikum, vom 8.9.2013 und deren Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013 (AS 111-132): Es ist dem nach sechsstündiger Untersuchung erstellten Sachverständigengutachten, welches eingeholt wurde im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht XXXX , das der BF wegen Verdienstentgangs gegen den Betreiber seiner Schule und seines Internats "Benediktinerstift XXXX " und "Pater Dr. XXXX " (Lehrer für Musikerziehung und Erzieher im Konvikt) angestrengt hatte (Klage abgewiesen). Nach Einsichtnahme in den eingeholten zivilgerichtlichen Akt XXXX ist hervorgekommen, dass der BF - welcher auch in dem Verfahren XXXX von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck, LL.M. vertreten war, dem Gutachten Dris. XXXX im Verfahren XXXX nicht - und somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat - und auch ein Gegengutachten nicht vorlegte und vielmehr sein Feststellungsbegehren in seiner außerordentlichen Revision im Zivilverfahren (Revisionsschriftsatz vom 10.11.2014, S. 19) auf das Sachverständigengutachten Dris. XXXX stützte.Es ist dem nach sechsstündiger Untersuchung erstellten Sachverständigengutachten, welches eingeholt wurde im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 , das der BF wegen Verdienstentgangs gegen den Betreiber seiner Schule und seines Internats "Benediktinerstift römisch 40 " und "Pater Dr. römisch 40 " (Lehrer für Musikerziehung und Erzieher im Konvikt) angestrengt hatte (Klage abgewiesen). Nach Einsichtnahme in den eingeholten zivilgerichtlichen Akt römisch 40 ist hervorgekommen, dass der BF - welcher auch in dem Verfahren römisch 40 von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck, LL.M. vertreten war, dem Gutachten Dris. römisch 40 im Verfahren römisch 40 nicht - und somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat - und auch ein Gegengutachten nicht vorlegte und vielmehr sein Feststellungsbegehren in seiner außerordentlichen Revision im Zivilverfahren (Revisionsschriftsatz vom 10.11.2014, S. 19) auf das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 stützte. Aus sachverständiger Sicht Dris. XXXX ist beim BF die Diagnose F22.0 (hochgradiger) Verdacht auf wahnhafte Störung, welche sich laut Dr. XXXX im Zeitraum der zwei bis drei Jahre vor dem Gutachten (2010 bis 2011) entwickelt haben dürfte, vorliegend. Ein Wahn ist eher ein Phänomen des mittleren Lebensalters, so Dr. XXXX in der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013, AS 134) Der Beginn seiner wahnhaften Störung ist laut Dr. XXXX dort anzusetzen, wo er sich mit den Erinnerungen intensiv zu befassen begann und begann, ein dahinterstehendes System zu suchen (Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013, AS 134). Auch wenn es Symptome gibt, die auch ohne dass der Betroffene sie offensichtlich präsentiert, offensichtlich sind (zB formale Denkstörungen, Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisstörungen iS einer Demenz zB), so hängt eine diagnostische Zuordnung von der Auskunftsbereitschaft eines Betroffenen ab, so Dr. XXXX in der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013 in AS 136 Rückseite. Nicht so offensichtlich fassbar sind hingegen wahnhafte Störungen, die immer nur inhaltliche Denkstörungen darstellen, wo man daher auf das vom Betroffenen Berichtete angewiesen ist und hier hielt sich der BF bei der Untersuchung durch Dr. XXXX "sehr bedeckt" (Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013, AS 136 Rückseite).Aus sachverständiger Sicht Dris. römisch 40 ist beim BF die Diagnose F22.0 (hochgradiger) Verdacht auf wahnhafte Störung, welche sich laut Dr. römisch 40 im Zeitraum der zwei bis drei Jahre vor dem Gutachten (2010 bis 2011) entwickelt haben dürfte, vorliegend. Ein Wahn ist eher ein Phänomen des mittleren Lebensalters, so Dr. römisch 40 in der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013, AS 134) Der Beginn seiner wahnhaften Störung ist laut Dr. römisch 40 dort anzusetzen, wo er sich mit den Erinnerungen intensiv zu befassen begann und begann, ein dahinterstehendes System zu suchen (Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013, AS 134). Auch wenn es Symptome gibt, die auch ohne dass der Betroffene sie offensichtlich präsentiert, offensichtlich sind (zB formale Denkstörungen, Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisstörungen iS einer Demenz zB), so hängt eine diagnostische Zuordnung von der Auskunftsbereitschaft eines Betroffenen ab, so Dr. römisch 40 in der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013 in AS 136 Rückseite. Nicht so offensichtlich fassbar sind hingegen wahnhafte Störungen, die immer nur inhaltliche Denkstörungen darstellen, wo man daher auf das vom Betroffenen Berichtete angewiesen ist und hier hielt sich der BF bei der Untersuchung durch Dr. römisch 40 "sehr bedeckt" (Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 10.9.2013, AS 136 Rückseite). Der BF - welcher in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013 angab, "das, was ich vor der Sachverständigen Dr. XXXX gesagt habe, ist richtig, ich habe absolut die Wahrheit gesagt, dies jedenfalls so gut, wie ich es an dem Tag konnte" (AS 138) - gab gegenüber Dr. XXXX an, dass er "ein System dahinter vermute, welches er aufdecken möge" und ihm "das Aufdecken des Systems wichtiger sei wie die finanziellen Belange, das sagte er explizit", so Dr. XXXX bei der Erörterung ihres Gutachtens in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013 (AS 136 Rückseite). Der BF führte zum "System" in XXXX während der Untersuchung durch Dr. XXXX nicht näher aus, weil ihm diese nicht zusichern konnte, dass seine diesbezüglichen Angaben keinen Eingang in das Gutachten finden (Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013, (AS 134 Rückseite). Die Sachverständige erklärte ihm, dass alles, was im Rahmen der Gutachtenserstellung besprochen wird, in das Gutachten und in die Bewertung miteinfließen (Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013, (AS 135). Die Sachverständige berichtete daraufhin folgend, dass der BF sich daraufhin in dem gemeinsamen Gespräch auch immer zurückgenommen hatte und ihr gegenüber sagte "dass er dann über dieses Thema nicht weiter reden kann" (Gutachtenserörterung in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 10.9.2013, AS 135). Die Sachverständige Dr. XXXX führte weiter aus, dass die Grenze zwischen überwertiger Idee [Anm: die Vermutung eines "Systems" in XXXX ] oder Wahn nicht klar zu ziehen ist. "Ein Wahn gilt als schwere psychische Erkrankung und nicht als Traumafolgestörung. Wahn ist konsensuell nicht als kausale Folge von Erlebtem zu sehen, hat zwar zumeist einen Bezug zum biographischen Leben eines Betroffenen. Es ist aber nicht so, weil er das erlebt hat, hat er einen Wahn bekommen. Diese Kausalität ist XXXX gesehen beim Wahn nicht herstellbar. Wahn bzw die Diagnose des Wahns gehört zum Diagnosenkomplex der schizophrenen Störungen und Psychosen bzw der Gruppe F2 des ICD
- Diese Erkrankungen gelten als eigengesetzlich auftretende und nicht kausal zuor