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{'item': 'G309 1423326-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.02.2020 GeschäftszahlG309 1423326-2 SpruchG309 1423326-2/8E Gekürzte Ausfertigung des am 07.02.2020 mündlich verkündeten Beschlusses beschlusS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über die Beschwerden des XXXX, geb. am XXXX, StA: Irak, vertreten durch den Verein Menschrechte, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich - Außenstelle Wiener Neustadt, vom 26.03.2018, Zl. XXXX, betreffend internationalen Schutz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über die Beschwerden des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA: Irak, vertreten durch den Verein Menschrechte, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich - Außenstelle Wiener Neustadt, vom 26.03.2018, Zl. römisch 40 , betreffend internationalen Schutz beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 07.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 07.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G309.1423326.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.