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{'item': 'W251 2172263-1'}

Obsah (4)§§ 4§ 3Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.02.2020 GeschäftszahlW251 2172263-1 SpruchW251 2172263-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika

der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (

der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 22.1). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9-10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB, Kapitel 17.3). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 17.3). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - halten an (LIB, Kapitel 17.3). 1.5.5. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16). Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 - 19% geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die Jafari-Schiiiten (Zwölfer-Schiiten). 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB, Kapitel 16.1). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25-30%. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 16.1). 1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 19.1). 1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). 1.5.9. Provinzen und Städte Kabul: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat 5.029.850 Einwohner. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB, Kapitel 3.1). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Kapitel 3.1 und Kapitel 3.35). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 3.1). Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um wesentliche Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5). In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB, Kapitel 3.1). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif: Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22). Herat Stadt: Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 3.13). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 21). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1.). 1.5.10. Situation für Rückkehrer In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23). Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./IX (Konvolut ZMR, GVS, Strafregister Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 08.01.2019, Beilage ./II; Bericht EASO, Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Beilage ./III; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan, Lage in Herat- Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre, vom 13.09.2018, Beilage ./IV; Anfragebeantwortung ACCORD, Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018, Beilage ./V; Übersetzung auf Deutsch der EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018 hinsichtlich Punkt III. (Subsidiärer Schutz) und Punkt V. (innerstaatliche Schutzalternative), Beilage ./VI; Anfragebeantwortung ACCORD, Staatlicher Schutz vor Zwangsheirat, Sanktionen für Mädchen aus Zwangsheirat vom 13.10.2017, Beilage ./VII; ACCORD Anfragebeantwortung, Außerehelich sexuelle Beziehungen und deren Konsequenzen nach paschtunischem Gewohnheitsrecht, Beilage ./VIII; Analyse der Staatendokumentation, Ehe im Islam vom 05.05.2015, Beilage. /IX) und Beilage ./A und ./B (Unterstützungsschreiben vom 31.01.2019, Beilage. /A; Unterstützungsschreiben vom 07.02.2019, Beilage. /B) sowie in die mit Stellungnahmen vorgelegten Urkunden (OZ 5; OZ 6; OZ 7; OZ 8; OZ 12; OZ 15; OZ 16; OZ 20) und das mit Parteiengehör vom 21.11.2019 übermittelte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 13.11.2019 (OZ 19).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./IX (Konvolut ZMR, GVS, Strafregister Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 08.01.2019, Beilage ./II; Bericht EASO, Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Beilage ./III; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan, Lage in Herat- Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre, vom 13.09.2018, Beilage ./IV; Anfragebeantwortung ACCORD, Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018, Beilage ./V; Übersetzung auf Deutsch der EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018 hinsichtlich Punkt römisch drei. (Subsidiärer Schutz) und Punkt römisch fünf. (innerstaatliche Schutzalternative), Beilage ./VI; Anfragebeantwortung ACCORD, Staatlicher Schutz vor Zwangsheirat, Sanktionen für Mädchen aus Zwangsheirat vom 13.10.2017, Beilage ./VII; ACCORD Anfragebeantwortung, Außerehelich sexuelle Beziehungen und deren Konsequenzen nach paschtunischem Gewohnheitsrecht, Beilage ./VIII; Analyse der Staatendokumentation, Ehe im Islam vom 05.05.2015, Beilage. /IX) und Beilage ./A und ./B (Unterstützungsschreiben vom 31.01.2019, Beilage. /A; Unterstützungsschreiben vom 07.02.2019, Beilage. /B) sowie in die mit Stellungnahmen vorgelegten Urkunden (OZ 5; OZ 6; OZ 7; OZ 8; OZ 12; OZ 15; OZ 16; OZ 20) und das mit Parteiengehör vom 21.11.2019 übermittelte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 13.11.2019 (OZ 19). Dem Erkenntnis werden die EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2019 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 zugrunde gelegt. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren (OZ 13, S. 6; AS 1; AS 43). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachkenntnissen, seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seine Schul- und Berufsausbildung, seine Berufserfahrung) gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (OZ 13, S. 6 f; S. 9 ff; AS 1-5; AS 41; AS 43 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer ledig ist, war aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers festzustellen. Dazu wird auf Punkt II.2.2.3. verwiesen. Da er keine Frau und keine Kinder in Afghanistan hat, hat er auch keine Obsorgeverpflichtungen.Dass der Beschwerdeführer ledig ist, war aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers festzustellen. Dazu wird auf Punkt römisch zwei.2.2.3. verwiesen. Da er keine Frau und keine Kinder in Afghanistan hat, hat er auch keine Obsorgeverpflichtungen. Dass der Beschwerdeführer keine Kinder hat, war aufgrund seiner gleichbleibenden Angaben im Verfahren festzustellen (OZ 13, S. 9; AS 46). Dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Kabul leben und der Beschwerdeführer nach wie vor regelmäßig Kontakt zu ihnen pflegt, war festzustellen, da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft war. Dazu wird auf Punkt II.2.2.3. verwiesen. Nachdem es für die Familienangehörigen des Beschwerdeführers keinerlei Verfolgungsgefahr in Kabul gegeben hat bzw. gibt, war auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Familienangehörigen Kabul verlassen hätten sollen. Insbesondere unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach die finanzielle Situation seiner Familie mittelmäßig sei (AS 47) und in seinem Geburtsort die Sicherheitslage - korrespondierend mit den Länderinformationen - volatil ist (OZ 13, S. 18), geht das Gericht daher davon aus, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul leben.Dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Kabul leben und der Beschwerdeführer nach wie vor regelmäßig Kontakt zu ihnen pflegt, war festzustellen, da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft war. Dazu wird auf Punkt römisch zwei.2.2.3. verwiesen. Nachdem es für die Familienangehörigen des Beschwerdeführers keinerlei Verfolgungsgefahr in Kabul gegeben hat bzw. gibt, war auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Familienangehörigen Kabul verlassen hätten sollen. Insbesondere unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach die finanzielle Situation seiner Familie mittelmäßig sei (AS 47) und in seinem Geburtsort die Sicherheitslage - korrespondierend mit den Länderinformationen - volatil ist (OZ 13, S. 18), geht das Gericht daher davon aus, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul leben. Nicht glaubhaft war, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, der letzte Kontakt sei über die Handynummer seines Vaters erfolgt, die seit einem Gespräch im Jahr 2017 aber nicht mehr erreichbar sei und er habe nur die Handynummer seines Vaters gehabt (OZ 13, S. 11). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer am 24.07.20217 sehr vage und ausweichend an, seit ca. 8 Monaten aufgrund des Umzugs seiner Familie keinen Kontakt mehr gehabt zu haben (AS 43). Auch zu seinen Freunden in Afghanistan habe vor 4 bis 5 Jahren, als er noch in Afghanistan gewesen sei, den letzten Kontakt gehabt (AS 47). Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet nur die Handynummer seines Vaters zur Kontaktaufnahme gehabt habe, ist nicht lebensnah und nicht nachvollziehbar. Gerade wenn ein Familienmitglied den Herkunftsstaat verlässt, geht das Gericht davon aus, dass auch mehrere Kommunikationskanäle, wie einerseits über die Telefonnummern aller Familienangerhörigen, sowie über die modernen Medien, wie bspw. Email, Facebook, Skype, Viber etc. sichergestellt werden, um gerade den Kontakt mit seinen nächsten Angehörigen nicht zu verlieren. Die im Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten Angaben waren vage und ausweichend. Warum er nur die Telefonnummer von seinem Vater gehabt haben will und ihm abgesehen davon keinerlei Kommunikationswege zur Verfügung gestanden wären, war weder schlüssig noch nachvollziehbar. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Kontakt mit seinen Familienangehörigen steht. Dass der Beschwerdeführer bereits 8 Jahre in der Stadt Kabul gelebt hat und ihm daher städtische Strukturen bekannt sind, war aufgrund seiner eigenen gleichbleibenden Angaben festzustellen (OZ 13, S. 10; AS 44). Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Familie des Beschwerdeführers und von ihm selbst zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan, seiner Ersparnisse und zur finanziellen Unterstützung seiner Ausreise durch seinen Vater, waren aufgrund seiner eigenen Angaben zu treffen (AS 45; AS 47; OZ 13, S. 12). Für das Gericht sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verschlechtert hat. Wie oben dargelegt hat die Familie auch nicht umziehen müssen, weshalb auch aus diesem Grund eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auszuschließen war. Die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers (AS 44; OZ 13, S. 12) vermochten das erkennende Gericht nicht zu überzeugen und waren als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nachdem der Beschwerdeführer in Afghanistan geboren und mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist und dort bis zu seinem 23 Lebensjahr gelebt und gearbeitet hat, konnte festgestellt werden, dass er nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert wurde und mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich anpassungsfähig ist, ergibt sich daraus, dass er in Österreich als Saisonier beschäftigt war, Ausbildungen absolviert hat und sich in Österreich an sich zurechtfindet. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen (OZ 13, S. 14; AS 83-93; OZ 8; OZ 12; OZ 15; OZ 16; OZ 20). Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig ist, war ebenfalls aufgrund seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter in Österreich festzustellen und sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen (OZ 8; OZ 12; OZ 15; OZ 16; OZ 20). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (OZ 13, S. 4 und S. 16; AS 44) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, Kursbesuchen, seinen Deutschkenntnissen und Deutschprüfungen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 13, S. 13
  3. ff)sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilage ./A; Beilage ./B).Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, Kursbesuchen, seinen Deutschkenntnissen und Deutschprüfungen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 13, S. 13
  4. ff)sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilage ./A; Beilage ./B). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom Gericht getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten Fragen zum Großteil verstanden und auf Deutsch beantwortet hat (OZ 13, S. 13). Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter und seinem Monatsverdienst waren aufgrund der vorgelegten Urkunden zu treffen (OZ 6; OZ 8; OZ 12; OZ 15; OZ 16; OZ 20). Die Feststellungen zur beabsichtigten Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers sowie seiner Wertschätzung im Betrieb waren aufgrund des Bestätigungsschreibens der Arbeitsgeber und den vorgelegten Antrag an das Arbeitsmarkservice zu treffen (OZ 12; OZ 20). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr durch die Familie seiner Verlobten bzw. Ehefrau, weil er diese entgegen deren Willen bzw. trotz deren aufrechter Ehe geheiratet habe bzw. vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks über den Beschwerdeführer davon ausgeht, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen vollständig und detailliert zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer präsentierte sowohl beim Bundesamt als auch vor Gericht bloß eine grobe und allgemein gehaltene Rahmengeschichte, die er erst auf Nachfragen näher darzulegen versuchte. Aber selbst auf Nachfragen blieben die Angaben des Beschwerdeführers weitgehend widersprüchlich und unplausibel. Selbst bei tragenden Elementen seines Vorbringens waren etliche Ungereimtheiten, Unplausibilitäten und Widersprüche enthalten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Auch konnte der Beschwerdeführer keine konkreten und lebensnahen Details nennen, sondern machte er ausweichende und vage Angaben. Die Schilderungen machen nicht den Eindruck, dass es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln würde. Dass der Beschwerdeführer insbesondere tragende Aspekte seines Fluchtvorbringens derart oberflächlich und widersprüchlich schildert, wäre auch unter Berücksichtigung der längeren Zeitspanne allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Die erzählte Geschichte erweckte für das Gericht daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte, konstruierte Geschichte handelt. 2.3.2. Zudem sind in den Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche enthalten, die sein Fluchtvorbringen wonach ihm Verfolgung drohe, weil er eine afghanische Frau entgegen dem Willen ihrer Familie geheiratet habe, gänzlich unglaubhaft scheinen lassen. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung aufgefordert wurde, etwaige fehlerhafte Protokollierungen oder Missverständnisse in den bisherigen Protokollen anzuführen (OZ 13, S. 6). Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass die folgenden Ausführungen keine korrigierten Protokollstellen zum Inhalt hatten. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren höchst widersprüchliche und unterschiedliche Angaben zum Familienstand seiner vermeintlichen Ehefrau gemacht hat. So hat der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Erstbefragung angegeben, dass seine Ehefrau einem anderen Mann "versprochen" gewesen sei (AS 11). Beim Bundesamt gab er zunächst an, dass seine Frau "vorher schon einmal verheiratet" gewesen sei. Er sei mit ihr befreundet gewesen, sie habe dann aber einen "anderen geheiratet" (AS 48). An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer befragt zur 1. Ehe seiner Frau an, dass sie "nicht verheiratet", sondern einem anderen Mann "versprochen" gewesen sei (AS 49). Im Beschwerdeschriftsatz legte der Beschwerdeführer dar, dass seine Frau zum Zeitpunkt als sein Vater zwei Mal um ihre Hand gebeten habe, noch nicht verheiratet gewesen sei. Erst etwa ein Jahr später habe man Sie mit einem anderen Mann zwangsverheiratet. Als sie mit dem Beschwerdeführer intim wurden, sei sie schon nach islamischem Recht, aber noch nicht "offiziell" mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei (AS 305). Die Angaben des Beschwerdeführers waren nicht in Einklang zu bringen und widersprüchlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer mehrmals versuchte seine diesbezüglichen Widersprüche durch das noch nicht vollzogene Hochzeitsfest seiner Ehefrau mit ihrem 1. Mann zu erklären, war diesem Argument nichts abzugewinnen. Wie der Beschwerdeführer selbst dargelegt hat, gilt ein Paar in Afghanistan nach einer traditionellen Eheschließung durch einen Mullah als nach islamischen Ritus verheiratet (OZ 13, S. 7). Insofern gingen die Ungereimtheiten in der Erzählung des Beschwerdeführers, ob seine Ehefrau nun versprochen oder verheiratet war, zu Lasten des Beschwerdeführers und erschütterten seine widersprüchlichen Angaben die Glaubhaftigkeit. Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau vor ihm mit einem Mann "verheiratet" gewesen sei (OZ 13, S. 17). Er habe die Ehe mit seiner Frau, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt verheiratet gewesen sei, dennoch gültig schließen können, weil die 1. Ehe seiner Frau mit unter Zwang geschlossen worden sei (OZ 13, S. 18). Es ist nicht plausibel dass ein Mullah eine afghanische Frau, die nach islamischen Ritus gültig verheiratet wurde, selbst wenn dies unter Zwang geschehen sein sollte, dennoch mit einem weiteren Mann bei aufrechter traditioneller Ehe verheiraten würde bzw. eine solche Ehe gültig zustande kommen würde. Auch bei der Befragung des Beschwerdeführers zum Familienstand seiner Frau zum Zeitpunkt der Heiratsantragstellung waren seine Angaben widersprüchlich. So gab er zunächst vor dem Bundesamt an, die Eltern seiner Frau haben seinen Antrag abgelehnt, weil sie einem anderen Mann versprochen gewesen sei (AS 49), hingegen gab er wenig später zu Protokoll, dass er nicht genau wisse, ob seine Frau zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits versprochen gewesen sei (AS 50). Ob seine vermeintliche Ehefrau zum Zeitpunkt des ersten Beischlafs, zum Zeitpunkt des eigenen Heiratsantrages und zum Zeitpunkt der eigenen Eheschließung einem anderen Mann "versprochen" oder mit diesem bereits "verheiratet" wäre, stellt in der afghanischen wie österreichischen Kultur einen gravierenden Unterschied dar. Die diesbezüglich eklatant widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers waren nicht in Einklang zu bringen und sind seine dazu gemachten Angaben im gesamten Verfahren nicht nachvollziehbar. 2.3.3. Auch hinsichtlich seiner vermeintlichen Bedroher waren die Angaben des Beschwerdeführers nicht stringent, sondern widersprüchlich. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung führte der Beschwerdeführer Anrufe vom Vater und den Brüdern seiner Ehefrau ins Treffen. Bei seiner Rückkehrbefürchtung führte er an, dass er auch Angst vor dem "versprochenen Mann" seiner Frau habe (AS 11). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, die Eltern seiner Ehefrau haben ihn mehrmals angerufen und bedroht, von einer Bedrohung durch den 1. Mann seiner Frau oder ihrem, Bruder bzw. Brüdern erwähnte der Beschwerdeführers nichts mehr (AS 48). Beim Bundesverwaltungsgericht berichtete der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung seiner Fluchtgründe von telefonischen Drohungen durch den Vater, die Mutter, den Bruder und den 1. Mann seine Ehefrau (OZ 13, S. 17). Auf Befragung durch die Richterin führte der Beschwerdeführer hingegen wenig später an, dass der Bruder seiner Ehefrau das erste Mal angerufen habe, sodann ihr 1. Mann und er in weiterer Folge mehrmals vom Bruder sowie vom 1. Mann seiner Frau telefonisch bedroht worden sei, hingegen erwähnte er dabei weder den Vater noch die Mutter seiner Ehefrau (OZ 13, S. 18). Hätten die mehrmaligen Drohanrufe tatsächlich stattgefunden, wäre es dem Beschwerdeführer auch nach längerem Zeitablauf möglich, den bzw. die Bedroher gleichbleibend zu benennen. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich völlig unterschiedliche und widersprüchliche Angaben machte, waren seine Angaben nicht glaubhaft. 2.3.4. Auch waren die Angaben des Beschwerdeführers zu den vermeintlichen Heiratsanträgen widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt zunächst bei seiner freien Erzählung Folgendes an: "Wir waren davor schon befreundet, bevor sie geheiratet hat. Sie war meine Freundin, sie hat dann wen anderen geheiratet. Wir sind dann zu denen gegangen, der Vater meiner Frau hat aber abgelehnt, weil der Vater sehr religiös. Ich habe dann meine Eltern zum Vater geschickt. Es wurde wieder abgelehnt, meine Eltern wurden schlecht behandelt und beschimpft." (AS 48) LA: "War zum Zeitpunkt, als Sie um die Hand Ihrer Frau angehalten haben, sie bereits verheiratet? VP: Nein" (AS 50) VP: Beide Anträge führte mir Vater durch. Ich habe persönlich keinen Antrag gestellt. Nachgefragt: Ich habe persönlich die Eltern meiner Frau nie getroffen." (AS 51) Der Beschwerdeführer sprach zunächst davon, dass er selbst bei den Eltern seiner Frau vorgesprochen habe, um deren Zustimmung zu einer Heirat einzuholen, was sich aus der Erzählweise des Beschwerdeführers ableiten lässt, wonach er zunächst vorgesprochen habe [Anm.: "wir sind dann" - AS 48; "als Sie um die Hand Ihrer Frau angehalten haben" - AS 50] und er dann erst seine Eltern geschickt habe [Anm.: "ich habe dann meine Eltern zum Vater geschickt" - AS 48]. Im diametralen Widerspruch dazu gab er an anderer Stelle der Einvernahme hingegen an, dass er selbst keinen Antrag gestellt und die Eltern seiner Frau nie getroffen habe (AS 51). Die Angaben zu den Abläufen hinsichtlich des vermeintlichen Heiratsantrages waren diametral widersprüchlich und nicht in Einklang zu bringen. Dabei handelt es sich jedoch um wesentliche Elemente der gegenständlichen Fluchtgeschichte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derartig widersprüchliche Angaben zu den Heiratsanträgen macht, hätten diese tatsächlich stattgefunden. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht blieben die Angaben des Beschwerdeführers dazu vage: "R: Haben Sie bei den Eltern Ihrer Frau um die Hand Ihrer Frau angehalten? BF: Mein Vater und meine Mutter sind ein oder zweimal dorthin gegangen und haben um ihre Hand angehalten. Dadurch, dass wir nicht sehr wohlhabend waren, hat ihre Familie meine Eltern erniedrigt und zu ihnen schlechte Sachen gesagt. R: Haben Ihre eigenen Eltern ein oder zweimal um die Hand Ihrer jetzigen Frau angehalten? BF: Sie sind zweimal zu der Familie meiner Frau gegangen und haben um ihre Hand angehalten." (OZ 13, S. 19) Es ist ein einprägsames Erlebnis im Leben eines Menschen, wenn er selbst bzw. dessen Eltern um die Hand einer Frau anhalten, insbesondere wenn dieser Wunsch verwehrt wird. Dass der Beschwerdeführer dazu befragt zunächst angibt, dass seine Eltern ein oder zweimal dorthin gegangen sind, war daher nicht nachvollziehbar. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zu den Heiratsanträgen auch nach längerem Zeitablauf gleichbleibende Angaben hätte machen müssen, hätten diese Ereignisse tatsächlich stattgefunden. Auch der Grund der Ablehnung der Heiratsanträge durch den Vater seiner Ehefrau schilderte der Beschwerdeführer widersprüchlich. Zunächst gab er im Rahmen der freien Erzählung vor dem Bundesamt an, dass der Vater seiner Frau den Heiratsantrag abgelehnt habe, weil er sehr religiös gewesen sei (AS 48). An anderer Stelle hingegen begründete der Beschwerdeführer die Ablehnung damit, dass er aus einer einfachen Familie abstamme und nicht reich gewesen sei (AS 50). Die Begründung für die Ablehnung eines Heiratsantrages ist jedenfalls ein einprägsames Detail, das auch nach längerem Zeitablauf in Erinnerung wäre. Nachdem die Angaben des Beschwerdeführers dazu widersprüchlich waren, waren sie nicht glaubhaft. 2.3.5. Zudem waren die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der vermeintlichen Eheschließung unglaubhaft. Beim Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, dass bei seiner Hochzeitsfeier ca. 10. bis 15 Mitglieder seiner Familie Anwesend gewesen seien: "R: Wer war bei der Hochzeit anwesend? BF: Es gab keine große Hochzeitsfeier. Bei der Eheschließung waren ca. 10 bis 15 Mitglieder meiner Familie anwesend." (OZ 13, S. 7). Auf Befragung führte er dazu aus, dass die Freunde seines Vaters und seine zwei Nachbarinnen die Gäste des Fest gewesen seien und räumte er ein, dass diese - entgegen seiner vorherigen Schilderung - nicht mit ihm verwandt seien (OZ 13, S. 8). Konfrontiert mit diesem Widerspruch gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "R: Wer war bei der Hochzeitsfeier anwesend? BF: Bei der Hochzeitsfeier waren die Freunde meines Vaters mit ihren Familien, zwei Nachbarinnen, meine Frau und ich anwesend. R: Sind die Freunde Ihres Vaters oder die Nachbarinnen mit Ihnen verwandt? BF: Nein, sie sind Freunde. R: Warum haben Sie dann zuvor gesagt,.... 10 bis 15 Familienmitglieder? BF: Ich habe nicht gesagt, Familienmitglieder, sondern Freunde meines Vaters." (OZ 13, S. 8) Diese Verantwortung des Beschwerdeführers war als Schutzbehauptung zu qualifizieren und daher unglaubhaft, zumal das Gericht keinerlei Zweifel an der korrekten und sachgemäßen Übersetzung der vereidigten Dolmetscherin hat. 2.3.6. Auch waren die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht stringent. Dazu wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt angab, dass seine Ehefrau bereits im Jahr 1390 ihren 1. Mann geheiratet habe (AS 51). In der Beschwerdeverhandlung führte er hingegen aus, dass seine Frau ihren 1. Mann ungefähr im 2. Monat 1391 traditionell geheiratet habe (OZ 13, S. 19). Zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass es bei der Protokollierung einer Zeitangabe zu einem Missverständnis gekommen sei: "Auf Seite 10 des Protokolls wurde ich gefragt, wann die Frau zu mir gekommen ist. Im Protokoll steht im 4. oder 5. Monat 1391. Das stimmt nicht, es war der 6. Monat. R: Haben Sie damals den 4. oder 5. Monat genannt, oder etwas Anderes? BF: Weil ich damals die Frage nicht verstanden habe, habe ich die Antwort, die im Protokoll steht auch gegeben. Ich möchte ausführen, wenn damit gemeint ist, wann meine Frau das erste Mal zu mir nach Hause gekommen ist, gebe ich an, dass es im 6. Monat 1391 war. Mir war nicht klar, was gemeint war zu mir kommen, ob damit gemeint war, zu mir nach Hause, oder etwas Anderes. Während der Rückübersetzung sind mir damals diese Missverständnisse nicht aufgefallen." (OZ 13, S. 6) Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird der betreffende Protokollabschnitt der Niederschrift an dieser Stelle wiedergegeben: "LA: Wann kam die Frau zu Ihnen? VP. 4. oder 5. Monat 1391." (AS 50) Zur völlig klaren und unmissverständlichen Frage vor dem Bundesamt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau im 4. oder 5. Monat 1391 zu ihm gekommen sei. Seine Verantwortung, wonach ihm nicht klar gewesen sei, ob damit gemeint war, wann seine Frau zu ihm nach Hause gekommen sei oder etwas Anderes war nichts abzugewinnen. Er selbst führte nämlich aus, dass seine Frau erstmalig und einmalig im 1. Monat 1391 zu ihm nach Hause gekommen sei (AS 49). Auch ordnete der Beschwerdeführer den Zeitraum der telefonischen Bedrohungen im 5. oder 6. Monat 1391 ein (AS 51). Weshalb er seine eigenen Angaben, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf den10. oder 15.06.1391 zu korrigieren versuchte (OZ 13, S. 17), ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und erweckt den Eindruck, es sei dem Datum der vermeintlichen Eheschließung am 19.06.1391 geschuldet (AS 46; OZ 13, S. 7). Dabei übersieht der Beschwerdeführer die mit seiner Protokollrüge entstandene, neue zeitliche Ungereimtheit nämlich mit der von ihm in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde geht hervor, dass die Vermählung des Beschwerdeführers bereits am 19.04.1391 stattgefunden habe (AS 61). Wäre seine Aussage, wonach seine Frau erst im 6. Monat 1391 zu ihm gekommen sei, zutreffend, wäre dies mit dem angeführten Datum der Vermählung laut Heiratsurkunde nicht in Einklang zu bringen. Selbst wenn den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt gefolgt würde, wonach seine Frau (mit der Heiratsurkunde im Einklang), im 4. Monat zu ihm gekommen sei, so ist aber das Datum des Hochzeitsfests am 19.06.1391 (OZ 13, S. 7), somit rund 2 Monate nach seiner traditionellen Eheschließung aber nicht mit seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht in Einklang zu bringen. Dabei gab er an, dass das Hochzeitsfest etwa 1 bis 1,5 Wochen nach der Eheschließung stattgefunden habe (OZ 13, S. 7). Schließlich wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 21.05.2015 den Zeitpunkt der Flucht seiner Ehefrau zeitlich einordnete, indem er angab, dass diese "vor ca. 2 Jahren" (AS 11) zu ihm gekommen sei. Diese Einordnung entspricht vom Datum der Erstbefragung ausgehend dem 2. bzw. 3. Monat im Jahr 1392, womit die weiteren diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls um rund ein halbes Jahr divergieren. Diese Befragung fand kurze Zeit nach dem Eintreffen des Beschwerdeführers in Österreich statt, dass selbst unter Berücksichtigung, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, die Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seinen weiteren Angaben im Verfahren dennoch einen inkonsistenten Eindruck machen. 2.3.7. Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren eine Heiratsurkunde (AS 63) vorgelegt hat, ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass der Korruptionswahrnehmungsindex für Afghanistan sehr hoch ist. Korruption ist in der afghanischen Gesellschaft verbreitet. So gehen Beamte oft ungestraft korrupten Praktiken nach (vgl. Punkt II.1.5.). Es ist daher davon auszugehen, dass es für afghanische Bürger möglich ist Dokumente jeglicher Art - auch unrichtigen Inhalts - käuflich zu erwerben bzw. sich zu beschaffen. Das Gericht geht vor dem Hintergrund der Länderberichte und aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Eheschließung davon aus, dass der vorgelegten Heiratsurkunde kein Glaube zu schenken ist.2.3.7. Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren eine Heiratsurkunde (AS 63) vorgelegt hat, ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass der Korruptionswahrnehmungsindex für Afghanistan sehr hoch ist. Korruption ist in der afghanischen Gesellschaft verbreitet. So gehen Beamte oft ungestraft korrupten Praktiken nach vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.). Es ist daher davon auszugehen, dass es für afghanische Bürger möglich ist Dokumente jeglicher Art - auch unrichtigen Inhalts - käuflich zu erwerben bzw. sich zu beschaffen. Das Gericht geht vor dem Hintergrund der Länderberichte und aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Eheschließung davon aus, dass der vorgelegten Heiratsurkunde kein Glaube zu schenken ist. 3.2.8. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Frau ungefähr im Jahr 1389 oder 1390 kennengelernt habe (OZ 13, S. 19). Kurz darauf gab er an, dass seine Eltern Ende 1389 bereits zweimal um die Hand seiner Frau ersuchten haben (OZ 13, S. 19). Beim Bundesamt ordnete der Beschwerdeführer die Heiratsanträge hingegen im 7. bzw. 8. Monat 1389 ein (AS 51). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zeitlichen Abfolge derartige widersprüchliche Angaben macht und markante Eckdaten seiner Fluchtgeschichte, wie das Kennenlernen seiner Frau und den Zeitpunkt der Heiratsanträge widersprüchlich angab. Auch bezüglich der Modalitäten des Kennenlernens seiner vermeintlichen Ehefrau waren die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Beim Bundesamt beschrieb der Beschwerdeführer den Vater seiner Frau als sehr religiös (AS 48). Weshalb seine Frau dennoch ohne männliche Begleitung, alleine in das Geschäft des Beschwerdeführers zum Einkaufen komme habe dürfen, vermochte auch der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären. Er selbst gab auf Befragung dazu an, dass es in Afghanistan normalerweise nicht üblich und gestattet sei, dass eine Frau alleine mit einem fremden Mann in einem Raum bleiben dürfe, ohne verheiratet zu sein. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass dies beim Einkaufen im Geschäft jedoch kein Problem gewesen sei (AS 49; AS 50 f). Es ist nicht plausibel, dass der Vater der Frau des Beschwerdeführers, obwohl dieser sehr religiös gewesen sei, seiner Tochter das Einkaufen über mehrere Stunden alleine (AS 49) erlauben würde. In diesem Kontext war auch der Verantwortung im Beschwerdeschriftsatz vom 25.09.2017 nichts abzugewinnen. Der Beschwerdeführer gibt darin in völligem Widerspruch zu seinen eigenen Angaben an, dass er seine Frau nicht im Bekleidungsgeschäft kennengelernt habe, sondern er sie schon zuvor, ca. 2-3 Jahre bevor sie intim wurden (Anmerkung: das war im 1. Monat 1391, siehe AS 49; siehe OZ 13, S. 20) kennengelernt habe. 2.3.9. Zudem waren auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm aufgrund des vorehelichen Geschlechtsverkehrs mit seiner vermeintlichen Ehefrau Verfolgung drohe, widersprüchlich und unplausibel. Zunächst wird angeführt, dass der Beschwerdeführer selbst darlegte, dass vorehelicher Geschlechtsverkehr in Afghanistan nicht erlaubt sei und auch sein Vater damit nicht einverstanden gewesen sei (AS 50). Bereits aufgrund dieser Umstände ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus mit seiner späteren (vermeintlichen) Frau, während seine Familienangehörigen "draußen" gewesen wären den vorehelichen Geschlechtsverkehr vollziehen würde. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gar nicht gewusst habe, wo seine Familienangehörigen gewesen seien, war es unplausibel, dass er sich und seine spätere (vermeintliche) Frau dem Risiko einer jederzeitigen Rückkehr, insbesondere seines Vaters ausgesetzt hätte. Wenn er im Beschwerdeschriftsatz sodann ausführt, dass sein Stiefbruder eingeweiht gewesen sei, war dies als Steigerung zu werten und unglaubhaft. Dass er bei seiner Beschwerde nunmehr im Gegensatz zur Einvernahme anzugeben vermochte, dass seine Eltern beim Einkaufen gewesen sein sollten und er deren ungefähre Rückkehr einzuschätzen vermochte, war dies ebenfalls als Steigerung zu werten und nicht mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt in Einklang zu bringen. Zudem waren auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Verhütungsmethode bei diesem vorehelichen Beischlaf widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab nämlich an, einmal mit und einmal ohne Kondom mit seiner späteren (vermeintlichen) Frau intim geworden zu sein (AS 50). Wenig später führte er jedoch dazu im Widerspruch an, dass seine spätere (vermeintliche) Frau nicht schwanger geworden sei, weil sie ein Kondom benützt hätten (AS 51). Die Angaben des Beschwerdeführers zum vorehelichen Geschlechtsverkehrs waren aus den dargelegten Gründen und in Zusammenschau mit den weiteren bereits angeführten Widersprüchen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan weder jemals vorehelichen Geschlechtsverkehr weder Probleme aus diesem Grund. Die behauptete Verfolgung aus diesem Grund war nicht glaubhaft. Aufgrund der insgesamt nicht glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Familienangehörigen bzw. den 1. Mann seiner vermeintlichen Ehefrau drohen würde. 2.3.10. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als Hazara und Schiit nicht aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer brachte weder bei seiner Erstbefragung Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (AS 11) vor, er verneinte dies bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt konkret (AS 48) und führte erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er in Afghanistan Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe. Ihm drohe eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara, weil diese in seiner Herkunftsprovinz von den Kutschis immer wieder angegriffen würden. In Kabul habe es zahlreiche Anschläge - meistens Selbstmordattentate der Taliban - auf Moscheen und Schulen gegeben, die mehrheitlich von Hazara besucht werden. Als Hazara sei er besonders gefährdet und werde man bestraft. Es sei einem Hazara nicht möglich von einer Provinz in eine andere zu reisen. Es bestehe die Gefahr, im Falle der Anhaltung des Fahrzeuges als Hazara entführt und getötet zu werden (OZ 13, S. 18). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage der Hazara in Afghanistan lässt sich keine individuell konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung ableiten. Aus dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.02.2019 (OZ 12), wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit keinerlei Hilfe von Seiten der afghanischen Behörden zu erwarten habe und Diskriminierung ausgesetzt sei, lässt sich ebenfalls keine individuell konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung ableiten. Hinsichtlich einer behaupteten Gruppenverfolgung der Hazara bzw. Schiiten in Afghanistan wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.3.11. Soweit die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes als "verwestlicht" angesehen zu werden, ist auszuführen, dass nicht ersichtlich ist wodurch sich sein "westlicher Lebensstil" äußern würde. Aufgrund der Kürze seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte. Es ist auch nicht erkennbar, warum gerade der Beschwerdeführer gegenüber hunderttausend anderen Rückkehrern in eine derart exponierte Lage geraten soll, dass er auf Grund seines Lebensstils oder auf Grund seines Aufenthaltes in einem westlichen Land psychischer oder physischer Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Es ist weder den Angaben des Beschwerdeführers noch den beigezogenen Länderberichten zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa in besondere Form von Gewalt und Bedrohung betroffen wären, sodass auch eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Rückkehrern aus Europa nicht festgestellt werden konnte. 2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Kabul ergeben sich aus den o.a. Länderberichten. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. 2.4.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Kabul, Herat sowie Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Diese sind auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Familie in Afghanistan aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 die Schule besucht und gearbeitet, sodass der Beschwerdeführer entsprechend der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert ist. Der Beschwerdeführer hat die letzten 8 Jahre vor seiner Ausreise in Kabul gelebt. Ihm sind daher städtische Strukturen bekannt. Er kann sich daher auch in anderen großen Städten wie Herat und Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage sich schnell zu Recht zu finden und sich an neue Situationen anzupassen, er kann auch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse erwerben, wie er bei seinem Aufenthalt im Iran, der Türkei und schließlich auch in Österreich unter Beweis gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat 8 Jahre lang die Schule besucht und den Beruf eines Teppichknüpfers erlernt. Er war bis zur Ausreise im Jahr 2013, viele Jahre als Teppichknüpfer und als Bauerbeiter tätig. Der Beschwerdeführer verfügt daher über sehr viel Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer kann sich daher auch ohne soziales oder familiäres Netzwerk und auch ohne finanzielle Unterstützung durch seine Familie in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ansiedeln. Zudem kann der Beschwerdeführer von seiner Familie im Falle seiner Rückkehr auch finanziell unterstützt werden, da sein Vater ihn auch bei dessen Ausreise finanziell unterstützt hat. Zudem sind im Verfahren wie dargelegt keinerlei Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der - mittelmäßigen - finanziellen Situation der Familie des Beschwerdeführers zu Tage getreten. Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr - zumindest vorübergehend - finanzielle Unterstützung von seiner Familie bekommen kann. Außerdem stammt der Beschwerdeführer aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie nach Kabul zurückkehren könnte bzw. sich nach anfänglichen Schwierigkeiten auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen könnte. 2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Im Schriftsatz vom 04.02.2019 (OZ 12) rekurrierte der Beschwerdeführer auf ein Gutachten von Stahlmann vom März 2018, welches im Auftrag des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden erstellt wurde. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass alleine aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan die Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestünde. Das Gesamtniveau der Gewalt würde sich aus einer Kombination von Gewaltformen (Gefahr ausgehend von Aufständischen, staatlichen Akteuren oder privaten Akteuren) konstituieren, dass grundsätzlich landesweit drohen würde. Jedoch ist zu beachten, dass im gegenständlichen Gutachten eine subjektive Quellenauswahl und -interpretation vorgenommen wurde und von regionalen Einzelfällen Rückschlüsse auf die Situation in Afghanistan landesweit gezogen werden. Die Gutachterin trifft insbesondere zur Sicherheitslage in Afghanistan teilweise nur sehr allgemein gehaltene Aussagen - die einer rechtlichen Beurteilung gleichkommen - und lässt dabei vor allem regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Provinzen vollkommen außer Acht. Außerdem sind die Schlussfolgerungen der Gutachterin, dass eine Ansiedlung in Kabul ohne familiäre oder soziale Unterstützung nicht möglich ist, aufgrund der zugrundeliegenden Quellen zu allgemein gehalten, um daraus eine verallgemeinerungsfähige, über den Einzelfall hinausgehende Feststellung zu treffen. Es wird zwar seitens der Gutachterin eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür aufgezeigt, dass es für afghanische Rückkehrer schwer ist in Kabul eine Arbeit und eine Wohnung zu finden, sie liefert jedoch keinen Nachweis dafür, dass sich die beschriebenen Risiken bei einer bestimmten Anzahl von Rückkehrern tatsächlich realisiert haben und deswegen jeder Rückkehrer einer tatsächlichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Das Gutachten zeigt keine konkrete und individuell den Beschwerdeführer treffende Bedrohung bzw. eine Verfolgung auf. Schließlich weist dieses Gutachten für das erkennende Gericht auch nicht denselben Beweiswert auf, wie länderkundliche Informationen (LIB, UNHCR-Richtlinien, etc.), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, sodass das Gericht seine Feststellungen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den Bericht von EASO und auf den Bericht von ACCORD stützt. Die vom Beschwerdeführervertreter zitierte gutachterliche Stellungnahme von Dr. Rasuly nimmt auf den gegenständlichen Beschwerdefall keinen Bezug und ist durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." 3.1.
  5. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  6. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.

  1. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Geschehnisse haben nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer war weder verlobt noch verheiratet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden jemals in Afghanistan bedroht. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.1.
  2. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konnte nicht festgestellt werden. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und vor dem Hintergrund der im Verfahren getroffenen Ausführungen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Afghanistan auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein: Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen, wie in der Stellungnahme vom 04.02.2019 dargelegt (OZ 12) durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan für gegeben zu erachten. Auch der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Hazara irgendwo in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. 3.1.
  3. Ebenso konnte keine Verfolgungsgefahr auf Grund der Lebenseinstellung oder eines Aufenthaltes in einem europäischen Land beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Es konnte insbesondere keine Lebenseinstellung des Beschwerdeführers festgestellt werden, die einen nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Den EASO Country Guidance (siehe Punkt II.13) ist zu entnehmen, dass einige Teile der Gesellschaft, insbesondere in großen Städten, westlichen Ansichten offen gegenüberstehen, während insbesondere im ländlichen Gebiet eine höhere Ablehnung besteht. Das Verfolgungsrisiko für Männer, als verwestlicht verfolgt zu werden, ist als sehr gering einzuschätzen und hängt von den persönlichen Umständen bzw. vom konkreten Verhalten ab. Derartige Umstände bzw. eine mit den afghanischen Werten einen nachhaltigen und deutlichen Bruch darstellende Lebensweise, konnte nicht festgestellt werden. Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.Es konnte insbesondere keine Lebenseinstellung des Beschwerdeführers festgestellt werden, die einen nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Den EASO Country Guidance (siehe Punkt römisch zwei.13) ist zu entnehmen, dass einige Teile der Gesellschaft, insbesondere in großen Städten, westlichen Ansichten offen gegenüberstehen, während insbesondere im ländlichen Gebiet eine höhere Ablehnung besteht. Das Verfolgungsrisiko für Männer, als verwestlicht verfolgt zu werden, ist als sehr gering einzuschätzen und hängt von den persönlichen Umständen bzw. vom konkreten Verhalten ab. Derartige Umstände bzw. eine mit den afghanischen Werten einen nachhaltigen und deutlichen Bruch darstellende Lebensweise, konnte nicht festgestellt werden. Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. 3.1.
  4. Auch wenn der Beschwerdeführer ein oder mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien (siehe Punkt III.A. der Richtlinien vom
  5. August 2018) erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf Beschwerdeführer bezogene Verfolgung in Afghanistan festgestellt werden konnte.3.1.
  6. Auch wenn der Beschwerdeführer ein oder mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien (siehe Punkt römisch drei.A. der Richtlinien vom
  7. August 2018) erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf Beschwerdeführer bezogene Verfolgung in Afghanistan festgestellt werden konnte. 3.1.
  8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.3.1.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.2 Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: "Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ..." 3.2.2.

Art. 2

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.

Artikel 2

, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in dies

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