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{'item': 'L511 2005339-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2020 GeschäftszahlL511 2005339-1 SpruchL511 2005339–1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (nunmehr XXXX ), vertreten durch HARISCH & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) im Hinblick auf den am 03.05.2011 gestellten Antrag auf Bescheidausstellung im Beitragsnachverrechnungsverfahren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 (nunmehr römisch 40 ), vertreten durch HARISCH & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) im Hinblick auf den am 03.05.2011 gestellten Antrag auf Bescheidausstellung im Beitragsnachverrechnungsverfahren zu Recht: A) Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.

  1. Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei, der XXXX (nunmehr XXXX ) [im Folgenden auch: E], wurde ab 03.08.2009 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.09.2005 bis 31.12.2008 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] durchgeführt (Prüfungsauftrag 03.08.2009).1.
  2. Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei, der römisch 40 (nunmehr römisch 40 ) [im Folgenden auch: E], wurde ab 03.08.2009 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.09.2005 bis 31.12.2008 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] durchgeführt (Prüfungsauftrag 03.08.2009). 1.
  3. Mit Nachverrechnungsbescheid [NVB] vom 12.07.2010 verpflichtete die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] die E die mit Beitragsvorschreibung vom 08.07.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von [idHv] EUR 93.958,37 sowie einen Beitragszuschlag idHv EUR 14.946,31 zu entrichten. In Erledigung des dagegen fristgerecht erhobenen Einspruchs verwies die Landeshauptfrau von Salzburg [LH] als zuständige Rechtsmittelbehörde mit Bescheid vom 03.05.2011, Zahl XXXX , die Angelegenheit zur Ergänzung der Begründung und zu neuerlichen Ermittlungen an die SGKK zurück (LH 1-4).In Erledigung des dagegen fristgerecht erhobenen Einspruchs verwies die Landeshauptfrau von Salzburg [LH] als zuständige Rechtsmittelbehörde mit Bescheid vom 03.05.2011, Zahl römisch 40 , die Angelegenheit zur Ergänzung der Begründung und zu neuerlichen Ermittlungen an die SGKK zurück (LH 1-4). 1.
  4. Aufgrund des am 08.11.2011 gestellten verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrages (nunmehr Säumnisbeschwerde) im Beitragsnachverrechnungsverfahren setzt die LH das Verfahren bis zur Klärung der Versicherungspflicht der mitbeteiligten Parteien aus (LH 5-8).
  5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (Ordnungszahl des hg. Verfahrensaktes [OZ] 1).
  6. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (Ordnungszahl des hg. Verfahrensaktes [OZ] 1). 2.
  7. Mit Schreiben vom 17.02.2020 zog die rechtsfreundlich vertretene beschwerdeführende Partei die Säumnisbeschwerde zurück (OZ 7). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens 1.
  9. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 1.
  10. Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei hat mit Schreiben vom 17.02.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Säumnisbeschwerde zurückzunehmen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).1.
  11. Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei hat mit Schreiben vom 17.02.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Säumnisbeschwerde zurückzunehmen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173). 1.
  12. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden, wobei davon auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst sind VwGH 28.05.2013, 2013/05/0005). Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist (VwGH 16.08.2017, Ro2017/22/0005 mwN). Im Hinblick auf Devolutionsanträge – zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen Judikatur auf die Säumnisbeschwerde etwa VwGH 27.05.2015, Ra2015/19/0075 – hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass wenn ein Antrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zurückgezogen wird, die Vorinstanz zur Entscheidung wieder zuständig wird (VwGH 26.02.2004, 2002/16/0071 mwN).1.
  13. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden, wobei davon auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst sind VwGH 28.05.2013, 2013/05/0005). Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist (VwGH 16.08.2017, Ro2017/22/0005 mwN). Im Hinblick auf Devolutionsanträge – zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen Judikatur auf die Säumnisbeschwerde etwa VwGH 27.05.2015, Ra2015/19/0075 – hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass wenn ein Antrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zurückgezogen wird, die Vorinstanz zur Entscheidung wieder zuständig wird (VwGH 26.02.2004, 2002/16/0071 mwN). 1.
  14. Da das BVwG noch keine Entscheidung im Rahmen der Säumnisbeschwerde getroffen hatte, ist die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde zulässig und bewirkt, dass die Österreichische Gesundheitskasse (als Rechtsnachfolgerin der SGKK), nunmehr zur Entscheidung (wieder) zuständig ist (vgl. dazu VwGH 26.02.2004, 2002/16/0071 mwN).1.
  15. Da das BVwG noch keine Entscheidung im Rahmen der Säumnisbeschwerde getroffen hatte, ist die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde zulässig und bewirkt, dass die Österreichische Gesundheitskasse (als Rechtsnachfolgerin der SGKK), nunmehr zur Entscheidung (wieder) zuständig ist vergleiche dazu VwGH 26.02.2004, 2002/16/0071 mwN). 1.
  16. Das vor dem BVwG anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher spruchgemäß einzustellen. III. ad B) Unzulässigkeit der RevisionDas Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision, Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Zum Devolutionsantrag und zur Säumnisbeschwerde insbesondere VwGH 16.08.2017, Ro2017/22/0005; 27.05.2015, Ra2015/19/0075 und 26.02.2004, 2002/16/0071 jeweils mwN. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Zum Devolutionsantrag und zur Säumnisbeschwerde insbesondere VwGH 16.08.2017, Ro2017/22/0005; 27.05.2015, Ra2015/19/0075 und 26.02.2004, 2002/16/0071 jeweils mwN. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L511.2005339.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.