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{'item': 'W256 2193232-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.02.2020 GeschäftszahlW256 2193232-2 SpruchW256 2193225-2/4E W256 2193237-2/4E W256 2193228-2/4E W256 2193232-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, somalische Staatsangehörige, stellten am

  1. Februar 2018 jeweils einen Antrag auf internationalem Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Im Zuge der am selben Tag erfolgten Erstbefragung führten die Beschwerdeführer zu den Gründen ihrer Antragsstellung befragt aus, der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer verfüge über den Status eines Asylberechtigten, weshalb auch sie denselben Schutz wie dieser in Österreich beantragen würden. Zudem hätten sie auch insofern eigene Fluchtgründe, als sie einer Minderheitsvolksgruppe angehören und sie überdies Probleme mit der Somalischen Regierung und Al-Shabaab hätten. Mit den Bescheiden vom
  2. März 2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils ab (Spruchpunkt I.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen dagegen jeweils zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils erteilt (Spruchpunkt III).Mit den Bescheiden vom
  3. März 2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils ab (Spruchpunkt römisch eins.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen dagegen jeweils zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Aufgrund der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerden wurden diese Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom
  4. November 2018 aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen.Aufgrund der gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerden wurden diese Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom
  5. November 2018 aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen. Daraufhin wurden die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils am
  6. März 2019 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin führte dabei aus, sie sei in Mogadischu geboren und aufgewachsen und gehöre einem Minderheitenclan an. Nachdem ihr Mann Somalia verlassen habe, habe sie als Verkäuferin in Somalia gearbeitet. 2012 sei sie von Polizisten aufgesucht und vergewaltigt worden. Einige Monate später habe sie Streit mit einer Kundin gehabt und habe diese behauptet, die Beschwerdeführer würden Al-Shabaab angehören. Daraufhin sei die Polizei zu ihr gekommen und habe diese ihren ältesten Sohn, XXXX erschossen. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass dies auch der restlichen Familie widerfahre, wenn sie Al-Shabaab weiterhin angehören würden. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten die gleichen Fluchtgründe wie sie. Auch die Zweitbeschwerdeführerin führte im Zuge ihrer Einvernahme aus, dass für sie die gleichen Fluchtgründe wie für ihre Mutter gelten würden.Daraufhin wurden die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils am
  7. März 2019 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin führte dabei aus, sie sei in Mogadischu geboren und aufgewachsen und gehöre einem Minderheitenclan an. Nachdem ihr Mann Somalia verlassen habe, habe sie als Verkäuferin in Somalia gearbeitet. 2012 sei sie von Polizisten aufgesucht und vergewaltigt worden. Einige Monate später habe sie Streit mit einer Kundin gehabt und habe diese behauptet, die Beschwerdeführer würden Al-Shabaab angehören. Daraufhin sei die Polizei zu ihr gekommen und habe diese ihren ältesten Sohn, römisch 40 erschossen. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass dies auch der restlichen Familie widerfahre, wenn sie Al-Shabaab weiterhin angehören würden. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten die gleichen Fluchtgründe wie sie. Auch die Zweitbeschwerdeführerin führte im Zuge ihrer Einvernahme aus, dass für sie die gleichen Fluchtgründe wie für ihre Mutter gelten würden. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können. Auch sei aus näheren Gründen nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer einem Minderheitenclan angehören würden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich mit der Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführer nicht ausreichend auseinandergesetzt. Als Angehörige eines Minderheitenclans und ohne einen Schutz durch einen erwachsenen Mann seien die Beschwerdeführer Übergriffe durch Bewaffnete schutzlos ausgesetzt. Wie im Falle des Sohnes XXXX sei eine haltlose und unterstellte Anschuldigung der Unterstützung von Al-Shabaab bereits ausreichend, um getötet zu werden. Die Angaben der Beschwerdeführer zur Tötung von XXXX seien wahrheitsgetreu und detailliert erfolgt. Auch die sonstigen von der belangten Behörde aufgezeigten - vermeintlichen - Widersprüche seien nicht geeignet die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu schmälern.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich mit der Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführer nicht ausreichend auseinandergesetzt. Als Angehörige eines Minderheitenclans und ohne einen Schutz durch einen erwachsenen Mann seien die Beschwerdeführer Übergriffe durch Bewaffnete schutzlos ausgesetzt. Wie im Falle des Sohnes römisch 40 sei eine haltlose und unterstellte Anschuldigung der Unterstützung von Al-Shabaab bereits ausreichend, um getötet zu werden. Die Angaben der Beschwerdeführer zur Tötung von römisch 40 seien wahrheitsgetreu und detailliert erfolgt. Auch die sonstigen von der belangten Behörde aufgezeigten - vermeintlichen - Widersprüche seien nicht geeignet die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu schmälern. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: zur Person Die - im Spruch genannten - Beschwerdeführer besitzen die somalische Staatsangehörigkeit (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin, Seite 16). Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbis Viertbeschwerdeführer (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin, Seite 17). Dem volljährigen Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  9. März 2012 rechtkräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Status eines Asylberechtigten wurde ihm jedoch nicht zuerkannt und wurde die diesbezügliche Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  10. September 2015, W211 1262918-5/12E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin, Seite 17 sowie Bescheid vom
  11. März 2018 in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin Seite 3 sowie im Übrigen auch zitiertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts). Daraufhin sind die Beschwerdeführer aufgrund eines bewilligten Antrages auf Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG 2005 gemeinsam mit den weiteren bereits volljährigen Kindern bzw. Geschwistern, XXXX in Österreich eingereist und haben sie dort am
  12. Februar 2018 jeweils einen Antrag auf Asyl im Familienverfahren gestellt (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin Seite 2).Daraufhin sind die Beschwerdeführer aufgrund eines bewilligten Antrages auf Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 gemeinsam mit den weiteren bereits volljährigen Kindern bzw. Geschwistern, römisch 40 in Österreich eingereist und haben sie dort am
  13. Februar 2018 jeweils einen Antrag auf Asyl im Familienverfahren gestellt (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin Seite 2). zu den Minderheitenclans in Somalia Die somalische Verfassung bekennt sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Allerdings waren Parlament und Regierung für lange Zeit entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen. So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik und Gesellschaft dominieren. In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten marginalisieren kann (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin, Seite 48ff). Die Minderheiten sind im somalischen Parlament und der somalischen Regierung vertreten, ihre Stimme hat aber wenig gewicht. Weder das traditionelle Recht xeer, noch Polizei und Justiz benachteiligen dire Minderheiten systematische. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveaus oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion. Einzelne Minderheiten leben besonders unter schwierigen Bedingungen und sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Minderheitengruppen sind überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen ((angefochtener Bescheid in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin, Seite 49).
  14. Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen (auch in der Beschwerde) unbestrittenen Feststellungen. Die von den Beschwerdeführern behauptete konkret ihre Person betreffende Bedrohung in Somalia konnte - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Es kann der belangten Behörde jedenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn sie die von den Beschwerdeführern behauptete staatliche Gefährdung wegen einer ihnen unterstellten Zusammenarbeit mit Al-Shabaab und damit aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung schon allein wegen der eklatant widersprüchlichen Angaben (auch der einzelnen Familienmitglieder) als nicht glaubhaft bewertet hat. Wie von der belangten Behörde zu Recht aufgezeigt wurde, führte die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einen Streit mit einer Kundin und deren Behauptung, die Beschwerdeführer seien Anhänger von Al-Shabaab als Grund für ihre diesbezügliche Verfolgung und auch die insofern erfolgte Tötung ihres ältesten Sohnes, XXXX , durch die Polizei ins Treffen, während ihr Ehemann und auch ihr weiterer Sohn, XXXX im Zuge von deren Asylverfahren damit gänzlich in Widerspruch die Weigerung des ältesten Sohnes zur Zusammenarbeit mit Al-Shabaab als Grund für dessen Tötung (wiederum) durch Al-Shabaab benannten (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin Seite 72).Wie von der belangten Behörde zu Recht aufgezeigt wurde, führte die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einen Streit mit einer Kundin und deren Behauptung, die Beschwerdeführer seien Anhänger von Al-Shabaab als Grund für ihre diesbezügliche Verfolgung und auch die insofern erfolgte Tötung ihres ältesten Sohnes, römisch 40 , durch die Polizei ins Treffen, während ihr Ehemann und auch ihr weiterer Sohn, römisch 40 im Zuge von deren Asylverfahren damit gänzlich in Widerspruch die Weigerung des ältesten Sohnes zur Zusammenarbeit mit Al-Shabaab als Grund für dessen Tötung (wiederum) durch Al-Shabaab benannten (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin Seite 72). Es bestehen bereits angesichts dieser eklatanten Widersprüche in der eigentlichen Fluchtgeschichte von Seiten des Gerichts keine Gründe, an dieser Beweiswürdigung der belangten Behörde zu zweifeln, zumal diese von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde auch gar nicht in Abrede gestellt worden ist. Die bloß allgemein aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführer in der Beschwerde, ihre Aussagen seien "detailliert und wahrheitsgetreu" und seien die von der belangten Behörde angeführten - vermeintlichen - Widersprüche nicht geeignet die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu schmälern, ist für sich allein jedenfalls nicht geeignet, die vorliegende Beweiswürdigung und damit den (nicht)festgestellten Sachverhalt ausreichend in Zweifel zu ziehen (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  15. Dezember 2016, Ra 2016/09/0104). Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Vergewaltigung der Erstbeschwerdeführerin 3 bis 5 Monate vor der Tötung ihres Sohnes. Auch hier kann nicht bemängelt werden, wenn die belangte Behörde schon aufgrund von widersprüchlichen Angaben in der Kernerzählung die Glaubhaftigkeit dieser Fluchtgeschichte in Zweifel gezogen hat (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin Seite 71: "Nach der Vergewaltigung seien Sie - wie bereits erwähnt - nach Hause bzw. in Ihr Haus zurückgegangen. Zuerst gaben Sie folgendes an: "Nachbarn haben mich gesehen und haben mich dann ins Spital gebracht, wir haben in der Näher des Spitals gewohnt ..." (Seite 6 der Niederschrift Ihrer Einvernahme beim BFA). Später (Seite 10 der Niederschrift) schilderten Sie die gleiche Situation folgendermaßen: " ... Dann bin ich ins Zimmer gegangen. Ich habe XXXX gesagt: Aufstehen und ruf die Nachbarin für mich ..."), zumal die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verfolgung aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung oder aus sonstigen konkret die Beschwerdeführer treffenden Gründen nicht einmal behauptet haben und selbst in solch einem Fall umgekehrt auch nicht einzusehen wäre, weshalb ihnen ein weiterer Verbleib in Somalia für weitere drei bis fünf Monate (wie selbst in der Beschwerde angeführt) möglich gewesen ist (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin Seite 71 ff sowie auch Seite 14: "F: Ist zwischen Ihrer Vergewaltigung und dem Tod XXXX irgendetwas passiert? A: nein.").gegangen. Ich habe römisch 40 gesagt: Aufstehen und ruf die Nachbarin für mich ..."), zumal die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verfolgung aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung oder aus sonstigen konkret die Beschwerdeführer treffenden Gründen nicht einmal behauptet haben und selbst in solch einem Fall umgekehrt auch nicht einzusehen wäre, weshalb ihnen ein weiterer Verbleib in Somalia für weitere drei bis fünf Monate (wie selbst in der Beschwerde angeführt) möglich gewesen ist (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin Seite 71 ff sowie auch Seite 14: "F: Ist zwischen Ihrer Vergewaltigung und dem Tod römisch 40 irgendetwas passiert? A: nein."). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer kann daher - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - insgesamt nicht als glaubhaft befunden werden, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Somalia sprechen würden, liegen nicht vor und wurden solche von den Beschwerdeführen auch nicht dargelegt (siehe dazu angefochtener Bescheid in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin, Seite 9: "A: Das sind meine Fluchtgründe, es gab dann noch andere Sachen, etwa dass ich geschlagen wurde oder meine Kinder geschlagen wurden, aber das konnten wir tolerieren."), weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. zu den Feststellungen zur Lage in Somalia Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der - im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den von der belangten Behörde - getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführer dazu auch gar nichts Gegenteiliges vorgebracht haben.
  16. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  17. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  19. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  20. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Im vorliegenden Fall ist eine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung- wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - nicht hervorgekommen. Aber auch eine die Beschwerdeführer treffende Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften kann nicht erkannt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nämlich nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089 uvm). Wie den Feststellungen zwar zu entnehmen ist, unterliegen Angehörige eines Minderheitenclans in Somalia zwar zweifelsohne nach wie vor gesellschaftlichen Diskriminierungen und Schikanen, deren Lage hat sich allerdings insgesamt verbessert. Von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligungen und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann daher nicht ausgegangen werden, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit der Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Da den Beschwerdeführern - wie festgestellt wurde - aufgrund eines Antrages gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 in Bezug auf den in Österreich subsidiär schutzberechtigten (volljährigen) Ehemann der Erstbeschwerdeführerin die Einreise in Österreich gestattet und insofern auch ein (auf den Ehemann gestütztes) Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 geführt wurde, ist nicht zu ersehen, inwiefern die Beschwerdeführer - wie in ihrer Beschwerde erstmals behauptet - im Falle einer Rückkehr als "ohne Schutz durch einen erwachsenen Mann" und insofern als den "Übergriffen durch Bewaffnete schutzlos ausgesetzt" anzusehen sind. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen war daher ebenfalls nicht geboten.Da den Beschwerdeführern - wie festgestellt wurde - aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 in Bezug auf den in Österreich subsidiär schutzberechtigten (volljährigen) Ehemann der Erstbeschwerdeführerin die Einreise in Österreich gestattet und insofern auch ein (auf den Ehemann gestütztes) Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 geführt wurde, ist nicht zu ersehen, inwiefern die Beschwerdeführer - wie in ihrer Beschwerde erstmals behauptet - im Falle einer Rückkehr als "ohne Schutz durch einen erwachsenen Mann" und insofern als den "Übergriffen durch Bewaffnete schutzlos ausgesetzt" anzusehen sind. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen war daher ebenfalls nicht geboten. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht, weshalb den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war. zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  21. Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  22. Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeuten diese Grundsätze Folgendes: Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, teilt das erkennende Gericht die - auf einem ordentlichen Ermittlungsverfahren beruhende - oben dargestellte Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Sachverhalt daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen. Die Beschwerdeführer haben den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - lediglich substanzlos bestritten. Auch hat sich in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Seit der Erhebung der Beschwerde haben sich keine wesentlichen Veränderungen der Lage in Somalia. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  23. Oktober 2006, 2005/20/0329;
  24. Juni 2007, 2007/01/0479;
  25. August 2007, 2005/01/0015). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Beschwerdeführern näher zu erörtern.Seit der Erhebung der Beschwerde haben sich keine wesentlichen Veränderungen der Lage in Somalia. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  26. Oktober 2006, 2005/20/0329;
  27. Juni 2007, 2007/01/0479;
  28. August 2007, 2005/01/0015). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Beschwerdeführern näher zu erörtern. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W256.2193232.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.