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{'item': 'L504 2129574-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2020 GeschäftszahlL504 2129574-1 SpruchL504 2129574-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 22.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntn

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 24.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit islamischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und überwiegend in Bagdad lebte. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP am 02.06.2015 zu ihrer Ausreisemotivation befragt Folgendes an: „[…] Im Irak werde ich von einigen Mitarbeitern der Parteien und von einigen religiösen Milizen mit dem Tode bedroht und verfolgt. […]“. In der am 17.05.2016 nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen die sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, im Wesentlichen vor: „[…] F: Schildern Sie mir nun bitte ausführlich die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben. A: Der erste Grund, warum ich den Irak verlassen habe, ist der, dass ich einen sicheren Platz auf dieser Welt gesucht habe, und das aus den folgenden Gründen: Ich habe aufgrund meiner Herkunft immer wieder Probleme im Irak, da ich nicht als Araber von der Gesellschaft anerkannt werde. Dann habe ich auch mit den Amerikanern zusammengearbeitet, um die landwirtschaftliche Infrastruktur im Irak wieder auszubauen. Ich unterstütze die Idee der Demokratie und die damit einhergehenden Werte. Dann kam es dazu, dass der IS mein Grundstück eingenommen hat. Mein Haus wurde von banden überfallen. Ich habe alles verloren und wo soll ich jetzt hin. Ich habe an Ihre Tür geklopft, damit Sie mich in das Land des Friedens lassen. Ich wurde auch zweimal festgenommen, man hat versucht, meine Kinder zu entführen. Es ist so, dass wir im Irak auch aus rassistischen Gründen immer wieder Probleme haben, aber auch aus religiösen Gründen. Wir sind immer wieder Angriffen ausgesetzt. Meine Ehefrau und ich wurden gezwungen, jeweils ein Auto an Terroristen abzugeben. Man hat mich in meinem eigenen Haus überfallen, dabei wurde mein Arm schwer verletzt von den Terroristen. Ich möchte noch angeben, dass man mich daran gehindert hat mein Wahlrecht auszuüben. Ich wär immer zu den Wahlen gegangen, wenn ich die Möglichkeit gehabt hätte. Man hat sogar Wachposten vor meiner Tür postiert, die mich daran gehindert haben, weil ich mich gegen die religiöse Spaltung ausgesprochen habe. Es gibt eine Spaltung zwischen Sunniten und Schiiten. F: Welche Probleme hatten Sie im Irak aufgrund Ihrer Herkunft? A: Diese Probleme sind unterschiedlich. Es war für mich nicht möglich, in einem staatlichen Beruf tätig zu sein, in dem man ernannt sein muss. Ich habe auch nicht an Wahlen teilnehmen können, ich hatte kein aktives und passives Wahlrecht. Die Leute haben mich als Ausländer gesehen. Sie sagten zu mir, wenn ich meine Meinung gesagt habe, dass ich kein Araber sei und ich mich nicht einmischen soll. Das hat mir seelisches Leid bereitet, weil ich mich nie als vollständiges Mitglied der Gesellschaft fühlen konnte. Ich habe immer den Vorwurf bekommen, säkular zu sein, weil ich keine Trennung zwischen den Religionen gesehen habe. Im Irak ist es ein grundsätzliches Problem, dass die Gesellschaft an Stammesstrukturen ausgelegt ist und dass das Stammes denken die allgemeine Meinung beherrscht. Ich gelte gesellschaftlich nicht als Teil eines Stammes, daher zählt auch mein Tun in der Gesellschaft nichts. F: Sie sagten, dass IS Ihre Grundstücke übernommen hätten und Ihr Haus von banden überfallen wurde. Wann war das und wie kam es dazu? A: Der IS hat mehrere Male zugeschlagen, weil gerade die Region im Westen von Bagdad von Übergriffen betroffen ist. In der gegen wurden Broschüren vom IS verteilt, in welchen die Menschen aufgefordert wurden, sich dem IS anzuschließen. Sie meinten, sie würden jeden umbringen, der das nicht täte. Im Westen von Bagdad ist es gerade vor ca. 3 tagen zu einem Angriff auf eine Gasproduktionsstätte gekommen, sie sich nicht weit weg von meinem Besitz befindet. Für die Leute vom IS liegt mein Grundstück strategisch günstig, weil sie von dort weiterziehen können in andere Gegenden. Mein Betrieb ist auch eine einträgliche Einkommensquelle für die Leute vom IS. F: Wann hat der IS Ihr Grundstück übernommen? A: Die Leute vom IS wurden zweimal von den Regierungstruppen weggejagt werden konnten. Allerdings fand dann im Jänner 2015 der letzte Angriff auf meinen Betrieb statt. Ich habe danach das Land verlassen und weiß daher nicht, wie jetzt die Verhältnisse sind. Bis zu meiner Ausreise hatte der IS die Kontrolle über meinen Betrieb. F: wann wurde der betrieb das erste Mal übernommen, wann hat das begonnen? A: Der erste Angriff des IS auf diese Gegend war nach meiner Rückkehr aus Syrien im Jahr

  1. Man muss allerdings dazu sagen, dass die Gegend bereits seit 2009 von Al-Qaida kontrolliert wurde. F: Wie lief dieser Angriff auf Ihre Firma ab? A: Es gab zuerst einen Bodenangriff mit Raketen auf diese gesamte Gegend, woraufhin die Zivilisten die Flucht ergriffen haben. Die Terroristen haben daraufhin alle Grundstücke besetzt. F: Wurden Sie persönlich von den IS-Leuten kontaktiert oder bedroht? A: Nein, ich bin zusammen mit meinen Mitarbeitern geflüchtet, wir haben aufgrund der Angriffe das Gebiet geräumt, daher hatte ich nie Kontakt mit diesen Leuten. F: Hat sich Ihr Wohnhaus bei den wirtschaftlichen Flächen befunden? A: Nein, mein Wohnhaus befand sich direkt in der Stadt Bagdad, die landwirtschaftlichen Flächen haben sich ca. 30 km außerhalb befunden. Wir hatten nur auch dort ein kleines Haus. F: Sie sagten, dass Ihr Haus von Banden überfallen wurde. Meinten Sie damit Ihr Wohnhaus in der Stadt oder das Haus bei Ihrer Landwirtschaft und um welche Banden handelte es sich dabei? A: Es handelte sich bei diesen Banden um schiitische Milizen. Ich habe sie deswegen Banden genannt, weil wir in unserem Sprachgebrauch das Wort Banden für die verschiedenen Gruppierungen von Milizen verwendet, die man gar nicht mehr einordnen kann. Diese Milizen gehen vorwiegend gegen die Viertel vor, in denen mehrheitlich Sunniten wohnen. Auch ich habe in so einem Viertel gewohnt und habe mich schon vorbereitet für die Flucht, weil ja meine landwirtschaftlichen Nutzflächen eingenommen waren und weil ich nicht mehr viel Zukunft in diesem Land gesehen habe. Ich denke, dass die Leute ihre Spitzel haben und die dadurch gewusst haben, dass ich das plane. Dann haben sie einen Angriff gegen unser Haus in der Stadt Bagdad gestartet. Das Haus am Land wurde von den Terroristen belagert. Es wurde im Kühlschrank des dortigen Hauses alkoholische Getränke gefunden. So haben die Islamisten erfahren, dass ich Alkohol trinke. F: Wie ist der Angriff auf Ihr Stadthaus abgelaufen? A: Dieser Vorfall hat sich am 12.3.2015 ereignet. Es war am Abend. Sie haben unser Haus mit Gewehren und Pistolen und ähnlichem angegriffen. Meine Wohnung befindet sich in einer noblen Wohngegend, hat ca. 600 qm. Der Angriff fand von vorne statt. Wir konnten durch den hinteren Teil des Hauses flüchten. F: Ist es richtig, dass Sie das Haus bereits verlassen hatten, als die Angreifen ins Haus eindrangen? A: wir hatten bereits geplant, zu flüchten. Deshalb haben wir ein Auto vorne und ein Auto hinten geparkt. Als der Angriff erfolgt, sind wir sofort über die Hintertür geflüchtet. F: Hatten Sie mit den Angreifern Kontakt? A: nein F: Woher wissen Sie dann, wer angegriffen hat? A: Am nächsten Tag habe ich dann mit den Nachbarn telefoniert über diesen Angriff. Sie haben beobachtet, dass diese Angreifer schwarz gekleidet waren und haben diese Leute dadurch den Milizen zugeordnet. F: Wurde nur Ihr Haus angegriffen oder wurde auch die Gegend um Ihr Haus herum angegriffen? A: ich denke, dass sie extra wegen mir gekommen sind und nur mein Haus angreifen wollten. Sie sind schon vor einiger Zeit auch zu anderen Häusern in der Gegend gekommen und haben diese auch angegriffen. Diesmal war der Angriff direkt gegen mich gerichtet. F: Sie sagten, dass Sie zweimal festgenommen wurden und dass auch Versuche gestartet wurden, Ihre Kinder zu entführen. Wie sind die Festnahmen abgelaufen und wann waren diese? A: Ich wurde zweimal festgenommen und ich wurde gefoltert. Man hat mich einfach aus rassistischen und religiösen Gründen festgenommen. Es ist allgemein bekannt, dass ich mit US-Organisationen gearbeitet und auch nach Beendigung der Tätigkeit an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen habe. F: Wann wurden Sie das erste Mal festgenommen? A: Das war im Jahr
  2. F: Von wem wurden Sie festgenommen? A: Das war das Mahdi-Heer. F: Wo sind Sie hingebracht worden? A: In einer Moschee haben sie mich festgehalten. F: Wie lange? A: 3 Tage F: Was wollten die Leute von Ihnen, warum hat man Sie festgenommen? A: Sie haben mir gesagt, dass ich die islamische Gesellschaft verderben wolle. Sie meinten, ich würde mit den Amerikanern zusammenarbeiten und versuchen, die Menschen auf die Seite der Amerikaner bringen. Sie haben mir auch vorgeworfen, dass ich Veranstaltung für Frauen abhalte. F: Warum hat man Sie wieder freigelassen? A: Wir waren damals insgesamt 3 Personen, die von den Milizen mitgenommen wurden. Es stellte sich heraus, dass einer der Mitgefangenen ein Verwandter eines Milizangehörigen war. Deswegen wurden wir dann alle freigelassen. F: Wann wurden Sie das zweite Mal festgenommen? A: Als ich aus Syrien zurückgekommen bin, Ende
  3. F: Von wem wurden Sie da festgenommen? A: ich kann es nicht genau sagen, wem die Leute nahestanden. Sie trugen Kleider, die daraufhin deuteten, dass sie einer islamistischen Vereinigung angehörten. Ich denke, sie waren Mitglieder von Al-Qaida oder IS. F: Wie lief diese Festnahme ab? A: ich war mit dem Auto unterwegs Richtung Landwirtschaft. Auf dem Weg dorthin gab es eine Straßenkontrolle. Man hat mich dort abgefangen bei diesem Kontrollposten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie Dutzende Leute mitgenommen haben an einen ihrer Orte. Es war außerhalb von Bagdad. Dort haben sie uns hingebracht. F: Wo waren Sie während der Festnahme untergebracht? A: Es war eine Gruppe von ländlichen Häusern, die nahe beieinander standen. F: Was passierte während dieser Festnahme? A: Sie haben angefangen, die Leute zu foltern. Die Leute, die Schiiten waren, haben sie gleich umgebracht. Die Leute wurden vor unseren Augen umgebracht. Mit den anderen haben sie ständig Verhöre geführt. F: Was haben diese Leute mit Ihnen gemacht? A: Sie haben mich am Arm aufgehängt, sie haben mir auf die Hoden getreten, so dass ich jetzt ein Geschwür habe. Sie haben mir mit der Faust auf mein Auge geschlagen. Es wurde mit dem Bleistift in mein Ohr gestoßen, so dass ich auf dem eigenen Ohr nichts mehr höre. Mir wurde auch in meine hintere Körperöffnung ein Gegenstand hineingestoßen. F: Wie lange wurden Sie dort festgehalten? A: 7 Tage F: Warum wurden Sie wieder freigelassen? A: Wir haben Glück gehabt, weil das Heer von dieser Gruppe erfahren hat und einen Angriff auf diese Gruppe gestartet hat. Dadurch konnten wir dann freikommen. F: Sind Sie ganz gezielt, persönlich und konkret von jemanden bedroht worden? A: Im Jahr 2007 wurde ich von einem wichtigen Verantwortlichen bedroht, der später sogar einen Ministerposten erhielt. Als es um das Wirtschaftszentrum ging, war die Bedrohung auch konkret gegen mich gerichtet. F: In welcher Weise wurde Sie von diesem Verantwortlichen bedroht? A: Es handelte sich um eine direkte massive Bedrohung, die ich mündlich erhielt. Man hat mir gesagt, dass ich ein Landesverräter sei, dass ich gegen die islamischen Werte sei und dass man mich umbringen würde. F: Von wem ist diese Bedrohung ausgegangen? A: Er war ein politischer Würdenträger, er hatte einen religiös bestimmten Posten inne. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich die Partei zwar nicht kenne, aber ich denke, er gehört einer schiitischen Partei an. F: Wurden Sie von diesem Mann nur einmal bedroht? A: Diese Drohung habe ich einmal erhalten, daraufhin wurde dieses Zentrum geschlossen. Er hat dann Leute geschickt, die dieses Zentrum einfach zugesperrt haben. F: Ist danach noch einmal eine ganz konkrete persönliche Bedrohung an Sie gerichtet worden? A: Im Jahr 2008 hat man mich dann noch einmal davon abgehalten, zur Wahl zu gehen. F: Sie sagten auch, dass man versuchte, Ihre Kinder zu entführen. Wann war das? A: Es wurde versucht, meinen ältesten Sohn im Jahr 2007 zu entführen, und meine Tochter im Jahr
  4. Der Versuch, meine Tochter zu entführen, war nach meiner Rückkehr aus Syrien und vor der siebentägigen Festhaltung. Es war nur ein Versuch. Es war eine Gruppe von Leuten um sie herum und diese konnten verhindern, dass sie entführt wurde. F: Wissen Sie, wer versucht hat, Ihre Kinder zu entführen? A: Nein. F: Stellen Sie sich vor, Sie müssten in den Irak zurück. Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak? A: Sie bringen mich um, wenn ich dort hinkomme. Ich möchte nicht sterben und nicht zurück. F: Wer bringt Sie um? A: ich meine damit die religiösen Parteien, die jetzt die Macht haben. Vor allem diese Parteien. Aber auch die anderen terroristischen Organisationen, wie Al-Qadi oder IS, für mich sind alle terroristische Gruppen. Die Regierung hat etwas gegen mich, da ich mich für die Demokratie im Land eingesetzt habe. Die Regierung will das eigentlich gar nicht. Wir haben den einen Saddam beseitigt, jetzt haben wir tausend Saddams. […]“. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.06.2017 erteilt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.06.2017 erteilt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die bP keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte, insbesondere da aus den Erzählungen eine funktionierende irakische Staatsgewalt ersichtlich wurde und die Angriffe nicht gezielt die bP als Adressatin hatten. Aufgrund der allgemeinen Lage im Irak würde jedoch eine Rückkehrgefährdung für eine einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation auch in Hinblick auf das fortgeschrittene Alter und der schlechten gesundheitlichen Verfassung der bP vorliegen, weshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid wurde in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten Beschwerde erhoben. Spruchpunkt II. und III. traten somit in Rechtskraft. Gegen diesen Bescheid wurde in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten Beschwerde erhoben. Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. traten somit in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 04.11.2019 wurde die bP vom BVwG im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht aufgefordert Fragen zum aktuellen Stand ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zu beantworten und Angaben zu machen, ob sich seit Einbringung der Beschwerde in Bezug auf ihr Problemlage im Herkunftsstaat eine Änderung ergeben hat. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert allfällige Behauptungen zu diesen Punkten, soweit als möglich, durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Eine Stellungnahme wurde dazu abgegeben. Mit Schriftsatz vom 03.01.2019 wurden den Parteien vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs Berichte einschließlich einer vorläufigen Lagebeurteilung des BVwG (auf Basis der zu Gehör gebrachten Quellen) übermittelt, die das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugrunde legt und zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert. Am 22.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP, ihres bevollmächtigten Vertreters sowie im Beisein eines Vertreters des Bundesamtes eine Verhandlung durch. In der Verhandlung gab die bP in der von ihr beantragten Verhandlung insbes. zur persönlichen Rückkehrproblematik aus maßgeblicher aktueller Sicht und unter uneingeschränkter vorheriger Bejahung der Frage, ob sie psychisch und physisch in der Lage ist der Verhandlung teilzunehmen bzw. zu folgen, Folgendes an: „[…] Sie haben eine Verhandlung beantragt. Was wollen Sie von sich aus noch vorbringen? Ich möchte nur sagen, dass ich im Irak verfolgt wurde und ich leide unter konfessionellen Streit. Ich war in einer amerikanischen Organisation aktiv, diese kämpft für Frauenrechte aktiv. Geschlechtsspezifische Unterschiede in der Gesellschaft sollten nicht sein. Ich bin ein liberaler Mensch, ich anerkenne die schiitischen und sunnitischen Vorschriften nicht an. Die gesamte Regierung im Irak besteht aus Iraner, sie regieren uns im Irak. Ich arbeitete mit den amerikanischen Organisationen, sie akzeptieren meine Aktivitäten nicht. Jeder der mit dieser Organisation arbeitet wird von der Regierung bedroht. Das Leid unter den konfessionellen Unterschieden, kann man nicht aushalten. Ich wurde verfolgt, von den verschiedenen Milizen auch von der Regierung selbst. Die Al Mehdi Armee, sie arbeitet mit dem Staat, auch andere Milizen haben mich verfolgt. Ich wurde zweimal von der IS verhaftet. Auch die Al Mehdi Armee hat mich verhaftet und gefoltert. P will die Folterung nochmals erzählen, RI merkt an, dass die Wiederholung nicht erforderlich ist. Der Staat hat mein Haus und meine Firma beschlagnahmt und mein Name steht auf der Liste, überall. Auch bei anderen Parteien und Milizen steht mein Name auf der Liste. Nachdem ich mit den Amerikanern gearbeitet habe, betrachten sie mich als Spion für Israel. Sie verfolgen mich, weil ich immer sage, dass es keine konfessionellen Unterscheide gibt. Weil ich für die Frauenrechte und die Freiheit der Menschen kämpfe verfolgen sie mich. Zweimal haben sie auch versucht meinen Sohn und meine Tochter zu entführen. Sie haben meinen Sohn und meine Tochter nicht erwischt. Nachdem ich von meiner zweiten Verhaftung freigelassen wurde, bin ich gleich nach Syrien geflüchtet. Warum haben Sie Ende 2014 Syrien verlassen? Ich bin zurück nachhause gegangen damit ich meine Dokumente und mein Geld von meinem Haus abhole. Als ich entscheiden habe, dass ich nachhause zurückkehre, wollte ich meine Frau und meine Kinder nicht alleine zurücklassen, daher habe ich sie mitgenommen. Ich wollte nicht mehr im Irak wohnen, ich wollte nur meine Dokumente und mein Geld abholen. Verstehe ich Sie richtig, dass Sie dann gleich wieder den Irak verlassen wollten? Ja, das stimmt. Was hat sie daran gehindert, Sie waren dann noch bis Mitte März 2015 im Irak? Als wir im Irak waren kam eine Razzia von der Regierung zu uns nachhause und seitdem habe ich meine Familie verloren. Ich weiß bis jetzt nicht wo meine Familie ist, auch das Rote Kreuz konnte niemanden finden. Frage wird wiederholt. Ich habe gewartet, weil ich habe meine Familie verloren und ich hoffte, dass ich sie wiederfinden werde. Vorher machten wir uns aus, dass ich auch im Ausland mit dem Geld lebe, da ich genug davon habe. Zwischendurch ist aber meine Familie verschwunden. Ist Ihnen persönlich in der Zeit, nach Ihrer Einreise in den Irak, Ende 2014, bis zu ihrer Ausreise, Mitte März 2015, etwas passiert? Ich habe mich versteckt, der Schlepper war ein Kurde aus dem Nordirak. Ich konnte nicht alleine das Land verlassen. Ich habe mit diesem Schlepper ausgemacht, dass er mich und meine Familie aus dem Irak bringt. Ich schickte den Schlepper nach Bagdad, damit er nach meiner Familie sucht. Er hat keine Informationen gefunden. Danach sagte mir der Schlepper, dass er mich nicht so lange aushalten kann, er könnte mich nach Europa bringen. Falls er meine Familie finden werde, dann würde er meine Familie zu mir bringen. Nachgefragt: Der Schlepper versteckte mich in Erbil. […] Sie haben bisher im Verfahren angegeben, dass Sie, als Sie Ende 2014 in den Irak zurückkamen, vom IS gefangengenommen und gefoltert wurden, Sie seien dann nach ca 7 Tagen vom irakischen Heer befreit worden, was sagen Sie dazu? Der IS hat mich 2004 verhaftet und nicht
  5. Als ich 2014 zurückgekehrt bin, hat der IS versucht mich zu erwischen, aber sie konnten es nicht. Von welcher Zeit stammen Ihre Verletzungen? Diese Spuren sind Ende 2008, Anfang 2009 entstanden. In den von Ihnen vorgelegten ärztlichen Befunden aus Österreich, aus dem Jahr 2015 geht hervor, dass Sie anscheinend dort angaben, dass diese Verletzungen aus einer Misshandlung stammen, die ca 2 Jahre zurückliegt. Die wäre demnach dann im Jahr 2013 gewesen, wo Sie in Syrien waren, was sagen Sie dazu? Ich war in Syrien. Diese Beschwerden, die ich jetzt habe, gehen auf die früheren Folterungen zurück. Mir wurde das erst später bewusst. Das Problem mit meinen Nieren war vor 2 Jahren, andere Beschwerden gehen zurück auf die Folterungen die ich erlitten habe. […]“. Nach der Befragung durch den Richter wurde durch den Parteienvertreter die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt, zum Beweis dafür, dass die bP nicht im ausreichenden Maße fähig sei, kohärente Aussagen zu treffen. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt und anher das Erkenntnis mündlich verkündet.Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt und anher das Erkenntnis mündlich verkündet. Am 27.01.2020 wurde durch die Vertretung der bP die schriftliche Ausfertigung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
  6. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  7. Identität und Herkunftsstaat Name und Geburtsdatum stehen lt. Bundesamt nicht fest. Mangels Vorlage von nationalen, identitätsbescheinigenden Dokumenten (zB Personalausweis, Reisepass) vermag auch das BVwG dazu keine Feststellung zu treffen und ist die im Erkenntnis angeführte Identität eine reine Verfahrensidentität. Die bP bezeichnet sich als Moslem und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. 1.
  8. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise Die bP wurde in Bagdad als Sohne einer Araberin und eines indisch abstammenden Vaters geboren, wurde im Irak als Araber registriert und absolvierte von 1959 bis 1975 dort die Schulbildung und ihr Studium. Sie hatte insbesondere eine eigene Landwirtschaft, mit 4 Fischzuchtteichen, 2 Hühnerbetriebe und einen kleinen Schlachtbetrieb im Westen von Bagdad. Neben den landwirtschaftlichen Betrieben und Flächen besaß die bP ein Wohnhaus in der Stadt Bagdad. Die aktuellen Besitz-/Eigentumsverhältnisse an den Immobilien konnte im Verfahren – insbesondere mangels zumutbarer Mitwirkung bzw. Vorlage von Bescheinigungsmittel (zB Grundbuchsauszug etc.) – nicht geklärt werden. Von 2003 bis Juni 2005 hat die bP bei der Organisation RTI gearbeitet und danach bis 2007 als Direktor eines Zentrums für Wirtschaftsentwicklung. 1.
  9. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat Die bP ist verheiratet und hat zwei Söhne sowie eine Tochter. Der älteste Sohn lebt seit 2008 in Russland, wo er Medizin studiert. Seit der Ausreise besteht lt. Angaben der bP kein Kontakt zu den Familienangehörigen. 1.
  10. Ausreisemodalitäten: Sie reiste ihren Angaben nach am 16.03.2015 illegal mit dem PKW über die Grenze in die Türkei und verblieben dann zwei Tage in Izmir. Mit einem Boot reiste sie auf eine griechische Insel, von dort weiter nach Athen und dann mit einem Fahrzeug weiter nach Österreich. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht behauptet, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. Schutzsuche nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. 1.
  11. Gesundheitszustand Bei der Erstbefragung am 24.03.2015 gab die bP an, nicht durch Beschwerden oder Krankheiten beeinträchtigt zu sein und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. In der Einvernahme am 17.05.2016 hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes befragt, gab die bP an, physisch und psychisch in der Lage zu sein, Angaben zu ihrem Asylverfahren machen zu können. Weiters führte sie aus:„[…]In der Einvernahme am 17.05.2016 hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes befragt, gab die bP an, physisch und psychisch in der Lage zu sein, Angaben zu ihrem Asylverfahren machen zu können. Weiters führte sie aus:, „[…] F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Ich habe Herzprobleme und erhöhte Zuckerwerte. Ich lege darüber entsprechende Befunde vor. Weiters habe ich Probleme mit meiner Schulter und ich wurde bei den Augen hier in Österreich operiert. Mir wurde auch eine neue Linse eingesetzt. Ich werde bei den Augen auch einmal im Monat behandelt, ich bekomme eine Spritze ins Auge. Dann habe ich noch urologische Probleme. Mir wurde ein Geschwür an einer Hode entfernt. Das Geschwür entstand, weil mir dorthin getreten wurde. Es bildet sich jetzt aber auch an der anderen Hode ein Geschwür. Auch an der Niere habe ich ein Geschwür, das bereits 4 cm groß ist. F: Seit wann bestehen Ihre gesundheitlichen Probleme?A: Ich habe Herzprobleme und erhöhte Zuckerwerte. Ich lege darüber entsprechende Befunde vor. Weiters habe ich Probleme mit meiner Schulter und ich wurde bei den Augen hier in Österreich operiert. Mir wurde auch eine neue Linse eingesetzt. Ich werde bei den Augen auch einmal im Monat behandelt, ich bekomme eine Spritze ins Auge. Dann habe ich noch urologische Probleme. Mir wurde ein Geschwür an einer Hode entfernt. Das Geschwür entstand, weil mir dorthin getreten wurde. Es bildet sich jetzt aber auch an der anderen Hode ein Geschwür. Auch an der Niere habe ich ein Geschwür, das bereits 4 cm groß ist. , F: Seit wann bestehen Ihre gesundheitlichen Probleme? A: Seit ich von den Terroristen angegriffen wurde. Ich wurde von ihnen am Arm 7 Tage lang aufgehängt. Dadurch sind meine Nerven abgetötet worden. […].“ In der am 05.07.2016 von der Diakonie eingebrachten Beschwerde wurden keine Einwendungen gegen die Niederschriften getätigt und sind keine Hinweise enthalten, dass die bP aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre kohärente Aussagen über ausreisekausale Erlebnisse zu tätigen. Im Zuge des Verfahrens beim Bundesamt wurden von der bP zahlreiche med. Befunde vorgelegt. Weder aus deren Inhalt noch aus Äußerungen im Zuge der Vorlage ergeben sich Angaben, dass die bP in ihrer Aussage- und Wahrnehmungsfähigkeit konkret beeinträchtigt wäre. Auch im Zuge der Verhandlung am 22.01.2020 wurde durch die bP bejaht, in der physischen und psychischen Verfassung zu sein, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Es würden auch keine Hindernisgründe vorliegen. Die bP legte durch ihre Vertretung am Ende der Verhandlung einen Befund des FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin XXXX vom 21.02.2020 vor, welches ihr eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Aneurysma der A. commnicans anterior und eine Schulter OP an der rechten Schulter diagnostizierte.Die bP legte durch ihre Vertretung am Ende der Verhandlung einen Befund des FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin römisch 40 vom 21.02.2020 vor, welches ihr eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Aneurysma der A. commnicans anterior und eine Schulter OP an der rechten Schulter diagnostizierte. Am 29.10.2019 wurde bei der bP im Hanusch Krankenhaus eine intravitreale Injektion (IVOM) im rechten Auge durchgeführt. Am 15.07.2019 wurde mit Bescheid der bP Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von EUR 290,- zuerkannt. Am 01.07.2019 wurde bei der bP im Hanusch Krankenhaus eine intravitreale Injektion (IVOM) im rechten Auge durchgeführt und sie im guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Ein Befundbericht vom 24.06.2019 von XXXX diagnostizierte aufgrund von innerlicher Unruhe, Schlafstörungen, Müdigkeit, Energiemangel, kreisenden Gedanken und depressiver Stimmung eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Aneurysma der A. commnicans anterior und eine Schulter OP an der rechten Schulter. Ein Befundbericht vom 24.06.2019 von römisch 40 diagnostizierte aufgrund von innerlicher Unruhe, Schlafstörungen, Müdigkeit, Energiemangel, kreisenden Gedanken und depressiver Stimmung eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Aneurysma der A. commnicans anterior und eine Schulter OP an der rechten Schulter. Am 13.06.2019 wurde bei der bP in einem orthopädischen Kurzbefund der Gruppenpraxis XXXX ein Impingement in den Schultern, Z.n. Schädel-Hirntrauma, Coxarthrose bds, Gonarthrose bds, Lumbaga bei Spinalkanalstenose und ein Cervicalsyndrom, Levator scapulae diagnostiziert, wobei langes Gehen und Stehen nicht befürwortet wurden. Am 13.06.2019 wurde bei der bP in einem orthopädischen Kurzbefund der Gruppenpraxis römisch 40 ein Impingement in den Schultern, Z.n. Schädel-Hirntrauma, Coxarthrose bds, Gonarthrose bds, Lumbaga bei Spinalkanalstenose und ein Cervicalsyndrom, Levator scapulae diagnostiziert, wobei langes Gehen und Stehen nicht befürwortet wurden. Am 09.05.2019 wurde die bP für eine CT-gezielte Infiltration der Lumboischialgie im Franziskus Spital stationär aufgenommen und am 10.05.2019 in gutem Allgemeinzustand entlassen. Am 02.05.2019 wurde bei der bP im Hanusch Krankenhaus eine intravitreale Injektion (IVOM) im rechten Auge durchgeführt und sie im guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Am 01.04.2019 wurde bei der bP im Hanusch Krankenhaus eine intravitreale Injektion (IVOM) im rechten Auge durchgeführt und sie im guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Ein Patientenbrief des Göttlicher Heiland Krankenhauses Wien vom 07.03.2019 attestierte der bP bei der Entlassung nach Hause einen guten Allgemeinzustand, nachdem dieser am 05.03.2019 zur Abklärung atypischer Thoraxschmerzen stationär aufgenommen wurde. Am 23.01.2019 wurde in der Intern-Kardiologischen Gruppe bei fam. Hyperlipidämie und path. Echo sowie typischer Beschwerdesymptomatol eine coronarangiographische Abklärung veranlasst. XXXX schrieb am 13.09.2018 einen Befund bezüglich der psychischen Auswirkungen der physischen Probleme und diagnostizierte der bP eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Aneurysma der A. commnicans anterior und eine Schulter OP an der rechten Schulter. römisch 40 schrieb am 13.09.2018 einen Befund bezüglich der psychischen Auswirkungen der physischen Probleme und diagnostizierte der bP eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Aneurysma der A. commnicans anterior und eine Schulter OP an der rechten Schulter. Im Rahmen einer Kontrolluntersuchung am 16.11.2017 klagte die bP über Schmerzen im rechten Bein, die von der LWS kommen. Ein weiteres Attest des Allgemeinmediziners XXXX vom 17.07.2017 attestierte der bP Omarthrose, Arthrose und Ruptur der Supraspinatussehne der linken Schulter, eine Omarthralgie mit Ruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter, eine Coxarthralgie rechts, eine Lumboischialgie rechts, Diabetes Mellitus Typ-2, eine Hypertonie, Herzklappenläsionen, Augenläsionen, eine BPH, eine Eisenmangelanämie, eine Hypercholesterinämie, eine Partialruptur der Supraspinatussehne links, eine 1,5 cm messende transmurale Ruptur des ventralen Supraspinatussehnenanteils, ein Schulterimpingement links, ein 7mm großes ACA Aneurysma, eine Nierenzyste, eine Divertikulose des Colon sigmoideum, eine Axiale Hiatushernie (klein) und schlechtes Sehen aufgrund eines Schlages aufs rechte Auge vor 2 Jahren. Ein weiteres Attest des Allgemeinmediziners römisch 40 vom 17.07.2017 attestierte der bP Omarthrose, Arthrose und Ruptur der Supraspinatussehne der linken Schulter, eine Omarthralgie mit Ruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter, eine Coxarthralgie rechts, eine Lumboischialgie rechts, Diabetes Mellitus Typ-2, eine Hypertonie, Herzklappenläsionen, Augenläsionen, eine BPH, eine Eisenmangelanämie, eine Hypercholesterinämie, eine Partialruptur der Supraspinatussehne links, eine 1,5 cm messende transmurale Ruptur des ventralen Supraspinatussehnenanteils, ein Schulterimpingement links, ein 7mm großes ACA Aneurysma, eine Nierenzyste, eine Divertikulose des Colon sigmoideum, eine Axiale Hiatushernie (klein) und schlechtes Sehen aufgrund eines Schlages aufs rechte Auge vor 2 Jahren. Am 07.07.2017 attestierte der FA für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. Muhamed Alkhelewi ua eine chron. Trommelfell-Perforation und eine Hörstörung rechts. Ein weiteres Attest des Allgemeinmediziners XXXX vom 04.04.2017 attestierte der bP Omarthralgie, Diabetes Mellitus Typ-2, eine Hypertonie, Therapie mit IVOM Augenläsionen, eine BPH, eine Eisenmangelanämie, eine Hypercholesterinämie, eine Partialruptur der Supraspinatussehne links, eine 1,5 cm messende transmurale Ruptur des ventralen Supraspinatussehnenanteils, ein Schulterimpingement links, ein 7mm großes ACA Aneurysma, eine Nierenzyste, eine Divertikulose des Colon sigmoideum, eine Axiale Hiatushernie (klein) und schlechtes Sehen aufgrund eines Schlages aufs rechte Auge Ende
  12. Geplant seien eine Operation wegen dem ACA_Aneurysma im Frühjahr 2017 und eine Schulteroperation im Mai 2017.Ein weiteres Attest des Allgemeinmediziners römisch 40 vom 04.04.2017 attestierte der bP Omarthralgie, Diabetes Mellitus Typ-2, eine Hypertonie, Therapie mit IVOM Augenläsionen, eine BPH, eine Eisenmangelanämie, eine Hypercholesterinämie, eine Partialruptur der Supraspinatussehne links, eine 1,5 cm messende transmurale Ruptur des ventralen Supraspinatussehnenanteils, ein Schulterimpingement links, ein 7mm großes ACA Aneurysma, eine Nierenzyste, eine Divertikulose des Colon sigmoideum, eine Axiale Hiatushernie (klein) und schlechtes Sehen aufgrund eines Schlages aufs rechte Auge Ende
  13. Geplant seien eine Operation wegen dem ACA_Aneurysma im Frühjahr 2017 und eine Schulteroperation im Mai
  14. Die Universitätsklinik Graz stellte am 23.12.2015 die Diagnose einer Nebenhodenzyste und empfahl eine Kontrolle bei einem niedergelassenen Urologen. Am 11.12.2015 wurde bei der bP im Zuge einer Augenoperation ein 7mm haltendes Aneurysma der communicans anterior entdeckt. Eine 4,8cm große simple Zyste an der linken Niere wurde am 07.10.2015 entdeckt. Ein solider Nierentumor war nicht nachweisbar. In der Ambulanzkarte der Unfallchirurgie des Landeskrankenhauses Hochsteiermark vom 27.07.2015 wurde eine Totalruptur der Supraspinatussehne mit Muskelatrophie festgestellt. Diese Diagnose wurde mit der Anamnese verbunden, dass diese Verletzung der Schulter aufgrund eines Terrorakts vor 2 Jahren entstanden ist. Am 06.07.2015 wurde eine Fissurektomie im Landeskrankenhauses aufgrund des Befundes konservativ therapieresistenter Schmerzen im Analkanal durchgeführt, die im Zuge einer Misshandlung vor 2 Jahren entstanden sind. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen: In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. , Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt.Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt., 1.
  15. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation: Die bP vermochte die behaupteten, als ausreisekausal dargelegten, persönlichen Erlebnisse während ihres Aufenthaltes im Irak Ende 2014 bis zum Ausreisezeitpunkt im März 2015, so wie von ihr dargelegt, aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht glaubhaft machen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft erachteten ausreisekausalen Bedrohungslage und ihres Persönlichkeitsprofiles im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 1.
  16. Zur asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Quellen: ● Akkord-Schiitische Milizen.
  17. Juli 2019 ● Der Standard, Abtanzen in Bagdad v. 12.11.2018 ● Irak-Interview mit Birgit Svensson zur Lage im Irak, Bagdad,
  18. Oktober 2018 ● Joel Wing-Overview oft he State of Iraq, Spring 2019 ● BVwG, LF-Allgemein (vorläufige Lageeinschätzung) ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 30.10.2019 ● Bericht von www.welt.de, „Tränengas, Detonationen – und die Menschen schwören der Regierung Rache“ v. 08.11.2019 ● Musings on Iraq, Security in iraq oct 1-14 2019, Vorfallsstatistiken ● Ereignisrecherche via google news, Abfrage vom 21.01.2020 zu „Baghdad“ Politik / Zusammensetzung der Bevölkerung Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert. Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat, der aus 18 Provinzen besteht. Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte. Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde. Die meisten religiös-ethnischen Gruppen sind im Parlament vertreten. Der Irak hat ca. 40 Millionen Einwohner. Etwa 75–80 % der heute im Irak lebenden Bevölkerung sind Araber, 15–20 % sind Kurden und 5 % sind Turkomanen, rund 600.000 Assyrer/Aramäer, etwa 10.000 Armenier oder Angehörige anderer ethnischer Gruppen. Weiterhin sollen im Südosten 20.000 bis 50.000 Marsch-Araber leben. Von turkomanischen Quellen wird der Anteil der eigenen ethnischen Gruppe auf etwa 10 % geschätzt. Etwa 97 % der Bevölkerung sind muslimisch. Über 60 % sind Schiiten und zwischen 32 und 37 % Sunniten; die große Mehrheit der muslimischen Kurden ist sunnitisch. Ca. 17-22 %, also ca. 6,5 bis 8,4 Millionen der Gesamtbevölkerung sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. Sicherheitskräfte – Milizen - Rechtschutz Die irakischen Sicherheitskräfte ISF: Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören. Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Volksmobilsierungseinheiten (PMF): Der Name bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig. Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt. Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben „iranisch“ ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes. Rechtschutz Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen und Einflussnahmen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Personal- und Kompetenzmangel wird zuweilen beklagt. Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte vereinzelt, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, gibt es diesbezüglich Mängel im Verfahren. Urteile ergehen vereinzelt mit überschießend hohen Strafen. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich Iraker vereinzelt auch an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt. Bagdad Der Irak verfügt über ca. 40 Millionen Einwohner mit einer sehr jungen Altersstruktur. Ca. 58 % der im Irak lebenden Menschen sind unter 24 Jahre alt ( https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html:). Das Gouvernement Bagdad, ca. 11,8 Millionen Einwohner, ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak. Die Stadt Bagdad ist die Hauptstadt des Iraks und dieses gleichnamigen Gouvernements und weist eine Bevölkerungszahl von ca. 7,6 Millionen Einwohner ( https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/irak/203976) auf. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogeneren Vierteln. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden. Die Sicherheitslage verbesserte sich in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. In den ersten 3 Wochen des September 2019 kam es in der gesamten Provinz Baghdad mit ihren rund 11,8 Millionen Einwohnern im Schnitt tgl. auf weniger als 1 sicherheitsrelevanten Vorfall (http://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/security-in-iraq-sep-15-21-2019.html#more). Für den Zeitraum 01-
  19. Oktober 2019 weist die Statistik von Joel Wing für das gesamte Gouvernement Bagdad keine sicherheitsrelevanten Vorfälle auf. Wenn man vor allem die hohe Bevölkerungszahl der Stadt (ca. 7,6 Millionen) bzw. Provinz (ca. 11,8 Millionen) zu der Anzahl der Vorfälle in Bezug setzt, ist die Wahrscheinlichkeit von Angriffen betroffen zu sein, auch unter Berücksichtigung einer lebensnahen Dunkelziffer von nicht bekannt gewordenen Vorfällen, ohne Hinzukommen qualifizierender bzw. exponierender Umstände, im Regelfall als nicht sehr hoch einzuschätzen. Zuletzt gab es auch in Bagdad jedoch zahlreiche Opfer (Todesfälle und Verletzte) an Demonstrationsorten - wobei der Tahrir-Platz im Zentrum des Geschehens stand - bei Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten, idR junge irakische Männer, und Sicherheitskräften. Demonstriert wurde bzw. wird im Wesentlichen gegen die Regierung wegen Korruption, hohe Arbeitslosigkeit und schlechte Stromversorgung. Der Ärger der jungen Iraker richtet sich aber auch gegen die USA. Zahlreiche Demonstrationsteilnehmer wendeten dabei Gewalt gegen Sachen und Sicherheitskräften an, wobei diese ebenso auch mit Gewalt reagierten. Schiiten und Sunniten vereinen sich bei diesen Protesten bzw. Demonstrationen über konfessionelle Unterschiede hinweg. Nach der jüngsten Ermordung des iranischen Militärangehörigen Soleimani durch die USA gibt es auch im Irak politische Spannungen zw. USA und Irak. Vereinzelt gingen in Bagdad Raketen im Nahbereich der USA-Botschaft nieder und wird in Demonstrationen der Abzug der US-Truppen aus dem Irak gefordert. Dass es dadurch auch zu Repressalien bzw. konkreten Verfolgungshandlungen von irakischen Staatsangehörigen kommt, die lange zurückliegend, zB bis 2005 für eine amerikanische Nichtregierungsorganisation wie zB die weltweit tätige RTI, arbeiteten, lässt sich aktuellen Berichten nicht konkret entnehmen und wurde auch seitens der bP im Beschwerdeverfahren keine derartigen Berichte als Nachweis vorgelegt. Schiitische Milizen in Bagdad Die Quellen deuten auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hin. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich: Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom März 2019 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt (EASO, März 2019, S. 75[xvi]). Im Juni 2018 berichtet das Long War Journal (LWJ) über Zusammenstöße zwischen Mitgliedern der irakischen Polizei und Kämpfern der irakischen Hisbollah-Brigaden (Kata’ib Hisbollah) in Bagdad. Bei dem Schusswechsel sind laut Angaben einer anonymen Quelle aus Sicherheitskreisen mindestens drei Personen verletzt worden (LWJ,
  20. Juni 2018[xvii]). Im August 2018 räumen Asa’ib Ahl al-Haqq ein, dass rund 50 ihrer Milizkämpfer in Bagdad Verbrechen, darunter Plünderung, Erpressung, Entführungen und Morde verübt haben, um an Geld zu gelangen (Yaqein,
  21. August 2018[xviii]). Der irakische Innenminister gibt im Oktober 2018 bekannt, seine Mitgliedschaft in der Badr-Organisation auszusetzen. Zuvor hat der schiitische Kleriker Muqtada Al-Sadr verkündet, dass die Ministerien für Inneres und Verteidigung von unabhängigen Personen geleitet werden sollten (Erem News,
  22. Oktober 2018[xix]). Al-Arabiya bezeichnet im Dezember 2018 den gerade vom Provinzrat gewählten Provinzgouverneur von Bagdad als Person mit Naheverhältnis zur Miliz Kata’ib Hisbollah (Al-Arabiya,
  23. Dezember 2018[xx]). Im Jänner 2019 wird in Sadr City ein Restaurantbesitzer von einem Angreifer auf einem Motorrad erschossen. Zuvor ist laut Rudaw der Vorwurf an die PMF, für Verbrechen wie Erpressung, Entführung und Tötungen verantwortlich zu sein, nur verhalten vonseiten von Menschenrechtsorganisationen und BewohnerInnen sunnitischer Stadtteile geäußert worden. Dieses Mal hat jedoch ein Medium, das dem schiitischen Parteienblock Al-Hikma nahesteht, berichtet, dass der Täter später gefasst wurde und er Papiere bei sich trug, die dessen Mitgliedschaft bei Asa’ib Ahl al-Haqq bestätigen. Führende Mitglieder von Asa’ib Ahl al-Haqq lehnen diese Berichterstattung scharf ab und sehen sich als Opfer einer Verleumdungskampagne (Rudaw,
  24. Jänner 2019; Al-Araby Al-Jadeed,
  25. Jänner 2019). Im Februar 2019 verweist Middle East Monitor (MEMO)[xxi] unter Berufung auf Informationen der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu auf eine Operation der Sicherheitskräfte in Bagdad, bei der vier Stützpunkte der PMF durchsucht und geschlossen wurden (MEMO,
  26. Februar 2019). Im Februar 2019 kommt es innerhalb der PMF-Strukturen in Bagdad zu Auseinandersetzungen, was eine Welle von Festnahmen und Schließungen von PMF-Stützpunkten zufolge hat. Mehrere Stützpunkte der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz sind von den Schließungen betroffen, der Aufenthaltsort des Anführers ist unbekannt. Die Durchsuchungen erfolgen, nachdem die Führung der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz bestimmte Kräfte für die Ermordung eines Schriftstellers verantwortlich gemacht hat (Al-Araby Al-Jadeed,
  27. Februar 2019). Im Mai belagern zum Präsidentenregiment gehörende Sicherheitskräfte einen PMF-Stützpunkt in Bagdad im Stadtteil Dschadiriya und fordern die PMF dazu auf, ihren Stützpunkt zu verlassen (Al-Sumaria,
  28. Mai 2019[xxii]). Laut einer Meldung auf Sumer News[xxiii] vom Juni 2019 ruft der Provinzrat von Bagdad dazu auf, die PMF zu Hilfe zu nehmen, um den Bagdad-Gürtel zu sichern (Sumer News,
  29. Juni 2019). Allg. Sicherheitslage im Irak Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat. Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert. Vereinzelte, untergetauchte IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten für Verbrechen verantwortlich. Ebenso werden vereinzelt Übergriffe seitens schiitischer Milizen verzeichnet. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist hoch. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet grds. nicht statt. In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Wenngleich es zum Teil erhebliche Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt. Es ergibt sich auf Grund der aktuellen Berichtslage nicht, dass in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei oder im gesamten Irak aktuell eine Lage herrschen würde, die für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit (infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes) mit sich bringen würde. Es kann auf Grund der aktuellen Berichtslage nicht festgestellt werden, dass derzeit quasi jede Person mit dem Persönlichkeitsprofil der beschwerdeführenden Partei (insbes. ethnische, konfessionelle Zugehörigkeit) im Irak bzw. in der Herkunftsregion einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus asylrelevanten Motiven unterliegen würde. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass für diese Personen im Irak bzw. in der Herkunftsregion eine allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, wonach sie einer realen Gefahr einer Gefährdung der persönlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären Aktuelle Versorgungslage Auf Grund klimatischer Verhältnisse (Wasserknappheit) und zum Teil veralteter Infrastruktur kann die Versorgung mit sauberem Wasser nicht überall gleich gut gewährleistet sein. Berichte, dass das Mindestmaß an lebensnotwendiger Versorgung mit Trinkwasser (zB auch durch Kauf von Trinkwasserflaschen in Geschäften) im Irak nicht möglich oder zugänglich wäre, liegen nicht vor. Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen ca. 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe. Das Sozialsystem wird vom sog. „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme. Es sind alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen von PDS zu erhalten. An der Umsetzung kann es zu Mängeln kommen. Es kann auf Grund der Berichtslage nicht festgestellt werden, dass aktuell im Irak bzw. in der Herkunftsregion eine derart schlechte Versorgungslage herrschen würde, dass nicht das zur Existenz unbedingt Notwendige erlangbar wäre. Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert. Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften aus Sicherheitsgründen die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken, in der Vergangenheit selektiv umgesetzt haben. Eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen findet bei der Ausreise statt. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren. Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein. Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, Genehmigungen einzuholen, die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen, benötigen idR einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen aus Sicherheitsgründen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen werden idR durchgeführt. Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen zuweilen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise kann für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen. IDPs und Flüchtlinge Die Zahl der Vertriebenen sinkt stetig; die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen. Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchen, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten, befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Bei jenen Irakern, welche in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, Verfolgung behaupteten und während des Beschwerdeverfahrens freiwillig wieder zurückkehrten, handelt es sich überwiegend um arabische Sunniten und Schiiten. Neben Österreich führen auch andere Staaten der EU abgelehnte irakische Staatsangehörige in den Irak zurück. Dokumente Identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig, zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden. Jedes irakische Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist im Irak gegen Bezahlung zu beschaffen. Der irakische Personalausweis stellt im Irak im Regelfall das wichtigste Dokument dar, da damit ua. auch Zugang zum staatlichen Sozial- und Gesundheitssystem gegeben ist.
  30. Beweiswürdigung Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum der bP konnte mangels Vorlage eines nationalen irakischen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden. Soweit sie in diesem Verfahren namentlich erwähnt wird, handelt es sich um eine reine Verfahrensidentität. Der Herkunftsstaat ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen und ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen. Ad 1.1.
  31. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen und ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen. Ad 1.1.
  32. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Diese Feststellungen ergeben sich aus ihren eigenen, plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Ad 1.1.
  33. Ausreisemodalitäten: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen. Ad 1.1.
  34. Gesundheitszustand: Dieser ergibt sich plausibel aus den von ihr vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmittel. Ad 1.1.
  35. Behauptete ausreisekausale Geschehnisse / Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation: Gerade beim Antrag auf internationalen Schutz kommt der persönlichen Aussage zur eigenen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat als Beweismittel und zentralem Punkt in diesem Verfahren besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse bzw. eigene sinnliche Wahrnehmungen des Antragstellers / der Antragstellerin über die berichtet wird. Diese entziehen sich zumeist – insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen – weitgehend einer Überprüfbarkeit und liegen diese idR alleine in der persönlichen Sphäre der bP. Im Wesentlichen geht es für die Entscheider idR darum zu beurteilen, ob es im konkreten Fall glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Aussagen der bP auf einem tatsächlichen persönlichen Erleben beruhen oder ob sich die Partei dabei der Lüge bedient bzw. die Aussagen nicht erlebnisbegründet sind. Im Verfahren kamen bei der bP keine konkreten aussagehemmenden Faktoren hervor. Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  36. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle).Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  37. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle). Als Beurteilungskritierien für die Glaubhaftmachung nennt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise: Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  38. 2000, 2000/01/0356). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde/das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde/das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das BVwG geht auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP in zentralen Bereichen, wo es um die Ausreise bzw. ausreisekausale Probleme und Rückkehrbefürchtungen geht, keine bzw. geringe Bereitschaft zeigte wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Offensichtlich hielt sie es selbst für einen positiven Ausgang des beantragten internationalen Schutzes für abträglich hier den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen. Die bP brachte beim Bundesamt zusammengefasst vor, dass sie nach ihrer Rückkehr aus Syrien in den Irak 2014 von der Al Qaida oder dem IS auf dem Weg Richtung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe festgenommen, 7 Tage lang festgehalten und dabei gefoltert wurde. Nach ihrer Befreiung durch das Heer seien dann auch die landwirtschaftlichen Betriebe durch den IS angegriffen worden. Nach dem Bodenangriff mit Raketen sei sie mit ihren Mitarbeiter*innen von dort geflüchtet und der IS habe das Grundstück daraufhin besetzt. Ihr Stadthaus in Bagdad sei danach, konkret am 12.03.2015, von Milizen mit Gewehren und Pistolen angegriffen worden. Da die bP schon mit einem Angriff gerechnet hatte, habe sie sowohl vor, als auch hinter dem Haus ein Auto geparkt und konnte somit beim Angriff auf die Vorderseite durch den hinteren Teil des Hauses mit ihrer Familie flüchten. Bei der Flucht sei sie daraufhin von ihrer Familie getrennt worden. Das BVwG zieht nicht in Zweifel, dass die bP die angeführten und durch österreichische, medizinische Unterlagen plausibel gemachten Verletzungen durch Misshandlungen erlitten hat. Erheblich Zweifel ergeben sich jedoch hinsichtlich des beim Bundesamt noch behaupteten Zeitpunktes dieser verletzungskausalen Misshandlung – demnach wenige Wochen bzw Monate vor der Ausreise bzw. Antragstellung - und geht das BVwG im Ergebnis nicht davon aus, dass diese in jener Zeit im Irak entstanden, als die bP Ende 2014 wieder von Syrien freiwillig in den Irak zurückkehrte. In der mündlichen Verhandlung offenbarten sich nämlich zahlreiche, klar widersprüchliche Angaben hinsichtlich des ausreisekausalen Ereignisses, der Geschehnisse im Irak und in der Fluchtgeschichte im Vergleich zu jenen vor dem Bundesamt. Die Frage in der Verhandlung, ob in der Zeit zwischen ihrer Rückkehr in den Irak aus Syrien und ihrer Ausreise aus dem Irak am 16.03.2015 etwas passiert sei, verneinte die bP strikt, da sie sich behauptetermaßen die ganze Zeit versteckt habe und niemand gewusst haben soll, wo sie sich aufhielt. Ein Schlepper habe sie in Erbil versteckt. Auf den Widerspruch angesprochen, dass sie noch vor dem Bundesamt erzählte, Ende 2014/Anfang 2015 im Irak vom IS gefangen genommen und gefoltert worden zu sein, korrigierte die bP ihre Angaben in der Hinsicht, dass diese Folterung nicht 2014, sondern schon 2004 bzw. „Ende 2008, Anfang 2009“ stattgefunden habe. Sie habe sich bei der Rückkehr in den Irak im Jahr 2014 durchgehend versteckt, da ihr Name auf der Liste der Parteien und der Milizen gestanden sei und noch immer stehe. Diesbezüglicher Auszug aus der Verhandlungsschrift: „[…] Sie haben bisher im Verfahren angegeben, dass Sie, als Sie Ende 2014 in den Irak zurückkamen, vom IS gefangengenommen und gefoltert wurden, Sie seien dann nach ca 7 Tagen vom irakischen Heer befreit worden, was sagen Sie dazu? Der IS hat mich 2004 verhaftet und nicht
  39. Als ich 2014 zurückgekehrt bin, hat der IS versucht mich zu erwischen, aber sie konnten es nicht. Von welcher Zeit stammen Ihre Verletzungen? Diese Spuren sind Ende 2008, Anfang 2009 entstanden. In den von Ihnen vorgelegten ärztlichen Befunden aus Österreich, aus dem Jahr 2015 geht hervor, dass Sie anscheinend dort angaben, dass diese Verletzungen aus einer Misshandlung stammen, die ca 2 Jahre zurückliegt. Die wäre demnach dann im Jahr 2013 gewesen, wo Sie in Syrien waren, was sagen Sie dazu? Ich war in Syrien. Diese Beschwerden, die ich jetzt habe, gehen auf die früheren Folterungen zurück. Mir wurde das erst später bewusst. Das Problem mit meinen Nieren war vor 2 Jahren, andere Beschwerden gehen zurück auf die Folterungen die ich erlitten habe. […]“ Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bP ergaben sich aus dem Umstand, dass die bP in der Einvernahme beim Bundesamt noch schilderte, dass sich sowohl die Gefangennahme und die Folterung durch den IS, die Übernahme der landwirtschaftlichen Betriebe durch den IS und der Angriff auf ihr Stadthaus durch Milizen zwischen der Rückkehr aus Syrien und der endgültigen Ausreise aus dem Irak ereigneten, während in der Verhandlung laut Angaben der bP „nichts passierte“, außer dass sie sich versteckte. Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich nicht um persönliche Realerlebnisse der bP handelt, ist der Umstand, dass sie sich in Bezug auf die Angreifer und die Art des Verlustes ihrer Betriebe und des Hauses im Laufe des Verfahrens widersprach. In der Einvernahme gab sie an, dass der IS sich ihre Betriebe durch Raketenangriffe aneignete und Milizen mit Gewehren bewaffnet ihr Stadthaus angriffen, weswegen sie letztendlich geflohen seien. In der Verhandlung sagte die bP jedoch aus, dass der Staat ihr Haus und ihre Firma beschlagnahmt hatte. Gerade in Hinsicht auf die von ihr in der Einvernahme als letztes ausreisekausale Ereignis vorgebrachte Situation vor der Flucht erscheint dieser Widerspruch in den Geschehnissen nicht schlüssig. Nicht plausibel für eine Verfolgungsgefahr ist auch die unbescheinigt gebliebene Behauptung der bP, dass ihr Name im Irak auf einer Liste von gesuchten Personen stünde, sie aber dessen ungeachtet freiwillig in den Irak zurückkehrte, um dort persönliche Angelegenheiten zu erledigen. Stimmig mit der vorgebrachten Verfolgungsgefahr ist auch nicht, dass sie in der Verhandlung behauptete, dass sie eigentlich nur Zwecks Abholung ihr Dokumente und Geld aus ihrem Haus zurückkehrte und dann sogleich den Irak wieder verlassen wollte. Letztendlich blieb sie aber doch mindestens 3-4 Monate im Irak. Aus diesem geschilderten Verhalten schließt die bP auf mangelnde subjektive Furcht vor Verfolgung zu diesem Zeitpunkt im Irak und ist die behauptete Furcht vor Verfolgung somit auch nicht objektivierbar. Darüber hinaus stellt ein weiteres Indiz für ein nicht persönlich erlebtes Ereignis der Umstand dar, dass die Partei zum Verbleib ihrer Familie im Wesentlichen keine Details vorbrachte sowie inkonsistente und lediglich unklare Aussagen tätigte. In der Verhandlung gab sie einzig und alleine an, ihre Familie bei einer Razzia in ihrem Zuhause verloren zu haben, ohne Schilderung von Details oder sonstigen (inneren) Vorgängen über dieses Erlebnis. Dies stellte eine Veränderung der Aussage dahingehend dar, dass bei der Einvernahme die Trennung von der Familie auf der Flucht nach dem Angriff auf ihr Stadthaus passierte. Da sie laut Angaben der bP gemeinsam durch den hinteren Teil des Hauses geflüchtet und mit einem dort platzierten Wagen geflüchtet seien, erweckt die unbegründete plötzliche Trennung von der Familie in beiden Fällen zusätzlich zu diesem Widerspruch einen unglaubwürdigen Eindruck. Ein weiteres, gewichtiges Indiz dafür, dass sich die bP hier zur Begründung des Antrages grober Unwahrheiten bedient, ist der Umstand, dass die durch die Partei vorgelegten medizinischen Befunde, die durch die Folterungen entstandenen Verletzungen nicht als „frisch“ vor wenigen Monaten zugefügt ansahen, sondern diese schon als jahrelang vorhanden attestierten. So wurde in der Ambulanzkarte der Unfallchirurgie des Landeskrankenhauses Hochsteiermark vom 27.07.2015 – also wenige Monate nach dem Zeitpunkt des Entstehens der beim Bundesamt genannt wurde -, bei der eine Totalruptur der Supraspinatussehne mit Muskelatrophie festgestellt wurde, in der Anamnese festgehalten, dass diese Verletzung der rechten Schulter bei einem Terrorakt „zwei Jahre zuvor“ entstanden sei. Ebenso wurde im Zuge der Fissurektomie am 06.07.2015 durch den behandelnden Arzt anhand der Angaben der bP festgestellt, dass die Schmerzen im Analkanal auf eine Misshandlung „vor zwei Jahren“ zurückzuführen waren. Daraus kann geschlossen werden, dass die bP im Zuge dieser Behandlungen dort angab, dass die Verletzungen auf Folterungen aus dem Jahr 2013 zurückgehen, wo sich die Partei ihren eigenen Angaben nach aber in Syrien aufgehalten hat. Da sie jedoch vor dem Bundesamt die Folterung und Verletzungen kurz vor der endgültigen Ausreise im Jahr 2015 angesetzt hatte, ergibt sich daraus ein klarer Widerspruch. In der Verhandlung darauf angesprochen antwortete die bP, dass sie 2013 zwar in Syrien war, ihr jedoch erst später bewusst wurde, dass die Beschwerden auf frühere Folterungen zurückgingen. Diese Aussage ist jedoch nicht glaubhaft, da gerade aus den medizinischen Befunden ersichtlich ist, dass es für die österreichischen Ärzt*innen offensichtlich plausibel erschien, dass die Verletzungen 2 Jahre zuvor entstanden waren und nicht, wie von der bP im Asylverfahren behauptet, kurz zuvor (vor dem Bundesamt) oder schon viele Jahre zuvor (in der Verhandlung). So ist der Zeitpunkt der Folterung und deren Kausalität für die Ausreise aus dem Irak zum 16.03.2015 zweifelsfrei als nicht glaubhaft anzusehen. Soweit die bP beim Bundesamt wenig konkret vorbrachte, dass sie im Irak „von der Gesellschaft“ als Araber nicht anerkannt worden wäre, so vermag ihr Lebenslauf dies nicht zu bestätigen. Abgesehen davon, dass sie als Araber registriert wurde, unbestrittenermaßen als irakischer Staatsangehöriger gilt, der auch einen irakischen Reisepass besaß, vermochte die bP auch erfolgreich in wirtschaftlichen Bereichen sein. Dass sich die bP gerade nach ihrer freiwilligen Rückkehr im Jahr 2014 bis zum 16.03.2015 im Irak derart exponiert hätte, dass sie glaubhaft in den Blickpunkt von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren gelangt wäre, woraus sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben hätte, die bis zum heutigen Tage fortwirken würde, kam nicht glaubhaft hervor. Hier ist auch durchaus ein Motiv für die persönliche Tendenz zur Unwahrheit (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  40. Auflage, Rz 246ff) in jenen Bereichen, die der zentralen Antragsbegründung bzw. dem Verbleib im Bundesgebiet dienen, erkennbar. Hier ist auch durchaus ein Motiv für die persönliche Tendenz zur Unwahrheit vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  41. Auflage, Rz 246ff) in jenen Bereichen, die der zentralen Antragsbegründung bzw. dem Verbleib im Bundesgebiet dienen, erkennbar. Zuweilen ist der äußere Einfluss - idR in der Intensität einer im Rahmen eines solchen, erst zu ermittelnden Sachverhaltes aussage- bzw. einvernahmepsychologisch an sich verpönten Suggestion, die die Ermittlung des „wahren Sachverhaltes“ wesentlich erschwert - im Asylverfahren erfahrungsgemäß durch Schlepper, gesetzliche Belehrungen über Tatbestandsvoraussetzungen zur Erlangung eines Status und (Rechts)Beratungssystem in notorisch bekannter Weise zuweilen derart ausgeprägt, dass Antragsteller geneigt sind, ihre persönliche Ausreisemotivation nicht den Tatsachen entsprechend darzustellen. Diese liegt der allgemeinen Lebenserfahrung nach oftmals im Wunsch der Erlangung einer bestmöglichen gesundheitlichen Versorgung, eines Aufenthaltsrechtes und/oder wirtschaftlichen Verbesserung liegt, was sie idR aber mangels hinreichender Qualifikationen im Rahmen einer legalen Zuwanderung nicht erlangen können. Das Motiv, dann, wenn man eigentlich nur asylfremde Ausreisegründe hat, eigenes diesbezügliches Vorbringen an die (mitgeteilten/suggerierten) Tatbestandsvoraussetzungen anzupassen, liegt grds. auf der Hand und entspricht einer Vielzahl an praktischen Erfahrungen der Asylinstanzen. Insbesondere zeigt sich dies im Allgemeinen etwa durch Änderung von Fluchtgründen oder einem gesteigerten Gefährdungsvorbringen im Zuge des Verfahrens. Zudem besteht idR keine Gefahr, dass sich die bP wegen einer derartigen wissentlichen Falschaussage im Asylverfahren vor der Polizei, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht strafbar macht. Zwar ist es nicht Aufgabe des Gerichtes die wahren Motive der Antragstellung in Österreich zu ergründen, doch liegt hier angesichts der massiven physischen Probleme der bP, welche sich sogleich nach der Einreise in die Hände der österreichischen Medizin begab und seither umfassend versorgt wurde, ein vordergründiger Wunsch nach bestmöglicher medizinscher Versorgung in einem dafür anerkannten europäischen Land auf der Hand. Wenn es der bP tatsächlich (nur) um Schutz vor Verfolgung gegangen wäre, hätte sie schon früher in einem der zahlreichen, als sicher geltenden Staaten die sie durchreiste, um Schutz ansuchen können und wäre dies auch zumutbar gewesen. So geht beispielsweise der UNHCR Präsident Filippo Grandi davon aus, dass selbst in der Türkei die Lage für Flüchlinge gut ist (https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-11/filippo-grandi-fluechtlinge-unhcr-vereinte-nationen-syrien-tuerkei). Es traten jedoch nicht nur Widersprüche im Vergleich zwischen den Angaben in der Verhandlung und vor dem Bundesamt auf. Auch in der Verhandlung selbst äußerte sich die bP in nicht konsistenter und unschlüssiger Form, was wiederum nicht nur ihre persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert, sondern auch die Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgungsgefahr. Zuerst sagte sie aus, dass sie ihre Familie bei einer Razzia, die in dem Zeitraum zwischen ihrer Rückkehr aus dem Irak und der Ausreise in ihrem Haus vollzogen worden sein soll, verloren habe. Dies lässt den Schluss zu, dass die Partei mit ihrer Familie aus Syrien in ihr Haus zurückgekehrt sei. Wenig später meinte sie jedoch, dass sie sich seit der Rückkehr durchgehend versteckt hielt und niemand wusste wo sie sich aufhielt. Auch gegenüber dem Behördenvertreter, welcher die bP darauf ansprach, dass sie noch in der Einvernahme gesagt hätte, ihre Frau wäre öfters in den Irak gefahren, um die Geschäfte zu führen und wieso diese nicht die Dokumente und Geld mitgenommen hätte, die die Partei als Rückkehrgrund in den Irak angab, führte die bP aus, dass ihre Frau dafür in ihr Haus hätte gehen müssen und dort habe sie nicht hinkönnen. Im Vergleich zu der nur wenige Minuten davor geschilderten Angabe, dass sie ihre Familie bei der Razzia in ihrem Haus Ende 2014/Anfang 2015 verloren hätte, zeigten sich doch klare Widersprüche in der Behauptung, dass sie gar nicht mehr in ihr Haus hätten zurückkehren können. Des Weiteren korrigierte sie das Jahr, in dem der IS sie festhielt und folterte, auf
  42. Die Spuren, die diese Folterungen an ihr hinterließen, stammten jedoch laut ihrer eigenen Angaben nur eine Frage später von Ende 2008 bzw. Anfang
  43. Gerade bei so wichtigen und im Allgemeinen einprägsamen Handlungen wie der Verlust der Familie, dem Zwang sich verstecken zu müssen oder einer erlebten Folterung müssten die Eckpunkte der Schilderung in konsistenter Form in Erinnerung geblieben sein. Am Ende der Befragung durch den erkennenden Richter bzw. am Ende der Verhandlung stellte der Rechtsvertreter der bP erstmals den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens, als Beweis dafür, dass die bP aufgrund einer Traumatisierung, die sich nach Ansicht des Vertreters in mangelnder Konzentration und Erinnerungsfähigkeit äußert, nicht im ausreichenden Maße fähig ist, kohärente Aussagen zu treffen. Die Partei legte bei diesem Beweisantrag einen Befundbericht vom 21.01.2020 von XXXX vor, welcher der bP eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Aneurysma der A. commnicans anterior und eine Schulter OP an der rechten Schulter diagnostizierte.Am Ende der Befragung durch den erkennenden Richter bzw. am Ende der Verhandlung stellte der Rechtsvertreter der bP erstmals den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens, als Beweis dafür, dass die bP aufgrund einer Traumatisierung, die sich nach Ansicht des Vertreters in mangelnder Konzentration und Erinnerungsfähigkeit äußert, nicht im ausreichenden Maße fähig ist, kohärente Aussagen zu treffen. Die Partei legte bei diesem Beweisantrag einen Befundbericht vom 21.01.2020 von römisch 40 vor, welcher der bP eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Aneurysma der A. commnicans anterior und eine Schulter OP an der rechten Schulter diagnostizierte. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (vgl VwGH vom
  44. Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH
  45. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er „prozessual ordnungsgemäß“ gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis VwGH 20.1.1988, 87/13/0022, 0023; VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht,
  46. Auflage, S 174)Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist vergleiche VwGH vom
  47. Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH
  48. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er „prozessual ordnungsgemäß“ gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis VwGH 20.1.1988, 87/13/0022, 0023; VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht,
  49. Auflage, S 174) Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur). Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen in Hinblick auf Unstimmigkeiten im Aussageverhalten eines Asylwerbers zu berücksichtigen sind. (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom
  50. April 2009, Zl. 2007/19/1193, vom
  51. Februar 2009, Zlen. 2007/19/0827 bis 0829, und vom
  52. Juni 2005, Zl. 2005/01/0080, mwH). Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen in Hinblick auf Unstimmigkeiten im Aussageverhalten eines Asylwerbers zu berücksichtigen sind. vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom
  53. April 2009, Zl. 2007/19/1193, vom
  54. Februar 2009, Zlen. 2007/19/0827 bis 0829, und vom
  55. Juni 2005, Zl. 2005/01/0080, mwH). Die Beurteilung der Frage, ob Widersprüche in den Angaben einer Partei auf deren geistigen Zustand wie zB „Verwirrung“ zurückzuführen sind oder an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln lassen, fällt in den Kernbereich der freien Beweiswürdigung und entspricht es nicht der Rechtslage, dass der Glaubwürdigkeit einer Partei abträgliche Teile ihrer Aussage nur in Verbindung mit –laienhaft oder unter Beiziehung medizinischer Sachverständiger getroffenen – Feststellungen über ihre „psychische und physische Verfassung“ verwertbar seien (VwGH, 21.10.1999, 99/20/0414). Hinsichtlich der vorgebrachten Behauptung, die posttraumatische Belastungsstörung würde der Grund für die in der Verhandlung aufgetreten Widersprüche und vor allem die ganz erheblichen zeitliche Differenzen darstellen, ist es nicht nachvollziehbar, wieso ein solches Vorbringen nicht bereits früher im Verfahren erstattet wurde, sondern erst nach dem sehr widersprüchlichen Vorbringen der bP in der Verhandlung, insbesondere da die erste Befundung der posttraumatischen Belastungsstörung bereits im September 2018 stattgefunden hat. Weder die Partei, die zu Beginn einer jeden niederschriftlichen Einvernahme persönlich ausdrücklich angegeben hat, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, wahrheitsgemäß auszusagen, noch der Rechtsvertreter hatten zu einem früheren Zeitpunkt behauptet, dass es der Partei an der Einnahme- und Aussagefähigkeit mangele. Auch die Beschwerde enthielt ein solches Vorbringen nicht ansatzweise. Darüber hinaus wurde pauschal vorgebracht, die Partei sei nicht in der Lage kohärente Aussagen zu tätigen, ohne darauf einzugehen, welche Aussagen genau davon betroffen seien bzw. was nach Ansicht des Vertreters genau nicht der Wahrheit entsprach. Es wurde nicht dargelegt, welche Aussagen des Asylwerbers aufgrund der psychischen Erkrankung in einem anderen Licht zu sehen wären. In Bezug auf das Aussageverhalten der bP im Kontext einer möglichen Traumatisierung, kann gesagt werden, dass die Partei in keine Affektstarre verfallen ist oder sich zu manchen Themen nicht äußern konnte bzw. wollte. Vielmehr war sie bereit und dazu in der Lage, grds. detaillierte Angaben zu machen und wollte sogar auch die erlittene Folterung von sich aus ohne zu zögern nochmals in Einzelheiten schildern, womit auch ein an sich bei Traumatisierung durchaus auf auftretendes Vermeidungsverhalten über traumatische Erlebnisse zu erzählen, nicht gegeben war. Die bP, welche über einen Universitätsabschluss verfügt, Unternehmer war und in NGOs an führenden Positionen mitwirkte, machte in der Verhandlung jedenfalls keinen verwirrten Eindruck, sondern den eines durchaus intelligenten Mannes, der in der Lage ist über frühere Erlebnisse zu erzählen. Bei näherer Betrachtung der Unstimmigkeiten im Aussageverhalten ist es offensichtlich, dass es sich nicht um kleine Veränderungen zeitlicher Angaben oder von Details handelt. Vielmehr wurden die ausreisekausalen Erlebnisse zwischen der Rückkehr in den Irak und der endgültigen Ausreise vollständig verändert und auch die zeitlichen Widersprüche beziehen sich nicht auf ein paar Wochen oder Monate, sondern teilweise auf 10 Jahre. Auch den zahlreichen medizinischen Befunden, die im gesamten Verfahren eigeninitiativ vorgelegt wurden, ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die bP „verwirrt“ bzw. nicht in der Lage wäre kohärente Aussagen zu tätigen oder Einschränkungen in der Erinnerungs- und Aussagefähigkeit hätte. Zusammenfassend ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen sowie den eigenen, persönlichen Angaben der bP keine konkreten und substantiierten Hinweise darauf, dass im konkreten Fall eine Traumatisierung auf das maßgebliche Aussageverhalten einen derartigen Einfluss gehabt hätte. Bis zum Ende der Verhandlung wurde dies nicht behauptet, traten keine konkreten Erinnerungslücken bei der Erzählung von Geschehnissen ans Licht und gab es auch kein zu Tage tretendes Vermeidungsverhalten bei Schilderungen von Ereignissen und wurden in gewissen Bereichen auch eine Vielzahl an Details, auch solche die bereits lang zurückliegen, angegeben. Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei Präferenzen hat in Österreich zu leben und die Suche nach Schutz - nach Ansicht des BVwG - nicht vordringliches Ziel ist/war. Ein deutliches Indiz dafür ist, wie bereits angeführt, etwa, dass sie trotz ihrer offenkundigen massiven physischen Probleme die beschwerliche, lange Reise bis nach Österreich in Kauf nahm, anstatt schon in einem der zuvor durchreisten und als sicher geltenden Staaten Schutz zu suchen. Die bP sah es für die Erlangung von internationalem Schutz persönlich offenkundig als erforderlich an, trotz ergangener Belehrung über maßgebliche Umstände zu täuschen. Sie wusste, dass sie im Verfahren verpflichtet war nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dass Falschangaben sich im Verfahren nachteilig auswirken können. Dies lässt für das BVwG nur den Schluss zu, dass sie in Wirklichkeit in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine bzw. keine hinreichenden Fluchtgründe hatte und sie sich deshalb dieser Unwahrheit bediente. So führt auch die RV 952 XXII. GP zu § 18 AsylG 2005 aus: „[…]Wer Interesse an der Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken, wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben.[…]“.Dies lässt für das BVwG nur den Schluss zu, dass sie in Wirklichkeit in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine bzw. keine hinreichenden Fluchtgründe hatte und sie sich deshalb dieser Unwahrheit bediente. So führt auch die Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 18, AsylG 2005 aus: „[…]Wer Interesse an der Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken, wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben.[…]“. Das BVwG hält eine derartige Erlebnisse im Allgemeinen durchaus für möglich. Die bloße Möglichkeit ist jedoch hier nicht ausreichend für die Schutzerlangung. Zusammenfassend gelang es der bP nicht, eine sie persönlich treffende Bedrohung oder Verfolgung im Irak glaubhaft zu schildern. Es wurden im Verfahren von der bP auch etwa keine Berichte vorgelegt, die über die von ihr behaupteten persönlichen Erlebnisse berichten würden, sondern lediglich solche allgemeiner Natur, die sich den Kernaussagen nach im Wesentlichen auch schon in den vom BVwG herangezogenen Quellen wiederfinden. Das BVwG geht auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP in zentralen Bereichen, wo es um die Ausreise bzw. ausreisekausale Probleme und Rückkehrbefürchtungen geht, keine bzw. geringe Bereitschaft zeigte wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Offensichtlich hielt sie es selbst für einen positiven Ausgang des beantragten internationalen Schutzes für abträglich hier – schon von Beginn an - den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen und gelangt das BVwG – wie auch schon das Bundesamt – zur Überzeugung, dass ihre Aussagen in Bezug auf den Herkunftsstaat vom Bemühen getragen sind, ihre persönliche Rückkehrsituation tatsachenwidrig möglichst negativ zu schildern, um für Österreich – unter Umgehung der sonstigen Zuwanderungsregeln - einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Ad 1.1.
  56. Zur asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das BVwG hat durch die zitierten Quellen – unter Wahrung des Parteiengehörs - Beweis erhoben und hat auch eine darauf basierende (vorläufige) Lageeinschätzung den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Das Gericht hat dabei besonderen Wert auf Erkenntnisquellen aus dem Jahr 2019/2020 mit Zeitnähe zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG gelegt, aus denen sich für die Rückkehrprognose Einsichten über die zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt maßgebliche asyl- und abschiebungsrelevanten Lage – im Konkreten aus Vorfällen mit Tatzeit im Jahr 2019/2020 - gewinnen lassen. Das Gericht hat dabei besonderen Wert auf Erkenntnisquellen aus dem Jahr 2019 aus 2020, mit Zeitnähe zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG gelegt, aus denen sich für die Rückkehrprognose Einsichten über die zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt maßgebliche asyl- und abschiebungsrelevanten Lage – im Konkreten aus Vorfällen mit Tatzeit im Jahr 2019 aus 2020, - gewinnen lassen. Beim Irak handelt es sich um ein Land mit sehr dichter Berichtslage. So sind auch zahlreiche nationale und internationale Medien vor Ort und berichten auch in Onlineformaten, vor allem zeitnah, über gesellschafts- und sicherheitsrelevante Vorfälle, die sich medial im Internet oft in mehrfacher Weise wiederfinden. Dem gegenüber enthalten andere Berichte, wie etwa jene von Organisationen oder Personen, die sich vom Organisationszweck oder ihrer persönlichen Motivation her dem Schutz von Menschenrechten verschrieben haben, idR Ereignisse, die schon länger zurückliegen, was zuweilen mit deren Erscheinen in größeren zeitlichen Abständen im Zusammenhang steht. Das BVwG hat zur Erkundung aktuellster Geschehnisse zur Lageeinschätzung somit zB. auch über die Suchmaschine „Google“ eine zeitraumbezogene Vorfallsrecherche durchgeführt. Eine Art der Recherche die auch regelmäßig von der Staatendokumentation zur Auffindung relevanter Ereignisse für eine Analyse herangezogen wird (zB ersichtlich in der Anfragebeantwortung zur „Chronologischen Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle von Oktober 2018 bis Jänner 2019 mit Sunniten als Opfer“) und den Kriterien des Beirates entspricht. Sofern vom BVwG auch Quellen älteren Datums berücksichtigt wurden, so dient dies zur Gewinnung eines Überblickes über relevante Entwicklungen bzw. zurückliegende Geschehnisse. In der Stellungnahme führt die bP im Wesentlichen aus, dass die Sicherheitslage in Bagdad schlecht sei, gerade jene Personen in Irak mehr Macht hätten, die für die Drohungen gegen die bP verantwortlich waren, sie aufgrund ihrer Tätigkeit bei einer amerikanischen Organisation besonders gefährdet sei und der Konflikt zwischen dem Iran und den USA ein weiteres Gefährdungspotenzial darstelle. Sie begründet dies mit Berichten über die anhaltenden Proteste, das Vorgehen der staatlichen Behörden gegenüber Demonstrant*innen, nicht protestbezogene Vorfälle im Irak sowie Urteile des EGMR. Es gäbe bewaffnete Konflikte in diversen Provinzen Iraks und in der Stadt Bagdad sehe die Situation nicht anders aus. Gerade in Bagdad habe sich die Sicherheitslage zuletzt verschlechtert. Der bP drohe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von einer Kriegshandlung betroffen zu sein. Die polizeiliche Ordnungsmacht fehle. Unter Berücksichtigung der Quellen, die über Vorfälle im Jahr 2019 berichten, wobei der Schwerpunkt auf jene Berichte/Vorfälle die zeitnah der Entscheidung lagen, vermag das BVwG, wie bereits angeführt, nicht zu erkennen, dass angesichts der über 7 Millionen Einwohner in der Stadt Bagdad, gerade für die bP im Falle der Rückkehr eine derart hohe Wahrscheinlichkeit bzw. reale Gefahr bestünde, dass sie Opfer werden würde. Aus den aktuellen Berichten bzw. Geschehnissen im Raum Bagad ergibt sich auch eine Situation die dazu führt, dass religiöse Unterschieden keine bzw. eine ungeordnete Rolle spielen, wie sich zB an den Demonstrationen zeigt, bei denen Sunniten und Schiiten miteinander protestieren oder auch die erhöhte Akzeptanz an Ehen zwischen Sunniten und Schiiten. Eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit kann angesichts ihres Persönlichkeitsprofiles und unter Berücksichtigung der konkreten, aktuellen Lage in Bagdad nicht erkannt werden. Eine derzeitige, aktuelle Bedrohung aufgrund der schon weit über 10 Jahre zurückliegenden Tätigkeit bei RTI und dem Zentrum für Wirtschaftsentwicklung konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Dafür finden sich auch etwa im aktuellen Positionspapier des UNHCR zum Irak vom Mai 2019 keine konkreten Hinweise. Abgesehen davon vertritt UNHCR darin die Ansicht, dass immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist.
  57. Rechtliche Beurteilung Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter § 3 AsylGParagraph 3, AsylG

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.). Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und aktuellen Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und aktuellen Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung wird hier – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat, konkret in der Herkunftsregion Bagdad, zum Entscheidungszeitpunkt nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L504.2129574.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.