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{'item': 'L521 2103481-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2020 GeschäftszahlL521 2103481-1 SpruchL521 2103481-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 10Url

G Rz 12). Die Urlaubsersatzleistung ist dem Wesen nach der Rechtsprechung zufolge ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber insoweit Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers in überproportionalem Ausmaß entgegengenommen hat, als bei regulärer Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderte Leistungen erhalten hätte. Diese Mehrleistung des Arbeitnehmers ist durch eine Geldleistung des Arbeitgebers auszugleichen, die dem – unter Heranziehung des an sich geschuldeten Arbeitsentgelts ermittelten – typisierten Wert bzw. Preis der Dienstleistung zu entsprechen hat (RIS-Justiz RS0119194).Obwohl dies sprachlich in Paragraph 10, Absatz eins, UrlG nur unvollständig zum Ausdruck kommt, ist für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung vom Urlaubsentgelt im Sinn des Paragraph 6, UrlG auszugehen (Reissner in Neumayr/Reissner,

Paragraph 10, UrlG Rz 12). Die Urlaubsersatzleistung ist dem Wesen nach der Rechtsprechung zufolge ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber insoweit Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers in überproportionalem Ausmaß entgegengenommen hat, als bei regulärer Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderte Leistungen erhalten hätte. Diese Mehrleistung des Arbeitnehmers ist durch eine Geldleistung des Arbeitgebers auszugleichen, die dem – unter Heranziehung des an sich geschuldeten Arbeitsentgelts ermittelten – typisierten Wert bzw. Preis der Dienstleistung zu entsprechen hat (RIS-Justiz RS0119194). Da der Begriff des Urlaubsentgelts in § 10 UrlG jenem nach § 6 UrlG entspricht, ist auch hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 Urlaubsgesetz maßgeblich (Mayr/Erler, UrlG3 § 10 Rz 13).Da der Begriff des Urlaubsentgelts in Paragraph 10, UrlG jenem nach Paragraph 6, UrlG entspricht, ist auch hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß Paragraph 6, Urlaubsgesetz maßgeblich (Mayr/Erler, UrlG3 Paragraph 10, Rz 13). 3.3.3. Gemäß § 6 Abs. 1 UrlG behält der Arbeitnehmer den Entgeltanspruch während seines Urlaubs. Dem dermaßen konstituierten Ausfallsprinzip zufolge hat der Arbeitnehmer während seines Urlaubs grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, welches er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (Reissner in Neumayr/Reissner,

§ 6Url

G Rz 5; RIS-Justiz RS0129704). Der Arbeitnehmer soll durch die Ausfallszeit weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen (VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0327 mwN). Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf ohnehin gemäß § 6 Abs. 2 UrlG für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden. Da der Arbeitnehmer durch den Urlaubsantritt insgesamt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden; er soll darüber hinaus das vor dem Antritt des Urlaubs regelmäßig bezogene Entgelt in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit des Urlaubes weiterbezogen werden (RIS-Justiz RS0064264; RS0052461).3.3.3. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UrlG behält der Arbeitnehmer den Entgeltanspruch während seines Urlaubs. Dem dermaßen konstituierten Ausfallsprinzip zufolge hat der Arbeitnehmer während seines Urlaubs grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, welches er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (Reissner in Neumayr/Reissner,

Paragraph 6, UrlG Rz 5; RIS-Justiz RS0129704). Der Arbeitnehmer soll durch die Ausfallszeit weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen (VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0327 mwN). Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf ohnehin gemäß Paragraph 6, Absatz 2, UrlG für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden. Da der Arbeitnehmer durch den Urlaubsantritt insgesamt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden; er soll darüber hinaus das vor dem Antritt des Urlaubs regelmäßig bezogene Entgelt in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit des Urlaubes weiterbezogen werden (RIS-Justiz RS0064264; RS0052461). Für die Urlaubsersatzleistung gilt somit ebenfalls das Ausfallsprinzip (RIS-Justiz RS0058728), da die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt. Die Ersatzleistung entspricht der Höhe nach dem Urlaubsentgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub angetreten hätte, wobei sich die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 6 UrlG richtet (Cerny, Urlaubsrecht10 § 10 Rz 6). Für die Urlaubsersatzleistung gilt somit ebenfalls das Ausfallsprinzip (RIS-Justiz RS0058728), da die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt. Die Ersatzleistung entspricht der Höhe nach dem Urlaubsentgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub angetreten hätte, wobei sich die Berechnung des Urlaubsentgelts nach Paragraph 6, UrlG richtet (Cerny, Urlaubsrecht10 Paragraph 10, Rz 6). 3.3.4. Aufgrund der Ermächtigung in § 6 Abs. 5 UrlG wurde der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 Urlaubsgesetz zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem österreichischen Gewerkschaftsbund abgeschlossenen. Der Generalkollektivvertrag regelt demgemäß den Entgeltbegriff, wobei sowohl eine günstigere als auch eine nachteiligere als die gesetzliche Regelung zulässigerweise getroffen werden darf (Reissner in Neumayr/Reissner,

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G Rz 18).3.3.4. Aufgrund der Ermächtigung in Paragraph 6, Absatz 5, UrlG wurde der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß Paragraph 6, Urlaubsgesetz zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem österreichischen Gewerkschaftsbund abgeschlossenen. Der Generalkollektivvertrag regelt demgemäß den Entgeltbegriff, wobei sowohl eine günstigere als auch eine nachteiligere als die gesetzliche Regelung zulässigerweise getroffen werden darf (Reissner in Neumayr/Reissner,

Paragraph 6, UrlG Rz 18). Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgelts kann außerdem abweichend von § 6 Abs 3 und 4 durch Branchen-Kollektivvertrag geregelt werden (Mayr/Erler, UrlG3 § 6 Rz 3). Diese Ermächtigung des § 6 Abs. 2 UrlG bezieht sich bloß auf die Berechnungsart von Entgelten im Sinn der Abs. 3 und 4, also insbesondere von Stunden- und Taglöhnen sowie Leistungsentgelten. Im Hinblick auf die Berechnungsart kann der Kollektivvertrag zu Lasten der Arbeitnehmer in gewissem Ausmaß das Niveau des Gesetzes unterschreiten. Dem Branchen-Kollektivvertrag ist es aber mangels gesetzlicher Ermächtigung verwehrt, zum Nachteil des Arbeitnehmers Arbeitgeber-Leistungen, die unter den Entgeltbegriff des Gesetzes fallen, von der Anrechnung auf das Urlaubsentgelt auszunehmen (VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0327; Reissner in Neumayr/Reissner,

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G Rz 19; Mayr/Erler, UrlG3 § 6 Rz 32).Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgelts kann außerdem abweichend von Paragraph 6, Absatz 3 und 4 durch Branchen-Kollektivvertrag geregelt werden (Mayr/Erler, UrlG3 Paragraph 6, Rz 3). Diese Ermächtigung des Paragraph 6, Absatz 2, UrlG bezieht sich bloß auf die Berechnungsart von Entgelten im Sinn der Absatz 3 und 4, also insbesondere von Stunden- und Taglöhnen sowie Leistungsentgelten. Im Hinblick auf die Berechnungsart kann der Kollektivvertrag zu Lasten der Arbeitnehmer in gewissem Ausmaß das Niveau des Gesetzes unterschreiten. Dem Branchen-Kollektivvertrag ist es aber mangels gesetzlicher Ermächtigung verwehrt, zum Nachteil des Arbeitnehmers Arbeitgeber-Leistungen, die unter den Entgeltbegriff des Gesetzes fallen, von der Anrechnung auf das Urlaubsentgelt auszunehmen (VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0327; Reissner in Neumayr/Reissner,

Paragraph 6, UrlG Rz 19; Mayr/Erler, UrlG3 Paragraph 6, Rz 32). 3.3.

  1. § 2 des Generalkollektivvertrags vom 22.02.1978 führt im erörterten Sinn den Entgeltbegriff einer näheren Ausführung zu und bezeichnet in seinem Abs. 1 zunächst Leistungen, die nicht als Entgelt im Sinne des § 6 UrlG gelten. Die Abs. 2 und 3 bezeichnen demgegenüber die Leistungen, die als Entgelt im Sinne des § 6 UrlG gelten und lauten wörtlich:3.3.
  2. Paragraph 2, des Generalkollektivvertrags vom 22.02.1978 führt im erörterten Sinn den Entgeltbegriff einer näheren Ausführung zu und bezeichnet in seinem Absatz eins, zunächst Leistungen, die nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 6, UrlG gelten. Die Absatz 2 und 3 bezeichnen demgegenüber die Leistungen, die als Entgelt im Sinne des Paragraph 6, UrlG gelten und lauten wörtlich: „

(2)Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz gelten auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hat der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mitzuberücksichtigen, es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z. B. wegen Saisonende oder Auslaufen eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.„
(2)Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Paragraph 6, Urlaubsgesetz gelten auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hat der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mitzuberücksichtigen, es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z. B. wegen Saisonende oder Auslaufen eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.
(3)Liegt keine wesentliche Änderung des Arbeitsanfalles im Sinne des Abs. 2 vor und wäre die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer während seines Urlaubs nur deshalb nicht möglich, weil der Betrieb bzw. die Abteilung, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, während dieser Zeit geschlossen wird, so sind die regelmäßig vor Urlaubsantritt geleisteten Überstunden dennoch in das Urlaubsentgelt miteinzubeziehen.“
(3)Liegt keine wesentliche Änderung des Arbeitsanfalles im Sinne des Absatz 2, vor und wäre die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer während seines Urlaubs nur deshalb nicht möglich, weil der Betrieb bzw. die Abteilung, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, während dieser Zeit geschlossen wird, so sind die regelmäßig vor Urlaubsantritt geleisteten Überstunden dennoch in das Urlaubsentgelt miteinzubeziehen.“ Überstundenentgelt ist demnach in das Urlaubsentgelt einzubeziehen, wenn die Überstunden entweder auf Grund der Arbeitszeiteinteilung des Betriebs bei Nichtantritt des Urlaubs zu erbringen gewesen wären oder wenn der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet hat (VwGH 13.05.2009, Zl. 2009/08/0226). Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit wird in der Rechtsprechung üblicherweise ein Zeitraum von 13 Wochen herangezogen (VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0327; 05.03.1991, Zl. 88/08/0239). Innerhalb des Beobachtungszeitraumes müssen die Überstunden derart verteilt sein, dass sich eine regelmäßige, wenn auch nicht gleichmäßige Wiederholung erkennen lässt (RIS-Justiz RS0058710; OGH 14.04.1999, 9 ObA 20/99b). Dies gilt jedoch gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz nicht, wenn die zuvor regelmäßig geleisteten Überstunden infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls (zB wegen Saisonende oder Auslaufens eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären (OGH 18.05.1998, 8 ObA 407/97d). Entscheidend ist, welche Arbeitszeit während der Urlaubsdauer ausgefallen wäre und welches Entgelt für diese Arbeitszeit gebührt hätte (vgl. RIS-Justiz RS0064276).Überstundenentgelt ist demnach in das Urlaubsentgelt einzubeziehen, wenn die Überstunden entweder auf Grund der Arbeitszeiteinteilung des Betriebs bei Nichtantritt des Urlaubs zu erbringen gewesen wären oder wenn der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet hat (VwGH 13.05.2009, Zl. 2009/08/0226). Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit wird in der Rechtsprechung üblicherweise ein Zeitraum von 13 Wochen herangezogen (VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0327; 05.03.1991, Zl. 88/08/0239). Innerhalb des Beobachtungszeitraumes müssen die Überstunden derart verteilt sein, dass sich eine regelmäßige, wenn auch nicht gleichmäßige Wiederholung erkennen lässt (RIS-Justiz RS0058710; OGH 14.04.1999, 9 ObA 20/99b). Dies gilt jedoch gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz nicht, wenn die zuvor regelmäßig geleisteten Überstunden infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls (zB wegen Saisonende oder Auslaufens eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären (OGH 18.05.1998, 8 ObA 407/97d). Entscheidend ist, welche Arbeitszeit während der Urlaubsdauer ausgefallen wäre und welches Entgelt für diese Arbeitszeit gebührt hätte vergleiche RIS-Justiz RS0064276). Das nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessene Entgelt ist für die Dauer des Urlaubs in unveränderter Höhe weiterzuzahlen, erfährt also durch den Urlaubsantritt in seiner ziffernmäßigen Höhe keine Veränderung (§ 6 Abs. 2). Mitzuberücksichtigen sind daher schon deshalb in jedem Fall Überstundenpauschalen bzw. All-In-Vereinbarungen (Reissner in Neumayr/Reissner,

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G Rz 11; Mayr/Erler, UrlG3 § 6 Rz 8).Das nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessene Entgelt ist für die Dauer des Urlaubs in unveränderter Höhe weiterzuzahlen, erfährt also durch den Urlaubsantritt in seiner ziffernmäßigen Höhe keine Veränderung (Paragraph 6, Absatz 2,). Mitzuberücksichtigen sind daher schon deshalb in jedem Fall Überstundenpauschalen bzw. All-In-Vereinbarungen (Reissner in Neumayr/Reissner,

Paragraph 6, UrlG Rz 11; Mayr/Erler, UrlG3 Paragraph 6, Rz 8). 3.

  1. Punkt 13 lit. d des Kollektivvertrags für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe lautet: 3.
  2. Punkt 13 Litera d, des Kollektivvertrags für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe lautet: „Das Urlaubsentgelt, das ist der Lohn für die Urlaubszeit, ist bei Antritt des Urlaubes zur Auszahlung zu bringen. Als Berechnungsgrundlage gilt bei den Festlöhnern der vereinbarte Lohn für die Normalarbeitszeit, bei den Garantielöhnern der Durchschnitt des vom Arbeitgeber gezahlten Entgeltes für die Normalarbeitszeit gemäß Pkt. 8 lit. b. Sonderzahlungen sind in die Berechnungsgrundlage nicht einzubeziehen. Die für die Errechnung des Durchschnittes maßgebende Zeitspanne sind die letzten zwölf vollen Kalendermonate vor Antritt des Urlaubes (bzw. vor Auszahlung der Urlaubsabfindung), bei kürzerer Dienstzeit die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses. Wenn in einer Lohnperiode ein voller Lohnausfall von mehr als einer Arbeitswoche eintritt, so bleibt der betreffende Monat bei der Durchschnittsberechnung außer Betracht, ohne dass hiedurch eine Verlängerung der Bemessungszeitspanne eintritt. Das Urlaubsentgelt darf nicht den Umsatzprozenten entnommen werden.“„Das Urlaubsentgelt, das ist der Lohn für die Urlaubszeit, ist bei Antritt des Urlaubes zur Auszahlung zu bringen. Als Berechnungsgrundlage gilt bei den Festlöhnern der vereinbarte Lohn für die Normalarbeitszeit, bei den Garantielöhnern der Durchschnitt des vom Arbeitgeber gezahlten Entgeltes für die Normalarbeitszeit gemäß Pkt. 8 Litera b, Sonderzahlungen sind in die Berechnungsgrundlage nicht einzubeziehen. Die für die Errechnung des Durchschnittes maßgebende Zeitspanne sind die letzten zwölf vollen Kalendermonate vor Antritt des Urlaubes (bzw. vor Auszahlung der Urlaubsabfindung), bei kürzerer Dienstzeit die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses. Wenn in einer Lohnperiode ein voller Lohnausfall von mehr als einer Arbeitswoche eintritt, so bleibt der betreffende Monat bei der Durchschnittsberechnung außer Betracht, ohne dass hiedurch eine Verlängerung der Bemessungszeitspanne eintritt. Das Urlaubsentgelt darf nicht den Umsatzprozenten entnommen werden.“ Der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe nimmt somit die Ermächtigung des § 6 Abs. 5 zweiter Satz UrlG in Anspruch, die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes abweichend von § 6 Abs. 3 oder 4 UrlG zu regeln. Wenn nun in Punkt 13 lit. d des Kollektivvertrags für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe festgesetzt wird, dass als Berechnungsgrundlage bei Festlöhnern der vereinbarte Lohn für die Normalarbeitszeit gilt (die beschwerdeführende Gesellschaft beschäftigt nur Festlöhner), kann darin indes – entgegen dem Standpunkt der beschwerdeführenden Gesellschaft – keine rechtliche Grundlage dafür gesehen werden, als Urlaubsersatzleistung jedenfalls nur den Lohn für die Normalarbeitszeit auszuzahlen. Der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe nimmt somit die Ermächtigung des Paragraph 6, Absatz 5, zweiter Satz UrlG in Anspruch, die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes abweichend von Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 UrlG zu regeln. Wenn nun in Punkt 13 Litera d, des Kollektivvertrags für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe festgesetzt wird, dass als Berechnungsgrundlage bei Festlöhnern der vereinbarte Lohn für die Normalarbeitszeit gilt (die beschwerdeführende Gesellschaft beschäftigt nur Festlöhner), kann darin indes – entgegen dem Standpunkt der beschwerdeführenden Gesellschaft – keine rechtliche Grundlage dafür gesehen werden, als Urlaubsersatzleistung jedenfalls nur den Lohn für die Normalarbeitszeit auszuzahlen. Eine solche Sichtweise würde nämlich dazu führen, zum Nachteil des Arbeitnehmers Arbeitgeber-Leistungen, die unter den Entgeltbegriff des Gesetzes fallen, von der Anrechnung auf das Urlaubsentgelt auszunehmen. Dies ist den vorstehenden Erörterungen zufolge jedoch mit Branchen-Kollektivvertrag nicht möglich. Wohl kann dem vordergründig entgegengehalten werden, dass § 6 UrlG selbst auf Überstundenentgelte keinen Bezug nimmt. Da jedoch die ratio legis ist, dass der Arbeitnehmer durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden und daher das vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogene Entgelt in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines Urlaubes weiterbeziehen soll (so bereits OGH SZ 53/88), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Überstundenentgelte schon vom Begriff „regelmäßiges Entgelt“ im Sinn des § 6 UrlG umfasst sind und als solche Entgeltbestandteile schon von Gesetzes wegen Eingang in das Urlaubsentgelt finden müssen (vgl. OGH 28.06.1995, 9 ObA 100/95; 21.09.2006, 8 ObA 28/06k; Reissner in Neumayr/Reissner,

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G Rz 8; Mayr/Erler, UrlG3 § 6 Rz 8, wonach die Nichtberücksichtigung regelmäßig geleisteter Überstunden als Entgeltminderung entgegen § 6 Abs. 2 UrlG anzusehen wäre). Eine Normenkonkurrenz (nur) auf Kollektivvertragsebene liegt sohin nicht vor.Eine solche Sichtweise würde nämlich dazu führen, zum Nachteil des Arbeitnehmers Arbeitgeber-Leistungen, die unter den Entgeltbegriff des Gesetzes fallen, von der Anrechnung auf das Urlaubsentgelt auszunehmen. Dies ist den vorstehenden Erörterungen zufolge jedoch mit Branchen-Kollektivvertrag nicht möglich. Wohl kann dem vordergründig entgegengehalten werden, dass Paragraph 6, UrlG selbst auf Überstundenentgelte keinen Bezug nimmt. Da jedoch die ratio legis ist, dass der Arbeitnehmer durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden und daher das vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogene Entgelt in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines Urlaubes weiterbeziehen soll (so bereits OGH SZ 53/88), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Überstundenentgelte schon vom Begriff „regelmäßiges Entgelt“ im Sinn des Paragraph 6, UrlG umfasst sind und als solche Entgeltbestandteile schon von Gesetzes wegen Eingang in das Urlaubsentgelt finden müssen vergleiche OGH 28.06.1995, 9 ObA 100/95; 21.09.2006, 8 ObA 28/06k; Reissner in Neumayr/Reissner,

Paragraph 6, UrlG Rz 8; Mayr/Erler, UrlG3 Paragraph 6, Rz 8, wonach die Nichtberücksichtigung regelmäßig geleisteter Überstunden als Entgeltminderung entgegen Paragraph 6, Absatz 2, UrlG anzusehen wäre). Eine Normenkonkurrenz (nur) auf Kollektivvertragsebene liegt sohin nicht vor. Als erstes Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die beschwerdeführende Gesellschaft im gegebenen Zusammenhang nicht auf Punkt 13 lit. d des Kollektivvertrags für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe berufen kann. Als erstes Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die beschwerdeführende Gesellschaft im gegebenen Zusammenhang nicht auf Punkt 13 Litera d, des Kollektivvertrags für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe berufen kann. 3.

  1. Die beschwerdeführende Gesellschaft verweist in ihrem Rechtsmittel darauf, dass zwar der Generalkollektivvertrag vom 22.02.1978 in dessen § 2 als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre, nennt. Diese wären jedoch dann nicht bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mitzuberücksichtigen, wenn Überstunden infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles – explizit genannt wird das Saisonende – nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären. 3.
  2. Die beschwerdeführende Gesellschaft verweist in ihrem Rechtsmittel darauf, dass zwar der Generalkollektivvertrag vom 22.02.1978 in dessen Paragraph 2, als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre, nennt. Diese wären jedoch dann nicht bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mitzuberücksichtigen, wenn Überstunden infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles – explizit genannt wird das Saisonende – nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu in seinem zur Klärung der hier gegenständlichen Rechtsfrage ergangenen Erkenntnis vom 29.01.2020, Ro 2019/08/0020-4, aus: „Die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallende Urlaubsersatzleistung ist dem Wesen nach eine Art bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber insoweit Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers in überproportionalem Ausmaß entgegengenommen hat, als bei „regulärer“ Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderte Leistungen erhalten hätte. Diese Mehrleistung des Arbeitnehmers ist durch eine Geldleistung des Arbeitgebers auszugleichen, die dem - unter Heranziehung des an sich geschuldeten Arbeitsentgelts ermittelten - typisierten Wert bzw. Preis der Dienstleistung zu entsprechen hat (OGH 30.8.2018, 9 ObA 151/17x, mwN). Die Urlaubsersatzleistung ist ein Geldsurrogat für den nicht konsumierten Erholungsurlaub, dessen Verbrauch in natura ab dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses unmöglich wird. Entsprechend der Rechtsnatur der Ersatzleistung ist für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es besteht kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse. Die Berechnung beruht auf dem „Ausfallsprinzip“, wonach der Arbeitnehmer während des Urlaubs jenes Entgelt zu bekommen hat, das ihm aus der Perspektive des Urlaubsbeginns zugekommen wäre, wenn er gearbeitet hätte. Es ist folgerichtig, dass es bei Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs wegen rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das zu diesem Zeitpunkt gebührende Entgelt ankommt (OGH 30.8.2013, 8 ObS 5/13p). Es kommt nicht auf ein Entgelt an, das der Arbeitnehmer erst bei einem „fiktiven“ Urlaubsverbrauch nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verdient hatte. Durch die Urlaubsersatzleistung soll der (in der Vergangenheit entstandene) Urlaubsanspruch abgegolten werden, der für das Urlaubsjahr gebührt, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an (OGH 21.12.2010, 8 ObA 22/10h, mwN). Überstundenpauschalen sowie Überstundenentgelt für Überstunden, die entweder vor Urlaubsantritt regelmäßig geleistet worden sind (in diesen Fällen handelt es sich um ein nach bestimmten Zeiträumen bemessenes Entgelt iSd § 6 Abs. 2 UrlG; vgl. Mayr/Erler, UrlG3

(2019)§ 6 Rz 8) oder die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung bei Nichtantritt des Urlaubs zu erbringen gewesen wären (Ausfallsprinzip iSd § 6 Abs. 3 UrlG; vgl. Mayr/Erler, UrlG3
(2019)§ 6 Rz 9), sind grundsätzlich in das Urlaubsentgelt einzubeziehen. Der Arbeitnehmer soll während der Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht (VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mwN). Überstundenpauschalen sowie Überstundenentgelt für Überstunden, die entweder vor Urlaubsantritt regelmäßig geleistet worden sind (in diesen Fällen handelt es sich um ein nach bestimmten Zeiträumen bemessenes Entgelt iSd Paragraph 6, Absatz 2, UrlG; vergleiche Mayr/Erler, UrlG3
(2019)Paragraph 6, Rz 8) oder die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung bei Nichtantritt des Urlaubs zu erbringen gewesen wären (Ausfallsprinzip iSd Paragraph 6, Absatz 3, UrlG; vergleiche Mayr/Erler, UrlG3
(2019)Paragraph 6, Rz 9), sind grundsätzlich in das Urlaubsentgelt einzubeziehen. Der Arbeitnehmer soll während der Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht (VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mwN). Gemäß § 6 Abs. 5 Urlaubsgesetz kann durch Kollektivvertrag iSd § 18 Abs. 4 ArbVG geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Der GeneralKV kann den Entgeltbegriff abweichend von § 6 Abs. 1 bis 4 Urlaubsgesetz regeln, und zwar nicht nur günstiger als das gesetzliche Modell, sondern auch zum Nachteil des Arbeitnehmers (Reissner in Neumayr/Reissner (Hrsg), ZellKomm³, § 10 UrlG Rz 17 f). Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Urlaubsgesetz kann durch Kollektivvertrag iSd Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Der GeneralKV kann den Entgeltbegriff abweichend von Paragraph 6, Absatz eins bis 4 Urlaubsgesetz regeln, und zwar nicht nur günstiger als das gesetzliche Modell, sondern auch zum Nachteil des Arbeitnehmers (Reissner in Neumayr/Reissner (Hrsg), ZellKomm³, Paragraph 10, UrlG Rz 17 f). Gemäß § 2 Abs. 2 GeneralKV sind Überstundenpauschalen sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre, sowie das Entgelt für vor Urlaubsantritt regelmäßig geleistete Überstunden grundsätzlich bei der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z.B. wegen Saisonende oder Auslaufen eines Auftrags) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GeneralKV sind Überstundenpauschalen sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre, sowie das Entgelt für vor Urlaubsantritt regelmäßig geleistete Überstunden grundsätzlich bei der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z.B. wegen Saisonende oder Auslaufen eines Auftrags) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären. Der GeneralKV hat Leistungen für Überstunden mit der - nach dem Gesagten nach § 6 Abs. 5 UrlG zulässigen - Einschränkung im abschließenden Nebensatz des § 2 Abs. 2 zum Bestandteil des Entgelts iSd § 6 UrlG erklärt. Die oben wiedergegebene Lesart der Revision, wonach es sich bei diesem Satzteil um keine Einschränkung, sondern um einen Hinweis handle, der Berechnung die tatsächlich geleisteten Überstunden vor Urlaubsantritt zu Grunde zu legen, wird vom Verwaltungsgerichtshof schon deswegen nicht geteilt, weil der genannte Satz nicht darauf abstellt, welche Überstunden zu leisten gewesen sind, sondern darauf, welche Überstunden (im Zeitraum des fiktiven Urlaubs) zu leisten gewesen wären.Der GeneralKV hat Leistungen für Überstunden mit der - nach dem Gesagten nach Paragraph 6, Absatz 5, UrlG zulässigen - Einschränkung im abschließenden Nebensatz des Paragraph 2, Absatz 2, zum Bestandteil des Entgelts iSd Paragraph 6, UrlG erklärt. Die oben wiedergegebene Lesart der Revision, wonach es sich bei diesem Satzteil um keine Einschränkung, sondern um einen Hinweis handle, der Berechnung die tatsächlich geleisteten Überstunden vor Urlaubsantritt zu Grunde zu legen, wird vom Verwaltungsgerichtshof schon deswegen nicht geteilt, weil der genannte Satz nicht darauf abstellt, welche Überstunden zu leisten gewesen sind, sondern darauf, welche Überstunden (im Zeitraum des fiktiven Urlaubs) zu leisten gewesen wären. Bei aufrecht gebliebenen Arbeitsverhältnissen wären die von Arbeitnehmern bisher (allenfalls regelmäßig) geleisteten Überstunden infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (wegen Saisonende) nicht zu leisten gewesen. Damit wäre gemäß § 2 Abs. 2 des Generalkollektivvertrages - soweit er nicht allenfalls durch europarechtliche Regelungen unanwendbar wird (vgl. Rz 47 ff des Urteils des EuGH vom
  1. Dezember 2018, C-385/17, Heinz gegen Holzkamm) - weder ein für diese Überstunden (mit dem Charakter eines regelmäßig angefallenen Zeitlohns iSd § 6 Abs. 2 Ur1G) geleistetes Entgelt noch das „regelmäßige Entgelt” iSd des § 6 Abs. 3 Ur1G (Ausfallsprinzip) der Berechnung des (fiktiven) Urlaubsentgelts zu Grunde zu legen.Bei aufrecht gebliebenen Arbeitsverhältnissen wären die von Arbeitnehmern bisher (allenfalls regelmäßig) geleisteten Überstunden infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (wegen Saisonende) nicht zu leisten gewesen. Damit wäre gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Generalkollektivvertrages - soweit er nicht allenfalls durch europarechtliche Regelungen unanwendbar wird vergleiche Rz 47 ff des Urteils des EuGH vom
  2. Dezember 2018, C-385/17, Heinz gegen Holzkamm) - weder ein für diese Überstunden (mit dem Charakter eines regelmäßig angefallenen Zeitlohns iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ur1G) geleistetes Entgelt noch das „regelmäßige Entgelt” iSd des Paragraph 6, Absatz 3, Ur1G (Ausfallsprinzip) der Berechnung des (fiktiven) Urlaubsentgelts zu Grunde zu legen. Von dieser Bemessung des Urlaubsentgelts ist die Bemessung der Urlaubsersatzleistung zu unterscheiden. Diese wird vom GeneralKV insofern nicht berührt, als es nach dem Gesagten bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung nicht auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt. Die besagte Einschränkung in § 2 Abs. 2 zweiter Satz GeneralKV wirkt sich daher (allenfalls) auf die Bemessung des Urlaubsentgelts, nicht aber auf die Bemessung der Urlaubsersatzleistung aus.Von dieser Bemessung des Urlaubsentgelts ist die Bemessung der Urlaubsersatzleistung zu unterscheiden. Diese wird vom GeneralKV insofern nicht berührt, als es nach dem Gesagten bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung nicht auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt. Die besagte Einschränkung in Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz GeneralKV wirkt sich daher (allenfalls) auf die Bemessung des Urlaubsentgelts, nicht aber auf die Bemessung der Urlaubsersatzleistung aus. Die gegenständlichen Arbeitsverhältnisse wurden mit dem Ende der Saison des Hotelbetriebes (einem Saisonbetrieb iSd § 53 Abs. 6 ArbVG) beendet. Die von den Arbeitnehmern bisher (regelmäßig) geleisteten Überstunden wären bei aufrecht gebliebenen Arbeitsverhältnissen infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (wegen Saisonende) nicht zu leisten gewesen. Das ändert jedoch nichts daran, dass sie im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor einer solchen wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung nach Maßgabe der oben angeführten Grundsätze der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht verkannt.“Die gegenständlichen Arbeitsverhältnisse wurden mit dem Ende der Saison des Hotelbetriebes (einem Saisonbetrieb iSd Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG) beendet. Die von den Arbeitnehmern bisher (regelmäßig) geleisteten Überstunden wären bei aufrecht gebliebenen Arbeitsverhältnissen infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (wegen Saisonende) nicht zu leisten gewesen. Das ändert jedoch nichts daran, dass sie im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor einer solchen wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung nach Maßgabe der oben angeführten Grundsätze der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht verkannt.“ Der Verwaltungsgerichtshof gelangte sohin zum Ergebnis, dass sich die Einschränkung in § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Generalkollektivvertrags vom 22.02.1978 allenfalls auf die Bemessung des Urlaubsentgelts auswirkt, nicht aber auf die Bemessung der Urlaubsersatzleistung. Maßgeblich für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung ist das zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogene Entgelt, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof dabei auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 21.12.2010, 8 ObA 22/10h, stützt. Für den hier vorliegenden Fall kommt es somit der vorstehend zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge zu einer Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Urlaubsersatzleistung dem Urlaubsentgelt entspricht, weil sich in der hier gegenständlichen Konstellation die von der beschwerdeführenden Gesellschaft angesprochene Einschränkung in § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Generalkollektivvertrags vom 22.02.1978 nicht auswirken kann.Der Verwaltungsgerichtshof gelangte sohin zum Ergebnis, dass sich die Einschränkung in Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz des Generalkollektivvertrags vom 22.02.1978 allenfalls auf die Bemessung des Urlaubsentgelts auswirkt, nicht aber auf die Bemessung der Urlaubsersatzleistung. Maßgeblich für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung ist das zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogene Entgelt, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof dabei auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 21.12.2010, 8 ObA 22/10h, stützt. Für den hier vorliegenden Fall kommt es somit der vorstehend zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge zu einer Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Urlaubsersatzleistung dem Urlaubsentgelt entspricht, weil sich in der hier gegenständlichen Konstellation die von der beschwerdeführenden Gesellschaft angesprochene Einschränkung in Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz des Generalkollektivvertrags vom 22.02.1978 nicht auswirken kann. Vielmehr geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die von den Arbeitnehmern bisher (regelmäßig) geleisteten Überstunden im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung zu berücksichtigen sind. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht der belangten Sozialversicherungsanstalt stellt sich somit als rechtsrichtig dar, zumal die auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides angeführten Entgeltbestandteile allesamt als Entgelt im Sinn des § 6 UrlG anzusehen sind, sie stellen auch die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage dar. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30.08.2013, 8 ObS 5/13p (verfahrensgegenständlich war dort die Frage, an welche Bemessungsgrundlage die Berechnung der Urlaubsersatzleistung im Insolvenzfall anknüpft), Bezug, wonach es bei Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs wegen rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das zu diesem Zeitpunkt gebührende Entgelt ankommt. Diese Einschätzung hat die belangte Sozialversicherungsanstalt im angefochtenen Bescheid – zwar begründungslos, aber im Ergebnis richtig – vertreten. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht der belangten Sozialversicherungsanstalt stellt sich somit als rechtsrichtig dar, zumal die auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides angeführten Entgeltbestandteile allesamt als Entgelt im Sinn des Paragraph 6, UrlG anzusehen sind, sie stellen auch die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage dar. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30.08.2013, 8 ObS 5/13p (verfahrensgegenständlich war dort die Frage, an welche Bemessungsgrundlage die Berechnung der Urlaubsersatzleistung im Insolvenzfall anknüpft), Bezug, wonach es bei Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs wegen rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das zu diesem Zeitpunkt gebührende Entgelt ankommt. Diese Einschätzung hat die belangte Sozialversicherungsanstalt im angefochtenen Bescheid – zwar begründungslos, aber im Ergebnis richtig – vertreten. In ihrer Beschwerde bringt die beschwerdeführende Gesellschaft dagegen – gestützt auf die Einschränkung in § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Generalkollektivvertrags vom 22.02.1978 – nur vor, dass bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes festzustellen wäre, welche Arbeitszeit und welches Entgelt während des Urlaubes angefallen wäre sowie dass wegen des Saisonendes die vorher regelmäßig geleisteten Überstunden nicht zum Urlaubsentgelt gerechnet werden müssten. Die beschwerdeführende Gesellschaft gesteht damit zu, dass bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisse regelmäßig Überstunden geleistet wurden. Ausgehend von der vorstehend zitierten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes mag dieser Standpunkt für das Urlaubsentgelt zutreffen, nicht jedoch für die hier strittige Urlaubsersatzleistung, für die es auf das zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt und „nicht auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ ankommt (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/08/0020-4, Rz 32).In ihrer Beschwerde bringt die beschwerdeführende Gesellschaft dagegen – gestützt auf die Einschränkung in Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz des Generalkollektivvertrags vom 22.02.1978 – nur vor, dass bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes festzustellen wäre, welche Arbeitszeit und welches Entgelt während des Urlaubes angefallen wäre sowie dass wegen des Saisonendes die vorher regelmäßig geleisteten Überstunden nicht zum Urlaubsentgelt gerechnet werden müssten. Die beschwerdeführende Gesellschaft gesteht damit zu, dass bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisse regelmäßig Überstunden geleistet wurden. Ausgehend von der vorstehend zitierten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes mag dieser Standpunkt für das Urlaubsentgelt zutreffen, nicht jedoch für die hier strittige Urlaubsersatzleistung, für die es auf das zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt und „nicht auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ ankommt (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/08/0020-4, Rz 32). Dass diese höchstgerichtliche Einschätzung mit den seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Einschätzungen in der Literatur zur Personalverrechnung im touristischen Saisonbetrieb nicht im Einklang steht, bedarf hier mangels Relevanz keiner näheren (theoretischen) Erörterung durch das Bundesverwaltungsgericht. Festzuhalten ist jedoch, dass bei diesem Ergebnis zumindest die vorstehend zitierte Aussage in Mayr/Erler, UrlG3 § 10 Rz 13, wonach auch für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 Urlaubsgesetz maßgeblich sei, wohl nicht aufrechterhalten werden kann, sondern differenzierend zu beurteilende Konstellationen möglich sind. Dass diese höchstgerichtliche Einschätzung mit den seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Einschätzungen in der Literatur zur Personalverrechnung im touristischen Saisonbetrieb nicht im Einklang steht, bedarf hier mangels Relevanz keiner näheren (theoretischen) Erörterung durch das Bundesverwaltungsgericht. Festzuhalten ist jedoch, dass bei diesem Ergebnis zumindest die vorstehend zitierte Aussage in Mayr/Erler, UrlG3 Paragraph 10, Rz 13, wonach auch für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß Paragraph 6, Urlaubsgesetz maßgeblich sei, wohl nicht aufrechterhalten werden kann, sondern differenzierend zu beurteilende Konstellationen möglich sind. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des in diesem Verfahren ergangenen höchstgerichtlichen Erkenntnisses erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig und ist die beschwerdeführende Gesellschaft mit dem dagegen gerichteten Vorbringen auf die im gegenständlichen Verfahren ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Abschließend ist noch festzuhalten, dass die Dienstgebereigenschaft der beschwerde-führenden Gesellschaft im Verfahren nicht strittig ist.
  3. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen: 4.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, der Salzburger Gebietskrankenkasse die mit Beitragsabrechnung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.06.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von EUR 16.351,12 zu bezahlen. Ferner wurde die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zur Zahlung von Verzugszinsen im Betrag von EUR 4.221,39 verpflichtet.4.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, der Salzburger Gebietskrankenkasse die mit Beitragsabrechnung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.06.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von EUR 16.351,12 zu bezahlen. Ferner wurde die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zur Zahlung von Verzugszinsen im Betrag von EUR 4.221,39 verpflichtet. Eine für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbare Aufgliederung des Betrages von EUR 16.351,12 findet sich im angefochtenen Bescheid nicht. Die Beitragsabrechnung, auf die verwiesen wird, enthält eine nach Monaten und Beitragsgruppen bzw. Umlagen und Nebenbeiträgen gegliederte Aufstellung, die jedoch auf kumulierten Beitragsgrundlagen basiert und somit keine Rückschlüsse auf die einzelnen Arbeitnehmer und den Rechtsgrund der Beitragsgrundlagen zulässt. Eine nach Arbeitnehmern und dem Rechtsgrund (Feststellungstyp) gegliederte Aufstellung kann indes jedoch dem Prüfbericht vom 11.06.2014 (der im angefochtenen Bescheid ebenfalls zum „integrierten Bestandteil dieses Bescheides“ erklärt wird) entnommen werden. Gegen die ziffernmäßige Richtigkeit dieser Aufstellung, die die Grundlage für die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Summen bildet, bringt die beschwerdeführende Gesellschaft nichts vor. Dafür, dass die Heranziehung eines längeren Zeitraumes infolge unregelmäßiger Entgelte (der vorstehend erwähnte Zeitraum von 13 Wochen) zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, fehlen Anhaltspunkte im vorliegenden Verwaltungsakt, sodass auf diese Frage hier nicht weiter einzugehen ist. 4.
  6. Die gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse – die Österreichische Gesundheitskasse ist als Rechtsnachfolgerin der Salzburger Gebietskrankenkasse gemäß § 538t Abs. 2 ASVG in dieses Verfahren eingetreten - vom 27.01.2015, Zl. 046-Mag.Kurz/UK06/15, erhobene Beschwerde ist somit unbegründet und daher abzuweisen.4.
  7. Die gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse – die Österreichische Gesundheitskasse ist als Rechtsnachfolgerin der Salzburger Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 538 t, Absatz 2, ASVG in dieses Verfahren eingetreten - vom 27.01.2015, Zl. 046-Mag.Kurz/UK06/15, erhobene Beschwerde ist somit unbegründet und daher abzuweisen. 4.
  8. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die in diesem Verfahren strittige Rechtsfrage mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2020, Ro 2019/08/0020-4, geklärt wurde und die gegenständliche Entscheidung nicht von der in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht abweicht.4.
  9. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die in diesem Verfahren strittige Rechtsfrage mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2020, Ro 2019/08/0020-4, geklärt wurde und die gegenständliche Entscheidung nicht von der in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2103481.1.00

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