4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, verfügt über einen deutschen Aufenthaltstitel. Er wurde am 01.11.2019 im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Körperverletzung in Untersuchungshaft genommen. Mit Parteiengehör der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes informiert. Mit Stellungnahme vom 14.11.2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich in Österreich nur aufhalte, um seine Lebensgefährtin zu besuchen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.02.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
FPG in Verbindung mit Art 21 SDÜ kann sich ein Drittstaatsangehöriger, der wie der Beschwerdeführer Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates ist, bis zu 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten. Art 21 SDÜ verweist allerdings auf die Notwendigkeit, die Voraussetzungen
Absatz 1 Buchstaben a),
Paragraph 31, FPG in Verbindung mit Artikel 21, SDÜ kann sich ein Drittstaatsangehöriger, der wie der Beschwerdeführer Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates ist, bis zu 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten. Artikel 21, SDÜ verweist allerdings auf die Notwendigkeit, die Voraussetzungen
Art 5 SDÜ (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er trotz seines an ihr verübten Verbrechens weiterhin eine Beziehung zu der österreichischen Staatsangehörigen D.H. führt. Allerdings besteht die Beziehung erst seit etwa einem Jahr und war der Beschwerdeführer auch nur einige Monate bei ihr gemeldet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.2.2011, 2011/23/0097, und 8.9.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). Der Beschwerdeführer wohnt seit September 2019 weder mit seiner Freundin zusammen noch gibt es gemeinsame Kinder. Auch besteht keine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen ihm und seiner Freundin. Im Lichte dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass diese Beziehung nicht als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist (VwGH, 17.12.2019, Ro 2019/18/0006).Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er trotz seines an ihr verübten Verbrechens weiterhin eine Beziehung zu der österreichischen Staatsangehörigen D.H. führt. Allerdings besteht die Beziehung erst seit etwa einem Jahr und war der Beschwerdeführer auch nur einige Monate bei ihr gemeldet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.2.2011, 2011/23/0097, und 8.9.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). Der Beschwerdeführer wohnt seit September 2019 weder mit seiner Freundin zusammen noch gibt es gemeinsame Kinder. Auch besteht keine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen ihm und seiner Freundin. Im Lichte dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass diese Beziehung nicht als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren ist (VwGH, 17.12.2019, Ro 2019/18/0006). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des nur wenige Monate währenden Aufenthaltes im Bundesgebiet davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des nur wenige Monate währenden Aufenthaltes im Bundesgebiet davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach, und es liegen keinerlei Indizien für eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vor. Vielmehr gab er immer wieder an, dass er Österreich immer nur besucht habe, um seine Lebensgefährtin zu besuchen und dass sein eigentlicher Lebensmittelpunkt in Deutschland liege. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. In der Beschwerde wurde moniert, dass nur eine Einvernahme des Beschwerdeführers ein umfassendes Bild ermöglicht hätte, um dann in weiterer Folge auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit 1990 in Deutschland lebe, dass er eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung dort habe, dort auch gearbeitet habe, inzwischen geschieden sei und mit seiner Lebensgefährtin in Österreich noch immer eine Beziehung führe. Diese "vom Bundesamt nicht ordnungsgemäß ermittelten Informationen" seien "unerlässliche Grundlage für die Beurteilung der Gefährlichkeit des BF". All diese Informationen wurden von der belangten Behörde aber berücksichtigt, so dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist, was aus einer Einvernahme diesbezüglich zu gewinnen gewesen wäre. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist. Außerdem hatte der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren nie vorgebracht, dass er im Kosovo Menschenrechtsverletzungen zu erwarten hätte; der in der Beschwerde erwähnte Umstand, dass sich seine Familie nicht mehr im Kosovo, sondern in der Schweiz befinde, reicht nicht aus, um eine Gefährdung seiner Person aufzuzeigen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, und dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Abschiebung in den Kosovo keine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, und dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Abschiebung in den Kosovo keine reale Gefahr einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt I. - im Umfang des zweiten Spruchteiles - sowie hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. - im Umfang des zweiten Spruchteiles - sowie hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 kann ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, kann ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" um das Dreifache. Dabei wurden mildernd das umfassende und reumütige Geständnis berücksichtigt (wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass er die Tatvorwürfe bei der Beschuldigtenvernehmung noch gänzlich abgestritten und auf den instabilen psychischen Zustand seiner Lebensgefährtin verwiesen hatte) und erschwerend das Zusammengehen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und das Vorliegen von sieben einschlägigen Vorstrafen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" um das Dreifache. Dabei wurden mildernd das umfassende und reumütige Geständnis berücksichtigt (wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass er die Tatvorwürfe bei der Beschuldigtenvernehmung noch gänzlich abgestritten und auf den instabilen psychischen Zustand seiner Lebensgefährtin verwiesen hatte) und erschwerend das Zusammengehen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und das Vorliegen von sieben einschlägigen Vorstrafen. Auch die erkennende Richterin kommt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers kurze Zeit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet und dem Umstand, dass er auch in Deutschland wiederholt in Verbindung mit Körperverletzungen in Erscheinung trat, zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer längerfristig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche durchaus ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag bzw. dieses sogar notwendig erscheinen lässt.. Als erschwerend ist insbesondere anzusehen, dass der Beschwerdeführer auch schon in Deutschland wiederholt, laut Strafurteil sieben Mal, als Täter einer Körperverletzung in Erscheinung getreten ist. Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin für einen längeren Zeitraum vermissen lässt. Das sich daraus abzeichnende Charakterbild rechtfertigt daher aus Sicht der erkennenden Richterin die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot und sah davon ab, das Höchstmaß von zehn Jahren heranzuziehen; sie begründete dies mit den Milderungsgründen und dem nicht ausgeschöpften Strafrahmen. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Wiederholungstäter handelt, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Soweit auf die Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin verwiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass auch diese Beziehung den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, ein Verhalten zu setzen, dass den Grundwerten des österreichischen Rechtsstaates zuwiderläuft bzw. dass gerade seine Lebensgefährtin das Opfer der von ihm gesetzten Körperverletzung wurde. Es ist seiner Lebensgefährtin möglich, den Beschwerdeführer in Deutschland bzw. im Kosovo zu besuchen und die Beziehung über moderne Kommunikationsmittel am Leben zu erhalten. Soweit das Familienleben in Deutschland betroffen ist (wobei seine beiden Kinder bereits volljährig sind und er von seiner früheren Ehefrau geschieden ist), steht es dem Beschwerdeführer frei, vom Kosovo wieder nach Deutschland einzureisen, worauf auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinwies. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Art. 25 Abs. 2 zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Einziehung" erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: deutschen) Rechtsordnung.Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Artikel 25, Absatz 2, zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Einziehung" erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: deutschen) Rechtsordnung. Im konkreten Fall wird die Gültigkeit des unbefristet erteilten deutschen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers von einer allfälligen Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung auf Grund des vorliegenden Einreiseverbots nicht berührt. Damit ist mit dieser Maßnahme ein Eingriff in das in Deutschland geführte Privat- und Familienleben ohnehin nicht verbunden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abgewiesen. 3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.3.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.3.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte (konkret die in Österreich geführte Beziehung) noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte (konkret die in Österreich geführte Beziehung) noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden vergleiche VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I403.2228757.1.00
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