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{'item': 'I409 1217985-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2020 GeschäftszahlI409 1217985-3 SpruchI409 1217985-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Flor

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der angefochtene Bescheid vom

  1. Dezember 2019 wurde dem damals noch unvertretenen Beschwerdeführer am
  2. Dezember 2019 persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom
  3. Jänner 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die am
  4. Jänner 2020 bei der belangten Behörde einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  5. Februar 2020 mit, dass die von ihm erhobene Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, und gewährte ihm dazu Parteiengehör. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und erstattete bis dato keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung als verspätet Der angefochtene Bescheid vom
  6. Dezember 2019 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am
  7. Dezember 2019 erlassen. Unter Zugrundelegung einer vierwöchigen Beschwerdefrist endete diese gemäß § 32 Abs. 2 AVG am
  8. Jänner 2020.Unter Zugrundelegung einer vierwöchigen Beschwerdefrist endete diese gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am
  9. Jänner
  10. Die mit Schriftsatz vom
  11. Jänner 2020 erhobene Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I409.1217985.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.