RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.02.2020 GeschäftszahlG311 2138168-2 SpruchG311 2138168-2/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2019, zu Recht: A) I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.A) römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäßrömisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX, geb. XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt. IV. XXXXwird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.römisch vier. XXXXwird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. V. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben.römisch fünf. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 23.09.2016 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG eine auf die Dauer eines Jahres befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 23.09.2016 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG eine auf die Dauer eines Jahres befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2016, G306 2138168-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.05.2017 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 08.02.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 08.02.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG
- Am 08.02.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Sodann fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, am 14.02.2017 statt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo, abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo, abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 20.03.2017, beim Bundesamt am 20.03.2017 per E-Mail einlangend, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, allenfalls des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 23.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Der Beschwerdeführer wurde am 18.05.2017 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2017 wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes ersucht. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 05.07.2017 wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in Belgrad, Serbien, bei Bekannten seiner Eltern aufhalte. Mit Beschluss des VwGH vom 06.08.2019, Ra 2017/22/0020-8, wurde die Revision des Beschwerdeführers gegen das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2016, G306 2138168-1/4E, zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am 29.10.2019 für 28.11.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an. Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde sodann am 08.11.2019 bei den österreichischen Botschaften im Kosovo und in Serbien die Bewilligung der Wiedereinreise gemäß § 26a FPG zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beantragt. Die Wiedereinreise wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht bewilligt.Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde sodann am 08.11.2019 bei den österreichischen Botschaften im Kosovo und in Serbien die Bewilligung der Wiedereinreise gemäß Paragraph 26 a, FPG zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beantragt. Die Wiedereinreise wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht bewilligt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.11.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. Mangels Erlaubnis zur Wiedereinreise wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt. Sein Vater und eine seiner Schwestern wurden als Zeugen einvernommen. Im Zuge der Verhandlung wurde dem Bundesamt die Vorlage der Verwaltungsakten des Vaters, der Mutter sowie des Bruders des Beschwerdeführers, denen allen nach wie vor der Status subsidiär Schutzberechtigter zukommt, aufgetragen. Per E-Mail vom 12.12.2019 übermittelte die Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht ein Video, dass den Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Müllsammler in Serbien zeigt. Am 13.12.2019 langte weiters eine schriftliche Stellungnahme sowie Urkundenvorlage seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.01.2020 wurde der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass sich nach Vorlage der Verwaltungsakten der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers ergebe, dass diesen im Familienverfahren wegen der schweren Herzerkrankung des Vaters subsidiär Schutz zuerkannt wurde. Weiters wurde dem Bundesamt die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 12.12.2019 zur Äußerung binnen einer Woche übermittelt. Die Rechtsvertretung nahm mit Schreiben vom 27.01.2020, das Bundesamt mit Schreiben vom 05.02.2019 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.01.2020 Stellung und legte erst mit diesen Schreiben den den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger des Kosovo, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder (vgl Erstbefragung vom 08.02.2017, AS 5 ff; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, 174 ff; Feststellungen im Erkenntnis G306 2138168-1/4E vom 29.12.2016, AS 77).Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger des Kosovo, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder vergleiche Erstbefragung vom 08.02.2017, AS 5 ff; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, 174 ff; Feststellungen im Erkenntnis G306 2138168-1/4E vom 29.12.2016, AS 77). Im Jahr 1999, daher im Alter von sechs Jahren, flüchtete der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern wegen des Kosovo-Krieges in die Schweiz, wo die Familie am 25.03.1999 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der jedoch abgewiesen wurde. Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers reisten 2007 mit drei Geschwistern des Beschwerdeführers nach Belgien, wo sie am 21.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, warteten jedoch die Entscheidung nicht ab und kehrten in November 2007 illegal in die Schweiz zurück, wo sich auch der Rest seiner Familie nach wie vor aufhielt. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie drei seiner Geschwister wurden am 18.04.2009 von der Schweiz auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben, der Vater des Beschwerdeführers wurde am 16.05.2009 von der Polizei aufgegriffen, in Schubhaft benommen und am 18.05.2009 ebenfalls aus der Schweiz in den Kosovo abgeschoben. Der Beschwerdeführer und zwei weitere Geschwister (die Schwestern XXXX und XXXX) hielten sich damals beim Onkel väterlicherseits in der Schweiz auf und verblieben dort, während der Rest der Familie bis 08.09.2009 im Kosovo bei einem Schwager des Vaters des Beschwerdeführers unterkam (vgl ua. Erstbefragung Vater vom 12.09.2009, AS 251 ff Verwaltungsakt Vater;Im Jahr 1999, daher im Alter von sechs Jahren, flüchtete der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern wegen des Kosovo-Krieges in die Schweiz, wo die Familie am 25.03.1999 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der jedoch abgewiesen wurde. Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers reisten 2007 mit drei Geschwistern des Beschwerdeführers nach Belgien, wo sie am 21.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, warteten jedoch die Entscheidung nicht ab und kehrten in November 2007 illegal in die Schweiz zurück, wo sich auch der Rest seiner Familie nach wie vor aufhielt. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie drei seiner Geschwister wurden am 18.04.2009 von der Schweiz auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben, der Vater des Beschwerdeführers wurde am 16.05.2009 von der Polizei aufgegriffen, in Schubhaft benommen und am 18.05.2009 ebenfalls aus der Schweiz in den Kosovo abgeschoben. Der Beschwerdeführer und zwei weitere Geschwister (die Schwestern römisch 40 und römisch 40 ) hielten sich damals beim Onkel väterlicherseits in der Schweiz auf und verblieben dort, während der Rest der Familie bis 08.09.2009 im Kosovo bei einem Schwager des Vaters des Beschwerdeführers unterkam vergleiche ua. Erstbefragung Vater vom 12.09.2009, AS 251 ff Verwaltungsakt Vater; Erstbefragung Vater vom 18.06.2012, AS 1101 ff Verwaltungsakt Vater; Erstbefragung Mutter vom 12.09.2009, AS 589 ff Verwaltungsakt Mutter; Auszüge aus dem Fremdenregister des Vaters, der Mutter, der Schwestern XXXX und XXXX sowie des Bruders vom jeweils 10.02.2020;Erstbefragung Mutter vom 12.09.2009, AS 589 ff Verwaltungsakt Mutter; Auszüge aus dem Fremdenregister des Vaters, der Mutter, der Schwestern römisch 40 und römisch 40 sowie des Bruders vom jeweils 10.02.2020; Zeugeneinvernahme Schwester XXXX, Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2019, S 4 f; Zeugeneinvernahme Vater, Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2019, S 5 f).Zeugeneinvernahme Schwester römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2019, S 4 f; Zeugeneinvernahme Vater, Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2019, S 5 f). Der Beschwerdeführer sowie seine beiden Schwestern XXXX und XXXX verblieben weiterhin in der Schweiz, während die Eltern des Beschwerdeführers sowie drei seiner Geschwister, nämlich die damals bereits volljährige Schwester XXXX, sowie die minderjährige Schwester XXXX und der minderjährige Bruder XXXX, am 11.09.2009 vom Kosovo aus unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreisten und am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten (vgl ua. Erstbefragung Vater vom 12.09.2009, AS 251 ff Verwaltungsakt Vater; Erstbefragung Mutter vom 12.09.2009, AS 589 ff Verwaltungsakt Mutter; Auszüge aus dem Fremdenregister des Vaters, der Mutter, der Schwestern XXXX und XXXX sowie des Bruders vom jeweils 10.02.2020).Der Beschwerdeführer sowie seine beiden Schwestern römisch 40 und römisch 40 verblieben weiterhin in der Schweiz, während die Eltern des Beschwerdeführers sowie drei seiner Geschwister, nämlich die damals bereits volljährige Schwester römisch 40 , sowie die minderjährige Schwester römisch 40 und der minderjährige Bruder römisch 40 , am 11.09.2009 vom Kosovo aus unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreisten und am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten vergleiche ua. Erstbefragung Vater vom 12.09.2009, AS 251 ff Verwaltungsakt Vater; Erstbefragung Mutter vom 12.09.2009, AS 589 ff Verwaltungsakt Mutter; Auszüge aus dem Fremdenregister des Vaters, der Mutter, der Schwestern römisch 40 und römisch 40 sowie des Bruders vom jeweils 10.02.2020). Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 29.04.2010, Zahlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und 09 11.022-BAG wurden die Asylanträge der Eltern, der Schwestern XXXX und XXXX sowie des Bruders XXXX als unbegründet abgewiesen und die Ausweisung in den Kosovo ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2010, Zahlen: B4 413.343-1/2010/3E, B4 413.339-1/2010/3E, B4 413.342-1/2010/3E, B4 413.341-1/2010/3E und B4 413.340-1/2010/3E als unbegründet abgewiesen. In der Folge kehrten sie unter der Gewährung von Rückkehrhilfe am 31.08.2010 freiwillig in den Kosovo zurück (vgl ua. Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, AS 833 ff Verwaltungsakt Vater bzw. AS 701 ff Verwaltungsakt Mutter; Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2010, AS 969 ff Verwaltungsakt Vater bzw. AS 767 ff Verwaltungsakt Mutter; Ausreisebestätigung vom 01.09.2010, AS 1089 Verwaltungsakt Vater bzw. AS 881 Verwaltungsakt Mutter; Auszüge aus dem Fremdenregister des Vaters, der Mutter, der Schwestern XXXX und XXXX sowie des Bruders vom jeweils 10.02.2020).römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und 09 11.022-BAG wurden die Asylanträge der Eltern, der Schwestern römisch 40 und römisch 40 sowie des Bruders römisch 40 als unbegründet abgewiesen und die Ausweisung in den Kosovo ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2010, Zahlen: B4 413.343-1/2010/3E, B4 413.339-1/2010/3E, B4 413.342-1/2010/3E, B4 413.341-1/2010/3E und B4 413.340-1/2010/3E als unbegründet abgewiesen. In der Folge kehrten sie unter der Gewährung von Rückkehrhilfe am 31.08.2010 freiwillig in den Kosovo zurück vergleiche ua. Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, AS 833 ff Verwaltungsakt Vater bzw. AS 701 ff Verwaltungsakt Mutter; Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2010, AS 969 ff Verwaltungsakt Vater bzw. AS 767 ff Verwaltungsakt Mutter; Ausreisebestätigung vom 01.09.2010, AS 1089 Verwaltungsakt Vater bzw. AS 881 Verwaltungsakt Mutter; Auszüge aus dem Fremdenregister des Vaters, der Mutter, der Schwestern römisch 40 und römisch 40 sowie des Bruders vom jeweils 10.02.2020). Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine Geschwister XXXX, XXXX und XXXX reisten am 09.04.2012 abermals illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.06.2012, Zahlen: XXXX, XXXX, XXXX und XXXX neuerlich abgewiesen und eine Ausweisung in den Kosovo ausgesprochen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012, Zahlen: B4 413.339-3/2012/4E, B4 413.342-3/2012/4E, B4 413.340-3/2012/4E und B4 413.341-3/2012/4E abgewiesen (vgl ua. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012, AS 1429 ff Verwaltungsakt Vater bzw. AS 413 ff Verwaltungsakt Mutter; Erstbefragung Mutter vom 10.04.2012, AS 23 ff Verwaltungsakt Mutter; Bescheid vom 01.06.2012, AS 165 ff Verwaltungsakt Mutter; Auszüge aus dem Fremdenregister der Mutter, der Schwestern XXXX und XXXX sowie des Bruders vom jeweils 10.02.2020).Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine Geschwister römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 reisten am 09.04.2012 abermals illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.06.2012, Zahlen: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 neuerlich abgewiesen und eine Ausweisung in den Kosovo ausgesprochen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012, Zahlen: B4 413.339-3/2012/4E, B4 413.342-3/2012/4E, B4 413.340-3/2012/4E und B4 413.341-3/2012/4E abgewiesen vergleiche ua. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012, AS 1429 ff Verwaltungsakt Vater bzw. AS 413 ff Verwaltungsakt Mutter; Erstbefragung Mutter vom 10.04.2012, AS 23 ff Verwaltungsakt Mutter; Bescheid vom 01.06.2012, AS 165 ff Verwaltungsakt Mutter; Auszüge aus dem Fremdenregister der Mutter, der Schwestern römisch 40 und römisch 40 sowie des Bruders vom jeweils 10.02.2020). Ab Anfang des Jahres 2011 bis zur neuerlichen Ausreise am 17.08.2012 lebte der Vater des Beschwerdeführers in Serbien bei dessen Cousins. Am 18.06.2012 reiste der Vater des Beschwerdeführers neuerlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte hier am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zahl: XXXX, wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Vater neuerlich in den Kosovo ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013, Zahl B4 413.343-3/2012/4E, abgewiesen, jedoch betreffend die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz sowie der Ausweisung behoben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (vgl ua. Erstbefragung Vater vom 18.06.2012, AS 1101 ff Verwaltungsakt Vater; Bescheid Bundesasylamt vom 23.08.2012, AS 1265 ff Verwaltungsakt Vater; Erkenntnis Asylgerichtshof vom 25.03.2013, AS 1517 ff Verwaltungsakt Vater).Ab Anfang des Jahres 2011 bis zur neuerlichen Ausreise am 17.08.2012 lebte der Vater des Beschwerdeführers in Serbien bei dessen Cousins. Am 18.06.2012 reiste der Vater des Beschwerdeführers neuerlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte hier am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Vater neuerlich in den Kosovo ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013, Zahl B4 413.343-3/2012/4E, abgewiesen, jedoch betreffend die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz sowie der Ausweisung behoben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen vergleiche ua. Erstbefragung Vater vom 18.06.2012, AS 1101 ff Verwaltungsakt Vater; Bescheid Bundesasylamt vom 23.08.2012, AS 1265 ff Verwaltungsakt Vater; Erkenntnis Asylgerichtshof vom 25.03.2013, AS 1517 ff Verwaltungsakt Vater). Mit dem darauffolgenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2013, Zahl: XXXX, wurde dem Vater des Beschwerdeführers nunmehr unter anderem wegen der bei ihm vorliegenden schweren Herz- sowie Gefäßerkrankung sowie der nicht ausreichenden Behandelbarkeit im Kosovo bzw. des fehlenden Anspruches auf eine Weiterbehandlung in Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 02.08.2014 erteilt (vgl Bescheid Bundesasylamt vom 02.08.2013, AS 1469 ff Verwaltungsakt Vater; Auszug Fremdenregister des Vaters vom 10.02.2020).Mit dem darauffolgenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2013, Zahl: römisch 40 , wurde dem Vater des Beschwerdeführers nunmehr unter anderem wegen der bei ihm vorliegenden schweren Herz- sowie Gefäßerkrankung sowie der nicht ausreichenden Behandelbarkeit im Kosovo bzw. des fehlenden Anspruches auf eine Weiterbehandlung in Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 02.08.2014 erteilt vergleiche Bescheid Bundesasylamt vom 02.08.2013, AS 1469 ff Verwaltungsakt Vater; Auszug Fremdenregister des Vaters vom 10.02.2020). Daraufhin stellten die Mutter des Beschwerdeführers sowie die Geschwister XXXX (bereits volljährig), XXXX (minderjährig) und XXXX (minderjährig) am 27.09.2013 zum dritten Mal Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.11.2013 wurden die Asylanträge der Mutter, der Schwester XXXX und des Bruders XXXX (welche beide noch minderjährig waren) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG (im Familienverfahren zum Vater) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.08.2014 erteilt (vgl Erstbefragung der Mutter vom 27.09.2013, AS 889 ff Verwaltungsakt Mutter; Bescheid Mutter vom 08.11.2013, AS 955 ff Verwaltungsakt Mutter; Auszüge aus dem Fremdenregister der Mutter, der Schwester XXXX sowie des Bruders vom jeweils 10.02.2020).Daraufhin stellten die Mutter des Beschwerdeführers sowie die Geschwister römisch 40 (bereits volljährig), römisch 40 (minderjährig) und römisch 40 (minderjährig) am 27.09.2013 zum dritten Mal Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.11.2013 wurden die Asylanträge der Mutter, der Schwester römisch 40 und des Bruders römisch 40 (welche beide noch minderjährig waren) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG (im Familienverfahren zum Vater) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.08.2014 erteilt vergleiche Erstbefragung der Mutter vom 27.09.2013, AS 889 ff Verwaltungsakt Mutter; Bescheid Mutter vom 08.11.2013, AS 955 ff Verwaltungsakt Mutter; Auszüge aus dem Fremdenregister der Mutter, der Schwester römisch 40 sowie des Bruders vom jeweils 10.02.2020). Der dritte Antrag auf internationalen Schutz der damals bereits volljährigen Schwester XXXX wurde ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, jedoch festgestellt, dass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig ist (vgl Auszug aus dem Fremdenregister der Schwester XXXX vom 10.02.2020).Der dritte Antrag auf internationalen Schutz der damals bereits volljährigen Schwester römisch 40 wurde ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, jedoch festgestellt, dass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig ist vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister der Schwester römisch 40 vom 10.02.2020). Mit folgenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Vaters des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wegen des unveränderten Vorliegens der Zuerkennungsvoraussetzungen jeweils verlängert:Mit folgenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Vaters des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wegen des unveränderten Vorliegens der Zuerkennungsvoraussetzungen jeweils verlängert: -Strichaufzählung Bescheid vom 29.06.2014 (Zahl: XXXX) - Aufenthaltsberechtigung bis 29.06.2016 (vgl AS 1849 ff Verwaltungsakt Vater)Bescheid vom 29.06.2014 (Zahl: römisch 40 ) - Aufenthaltsberechtigung bis 29.06.2016 vergleiche AS 1849 ff Verwaltungsakt Vater) -Strichaufzählung Bescheid vom 26.09.2016 (Zahl: XXXX) - Aufenthaltsberechtigung bis 29.06.2018 (vgl AS 2015 ff Verwaltungsakt Vater)Bescheid vom 26.09.2016 (Zahl: römisch 40 ) - Aufenthaltsberechtigung bis 29.06.2018 vergleiche AS 2015 ff Verwaltungsakt Vater) -Strichaufzählung Bescheid vom 19.09.2018 (Zahl: XXXX) - Aufenthaltsberechtigung bis 29.06.2020 (vgl AS 2173 ff Verwaltungsakt Vater)Bescheid vom 19.09.2018 (Zahl: römisch 40 ) - Aufenthaltsberechtigung bis 29.06.2020 vergleiche AS 2173 ff Verwaltungsakt Vater) Mit folgenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Mutter des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wegen des unveränderten Vorliegens der Zuerkennungsvoraussetzungen [beim Vater, Anm.] jeweils verlängert:Mit folgenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Mutter des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wegen des unveränderten Vorliegens der Zuerkennungsvoraussetzungen [beim Vater, Anm.] jeweils verlängert: -Strichaufzählung Bescheid vom 29.06.2014 (Zahl: XXXX) - Aufenthaltsberechtigung bis 29.06.2016 (vgl AS 1055 ff Verwaltungsakt Mutter)Bescheid vom 29.06.2014 (Zahl: römisch 40 ) - Aufenthaltsberechtigung bis 29.06.2016 vergleiche AS 1055 ff Verwaltungsakt Mutter) -Strichaufzählung Bescheid vom 29.06.2016 (Zahl: XXXX) - Aufenthaltsberechtigung bis 29.06.2018 (vgl AS 1095 ff Verwaltungsakt Mutter)Bescheid vom 29.06.2016 (Zahl: römisch 40 ) - Aufenthaltsberechtigung bis 29.06.2018 vergleiche AS 1095 ff Verwaltungsakt Mutter) -Strichaufzählung Bescheid vom 19.09.2018 (Zahl: XXXX) - Aufenthaltsberechtigung bis 29.06.2020 (vgl AS 1149 ff Verwaltungsakt Mutter)Bescheid vom 19.09.2018 (Zahl: römisch 40 ) - Aufenthaltsberechtigung bis 29.06.2020 vergleiche AS 1149 ff Verwaltungsakt Mutter) Zum Entscheidungszeitpunkt kommt nachfolgenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers jeweils die nachfolgende Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu (vgl insbesondere die jeweiligen Auszüge aus dem Fremdenregister vom 10.02.2020):Zum Entscheidungszeitpunkt kommt nachfolgenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers jeweils die nachfolgende Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu vergleiche insbesondere die jeweiligen Auszüge aus dem Fremdenregister vom 10.02.2020): -Strichaufzählung Vater - Status des subsidiär Schutzberechtigten - befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 29.06.2020 -Strichaufzählung Mutter - Status der subsidiär Schutzberechtigten - befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 29.06.2020 -Strichaufzählung Bruder XXXX - Status des subsidiär Schutzberechtigten - befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 29.06.2020Bruder römisch 40 - Status des subsidiär Schutzberechtigten - befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 29.06.2020 -Strichaufzählung Schwester XXXX - ehemals Status der subsidiär Schutzberechtigten - inzwischen Daueraufenthalt-EU [gemäß § 45 Abs. 12 NAG, Anm.] gültig bis jedenfalls 11.07.2023Schwester römisch 40 - ehemals Status der subsidiär Schutzberechtigten - inzwischen Daueraufenthalt-EU [gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG, Anm.] gültig bis jedenfalls 11.07.2023 -Strichaufzählung Schwester XXXX - Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus - gültig bis 28.10.2020Schwester römisch 40 - Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus - gültig bis 28.10.2020 Die Schwester XXXX lebt nach wie vor in der Schweiz (vgl etwa Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, AS 175).Die Schwester römisch 40 lebt nach wie vor in der Schweiz vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, AS 175). Die Schwester XXXX verließ am 11.10.2014 die Schweiz und reiste nach Österreich, wo sie am 22.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2017 abgewiesen. Weiters wurde gegen die Schwester eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig ist, sie ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab 12.07.2016 verloren hat und gegen sie ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.06.2017, G306 2147927-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen das Einreiseverbot wurde stattgegeben und dieses ersatzlos behoben. Der gegen die Behebung des Einreiseverbotes erhobenen Amtsrevision seitens des Bundesamtes wurde in außerordentlicher Revision mit Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit aufgehoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2018, G306 2147927-1/18E, wurde der Beschwerde gegen das Einreiseverbot neuerlich stattgegeben und dieses ersatzlos behoben. Eine neuerliche Amtsrevision wurde nicht erhoben. Die Schwester XXXX wurde bereits am 22.03.2017 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben. Sie lebt aktuell in Serbien (vgl Auszug aus dem Fremdenregister der Schwester XXXX vom 10.02.2020; Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2017 und 14.08.2018; Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; Einsichtnahme in die elektronische Aktenverwaltung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G306 2147927-1 am 11.02.2020; Vorbringen Rechtsvertretung, Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2019, S 6).Die Schwester römisch 40 verließ am 11.10.2014 die Schweiz und reiste nach Österreich, wo sie am 22.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2017 abgewiesen. Weiters wurde gegen die Schwester eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig ist, sie ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab 12.07.2016 verloren hat und gegen sie ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.06.2017, G306 2147927-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen das Einreiseverbot wurde stattgegeben und dieses ersatzlos behoben. Der gegen die Behebung des Einreiseverbotes erhobenen Amtsrevision seitens des Bundesamtes wurde in außerordentlicher Revision mit Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit aufgehoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2018, G306 2147927-1/18E, wurde der Beschwerde gegen das Einreiseverbot neuerlich stattgegeben und dieses ersatzlos behoben. Eine neuerliche Amtsrevision wurde nicht erhoben. Die Schwester römisch 40 wurde bereits am 22.03.2017 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben. Sie lebt aktuell in Serbien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister der Schwester römisch 40 vom 10.02.2020; Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2017 und 14.08.2018; Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; Einsichtnahme in die elektronische Aktenverwaltung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G306 2147927-1 am 11.02.2020; Vorbringen Rechtsvertretung, Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2019, S 6). Der Beschwerdeführer reiste am 18.12.2014 von der Schweiz aus in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2016, Zahl XXXX, abgewiesen und weiters gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist, im eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen eingeräumt sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer eines Jahres verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2016, G306 2138168-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 06.08.2019, Ra 2017/22/0020, zurückgewiesen (vgl Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 29.12.2016 G306 2138168-1/4E, AS 77; Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2016, AS 145 ff; Beschluss des VwGH vom 06.08.2019).Der Beschwerdeführer reiste am 18.12.2014 von der Schweiz aus in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2016, Zahl römisch 40 , abgewiesen und weiters gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist, im eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen eingeräumt sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer eines Jahres verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2016, G306 2138168-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 06.08.2019, Ra 2017/22/0020, zurückgewiesen vergleiche Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 29.12.2016 G306 2138168-1/4E, AS 77; Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2016, AS 145 ff; Beschluss des VwGH vom 06.08.2019). Der Beschwerdeführer wurde am 18.05.2017 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben (vgl Auszug Fremdenregister Beschwerdeführer vom 28.11.2019).Der Beschwerdeführer wurde am 18.05.2017 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben vergleiche Auszug Fremdenregister Beschwerdeführer vom 28.11.2019). Der Beschwerdeführer lebte in der Schweiz nach der Abschiebung seiner Eltern in einer Pflegefamilie und verfügte zuletzt über einen bis 16.04.2014 gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz (B-Bewilligung) (vgl Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 29.12.2016 G306 2138168-1/4E, AS 77, dieses verweisend auf einen Bescheid des Amtes für Arbeit, Abteilung Migration des Kantons XXXX, Zahl XXXX, vom 19.01.2016, AS 81; Erstbefragung vom 08.02.2017, AS 5 & 11; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, AS 179).Der Beschwerdeführer lebte in der Schweiz nach der Abschiebung seiner Eltern in einer Pflegefamilie und verfügte zuletzt über einen bis 16.04.2014 gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz (B-Bewilligung) vergleiche Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 29.12.2016 G306 2138168-1/4E, AS 77, dieses verweisend auf einen Bescheid des Amtes für Arbeit, Abteilung Migration des Kantons römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom 19.01.2016, AS 81; Erstbefragung vom 08.02.2017, AS 5 & 11; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, AS 179). Er besuchte in der Schweiz von 20.08.2001 bis 27.08.2007 und von 12.11.2007 bis 19.02.2009 die heilpädagogische Sonderschule der Stiftung "XXXX" in der Schweiz. Er war weiters seit 2009 Klient der Anlaufstelle für "XXXX" in der Schweiz, wo er 2012 bis 2014 ein Praktikum bei der "Job Factory" (Verpackung, Recycling, Nähatelier und Restaurantservice) und 2014 ein Praktikum in einem Restaurant ("XXXX") absolvierte (vgl Erstbefragung vom 08.02.2017, AS 5 & 11; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, AS 176; Feststellungen im Gutachten Dris. XXXX, AS 122 f).Er besuchte in der Schweiz von 20.08.2001 bis 27.08.2007 und von 12.11.2007 bis 19.02.2009 die heilpädagogische Sonderschule der Stiftung "XXXX" in der Schweiz. Er war weiters seit 2009 Klient der Anlaufstelle für "XXXX" in der Schweiz, wo er 2012 bis 2014 ein Praktikum bei der "Job Factory" (Verpackung, Recycling, Nähatelier und Restaurantservice) und 2014 ein Praktikum in einem Restaurant ("XXXX") absolvierte vergleiche Erstbefragung vom 08.02.2017, AS 5 & 11; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, AS 176; Feststellungen im Gutachten Dris. römisch 40 , AS 122 f). Die Stiftung "XXXX" widmet sich dem Wohl von Menschen mit Entwicklungsbeeinträchtigungen, mit geistiger Behinderung, mehrfacher Behinderung oder mit psychischer Beeinträchtigung. Dazu werden heilpädagogische Früherziehung, Schulung, Therapie, Betreuung, Begleitung, Berufsbildung, Wohn-, Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten (vgl Internetrecherche am 12.02.2020: XXXX). Die heilpädagogische Schule wird von Kindern und Jugendlichen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung besucht (vgl Internetrecherche am 12.02.2020, XXXX). Finanziert werden die von der Stiftung wahrgenommenen Aufgaben für Menschen mit Behinderung von den Kantonen, Gemeinden, Beiträgen der Eltern und Beiträgen der Stiftung selbst. Für die auf die Stiftung selbst entfallenden Investitionen ist diese auf Spendengelder angewiesen (vgl Internetrecherche am 12.02.2020, XXXX).Die Stiftung "XXXX" widmet sich dem Wohl von Menschen mit Entwicklungsbeeinträchtigungen, mit geistiger Behinderung, mehrfacher Behinderung oder mit psychischer Beeinträchtigung. Dazu werden heilpädagogische Früherziehung, Schulung, Therapie, Betreuung, Begleitung, Berufsbildung, Wohn-, Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten vergleiche Internetrecherche am 12.02.2020: römisch 40 ). Die heilpädagogische Schule wird von Kindern und Jugendlichen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung besucht vergleiche Internetrecherche am 12.02.2020, römisch 40 ). Finanziert werden die von der Stiftung wahrgenommenen Aufgaben für Menschen mit Behinderung von den Kantonen, Gemeinden, Beiträgen der Eltern und Beiträgen der Stiftung selbst. Für die auf die Stiftung selbst entfallenden Investitionen ist diese auf Spendengelder angewiesen vergleiche Internetrecherche am 12.02.2020, römisch 40 ). Zum Gesundheitszustand ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, die im Kosovo nicht behandelbar wären. Er ist körperlich gesund (vgl etwa Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, AS 172). Bezogen auf den geistigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser zumindest an einer Intelligenzminderung in einer Form leidet, die ihm ein selbstständiges Leben ohne familiäre Unterstützung im Alltag, die Arbeitsaufnahme sowie das Erlernen einer neuen Sprache im Kosovo nicht ermöglicht.Zum Gesundheitszustand ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, die im Kosovo nicht behandelbar wären. Er ist körperlich gesund vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, AS 172). Bezogen auf den geistigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser zumindest an einer Intelligenzminderung in einer Form leidet, die ihm ein selbstständiges Leben ohne familiäre Unterstützung im Alltag, die Arbeitsaufnahme sowie das Erlernen einer neuen Sprache im Kosovo nicht ermöglicht. In Österreich lebte er mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt (vgl (vgl Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 29.12.2016 G306 2138168-1/4E, AS 77; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, AS 179).In Österreich lebte er mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt vergleiche vergleiche Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 29.12.2016 G306 2138168-1/4E, AS 77; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, AS 179). Seit seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet im Mai 2017 lebt der Beschwerdeführer bei ganz entfernten Verwandten seines Vaters bei Belgrad/Serbien. Diese haben ihn unmittelbar nach seiner Ankunft im Kosovo dort abgeholt und nach Serbien gebracht. Er ist in Serbien jedoch nicht registriert und verfügt auch über keine offizielle Aufenthaltsbewilligung. Wie lange sich der Beschwerdeführer in Serbien aufhalten darf, konnte nicht festgestellt werden. Im Kosovo leben keinerlei Verwandte der Familie des Beschwerdeführers mehr und haben sie dort auch kein Eigentum oder ein sonstiges soziales Netz. Die Familie, bei der der Beschwerdeführer untergekommen ist, lebt selbst mit knapp 15 Personen in zwei Zimmern und somit in sehr prekären und beengten Verhältnissen. Der Beschwerdeführer muss am Boden schlafen. Die Unterkunft wird ihm nur solange gewährt, als die Schwester bzw. der Vater für den Beschwerdeführer finanziell aufkommen. Sie senden über Western Union bzw. über einen serbischen Busfahrer monatlich, manchmal auch öfters, Geld nach Serbien, was sich aufgrund ihrer eigenen finanziellen Situation in Österreich (Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. Mindestsicherungsempfänger) als besonders schwierig erweist. Dem Beschwerdeführer ist es in Serbien bisher auch nicht möglich gewesen, eine Beschäftigung aufzunehmen. Er versucht durch Müllsammeln ein kleines Einkommen zu erwirtschaften (vgl Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, AS 175 f; Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vom 05.07.2017;Seit seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet im Mai 2017 lebt der Beschwerdeführer bei ganz entfernten Verwandten seines Vaters bei Belgrad/Serbien. Diese haben ihn unmittelbar nach seiner Ankunft im Kosovo dort abgeholt und nach Serbien gebracht. Er ist in Serbien jedoch nicht registriert und verfügt auch über keine offizielle Aufenthaltsbewilligung. Wie lange sich der Beschwerdeführer in Serbien aufhalten darf, konnte nicht festgestellt werden. Im Kosovo leben keinerlei Verwandte der Familie des Beschwerdeführers mehr und haben sie dort auch kein Eigentum oder ein sonstiges soziales Netz. Die Familie, bei der der Beschwerdeführer untergekommen ist, lebt selbst mit knapp 15 Personen in zwei Zimmern und somit in sehr prekären und beengten Verhältnissen. Der Beschwerdeführer muss am Boden schlafen. Die Unterkunft wird ihm nur solange gewährt, als die Schwester bzw. der Vater für den Beschwerdeführer finanziell aufkommen. Sie senden über Western Union bzw. über einen serbischen Busfahrer monatlich, manchmal auch öfters, Geld nach Serbien, was sich aufgrund ihrer eigenen finanziellen Situation in Österreich (Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. Mindestsicherungsempfänger) als besonders schwierig erweist. Dem Beschwerdeführer ist es in Serbien bisher auch nicht möglich gewesen, eine Beschäftigung aufzunehmen. Er versucht durch Müllsammeln ein kleines Einkommen zu erwirtschaften vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, AS 175 f; Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vom 05.07.2017; mit Urkundenvorlage vom 12.12.2019 erstattetes Vorbringen, eidesstattliche Erklärung sowie Zahlungsnachweise; per E-Mail vom 11.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht übermitteltes Video; Zeugeneinvernahme der Schwester, Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2019, S 4 f; Zeugeneinvernahme des Vaters, Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2019, S 5 f). Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch, hat jedoch nur rudimentäre Albanisch-Kenntnisse. Es ist ihm nur möglich, ganz einfache Alltagsgespräche auf Albanisch zu führen. Er kann Albanisch nur wenig schreiben und spricht auch kein Romanes oder Serbisch (vgl Erstbefragung vom 08.02.2017, AS 5 & 13; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, AS 176 Zeugeneinvernahme der Schwester, Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2019, S 4 f; Zeugeneinvernahme des Vaters, Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2019, S 5 f).Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch, hat jedoch nur rudimentäre Albanisch-Kenntnisse. Es ist ihm nur möglich, ganz einfache Alltagsgespräche auf Albanisch zu führen. Er kann Albanisch nur wenig schreiben und spricht auch kein Romanes oder Serbisch vergleiche Erstbefragung vom 08.02.2017, AS 5 & 13; Niederschrift Bundesamt vom 14.02.2017, AS 176 Zeugeneinvernahme der Schwester, Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2019, S 4 f; Zeugeneinvernahme des Vaters, Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2019, S 5 f). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug vom 28.11.2019).Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 28.11.2019). Der Beschwerdeführer verließ als sechsjähriges Kind gemeinsam mit seinen Eltern im Zuge des Kosovo-Krieges den Herkunftsstaat. Seither hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Kosovo aufgehalten. Ein den Beschwerdeführer persönlich und konkret treffender Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Zugehöriger zu den Roma im Fall einer Rückkehr in den Kosovo eine konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung oder eine generelle Verfolgungsgefahr oder Bedrohung von staatlicher und nicht-staatlicher Seite zu befürchten hätte. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo: Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zur allgemeinen Lage im Kosovo werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.11.2019 in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 12.07.2016 samt letzter Kurzinformation vom 31.10.2019 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Daraus ergibt sich: "
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 31.10.2019, Parlamentswahlen Oktober 2019 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Am
- Oktober 2019 fanden im Kosovo vorgezogene Parlamentswahlen statt. Diese Wahl war erforderlich geworden, weil der amtierende Ministerpräsident und ehemalige UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj wegen einer Vorladung zum Sondertribunal für Kriegsverbrechen in Den Haag vom Amt als Regierungschef zurückgetreten war (DS 7.10.2019a; NZZ 7.10.2019) Die Wahlen wurden - bei einer Wahlbeteiligung von 44% - von den bisherigen Oppositions¬parteien gewonnen. Den Kampf um den ersten Platz und damit um den Regierungsauftrag entschied mit knapp 25,6% der Stimmen die groß-albanische, nationalistische und EU-kritische Oppositionspartei Vetëvendosje (Selbstbestimmung) mit ihrem Spitzenkandidaten Albin Kurti, für sich. Dicht dahinter folgt 24,9% der Stimmen die moderat-konservative Demokratische Liga des Kosovo (LDK), mit ihrer Spitzenkandidatin Vjosa Osmani. Den dritten Platz belegt mit 21,1% der Stimmen, die Demokratische Partei des Kosovo (PDK), die von Staatspräsident Hashim Thaci dominiert wird. Die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des nur zwei Jahre amtierenden Ministerpräsidenten Ramush Haradinaj kam auf 11,6% (NZZ 7.10.2019; vgl. DP 7.10.2019).Die Wahlen wurden - bei einer Wahlbeteiligung von 44% - von den bisherigen Oppositions¬parteien gewonnen. Den Kampf um den ersten Platz und damit um den Regierungsauftrag entschied mit knapp 25,6% der Stimmen die groß-albanische, nationalistische und EU-kritische Oppositionspartei Vetëvendosje (Selbstbestimmung) mit ihrem Spitzenkandidaten Albin Kurti, für sich. Dicht dahinter folgt 24,9% der Stimmen die moderat-konservative Demokratische Liga des Kosovo (LDK), mit ihrer Spitzenkandidatin Vjosa Osmani. Den dritten Platz belegt mit 21,1% der Stimmen, die Demokratische Partei des Kosovo (PDK), die von Staatspräsident Hashim Thaci dominiert wird. Die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des nur zwei Jahre amtierenden Ministerpräsidenten Ramush Haradinaj kam auf 11,6% (NZZ 7.10.2019; vergleiche DP 7.10.2019). Der Wahlausgang wird als Signal gegen Korruption und Stillstand gewertet und dürfte das Ende der langjährigen Dominanz der PDK von Staatspräsident Hashim Thaci über die kosovarische Politik bedeuten (ORF 6.10.2019). Mehr als die Hälfte aller Stimmen haben zwei Politiker auf sich vereint, deren Karriere nicht in der UCK begann und die für einen klaren Bruch mit dem Klientelsystem des politischen Establishments stehen (NZZ 7.10.2019). Beobachter erwarten ein Bündnis zwischen den nunmehr siegreichen bisherigen Oppositionsparteien unter Führung von Kurti und Osmani (DP 7.10.2019). Quellen: ? DS - Der Standard (7.10.2019a): Riskante Wachablöse im Kosovo, https://www.derstandard.at/story/2000109598474/riskante-wachabloese-im-kosovo, Zugriff 8.10.2019 ? DS - Der Standard (7.10.2019b): Revolutionärer Machtwechsel im Kosovo, https://www.derstandard.at/story/2000109601418/revolutionaerer-machtwechsel-im-kosovo, Zugriff 8.10.2019 ? DP - Die Presse (7.10.2019): Kosovos Rebell greift nach der Macht, https://www.diepresse.com/5702091/kosovos-rebell-greift-nach-der-macht, Zugriff 8.10.2019 ? NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.10.2019): Wahlerfolg der Opposition: In Kosovo weht ein neuer Wind, https://www.nzz.ch/international/wahlen-im-kosovo-bisherige-oppositionsparteien-liegen-vorn-ld.1513769, Zugriff 8.10.2019 ? ORF - Österreichischer Rundfunk (6.10.2019): Opposition gewinnt Parlamentswahl im Kosovo, https://orf.at/stories/3139956/, Zugriff 8.10.2019 KI vom 7.9.2017, Politische Krise im Kosovo gelöst (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Die fast dreimonatige politische Krise nach den vorgezogenen Parlamentswahlen im Kosovo ist nun offenbar gelöst. Die Partei "Allianz für ein Neues Kosovo" (AKR) des Geschäftsmannes Behgjet Pacolli schloss sich am Montagnachmittag dem Wahlsieger, der PAN-Koalition, auch offiziell an. Ein Koalitionsvertrag mit den neuen Bündnispartnern, Kadri Veseli von der Demokratischen Partei (PDK), Ramush Haradinaj, Allianz für die Zukunft (AAK) und Ratmir Limaj, Nisma, wurde am Montagabend im Haus Pacollis unterzeichnet. Dank dem neuen Bündnispartner hat sich die als "Kriegsflügel" bekannte PAN-Koalition nach mehreren gescheiterten Versuchen nun die notwendige Stimmenmehrheit sowohl für die Wahl des Parlamentspräsidenten als auch der Regierung gesichert. Der Wahlsieger wird von 20 Abgeordneten der Minderheitenparteien unterstützt und kommt somit nun auf 63 Mandate im 120-Sitze-Parlament. Wie der staatliche TV-Sender RTK am Dienstag berichtete, haben neue Bündnispartner darüber hinaus eine Einigung über die Postenverteilung in der künftigen Koalitionsregierung erzielt, die erneut von Ex-Premier Haradinaj geleitet werden soll. Demnach sollen der kleinen Partei Pacollis mit vier Parlamentssitzen fünf Ministerposten, darunter jener des Äußeren, zufallen. Die PDK soll sechs Minister stellen, die AAK drei und den Premier, Nisma vier. Die Belgradtreue "Serbische Liste" soll wie bisher zwei Minister haben, noch ein Ressort wird von anderen Minderheitenvertretern geleitet werden (derStandard.at 5.9.2017). Quelle(n): ? derStandard.at (5.9.2017): International, Europa, Kosovo, Koalitionsvertrag unterzeichnet: Politische Krise im Kosovo gelöst, http://derstandard.at/2000063620495/Koalitionsvertrag-unterzeichnet-Politische-Krise-im-Kosovo-offenbar-geloest, Zugriff 7.9.2017
- Politische Lage Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom
- Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil Privilegien für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor (AA 9.12.2015).Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom
- Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil Privilegien für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Artikel 59, der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor (AA 9.12.2015). Gemäß der am
- Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thaçi mit 30,38% die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24% der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 12.2015, vgl. GIZ 6.2016).Gemäß der am
- Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thaçi mit 30,38% die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24% der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 12.2015, vergleiche GIZ 6.2016). Seit Herbst 2015 versuchen die drei Oppositionsparteien Vetevendosje, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments zu blockieren. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien geschlossen hat. Im Abkommen mit Montenegro geht es um eine Übereinkunft der Grenzziehung zwischen den beiden Staaten. Von noch größerer Relevanz ist das Abkommen mit Serbien, welches die Bildung einer Gemeinschaft " (serb. zajednica) der serbischen Gemeinden im Kosovo regelt, womit eine Übertragung bestimmter Kompetenzen an die Gemeinschaft verbunden ist. Ein wesentliches Argument der Opposition stützt sich auf ein Urteil des kosovarischen Verfassungsgerichts, welches das Abkommen als in Teilen nicht im Einklang mit der kosovarischen Verfassung bewertet. Die internationale Gemeinschaft kritisiert die Blockade der Opposition und den damit verbunden politischen Stillstand (GIZ 6.2016, vgl. Presse 29.2.2016).Seit Herbst 2015 versuchen die drei Oppositionsparteien Vetevendosje, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments zu blockieren. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien geschlossen hat. Im Abkommen mit Montenegro geht es um eine Übereinkunft der Grenzziehung zwischen den beiden Staaten. Von noch größerer Relevanz ist das Abkommen mit Serbien, welches die Bildung einer Gemeinschaft " (serb. zajednica) der serbischen Gemeinden im Kosovo regelt, womit eine Übertragung bestimmter Kompetenzen an die Gemeinschaft verbunden ist. Ein wesentliches Argument der Opposition stützt sich auf ein Urteil des kosovarischen Verfassungsgerichts, welches das Abkommen als in Teilen nicht im Einklang mit der kosovarischen Verfassung bewertet. Die internationale Gemeinschaft kritisiert die Blockade der Opposition und den damit verbunden politischen Stillstand (GIZ 6.2016, vergleiche Presse 29.2.2016). Eine EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde um weitere zwei Jahre bis zum Juni 2018 verlängert (EULEX 21.6.2016). Laut einer repräsentativen Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung (Jugendliche in Südosteuropa, Juli 2015) will fast die Hälfte der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus acht Balkanländern (ALB, BuH, KOS, MZ, SLO, KRO, BU, RU) auswandern. Begehrteste Ziele sind Deutschland, Großbritannien, die Schweiz und die USA. Gut ein Drittel der Befragten ist unzufrieden mit dem Zustand der Demokratie in ihren Ländern. Nur 17% sind dagegen zufrieden. Am größten ist der Unmut in Mazedonien, wo gerade einmal 6% mit dem politischen System zufrieden sind, 44% dagegen unzufrieden. Arbeitslosigkeit und Armut sind in ganz Südosteuropa die drängendsten Sorgen. "Sehr wahrscheinlich" oder "ziemlich wahrscheinlich" ihr Land verlassen wollen 45,5% aller Befragten. Am dramatischsten sind die Zahlen in Albanien mit 66,7% Auswanderungswilligen, in Kosovo mit 55,1% und in Mazedonien mit 52,8% (BAMF 3.8.2015). Nach Angaben des kosovarischen Außenministeriums haben 111 Staaten (darunter 23 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt (Stand 1.10.2015) (AA 9.12.2015). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? AA - Auswärtiges Amt (12.2015): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.6.2016 ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.8.2015): Balkan - Fast 50 % der Jugend will auswandern, Briefing Notes ? diePresse.com (29.2.2016): Europas jüngster Staat in akutem Lähmungszustand, http://diepresse.com/home/meinung/gastkommentar/4936140/Europas-jungster-Staat-in-akutem-Laehmungszustand?from=suche.intern.portal, Zugriff 29.6.2016 ? EULEX (21.6.2016): Eulex New Mandate, http://www.eulex-kosovo.eu/?page=2,11,438, Zugriff 29.6.2016 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 29.6.2016
- Sicherheitslage Die interethischen Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit im Kosovo. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich die Unabhängigkeit des Kosovo sowie die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Die Zusammenarbeit ist minimal. Problematisch in der Diskussion ist speziell die Behandlung der Grenzen zwischen Kosovo und Serbien, die von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt werden. Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. So geschehen, als in Serbien im von Albanern bewohnten Preševo-Tal ein nicht genehmigtes Heldendenkmal von der serbischen Polizei entfernt wurde. Hierauf kam es im Kosovo unter anderem zu Schändungen serbischer Friedhöfe (GIZ 6.2016). Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (AA 23.9.2015). Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren im Zeitraum von 2012-2015 ergab folgende wesentliche Ergebnisse: 40% der Befragten fühlten sich im Kosovo sicher, weitere 40% weder sicher noch unsicher, nur 20% dagegen fühlten sich unsicher. Von 2012-2015 nahm auch das allgemeine Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheitsbehörden und Sicherheitsinstitutionen pro Jahr jeweils um drei Prozentpunkte zu. In Nachbarschaften mit überwiegend serbischer Bevölkerung und an der Grenze zu Serbien war das allgemeine Sicherheitsgefühl tendenziell weniger ausgeprägt als im übrigen Kosovo (KCSS 5.2016) Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (23.9.2015): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KosovoSicherheit_node.html, Zugriff 29.6.2016 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 29.6.2016 ? KCSS - Kosovo Center for Security Studies (5.2016): Special Edition: Public Safety in Kosovo Trends of Citizens' Perceptions on Public Safety in Kosovo Covering period: 2012 - 2015, http://www.qkss.org/repository/docs/Public_Safety_KSB_81063.PDF, Zugriff 30.6.2016
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. EULEX setzte seine Arbeit im Justizbereich fort und operierte unabhängig oder in Zusammenarbeit mit heimischen Anklägern. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Das Justizministerium betrieb eine justizielle Integrationsabteilung mit zwei Gerichtsverbindungsbüros, die Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten unterstützen und ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung stellten (USDOS 13.4.2016). Ein effizientes Disziplinarverfahren ist vorhanden. Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte verschiedener Ethnie tätig. Zum Teil gibt es noch erhebliche Ausbildungsdefizite. Eine Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Diese unterhält elf Verbindungsämter, um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen. Dennoch ist von allen Institutionen das Justizwesen am schwächsten entwickelt und weist trotz gewisser Fortschritte immer noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals, fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die Gehälter und die soziale Absicherung des Personals sind dürftig. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und über mangelnde Effizienz im Gerichtswesen (BAMF 5.2015, vgl. EC 10.11.2015).Ein effizientes Disziplinarverfahren ist vorhanden. Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte verschiedener Ethnie tätig. Zum Teil gibt es noch erhebliche Ausbildungsdefizite. Eine Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Diese unterhält elf Verbindungsämter, um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen. Dennoch ist von allen Institutionen das Justizwesen am schwächsten entwickelt und weist trotz gewisser Fortschritte immer noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals, fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die Gehälter und die soziale Absicherung des Personals sind dürftig. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und über mangelnde Effizienz im Gerichtswesen (BAMF 5.2015, vergleiche EC 10.11.2015). 4.
- Exkurs: Blutrache Auch wenn traditionelle Lebensformen im modernen Kosovo an Bedeutung verlieren, ist die kosovarische Gesellschaft noch patriarchalisch und ländlich geprägt. Gerade bei der ländlichen Bevölkerung sind althergebrachte Sitten, Tradition und Kultur noch sehr lebendig (Clan-Struktur, Patriarchat, Gewohnheitsrecht). Ein Relikt aus dem albanischen Gewohnheitsrecht (dem Kanun) ist die Tradition der kosovo-albanischen Blutrache, auch als gyakmarrja, gyakmarrya, gjakmarrya, und gjakmarrja bezeichnet. Diese war bis in die 1980er Jahre ein weit verbreitetes Phänomen in Kosovo. Die reine Tradition der Blutrache ist heute aber nur noch vereinzelt anzutreffen. (BAMF 5.2015, vgl. GIZ 6.2016).Auch wenn traditionelle Lebensformen im modernen Kosovo an Bedeutung verlieren, ist die kosovarische Gesellschaft noch patriarchalisch und ländlich geprägt. Gerade bei der ländlichen Bevölkerung sind althergebrachte Sitten, Tradition und Kultur noch sehr lebendig (Clan-Struktur, Patriarchat, Gewohnheitsrecht). Ein Relikt aus dem albanischen Gewohnheitsrecht (dem Kanun) ist die Tradition der kosovo-albanischen Blutrache, auch als gyakmarrja, gyakmarrya, gjakmarrya, und gjakmarrja bezeichnet. Diese war bis in die 1980er Jahre ein weit verbreitetes Phänomen in Kosovo. Die reine Tradition der Blutrache ist heute aber nur noch vereinzelt anzutreffen. (BAMF 5.2015, vergleiche GIZ 6.2016). Insbesondere außerhalb der größeren Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt (AA 9.12.2015). Im derzeit gültigen Strafgesetzbuch (CRIMINAL CODE OF THE REPUBLIC OF KOSOVO Code No. 04/L-082, in Kraft mit 1.1.2013) wird der Begriff "Blutrache" nicht explizit erwähnt. Laut Ombudsmann ist die Praxis der Blutrache durch die Verfassung und geltende Gesetze verboten. Exekutivorgane sind dabei verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Niemand ist berechtigt, Selbstjustiz zu üben. Artikel 178 des StGB sieht eine 5-jährige Mindeststrafe für Mord und Artikel 179 eine 10-jährige Mindeststrafe für erschwerten Mord im Zusammenhang mit skrupelloser Rache vor. Laut OSCE werden blutrachemotivierte Verbrechen von den Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Im Falle einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo über einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24-Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt jedoch Morde im Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch, diesbezügliche Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 25 Jahren Gefängnis liegen (IRB 10.10.2013). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 ? EC - European Commission (10.11.2015): KOSOVO* 2015 REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156524_20151110-report-kosovo.pdf, Zugriff 30.6.2016 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 4.7.2016 ? IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (10.10.2013): Kosovo: Blood feuds and availability of state protection (2010-September 2013), http://www.ecoi.net/local_link/261946/388218_de.html, Zugriff 30.6.2016 ? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html, Zugriff 30.6.2016
- Sicherheitsbehörden Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vgl. EC 10.11.2015).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vergleiche EC 10.11.2015). Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert gut. 2014 erhielt das PIK 1.304 Beschwerden und Informationen auf deren Basis 132 Fälle an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden. Anzeigen wegen Kriminalität wurden gegen 28 Verdächtige erstattet, die bei den entsprechenden Gerichten anhängig sind (EC 10.11.2015). Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich (BAMF 5.2015). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 ? EC - European Commission (10.11.2015): KOSOVO* 2015 REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156524_20151110-report-kosovo.pdf, Zugriff 30.6.2016
- Folter und unmenschliche Behandlung Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden (AA 9.12.2015). Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt (BAMF 5.2015). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
- Korruption Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Selbst ein mit der Bekämpfung von Korruption beauftragter Staatsanwalt wurde jüngst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 6.2016). Die Kosovo Antikorruptionsagentur (ACA) und eine Art Rechnungshof (OAG) waren für die Bekämpfung von Korruption auf Regierungsebene verantwortlich. Bis zum August 2015 erhielt die ACA 160 angebliche Korruptionsfälle, 70 Fälle wurden dabei an die Staatsanwaltschaft übermittelt, gegen 12 Personen wurde seitens der Polizei ermittelt. Verurteilungen wegen Korruption bleiben aber allgemein weiterhin selten (USDOS 13.4.2016). Der Kosovo hat strenge Antikorruptionsgesetze bzw. gibt es zahlreiche Antikorruptionsinstitutionen. Die Behörden waren allerdings nicht fähig Fälle von Korruption erfolgreich zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Korruption ist u.a. auch ein Grund für Unternehmer dringend benötigte Investitionen nicht zu tätigen. Die Antikorruptionsagentur übergab den Strafverfolgungsbehörden 600 Korruptionskriminalberichte und die Namen von 1.300 Beamten, denen Korruption bzw. Bestechung vorgeworfen wurden. Die Korruptionsbehörden behandelten seit 2013 1.232 Korruptionsfälle gegen insgesamt 3.123 Verdächtige, von denen gegen 780 Anzeigen erstattet wurden. Allerdings gab es nur sieben Staatsanwälte, die die vielen Fälle bearbeiteten. Von den 154 high-profile-Korruptionsfällen konnten nur 34 gelöst werden. Trotz zunehmender high-profile-Verhaftungen, glauben viele der befragten Kosovaren, dass Korruption in der Regierung (40%), in politischen Parteien (28%) und in der Justiz (25%) weit verbreitet ist. Gleichzeitig behaupten viele Kosovaren, dass sie im Gesundheitsbereich (32%), vor Strafverfolgungsbehörden (30%) oder von anderen Staatsangestellten (28%) bereits einmal gezwungen waren, Schmiergeld zu zahlen (FH 12.4.2016, vgl. USDOS 13.4.2016, FOL 2015).1.232 Korruptionsfälle gegen insgesamt 3.123 Verdächtige, von denen gegen 780 Anzeigen erstattet wurden. Allerdings gab es nur sieben Staatsanwälte, die die vielen Fälle bearbeiteten. Von den 154 high-profile-Korruptionsfällen konnten nur 34 gelöst werden. Trotz zunehmender high-profile-Verhaftungen, glauben viele der befragten Kosovaren, dass Korruption in der Regierung (40%), in politischen Parteien (28%) und in der Justiz (25%) weit verbreitet ist. Gleichzeitig behaupten viele Kosovaren, dass sie im Gesundheitsbereich (32%), vor Strafverfolgungsbehörden (30%) oder von anderen Staatsangestellten (28%) bereits einmal gezwungen waren, Schmiergeld zu zahlen (FH 12.4.2016, vergleiche USDOS 13.4.2016, FOL 2015). Quellen: ? FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/325005/464781_de.html, Zugriff 30.6.2016 ? FOL Movement
(2015): Corruptionscan, PUBLIC OPINION SURVEY: ? Knowledge, Opinions and Experiences of Citizens on Corruption in Kosovo, http://levizjafol.org/folnew/wp-content/uploads/2015/09/CorruptionSCAN-Public-Opinion-Survey.pdf, Zugriff 1.7.2016 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 30.6.2016 ? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html, Zugriff 30.6.2016
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Ca. 6.000 - 7.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% (GIZ 6.2016) bzw. etwa ein Drittel (FH 6.6.2015) als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die städtischen Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 6.2016, vgl. FH 6.6.2015).Ca. 6.000 - 7.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% (GIZ 6.2016) bzw. etwa ein Drittel (FH 6.6.2015) als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die städtischen Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 6.2016, vergleiche FH 6.6.2015). Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 25.6.2015). Quellen: ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 30.6.2016 ? FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/325005/464781_de.html, Zugriff 30.6.2016 ? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html, Zugriff 30.6.2016
- Ombudsmann Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudspersoninstitution (OI) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Das Institut beherbergt spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Ferizaj, Gjakova, Gjilan, Mitrovica, Peja, Prizren und Gracanica sowie ein Institut in Nordmitrovica. Des Weiteren werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden. 2014 erhielt das Hauptbüro in Pristina insgesamt 1.995 Beschwerden und Anfragen auf Rechtshilfe bzw. Rechtsauskunft, wobei u.a. am häufigsten Fälle von Recht auf ein faires und objektives Verfahren, Eigentumsschutz, Recht auf Arbeit und Berufsausübung, Gesundheits- und sozialem Schutz und das Recht auf Rechtsschutzmöglichkeiten etc. vorkamen. Seitens der Albaner wurden 1.764, der Serben 131, der Bosnier 30, der Türken 21, der Roma 16, der Ägypter 13, der Ashkali 9 und von anderen 11 Beschwerden vorgebracht (RoK 31.3.2016). In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft (Roma, Ashkali, Ägypter) verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die regionalen Ämter und Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, welche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat (OSCE 5.2013). Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (BAMF 5.2015). Quellen: ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 ? OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 1.7.2016 ? RoK - REPUBLIC of KOSOVO Ombudsperson Institution (31.3.2016): Annual Report 2015 No. 15, http://www.ombudspersonkosovo.org/repository/docs/English_Annual_Report_2015_351292.pdf, Zugriff 30.6.2016
- Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst (AA 9.12.2015). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG
- Allgemeine Menschenrechtslage Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung ab (AA 9.12.2015).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung ab (AA 9.12.2015). Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystems sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird (BAMF 5.2015). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
- Meinungs- und Pressefreiheit s. Kap. 13
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition 13.
- Versammlungsfreiheit Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 25.11.2014, vgl. USDOS 13.4.2016).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 25.11.2014, vergleiche USDOS 13.4.2016). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html, Zugriff 1.7.2016 13.
- Opposition Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 9.12.2015). Seit Herbst 2015 versuchen die drei Oppositionsparteien Vetevendosje, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments zu blockieren. Das beliebteste Mittel ist dabei der Einsatz von Tränengas. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen, welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien abgeschlossen hatte. Widerstand unter Kosovo-Albanern formiert sich auch insbesondere um das Amnestiegesetz, welches die Integration von Serben in die Staatsstrukturen erleichtern soll und Straffreiheit für Widerstandsaktionen von Serbien gegenüber kosovarischen Institutionen vorsieht. Dies rief erhebliche Proteste vor allem durch die Oppositionspartei Vetevendosje hervor (GIZ 6.2016). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 1.7.2016
- Haftbedingungen Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt. Die Verhältnisse in den neueren Gefängnissen und Vollzugsanstalten entsprechen im Allgemeinen den internationalen Standards, es gibt aber noch sehr viele alte Haftanstalten, die nicht mehr internationalen Standards entsprechen (z.B. Zellengröße, Ausstattung). Die kosovarische Regierung versucht dies durch entsprechende bauliche und organisatorische Maßnahmen zu verbessern. Die Gefängnisverwaltung investierte EUR 600.000 in das Gefängnis in Mitrovica und verbesserte damit die Haftbedingungen wesentlich. Im Dezember 2013 wurde in Podujeve/Podujevo ein neues Hochsicherheitsgefängnis eröffnet, welches internationalen Standards entspricht und 300 Personen aufnehmen kann. Die Regierung gestattet Monitoring-Besuche von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen und dem Ombudsmann. Laut Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims (KRCT) gibt es weiterhin Beschwerden über das (Fehl-) Verhalten des Vollzugspersonals, über Korruption und Diskriminierungen (v.a. in der Haftanstalt Dubrava, aber auch in Prizren). Statistische Angaben hierzu fehlen allerdings. Kosovo-Albaner als ethnisch homogene Gruppe werden in die Haftanstalt nach Süd-Mitrovica verlegt, während Kosovo-Serben in einer Haftanstalt in Nord-Mitrovica einsitzen (BAMF 5.2015). Gefangene können sich über andere Häftlinge oder auch Aufsichtspersonal beschweren. Diese Beschwerden können bei Aufseher, Oberaufseher bis zum Direktor der Haftanstalt schriftlich und mündlich eingebracht werden. Auch kann eine Beschwerde beim sog. Gefängniskommissär eingebracht werden. Daneben existiert eine Reihe von NGOs, die regelmäßige Berichte über die Zustände in den Gefängnissen erstellen. Derzeit sind insgesamt zwölf nationale / internationale Organisationen im Kosovo bekannt, welche die Einhaltung der Rechte von Gefangenen im Kosovo überprüfen bzw. beobachten. Unter anderem auch das Büro für Menschenrechte, das internationale Rote Kreuz und viele andere mehr. Diese Organisationen können direkt in die Gefängnisse gehen und dort auch mit den Insassen kommunizieren. Weiters haben Gefangene auch Zugang zu sog. "Ombudspersonen" (VB 1.4.2011) (s. dazu auch Kap. 9). Quellen: ? - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 ? - VB des BM.I im Kosovo (1.4.2011): Auskunft des VB, per Email
- Todesstrafe Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 9.12.2015). Sie ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 2012). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? AI
(2012): Amnesty Report 2012; http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/serbien-einschliesslich-kosovo, Zugriff 1.7.2016
- Religionsfreiheit Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs an öffentlichen Schulen ist verboten; diese Anordnung der Regierung wurde im Oktober 2011 vom Verfassungsgericht bestätigt (AA 9.12.2015).Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs an öffentlichen Schulen ist verboten; diese Anordnung der Regierung wurde im Oktober 2011 vom Verfassungsgericht bestätigt (AA 9.12.2015). 16.
- Religiöse Gruppen Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Schätzungsweise 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen Allerdings richtet der sogenannte Islamische Staat (IS) seine Rekrutierungsversuche unter anderem direkt an Muslime in der Region. Die Bekämpfung von (religiösem) Extremismus ist zu einer der Prioritäten der Regierung Kosovos geworden (GIZ 6.2016). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 1.7.2016 16.
- Radikaler Islamismus Die Mehrheit der (überwiegend muslimischen) Bevölkerung ist gegen eine radikalisierte Form des Islams. Bis 1999 noch völlig unbekannt, sind die religiösen Konservativen und Hardliner heute eine kleine, aber zunehmend sichtbare Gruppe mit Anhängern in allen großen Städten und einigen der ärmsten Gegenden auf dem Land. Im ganzen Land wurden neue Moscheen gebaut, oft finanziert von Spendern aus islamischen Staaten. Islamische Hilfsorganisationen, wie z.B. "Islamic Relief" mit einem Büro in Drenas sind nach wie vor sehr aktiv und hauptsächlich karitativ tätig. "Islamic Relief" vergibt z. B. Mikro-Kredite, unterstützt Waisenkinder und Witwen auch durch Lebensmittelpakete und finanziert Infrastrukturprojekte, wie den Bau von Wasserleitungen. Die Aktivitäten dieser Organisation konzentrieren sich auf die Gemeinden Drenas, Malishevo und Skenderaj, also auf die ärmste Region in Kosovo. Begünstigt durch Armut und Arbeitslosigkeit ist mittlerweile auch im säkularen Kosovo ein Erstarken des radikalen Islams festzustellen. Experten sprechen von ca. 50.000 Anhängern des konservativen Islams in Kosovo. Nach Angaben der kosovarischen Regierung sollen davon etwa 200 Personen Anhänger eines gewaltbereiten islamistischen Extremismus sein (BAMF 5.2015). Aus Kosovo sollen etwa 150 bis 200 Personen nach Syrien/Irak gezogen sein, um dort für den Islamischen Staat (IS) oder Al-Nusra zu kämpfen. Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom Islamismus und den Extremisten und geht aktiv dagegen vor. Dutzende Personen wurden im Sommer 2014 bei Razzien verhaftet. Das erste Gerichtsverfahren gegen etwa 40 Personen, die in Syrien oder Irak gekämpft haben, fand im August 2014 statt. Ein neues Gesetz, das den Kampf in fremden Armeen verbietet, wurde Ende Januar 2015 in erster Lesung vom Parlament angenommen. In letzter Zeit sollen Journalisten, die sich kritisch über den Islamischen Staat äußern, ernst zu nehmende Drohungen aus der Islamistenszene erhalten haben. Eine Organisation namens "The Followers of Jihad" bedrohte im November 2013 per Email die Polizei und forderte sie auf, verhaftete Anhänger freizulassen. Im Februar 2013 wandelte sich die radikale "Bewegung für islamische Einheit" (Lëvizja Islame Bashkohu - LISBA) in eine politische Partei. Die Zahl der Mitglieder ist nicht bekannt: Die Partei agiert in Priština, Gjilane und Peja. Des Weiteren gibt es neue konservative islamische Bewegungen wie "Bashkohu" (Beitritt), Forumi und Paqja Studentore, die die islamischen Werte verteidigen. Sie beklagen u.a., dass die säkulare Verfassung Kosovos die Frommen diskriminiere (BAMF 5.2015). Im Kosovo gibt es eine entsprechende Salafistenszene, die nach einigen Polizeiaktionen gegen führende Mitglieder, vermehrt im Verdeckten agiert. Offensichtliche Rekrutierungen durch den Islamischen Staat (IS) kommen zwar vor, wobei im Kosovo eher sogenannte "Facilitators" tätig sind, die es Personen ermöglichen auszureisen, um in den Jihad zu ziehen (logistische Unterstützung). Weiters zielen einzelne Interessensgemeinschaften (einschlägige NGOs etc.) eher auf eine Radikalisierung, denn aktive Rekrutierung ab. Die hohe Zahl der Kosovaren aufseiten des IS lässt sich unter anderem auch durch die aktuelle wirtschaftliche Lage erklären. Viele Foreign Fighters lassen sich mit der Aussicht auf Geld - je nach Erfahrungs- und Ausbildungsstand werden zwischen EUR 1.000 und 2.000 bezahlt - leicht ködern. Die Radikalisierung/Rekrutierung findet sehr stark über soziale Netzwerke, aber auch in einschlägigen Moscheen statt, die teilweise nach diversen Polizeiaktionen in den Untergrund gedrängt wurden. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage ("Law on Foreign Fighters" 05/L-002 v. 25.03.2015) steht die Teilnahme an bewaffneten Konflikten unter Strafe und wird dementsprechend geahndet, obwohl die Beweisführung oft schwer ist. Das Gesetz kommt jedoch regelmäßig zur Anwendung. Insgesamt gehen die Polizei und der Nachrichtendienst KIA sehr restriktiv gegen Foreign Fighters vor. Personen, welche aufgrund dieses Delikts in Haft genommen wurden, werden einem De-Briefing unterzogen, und je nach Gefährdungseinschätzung und unter Berücksichtigung etwaiger anderer Straftaten, entlassen oder verbleiben weiter in Haft (VB 3.11.2015, vgl. OIIP 2.5.2016, USDOS 2.6.2016).Im Kosovo gibt es eine entsprechende Salafistenszene, die nach einigen Polizeiaktionen gegen führende Mitglieder, vermehrt im Verdeckten agiert. Offensichtliche Rekrutierungen durch den Islamischen Staat (IS) kommen zwar vor, wobei im Kosovo eher sogenannte "Facilitators" tätig sind, die es Personen ermöglichen auszureisen, um in den Jihad zu ziehen (logistische Unterstützung). Weiters zielen einzelne Interessensgemeinschaften (einschlägige NGOs etc.) eher auf eine Radikalisierung, denn aktive Rekrutierung ab. Die hohe Zahl der Kosovaren aufseiten des IS lässt sich unter anderem auch durch die aktuelle wirtschaftliche Lage erklären. Viele Foreign Fighters lassen sich mit der Aussicht auf Geld - je nach Erfahrungs- und Ausbildungsstand werden zwischen EUR 1.000 und 2.000 bezahlt - leicht ködern. Die Radikalisierung/Rekrutierung findet sehr stark über soziale Netzwerke, aber auch in einschlägigen Moscheen statt, die teilweise nach diversen Polizeiaktionen in den Untergrund gedrängt wurden. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage ("Law on Foreign Fighters" 05/L-002 v. 25.03.2015) steht die Teilnahme an bewaffneten Konflikten unter Strafe und wird dementsprechend geahndet, obwohl die Beweisführung oft schwer ist. Das Gesetz kommt jedoch regelmäßig zur Anwendung. Insgesamt gehen die Polizei und der Nachrichtendienst KIA sehr restriktiv gegen Foreign Fighters vor. Personen, welche aufgrund dieses Delikts in Haft genommen wurden, werden einem De-Briefing unterzogen, und je nach Gefährdungseinschätzung und unter Berücksichtigung etwaiger anderer Straftaten, entlassen oder verbleiben weiter in Haft (VB 3.11.2015, vergleiche OIIP 2.5.2016, USDOS 2.6.2016). Laut einer aktuellen Umfrage des Kosovar Centre for Security Studies in Bezug auf den gewalttätigen Extremismus und die Radikalisierung im Kosovo, sehen 76% der Bürger terroristische Organisationen wie ISIS und Al-Nusra als sehr gefährlich an, während 8% diese Organisationen als moderat gefährlich betrachten. Etwa 55% befürworten bezüglich Rückkehrer aus Syrien eine Unterweisung derselben in Programmen wie Reintegration, Rehabilitation und Deradikalisierung. Weitere 22% meinten, dass diese sofort nach deren Ankunft im Kosovo festgenommen werden sollten, während 15% überhaupt für eine Verhinderung einer solchen Einreise plädierten. Immerhin meinten 57% der Befragten, dass die kosovarische Regierung bei der Bekämpfung gewalttätigen Extremismus und Radikalisierung versagte, nur 35% sehen diese als zumindest etwas erfolgreich bei der Bekämpfung dieser Strömungen (KCSS 6.2016). Quellen: ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 ? KCSS - Kosovar Centre for Security Studies (6.2016): KOSOVO SECURITY BAROMETER Special Edition: The citizens' views against violent extremism and radicalization in Kosovo ? OIIP - Österreichisches Institut für Internationale Politik (2.5.2016): Islamistische Radikalisierung auf dem Balkan - Neue Gefahren, neue Herausforderungen für die EU? ? USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Reports on Terrorism 2015 - Chapter 2 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/324784/464482_de.html, Zugriff 7.7.2016 ? VB des BM.I im Kosovo (3.11.2015): Auskunft des VB, per Email
- Ethnische Minderheiten Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Goranen. Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 9.12.2015).Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Goranen. Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. Gemäß Artikel 78, der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Artikel 81, der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 9.12.2015). Die wesentlichen Institutionen zum Schutz und der Förderung von Minderheitenrechten sind das Ministerium für Gemeinwesen und Rückkehr, der beratende Ausschuss für Gemeinwesen und das Amt für Gemeindeangelegenheit beim Amt des Premierministers. Auf lokaler Ebene muss jede Gemeinde mit mehr als einer Gemeinschaft laut Gesetz ein sog. Gemeinschaftskomitee errichten bzw. ist eine Vertretung (Amt) des zuständigen Ministeriums einzurichten, welches als zentrale Anlaufstelle für Minderheitenangelegenheiten dienen soll. In Gemeinden, in denen eine Minderheit zumindest 10% der Bevölkerung ausmacht, besteht die Verpflichtung den Posten eines Deputy Chairperson of the Municipal Assembly for Communities und Deputy Mayor of Communities zu schaffen. Das Gesetz über kostenlose Rechtshilfe bezieht sich auf Zivil-, Verwaltungs,- Straf- und sonstige Verfahren (OSCE 5.2013). Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sog. RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich (GIZ 6.2016). In Orten mit einem hohen Minderheitenanteil werden auch die entsprechenden Minderheitensprachen in den Grundschulen unterrichtet (Serbisch, Türkisch, vereinzelt Romani) (AA 12.2015). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? AA - Auswärtiges Amt (12.2015): Kosovo, Kultur- und Bildungspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 4.7.2016 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 4.7.2016 ? OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 4.7.2016 17.
- Serben Nach Angaben des (kosovo-serbischen) Ministers für Rückkehr und Gemeinschaften leben derzeit ca. 80.000 bis 100.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60% in Enklaven im Süden und 40% im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Die Volkszählung im April 2011 weicht allerdings von diesen Schätzungen ab. Demnach sollen etwa 26.000 Serben in Kosovo leben, allerdings ohne den Norden, wo die Volkszählung boykottiert wurde. Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im November und Dezember 2013 haben erstmals auch Kommunalwahlen nach kosovarischem Recht in den vier nördlichen Gemeinden stattgefunden. Auch an den Parlamentswahlen im Juni 2014 haben die Serben im Norden teilgenommen. Die von Belgrad unterstützte Liste Srpska konnte dabei landesweit über 5% der Stimmen erreichen. Die in der Normalisierungsvereinbarung vom April 2013 vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Auch die Bildung von in die kosovarischen Justizstrukturen eingebundenen Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Norden wurden zwischen Belgrad und Pristina vereinbart, bisher aber nicht vollständig umgesetzt (AA 9.12.2015). Der Rückkehrprozess von Kosovo-Serben aus dem Ausland stagniert auf niedrigem Niveau. Der UNHCR hat vom Jahr 2000 bis zum
- August 2015 insgesamt 11.151 freiwillig zurückgekehrte Kosovo-Serben gezählt. Ziel des Ministers für Rückkehr und Gemeinschaften ist es, dass innerhalb der nächsten 3-4 Jahre alle rückkehrwilligen Serben (insgesamt ca. 20.000) zurückkehren können und der Prozess damit abgeschlossen wird (AA 9.12.2015). Vorfälle gegen rückkehrwillige Serben, insbesondere in die Region um Pec, Istok und Klina, kamen immer wieder vor. In den ersten 11 Monaten des Jahres zählte man 254 solcher Ereignisse, wobei es besonders um Diebstahl, Einbrüche, verbale Bedrohungen und Besitzstörungen ging. Ebenso betroffen davon waren Vertreter der Bosnier, Goraner, RAEs und Roma. Bezüglich des Vorhandenseins des gesetzlichen Erfordernisses nach Zweisprachigkeit (albanisch-serbisch) in Gesetzestexten, Regierungsinformationen, Dokumenten und Websites, gibt es nach wie vor Beschwerden und eine mangelnde Bereitschaft von Institutionen diese auch umzusetzen. Die Anstellung von Minderheiten in öffentlichen Institutionen ist nach wie vor beschränkt. Ebenso das Zurverfügungstellen von Schulbüchern in allen Minderheitensprachen auf allen Schulebenen. Die weiter bestehende Nichtanerkennung universitärer Diplome der Universität in Mitrovica, die nach dem serbischen System betrieben wird, durch die Regierung ist ein großes Hindernis für Kosovo-Serben in Regierungsinstitutionen angestellt zu werden (USDOS 13.4.2016) Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG ? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html, Zugriff 4.7.2016 17.
- Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die RAE-Minderheiten sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden oder in Zukunft hiervon betroffen sein werden. Kinder und Jugendliche sind hiervon besonders betroffen, u. a. da sie keine der im Kosovo gesprochenen Amtssprachen beherrschen (GIZ 6.2016). Grundsätzlich hat die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander deutlich zugenommen, wirtschaftliche und soziale Diskriminierungen kommen aber bei Roma weiterhin vor. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei ca. 30%, die der RAE soll bei 60-90% liegen. Der Großteil der RAE verfügt über keine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung. Zugang zu Bildung ist aber für alle Kinder grundsätzlich möglich. Der Erhalt von staatlichen Leistungen setzt eine Registrierung voraus. Im August 2014 erhielten 2.143 Familien der RAE mit 10.651 Personen Sozialhilfeleistungen. Die Gewährung von Sozialhilfe oder Renten scheitert häufig daran, dass bestehende formelle Erfordernisse (Registrierung) nicht erfüllt werden oder dass bestimmte Voraussetzungen (Kinder unter 5 Jahre) nicht (mehr) vorliegen. Die Leistungen bewegen sich zudem auf sehr niedrigem Niveau. Kosovos Sozialsystem setzt die Solidarität des erweiterten Mehrfamilienhaushalts bzw. der Community als gegeben voraus. Eine große Rolle spielen die Schattenwirtschaft, Spenden und Unterstützung durch die Diaspora. Im Jahr 2012 erhielten 22,4% Unterstützung von Familienmitgliedern im Ausland. Ethnisch bedingte Gewalttaten gegen Minderheitenangehörige durch Dritte kommen nur noch in Einzelfällen vor; sie sind insgesamt rückläufig und machen nur noch einen geringen Teil der Kriminalität aus. In Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten lediglich von wenigen Vorfällen gegenüber RAE-Angehörigen. Auch die Ashkali-Gemeinschaft beklagt keinerlei Sicherheitsprobleme. Mittlerweile verfügt nun jede regionale Dienststelle der Kosovo Polizei über Beamte, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Es gibt inzwischen 15 Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Im Februar und Dezember 2009 wurde die "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" durch einen Aktionsplan zu deren Implementierung ergänzt. Die OSZE, der Sonderbeauftragte der EU sowie Vertreter der RAE bemängeln, dass die praktische Umsetzung der Strategie nur schleppend erfolgt (BAMF 5.2015). Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Zumindest in einigen Landesteilen berichten die Familien kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. Die Integration von Rückkehrern ist allerdings auch dort davon abhängig, dass sie Zugang zu Wohnraum haben. In der Überprüfung (mid term review) des Aktionsplans zu Regierungsstrategie vom Juli 2013 wurden drei prioritäre Bereiche genannt, in denen Verbesserungen erzielt werden müssten: bessere Zuteilung von Haushaltsmitteln, bessere Abstimmung zwischen Zentralbehörden und Gemeinden und bessere Zusammenarbeit zwischen Regierung und Zivilgesellschaft. Die Umsetzung des Aktionsplans wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators verfolgt, das im Amt des Ministerpräsidenten angesiedelt ist (AA 9.12.2015, vgl. EC 10.11.2015).Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen