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{'item': 'W271 2228017-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.02.2020 GeschäftszahlW271 2228017-1 SpruchW271 2227940-1/6E W271 2228017-1/6E Gekürzte Ausfertigung des am 14.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über

  1. die Beschwerde XXXX , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, und
  2. die Beschwerde XXXX , vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria vom XXXX , GZ. XXXX , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts XXXX für XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über
  3. die Beschwerde römisch 40 , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, und
  4. die Beschwerde römisch 40 , vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts römisch 40 für römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht: A) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, dass Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "
  6. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2020 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:"
  7. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 für das Jahr 2020 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt: XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXX ."römisch 40 ." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, infolge Rechtsmittelverzichts der ParteienDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, infolge Rechtsmittelverzichts der Parteien European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W271.2228017.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.