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{'item': 'W263 2122724-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2020 GeschäftszahlW263 2122724-1 SpruchW263 2122724-1/53E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über den Antrag von XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2020, W263 2122724-1/40E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über den Antrag von römisch 40 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2020, W263 2122724-1/40E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der nunmehrige Revisionswerber stellte am 09.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10.02.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan sei gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs 2 AsylG unzulässig (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Der nunmehrige Revisionswerber stellte am 09.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10.02.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan sei gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhob der Revisionswerber eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 28.01.2020, W263 2122724-1/40 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insoweit berichtigt, als dieser zu lauten hat: Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.01.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. nur zu lauten hat: Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 wird der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Erkenntnis ebenfalls als unbegründet abgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 28.01.2020, W263 2122724-1/40 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insoweit berichtigt, als dieser zu lauten hat: Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.01.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch zwei. nur zu lauten hat: Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 2005 wird der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Erkenntnis ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 07.02.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Es gibt keine Gründe, die gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Weder zwingende öffentliche Interessen liegen vor, noch gibt es anderweitige Gründe. Demgegenüber ist der Revisionswerber aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich dementsprechend integriert und wäre es im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung möglich, den Revisionswerber mit Hilfe von staatlicher Zwangsgewalt aus dem Bundesgebiet Österreich auszuweisen bzw. abzuschieben, dies obwohl nicht eindeutig und endgültig geklärt ist, ob ihm nicht doch der Status eines Subsidiärschutzes zusteht oder nicht. Eine Interessensabwägung wiegt daher jedenfalls zugunsten des Revisionswerbers." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K

  1. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K
  2. zu Paragraph 30 a, VwGG). § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Gem. § 30a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gem. Paragraph 30 a, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen sowie die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist dem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dahingehend, dass der Revisionswerber nach Afghanistan abgeschoben oder ihm die zwangsweise Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe nicht zugänglich, da keine aufenthaltsbeende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) erlassen worden ist. Aufgrund des Fehlens der behaupteten Vollzugsmöglichkeit war der erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (vgl. VwGH 04.06.2014, Ra 2014/01/0003).Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen sowie die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist dem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dahingehend, dass der Revisionswerber nach Afghanistan abgeschoben oder ihm die zwangsweise Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe nicht zugänglich, da keine aufenthaltsbeende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) erlassen worden ist. Aufgrund des Fehlens der behaupteten Vollzugsmöglichkeit war der erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen vergleiche VwGH 04.06.2014, Ra 2014/01/0003). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W263.2122724.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.