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{'item': 'G301 2226280-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlG301 2226280-1 SpruchG301 2226280-1/4E Gekürzte Ausfertigung des am 10.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER in Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 11.11.2019, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER in Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 11.11.2019, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der beschwerdeführendenA) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Partei wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. II. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.römisch drei. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 10.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 3)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 10.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 3) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G301.2226280.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.