4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX, vom 10.07.2019, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
1 BFA-VG die Übernahme von Dolmetsch-Kosten in Höhe EUR 136,40 auferlegt.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 , vom 10.07.2019, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG die Übernahme von Dolmetsch-Kosten in Höhe EUR 136,40 auferlegt. 2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF zugestellt am 11.07.2019, wurde
1 VVG die Wahrscheinlichkeit der Pflicht des BF zur Leistung des mit unter I.1. genannten Mandatsbescheides auferlegten Kostenersatzes festgestellt, und eine einstweilige,
2 VVG sofort vollstreckbare, Verfügung getroffen, dass der Betrag von EUR 136,40 einbehalten werde.2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF zugestellt am 11.07.2019, wurde
Paragraph 8, Absatz eins, VVG die Wahrscheinlichkeit der Pflicht des BF zur Leistung des mit unter römisch eins.1. genannten Mandatsbescheides auferlegten Kostenersatzes festgestellt, und eine einstweilige,
Paragraph 8, Absatz 2, VVG sofort vollstreckbare, Verfügung getroffen, dass der Betrag von EUR 136,40 einbehalten werde.
3 AVG, unter gleichzeitigem Hinweis, dass bei Nichtentsprechung mit Zurückweisung seiner Beschwerde vorgegangen werde, erteilt.5. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 14.08.2019, G 306 2222271-1/2Z, dem BF zugestellt am 21.08.2019, wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Ab. 3 AVG, unter gleichzeitigem Hinweis, dass bei Nichtentsprechung mit Zurückweisung seiner Beschwerde vorgegangen werde, erteilt. Begründend wurde unter Verweis auf § 9 VwGVG dargelegt, dass die vom BF eingebrachte Beschwerde keine Behauptung der Rechtswidrigkeit des erlassenen Vollstreckungsbescheides aufweise. Der BF wurde angewiesen seine Beschwerde binnen zwei Wochen zu konkretisieren.Begründend wurde unter Verweis auf Paragraph 9, VwGVG dargelegt, dass die vom BF eingebrachte Beschwerde keine Behauptung der Rechtswidrigkeit des erlassenen Vollstreckungsbescheides aufweise. Der BF wurde angewiesen seine Beschwerde binnen zwei Wochen zu konkretisieren.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.1.
3 BFA-VG ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt. Der mit "Einstweilige Verfügungen" betitelte § 8 VVG lautet:Der mit "Einstweilige Verfügungen" betitelte Paragraph 8, VVG lautet: "§ 8.
1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist."
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.2.
der -
GVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. insoweit zu § 13 Abs. 3 AVG etwa die Erkenntnisse vom
der -
Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche insoweit zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG etwa die Erkenntnisse vom
GVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung desselben aufzutragen war. Dem BF gelang eine Konkretisierung seines Beschwerdevorbringens dennoch nicht. Er führte weiterhin keine Gründe für eine allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides an, sondern änderte vielmehr sein Begehr insofern, als er nunmehr nicht die Freigabe des in Rede stehenden Betrages, sondern eine Stundung desselben beantragte.3.2.3. Das Beschwerdeschreiben des BF enthält keine Ausführungen zu einer allfälligen Rechtswidrigkeit des in Beschwer gezogenen Bescheides des BFA. Die pauschale Forderung den in Rede stehenden Geldbetrag wegen einem fehlenden Einkommen und Geldmangel wieder freizugeben genügt dazu nicht. Das Beschwerdeschreiben des BF ist somit mit einem wesentlichen Mangel iSd. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG behaftet, weshalb dem BF
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Verbesserung desselben aufzutragen war. Dem BF gelang eine Konkretisierung seines Beschwerdevorbringens dennoch nicht. Er führte weiterhin keine Gründe für eine allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides an, sondern änderte vielmehr sein Begehr insofern, als er nunmehr nicht die Freigabe des in Rede stehenden Betrages, sondern eine Stundung desselben beantragte. Da das Beschwerdeersuchen des BF sohin - weiterhin - einen wesentlichen Mangel aufweist und den notwendigen Formerfordernissen iSd. § 9 VwGVG nicht entspricht, war es letztlich als unzulässig zurückzuweisen.Da das Beschwerdeersuchen des BF sohin - weiterhin - einen wesentlichen Mangel aufweist und den notwendigen Formerfordernissen iSd. Paragraph 9, VwGVG nicht entspricht, war es letztlich als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2222271.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.