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{'item': 'G306 2222453-1'}

Obsah (21)Art 133§ 114§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 2§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlG306 2222453-1 SpruchG306 2222453-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 09.03.2016, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 11.03.2016, wurde der BF anlässlich seiner Verhaftung und Inhaftierung über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Eine Stellungnahme des BF langte bis dato beim BFA nicht ein.
  2. Mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei

§ 114Abs.

1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4

  1. Fall FPG, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2016, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei

Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,

  1. Fall FPG, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  2. Mit neuerlichem Schreiben des BFA vom 13.05.2019, wurde der BF, unter Verweis auf seine Verurteilung, erneut über die Beabsichtigung eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.
  3. Mit per Post am 23.05.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF eine Stellungnahme ab.
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 15.07.2019, wurde gegen diesen

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 15.07.2019, wurde gegen diesen

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit per Telefax am 12.08.2019 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF durch seine seinerzeitige Rechtsvertreterin, RAin Mag.a Susanne SINGER, Beschwerde gegen den oben im Spruch angeführten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden. BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Behebung der Rückkehrentscheidung und Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF, die Behebung des Einreiseverbotes, die Herabsetzung dessen Befristung, sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
  2. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt am 16.08.2019 dem BVwG vorgelegt.
  3. Mit per Telefax am 30.01.2020 beim BFA eingebrachtem Schreiben wurde die Vollmachtserteilung an den nunmehrigen Rechtsvertreter (im Folgenden RV) des BF, RA Mag. Wolfgang AUNER, bekanntgegeben.
  4. Mit per Telefax am 30.01.2020 beim BFA eingebrachtem Schreiben wurde die Vollmachtserteilung an den nunmehrigen Rechtsvertreter (im Folgenden Regierungsvorlage des BF, RA Mag. Wolfgang AUNER, bekanntgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist nordmazedonischer Staatsbürger. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der mazedonischen Sprache nicht mächtig ist. Der BF reiste erstmals im Jahr 1990 nach Österreich, wo er sich seither beinahe durgehend aufhält. Im Zeitraum 08.04.2015 bis 23.11.2015 weist der BF jedoch eine längere Wohnsitzmeldungslücke auf und wurde er in den Zeiträumen XXXX.2002 bis XXXX.2002, XXXX.2008 bis XXXX.2011 sowie XXXX.2016 bis XXXX.2019 in Justizanstalten in Österreich angehalten.Der BF reiste erstmals im Jahr 1990 nach Österreich, wo er sich seither beinahe durgehend aufhält. Im Zeitraum 08.04.2015 bis 23.11.2015 weist der BF jedoch eine längere Wohnsitzmeldungslücke auf und wurde er in den Zeiträumen römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2002, römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2011 sowie römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2019 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Am 01.02.1993 wurde dem BF ein Visum und beginnend mit 07.02.1994 wiederholt lückenlos Aufenthaltstitel für Österreich erteilt. Zuletzt wurde dem BF am 11.08.1997 ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Österreich ausgestellt. Der BF hat den Beruf des Zuckerbäckers erlernt und war beginnend mit 12.04.1990, immer wieder durch Bezüge von Arbeitslosenversicherungsleistungen und Erwerbslosigkeiten unterbrochen, wiederholt erwerbstätig. Der BF ehelichte am XXXX.1996 die österreichische Staatsbürgerin, XXXX, geb. XXXX, und entstammen dieser Ehe zwei mittlerweile volljährige Kinder. Nach erfolgter Scheidung von dieser, ehelichte der BF erneut, wobei ein Scheidungsverfahren jedoch aktuell anhängig ist. Aus der aktuellen Ehe des BF entstammen drei teils minderjährige Kinder. Die aktuelle Ehegattin des BF, die aus dieser Ehe stammenden gemeinsamen drei Kinder sowie die Eltern des BF leben in Nordmazedonien.Der BF ehelichte am römisch 40 .1996 die österreichische Staatsbürgerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , und entstammen dieser Ehe zwei mittlerweile volljährige Kinder. Nach erfolgter Scheidung von dieser, ehelichte der BF erneut, wobei ein Scheidungsverfahren jedoch aktuell anhängig ist. Aus der aktuellen Ehe des BF entstammen drei teils minderjährige Kinder. Die aktuelle Ehegattin des BF, die aus dieser Ehe stammenden gemeinsamen drei Kinder sowie die Eltern des BF leben in Nordmazedonien. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit XXXX eine Lebensgemeinschaft führt.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit römisch 40 eine Lebensgemeinschaft führt. Im Bundesgebiet halten sich die aus erster Ehe mit XXXX stammenden gemeinsamen Kinder des BF auf, wobei ein gemeinsamer Haushalt mit diesen nicht festgestellt werden kann. Zudem verfügt der BF über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.Im Bundesgebiet halten sich die aus erster Ehe mit römisch 40 stammenden gemeinsamen Kinder des BF auf, wobei ein gemeinsamer Haushalt mit diesen nicht festgestellt werden kann. Zudem verfügt der BF über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF weist Schulden in der Höhe EUR 60.000,- sowie wiederholte Verurteilungen in Österreich auf:
  6. BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2007, RK XXXX.2007, wegen § 198/
  7. BG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2007, RK römisch 40 .2007, wegen Paragraph 198 /, eins StGB: bedingte Freiheitsstrafe von 1 Monat. 2.Ziffer 2 LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2010, RK XXXX.2010, wegen § 28a/1LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2010, RK römisch 40 .2010, wegen Paragraph 28 a, /, eins 2.Ziffer 2 und
  8. Fall, § 28a Abs. 2/2, § 28a Abs. 4/3 SMG, § 28a/1
  9. Fall, § 28a Abs. 2/2, § 28a Abs. 4/3 SMG: Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.und
  10. Fall, Paragraph 28 a, Absatz 2 /, 2,, Paragraph 28 a, Absatz 4 /, 3, SMG, Paragraph 28 a, /, eins,
  11. Fall, Paragraph 28 a, Absatz 2 /, 2,, Paragraph 28 a, Absatz 4 /, 3, SMG: Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.
  12. LG XXXX, Zl. XXXX, XXXX.2016, RK XXXX.2016, wegen § 114 ABs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs.
  13. Fall FPG: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten:
  14. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , römisch 40 .2016, RK römisch 40 .2016, wegen Paragraph 114, ABs. 1, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,
  15. Fall FPG: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten: Der BF wurde für schuldig befunden, im Zeitraum April 2015 bis Anfang 2016 in XXXX und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig in zumindest 10 Angriffen die rechtswidrige Ein- bzw. Durchreise von jeweils mindestens drei Fremden, welche sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhielten, und zwar von zumindest 40 Illegalen, in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs, nämlich in die Bundesrepublik Deutschland, mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt in Höhe von zumindest EU 15.000,- unrechtmäßig zu bereichern, indem er selbst zumindest 10 Schlepperfahrten von Mazedonien, Kosovo, Serbien und Ungarn über Österreich nach Deutschland durchführte, davon zumindest zwei bis drei Schlepperfahrten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Mittäterin.Der BF wurde für schuldig befunden, im Zeitraum April 2015 bis Anfang 2016 in römisch 40 und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig in zumindest 10 Angriffen die rechtswidrige Ein- bzw. Durchreise von jeweils mindestens drei Fremden, welche sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhielten, und zwar von zumindest 40 Illegalen, in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs, nämlich in die Bundesrepublik Deutschland, mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt in Höhe von zumindest EU 15.000,- unrechtmäßig zu bereichern, indem er selbst zumindest 10 Schlepperfahrten von Mazedonien, Kosovo, Serbien und Ungarn über Österreich nach Deutschland durchführte, davon zumindest zwei bis drei Schlepperfahrten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Mittäterin. Mildernd wurde dabei die tatsachengeständige Verantwortung, erschwerend jedoch einschlägige Vorstrafen, die Mehrfachqualifikation, der relativ lange Tatzeitraum sowie der äußerst rasche Rückfall, gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat. Zudem weist der BF eine rechtskräftige einschlägige Verurteilung durch das Amtsgericht XXXX vom XXXX.2015, wegen Einschleusens von Ausländern nach §§ 96 Abs. 1 Nr. 1a, 96 Abs. 1 Nr. 1b, § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf.Zudem weist der BF eine rechtskräftige einschlägige Verurteilung durch das Amtsgericht römisch 40 vom römisch 40 .2015, wegen Einschleusens von Ausländern nach Paragraphen 96, Absatz eins, Nr. 1a, 96 Absatz eins, Nr. 1b, Paragraph 95, Absatz eins, Nr. 3, Paragraph 14, Absatz eins, Nr. 1 und Paragraph 14, Absatz eins, Nr. 2 Aufenthaltsgesetz, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX.2015 von XXXX aus 6 kosovarische Staatsbürger dabei unterstützte, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, indem er diese gegen ein Entgelt von EUR 500,- mit einem von ihm gelenkten PKW über einen Grenzübergang nach Deutschland transportierte, wobei er auf frischer Tat betreten und festgenommen wurde.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2015 von römisch 40 aus 6 kosovarische Staatsbürger dabei unterstützte, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, indem er diese gegen ein Entgelt von EUR 500,- mit einem von ihm gelenkten PKW über einen Grenzübergang nach Deutschland transportierte, wobei er auf frischer Tat betreten und festgenommen wurde. Mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2019, wurde der BF am XXXX.2019 aus seiner Freiheitsstrafe bedingt entlassen.Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2019, wurde der BF am römisch 40 .2019 aus seiner Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Am XXXX.2019 wurde der BF nach Nordmazedonien abgeschoben.Am römisch 40 .2019 wurde der BF nach Nordmazedonien abgeschoben. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch seit XXXX.2015 keiner Erwerbstätigkeit in Österreich mehr nach.Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch seit römisch 40 .2015 keiner Erwerbstätigkeit in Österreich mehr nach. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage im Herkunftsstaat:
  16. KI vom 13.2.2019: Änderung Staatsnamen (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage) Mazedonien hat sich nun auch offiziell in Nordmazedonien umbenannt. Die Umbenennung trete mit Wirkung von gestern, den 12.2.2019, in Kraft, gab die Regierung in Skopje am Abend bekannt. Der neue Name ist Teil der Umsetzung eines Abkommens mit Griechenland aus dem Juni des Vorjahres. Entsprechende Verfassungsänderungen hatte das Parlament in Skopje im Vormonat gebilligt. Mit der Umbenennung ist der Namensstreit mit Griechenland beigelegt. Inzwischen ist auch der Beitritt Nordmazedoniens zur NATO eingeleitet worden. Das griechische Parlament hatte in der Vorwoche das diesbezügliche Protokoll ratifiziert (News.ORF.at 13.2.2019, vgl. Spiegel Online 12.2.2019).Mazedonien hat sich nun auch offiziell in Nordmazedonien umbenannt. Die Umbenennung trete mit Wirkung von gestern, den 12.2.2019, in Kraft, gab die Regierung in Skopje am Abend bekannt. Der neue Name ist Teil der Umsetzung eines Abkommens mit Griechenland aus dem Juni des Vorjahres. Entsprechende Verfassungsänderungen hatte das Parlament in Skopje im Vormonat gebilligt. Mit der Umbenennung ist der Namensstreit mit Griechenland beigelegt. Inzwischen ist auch der Beitritt Nordmazedoniens zur NATO eingeleitet worden. Das griechische Parlament hatte in der Vorwoche das diesbezügliche Protokoll ratifiziert (News.ORF.at 13.2.2019, vergleiche Spiegel Online 12.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung News.ORF.at (13.2.2019): News, Mazedonien, Mazedonien heißt nun offiziell Nordmazedonien, https://orf.at/stories/3111306/, Zugriff 13.2.2019 -Strichaufzählung Spiegel Online (12.2.2019): Politik, Ausland, Mazedonien heißt nun offiziell Nordmazedonien, http://www.spiegel.de/politik/ausland/mazedonien-heisst-nun-offiziell-nordmazedonien-a-1252956.html, Zugriff 13.2.2019
  17. Sicherheitslage Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden (AA 21.12.2018b). Am 5.4.2018 wurde ein Mitglied der albanischen Regierungspartei der Demokratischen Union für Integration (DUI), erschossen. Seit 2014 kommt es innerhalb der DUI zu Machtkämpfen, auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und Schießereien. Bereits 2015 wurden mehrere Personen verletzt und zwei Parteimitglieder ermordet. Die DUI entstand aus den ehemaligen Mitgliedern der UÇK (Nationale Befreiungsarmee). Sie war jahrelang Koalitionspartner der VMRO-DPMNE unter Ex-Ministerpräsident Gruevsky. Seit Juni 2017 ist sie als Koalitionspartner an der Regierung der bis dahin oppositionellen Sozialdemokraten beteiligt (BN 9.4.2018). Bei gewaltsamen Demonstrationen in der mazedonischen Hauptstadt Skopje gegen die mit Griechenland getroffene Vereinbarung zur Änderung des Landesnamens sind in der Nacht (17/
  18. 6.2018; Anm.) mehrere Menschen verletzt worden. Nach ersten Medienberichten mussten sieben Polizisten und mindestens drei Demonstranten zur Behandlung ins Krankenhaus. Mindestens elf Demonstranten wurden festgenommen. Die Proteste richteten sich gegen die Vereinbarung zwischen Skopje und Athen, mit der der jahrelange Streit der Nachbarn über den Staatsnamen Mazedonien beigelegt werden soll (ORF.at 18.6.2018).Bei gewaltsamen Demonstrationen in der mazedonischen Hauptstadt Skopje gegen die mit Griechenland getroffene Vereinbarung zur Änderung des Landesnamens sind in der Nacht (17/
  19. 6.2018; Anmerkung mehrere Menschen verletzt worden. Nach ersten Medienberichten mussten sieben Polizisten und mindestens drei Demonstranten zur Behandlung ins Krankenhaus. Mindestens elf Demonstranten wurden festgenommen. Die Proteste richteten sich gegen die Vereinbarung zwischen Skopje und Athen, mit der der jahrelange Streit der Nachbarn über den Staatsnamen Mazedonien beigelegt werden soll (ORF.at 18.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.12.2018b): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 28.12.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (9.4.2018): BN - Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442592/1226_1536219120_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-04-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 -Strichaufzählung ORF.at (18.6.2018): News, Mazedonien: Ausschreitungen bei Demos, https://orf.at/v2/stories/2443239/, 28.12.2018
  20. Allgemeine Menschenrechtslage Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 9.2018a). Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folterungen durch Gefängniswärter, Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI Personen (USDOS 20.4.2018).

der internationalen Organisation "Feedom House" verbleibt die Republik Mazedonien in der Kategorie "teilweise frei" vom letzten "Freedom in the World" Report. Auf der Skala von 1 (beste) bis 7 (schlechteste) erreicht Mazedonien 2017 einen Wert von 3,5 für zivile Freiheiten und eine 4 für politische Rechte. Zusätzlich verlor das Land den Status einer "Wahl-Demokratie" und wurde als eine "Übergangsregierung" bzw. Hybride-Regime" abgestuft (VB 20.12.2018). Die ejR Mazedonien ist dem Europarat am

  1. November 1995 als
  2. Mitgliedsland beigetreten und hat am
  3. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert. Die ejR Mazedonien hat Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes bisher nicht unterzeichnet oder ratifiziert. Am 13.10.2004 hat Mazedonien eine ständige Einladung für Sonderberichterstatter zu jedem Thema ausgesprochen (AA 3.8.2018). Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Die Kooperation mit Regierungsstellen ist etwas getrübt, da die Regierung nicht dafür gesorgt hat, ausreichende Mittel für das Büro des Ombudsmanns bereit zu stellen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
  4. 2018AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
  5. 2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018 -Strichaufzählung VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
  6. Grundversorgung / Wirtschaft 2017 ist die Wirtschaft um 1,7% gewachsen. Die Arbeitslosenquote in der Mazedonien war in den letzten Jahren weiterhin sehr hoch, ist aber leicht zurückgegangen auf 22%. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Schätzungen bei 50%. Die Quote der unfreiwillig Nichtbeschäftigten dürfte tatsächlich jedoch niedriger liegen, da die informelle Wirtschaft zahlreiche Einkommensmöglichkeiten bietet. Experten gehen insofern von einer "realistischen" Arbeitslosenquote von circa 20% aus. Männer sind zu knapp über 60% beschäftigt, Frauen nur zu knapp über 40%. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf im Jahr 2017 lag bei rund 4.800 Euro. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen beträgt nach offiziellen Angaben 380 Euro im Monat, dies entspricht etwa 35% des EU-Durchschnitts. Nach Weltbank-Schätzungen leben mehr als 20% der Bevölkerung in Armut. Die Inflationsrate betrug 2017 1,4% (AA 9.2018c). Die wirtschaftliche Situation ist für viele Menschen weiterhin schwierig. Der Mindestlohn wurde im September 2017 auf 12.000 MKD (ca. 195 Euro) erhöht. Der durchschnittliche Lohn betrug im Juni 2017 22.808 MKD (ca. 370 Euro). Die Armutsgrenze wurde für eine vierköpfige Familie bei 14.500 MKD (ca. 235 Euro) festgelegt (FRBW 7.2018). Die Arbeitslosenrate stand im dritten Quartal 2018 bei 20,8%, das entspricht einer Verbesserung von 1,1% im Gegensatz zu gleichen Zeitraum 2017 (VB 20.12.2018). Sozialhilfe und Existenzsicherung Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in der ejR Mazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 Euro (das Durchschnittsgehalt liegt bei 380 Euro monatlich). Die ejR Mazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen (AA 3.8.2018). Die Sozialhilfe deckt nicht annähernd die tatsächlich anfallenden Kosten und lässt einer vierköpfigen Familie nicht einmal die Hälfte dessen, was für die "Erreichung" der Armutsgrenze erforderlich wäre (FRBW 7.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.
  7. 2018AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.
  8. 2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/wirtschaft/207614, Zugriff 10.1.2019 -Strichaufzählung FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.2019 -Strichaufzählung VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
  9. Rückkehr Die ejR Mazedonien verfügt über keine Aufnahmeeinrichtungen. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Rückkehrer werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert. Abschiebeverbote in die ejR Mazedonien bestehen nicht. Die meisten Abschiebungen erfolgen über den Luftweg, vereinzelt kommt es auch zu Transporten mit dem Bus (AA 3.8.2018). Kurz nach Einführung der Visumfreiheit bei Einreise in die Schengen-Staaten, die am
  10. Dezember 2009 in Kraft trat, wurde ein Anstieg der Anzahl mazedonischer Staatsangehöriger verzeichnet, die in den Ländern, in die sie nun visumfrei einreisen konnten, Asylanträge stellten. Roma waren überproportional vertreten. Ein Bericht zur Lage der Rückkehrenden stellt fest, dass die hohe Anzahl von wiederholten Antragsstellungen darauf hindeutet, dass die Maßnahmen zur Reintegration nicht effektiv genug sind und dass eine verbesserte Inklusion der Roma in der mazedonischen Gesellschaft der einzige Weg ist, um das Phänomen der mehrfach wiederholten Asylantragsstellung zu unterbinden (FRBW 7.2018). Ab 2010 nahm sich die mazedonische Regierung des Themas an und verabschiedete ein Programm zur Reintegrationshilfe und Unterstützung für zurückkehrende Roma. Das Programm versprach "nachhaltige Reintegration und dadurch eine Verhinderung von wiederholten Asylantragsstellungen" sowie "Zugang zu den bestehenden Rechten". Allerdings beinhaltete der Plan keinen konkreten Zeitrahmen zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen. Noch 2017 nahm die Regierung Bezug auf dieses Programm, aber ebenfalls ohne genau zu sagen, welche Maßnahmen in welchem Zeitraum implementiert werden würden. Die tatsächliche Arbeit mit Rückkehrenden wird in vielen Fällen von NGOs geleistet. Deren Arbeit wird dadurch erschwert, dass die Regierung keine eigenständigen Fördermaßnahmen für Rückkehrende anbietet und nicht einmal eine Statistik darüber führt, wie viele Personen nach erfolgloser Asylantragsstellung (oder anderweitig bedingter längerfristiger Aufenthalte im Ausland) ins Land zurückkehren. NGOs, die sich der Problematik annehmen wollen, sind darauf angewiesen, anhand von Statistiken aus den Ländern, aus denen die Menschen zurückkehren, Daten mühsam zusammenzutragen und auf dieser Grundlage Schätzungen vorzunehmen. Dieses Programm sah die Einrichtung eines landesweiten Zentrums und mindestens zweier dezentraler Beratungsstellen für Rückkehrende vor. Dort sollten die Rückkehrenden Zugang zu Rechtsberatung, Sozialarbeitern, sowie psychologischer und medizinischer Betreuung haben (FRBW 7.2018). Die in diesen Zentren tätigen Fachkräfte sollten für die Rückkehrenden individuelle Reintegrationspläne ausarbeiten. Allerdings wurden diese Maßnahmen nie in die Tat umgesetzt. Die Verfasser des erwähnten Berichts zur Situation der Zurückgekehrten interviewten im Zuge ihrer Recherche zahlreiche zurückgekehrte Roma, Mitarbeiter der lokalen Verwaltungen und einschlägige NGOs - niemand von ihnen wusste auch nur von der Existenz des Reintegrations-Programms. Die häufigsten und dringendsten Probleme für Rückkehrende sind fehlende Dokumente sowie Zugang zu Bildung, Sozialleistungen und Wohnraum. Fehlende Dokumente führen häufig dazu, dass der Zugang zu den eben genannten Ressourcen versperrt ist. Das Programm zur Reintegrationshilfe hatte vorgesehen, dass in den Beratungszentren für Rückkehrende entsprechende Dokumente ausgestellt werden könnten, die den Betroffenen den Zugang zu den genannten Leistungen und Ressourcen eröffnen würden. Durch die Nicht-Umsetzung des Plans besteht das Problem weiterhin. Bei der Beschaffung der Dokumente sind die Betroffenen auf die Unterstützung von NGOs angewiesen oder ansonsten auf sich alleine gestellt, was gerade dann eine kaum zu überwindende Hürde darstellt, wenn die Beschaffung von Dokumenten eine Kontaktaufnahme mit Behörden in einem anderen Land erfordert. Das Programm zur Reintegrationshilfe sieht auch im Gesundheitsbereich sinnvolle Maßnahme vor, nämlich eine kostenlose Erstuntersuchung der physischen und psychischen Gesundheit mit der Möglichkeit der Überweisung an Fachärzte bei Bedarf sowie Krankenversicherungsschutz für die ersten 60 Tage nach der Rückkehr. Auch diese Maßnahmen wurden nicht umgesetzt. Ebenso stellt sich der Zugang zu Bildung in der Praxis als schwierig heraus (FRBW 7.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12.2018AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12.2018 -Strichaufzählung FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.2019
  11. Beweiswürdigung 2.
  12. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  13. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  14. Die Feststellung, dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt folgt § 1 Z 4 HStV.2.2.
  15. Die Feststellung, dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt folgt Paragraph eins, Ziffer 4, HStV. Vor dem Hintergrund, dass der BF bis dato das Nichtbeherrschen der mazedonischen Sprache nicht vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass der BF, da er erst im Alter von 21 Jahren in Österreich Aufenthalt genommen hat, die mazedonische Sprache hinreichend beherrscht. Die Abschiebung des BF nach Mazedonien wird im Zentralen Fremdenregister dokumentiert. Die längere Wohnsitzmeldelücke in Österreich sowie die Anhaltungen des BF in Justizanstalten im Bundesgebiet beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Das Zentrale Melderegister weist weder unmittelbar vor noch nach der Inhaftierung des BF einen gemeinsamen Haushalt desselben mit XXXX und/oder den gemeinsamen Kindern aus.Die längere Wohnsitzmeldelücke in Österreich sowie die Anhaltungen des BF in Justizanstalten im Bundesgebiet beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Das Zentrale Melderegister weist weder unmittelbar vor noch nach der Inhaftierung des BF einen gemeinsamen Haushalt desselben mit römisch 40 und/oder den gemeinsamen Kindern aus. Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich sowie der wiederholte Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergeben sich die Schulden des BF aus den Ausführungen im oben genannten letzten gegen den ergangenen Strafurteil des LG XXXX. Diesem kann auch die Vorverurteilung des BF in Deutschland samt den näheren Ausführungen zur Tat des BF entnommen werden.Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich sowie der wiederholte Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergeben sich die Schulden des BF aus den Ausführungen im oben genannten letzten gegen den ergangenen Strafurteil des LG römisch 40 . Diesem kann auch die Vorverurteilung des BF in Deutschland samt den näheren Ausführungen zur Tat des BF entnommen werden. Die Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten, die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, sowie die bedingte Entlassung desselben beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des zuletzt ergangenen Strafurteils des LG XXXX.Die Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten, die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, sowie die bedingte Entlassung desselben beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des zuletzt ergangenen Strafurteils des LG römisch 40 . In Ermangelung des Vorbringens eines die Gesundheit und/oder die Arbeitsfähigkeit des BF in Frage stellenden Sachverhaltes seitens des BF, war obige Feststellung zu treffen. So brachte der BF letztlich vor, während der letzten Haft Arbeiten innerhalb der Justizanstalt nachzugehen, was jedenfalls auf dessen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit schließen lässt. Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. 2.2.
  16. Wie das dem BF wiederholt eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde eine Lebensgemeinschaft mit XXXX sowie einen engen Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kindern pauschal behauptet, kann dem BF nicht gefolgt werden. Zum einen lässt sich ein - für eine Lebensgemeinschaft maßgeblicher - gemeinsamer Haushalt mit XXXX weder unmittelbar vor der Inhaftierung des BF noch nach dessen bedingten Entlassung feststellen. Zum anderen befand sich der BF von XXXX.2016 bis XXXX.2019 in Haft und kann schon aufgrund dieses, einer engen Beziehung per se im Wege stehenden Umstand, dass Bestehen eines besonderen Naheverhältnissen nicht nachvollziehen. Aus der Haft im engen Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (siehe § 20, 90, 99a StVG) heraus gelebte Beziehungen erreichen nämlich keinesfalls die Intensität von in Freiheit gelebten Beziehungen. Ferner wurde der am XXXX.2019 nach Nordmazedonien abgeschoben.Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 sowie einen engen Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kindern pauschal behauptet, kann dem BF nicht gefolgt werden. Zum einen lässt sich ein - für eine Lebensgemeinschaft maßgeblicher - gemeinsamer Haushalt mit römisch 40 weder unmittelbar vor der Inhaftierung des BF noch nach dessen bedingten Entlassung feststellen. Zum anderen befand sich der BF von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2019 in Haft und kann schon aufgrund dieses, einer engen Beziehung per se im Wege stehenden Umstand, dass Bestehen eines besonderen Naheverhältnissen nicht nachvollziehen. Aus der Haft im engen Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (siehe Paragraph 20, 90, 99 a, StVG) heraus gelebte Beziehungen erreichen nämlich keinesfalls die Intensität von in Freiheit gelebten Beziehungen. Ferner wurde der am römisch 40 .2019 nach Nordmazedonien abgeschoben. Der BF brachte in der gegenständlichen Beschwerde letztlich keinen bisher unberücksichtigten maßgeblichen Sachverhalt vor und trat den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen. 2.2.
  17. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffen Feststellungen. Diese wiederum ergeben sich aus den von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen substantiiert anzweifelte. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  19. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
  20. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jemand der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Abs. 4 Z 10 leg cit, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger.3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jemand der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger. Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 4 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der mit "Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln" betitelte § 20 NAG lautet:Der mit "Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln" betitelte Paragraph 20, NAG lautet: "§ 20.

(1)Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a)Aufenthaltstitel

§ 8Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

(1a)Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

  1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt hat und
  3. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2)Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(3)Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(3)Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45,) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4)Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4)Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3, erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a)Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU", der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(4a)Abweichend von Absatz 4, erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU", der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(5)Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt - EU, wenn
(5)Absatz 4, gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt - EU, wenn
  1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
  2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen

Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern."er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen

Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern." 3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Der BF ist im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitel und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Bundesamt hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.Das Bundesamt hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. 3.1.4.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.4.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),• den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). "Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001)." (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169)"Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001)." (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169) "Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl E
  1. März 2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. E
  2. August 2013, 2012/21/0262)." (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121)"Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist vergleiche E
  3. März 2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage vergleiche E
  4. August 2013, 2012/21/0262)." (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121) "Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (Hinweis E
  5. Mai 2015, Ra 2014/21/0057)." (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121) "Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (Hinweis E
  6. Mai 2013, 2013/18/0074)." (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0113) 3.1.
  7. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kernfamiliäre und soziale Anknüpfungspunkte, weshalb, in Ermangelung eines gemeinsamen Haushaltes und/oder Vorleigenes eines Abhängigkeitsverhältnisses, vom Vorliegen eines Privat- nicht jedoch eines Familienlebens iSd. Art 8 EMRK auszugehen ist. (vgl. Chvosta, Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860f). Darüber hinaus hält sich der BF seit 1990 beinahe durchgehend in Österreich auf, verfügt er über soziale Anknüpfungspunkte und ist er immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Insofern kann erkannt werden, dass der BF einen gewissen Grad an Integration in Österreich erworben hat.3.1.
  8. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kernfamiliäre und soziale Anknüpfungspunkte, weshalb, in Ermangelung eines gemeinsamen Haushaltes und/oder Vorleigenes eines Abhängigkeitsverhältnisses, vom Vorliegen eines Privat- nicht jedoch eines Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK auszugehen ist. vergleiche Chvosta, Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860f). Darüber hinaus hält sich der BF seit 1990 beinahe durchgehend in Österreich auf, verfügt er über soziale Anknüpfungspunkte und ist er immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Insofern kann erkannt werden, dass der BF einen gewissen Grad an Integration in Österreich erworben hat. Dem ist jedoch gegenüberzustellen, dass der BF bereits vier teils einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, zuletzt von XXXX.2016 bis XXXX.2019 durchgehend in Strafhaft angehalten und am XXXX.2019 nach Nordmazedonien abgeschoben wurde. Auch, dass der BF mit seinem gezeigten und in weiterer Folge noch zu behandelnden Verhalten sein sonstiges integratives Verhalten maßgeblich konterkariert hat und damit dieses auch zu relativeiern vermochte, ist in Anschlag zu bringen.Dem ist jedoch gegenüberzustellen, dass der BF bereits vier teils einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, zuletzt von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2019 durchgehend in Strafhaft angehalten und am römisch 40 .2019 nach Nordmazedonien abgeschoben wurde. Auch, dass der BF mit seinem gezeigten und in weiterer Folge noch zu behandelnden Verhalten sein sonstiges integratives Verhalten maßgeblich konterkariert hat und damit dieses auch zu relativeiern vermochte, ist in Anschlag zu bringen. Ein Blick auf die letzte Verurteilung des BF lässt darauf schließen, dass dieser im Grunde dazu neigt sich rechtswidrige Einnahmequellen zu erschließen und dabei letztlich auch nicht davor zurückschreckt über einen langen Zeitraum hinweg als Mitglied einer kriminellen Organisation über Grenzen hinweg zu agieren. Dies alles wiegt insofern schwer, als der BF bereits wegen Suchtmitteldelikten verurteilt wurde und trotz in der Vergangenheit bereits wiederholt erfahrener strafgerichtlicher Sanktionen und Benefizien sowie dem Erfahrenmüssen des Haftübels, nach einem nur kurzen Zeitraum nach erfolgter einschlägiger Verurteilung in Deutschland, erneut in einschlägig strafrechtliche Verhaltensmuster zurückfiel. Das vom BF gezeigte Verhalten legt nahe, dass dieser eigene (Bereicherungs-) Interessen vor andere stellt, was wiederum einen nachhaltigen und wahren Integrationswillen, insbesondere im Einklang mit gültigen Normen und gesellschaftlichen Regeln in Österreich zu leben, nicht erkennen lässt. Diesem Verhalten hat der BF durch seine wiederholte Missachtung gültiger Strafrechtsnormen in Österreich und Deutschland Ausdruck verliehen, womit der BF keinesfalls einen Integrationswillen zu vermitteln vermag. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF sich bereits seit 1990, sohin seit beinahe 20 Jahren, im Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten hat. Auch, dass der BF Integrationsschritte in Form von Erwerbstätigkeiten gesetzt und familiäre sowie soziale Bezüge aufweist. Auf Seiten des BF sind sohin gewichtige Gründe für einen Verbleib im Bundesgebiet anzuerkennen. Jedoch auch, dass vom BF wiederholt gesetzte - öffentliche Interessen massiv in Mitleidenschaft gezogene - strafrechtswidrige Verhalten des BF ist als gewichtiges gegen einen weiteren Aufenthalt desselben im Bundesgebiet sprechendes Argument zu werten. Unter Berücksichtigung all dieser Sachverhalte - sowie der zum Einreiseverbot noch zu behandelnder maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen durch das Verhalten des BF - ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass im konkreten Einzelfall, das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sowie der Verhinderung von Schlepperei (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097) und Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) ein hoher Stellenwert zukommt. Wie oben zitiert, erachtet auch der VwGH eine Rückkehrentscheidung nicht bereits aufgrund eines langjährigen, jedenfalls 10 Jahre übersteigenden Aufenthalts in Österreich als unzulässig, wenn dem Fremden massive Rechtsverletzungen anzulasten sind. Auch hat der Umstand, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Nordmazedonien verfügt und die mazedonische Sprache hinreichend beherrscht, er gesund ist und über Berufserfahrung verfügt im gegenständlichen Abwägungsprozess Beachtung zu finden.Unter Berücksichtigung all dieser Sachverhalte - sowie der zum Einreiseverbot noch zu behandelnder maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen durch das Verhalten des BF - ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass im konkreten Einzelfall, das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sowie der Verhinderung von Schlepperei vergleiche VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097) und Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) ein hoher Stellenwert zukommt. Wie oben zitiert, erachtet auch der VwGH eine Rückkehrentscheidung nicht bereits aufgrund eines langjährigen, jedenfalls 10 Jahre übersteigenden Aufenthalts in Österreich als unzulässig, wenn dem Fremden massive Rechtsverletzungen anzulasten sind. Auch hat der Umstand, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Nordmazedonien verfügt und die mazedonische Sprache hinreichend beherrscht, er gesund ist und über Berufserfahrung verfügt im gegenständlichen Abwägungsprozess Beachtung zu finden. Eine Verletzung des Art 8 EMRK liegt im Ergebnis durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor (siehe dazu auch EGMR 28.06.2007, 31753/02, Kaya gegen Deutschland: Wonach die Erlassung eine Rückkehrentscheidung gegen einen in Deutschland geborenen 30-jährigen türkischen Staatsbürger aufgrund massiver Delinquenz für zulässig erachtet wurde). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Eine allfällige Ausreise des BF nach Nordmazedonien muss zudem nicht unweigerlich mit einem Abbruch seiner im Bundesgebiet gelegenen Beziehungen einhergehen. So ist, in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen und Vorbringen seitens des BF, anzunehmen, dass der BF seine Kontakte unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten nach Nordmazedonien seitens seiner Angehörigen aufrechterhalten wird können.Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK liegt im Ergebnis durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor (siehe dazu auch EGMR 28.06.2007, 31753/02, Kaya gegen Deutschland: Wonach die Erlassung eine Rückkehrentscheidung gegen einen in Deutschland geborenen 30-jährigen türkischen Staatsbürger aufgrund massiver Delinquenz für zulässig erachtet wurde). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Eine allfällige Ausreise des BF nach Nordmazedonien muss zudem nicht unweigerlich mit einem Abbruch seiner im Bundesgebiet gelegenen Beziehungen einhergehen. So ist, in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen und Vorbringen seitens des BF, anzunehmen, dass der BF seine Kontakte unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten nach Nordmazedonien seitens seiner Angehörigen aufrechterhalten wird können. 3.1.
  9. Schließlich sind im Hinblick auf die

§ 52Abs.

9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien unzulässig wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch substantiierte Vorbringen allfälliger Rückehrhindernisse Beachtung zu schenken sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) Derartiges wurde jedoch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).3.1.6. Schließlich sind im Hinblick auf die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien unzulässig wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch substantiierte Vorbringen allfälliger Rückehrhindernisse Beachtung zu schenken sei vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) Derartiges wurde jedoch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts einer feststellbaren Gesundheit des BF, Berufserfahrungen, familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und hinreichender Sprachkenntnisse eine maßgebliche Verletzung nicht aufgezeigt werden. Ferner lässt sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass die Grundversorgung im Herkunftsstaat des BF gesichert und der Bezug von Sozialleistungen möglich ist.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts einer feststellbaren Gesundheit des BF, Berufserfahrungen, familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und hinreichender Sprachkenntnisse eine maßgebliche Verletzung nicht aufgezeigt werden. Ferner lässt sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass die Grundversorgung im Herkunftsstaat des BF gesichert und der Bezug von Sozialleistungen möglich ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien unzulässig wäre.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien unzulässig wäre. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.
  4. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Fall des BF stehen die ihm zur Last gelegten insgesamt 4 Verurteilungen im Mittelpunkt der Betrachtung. Bei näherer Betrachtung fallen insbesondere die letzten beiden einschlägigen Verurteilungen wegen Schlepperei bzw. Einschleusens von Ausländern ins Auge. Der BF delinquierte nach nur einem kurzen Zeitraum nach seiner Verurteilung in Deutschland erneut einschlägig. Diesmal jedoch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung über eine langen Zeitraum hinweg mit gewerblicher Absicht. Bei den Delikten der "Schlepperei" handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist, sondern stellt das Ausnützen - mittlerweile über Jahrzehnte hinweg - der Not und das Leid Vertriebener - sei es aus wirtschaftlichen oder asylrelevanten Gründen - um sich dadurch unrechtmäßig bereichern zu können, noch einmal ein erhöhtes verwerfliches Verhalten dar. (siehe VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097) Trotz bereits wiederholter strafgerichtlicher Verurteilungen - teils zu einer langen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten - und dem bereits verspürten Haftübel, setzte der BF seine kriminelle Karriere weiter fort und steigerte sein Verhalten insofern, als er letztlich als Teil einer kriminellen Organisation mit Gewinnbestrebung gewerbsmäßig agierte. Das Verhalten des BF lässt einen Rückfall des BF nicht ausschließen, sondern vielmehr nahelegen (siehe dazu auch VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314: Wonach die vom Fremden über einen Zeitraum von mehreren Monaten in Bezug auf eine sehr große Anzahl Fremder gewerbsmäßig gegen die Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts und im Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei eine große Wiederholungsgefahr indiziert.) Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde seine Läuterung aufgrund seiner Hafterfahrung betont, ist diesem entgegenzuhalten, dass der BF vor seiner letzten Verurteilung bereits Hafterfahrungen gesammelt hat, diese ihm jedoch nicht davon abhalten vermochte, erneut straffällig zu werden. Inwiefern die nunmehrige neuerliche Haft den BF geläutert haben mag, vermag dieser nicht darzulegen. Ferner hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 festgehalten, dass - auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat - für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Der seit der letzten Straftat des BF vergangene Zeitraum erweist sich vor dem Hintergrund der wiederholten Delinquenz des BF als zu kurz um daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Zudem hat der BF die überwiegende Zeit davon in Haft zugebracht. Im Ergebnis kann dem BF sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, woran auch die bloße Beteuerung des BF sich zukünftig wohl zu verhalten - vor dem Hintergrund des gezeigten Gesamtverhaltens des BF - nichts zu ändern vermag. Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener zur Hintanhaltung der Begehung von Schlepperei und Suchtmitteldelikten dem maßgeblich zu wieder. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener zur Hintanhaltung der Begehung von Schlepperei und Suchtmitteldelikten dem maßgeblich zu wieder. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF hielt sich zwar seit beinahe 20 Jahren im Bundesgebiet auf, doch trat er bereits im Jahr 2010 erstmals und letztlich wiederholt massiv strafrechtlich in Erschei

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