4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und
G festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 04.10.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 04.10.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.04.2019 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die gegen den abweisenden Bescheid seines Antrags auf internationalen Schutz eingebrachte Beschwerde nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Das BFA habe eine weitere Einvernahme des BF unterlassen und seien die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan nicht mehr aktuell. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde des BF vom XXXX 2019 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. stattgegeben (Spruchpunkt A.I.) und der angefochtene Bescheid behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. hingegen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde des BF vom römisch 40 2019 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. stattgegeben (Spruchpunkt A.I.) und der angefochtene Bescheid behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. hingegen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.). Begründend führte das BVwG aus, dass eine Zuständigkeit des BFA, während eines offenen Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neuerlich zu prüfen, nicht gegeben und der Bescheid daher entsprechend zu beheben sei. Hinsichtlich Spruchpunkt VI. sei dem BFA vor dem Hintergrund der strafbaren Handlungen des BF und der gegen ihn erhobenen Anklage allerdings nicht entgegenzutreten.Begründend führte das BVwG aus, dass eine Zuständigkeit des BFA, während eines offenen Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neuerlich zu prüfen, nicht gegeben und der Bescheid daher entsprechend zu beheben sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. sei dem BFA vor dem Hintergrund der strafbaren Handlungen des BF und der gegen ihn erhobenen Anklage allerdings nicht entgegenzutreten. Mit weiterem Erkenntnis vom selben Tag, Zl. XXXX , wies das BVwG die Beschwerde des BF vom 08.05.2017 hingegen vollinhaltlich mit der Maßgabe ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Haftentlassung betrage.Mit weiterem Erkenntnis vom selben Tag, Zl. römisch 40 , wies das BVwG die Beschwerde des BF vom 08.05.2017 hingegen vollinhaltlich mit der Maßgabe ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Haftentlassung betrage. Mit Parteiengehör vom 22.10.2019 teilte das BFA dem BF mit, dass die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot beabsichtigt sei und gab dem BF Gelegenheit, innerhalb einer zweiwöchigen Frist dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 05.11.2019 brachte der BF vor, dass er sich seit Ende Dezember 2015 in Österreich aufhalte, in Afghanistan sieben Jahre die Schule besucht, den Beruf des Tischlers gelernt und anschließend in diesem Beruf fünf Jahre gearbeitet habe. In Österreich habe er ebenfalls als Tischler sowie bei der Gemeinde Graz und beim Roten Kreuz gearbeitet. Sein Bruder und dessen Ehefrau würden mit ihren beiden Kindern in Wien leben, seine Eltern seien aus Afghanistan vertrieben und enteignet worden und würden mit einem Bruder und zwei Schwestern in der Türkei leben, drei weitere Brüder habe er in Deutschland. Aufgrund seiner Inhaftierung habe er weder einen Arbeitsplatz, noch eine Kranken- und Unfallversicherung oder eine Wohnung. Nach der Haft könne er bei seinem Bruder leben. Seine Familie sei aus politischen Gründen aus Afghanistan geflohen, im Jahr 2018 sei auch sein Onkel dort getötet worden. Da sich seine gesamte Familie in Österreich und der Türkei aufhalte, könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Er sei in Österreich das erste Mal in Haft und habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und
18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA damit, dass die sofortige Ausreise aufgrund der Verurteilung des BF und des dieser zugrundeliegenden Fehlverhaltens im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei und im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der BF hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass er im Falle des Vollzugs der bekämpften Entscheidung von der Verletzung absoluter Menschenrechte betroffen sei und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel daher effektiv und somit aufschiebend sein müsse. Mit Schreiben vom 30.12.2019 ersuchte das BVwG die Justizanstalt Stein um Mitteilung des nächstmöglichen Entlassungstermins des BF und gab diese mit E-Mail vom 02.01.2020 bekannt, dass die Termine für die bedingte Entlassung bereits abgelehnt worden seien, weshalb das Strafende am 15.03.2021 sei. Für 27.04.2020 wurde vom BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG). Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 erhobene Beschwerde ist vom VwG nicht mit Beschluss, sondern mit Erkenntnis abzusprechen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224, mwN).Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 erhobene Beschwerde ist vom VwG nicht mit Beschluss, sondern mit Erkenntnis abzusprechen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224, mwN). Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Es bedarf vielmehr in Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen des Fremden einer Begründung, weshalb die sofortige Ausreise ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224).Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Es bedarf vielmehr in Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen des Fremden einer Begründung, weshalb die sofortige Ausreise ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Im Falle von Strafhaft ist bezüglich des Erfordernisses der sofortigen Ausreise auf den Zeitpunkt der Enthaftung (im Sinne einer Prognose) abzustellen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 59 FPG 2005, E1 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; Stand 01.01.2015, rdb.at).Im Falle von Strafhaft ist bezüglich des Erfordernisses der sofortigen Ausreise auf den Zeitpunkt der Enthaftung (im Sinne einer Prognose) abzustellen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 59, FPG 2005, E1 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; Stand 01.01.2015, rdb.at). Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies Folgendes: Das BFA erkannte der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid die aufschiebende Wirkung mit der Begründung ab, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Der BF wurde sowohl wegen mehrerer Verbrechen als auch wegen mehrere Vergehen rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und wurde ihm laut Auskunft der Justizanstalt Stein eine bedingte Entlassung nicht gewährt. Zudem ist aus seinem Beschwerdevorbringen, wonach seine Ex-Frau bereits frühere Ehemänner ähnlicher Straftaten beschuldigt habe, abzuleiten, dass der BF aus seinem bisherigen Verhalten nichts gelernt hat. Eine Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention lässt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen ableiten, noch sind Hinweise auf das Bestehen eines derartigen Sachverhaltes sonst hervorgekommen. Insbesondere ergab ein Vergleich mit den im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2019 getroffenen Feststellungen, dass seither keine entscheidungswesentlichen maßgeblichen Änderungen eingetreten sind, zumal sich der BF nach wie vor in Haft befindet und der Kontakt zu seinen Familienangehörigen schon dadurch nur beschränkt stattfinden kann.Eine Gefahr der Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention lässt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen ableiten, noch sind Hinweise auf das Bestehen eines derartigen Sachverhaltes sonst hervorgekommen. Insbesondere ergab ein Vergleich mit den im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2019 getroffenen Feststellungen, dass seither keine entscheidungswesentlichen maßgeblichen Änderungen eingetreten sind, zumal sich der BF nach wie vor in Haft befindet und der Kontakt zu seinen Familienangehörigen schon dadurch nur beschränkt stattfinden kann. Zudem verwies der BF lediglich allgemein auf die im Länderinformationsblatt enthaltenen Angaben, brachte aber nicht vor, inwiefern sich daraus eine konkrete, auf seine Person bezogene Rückkehrgefährdung ergibt. Zwar verwies der BF in seiner Beschwerde darauf, dass sich die in Afghanistan lebenden Verwandten seiner Ex-Frau an ihm rächen würden, begründete dies aber lediglich pauschal damit, dass es in Afghanistan keine funktionierenden staatlichen Sicherheitsbehörden gebe, sodass auch daraus eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK nicht abzuleiten ist, zumal der BF selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme ausführte, in seinem Herkunftsstaat sei er nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.Zudem verwies der BF lediglich allgemein auf die im Länderinformationsblatt enthaltenen Angaben, brachte aber nicht vor, inwiefern sich daraus eine konkrete, auf seine Person bezogene Rückkehrgefährdung ergibt. Zwar verwies der BF in seiner Beschwerde darauf, dass sich die in Afghanistan lebenden Verwandten seiner Ex-Frau an ihm rächen würden, begründete dies aber lediglich pauschal damit, dass es in Afghanistan keine funktionierenden staatlichen Sicherheitsbehörden gebe, sodass auch daraus eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK nicht abzuleiten ist, zumal der BF selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme ausführte, in seinem Herkunftsstaat sei er nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vor dem Hintergrund der Schwere der vom BF begangenen Straftaten sowie seiner mangelnden Einsichtsfähigkeit und dem großen öffentlichen Interesse insbesondere an der Verhinderung von Vergewaltigungen ist das BFA zutreffend davon ausgegangen, dass die sofortige Ausreise des BF unmittelbar nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sohin nicht vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sohin nicht vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen und wurde die maßgebliche Rechtsprechung bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W278.2156828.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.