10 in Verbindung mit § 83 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für auf dem Betragskonto der XXXX ges.m.b.H., XXXX , XXXX , unberichtigt aushaftende Beiträge samt Nebengebühren in Höhe von € 48.276,49 und der ab 01.07.2018 auflaufenden Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a. aus € 46.784,08 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Astrid HINTERBERGER, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 05.07.2018, GZ: 11-2018-BE-VER10-0007E, betreffend Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für auf dem Betragskonto der römisch 40 ges.m.b.H., römisch 40 , römisch 40 , unberichtigt aushaftende Beiträge samt Nebengebühren in Höhe von € 48.276,49 und der ab 01.07.2018 auflaufenden Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a. aus € 46.784,08 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruch zu lauten hat: Frau XXXX , geb. XXXX , XXXX , schuldet als ehemalige Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin XXXX , XXXX , der Wiener Gebietskrankenkasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2012, November 2012, Dezember 2012, Jänner 2013, Februar 2013, März 2013, April 2013, Mai 2013, Juni 2013, Juli 2013, August 2013, September 2013, Oktober 2013, November 2013, Dezember 2013, Jänner 2014, Februar 2014, März 2014, April 2014, Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014 und März 2017 in Höhe von € 47.547,04 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.07.2018 3,38 % p.a., aus € 46.109,08.Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , schuldet als ehemalige Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin römisch 40 , römisch 40 , der Wiener Gebietskrankenkasse gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2012, November 2012, Dezember 2012, Jänner 2013, Februar 2013, März 2013, April 2013, Mai 2013, Juni 2013, Juli 2013, August 2013, September 2013, Oktober 2013, November 2013, Dezember 2013, Jänner 2014, Februar 2014, März 2014, April 2014, Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014 und März 2017 in Höhe von € 47.547,04 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.07.2018 3,38 % p.a., aus € 46.109,08. Frau XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen.Frau römisch 40 ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde die Beschwerdeführerin ersucht, den eingangs erwähnten Rückstand bis spätestens 10.04.2018 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Haftung
10 ASVG sprächen. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angeschlossen, in dem die Zusammensetzung des oben angeführten Betrages näher aufgeschlüsselt wurde.3.205,87 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde die Beschwerdeführerin ersucht, den eingangs erwähnten Rückstand bis spätestens 10.04.2018 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprächen. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angeschlossen, in dem die Zusammensetzung des oben angeführten Betrages näher aufgeschlüsselt wurde. 2. Mit Schreiben vom 29.03.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin aus den Beiträgen Jänner 2012 bis Juli 2014 ein Rückstand in der Höhe von € 68.114,89 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe.
10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde die Beschwerdeführerin ersucht, den eingangs erwähnten Rückstand bis spätestens 20.04.2018 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Haftung
10 ASVG sprächen. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angeschlossen, in dem die Zusammensetzung des oben angeführten Betrages näher aufgeschlüsselt wurde.2. Mit Schreiben vom 29.03.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin aus den Beiträgen Jänner 2012 bis Juli 2014 ein Rückstand in der Höhe von € 68.114,89 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde die Beschwerdeführerin ersucht, den eingangs erwähnten Rückstand bis spätestens 20.04.2018 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprächen. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angeschlossen, in dem die Zusammensetzung des oben angeführten Betrages näher aufgeschlüsselt wurde.
Vm § 83 ASVG verpflichtet, der belangten Behörde binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin unberichtigt aushaftenden Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2012 bis Juni 2014 und weitere bis Dezember 2017 samt Nebengebühren in der Höhe von € 48.276,49 zuzüglich der ab 01.07.2018 auflaufenden Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien derzeit 3,38 % p.a. aus €4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 05.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin sodann als ehemalige Geschäftsführerin der Primärschuldnerin
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG verpflichtet, der belangten Behörde binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin unberichtigt aushaftenden Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2012 bis Juni 2014 und weitere bis Dezember 2017 samt Nebengebühren in der Höhe von € 48.276,49 zuzüglich der ab 01.07.2018 auflaufenden Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien derzeit 3,38 % p.a. aus € 46.784,08, bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen für Jänner 2016 bis Dezember 2017 € 3.238,35 und weitere Verzugszinsen schulde. Ein Insolvenzverfahren sei mangels kostendeckendem Vermögen durch rechtskräftigen Beschluss des LG Korneuburg vom 05.03.2018 nicht eröffnet worden. Die Zahlungsunfähigkeit sei festgestellt worden. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Damit stehe die Uneinbringlichkeit der Forderungen gegenüber der Primärschuldnerin fest. Die Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Zeitraum als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen und damit vertretungsbefugtes Organ der Primärschuldnerin gewesen.
10 und § 58 Abs. 5 ASVG hätten die Vertreterinnen juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter des Dienstgebers darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen habe. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 29.03.2018 Gelegenheit geboten worden darzutun, aus welchen Gründen ihr die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei hineingelegt worden, gehe ins Leere. Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer könne sich nicht auf eine Unkenntnis seiner Pflichten berufen. Die Beschwerdeführerin habe diese Funktion freiwillig übernommen und dies durch ihre Unterschrift im Gesellschafterbeschluss vom 21.12.2015 bekundet. Dass sie nicht aus dem Firmenbuch gelöscht werden habe können, sei nicht zutreffend, da ein Rücktritt eines handelsrechtlichen Geschäftsführer nach § 16a GmbHG mit anschließender Löschung der Funktion im Firmenbuch stets möglich sei. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angeschlossen, in dem der im Bescheidspruch genannte Betrag näher aufgeschlüsselt wurde.46.784,08, bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen für Jänner 2016 bis Dezember 2017 € 3.238,35 und weitere Verzugszinsen schulde. Ein Insolvenzverfahren sei mangels kostendeckendem Vermögen durch rechtskräftigen Beschluss des LG Korneuburg vom 05.03.2018 nicht eröffnet worden. Die Zahlungsunfähigkeit sei festgestellt worden. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Damit stehe die Uneinbringlichkeit der Forderungen gegenüber der Primärschuldnerin fest. Die Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Zeitraum als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen und damit vertretungsbefugtes Organ der Primärschuldnerin gewesen.
Paragraph 67, Absatz 10 und Paragraph 58, Absatz 5, ASVG hätten die Vertreterinnen juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter des Dienstgebers darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen habe. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 29.03.2018 Gelegenheit geboten worden darzutun, aus welchen Gründen ihr die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei hineingelegt worden, gehe ins Leere. Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer könne sich nicht auf eine Unkenntnis seiner Pflichten berufen. Die Beschwerdeführerin habe diese Funktion freiwillig übernommen und dies durch ihre Unterschrift im Gesellschafterbeschluss vom 21.12.2015 bekundet. Dass sie nicht aus dem Firmenbuch gelöscht werden habe können, sei nicht zutreffend, da ein Rücktritt eines handelsrechtlichen Geschäftsführer nach Paragraph 16 a, GmbHG mit anschließender Löschung der Funktion im Firmenbuch stets möglich sei. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angeschlossen, in dem der im Bescheidspruch genannte Betrag näher aufgeschlüsselt wurde.
10 ASVG. Hinsichtlich der offenen Beiträge KJ 2016 und 3/2017 habe sie die Pflicht getroffen, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwaltet habe, entrichtet werden. Es sei diesbezüglich ein Nachweis der Gleichbehandlung vorzulegen und werde daher um Übermittlung von geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen fälligen Verbindlichkeiten im jeweiligen Fälligkeitszeitraum bzw. um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerdeführerin mit einer vergleichsweisen Regelung der Geschäftsführerhaftung in der Höhe von € 20.000 einverstanden wäre. Für eine Rückantwort wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.6. Mit Schreiben vom 05.03.2019 teilte die belangte Behörde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin von 11.10.2012 bis 07.06.2017 als vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen und daher für die ordnungsgemäße Meldung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei. Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hafte ein Geschäftsführer auch dann, wenn seine Kompetenz von vornherein so eingeschränkt gewesen sei, dass eine ordnungsgemäße Ausübung seiner Geschäftsführerfunktion insbesondere auch im Hinblick auf seine abgabenrechtlichen Pflichten bzw. die Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht nicht möglich gewesen sei, d.h. den Geschäftsführer treffe ein Verschulden im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auch dann, wenn er sich schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung einverstanden erklärt habe bzw. diese nur zum Schein übernehme. Aufgrund einer Beitragsprüfung sei die haftungsgegenständliche Nachverrechnung von Beitragsrückständen für die Zeiträume 10 aus 2012, bis 07 aus 2014,, die bei ordnungsgemäßer Meldung nicht entstanden wären, erfolgt und treffe die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Hinsichtlich der offenen Beiträge KJ 2016 und 3 aus 2017, habe sie die Pflicht getroffen, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwaltet habe, entrichtet werden. Es sei diesbezüglich ein Nachweis der Gleichbehandlung vorzulegen und werde daher um Übermittlung von geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen fälligen Verbindlichkeiten im jeweiligen Fälligkeitszeitraum bzw. um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerdeführerin mit einer vergleichsweisen Regelung der Geschäftsführerhaftung in der Höhe von € 20.000 einverstanden wäre. Für eine Rückantwort wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. 7. Am 12.04.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte mit, dass zum Schreiben vom 05.03.2019 keine Äußerung erfolgt sei. 8. Am 27.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde dem Vertreter der belangten Behörde aufgetragen, eine Neuberechnung des aushaftenden Gesamtbetrages vorzunehmen, da dieser auch Beiträge enthielt, die für Zeiträume geschuldet werden, in denen die Beschwerdeführerin nicht mehr handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen ist. 9. Mit Schreiben vom 30.01.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Gericht das Ergebnis der ihr aufgetragene Neuberechnung des Haftungsbetrages. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu schriftlich zu äußern. In der hierfür eingeräumten 14-tägigen Frist langte keine Stellungnahme bei Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war von 11.10.2012 bis 20.12.2015 als gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführerin und von 21.12.2015 bis 24.05.2017 als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Primärschuldnerin im Firmenbuch (FN XXXX
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Haftung für Beitragsschulden
ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit
1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, (Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Vorliegend gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung: § 67 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 86/2013:Paragraph 67, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 86/2013: "Haftung für Beitragsschuldigkeiten § 67.
10 ASVG ist, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).Voraussetzung für den Eintritt der Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072). Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 05.03.2018 wurde die Primärschuldnerin infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Damit steht die Uneinbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge fest. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0043; 26.01.2005, 2002/08/0213; 25.05.2011, 2008/08/0169).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0043; 26.01.2005, 2002/08/0213; 25.05.2011, 2008/08/0169). Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wurden die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Meldepflichtverletzungen in den im Spruch genannten Zeiträumen nicht substantiiert bestritten, sodass im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung von der (gänzlichen) Haftung der Beschwerdeführerin für die darauf zurückzuführenden Beitragsausfälle auszugehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe von der Bestellung als Geschäftsführerin nichts gewusst, ist dem entgegen zu halten, dass es nicht auf die Erlangung der Kenntnis von der Funktion des Geschäftsführers ankommt, weil die Beschwerdeführerin die Funktion einer Geschäftsführerin durch den von ihr abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag erlangt hat und allfällige Willensmängel bei Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages nur zur Vertragsanfechtung vor den Zivilgerichten berechtigen, nicht aber in einem Verwaltungsverfahren eingewendet werden können, in dem es um die Erfüllung der Pflichten des Geschäftsführers geht (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0127). Da der von der belangten Behörde ermittelte Rückstand (zum 01.07.2018) der Höhe nach unbestritten blieb, ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Ausspruch über die Haftung für die aufgrund von Meldepflichtverletzungen uneinbringlich gewordenen Beiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte. Die Haftung umfasst im Hinblick auf §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Dementsprechend erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht, weswegen die Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen war.Die Haftung umfasst im Hinblick auf Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Dementsprechend erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht, weswegen die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2217398.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.