GVG abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.01.2019 wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.08.2018, Zl. XXXX , wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem BFA am 26.06.2018 (Gegenstand der Amtshandlung: „Einvernahme Prüfung Aberkennung gem. § 9 AsylG“) der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.11.2012, Zl. 12 10.322-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
3 Z 1 FPG wurden gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem BFA am 26.06.2018 (Gegenstand der Amtshandlung: „Einvernahme Prüfung Aberkennung gem. Paragraph 9, AsylG“) der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.11.2012, Zl. 12 10.322-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurden gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dieser Bescheid wurde dem damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführer am 03.09.2018 an seiner aufrechten Meldeadresse durch Hinterlegung zugestellt. Nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist erwuchs der Bescheid, der vom Beschwerdeführer nicht behoben wurde, am 02.10.2018 in Rechtskraft.
GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde
GVG dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).3. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 07.03.2019 (laut BFA vom Vertreter am 11.03.2019 übernommen) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
G niederschriftlich einvernommen (AS 131).1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 26.06.2018 vor dem BFA wegen der Prüfung der Aberkennung
Paragraph 9, AsylG niederschriftlich einvernommen (AS 131). 1.
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
3 Z 1 FPG wurden gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.). 1.4. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.11.2012, Zl. 12 10.322-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurden gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2018
1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 247ff).Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2018
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 247ff). Die Zustellung des Bescheides des BFA vom XXXX erfolgte am 03.09.2018 durch Hinterlegung an die Adresse XXXX , wo der Beschwerdeführer von 14.08.2018 bis 11.10.2018 auch hauptwohnsitzlich gemeldet war (AS 339; vgl. auch den Auszug aus dem ZMR vom 06.02.2020). Das Schriftstück wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben.Die Zustellung des Bescheides des BFA vom römisch 40 erfolgte am 03.09.2018 durch Hinterlegung an die Adresse römisch 40 , wo der Beschwerdeführer von 14.08.2018 bis 11.10.2018 auch hauptwohnsitzlich gemeldet war (AS 339; vergleiche auch den Auszug aus dem ZMR vom 06.02.2020). Das Schriftstück wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben. 1.
GVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden, insoweit grundsätzlich auf das einschlägige Schrifttum und die überkommene Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zu den §§ 71 und 72 AVG verwiesen werden (vgl. Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 33, RZ 1).3.2. Die rechtssystematische Struktur des Paragraph 33, VwGVG gleicht (davon abgesehen, dass eine explizite Regelung für das Versäumen der Beschwerdefrist wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung fehlt, was freilich nicht ausschließt, dass auch in einem derartigen Fall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung zu gewähren ist) in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen jener der Paragraphen 71 und 72 AVG (zB VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0064; 30.5.2017, Ra 2017/10/0113). Daher kann ungeachtet des Umstandes, dass die Paragraphen 71 und 72 AVG
Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden, insoweit grundsätzlich auf das einschlägige Schrifttum und die überkommene Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zu den Paragraphen 71 und 72 AVG verwiesen werden vergleiche Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 33,, RZ 1). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (VwSlg 3692 A/1955; VwGH
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.3.3.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft. Der Beschwerdeführer bringt als Wiedereinsetzungsgründe zum einen im Antrag vom 02.01.2019 vor, er sei nach einer Wegweisung von der Wohnung seiner Mutter von 14.08.2018 bis 11.10.2018 bei der Caritas an der Adresse XXXX , gemeldet gewesen. Tatsächlich habe dieser aber solange bei Freunden oder unter freiem Himmel geschlafen, bis er mit Hilfe seiner Mutter eine Wohnung in XXXX gefunden habe. Mit seinem Betreuer bei der Caritas sei der Beschwerdeführer in Verbindung gewesen und sei diesem zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass eine amtliche Zustellung erfolgt sei. Die im Bescheid angeführte Zustelladresse sei daher falsch bzw. sei diese wegen der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers keine geeignete. Zum anderen legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 08.04.2019 dar, er habe nach einem Streit mit seiner Mutter und seiner Schwester am 15.07.2018 das Notquartier bei der XXXX in der XXXX bezogen und sich dort am 14.08.2018 auch angemeldet. Der Beschwerdeführer habe weder eine Belehrung über die Postbehebung unterfertigt noch ein einziges Poststück erhalten oder habe er sich darum gekümmert, wo allfällige Briefsendungen zugestellt werden. Im September habe er das Quartier nicht mehr benutzt und hätten die Aktivitäten des Beschwerdeführers (Arbeit, Wohnungssuche, Versöhnung mit seiner Mutter und seiner Schwester) seine Zeit sehr in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer habe sehr wenig Kontakt zu den Betreuern und habe er von einer Zustellung keine Kenntnis gehabt. Unter Berücksichtigung seiner konkreten Lebensumstände hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass ein minderer Grad des Versehens vorliege. Er sei damals auch nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten gewesen.Der Beschwerdeführer bringt als Wiedereinsetzungsgründe zum einen im Antrag vom 02.01.2019 vor, er sei nach einer Wegweisung von der Wohnung seiner Mutter von 14.08.2018 bis 11.10.2018 bei der Caritas an der Adresse römisch 40 , gemeldet gewesen. Tatsächlich habe dieser aber solange bei Freunden oder unter freiem Himmel geschlafen, bis er mit Hilfe seiner Mutter eine Wohnung in römisch 40 gefunden habe. Mit seinem Betreuer bei der Caritas sei der Beschwerdeführer in Verbindung gewesen und sei diesem zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass eine amtliche Zustellung erfolgt sei. Die im Bescheid angeführte Zustelladresse sei daher falsch bzw. sei diese wegen der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers keine geeignete. Zum anderen legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 08.04.2019 dar, er habe nach einem Streit mit seiner Mutter und seiner Schwester am 15.07.2018 das Notquartier bei der römisch 40 in der römisch 40 bezogen und sich dort am 14.08.2018 auch angemeldet. Der Beschwerdeführer habe weder eine Belehrung über die Postbehebung unterfertigt noch ein einziges Poststück erhalten oder habe er sich darum gekümmert, wo allfällige Briefsendungen zugestellt werden. Im September habe er das Quartier nicht mehr benutzt und hätten die Aktivitäten des Beschwerdeführers (Arbeit, Wohnungssuche, Versöhnung mit seiner Mutter und seiner Schwester) seine Zeit sehr in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer habe sehr wenig Kontakt zu den Betreuern und habe er von einer Zustellung keine Kenntnis gehabt. Unter Berücksichtigung seiner konkreten Lebensumstände hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass ein minderer Grad des Versehens vorliege. Er sei damals auch nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten gewesen. Zunächst ist auszuführen, dass Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes – sofern diese nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt – geeignet ist, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen. […] Der in § 71 Abs. 1 AVG verwendete Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen je nach Rechtskundigkeit und Erfahrung im Umgang mit Behörden (vgl. dazu VwGH vom 23.04.2009, 2007/09/0202).Zunächst ist auszuführen, dass Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes – sofern diese nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt – geeignet ist, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen. […] Der in Paragraph 71, Absatz eins, AVG verwendete Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen je nach Rechtskundigkeit und Erfahrung im Umgang mit Behörden vergleiche dazu VwGH vom 23.04.2009, 2007/09/0202). Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid des BFA vom XXXX an seinen damaligen Hauptwohnsitz (gemeldet von 14.08.2018 bis 11.10.2018) in die XXXX ordnungsgemäß am 03.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Das Schriftstück wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und hat dieser die Rechtsmittelfrist (29.08.2018 bis 01.10.2018) ungenützt verstreichen lassen. Der Bescheid ist folglich am 02.10.2018 in Rechtskraft erwachsen.Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid des BFA vom römisch 40 an seinen damaligen Hauptwohnsitz (gemeldet von 14.08.2018 bis 11.10.2018) in die römisch 40 ordnungsgemäß am 03.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Das Schriftstück wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und hat dieser die Rechtsmittelfrist (29.08.2018 bis 01.10.2018) ungenützt verstreichen lassen. Der Bescheid ist folglich am 02.10.2018 in Rechtskraft erwachsen. Durch das Versäumen der Rechtsmittelfrist erlitt der Beschwerdeführer einen Rechtsnachteil, weil er gehindert war, gegen die Entscheidung des BFA Beschwerde zu erheben. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter (nach Akteneinsicht am 19.12.2018) rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung und holte gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung – die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2019 – nach. Die Unkenntnis der ordnungsgemäßen Zustellung des o. a. behördlichen Schriftstückes stellt – der Rechtsprechung des VwGH folgend – einen Wiedereinsetzungsgrund dar, dies allerdings nur dann, wenn dem Beschwerdeführer ein lediglich minderer Grad des Versehens im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit anzulasten ist. Im hiergerichtlichen Fall handelt es sich einen 22-jährigen und zum maßgeblichen Zeitpunkt (der Zustellung des Bescheides des BFA) nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Mann, an welchen nicht dieselben Anforderungen in Bezug auf die Vermeidung einer allfälligen Unkenntnis von einem Zustellvorgang gestellt werden können wie etwa an den Rechtsanwalt. An dieser Stelle kommt aber der Behauptung des Beschwerdeführers Bedeutung zu, wenn dieser angibt, dass er zwar nach seiner Wegweisung von der Wohnung seiner Mutter an der Zustelladresse (in der XXXX ) gemeldet war, tatsächlich sich dort aber nicht aufgehalten, sondern bei Freunden oder unter freiem Himmel geschlafen habe. Dass die Zustelladresse falsch bzw. diese wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers keine geeignete gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, zumal dieser mit seinem Betreuer bei der Caritas in Kontakt gewesen sei und eine andere Zustelladresse vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht wurde. Der Beschwerdeführer hat sich weder an einer anderen Adresse angemeldet noch der Behörde bekannt gegeben, dass er verzogen sei. Obschon der Beschwerdeführer angibt, weder eine Belehrung über eine Postzustellung noch ein einziges Poststück erhalten zu haben, legt er dem gegenüber dar, dass er sich nicht darum gekümmert habe, wo allfällige Briefsendungen zugestellt werden. Mit seinem Verhalten (laut eigenen Angaben hat er das Quartier im September nicht mehr benutzt), hat der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt und hat dieser die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare (er hat andere Aktivitäten – Arbeit, Wohnungssuche, Versöhnung mit seiner Mutter und seiner Schwester – gesetzt) Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von jenem, in welchem ein Beschwerdeführer aussagt, „er habe keinen Schlüssel zu diesem Postfach gehabt, sondern sich darauf verlassen müssen, dass ihm seine Post durch den Inhaber der Wohnung bzw. des Postschlüssels ausgefolgt werde“ (vgl. das diesbezügliche Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2009, 2007/09/0202). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligt war – so befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt mit Strafende 10.07.2020 und wurden gegen ihn Vertretungsverbote verhängt (am 25.07.2018 und am 28.01.2019). Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 26.06.2018 vor dem BFA wegen der Prüfung der Aberkennung
G niederschriftlich einvernommen wurde und daher damit rechnen musste, in naher Zukunft eine Entscheidung seitens des BFA zu erhalten. Rechtskundigkeit und Erfahrung im Umgang mit Behörden liegen demnach vor. Den Beschwerdeführer trifft folglich ein Verschulden an der Unkenntnis der erfolgten Hinterlegung.Die Unkenntnis der ordnungsgemäßen Zustellung des o. a. behördlichen Schriftstückes stellt – der Rechtsprechung des VwGH folgend – einen Wiedereinsetzungsgrund dar, dies allerdings nur dann, wenn dem Beschwerdeführer ein lediglich minderer Grad des Versehens im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit anzulasten ist. Im hiergerichtlichen Fall handelt es sich einen 22-jährigen und zum maßgeblichen Zeitpunkt (der Zustellung des Bescheides des BFA) nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Mann, an welchen nicht dieselben Anforderungen in Bezug auf die Vermeidung einer allfälligen Unkenntnis von einem Zustellvorgang gestellt werden können wie etwa an den Rechtsanwalt. An dieser Stelle kommt aber der Behauptung des Beschwerdeführers Bedeutung zu, wenn dieser angibt, dass er zwar nach seiner Wegweisung von der Wohnung seiner Mutter an der Zustelladresse (in der römisch 40 ) gemeldet war, tatsächlich sich dort aber nicht aufgehalten, sondern bei Freunden oder unter freiem Himmel geschlafen habe. Dass die Zustelladresse falsch bzw. diese wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers keine geeignete gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, zumal dieser mit seinem Betreuer bei der Caritas in Kontakt gewesen sei und eine andere Zustelladresse vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht wurde. Der Beschwerdeführer hat sich weder an einer anderen Adresse angemeldet noch der Behörde bekannt gegeben, dass er verzogen sei. Obschon der Beschwerdeführer angibt, weder eine Belehrung über eine Postzustellung noch ein einziges Poststück erhalten zu haben, legt er dem gegenüber dar, dass er sich nicht darum gekümmert habe, wo allfällige Briefsendungen zugestellt werden. Mit seinem Verhalten (laut eigenen Angaben hat er das Quartier im September nicht mehr benutzt), hat der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt und hat dieser die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare (er hat andere Aktivitäten – Arbeit, Wohnungssuche, Versöhnung mit seiner Mutter und seiner Schwester – gesetzt) Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von jenem, in welchem ein Beschwerdeführer aussagt, „er habe keinen Schlüssel zu diesem Postfach gehabt, sondern sich darauf verlassen müssen, dass ihm seine Post durch den Inhaber der Wohnung bzw. des Postschlüssels ausgefolgt werde“ vergleiche das diesbezügliche Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2009, 2007/09/0202). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligt war – so befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt mit Strafende 10.07.2020 und wurden gegen ihn Vertretungsverbote verhängt (am 25.07.2018 und am 28.01.2019). Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 26.06.2018 vor dem BFA wegen der Prüfung der Aberkennung
Paragraph 9, AsylG niederschriftlich einvernommen wurde und daher damit rechnen musste, in naher Zukunft eine Entscheidung seitens des BFA zu erhalten. Rechtskundigkeit und Erfahrung im Umgang mit Behörden liegen demnach vor. Den Beschwerdeführer trifft folglich ein Verschulden an der Unkenntnis der erfolgten Hinterlegung. Insgesamt liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Insgesamt liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Verfahrensgegenständlich erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zudem die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung und wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Es ergab sich sohin kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.Verfahrensgegenständlich erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zudem die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung und wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Es ergab sich sohin kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zu B) Revision Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L514.1431110.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.