RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2020 GeschäftszahlW168 2227481-1 SpruchW168 2227481-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard Macalka als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. am XXXX , StA. Indien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2019, Zl. 1221261608-191047295, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard Macalka als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Indien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2019, Zl. 1221261608-191047295, beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 27.11.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2020 zuerkannt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1iVm Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2020 zuerkannt.
- Laut einem im Akt aufliegenden E-Mail Ihres damaligen gesetzlichen Vertreters, der Kinder-und Jugendhilfe der Stadt Wien, vom 18.12.2019, wurde der angefochtene Bescheid am 13.12.2019 persönlich per E-Mail zugestellt.
- Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG ist die Beschwerde binnen vier Wochen bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen; diese Frist begann mit Zustellung durch persönliche Übernahme der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides mit dem 13.12.2019 zu laufen.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist die Beschwerde binnen vier Wochen bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen; diese Frist begann mit Zustellung durch persönliche Übernahme der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides mit dem 13.12.2019 zu laufen.
- Die gesetzte Frist für die Einbringung der Beschwerde endete mit Ablauf des 10.01.
- Die am 13.01.2020 eingebrachte Beschwerde scheint daher verspätet zu sein. Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
- Am 24.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem die Beschwerde vom 13.12.2019 durch den Rechtsberater und gleichzeitigem Vertreter zurückgezogen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Verfahrenseinstellung: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA betreffend den Beschwerdeführer vom 24.02.2020 wurde der angefochtene Bescheid rechtskräftig. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W168.2227481.1.00