Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
1 lit. b Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Rumänien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Rumänien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Identität nicht feststehe. Laut den Angaben des Beschwerdeführers leide er seit Jahren an Herzproblemen und Asthma. Er vermute auch, dass er an Glaukom (Anmerkung BVwG: Augenkrankheit, die zu Blindheit führen kann) erkrankt sei. Diesbezüglich sei eine österreichische Ambulanzkarte vorgelegt worden. Laut Diagnose bestehe ein Verdacht auf rheumatisches kombiniertes Mitralvitium (Anmkerung BVwG: Herzklappenfehler mit Verengung u. Schlussunfähigkeit der Mitralklappe) mit MS mittel bis hochgradig, MI hochgradig. Dem Weiteren TI und leichtgradige pulmonale Hypertonie (Anmerkung BVwG: Anstieg des Blutdrucks im Lungenkreislauf) und fragl. obstruktive Lungenerkrankung. Eine medikamentöse Therapie sei angeraten worden sowie die Vorstellung in der kardiologischen Ambulanz zur Echokontrolle, und bei einem Lungenfacharzt zur Spirometrie-KO und zur KO beim Urologen. Aus den vorliegenden Befunden könne weder erhoben werden, dass eine dringliche Untersuchung in Form von einer Operation in Kürze anstehen würde noch, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung erkrankt sei. Es gebe auch in Rumänien Behandlungsmöglichkeiten und habe der BF die Möglichkeit jederzeit weitere Untersuchungen in Rumänien durchführen zu lassen. Aus den angefügten Länderfeststellungen zu Rumänien ergebe sich, dass Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten hätten. Asylwerber würden der Verpflichtung unterliegen, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern werde durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, dass im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leiste und kostenfreie Behandlungen durchführe. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter seien als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursache, sei nicht ausschlaggebend. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme angegeben, dass er von den rumänischen Behörden unmenschlich behandelt worden sei. Er sei in Rumänien körperlich misshandelt worden und habe vorgebracht, dort einen negativen Bescheid erhalten zu haben, es sei ihm mit der Abschiebung nach Somalia gedroht worden. Weiters sei dem BF in Rumänien die notwendige medizinische Versorgung vorenthalten worden. Das BFA habe sich zu Unrecht nicht näher mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Rumänien auseinandergesetzt. Auf die Versorgungszustände in Rumänien gehe die Behörde ebensowenig ein wie auf den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall, geschlagen worden zu sein. Überdies habe das BFA die eigenen Länderberichte nicht hinreichend ausgewertet bzw. mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht abgeglichen. Somit gestaltet sich das Ermittlungsverfahren des BFA als grob mangelhaft. Obwohl der Beschwerdeführer eine Kopie eines negativen Bescheides aus Rumänen vorgelegt habe, habe sich das BFA nicht mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das BFA habe zwar die komplizierte Krankengeschichte des BF in den Feststellungen wiedergegeben, habe aber im Widerspruch zu den Diagnosen in den vorgelegten Befunden festgestellt beim BF läge keine schwere Krankheit vor. Im Widerspruch zu den Ausführungen des BFA sei eine Herzklappenoperation jedoch durchausnotwendig und habe am 30.01.2020 auch stattgefunden. Das BFA wäre aufgrund seiner Ermittlungspflicht dazu angehalten gewesen, sich nicht bloß mit der rechtlichen sondern auch mit der tatsächlichen Situation in Rumänien auseinanderzusetzen und den BF zu seinem Vorbringen diesbezüglich noch detaillierter zu befragen. Das BFA habe dies jedoch verabsäumt, wodurch dem BFA schwere Fehler im Ermittlungsverfahren unterlaufen seien. Das BFA habe im Falle des BF keine tatsächliche Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung getroffen, die diesen Namen verdiene. Tatsächlich seien nur formalisierte Textbausteine aneinandergereiht worden ohne jedoch individuelle Abwägungen vorzunehmen, die sich auf den BF beziehen oder auf die konkrete Situation des BF einzugehen. Auf Seite 22 der Länderberichte zu Rumänien, welche dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrundeliegen, werde ausgeführt, dass die medizinische Versorgung ungenügend sei und viele Asylwerber auf die Unterstützung durch NGOs angewiesen seien. Es werde zwar auf Berichte des IGI verwiesen, wonach Asylwerber prinzipiell Zugang zu medizinischer Versorgung hätten, dabei handle es sich aber um Berichte der rumänischen Behörden selbst. AIDA würde dem widersprechend jedoch davon berichten, dass in lediglich drei Regionalzentren ein Arzt angestellt sei. Einer der Ärzte sei jedoch seit November 2018 krank. In Bukarest stünden nur ein Arzt und eine Krankenschwester zur Verfügung. Zur Versorgung heiße es auf Seite 21 des angefochtenen Bescheides, dass der Staat nicht in der Lage sei, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Für die Annahme einer Verletzung von Art 3 EMRK müsse es genügen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass die Betroffenen im Falle einer Abschiebung aufgrund von systematischen Mängeln in Rumänien der sozialen Versorgung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Schutzberechtigten in einen Zustand extremer Armut, existentieller Not und sozialer Ausgrenzung von solcher Ausprägung geraten würden, dass dies als unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSv Art 3 EMRK zu werten wäre. Das konkrete Wissen über die tatsächliche Lage der sozialen Versorgung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Schutzberechtigten in Rumänien reiche bei weitem aus, um zur Einschätzung zu gelangen, dass der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen derartigen "Armutszustand" geraten würde, sollte er tatsächlich nach Rumänien abgeschoben werden. Zudem bestehe die Gefahr unmenschlicher Behandlung sowie Misshandlung durch Sicherheitsbehörden ebenso wie rassistisch motivierte Gewalt, gegen die der BF keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Wie eingangs ausgeführt, wäre das BFA aufgrund ihrer Ermittlungspflicht dazu angehalten gewesen, sich nicht bloß mit der rechtlichen sondern auch mit der tatsächlichen Situation in Rumänien auseinandersetzen. Das BFA habe dies jedoch verabsäumt und dem BFA seien somit schwere Fehler im Ermittlungsverfahren unterlaufen. Die aktuelle Lage für AsylwerberInnen in Rumänien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge (Grundversorgung iSd Aufnahmerichtlinie der EU) aus, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der BF im Falle einer Abschiebung in den Zustand existentieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseins-Vorsorge wegen Vorenthaltung jener materiellen, sozialen, gesundheitsbezogenen und existentiellen Grundversorgung geraten würde, welche jedem Asylsuchenden in der Europäischen Union aufgrund der Aufnahmerichtlinie rechtlich zustehe. Da wie dargelegt der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden sei, erweise sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich, weshalb der Beschwerde
Für die Annahme einer Verletzung von Artikel 3, EMRK müsse es genügen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass die Betroffenen im Falle einer Abschiebung aufgrund von systematischen Mängeln in Rumänien der sozialen Versorgung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Schutzberechtigten in einen Zustand extremer Armut, existentieller Not und sozialer Ausgrenzung von solcher Ausprägung geraten würden, dass dies als unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSv Artikel 3, EMRK zu werten wäre. Das konkrete Wissen über die tatsächliche Lage der sozialen Versorgung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Schutzberechtigten in Rumänien reiche bei weitem aus, um zur Einschätzung zu gelangen, dass der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen derartigen "Armutszustand" geraten würde, sollte er tatsächlich nach Rumänien abgeschoben werden. Zudem bestehe die Gefahr unmenschlicher Behandlung sowie Misshandlung durch Sicherheitsbehörden ebenso wie rassistisch motivierte Gewalt, gegen die der BF keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Wie eingangs ausgeführt, wäre das BFA aufgrund ihrer Ermittlungspflicht dazu angehalten gewesen, sich nicht bloß mit der rechtlichen sondern auch mit der tatsächlichen Situation in Rumänien auseinandersetzen. Das BFA habe dies jedoch verabsäumt und dem BFA seien somit schwere Fehler im Ermittlungsverfahren unterlaufen. Die aktuelle Lage für AsylwerberInnen in Rumänien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge (Grundversorgung iSd Aufnahmerichtlinie der EU) aus, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der BF im Falle einer Abschiebung in den Zustand existentieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseins-Vorsorge wegen Vorenthaltung jener materiellen, sozialen, gesundheitsbezogenen und existentiellen Grundversorgung geraten würde, welche jedem Asylsuchenden in der Europäischen Union aufgrund der Aufnahmerichtlinie rechtlich zustehe. Da wie dargelegt der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden sei, erweise sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich, weshalb der Beschwerde
3 BFA-VG stattzugeben und das Verfahren zuzulassen sein werde.Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben und das Verfahren zuzulassen sein werde. Zusammen mit der Beschwerde wurden insbesondere folgende Unterlagen übermittelt: -Strichaufzählung Cor-Pulmo vom 11.11.2019 mit dem wesentlichen Ergebnis "intersitielles Lungenödem DD, intersitielle Pneumonie, Spondylosis deformans der BWS", Verlaufskontrolle bzw. CT-Thorax empfohlen" samt Ambulanzkarte vom 11.11.2019 -Strichaufzählung CT Angiografie der Pulmonalarterien, CT vom 13.11.2019, wonach insbesondere beim Spiral-CT "geringgradige, dorsale, nicht punktionswürdige Pleuraergüsse beidseits" festgestellt wurden -Strichaufzählung Ambulanzbrief vom 13.11.2019 mit der zusammengefassten Diagnose: pulmonale Stauungszeichen, im Herzultraschall Va rheumat. Kombiniertes Mitralvitium mit MS mittel bis hochgr. Und MI hochgrad., TI und leichtgradige pulmonale Hat"pulmonale Stauungszeichen, im Herzultraschall römisch fünf a rheumat. Kombiniertes Mitralvitium mit MS mittel bis hochgr. Und MI hochgrad., TI und leichtgradige pulmonale Hat" -Strichaufzählung Befundbericht Koronarangiographie vom 20.11.2019 mit der Diagnose "Ausschluss koronare Herzerkrankung, kombiniertes postrheumatisches Mitralvitium (Mitralstenose), permanentes Vorhofflimmern" -Strichaufzählung Ärztlicher Entlassungsbrief vom 21.11.2019 mit den Diagnosen "Kombiniertes Mitralklappenvitium mit hochgradiger Mitralklappenstenose und Mitralklappeninsuffizienz, Valvuläres Vorhofflimmern, Zn Nierensteinen vor 5-6 Jahren, benigne Prostatahyperplasie, arterielle Hypertonie" samt Informationsschreiben eines österreichischen Landesklinikums vom 21.11.2019 über die Vorbereitung der geplanten Herzoperation -Strichaufzählung Befundbericht vom 26.11.2019 mit der Diagnose "hochgradiges kombiniertes Mitralvitium, Zn card. Decomp., Vorhofflimmern - OAK, Hyptertonie, Ausschluss von Asthma bronchiale" -Strichaufzählung Befund einer österreichischen Universitätsklinik für Chirurgie vom 09.12.2019 mit der Diagnose "kombiniertes Mitralvitium mit hochgradiger Stenose und Insuffizienz, Persistierendes Vorhofflimmern" -Strichaufzählung Ärztlicher Entlassungsbrief vom 10.02.2020 eines österreichischen Universitätsklinikums für Chirurgie über den Aufenthalt des BF vom 30.01.2020 bis zum 10.02.2020 mit der Feststellung, dass am 31.01.2020 der Mitralklappenersatz mit einer mechanischen Prothese sowie Exzision des linken Herzohres bei Vorhofflimmern erfolgt sei und es wurde Folgendes diagnostiziert "kombiniertes Mitralklappenvitium (rheumatisches Mitralklappenvitium mit hochgradiger Stenosie kombiniert mit Insuffizienz), valvuläre VHFA, arterieller Hypertonus, TRINS II, benigne Prostatehyptertrophie, Zn Nephrolithiasis" Es wurde ausgeführt, dass der BF am 10.02.2020 entlassen wurde, der Antrag für das Anschlussheilverfahren im Rehabilitationszentrum sei bereits gestellt worden, zahlreiche Medikamente wurden auf Seite 3 des Entlassungsbriefes aufgelistet sowie engmaschige Kontrollen der Gerinnung beim Hausarzt alle zwei bis drei Tage empfohlen bis ein stabiler Ziel-INR von 1,5 bis 2,5 erreicht werde, anschließend wurden wöchentliche Kontrollen empfohlen.Ärztlicher Entlassungsbrief vom 10.02.2020 eines österreichischen Universitätsklinikums für Chirurgie über den Aufenthalt des BF vom 30.01.2020 bis zum 10.02.2020 mit der Feststellung, dass am 31.01.2020 der Mitralklappenersatz mit einer mechanischen Prothese sowie Exzision des linken Herzohres bei Vorhofflimmern erfolgt sei und es wurde Folgendes diagnostiziert "kombiniertes Mitralklappenvitium (rheumatisches Mitralklappenvitium mit hochgradiger Stenosie kombiniert mit Insuffizienz), valvuläre VHFA, arterieller Hypertonus, TRINS römisch zwei, benigne Prostatehyptertrophie, Zn Nephrolithiasis" Es wurde ausgeführt, dass der BF am 10.02.2020 entlassen wurde, der Antrag für das Anschlussheilverfahren im Rehabilitationszentrum sei bereits gestellt worden, zahlreiche Medikamente wurden auf Seite 3 des Entlassungsbriefes aufgelistet sowie engmaschige Kontrollen der Gerinnung beim Hausarzt alle zwei bis drei Tage empfohlen bis ein stabiler Ziel-INR von 1,5 bis 2,5 erreicht werde, anschließend wurden wöchentliche Kontrollen empfohlen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.-5. [...] und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [...]
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz grundsätzlich vorliegen würde. Die Verpflichtung Rumäniens zur Aufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 18. Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, Rumänien hat fristgerecht seine Zuständigkeit
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, Rumänien hat fristgerecht seine Zuständigkeit
1 lit. b Dublin III-VO zuerkannt.Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuerkannt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien nicht zulässig ist. Dies aus folgenden Erwägungen: Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191).In seiner Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Die Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Rumänien widersprechen würde, ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht möglich. Das BVwG verkennt nicht, dass das BFA im gegenständlichen Fall im nunmehr angefochtenen Bescheid auf die ausdrückliche Zustimmung Rumäniens sowie die Länderfeststellungen zu Rumänien verwiesen hat. Weiters ist klar darauf zu verweisen, dass - wie bereits ausgeführt - im Allgemeinen Fremde kein Recht haben, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Im Fall des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch beim Beschwerdeführer zweifellos um eine vulnerable Person und erscheint der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers als nicht hinreichend ermittelt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus den vorlegten zahlreichen medizinischen Befunden insbesondere, dass der Beschwerdeführer an zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden leidet. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, der überdies zahlreiche Medikamente einnimmt und sich engmaschigen Kontrollen unterziehen muss, ergeben sich aus den ärztlichen Unterlagen. Insbesondere aus dem ärztlichen Entlassungsbrief vom 10.02.2020 eines österreichischen Universitätsklinikums für Chirurgie, welcher zusammen mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.2020 übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer war demnach ab 30.01.2020 bis zum 10.02.2020 in vorzitierter Universitätsklinik aufhältig und erfolgte am 31.01.2020 - und somit nach Bescheiderlassung am 23.01.2020 - der Mitralklappenersatz mit einer mechanischen Prothese sowie Exzision des linken Herzohres bei Vorhofflimmern. Es wurde insbesondere Folgendes diagnostiziert "kombiniertes Mitralklappenvitium (rheumatisches Mitralklappenvitium mit hochgradiger Stenosie kombiniert mit Insuffizienz), valvuläre VHFA, arterieller Hypertonus, TRINS II, benigne Prostatehyptertrophie, Zn Nephrolithiasis" Es wurde ausgeführt, dass der BF am 10.02.2020 entlassen wurde, der Antrag für das Anschlussheilverfahren im Rehabilitationszentrum sei bereits gestellt worden, zahlreiche einzunehmenden Medikamente wurden auf Seite 3 des Entlassungsbriefes aufgelistet sowie engmaschige Kontrollen der Gerinnung beim Hausarzt alle zwei bis drei Tage empfohlen bis ein stabiler Ziel-INR von 1,5 bis 2,5 erreicht werde. Es wurden im Anschluss wöchentliche Kontrollen empfohlen.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus den vorlegten zahlreichen medizinischen Befunden insbesondere, dass der Beschwerdeführer an zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden leidet. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, der überdies zahlreiche Medikamente einnimmt und sich engmaschigen Kontrollen unterziehen muss, ergeben sich aus den ärztlichen Unterlagen. Insbesondere aus dem ärztlichen Entlassungsbrief vom 10.02.2020 eines österreichischen Universitätsklinikums für Chirurgie, welcher zusammen mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.2020 übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer war demnach ab 30.01.2020 bis zum 10.02.2020 in vorzitierter Universitätsklinik aufhältig und erfolgte am 31.01.2020 - und somit nach Bescheiderlassung am 23.01.2020 - der Mitralklappenersatz mit einer mechanischen Prothese sowie Exzision des linken Herzohres bei Vorhofflimmern. Es wurde insbesondere Folgendes diagnostiziert "kombiniertes Mitralklappenvitium (rheumatisches Mitralklappenvitium mit hochgradiger Stenosie kombiniert mit Insuffizienz), valvuläre VHFA, arterieller Hypertonus, TRINS römisch zwei, benigne Prostatehyptertrophie, Zn Nephrolithiasis" Es wurde ausgeführt, dass der BF am 10.02.2020 entlassen wurde, der Antrag für das Anschlussheilverfahren im Rehabilitationszentrum sei bereits gestellt worden, zahlreiche einzunehmenden Medikamente wurden auf Seite 3 des Entlassungsbriefes aufgelistet sowie engmaschige Kontrollen der Gerinnung beim Hausarzt alle zwei bis drei Tage empfohlen bis ein stabiler Ziel-INR von 1,5 bis 2,5 erreicht werde. Es wurden im Anschluss wöchentliche Kontrollen empfohlen. Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Rumänien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausschließen zu können. Aufgrund des Akteninhaltes kann im gegenständlichen Fall auch nicht festgestellt werden, ob aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden unter Berücksichtigung des Zustandes nach der Herzoperation, welche die Einnahme zahlreicher Medikamente sowie engmaschige Kontrollen erfordert, geeignete Unterbringung sowie Versorgung und Behandlung des Beschwerdeführers in Rumänien im Falle einer Überstellung tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen vor dem Hintergrund der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten.Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Rumänien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund der zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausschließen zu können. Aufgrund des Akteninhaltes kann im gegenständlichen Fall auch nicht festgestellt werden, ob aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden unter Berücksichtigung des Zustandes nach der Herzoperation, welche die Einnahme zahlreicher Medikamente sowie engmaschige Kontrollen erfordert, geeignete Unterbringung sowie Versorgung und Behandlung des Beschwerdeführers in Rumänien im Falle einer Überstellung tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen vor dem Hintergrund der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aktueller ärztlicher Befunde und gegebenenfalls - falls erforderlich - durch die Veranlassung der Einholung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens, welches aufgrund einer persönlichen Untersuchung zu erstellen ist, abzuklären haben, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle einer Überstellung nach Rumänien - auch wenn sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden würde - eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte. Im Besonderen wird der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers konkret festzustellen sein und festzustellen sein, ob die konkret erforderlichen Medikamente und die erforderlichen Behandlungen - insbesondere die genaue weitere Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Herzoperation in Österreich, weshalb der Beschwerdeführer laut ärztlichem Entlassungsbrief vom 10.02.2020 engmaschige ärztliche Kontrollen und zahlreiche Medikamente benötigt, sowie die tatsächliche Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente und der ärztlichen Versorgung und Therapien - in Rumänien gesichert vorhanden ist. Sodann wird sich das BFA auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Rumänien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten ist.Sodann wird sich das BFA auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Rumänien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten ist. Eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Wie dargelegt wurde steht im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend fest, weshalb
3 zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.Wie dargelegt wurde steht im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend fest, weshalb
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.
6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W240.2228810.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.