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{'item': 'G306 2222271-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 53§ 8§ 13§ 7§ 6§ 58§ 28§ 31§ 17Art. 130§§ 16§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.02.2020 GeschäftszahlG306 2222271-1 SpruchG306 2222271-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX, vom 10.07.2019, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 53Abs.

1 BFA-VG die Übernahme von Dolmetsch-Kosten in Höhe EUR 136,40 auferlegt.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 , vom 10.07.2019, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG die Übernahme von Dolmetsch-Kosten in Höhe EUR 136,40 auferlegt. 2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF zugestellt am 11.07.2019, wurde

§ 8Abs.

1 VVG die Wahrscheinlichkeit der Pflicht des BF zur Leistung des mit unter I.1. genannten Mandatsbescheides auferlegten Kostenersatzes festgestellt, und eine einstweilige,

§ 8Abs.

2 VVG sofort vollstreckbare, Verfügung getroffen, dass der Betrag von EUR 136,40 einbehalten werde.2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF zugestellt am 11.07.2019, wurde

Paragraph 8, Absatz eins, VVG die Wahrscheinlichkeit der Pflicht des BF zur Leistung des mit unter römisch eins.1. genannten Mandatsbescheides auferlegten Kostenersatzes festgestellt, und eine einstweilige,

Paragraph 8, Absatz 2, VVG sofort vollstreckbare, Verfügung getroffen, dass der Betrag von EUR 136,40 einbehalten werde.

  1. Mit per Post am 05.08.2019 beim BFA eingebrachtem und dort am 06.08.2019 eingelangtem Schriftsatz, beantragte der BF die Freigabe des Betrages von EUR 136,
  2. Begründend führt er dazu aus, sich derzeit in Haft zu befinden, über kein Einkommen zu verfügen und den Geldbetrag zu benötigen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA am 12.08.2019 vorgelegt.
  4. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 14.08.2019, G 306 2222271-1/2Z, dem BF zugestellt am 21.08.2019, wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag

§ 13Ab.

3 AVG, unter gleichzeitigem Hinweis, dass bei Nichtentsprechung mit Zurückweisung seiner Beschwerde vorgegangen werde, erteilt.5. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 14.08.2019, G 306 2222271-1/2Z, dem BF zugestellt am 21.08.2019, wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Ab. 3 AVG, unter gleichzeitigem Hinweis, dass bei Nichtentsprechung mit Zurückweisung seiner Beschwerde vorgegangen werde, erteilt. Begründend wurde unter Verweis auf § 9 VwGVG dargelegt, dass die vom BF eingebrachte Beschwerde keine Behauptung der Rechtswidrigkeit des erlassenen Vollstreckungsbescheides aufweise. Der BF wurde angewiesen seine Beschwerde binnen zwei Wochen zu konkretisieren.Begründend wurde unter Verweis auf Paragraph 9, VwGVG dargelegt, dass die vom BF eingebrachte Beschwerde keine Behauptung der Rechtswidrigkeit des erlassenen Vollstreckungsbescheides aufweise. Der BF wurde angewiesen seine Beschwerde binnen zwei Wochen zu konkretisieren.

  1. Mit per Post am 30.09.2019 beim BVwG eingebrachtem Schreiben, beantragte der BF, unter Verweis auf den unter I.
  2. genannten verfahrensleitenden Beschluss des BVwG, den geforderten Betrag bis zu seiner Haftentlassung am XXXX2021 zu stunden, da er über kein Einkommen und keine finanziellen Mittel verfüge.
  3. Mit per Post am 30.09.2019 beim BVwG eingebrachtem Schreiben, beantragte der BF, unter Verweis auf den unter römisch eins.
  4. genannten verfahrensleitenden Beschluss des BVwG, den geforderten Betrag bis zu seiner Haftentlassung am XXXX2021 zu stunden, da er über kein Einkommen und keine finanziellen Mittel verfüge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdeschreibens des BF und dem Gerichtsakt.2.
  7. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdeschreibens des BF und dem Gerichtsakt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs.

3 BFA-VG ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt. Der mit "Einstweilige Verfügungen" betitelte § 8 VVG lautet:Der mit "Einstweilige Verfügungen" betitelte Paragraph 8, VVG lautet: "§ 8.

(1)Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.
(2)Einstweilige Verfügungen sind nach diesem Bundesgesetz sofort vollstreckbar." Der mit "Inhalt der Beschwerde" betitelte § 9 VwGVG lautet:Der mit "Inhalt der Beschwerde" betitelte Paragraph 9, VwGVG lautet: "§ 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Belangte Behörde ist
  1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
  2. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
  3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
  4. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
  5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und
  6. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und
  7. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
  8. in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8Abs. 1 abgelaufen ist."

(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist."

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.2.

  1. "Nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das VwG die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Bf, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet." (vgl. 20.06.2017, Ra 2016/01/0288)3.2.
  2. "Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das VwG die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Bf, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet." vergleiche 20.06.2017, Ra 2016/01/0288) "Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel

der -

§ 17Vw

GVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. insoweit zu § 13 Abs. 3 AVG etwa die Erkenntnisse vom

  1. November 2004, 2004/18/0200, mwN, und vom
  2. Juli 2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags)." (vgl. VwGH 03.09.2019, Ra 2019/08/0121)"Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel

der -

Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche insoweit zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG etwa die Erkenntnisse vom

  1. November 2004, 2004/18/0200, mwN, und vom
  2. Juli 2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags)." vergleiche VwGH 03.09.2019, Ra 2019/08/0121) 3.2.
  3. Das Beschwerdeschreiben des BF enthält keine Ausführungen zu einer allfälligen Rechtswidrigkeit des in Beschwer gezogenen Bescheides des BFA. Die pauschale Forderung den in Rede stehenden Geldbetrag wegen einem fehlenden Einkommen und Geldmangel wieder freizugeben genügt dazu nicht. Das Beschwerdeschreiben des BF ist somit mit einem wesentlichen Mangel iSd. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG behaftet, weshalb dem BF

§ 17Vw

GVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung desselben aufzutragen war. Dem BF gelang eine Konkretisierung seines Beschwerdevorbringens dennoch nicht. Er führte weiterhin keine Gründe für eine allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides an, sondern änderte vielmehr sein Begehr insofern, als er nunmehr nicht die Freigabe des in Rede stehenden Betrages, sondern eine Stundung desselben beantragte.3.2.3. Das Beschwerdeschreiben des BF enthält keine Ausführungen zu einer allfälligen Rechtswidrigkeit des in Beschwer gezogenen Bescheides des BFA. Die pauschale Forderung den in Rede stehenden Geldbetrag wegen einem fehlenden Einkommen und Geldmangel wieder freizugeben genügt dazu nicht. Das Beschwerdeschreiben des BF ist somit mit einem wesentlichen Mangel iSd. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG behaftet, weshalb dem BF

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Verbesserung desselben aufzutragen war. Dem BF gelang eine Konkretisierung seines Beschwerdevorbringens dennoch nicht. Er führte weiterhin keine Gründe für eine allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides an, sondern änderte vielmehr sein Begehr insofern, als er nunmehr nicht die Freigabe des in Rede stehenden Betrages, sondern eine Stundung desselben beantragte. Da das Beschwerdeersuchen des BF sohin - weiterhin - einen wesentlichen Mangel aufweist und den notwendigen Formerfordernissen iSd. § 9 VwGVG nicht entspricht, war es letztlich als unzulässig zurückzuweisen.Da das Beschwerdeersuchen des BF sohin - weiterhin - einen wesentlichen Mangel aufweist und den notwendigen Formerfordernissen iSd. Paragraph 9, VwGVG nicht entspricht, war es letztlich als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1. Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2222271.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.