5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.angefochtenen Bescheide
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den oben im Spruch angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), den Beschwerdeführern (BF) zugestellt am 29.01.2020, wurde die Anträge auf internationalen Schutz vom 05.12.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),
Vm Abs. 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), den Beschwerdeführern (BF) zugestellt am 29.01.2020, wurde die Anträge auf internationalen Schutz vom 05.12.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit dem am 13.02.2020 beim BFA eingebrachten und mit selben Tag datierten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführende Parteien durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde - unter anderem - beantragt, den Bescheid hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.02.2020 vom BFA vorgelegt, wo sie am 20.02.2020 eintrafen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (Paragraph 27, VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. 3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):
F, kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der damals geltenden Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017) ausgeführt, dass diese Bestimmung nur so gelesen werden kann, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA
5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist, ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen (Rz 25 und 26).Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der damals geltenden Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017) ausgeführt, dass diese Bestimmung nur so gelesen werden kann, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist, ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen (Rz 25 und 26). Der VwGH hat mit Beschluss vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024-4, ausgeführt, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA
GH hat mit Beschluss vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024-4, ausgeführt, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (förmlich) zu entscheiden hat. Mit Erkenntnis vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, hat sich der VwGH im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden in Verfahren auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz nach § 18 Abs. 1 BFA-VG mit den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, und vom 05.07.2018, C., J. und S., C-269/18 PPU, auseinandergesetzt und auf Grund dessen ausgeführt, dass § 18 Abs. 5 und § 16 Abs. 4 BFA-VG im Sinne unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), auszulegen sind. In Entsprechung einer solchen unionsrechtskonformen Auslegung hat das BVwG bei seiner Entscheidung über den Verbleib eines Antragstellers in Österreich nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA zunächst zu klären, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist. Diese gerichtliche Überprüfung entspricht im Wesentlichen jener, die auch bei Entscheidung über die Beschwerde des Asylwerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA
GH vom 13.09.2016 dem BVwG auferlegte Verpflichtung, über die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden, wird vom VwGH - zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes der nationalen Rechtslage - ungeachtet der erfolgten Änderungen im Gesetzestext auch für die novellierte Fassung des § 18 Abs. 5 BFA-VG durch das FrÄG 2017 aufrechterhalten. Das BVwG hat nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG auch im Blick zu haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung überdies gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene
8 der Verfahrensrichtlinie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie hat dies zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach § 16 Abs. 4 BFA-VG entsprochen. Ist bei Ablauf dieser Frist aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind.Mit Erkenntnis vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, hat sich der VwGH im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden in Verfahren auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG mit den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, und vom 05.07.2018, C., J. und S., C-269/18 PPU, auseinandergesetzt und auf Grund dessen ausgeführt, dass Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG im Sinne unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), auszulegen sind. In Entsprechung einer solchen unionsrechtskonformen Auslegung hat das BVwG bei seiner Entscheidung über den Verbleib eines Antragstellers in Österreich nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA zunächst zu klären, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Artikel 31, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist. Diese gerichtliche Überprüfung entspricht im Wesentlichen jener, die auch bei Entscheidung über die Beschwerde des Asylwerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG vorgenommen werden muss. Die bereits in der oben angeführten Entscheidung des VwGH vom 13.09.2016 dem BVwG auferlegte Verpflichtung, über die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden, wird vom VwGH - zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes der nationalen Rechtslage - ungeachtet der erfolgten Änderungen im Gesetzestext auch für die novellierte Fassung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG durch das FrÄG 2017 aufrechterhalten. Das BVwG hat nach den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG auch im Blick zu haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Artikel 18, 19, Absatz 2, GRC entsprochen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung überdies gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene
, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Artikel 46, Absatz 6, der Verfahrensrichtlinie hat dies zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG entsprochen. Ist bei Ablauf dieser Frist aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Zunächst ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Entscheidung des VwGH vom 13.12.2018 (Rz 23 und 28) zu prüfen, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, die unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie eine Aufenthaltsbeendigung vor der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist.Zunächst ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Entscheidung des VwGH vom 13.12.2018 (Rz 23 und 28) zu prüfen, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, die unter Bedachtnahme auf Artikel 31, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie eine Aufenthaltsbeendigung vor der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist.
dem mit "Beschleunigtes Verfahren" betitelten § 27a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann in den in § 18 Abs. 1 BFA-VG genannten Fällen das Verfahren beschleunigt geführt werden. Diese Verfahren sind längstens innerhalb von fünf Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG.
dem mit "Beschleunigtes Verfahren" betitelten Paragraph 27 a, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann in den in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG genannten Fällen das Verfahren beschleunigt geführt werden. Diese Verfahren sind längstens innerhalb von fünf Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die BF Staatsangehörigen von Albanien und somit eines sicheren Herkunftsstaates sind.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die BF Staatsangehörigen von Albanien und somit eines sicheren Herkunftsstaates sind.
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.
8 lit. b der Verfahrensrichtlinie kann ein Prüfungsverfahren beschleunigt durchgeführt werden, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt.
, Absatz 8, Litera b, der Verfahrensrichtlinie kann ein Prüfungsverfahren beschleunigt durchgeführt werden, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt. Der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG findet in Art. 31 Abs. 8 lit. b der Verfahrensrichtlinie Deckung. Im vorliegenden Fall liegt somit eine besondere Verfahrenskonstellation im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH vor.Der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG findet in Artikel 31, Absatz 8, Litera b, der Verfahrensrichtlinie Deckung. Im vorliegenden Fall liegt somit eine besondere Verfahrenskonstellation im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH vor. Des Weiteren ist nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG zu prüfen, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC eingehalten wird.Des Weiteren ist nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu prüfen, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Artikel 18, 19, Absatz 2, GRC eingehalten wird. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua). Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall allenfalls konkret zu berücksichtigende private oder familiäre Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Partei nicht hervorgekommen. In der gegenständlichen Beschwerde sind auch sonst keine Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG stützen würde, genau bezeichnet worden.Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall allenfalls konkret zu berücksichtigende private oder familiäre Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Partei nicht hervorgekommen. In der gegenständlichen Beschwerde sind auch sonst keine Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG stützen würde, genau bezeichnet worden. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher
5 BFA-VG als unbegründet abzuweisen und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abzuweisen und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2228729.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.