Obsah (7)
Art. 133§ 3§ 8§§ 55§ 10§ 52§ 46RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlI403 2129210-1 SpruchI403 2129210-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde die Erstbefragung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer angab, dass er in einem Lokal als Alkoholverkäufer gearbeitet habe und deshalb von Milizen verfolgt werde. Am 12.05.2016 fand die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA / belangte Behörde) statt. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht nur in diesem Geschäft Alkohol verkauft, sondern habe auch noch eine andere Person bewusstlos geschlagen und nun werde er von dieser verfolgt. Auf Nachfrage, ob es noch weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates geben würde, verneinte dies der Beschwerdeführer. Am 24.05.2016 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Stellungnahme zu den Länderinformationen zum Irak vor. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 urde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§§ 55
und 57 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III).
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 urde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 55 und 57 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen den am 14.06.2016 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 23.06.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht nur in einem Alkoholgeschäft gearbeitet hätte, sondern auch als Polizist tätig gewesen sei und seinen Vater, welcher ein General beim Bundesinnenministerium gewesen sei, geschützt hätte. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2016 vorgelegt; mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.06.2019 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer I neu zugewiesen und dieser am 02.07.2019 vorgelegt.Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2016 vorgelegt; mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.06.2019 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer römisch eins neu zugewiesen und dieser am 02.07.2019 vorgelegt. Am 05.07.2019 wurde der Beschwerdeführer erstmals zu einer Verhandlung am 10.09.2019 geladen. Zu Beginn der Verhandlung am 10.09.2019 gab der Beschwerdeführer an, er könne an der Verhandlung nicht teilnehmen, da er sich in einem schlechten psychischen Zustand befinde. Die Verhandlung wurde auf den 27.09.2019 verschoben. Am 27.09.2019 wurde die für diesen Tag anberaumte Verhandlung abberaumt, da der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt hatte. Mit Beschluss vom 08.10.2019 wurde Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt. Am 06.11.2019 fand die Begutachtung des Beschwerdeführers statt. Das gegenständliche Gutachten langte am 14.11.2019 ein und attestierte dem Beschwerdeführer Verhandlungsfähigkeit.Mit Beschluss vom 08.10.2019 wurde Dr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt. Am 06.11.2019 fand die Begutachtung des Beschwerdeführers statt. Das gegenständliche Gutachten langte am 14.11.2019 ein und attestierte dem Beschwerdeführer Verhandlungsfähigkeit. Am 09.12.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit 11.12.2019 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation übermittelt, deren Beantwortung am 18.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat den Irak im Oktober 2013 verlassen. Er hielt sich etwa ein Jahr in der Türkei auf, ehe er im Jänner 2015 in Österreich einreiste. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist irakischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus einem sunnitischen Viertel von Bagdad. Er besuchte bis 2013 die Schule. Welchen Beruf er im Irak ausübte, kann nicht festgestellt werden. Seine Familie, jedenfalls seine Großeltern, seine Mutter und eine Schwester leben nach wie vor im Irak. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Mutter. Der Beschwerdeführer leider an einer mittelgradigen depressiven Episode, an einer Panikstörung und an einer somatoformen Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und nimmt nur Medikamente gegen Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Von einer Verschlechterung des Zustandes im Falle einer Rückkehr in den Irak ist nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer ist in seiner Erwerbsfähigkeit leicht eingeschränkt, so dass ihm aktuell eine Arbeit mit erhöhtem Verletzungsrisiko nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die im Ausland lebt und die er nur gelegentlich sieht. Der Beschwerdeführer hat den Deutschkurs auf Niveau A2 abgeschlossen und einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Er lebt von den Leistungen der staatlichen Grundversorgung. 1.
- Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde nicht aufgrund seiner Tätigkeit in einem Alkoholgeschäft im Irak bedroht und verfolgt. Der Beschwerdeführer war nicht als Polizist tätig und sein Vater nicht als General des irakischen Staates. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist und als Sohn eines Generals im Irak verfolgt wird. Zudem ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Schlägerei verfolgt wird. Der Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr in den Irak in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Eine besondere Rückkehrgefährdung für den aus Bagdad stammenden und im Wesentlichen gesunden sowie erwerbsfähigen jungen Mann besteht nicht. In Bagdad leben auch noch Teile seiner Familie. 1.
- Zur Situation im Irak: 1.3.
- Zur Sicherheitssituation in Bagdad Zur aktuellen Sicherheitssituation im Irak werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand 30.10.2019) folgende Feststellungen getroffen: Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken. Seit
- Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom
- bis zum
- Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom
- bis
- Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019). Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
- Oktober weiter und forderten bis zum
- Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte. Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (vgl. Guardian 27.10.2019 und 29.10.2019). Am
- Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten. Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am
- Oktober bis zum
- Oktober getötet und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019).Seit
- Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom
- bis zum
- Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vergleiche ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom
- bis
- Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vergleiche Rudaw 13.10.2019). Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
- Oktober weiter und forderten bis zum
- Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte. Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala vergleiche Guardian 27.10.2019 und 29.10.2019). Am
- Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten. Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am
- Oktober bis zum
- Oktober getötet und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019). Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019). Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszuführen, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte (Joel Wing 5.8.2019). Sowohl am
- als auch am
- September wurden jeweils fünf Vorfälle mit "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement (Joel Wing 16.10.2019). Im Juli 2019 wurden vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 27 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 14 Vorfälle erfasst, mit neun Toten und elf Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 16.10.2019).Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019). Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszuführen, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte (Joel Wing 5.8.2019). Sowohl am
- als auch am
- September wurden jeweils fünf Vorfälle mit "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement (Joel Wing 16.10.2019). Im Juli 2019 wurden vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 27 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 14 Vorfälle erfasst, mit neun Toten und elf Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 16.10.2019). Quellen: - Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew191005070529047.html, Zugriff 28.10.2019 - Al Mada (2.10.2019): ...("Proteste werden zu Kriegsgebieten"), https://almadapaper.net/view.php?cat=221822, Zugriff 4.10.2019 - BBC News (4.10.2019): Iraq protests: 'No magic solution' to problems, PM says, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49929280, Zugriff 4.10.2019 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.10.2019): Die Wut der Iraker auf die Regierung, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tote-bei-protesten-die-wut-der-iraker-auf-dieregierung-16415369.html, Zugriff 4.10.2019 - France 24 (28.10.2019): Iraq protesters defy Baghdad curfew as violence rocks Shiite holy city, https://www.france24.com/en/20191029-iraq-protesters-defy-baghdad-curfew-as-violencerocks-shiite-holy-city, Zugriff 30.10.2019 - ISW - Institute for the Study of War (22.10.2019): Iraq's Sustained Protests and Political Crisis, https://iswresearch.blogspot.com/2019/10/iraqs-sustained-protests-and-political.html, Zugriff 24.10.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-theirusual.html, Zugriff 17.10.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.10.2019): Iraq's October Protests Escalate And Grow, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/iraqs-october-protests-escalate-and-grow.html, Zugriff 4.10.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State's New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html, Zugriff 1.10.2019 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State's Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 1.10.2019 - Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https:// www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-alongsyrian-border/, Zugriff 18.10.2019 - Net Blocks (3.10.2019, update am 7.8.2019): Heavily censored internet briefly returns to Iraq 28 hours after nationwide blackout, https://netblocks.org/reports/heavily-censored-internetbriefly-returns-to-iraq-28-hours-after-nationwide-blackout-7yNG1w8q, Zugriff 28.10.2019 - Reuters (12.7.2019): Iran strikes opposition positions on border with Iraqi Kurdistan - Tasnim, https://www.reuters.com/article/us-iran-iraq-security/iran-strikes-opposition-positions-onborder-with-iraqi-kurdistan-tasnim-idUSKCN1U71E7, Zugriff 2.10.2019 - Rudaw (13.10.2019): Iraq launches probe into killing of protesters, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/13102019, Zugriff 18.10.2019 - Standard, Der (4.10.2019): Irakischer Premier sieht Demonstranten im Recht, https://www.derstandard.at/story/2000109475503/mehr-als-30-tote-bei-protesten-im-irak, Zugriff 4.10.2019 - The Guardian (29.10.2019): Iraq's young protesters count cost of a month of violence, https:// www.theguardian.com/world/2019/oct/29/iraqi-protesters-demonstrations-month-of-violence, Zugriff 30.10.2019 - The Guardian (27.10.2019): Iraq clashes: at least 15 die as counter-terror police quell protests, https://www.theguardian.com/world/2019/oct/26/six-killed-as-iraq-protests-continue-inbaghdad-and-nasiriyah, Zugriff 28.10.2019 - The Portal (9.10.2019): Iraq launches a new process of "Will to Victory", http://www.theportalcenter.com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/, Zugriff 18.10.2019 In Ergänzung zu diesen Feststellungen des Länderinformationsblattes ergibt sich aus den Berichten, des Auswärtigen Amtes von EASO und UNHCR Folgendes: Im Dezember 2017 wurde, nach einem dreijährigen Kampf, von der irakischen Regierung der Sieg über den Islamischen Staat (IS) erklärt. Seither gibt es keine großflächigen Militäraktionen mehr und wurden die Attacken des IS im Laufe des Jahres 2018 weniger. Trotzdem bleibt der IS als terroristische Organisation eine Gefahr und in der Lage, landesweit Anschläge zu verüben. Insbesondere in den zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der Regierung der Autonomen Region Kurdistan umstrittenen Gebiete ist ein Sicherheitsvakuum entstanden und der IS wieder vermehrt aktiv (Auswärtiges Amt 4). In Bagdad hat sich die Sicherheitssituation im Wesentlichen stabilisiert. 2018 blieb der IS noch in den kleinen Dörfern rund um Bagdad aktiv und hat gelegentlich zivile Ziele angegriffen; seine entsprechende Kapazität, um größere Anschläge zu verüben, hat sich aber stark reduziert (UNHCR, Considerations 19). Die Anzahl der Entführungen hat in den letzten Jahren in Bagdad massiv abgenommen, allerdings gibt es noch immer gezielte Tötungen von exponierten Personen (UNHCR, Considerations 19). Bagdad ist eine der wenigen Regionen des Irak, in der es noch eine gemischte Bevölkerung aus Sunniten, Schiiten und Christen gibt, wenn auch seit 2006 eine zunehmende Aufteilung der Stadtviertel anhand religiöser Grenzen erfolgt ist (EASO, Key socio-economic Factors 29). Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12.01.
- EASO, Country of Origin Information Report: Iraq - Key socio-economic indicators, Februar
- UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai
- 1.3.
- Aktuelle Protestbewegung in Bagdad: In Bagdad und im Süden des Irak protestieren Teile der Bevölkerung seit Anfang Oktober gegen Misswirtschaft und hohe Arbeitslosigkeit, Korruption und die nach Religion und Ethnie definierte Proporzregierung. Auch die Nähe der politischen Elite zum Iran steht im Fokus der Kritik (Deutsche Welle, 01.12.2019) Von offizieller Seite wurde versucht, mit verschiedenen Maßnahmen zur Beruhigung der Situation beizutragen: Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi reichte seinen Rücktritt, der eine zentrale Forderung der Demonstranten war, ein. Die oberste Justizbehörde des Irak erließ einen Haftbefehl gegen einen Militärchef, der für das tödliche Durchgreifen gegen Demonstranten in einer Provinz im Südirak verantwortlich war (Deutsche Welle, 01.12.2019). Eine Beruhigung der Lage konnte damit aber nicht erreicht werden: Am Freitag,
- Dezember 2019, schossen Bewaffnete aus vier Fahrzeugen auf regierungskritische Protestierende am zentralen Al-Chalani Platz und töteten mindestens 16 Personen (die meisten Quellen sprechen von 24 Toten) und verletzten über 100 Menschen. Bereits vor dieser "Gräueltat" (laut UN) war eine Menschenrechtskommission von mehr als 400 Toten und mehr als 20.000 Verletzten ausgegangen (Zeit online, 07.12.2019). Die Zahl der spurlos Verschwundenen und der willkürlich Verhafteten hat in den letzten Monaten stark zugenommen (Al Jazeera, 19.12.2019). Zugleich wird von den Demonstranten befürchtet, dass "Saboteure" versuchen, die Protestes zu diskreditieren und mit Gewalttaten in Verbindung zu bringen. So wurde nach einem Lynchmord an einem Jugendlichen, der sich gegen die Demonstranten gewandt hatte, eine Erklärung veröffentlicht, dass man sich von dieser Tat distanziere. Dennoch wurde vom einflussreichen Prediger Moktada al-Sadr nach Bekanntwerden des Vorfalls erklärt, dass er, wenn die Täter nicht gefunden würden, seine Milizionäre abziehen werde, die er nach dem blutigen Angriff auf die Demonstranten am 06.12.2019 zu deren Schutz entsandt hatte (Spiegel online, 12.12.2019). Zugleich war auch das Büro von Al-Sadr, der sich gegen den Iran stellt, in Nadjaf Ziel eines Anschlages (Süddeutsche Zeitung, 08.12.2019) Die USA haben gegen drei Milizführer Sanktionen ausgesprochen, da sie mit anderen für die brutale Vorgehensweise gegenüber den friedlichen Demonstranten verantwortlich gemacht werden (The Guardian 07.12.2019); sie hätten im Auftrag des Iran gehandelt (The New York Times, 06.12.2019). Aktuell steht auch die schiitische Geistlichkeit an einer Weggabelung; der innerschiitische Konflikt zwischen den beiden größten schiitischen Ländern Iran und Irak wird weiter zunehmen (Deutsche Welle, 30.11.2019) Trotz des harten Durchgreifens der Sicherheitsbehörden und dem Vorfall am 06.12.2019 zeigen sich die Demonstranten entschlossener denn je, für ihre Forderungen einzutreten (The Guardian, 07.12.2019). Jeder Versuch des Irans zu intervenieren könnte zu massiven Problemen führen, das Konsulat in Nadjaf wurde bereits zerstört und angezündet. Auch gibt es die Befürchtung, dass es zu Kämpfen zwischen Milizen, die den Protest unterstützen, und jenen, die ihn bekämpfen, kommen könnte (The Guardian 07.12.2019). In der Zwischenzeit wurde auch noch keine Lösung für eine neue Regierung gefunden; laut Verfassung leitete der zurückgetreten Al Mahdi die Regierungsgeschäfte interimsmäßig noch bis 19.12.2019, doch konnte kein Kandidat für das vakante Amt auf genügend Unterstützung zurückgreifen, so dass eine politische Einigung noch aussteht (Der Standard, 20.12.2019). Das Parlament schaffte es auch in seiner Sitzung am 18.12.2019 nicht, eine der zentralen Forderungen der Demonstranten, nämlich ein neues Wahlrecht, zu erlassen. Ayatollah Ali al-Sistani erklärte am 20.12.2019, dass baldige Neuwahlen der einzige Weg aus der Krise seien (Reuters, 20.12.2019). Die Lage eskalierte um den Jahreswechsel: Hunderte schiitische Milizionäre attackierten die US-Botschaft in Bagdad. Als die Demonstranten am Silvestertag versuchten, die US-Botschaft zu stürmen, bekamen sie Besuch von hochrangigen Kadern der Volksmobilisierungseinheiten, darunter: Jamal Jafaar Ibrahimi, mächtiger Kommandeur der Hisbollah-Brigaden und Vize-Chef der Volksmobilisierungseinheiten. Es wird vermutet, dass der Iran für diese Aktionen die Verantwortung trägt (Spiegel online, 01.01.2020). Die USA wiederum töteten bei einem Luftangriff auf den Flughafen in Bagdad am
- Jänner 2020 den Kommandanten der iranischen Elitetruppe Kassem Soleimani und den Kommandeur der irakischen Miliz Abu Mahdi al-Muhandis (Reuters, 03.01.2020). Das Parlament des Irak hat den Abzug von US-Truppen aus dem Land gefordert. Eine Mehrheit der Abgeordneten stimmte für eine Resolution, die das Ende der ausländischen Militärpräsenz im Irak verlangt. Insbesondere wurde die Beendigung eines Abkommens mit den USA gefordert, in dem vor mehr als vier Jahren die Entsendung von US-Soldaten zum Kampf gegen die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) vereinbart worden war. 5.000 US-Soldaten sind aktuell im Irak stationiert (Zeit online, 05.01.2020). US-Präsident Donald Trump wiederum drohte dem Irak für den Fall eines feindseligen Rauswurfs amerikanischer Soldaten aus dem Land mit massiven Sanktionen (Zeit online, 06.01.2020). Quellen (Zugriff auf alle Quellen am 07.01.2020): Deutsche Welle, Gastkommentar von Rainer Hermann (FAZ): Irak - Die Ordnung von 2003 ist gescheitert, 30.11.2019, abrufbar unter https://www.dw.com/de/gastkommentar-irak-die-ordnung-von-2003-ist-gescheitert/a-51476583 Deutsche Welle, Chaos oder Frieden: Welchen Weg nimmt der Irak?, 01.12.2019, abrufbar unter https://www.dw.com/de/chaos-oder-frieden-welchen-weg-nimmt-der-irak/a-51490474 The New York Times, U.S. Seeks to Punish Iraqi Militias That Targeted Protesters With Iran¿s Help, 06.12.2019, abrufbar unter https://www.nytimes.com/2019/12/06/us/politics/iraq-iran-sanctions.html Zeit online, Unbekannte erschießen mindestens 16 Protestierende, 07.12.2019, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-12/irak-proteste-bagdad-regierung-tote The Guardian, Defiant protesters back in Baghdad square within an hour of slaugther, 07.12.2019, abrufbar unter https://www.theguardian.com/world/2019/dec/07/protesters-return-baghdad-square-after-slaughter-iraq Süddeutsche Zeitung, Gezielter Angriff auf Demonstranten, 08.12.2019, abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/politik/irak-gezielter-angriff-auf-demonstranten-1.4714665 Spiegel online, Jugendlicher in Bagdad von Menge gelyncht, 12.12.2019, abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-jugendlicher-in-bagdad-von-demonstranten-gelyncht-a-1300975.html Al Jazeera, Iraq protests: Increase in number of disappearances, 19.12.2019, abrufbar unter https://www.aljazeera.com/news/2019/12/iraq-protests-increase-number-disappearances-191219111900491.html Der Standard, Neuer designierter Premier in Beirut, Patt in Bagdad, Artikel in der Printausgabe vom 20.12.2019 Reuters, Iraq's Sistani says early election only way out of crisis, 20.12.2019, abrufbar unter https://www.reuters.com/article/us-iraq-protests/iraqs-sistani-says-early-election-only-way-out-of-crisis-idUSKBN1YO104 Spiegel online, Neujahrsgrüße aus Teheran, 01.01.2020, abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-sturm-auf-us-botschaft-in-bagdad-drahtzieher-ist-iran-a-1303278.html Reuters, Irak - Raketenangriff auf Flughafen in Bagdad, 03.01.2020, abrufbar unter https://de.reuters.com/article/irak-flughafen-raketenangriff-idDEKBN1Z20DM Zeit online, Irakisches Parlament fordert US-Truppenabzug, 05.01.2020, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-01/irak-resolution-us-truppen-abzug-iran-kassem-soleimani Zeit online, Donald Trump droht Irak bei Rauswurf von US-Truppen mit Sanktionen, 06.01.2020, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-01/us-praesident-donald-trump-irak-truppenabzug-soldaten-sanktionen 1.3.
- Zu den Milizen im Irak: Aus den Berichten des Auswärtigen Amtes, von ACCORD, von EASO und UNHCR ergibt sich Folgendes: Als die Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 die Stadt Mossul einnahm, rief Ayatollah Ali al-Sistani, der einflussreichste schiitische Kleriker im Land, dazu auf, den Staat bei der Bekämpfung des IS zu unterstützen. Zehntausende Männer folgten dem Aufruf des Klerikers und sammelten sich unter dem losen Dachverband der Volksverteidigungskräfte (Popular Mobilization Forces, PMF). Circa 50 Milizen mit insgesamt 45.000 bis 142.000 Kämpfern sind unter diesem Dachverband gruppiert. Von manchen Quellen wird die arabische Bezeichnung der PMF, Al-Haschd Asch-Schaabi (Al-Hashd Al-Sha'abi), verwendet. Weitere gängige Bezeichnungen sind Popular Mobilization Units (PMU) oder einfach nur "Hashd" (ACCORD, Schiitische Milizen). Im November 2016 wurde mit Unterstützung des schiitischen Blocks im Parlament ein Gesetz verabschiedet, das die Legalisierung der PMF und deren Einrichtung als separate militärische Einheit vorsieht, die dem Premierminister untersteht. Die PMF-Milizen erhalten ihren Sold aus der Staatskasse. Seit Ende 2017, als die irakische Regierung offiziell den Sieg über den IS verkündete, haben die PMF neben ihren kämpferischen Funktionen ihren Wirkungsbereich ausgeweitet. So verfügen sie über einen eigenen Parteienblock im Parlament und haben insbesondere in den vom IS zurückgewonnenen Gebieten im Zuge des Wiederaufbaus Wirtschaftssektoren übernommen, die sich der staatlichen Kontrolle entziehen. Nachdem der Parteienblock der PMF, genannt Fatah, bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 die zweitstärkste Kraft wurde, erließ das Parlament im November 2018 ein Gesetz, das den PMF-Kämpfern den gleichen Lohn und manche der Vorzüge von Soldaten der irakischen Armee garantiert. Im Jänner 2019 wurde den PMF laut lokalen Medienberichten die Kontrolle über eine der größten in Staatsbesitz befindlichen Baufirmen übertragen. Die PMF-Kämpfer könnten folglich in Zukunft dafür eingesetzt werden, Straßen zu bauen und Häuser wieder instand zu setzen. Anfang Juli 2019 erließ der damalige Premierminister Abd Al-Mahdi ein Dekret, in dem er alle PMF-Milizen dazu aufforderte, sich bis zum
- Juli den regulären Sicherheitskräften anzugliedern oder nur mehr als politische Bewegung zu fungieren. Die Milizenführer der Badr-Organisation, der Asa'ib Ahl al-Haq sowie Milizenführer Muqtada Al-Sadr gaben ihre Zustimmung bekannt. Laut Renad Mansour von der britischen Denkfabrik Chatham House ist das Ziel der PMF-Führung, Teil des Staates zu werden, um so Kontrolle über diesen zu erlangen (ACCORD, Schiitische Milizen). Dennoch variiert das Ausmaß der Integration in den Staatsapparat und gibt es Teile der Milizen innerhalb und außerhalb der formellen Sicherheitskräfte (UNHCR, Considerations 14). Der faktische Einfluss der Regierung und ihrer Sicherheitsorgane auf die Milizen ist nicht zuverlässig sichergestellt (Auswärtiges Amt 4). Einige PMF Gruppen sind verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen gegenüber IS-Verdächtigen, Kritikern und Personen, die sich nicht strikt an die Vorgaben einer konservativen Islamauslegung halten (UNHCR, Considerations 15). Die im Kampf gegen den IS mobilisierten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Strukturen (Auswärtiges Amt 16). Laut EASO werden die PMF generell auch als Kräfte des Staates angesehen (EASO, Guidance 43) Milizen in Bagdad Die Quellen deuten auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hin. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich: Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom März 2019 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt (EASO, Security Situation 75). Im Juni 2018 berichtet das Long War Journal (LWJ) über Zusammenstöße zwischen Mitgliedern der irakischen Polizei und Kämpfern der irakischen Hisbollah-Brigaden (Kata'ib Hisbollah) in Bagdad. Bei dem Schusswechsel sind laut Angaben einer anonymen Quelle aus Sicherheitskreisen mindestens drei Personen verletzt worden. Im August 2018 räumen Asa'ib Ahl al-Haqq ein, dass rund 50 ihrer Milizkämpfer in Bagdad Verbrechen, darunter Plünderung, Erpressung, Entführungen und Morde verübt haben, um an Geld zu gelangen. Der irakische Innenminister gibt im Oktober 2018 bekannt, seine Mitgliedschaft in der Badr-Organisation auszusetzen. Zuvor hat der schiitische Kleriker Muqtada Al-Sadr verkündet, dass die Ministerien für Inneres und Verteidigung von unabhängigen Personen geleitet werden sollten. Al-Arabiya bezeichnet im Dezember 2018 den gerade vom Provinzrat gewählten Provinzgouverneur von Bagdad als Person mit Naheverhältnis zur Miliz Kata'ib Hisbollah. Im Jänner 2019 wird in Sadr City ein Restaurantbesitzer von einem Angreifer auf einem Motorrad erschossen. Zuvor ist laut Rudaw der Vorwurf an die PMF, für Verbrechen wie Erpressung, Entführung und Tötungen verantwortlich zu sein, nur verhalten vonseiten von Menschenrechtsorganisationen und BewohnerInnen sunnitischer Stadtteile geäußert worden. Dieses Mal hat jedoch ein Medium, das dem schiitischen Parteienblock Al-Hikma nahesteht, berichtet, dass der Täter später gefasst wurde und er Papiere bei sich trug, die dessen Mitgliedschaft bei Asa'ib Ahl al-Haqq bestätigen. Führende Mitglieder von Asa'ib Ahl al-Haqq lehnen diese Berichterstattung scharf ab und sehen sich als Opfer einer Verleumdungskampagne. Im Februar 2019 verweist Middle East Monitor unter Berufung auf Informationen der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu auf eine Operation der Sicherheitskräfte in Bagdad, bei der vier Stützpunkte der PMF durchsucht und geschlossen wurden. Im Februar 2019 kommt es innerhalb der PMF-Strukturen in Bagdad zu Auseinandersetzungen, was eine Welle von Festnahmen und Schließungen von PMF-Stützpunkten zufolge hat. Mehrere Stützpunkte der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz sind von den Schließungen betroffen, der Aufenthaltsort des Anführers ist unbekannt. Die Durchsuchungen erfolgen, nachdem die Führung der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz bestimmte Kräfte für die Ermordung eines Schriftstellers verantwortlich gemacht hat. Im Mai belagern zum Präsidentenregiment gehörende Sicherheitskräfte einen PMF-Stützpunkt in Bagdad im Stadtteil Dschadiriya und fordern die PMF dazu auf, ihren Stützpunkt zu verlassen. Laut einer Meldung auf Sumer News vom Juni 2019 ruft der Provinzrat von Bagdad dazu auf, die PMF zu Hilfe zu nehmen, um den Bagdad-Gürtel zu sichern. Im Dezember 2019 greifen bei gegen die Regierung gerichteten Protesten in Bagdad nicht identifizierte Milizen DemonstrantInnen an, wobei Dutzende getötet werden. Laut Angaben eines Koordinators der Proteste trugen ein paar Angreifer, die von DemonstrantInenn gefangen genommen wurden, Ausweise der Kata'ib Hisbollah bei sich. (ACCORD, Schiitische Milizen). Quellen: * UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai
- * Austrian Centre for Country of origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Schiitische Milizen im Irak, 11.12.
- * EASO, Country of Origin Information Report: Iraq - Security situation, März
- * EASO, Country Guidance: Iraq (Juni 2019). * Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12.01.
- 1.3.
- Zur Versorgungslage im Irak und zur Rückkehr: Auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zum Irak vom 30.10.2019 wird festgestellt: Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.2.2018). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" leben 70 Prozent der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.2.2018). In vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.2.2018). Wirtschaftslage Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des sogenannten Islamischen Staates und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mosul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im Oktober 2018 für das Jahr
- Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt, hängt aus Sicht der Weltbank davon ab, ob das Land die Korruption in den Griff bekommt (GIZ 11.2018). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 11.2018). Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 12.2.2018). Noch im Jahr 2016 wuchs die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 Prozent. Im Folgejahr schrumpfte sie allerdings um 0,8 Prozent. Auch 2018 wird das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten ist (WKO 2.10.2018). Laut Weltbank wird erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteigt. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern (WB 16.4.2018). Die positive Entwicklung des Ölpreises ist dafür auch ausschlaggebend. Somit scheint sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen. Dieser positiven Entwicklung stehen gleichwohl weiterhin Herausforderungen gegenüber (WKO 2.10.2018). So haben der Krieg gegen den IS und der langwierige Rückgang der Ölpreise seit 2014 zu einem Rückgang der Nicht-Öl-Wirtschaft um 21,6 Prozent geführt, sowie zu einer starken Verschlechterung der Finanz- und Leistungsbilanz des Landes. Der Krieg und die weit verbreitete Unsicherheit haben auch die Zerstörung von Infrastruktur und Anlageobjekten in den vom IS kontrollierten Gebieten verursacht, Ressourcen von produktiven Investitionen abgezweigt, den privaten Konsum und das Investitionsvertrauen stark beeinträchtigt und Armut, Vulnerabilität und Arbeitslosigkeit erhöht. Dabei stieg die Armutsquote [schon vor dem IS, Anm.] von 18,9 Prozent im Jahr 2012 auf geschätzte 22,5 Prozent im Jahr 2014 (WB 18.4.2018). Jüngste Arbeitsmarktstatistiken deuten auf eine weitere Verschlechterung der Armutssituation hin. Die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) ist seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 32,5 Prozent auf 27,4 Prozent. Die Arbeitslosigkeit nahm vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zu. Die Arbeitslosenquote ist in den von IS-bezogener Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch wie im übrigen Land (21,1 Prozent gegenüber 11,2 Prozent), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (WB 16.4.2018). Der Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.2.2018). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Jobangebote sind mit dem Schließen mehrerer Unternehmen zurückgegangen. Im öffentlichen Sektor sind ebenfalls viele Stellen gestrichen worden. Gute Berufschancen bietet jedoch derzeit das Militär. Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt derzeit 350-1.500 USD, je nach Position und Ausbildung (IOM 13.6.2018). Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, zu unterstützen. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 119 von 126 Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten (IOM 13.6.2018). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.2.2018). Sie deckt nur etwa 60 Prozent der Nachfrage ab, wobei etwa 20 Prozent der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 22.12.2017). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Autonomen Region Kurdistan erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.2.2018). Wasserversorgung Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Die Wasserknappheit dürfte sich kurz- bis mittelfristig noch verschärfen. Besonders betroffen sind die südlichen Provinzen, insbesondere Basra. Der Klimawandel ist dabei ein Faktor, aber auch große Staudammprojekte in der Türkei und im Iran, die sich auf den Wasserstand von Euphrat und Tigris auswirken und zur Verknappung des Wassers beitragen. Niedrige Wasserstände führen zu einem Anstieg des Salzgehalts, wodurch das bereits begrenzte Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet wird (UNOCHA 31.8.2018). Parallel zur Wasserknappheit tragen veraltete Leitungen und eine veraltete Infrastruktur zur Kontaminierung der Wasserversorgung bei (UNOCHA 31.8.2018). Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.2.2018). Im August meldete Iraks südliche Provinz Basra 17.000 Fälle von Infektionen aufgrund der Kontaminierung von Wasser. Der Direktor der Gesundheitsbehörde Basra warnte vor einem Choleraausbruch (Iraqi News 28.8.2018). Nahrungsversorgung Laut Welternährungsorganisation sind im Irak zwei Millionen Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (FAO 8.2.2018). 22,6 Prozent der Kinder sind unterernährt (AA 12.2.2018). Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018). Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vgl. USAID 1.8.2017).Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vergleiche USAID 1.8.2017). Das Sozialsystem wird vom sogenannten "Public Distribution System" (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schweren Ineffizienzen gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 20.4.2018). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -AW - The Arab Weekly (11.2.2018): Can Iraq's ailing economy liberate itself in 2018?, https://thearabweekly.com/can-iraqs-ailing-economy-liberate-itself-2018, Zugriff 15.10.2018 -Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf, Zugriff 15.10.2018 -Fanack (22.12.2017): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/, Zugriff 15.10.2018 -FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf, Zugriff 15.10.2018 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak: Die wirtschaftliche Lage im Überblick, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2018 -Iraqi News (28.8.2018): Iraq's Basra declares 17000 infection cases from water pollution, https://www.iraqinews.com/features/iraqs-basra-declares-17000-infection-cases-from-water-pollution/, Zugriff 15.10.2018 -IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak
(2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018 -K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf, Zugriff 15.10.2018 -UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.8.2018): Iraq: Humanitarian Bulletin, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Iraq%20Humanitarian%20Bulletin%20-%20August%202018.pdf, Zugriff 15.10.2018 -USAID - Unites States Agency for International Development (1.8.2017): Iraq: Agriculture https://www.usaid.gov/iraq/agriculture, Zugriff 16.10.2018 - USAID - Unites States Agency for International Development (23.2.2018): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1866/Iraq_- _Country_Fact_Sheet.pdf, Zugriff 15.10.2018 - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 4.10.2018 - WB - The World Bank (16.4.2018): Iraq's Economic Outlook - April 2018, https://www.worldbank.org/en/country/iraq/publication/economic-outlook-april-2018, Zugriff 16.10.2018 - WB - The World Bank (18.4.2018): Iraq: Overview, http://www.worldbank.org/en/country/iraq/overview, Zugriff 15.10.2018 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.10.2018): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html, Zugriff 15.10.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt (AA 12.2.2018). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018). Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.2.2018). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.2.2018). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/#c37767, Zugriff 20.11.2018 -IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak
(2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018 -WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff 16.10.2018 Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018). Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/#c28570, Zugriff 20.11.2018 1.3.
- Zu einer Gefährdung von Polizisten und Alkoholverkäufern im Irak: Aus dem EASO, Country of Origin Information Report ergibt sich Folgendes: 2016 wurden der Import und Verkauf von Alkohol verboten. Generell wird der Verkauf von Alkohol als etwas Unmoralisches, gegen den Islam Verstoßendes angesehen und ist nicht auszuschließen, dass dies auch zur Verfolgung von Gruppen wie den Christen, die damit verbunden werden, geführt hat. Alkoholgeschäfte in Bagdad wurden in der Vergangenheit auch angegriffen. Im Juli 2017 wurden etwa 2 Jesiden in ihrem Geschäft in Bagdad erschossen. Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte und der lokalen Polizei sind Hauptziele des IS. Nachdem die Kapazitäten des IS allerdings stark eingeschränkt sind, ist auch die damit verbundene Gefährdung für diese Personengruppen in den letzten Jahren stark gesunken. Quelle: * EASO, Country of Origin Information Report: Iraq - Targeting of individuals, März 2019, abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf, Zugriff am 26.02.2020 1.3.
- Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen (z.B. posttraumatischer Belastungsstörung, PTBS) Die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO) geht in ihrem 2018 veröffentlichten Mental Health Atlas (Berichtszeitraum: 2017) auf die im Irak verfügbaren Ressourcen zur Behandlung psychischer Erkrankungen ein. Diesen Angaben zufolge gebe es insgesamt 639 Fachkräfte für psychische Gesundheit. Auf eine Bevölkerung von 100.000 Menschen kämen 0.34 PsychiaterInnen, 1.22 MitarbeiterInnen des psychiatrischen Pflegepersonals ("mental health nurses"), 0.11 PsychologInnen und 0.09 SozialarbeiterInnen. Im Irak befänden sich 610 Einrichtungen für die ambulante Behandlung psychiatrischer PatientInnen, davon seien 34 innerhalb eines Krankenhauses verortet und 575 gemeindebasierte ("community-based") Einrichtungen. Stationäre Behandlung von psychiatrischen PatientInnen sei in zwei psychiatrischen Kliniken sowie auf 22 Stationen allgemeiner Krankenhäuser verfügbar. Die Betreuung und Behandlung von Personen mit schwerwiegenden psychischen Störungen (Psychose, bipolare Störung, Depression) sei in den staatlichen Krankenkassen oder Erstattungssystemen nicht enthalten. In einer E-Mail-Auskunft vom Februar 2019 führt Dr. Ameel Al Shawi von der medizinischen Hochschule an der Universität Falludscha an, dass es im Irak viele Probleme hinsichtlich der psychischen Gesundheit gebe. Es herrsche ein Mangel an SpezialistInnen, PsychologInnen und PsychiaterInnen vor. Es gebe nur wenige Tertiärkliniken, die sich mit psychischen Erkrankungen befassen würden. Diese seien zudem für die Bevölkerung schwer zugänglich. Es seien zudem keine Zentren für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörung (posttraumatic stress disorder, PTSD) vorhanden, diese würden besonders in Regionen, die mit großer Gewalt und militärischen Operationen konfrontiert gewesen seien wie beispielsweise im Westen des Iraks, fehlen. Das Al-Bayan Center for Planning and Studies, ein unabhängiger, gemeinnütziger Think Tank mit Sitz in Bagdad, veröffentlicht 2018 einen Bericht zum Wiederaufbau des irakischen Gesundheitssektors. Dem Bericht zufolge habe der Irak ein Defizit an ExpertInnen für die Behandlung von posttraumatischer Belastungsstörung und anderen Erkrankungen, die sich aufgrund eines Traumas oder Konflikts entwickeln. Die Ausbildung und Bereitstellung von geschultem Personal, das zur Heilung dieser Gemeinschaften und Einzelpersonen beitragen könne, hänge daher von der Bereitstellung ausreichender Mittel und einer koordinierten Reaktion auf diese Krise ab. Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) verweist in einem gemeinsam mit dem norwegischen Herkunftsländerzentrum Landinfo im November 2018 veröffentlichten Bericht zur Sicherheitslage und Situation der Binnenvertriebenen in den umkämpften Gebieten auf Gespräche mit VertreterInnen der Weltgesundheitsorganisation. Diesen zufolge bestehe in Bezug auf die psychische Gesundheitsversorgung ein enormer Bedarf, die verfügbaren Dienste würden die Nachfrage aber nicht decken. Maßnahmen zur Unterstützung der psychischen Gesundheit seien zeit- und ressourcenaufwendig und würden qualifiziertes medizinisches Personal, das für diese Formen der Behandlung entsprechend ausgebildet sei, benötigen. Eine Anfragebeantwortung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom Jänner 2018 an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befasst sich unter anderem mit der medizinischen Versorgung bei psychischen Erkrankungen in Bagdad. Auf die Frage nach Behandlungsmöglichkeiten einer posttraumatischen Belastungsstörung und nach Krankenversicherung und Kostenübernahme, antwortet IOM Folgendes: "
- Es gibt ein Krankenhaus, in welchem eine Behandlung erfolgen kann: AlRashad mental hospital Baghdad - AlSadr city. Zudem gibt es auch private Kliniken: Dr.Qasim AlAboodi in AlHarthiya - AlKindi St Dr. Mahdi AlTa'an in AlMagrib St. [...]
- Es gibt keine Krankenkasse, welche die Kosten tragen könnte. Patienten müssen für Behandlungen und Medikamente selbst aufkommen." (IOM,
- Jänner 2018, S. 2) Die BFA Staatendokumentation führt in einer Anfragebeantwortung zu Behandlungsmöglichkeiten von paranoider Schizophrenie und posttraumatischer Belastungsstörung vom Juni 2017 Folgendes an: "Der Auskunft [vom Juni 2017] von IOM Bagdad zufolge gibt es in Bagdad zwei spezialisierte nationale Gesundheitszentren für die Behandlung von psychiatrischen Störungen. Diese Krankenhäuser bieten ihre Dienste unabhängig vom Wohnort des Patienten an. Die Kapazitäten dieser Krankenhäuser sind begrenzt, oft überfüllt, es gibt Wartelisten. Darüber hinaus ist die Qualität der Behandlung gering. Deshalb würde jeder, der sich das leisten kann, eine Privatklinik oder einen privaten Arzt aufsuchen" "Das deutsche Auswärtige Amt berichtete [im Februar 2017] unter anderem, dass in Bagdad viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität arbeiten und die örtlichen Gesundheitszentren sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. [...] Die IOM hat [2016] unter anderem berichtet, dass keine Kosten von einer Krankenversicherung übernommen werden. Öffentliche Gesundheitsdienstleister bieten Behandlungen an, die jedoch kostengünstiger sind als private. Die Preise von Medikamenten variieren je nach Diagnose des Patienten. In staatlichen Krankenhäusern oder Kliniken werden zumeist nur wenige Medikamente erhältlich sein (jedoch günstig). In privaten Krankenhäusern und Kliniken werden qualitative Medikamente zumeist erhältlich sein (jedoch sehr teuer). Die Kosten für die Behandlung sind von verschiedenen Faktoren wie Alter, Geschlecht und Wohnort abhängig" Das Education for Peace in Iraq Center (EPIC), eine unabhängige Organisation, die sich für Frieden im Irak und in der Autonomen Region Kurdistan einsetzt, berichtet im Mai 2017 über die psychische Gesundheitskrise im Irak. In Bezug auf die Lage im Nordirak wird auf die Herausforderung, den überwältigenden Bedarf mit den begrenzten Ressourcen zu decken, hingewiesen. Im Irak und in der Autonomen Region Kurdistan gebe es nur noch 80 praktizierende Psychologen, die mit einer limitierten Anzahl von Psychiatern zusammenarbeiten würden. Der hohe Bedarf an psychosozialer Betreuung habe lokale und internationale Organisationen dazu veranlasst, in einigen Fällen unterqualifiziertes Personal einzustellen, dem die Ausbildung zur Behandlung schwerer Traumata fehle. Sherri Talabany, die Präsidentin der SEED Foundation, einer NGO, die sich für den Aufbau psychosozialer Gesundheitskapazitäten in der Autonomen Region Kurdistan einsetzt, sei zum Schluss gekommen, dass viele NGOs Personal und medizinische Fachkräfte eingestellt hätten, die erst bei der Arbeit selbst die psychosoziale Behandlung besonders verletzlicher und vulnerabler Bevölkerungsgruppen effektiv lernen würden. Die Menschen würden daher nicht die Pflege erhalten, die sie dringend benötigen würden, was wiederum auch zu Suiziden führen könne. Der Zustrom an PatientInnen führe zu verlängerten Arbeitszeiten des medizinischen Personals und verminderter Patientenversorgung. Dr. Redar Mohamed, der Chefpsychiater einer Klinik in Erbil müsse seine Zeit auf drei separat betriebene Einrichtungen innerhalb von Erbil aufteilen, darunter ein staatlich betriebenes öffentliches Krankenhaus. Insgesamt betreue er monatlich 200 psychiatrische Fälle, von denen viele eine intensive Medikation und Nachsorge bei posttraumatischem Stress und anderen Erkrankungen erfordern würden. Laut den in Erbil befragten PsychiaterInnen und Pflegekräften, die in Vertriebenenlagern im Nordirak arbeiten würden, blieben oft nur wenige Minuten Zeit, um die Bedürfnisse eines/r PatientIn zu ermitteln. Im psychiatrischen Krankenhaus in Erbil würden MitarbeiterInnen täglich fünf neue PatientInnen erhalten. Dieser überwältigende Bedarf bedeute letztlich, dass Ärzte sich oft übermäßig auf Medikamente (die teuer oder schwer aufzutreiben sind) verlassen und zeitaufwändigere Methoden wie Therapie oder Beratung nicht anwenden könnten. Der EPIC-Artikel führt weiters an, dass Pflegekräfte für psychische Gesundheit sich darauf verlassen müssten, dass PatientInnen ihre Erkrankungen selbst diagnostizieren und sich in staatlichen Krankenhäusern in Großstädten, in denen psychiatrische Dienstleistungen angeboten würden, behandeln lassen würden. Der Weg dorthin stelle die besonders vulnerablen PatientInnen vor erhebliche finanzielle und soziale Herausforderungen. Nach Angaben des Verwaltungsbeamten eines öffentlichen Krankenhauses in Erbil könnten viele Menschen, die in Dörfern und Ortschaften fernab der Stadt leben würden, nicht so lange von zu Hause fernbleiben, wie es für eine angemessene Behandlung erforderlich sei. Die PatientInnen würden häufig fragen, ob die Regierung Geld für Transport und Unterkunft bereitstellen werde, aber es sei unmöglich, diesen Menschen mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln zu helfen, so Talabany, die Präsidentin der SEED Foundation. Talabany habe weiters angeführt, dass diese Dynamik enorme Anforderungen an die staatlichen Dienstleister stelle und die lokalen Institutionen von den steigenden Bedürfnissen überfordert seien. Das Integrated Regional Information Network (IRIN), ein unabhängiger, humanitärer Nachrichtendienst, berichtet im Jänner 2017, dass es im Irak bereits vor dem Aufkommen der Gruppe Islamischen Staat (IS) einen Mangel an Psychiatern und Psychologen gegeben habe. Nun, nach den Jahren der IS-Herrschaft, würden die Auswirkungen dieser Defizite schmerzhaft deutlich. Es gebe schlicht nicht genug ausgebildete klinische PsychologInnen im Irak, um sich um die Bedürfnisse der Betroffenen zu kümmern. Im Irak werde keine Ausbildung für klinische Psychologie angeboten, die Regierung der Autonomen Region Kurdistan biete diese Kurse jedoch an. Neben den Teams von Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières, MSF) und jenen Teams, die mit anderen Hilfsorganisationen in Verbindungen stehen, würden nach offiziellen Angaben nur rund 80 klinische Psychologen im Irak und der Autonomen Region Kurdistan arbeiten. 2010 seien es nur 47 gewesen. Die Anzahl der PsychiaterInnen sei höher, einige davon hätten Techniken wie beispielsweise die Kognitive Verhaltenstherapie erlernt, aber auch sie seien überlastet. Dr. Ahmed al-Rudaini, ein Sprecher des irakischen Gesundheitsministeriums, habe bestätigt, dass die psychische Gesundheitsversorgung heutzutage sehr wichtig sei. Es sei allerdings nicht die oberste Priorität der Regierung gewesen. Man konzentriere sich darauf, Menschenleben zu retten und Operationen und Erste-Hilfe-Behandlungen in den Bereichen, in denen gegen die Gruppe Islamischer Staat gekämpft werde, bereitzustellen, anstatt sich auf psychologische Fragen zu konzentrieren, so der Sprecher des irakischen Gesundheitsministeriums. Die Regierung habe Pläne, Menschen über die Bedeutung des Bereichs der psychischen Gesundheit zu schulen, zu ermutigen und aufzuklären. Dies brauche, so al-Rudaini, jedoch Zeit. Folgende Informationen beziehen sich auf die Verfügbarkeit von Antidepressiva und Antipsychotika allgemein: Dr. Ameel Al Shawi von der medizinischen Hochschule an der Universität Falludscha führt in seiner E-Mail-Auskunft vom Februar 2019 an, dass Antidepressiva und Antipsychotika seines Wissens nach grundsätzlich verfügbar seien. Aufgrund von finanziellen Problemen würde zu manchen Zeiten allerdings Knappheit herrschen. In einer im November 2016 von der Österreichischen Gesellschaft für Neuropsychopharmakologie und Biologische Psychiatrie (ÖGPB) veröffentlichten Sonderausgabe der medizinischen Fachzeitschrift CliniCum neuropsy zur medikamentösen Behandlung von Schizophrenie werden Aripiprazol, Olanzapin, Paliperidon und Risperidon derselben Wirkstoffklasse, den atypischen Antipsychotika, zugeordnet Die atypischen Antipsychotika seien "strukturell und pharmakodynamisch eine heterogene Gruppe und unterscheiden sich dadurch auch hinsichtlich der unerwünschten Arzneimittelwirkungen." In der bereits erwähnten Anfragebeantwortung vom Juni 2017[1] schreibt die BFA Staatendokumentation zur Verfügbarkeit des Antipsychotikums Risperidon [ein Wirkstoff derselben Wirkungsstoffklasse wie Olanzapin und Aripiprazol, Anm. ACCORD] in Bagdad Folgendes:In der bereits erwähnten Anfragebeantwortung vom Juni 2017[1] schreibt die BFA Staatendokumentation zur Verfügbarkeit des Antipsychotikums Risperidon [ein Wirkstoff derselben Wirkungsstoffklasse wie Olanzapin und Aripiprazol, Anmerkung ACCORD] in Bagdad Folgendes: "Zu dieser Fragestellung berichtete IOM, dass die erwähnten Medikamente manchmal in öffentlichen Krankenhäusern verfügbar sind. Allerdings haben die Patienten aufgrund fehlender Finanzierung keine Garantie dafür, dass sie diese Medikamente im Krankenhaus erhalten. Sehr häufig müssen die Patienten ihre Medikamente in privaten Apotheken kaufen". Eine Anfragebeantwortung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom Februar 2017 an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befasst sich unter anderem mit der medizinischen Versorgung bei psychischen Erkrankungen in Erbil. Laut dieser Anfragebeantwortung sei das Antipsychotikum Invega (Wirkstoff: Paliperidon) [ein Wirkstoff derselben Wirkungsstoffklasse wie Olanzapin und Aripiprazol, Anm. ACCORD] in Erbil nicht erhältlich. (IOM,
- Februar 2017, S. 2)Eine Anfragebeantwortung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom Februar 2017 an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befasst sich unter anderem mit der medizinischen Versorgung bei psychischen Erkrankungen in Erbil. Laut dieser Anfragebeantwortung sei das Antipsychotikum Invega (Wirkstoff: Paliperidon) [ein Wirkstoff derselben Wirkungsstoffklasse wie Olanzapin und Aripiprazol, Anmerkung ACCORD] in Erbil nicht erhältlich. (IOM,
- Februar 2017, S. 2) Quelle: * ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen (z.B. bei posttraumatischer Belastungsstörung), Verfügbarkeit von Antidepressiva und (sedierenden) Antipsychotika, Verfügbarkeit von Medikamenten gegen Bluthochdruck bzw. Herzprobleme [a-10861],
- Februar 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/1457781.html (Zugriff am
- Februar 2020)
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie zu seinem Familienstand gründen sich auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Gegenüber dem BFA gab der Beschwerdeführer am 12.05.2016 an, dass er von 1996 bis 2002 die Grundschule und dann von 2002 bis 2013 eine weiterführende Schule in Bagdad besucht habe. In der mündlichen Verhandlung gab er an, es habe sich dabei um eine Abendschule gehandelt, die er wegen seiner Ausreise im Oktober 2013 abgebrochen habe. In der Erstbefragung vom 29.01.2015 und in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 12.05.2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern in Bagdad leben würden. In der Beschwerde wurde erwähnt, dass sein Vater als General im Irak gefährdet gewesen sei und deswegen mittlerweile auch aus Bagdad geflüchtet sei. In der mündlichen Verhandlung am 09.12.2019 meinte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter und eine verheiratete Schwester noch in Bagdad leben würden. Sein Vater und seine Schwester würden sich nunmehr in der Türkei aufhalten. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung seines Vaters wegen dessen Tätigkeit als General keinen Glauben schenkt (siehe dazu weiter unten), kann letztlich nicht festgestellt werden, ob sich noch die ganze Familie des Beschwerdeführers in Bagdad befindet oder nur Teile davon. Dass der Beschwerdeführer in Kontakt zu seiner Mutter steht, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Zertifikaten (ÖSD Zertifikat A2 vom 30.03.2016; Bestätigung der Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses vom 31.08.2017). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, eine Fernbeziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die im Ausland lebe und welche er zuletzt vor acht Monaten gesehen habe, zu führen. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. 2.
- Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 12.05.2016 gab der Beschwerdeführer an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Erstmalig wurden gesundheitliche Beschwerden bei der Verhandlung am 10.09.2019 angegeben, als der Beschwerdeführer meinte, er fühle sich nicht in der Lage, Fragen zu beantworten. Nachdem er auch nicht zur Verhandlung am 27.09.2019 erschien und einen Befund eines Psychotherapeuten vorlegte, wonach er an einer schweren Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, gab die erkennende Richterin ein Gutachten bei einem Sachverständigen für den Bereich der Psychiatrie in Auftrag. In diesem Gutachten vom 14.11.2019, dem weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde, entgegentraten, kam der Sachverständige zu folgender Zusammenfassung: "Der Kläger leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode. Ursache dieser Depression ist einerseits der Tod des Bruders vor 2 Jahren und andererseits der Verlust von sozialen Kontakten und dem Verlust der beruflichen Aufgaben und auch der wirtschaftlichen Möglichkeiten, welche er im Irak gehabt hat. Weiters leidet der Untersuchte an einer Panikstörung und auch an einer somatoformen Schmerzstörung. Im Vordergrund der psychischen Symptome stehen neben einem Kopfschmerz vor allem eine Ein- und Durchschlafstörung weiters eine Antriebslosigkeit. Die geschilderten Symptome sind in der beschriebenen Dimension großteils aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. Frage: Leidet XXXX an psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen bzw. Störungen? Wenn ja: Um welche Erkrankungen bzw. Störungen handelt es sich?Frage: Leidet römisch 40 an psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen bzw. Störungen? Wenn ja: Um welche Erkrankungen bzw. Störungen handelt es sich? Antwort: Der Untersuchte leidet an einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne einer Depression, einer Panikstörung und einer somatoformen Schmerzstörung. Frage: Welche (medikamentöse) Behandlung ist notwendig bzw. empfohlen? Antwort: Eine Medikation zur Behandlung der psychischen Probleme ist teilweise bereits eingerichtet, ein Antidepressivum im engeren Sinne, welches aus den geschilderten Symptomen zu empfehlen wäre, erhält der Untersuchte jedoch nicht. Frage: Befindet sich XXXX aktuell in einer therapeutischen/medizinischen Behandlung oder nimmt er regelmäßig Medikamente?Frage: Befindet sich römisch 40 aktuell in einer therapeutischen/medizinischen Behandlung oder nimmt er regelmäßig Medikamente? Antwort: Der Untersuchte ist lediglich beim Hausarzt in regelmäßiger Behandlung, bei einem Psychiater war er nur zweimal und bei einem Psychotherapeuten überhaupt nur einmal. Die verschriebene Medikation ist in erster Linie zur symptomatischen Behandlung der Schlafstörungen und der Kopfschmerzen geeignet. Frage: Falls ja (in Bezug auf Frage 3), was wären die absehbaren Folgen einer Unterlassung / eines Abbruchs der (medikamentösen) Behandlung? Antwort: Im Falle eines Abbruches der Medikation ist eine Zunahme der Schlafstörungen und eventuell auch mit geringerer Wahrscheinlichkeit der Kopfschmerzen zu befürchten. Frage: Ist XXXX in der Lage, seine Geschäfte selbst zu führen oder ist davon auszugehen, dass seine Prozess- und Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind? Ist er in der Lage, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen?Frage: Ist römisch 40 in der Lage, seine Geschäfte selbst zu führen oder ist davon auszugehen, dass seine Prozess- und Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind? Ist er in der Lage, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen? Antwort: Der Untersuchte ist in der Lage, seine Geschäfte selber zu führen, seine Prozess- und Handlungsfähigkeit ist nicht wesentlich beeinträchtigt. Er ist ebenso in der Lage, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Frage: Ist XXXX in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt?Frage: Ist römisch 40 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt? Antwort: Ein Leistungskalkül zur Eingliederung am allgemeinen Arbeitsmarkt sei aufgrund der psychischen Probleme sicher eingeschränkt, so sei eine Arbeit mit häufig forciertem Arbeitstempo nicht zumutbar. Eine Arbeit, die ein hohes Maß an Konzentration und Aufmerksamkeit erfordert, sei nicht zumutbar, die Arbeit mit erhöhtem Verletzungsrisiko sei aktuell nicht zumutbar, die Arbeit auf einer Leiter oder Gerüsten sei aktuell nicht zumutbar. Der Untersuchte sei jedoch am allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest eingeschränkt vermittelbar. Frage: Leidet XXXX an sonstigen behandlungsbedürftigen Erkrankungen?Frage: Leidet römisch 40 an sonstigen behandlungsbedürftigen Erkrankungen? Antwort: Im Rahmen der psychiatrischen Befunderhebung konnte keine sonstige behandlungswürdige Erkrankung festgestellt werden. Frage: Welche Folgen häfte eine Überstellung von XXXX in den Irak aus medizinischer Sicht? Wäre davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand von XXXX entscheidend verschlechtern würde?Frage: Welche Folgen häfte eine Überstellung von römisch 40 in den Irak aus medizinischer Sicht? Wäre davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand von römisch 40 entscheidend verschlechtern würde? Antwort: Nachdem auch im Irak die Behandlung durch Psychiater möglich ist und diese dann auch in der Muttersprache des Untersuchten stattfinden könnte, wäre eine Behandlung im Irak aus medizinischer Sicht eher besser, als die aktuell durchgeführte Behandlung. Herr XXXX gibt auch als Grund für seine Depression die Einsamkeit und soziale Isolation an, diese wäre im Irak weniger oder nicht vorhanden.Herr römisch 40 gibt auch als Grund für seine Depression die Einsamkeit und soziale Isolation an, diese wäre im Irak weniger oder nicht vorhanden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Untersuchten im Irak ist dementsprechend nicht zu erwarten. Frage: Besteht bei XXXX aktuell die Gefahr einer Eigen¬oder Fremdgefährdung?Frage: Besteht bei römisch 40 aktuell die Gefahr einer Eigen¬oder Fremdgefährdung? Antwort: Der Untersuchte gab mehrfach an, immer wieder Lebensüberdruss zu verspüren und auch in der Vergangenheit in Krisensituationen Impulse gehabt zu haben, sich selber zu verletzen. Aktuell konnten keine Suizidgedanken und auch keine Impulse zur Selbstverletzung festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Befunderhebung war dementsprechend von keiner Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen, bei Belastungssituationen kann jedoch ein erneutes Auftreten von Selbstverletzungsimpulsen nicht ausgeschlossen werden. Frage: Bestünde bei XXXX im Fall einer Abschiebung in den Irak die Gefahr einer Eigen- oder Fremdgefährdung?Frage: Bestünde bei römisch 40 im Fall einer Abschiebung in den Irak die Gefahr einer Eigen- oder Fremdgefährdung? Antwort: Im Falle einer Abschiebung in den Irak besteht die Gefahr eines erneut auftretender Impuls zu einer Selbstverletzung mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit." Aus Sicht der erkennenden Richterin ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren psychischen Störung leidet, sondern an psychischen Problemen, die auch der Isolation und dem Leben in Österreich geschuldet sind und dass er sowohl gegenüber dem Gericht wie auch gegenüber dem Gutachter versuchte, seinen Zustand schlimmer darzustellen als er ist. Auch wenn es bei der Abschiebung gegebenenfalls zu einer erhöhten psychischen Belastung kommen könnte, ist eine entsprechende medizinische Betreuung und Begleitung im Zuge der Abschiebung gewährleistet. Eine längerfristige Verschlechterung der Symptomatik im Irak ist laut Gutachten nicht anzunehmen, vielmehr eine Verbesserung und liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor, so dass dem Beschwerdeführer die Übernahme nicht zu belastender Tätigkeiten zugemutet werden kann. In einer Stellungnahme vom 06.12.2019 wurde von Seiten des Beschwerdeführers (unter Hinweis auf die oben unter Punkt 1.3.
- zitierte Anfragebeantwortung vom 19.02.2019) argumentiert, dass im Irak eine "dauerhaft angelegte intensive fachärztlich-psychiatrische Behandlung" des Beschwerdeführers nicht möglich sei und dieser daher bei einer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Art. 3 EMRK sieht vor, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Im Falle des Beschwerdeführers ist im Gutachten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der Rückkehr aber explizit ausgeschlossen; der Beschwerdeführer nimmt aktuell keine Antidepressiva ein und er war noch nie in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Einrichtung. Auch ohne eine dauerhaft angelegte intensive fachärztlich-psychiatrische Behandlung ist im Falle des Beschwerdeführers daher nicht mit einer maßgeblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Insgesamt ergibt sich aus seinem Krankheitsbild kein Hindernis für eine Rückkehr in den Irak.Aus Sicht der erkennenden Richterin ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren psychischen Störung leidet, sondern an psychischen Problemen, die auch der Isolation und dem Leben in Österreich geschuldet sind und dass er sowohl gegenüber dem Gericht wie auch gegenüber dem Gutachter versuchte, seinen Zustand schlimmer darzustellen als er ist. Auch wenn es bei der Abschiebung gegebenenfalls zu einer erhöhten psychischen Belastung kommen könnte, ist eine entsprechende medizinische Betreuung und Begleitung im Zuge der Abschiebung gewährleistet. Eine längerfristige Verschlechterung der Symptomatik im Irak ist laut Gutachten nicht anzunehmen, vielmehr eine Verbesserung und liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor, so dass dem Beschwerdeführer die Übernahme nicht zu belastender Tätigkeiten zugemutet werden kann. In einer Stellungnahme vom 06.12.2019 wurde von Seiten des Beschwerdeführers (unter Hinweis auf die oben unter Punkt 1.3.
- zitierte Anfragebeantwortung vom 19.02.2019) argumentiert, dass im Irak eine "dauerhaft angelegte intensive fachärztlich-psychiatrische Behandlung" des Beschwerdeführers nicht möglich sei und dieser daher bei einer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei. Artikel 3, EMRK sieht vor, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Im Falle des Beschwerdeführers ist im Gutachten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der Rückkehr aber explizit ausgeschlossen; der Beschwerdeführer nimmt aktuell keine Antidepressiva ein und er war noch nie in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Einrichtung. Auch ohne eine dauerhaft angelegte intensive fachärztlich-psychiatrische Behandlung ist im Falle des Beschwerdeführers daher nicht mit einer maßgeblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Insgesamt ergibt sich aus seinem Krankheitsbild kein Hindernis für eine Rückkehr in den Irak. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Vorab muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der erkennenden Richterin keinen ausgeprägten Willen zeigte, am Verfahren mitzuwirken. Zur bereits mit 08.07.2019 anberaumten Verhandlung am 10.09.2019 erschien der Beschwerdeführer, doch gab er an, sich aus psychischen Gründen nicht in der Lage zu fühlen, Fragen zu beantworten. Die Vollmacht für seinen zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesenen Rechtsvertreter war am Vortag, dem 09.09.2019, aufgelöst worden. Die Verhandlung wurde auf den 27.09.2019 verschoben und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er entsprechende Befunde vorzulegen habe. Am 25.09.2019 um 23:54 wurde das Bundesverwaltungsgericht per Email darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht in der Lage sehe, zur Verhandlung zu kommen. Erst nach Begutachtung durch einen Sachverständigen und Bestätigung der Verhandlungsfähigkeit konnte am 09.12.2019 eine mündliche Verhandlung abgehalten werden. 2.3.
- Verfolgung aufgrund der Tätigkeit als Verkäufer in einem Alkoholgeschäft: In der Erstbefragung vom 29.01.2015 gab der Beschwerdeführer an, in einem Lokal als Alkoholverkäufer gearbeitet zu haben und aufgrund dessen von Milizen verfolgt zu werden. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.05.2016 gab der Beschwerdeführer, nach seinem Beruf befragt, zunächst zwar auch an, Alkohol verkauft und das Lokal gereinigt zu haben, als Fluchtgrund nannte er dann aber, dass er einen Mann namens AXXXX HXXXX KXXXX bewusstlos geschlagen hätte, weil dieser seinen Bruder angegriffen hätte und er nunmehr von diesem bedroht werden würde. Damit konfrontiert, dass er in der Erstbefragung im Gegensatz dazu eine Verfolgung wegen seiner Tätigkeit als Alkoholverkäufer angegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, dass der Mann, mit dem er in Streit geraten sei, zu seinen Eltern gegangen und diese auch wegen der Arbeit des Beschwerdeführers als Alkoholverkäufer beschimpft habe. Er könne nicht in den Irak zurückkehren, weil dieser Mann gegenüber den Eltern eine Drohung ausgesprochen habe. Sonstige Fluchtgründe oder Probleme im Irak wurden vom Beschwerdeführer verneint. Eine Verfolgung durch Milizen wurde in der gesamten Einvernahme mit keinem Wort mehr erwähnt. Einzig in einer schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem ihm überreichten Länderinformationsblatt wies er dann am 24.05.2016 darauf hin, dass die Milizen in Bagdad miteinander vernetzt seien und es bei einer Verfolgung durch Milizen unmöglich sei, diesen zu entkommen, auch in anderen Landesteilen. Entsprechend wurde im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme durch das BFA unterschiedliche Fluchtgründe angegeben hatte. Im Rahmen der Beschwerde wurde sodann behauptet, dass der Beschwerdeführer im Alkoholgeschäft, das einem Christen gehört habe, nicht als Verkäufer, sondern nur als "Mann für alles (putzen, aufräumen, lagern, transportieren)" gearbeitet habe. Dies sei ungenau protokolliert worden. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.12.2019 betonte der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seinen früheren Angaben - dass er lediglich im Lager gearbeitet habe. Obwohl der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung mehrmals nach seiner Tätigkeit in diesem Geschäft gefragt wurde, gab er nicht einmal mehr an, dass er aufgrund dessen auch bedroht worden wäre - wie er es in der Erstbefragung behauptet hatte; vielmehr wurde nun nur mehr das neue Fluchtvorbringen, die Verfolgung wegen der Tätigkeit als Polizist, betont. Zum Geschäft meinte der Beschwerdeführer nur mehr, er habe aufgrund eines Attentats auf dieses Geschäft Angst gehabt. Von einer Verfolgung - wie in der Erstbefragung- war vor dem erkennenden Gericht nicht mehr die Rede. Widersprüchlich waren auch die Angaben über das angebliche Attentat auf das Geschäft. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer noch an, dass er zum Zeitpunkt des Attentats nicht anwesend gewesen sei, sondern sich etwas zu Essen geholt habe. Vor dem erkennenden Gericht erklärte er dann aber, dass er bei diesem Attentat in der Arbeit gewesen wäre. Wenig plausibel ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an den Namen des Geschäfts erinnern kann. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens die Tätigkeit in einem Geschäft, in dem Alkohol verkauft wurde, bzw. die damit verbundene Bedrohung mehrmals relativiert. Bei seiner Ankunft in Österreich gab er an, er sei nur aufgrund dessen von Milizen verfolgt worden. Vor dem BFA blieb er dabei, dass er dort als Verkäufer gearbeitet habe, doch habe es nur einen Anschlag auf das Geschäft gegeben und habe ihn ein Mann, der ihn wegen einer gewalttätigen Auseinandersetzung gesucht habe, wegen dieser Tätigkeit bei den Eltern beschimpft. Im Beschwerdeschriftsatz und damit nach der negativen Entscheidung der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer, dass er nur mehr im Hintergrund dieses Geschäfts tätig gewesen sei; vor dem erkennenden Gericht erwähnte er eine Verfolgung oder Bedrohung wegen seiner dortigen Arbeit nicht mehr, sondern verwies er nur auf einen Anschlag auf das Geschäft. Außerdem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Familie vermögend war und er wegen der Arbeit in dem Geschäft Angst gehabt habe. Warum der Beschwerdeführer sich dennoch für eine im Irak tabuisierte Arbeit entschieden haben will, obwohl es finanziell gar nicht nötig gewesen wäre, konnte er nicht plausibel erklären. Der Beschwerdeführer gab nur an, dass er Zeit gehabt hätte und es deswegen gemacht hätte. Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines ursprünglichen Fluchtgrundes (Arbeit im Alkoholgeschäft) kein in sich stimmiges Vorbringen erstatten, welches plausibel und nachvollziehbar wäre. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Verfolgung aufgrund dieser Tätigkeit glaubhaft zu machen. 2.3.
- Zu einer Verfolgung wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist: In der Erstbefragung vom 29.01.2015 gab der Beschwerdeführer "Spirituosenverkäufer" als einzigen Beruf an. Der Beschwerdeführer bestätigte in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 12.05.2016, dass bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert worden sei. Nach seiner beruflichen Ausbildung und seinen beruflichen Erfahrungen befragt, gab er auch in dieser Verhandlung nur an, dass er als Verkäufer von Spirituosen gearbeitet und auch das Lokal gereinigt habe. Nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde in der Beschwerde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer - neben seiner Tätigkeit im Alkoholgeschäft - als Polizist im Irak tätig gewesen sei. Dass er dies während seines ganzen Verfahrens vor dem BFA nie erwähnt hatte, wurde in der Beschwerde folgendermaßen begründet: "Die Polizei wird im Irak immer als Zielscheibe angesehen, zumal sein Vater General war. Aus diesem Grunde hat der Beschwerdeführer seinen Job als Polizist immer versucht geheim zu halten, soweit es ging - bis heute. Deshalb hat er auch dem BFA in der Einvernahme vom 12.05.2016 und dem Übersetzer nicht alles anvertraut." Auch dass er in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2019 meinte, dass er nie seine "Hauptgeschichte", nämlich dass er Polizist sei, erwähnt habe, weil man ihm gesagt habe, dass in Österreich Polizisten nicht beliebt seien und sofort abgeschoben würden, ist angesichts des eineinhalbjährigen Verfahrens vor dem BFA nicht glaubhaft. Zudem hatte er in der Beschwerde noch anders argumentiert und angegeben, dass er verschwiegen habe, Polizist zu sein, weil diese immer Zielscheibe seien. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es allerdings nicht plausibel, dass der volljährige Beschwerdeführer, der gegenüber dem BFA meinte, er habe sich entschieden von der Türkei nach Österreich zu kommen, weil er Sicherheit gesucht habe - welche er augenscheinlich in Österreich erwartete, aus Angst weder in der von Polizisten durchgeführten Erstbefragung noch gegenüber der belangten Behörde seinen tatsächlichen Fluchtgrund und seine berufliche Tätigkeit erwähnt haben will. Dass der Beschwerdeführer daher erst nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz seine angebliche Tätigkeit als Polizist erwähnte, führt neben den unten angeführten Ausführungen zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht als Polizist gearbeitet hat. Weitere Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten lassen das erkennende Gericht ebenso an der Tätigkeit als Polizist des Beschwerdeführers zweifeln. Der Beschwerdeführer konnte etwa nicht nachvollziehbar darlegen, warum er neben seiner Tätigkeit als Polizist auch noch in einem Alkoholgeschäft gearbeitet hat; durch beide beruflichen Tätigkeiten hätte er sich exponiert und ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit in einem Alkoholgeschäft für einen Polizisten im Irak auch intern nicht als vorteilhaft angesehen wird. In der Beschwerde wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe als Polizist von 7 Uhr bis 14 Uhr gearbeitet und dann von 19 Uhr bis 22 Uhr im Alkoholgeschäft mitgeholfen; in der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang auch erstmals erklärt, dass er nicht als Verkäufer, sondern beim Putzen etc. mitgeholfen habe - wohl um die geringe Präsenzzeit im Geschäft, die durch das Vorbringen, dass er eigentlich als Polizist gearbeitet habe, notwendig geworden war. Noch weniger plausibel wurde das Vorbringen, als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2019 erklärte, auch eine Abendschule besucht zu haben. Wie sich all dies vereinbaren ließ, ist schwer zu erklären, auch wenn der Beschwerdeführer meinte, er habe die Schule nicht regelmäßig besucht. Der Beschwerdeführer machte auch keine detaillierten Angaben zu seiner konkreten Tätigkeit, so meinte er in der Verhandlung etwa, dass er zwar eine Beretta gehabt habe, konnte er aber deren Kaliber nicht nennen. Nicht nachvollziehbar war auch, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung erklärte, im Sicherheitsdienst für seinen eigenen Vater, einen General, tätig gewesen sei. Zunächst erscheint es eher unwahrscheinlich, dass jemand kurz nach Dienstbeginn dem Personenschutz zugeteilt wird und dann noch jenem des eigenen Vaters - ausgeschlossen kann es dennoch nicht werden. Die Beschreibung der Tätigkeit war dann aber wenig überzeugend; so meinte der Beschwerdeführer, er sei immer gemeinsam mit drei anderen Leibwächtern bei seinem Vater gewesen. Gefragt, wie sich das damit vereinbaren ließe, dass er ja nur bis 14 Uhr als Polizist tätig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die vollkommen unplausible Antwort, dass sein Vater ab 14 Uhr immer zuhause gewesen sei. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben bezüglich seiner Einsätze machte. Noch in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass er einige Einsätze ua. in Falludscha gehabt habe, was einer der Gründe gewesen sei, weswegen er nicht mehr als Polizist habe arbeiten wollen. In einer Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 25.09.2019 ist die Rede davon, dass er "Zeuge grausamster Kriegsverbrechen" geworden sei. In der mündlichen Verhandlung dagegen erklärte er, dass er während seiner Zeit als Polizist in den Jahren 2012 und 2013 nach der Grundausbildung zunächst die Eingangskontrolle bei einem Ministerium übernommen und dann als Leibwächter für seinen Vater gearbeitet habe. In der mündlichen Verhandlung sprach er dann nur mehr davon, dass es zwar einen Einberufungsbefehl für Falludscha gegeben hätte, er aber diesem nicht gefolgt sei, weil die Lage in Falludscha zu gefährlich gewesen sei. Als ausreiserelevant wurde das aber im Gegensatz zur Beschwerde nicht mehr dargestellt. Konkret nach der Zeit als Polizist befragt, gab er in der Verhandlung an, dass er 2012 begonnen und 2013 gekündigt habe; 2014 sei dann die Bestätigung des Dienstendes erstellt worden. Doch auch die angegebenen Zeiten sind nicht plausibel, geht doch aus einem von ihm vorgelegten Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 die Polizeischule besucht hätte. Allerdings ist die Authentizität der in Kopie vorgelegten Schreiben generell zu bezweifeln. Mit der Beschwerde wurden verschiedene Unterlagen per Fax eingebracht, die allerdings aufgrund der schlechten Qualität nicht zu lesen waren. Mit Schreiben der erkennenden Richterin vom 30.08.2019 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, die Unterlagen neuerlich vorzulegen. Tatsächlich vorgelegt wurden sie dann, wiederum in Kopie, mit einer Stellungnahme vom 06.12.2019; es handelt sich dabei um die folgenden Dokumente, deren jeweiliger Inhalt in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer kurz dargelegt wurde: * Bestätigung des Innenministeriums über die Pension des Vaters * Kündigungsschreiben an das Innenministerium vom 05.02.2014 * Bestätigung der Kündigung des Beschwerdeführers beim Innenministerium vom 20.03.2014 * Bestätigung der Zuteilung des Beschwerdeführers an das Innenministerium * Ausweiskopien des Vaters (Waffenpass, Innenministerium) * Anzeige der Mutter vom 03.09.2017 bei der Polizei, weil Milizen bei ihr nach ihrem Mann gesucht hätten * Schreiben einer Polizeistelle vom 20.04.2017 wegen des Todes des Bruders * Schreiben einer Polizeistelle wegen des Abtransportes der Leiche ins Krankenhaus vom 20.04.2017 * Anzeige des Vaters bei der Polizei wegen des Todes des Bruders vom 20.04.2017 * Stellungnahme der Polizei an den Richter vom 24.04.2017 wegen des Todes des Bruders * Sterbeurkunde des Bruders Wie bereits dargelegt, finden sich in der Darstellung des Beschwerdeführers rund um seine angebliche Tätigkeit als Polizist derart viele Widersprüche und Unstimmigkeiten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er als Polizist gearbeitet hat. Eine Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Unterlagen zu seinem Polizeidienst kann alleine schon mangels Original nicht erfolgen, doch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich um verfälschte oder gefälschte Schreiben handelt. In der mündlichen Verhandlung am 09.12.2019 legte der Beschwerdeführer zudem noch eine Farbkopie eines Dienstausweises und eines Waffenpasses vor. Auf die Frage, wo sich die Originale der Ausweise befinden würden, meinte der Beschwerdeführer, dass sie sich im Innenministerium befinden würden. Die Frage der erkennenden Richterin, ob er sie bei der Kündigung zurückgegeben habe, bejahte er, doch konnte er nicht überzeugend darlegen, wie das ganze abgelaufen sein sollte, da er zu dieser Zeit versteckt bzw. bei der offiziellen Kündigung 2014 bereits ausgereist war. Die Kopien der Ausweise wurden der Staatendokumentation zur Überprüfung ihrer Echtheit bzw. des Abgleichs mit Mustern übermittelt, doch wurde mit Anfragebeantwortung vom 18.02.2020 erklärt, dass auch nach Rücksprache mit dem Verbindungsbeamten eine solche Überprüfung nicht möglich sei. Auch bezüglich der Kündigung konnte der Beschwerdeführer keine einheitlichen Angaben machen. In der Beschwerdeschrift wurde noch ausgeführt, dass er offiziell erst im März 2014 gekündigte hätte. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2013 gekündigt hätte, im späteren Verlauf sodann wieder, dass er im Jahr 2014 gekündigt hätte. Der Beschwerdeführer erwähnte gegenüber dem Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie, dass mehrmals versucht worden sei, ihn und seinen Vater zu entführen. Dies findet sich im Gutachten, aus dem in der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme vom 06.12.2019 zitiert wird. In der mündlichen Verhandlung dagegen berichtete er zunächst nur davon, dass einmal auf das Auto seines Vaters geschossen worden sei; tatsächlich sei der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen, dass sein Vater einen Korruptionsskandal aufgedeckt habe. Die ganze Schilderung der Bedrohung blieb aber widersprüchlich und vage, wie der folgende Ausschnitt aus dem Protokoll der Verhandlung vom 09.12.2019 zeigt: "RI: In welcher Form wurden Ihr Vater und Sie bedroht? BF: Im Jahr 2013 wurde unser Auto angegriffen. Einmal fand ich einen Drohbrief vor unserer Haustür. Es war auch eine Patrone drin. RI: Woher wissen Sie, dass Ihr Auto von Personen angegriffen wurde, die mit dieser Korruption zu tun hatten? BF: Es hängt alles zusammen. Nach einer Weile wollte man mich auch entführen. RI wiederholt die Frage. BF: Das waren Vermutungen. RI: Was genau stand in dem Drohbrief? BF: Es wurde alles drin geschrieben, dass mein Vater die Aufgabe beenden soll und die Arbeit verlassen soll, oder wir werden dich oder einen deiner Söhne verletzen. Mein Vater wurde bedroht, aber in unserem Namen, weil wir seine Söhne sind. RI: Wie wollte man Sie entführen? BF: An einem Tag verfolgte mich ein Auto und ich weiß nicht mehr, wie ich weglaufen konnte. RI: Wann war das? BF: Das war 2012 während der Arbeit, aber ich kann mich an den Tag und den Monat nicht erinnern. RI: Dann kann es nicht mit dem Korruptionsskandal zu tun haben, der von Ihrem Vater 2013 aufgedeckt wurde. BF: Das war nur ein Beispiel, die Bedrohung, die wir zu Hause bekamen und der Angriff auf unser Auto, das könnte eine andere Truppe sein. Ich meinte nicht dieselbe Truppe. (...) RI: Welche Truppe meinen Sie? Wer hat Ihren Vater und Sie verfolgt? BF: Ich kannte die Truppe nicht und mein Vater erwähnte sie auch vor mir nicht. RI: Sie haben das Land verlassen, obwohl Sie nicht einmal wussten, vor wem Sie sich fürchten müssen? BF: Wir haben mehrere Truppen im Irak und mein Vater hat mir nichts erzählt. RI: Was meinen Sie mit "Truppen"? BF: Wir haben Milizen im Irak." Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Darstellung als nicht überzeugend, der Beschwerdeführer konnte die Bedrohung nicht konkret schildern bzw. begründen, von wem sie ausging. Der Beschwerdeführer erwähnte zudem erstmals gegenüber dem Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie, dass sein Bruder Mitte 2017 von der Miliz getötet worden sei. Auch in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass sein Bruder getötet worden sei. Allerdings finden sich auch hier Unstimmigkeiten; so meinte er zunächst, dass sein Vater den Irak 2016 verlassen habe. Auf die Frage der erkennenden Richterin, warum der Vater die Mutter und den Bruder zurückgelassen habe, gab er dann an, dass sein Vater zunächst die Lage habe "checken" wollen und dann wieder nach Bagdad zurückgekehrt sei. Nach dem Tod des Bruders sei er dann wieder in die Türkei gereist. Auch hier wäre bei einer konkreten Bedrohung der Familie anzunehmen, dass er nicht nur die Schwester, sondern auch die Mutter mitgenommen hätte. Wie bereits dargelegt kann die Authentizität der vorgelegten Dokumente, damit auch die Sterbeurkunde und die Anzeige des Vaters, nicht überprüft werden, weil es sich nur um Kopien handelt. Nachdem das Gericht aber der festen Überzeugung ist, dass der Beschwerdeführer nicht als Polizist gearbeitet hat und somit die diesbezüglichen Dokumente gefälscht sind, liegt die Annahme nahe, dass es sich auch bei den Dokumenten rund um den Tod seines Bruders um gefälschte Dokumente handelt. Doch selbst wenn sein Bruder im April 2017 tatsächlich von einem Auto getötet worden wäre, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärte, ergibt sich daraus keine Rückkehrgefährdung für den Beschwerdeführer. Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Fluchtgrundes (Arbeit als Polizist) kein in sich stimmiges Vorbringen erstatten, welches plausibel und nachvollziehbar wäre. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Verfolgung aufgrund dieser Tätigkeit glaubhaft zu machen. 2.3.
- Zu einer Verfolgung wegen der angeblichen Tätigkeit seines Vaters als General: In der Beschwerdeschrift wurde erstmals erwähnt, dass der Vater des Beschwerdeführers XXXX General beim Bundesinnenministerium gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beschwerdeführer dann, dass sein Vater Leiter einer Einheit im Ministerium gewesen sei, die Korruptionsfälle aufgedeckt hätte. Er war aber nicht in der Lage diese Arbeit genauer zu beschreiben, was ihm, gerade wenn er seinen Vater als Sicherheitsbeamter begleitet hätte, wohl möglich sein müsste. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer angeben, welchen Korruptionsskandal sein Vater aufgedeckt habe, obwohl dieser den Vater angeblich veranlasst habe, den Beschwerdeführer außer Landes zu schicken. Er konnte nicht einmal angeben, welche Personen darin verwickelt gewesen wären.In der Beschwerdeschrift wurde erstmals erwähnt, dass der Vater des Beschwerdeführers römisch 40 General beim Bundesinnenministerium gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beschwerdeführer dann, dass sein Vater Leiter einer Einheit im Ministerium gewesen sei, die Korruptionsfälle aufgedeckt hätte. Er war aber nicht in der Lage diese Arbeit genauer zu beschreiben, was ihm, gerade wenn er seinen Vater als Sicherheitsbeamter begleitet hätte, wohl möglich sein müsste. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer angeben, welchen Korruptionsskandal sein Vater aufgedeckt habe, obwohl dieser den Vater angeblich veranlasst habe, den Beschwerdeführer außer Landes zu schicken. Er konnte nicht einmal angeben, welche Personen darin verwickelt gewesen wären. Das Bundesverwaltungsgericht gab bei der Staatendokumentation eine Anfrage in Auftrag, ob der Vater des Beschwerdeführers Leiter der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegebenen Abteilung im Innenministerium war. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.12.2020 wurde erklärt, dass weder die Person noch die vom Beschwerdeführer als "Al-Quwa Al-Sanida" bezeichnete Abteilung gefunden werden konnten. Die Qualität der vorgelegten Ausweiskopien sei zu schlecht, um das Logo auf dem Ausweis, das Hinweise auf die gesuchte Einheit enthalten könnte, zu erkennen. Von einer irakischen Nachrichtenagentur wurde von einer "Unterstützungsagentur" ("al-wikala as-sanida") im irakischen Innenministerium berichtet, die laut ihrem Leiter XXXX aufgedeckt habe, dass 6000 Namen von hohen Offizieren auf den Personallisten hinzugefügt worden, um deren Gehälter zu kassieren. Der Name des Vaters des Beschwerdeführers findet sich in diesem Zusammenhang aber nicht. Die Anfragebeantwortung konnte daher das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht stützen.Das Bundesverwaltungsgericht gab bei der Staatendokumentation eine Anfrage in Auftrag, ob der Vater des Beschwerdeführers Leiter der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegebenen Abteilung im Innenministerium war. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.12.2020 wurde erklärt, dass weder die Person noch die vom Beschwerdeführer als "Al-Quwa Al-Sanida" bezeichnete Abteilung gefunden werden konnten. Die Qualität der vorgelegten Ausweiskopien sei zu schlecht, um das Logo auf dem Ausweis, das Hinweise auf die gesuchte Einheit enthalten könnte, zu erkennen. Von einer irakischen Nachrichtenagentur wurde von einer "Unterstützungsagentur" ("al-wikala as-sanida") im irakischen Innenministerium berichtet, die laut ihrem Leiter römisch 40 aufgedeckt habe, dass 6000 Namen von hohen Offizieren auf den Personallisten hinzugefügt worden, um deren Gehälter zu kassieren. Der Name des Vaters des Beschwerdeführers findet sich in diesem Zusammenhang aber nicht. Die Anfragebeantwortung konnte daher das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht stützen. Die oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit seines Vaters führen daher in Zusammenschau mit den Ergebnissen der Anfrage an die Staatendokumentation und der Unglaubwürdigkeit seines bisherigen Vorbringens zu dem Schluss, dass auch die Tätigkeit des Vaters und eine damit einhergehende Verfolgung unglaubwürdig ist. 2.3.
- Verfolgung wegen des Angriffs auf eine private Person: Der Beschwerdeführer führte vor der belangten Behörde aus, dass er auch von einer privaten Person verfolgt werden würde, da er diese angegriffen und bewusstlos geschlagen hätte. Dieser Mann hätte seinen Bruder geschlagen. Dieser Mann würde AXXXX HXXXX KXXXXheißen und habe dieser Mann ihn schon einmal gesucht und seinen Eltern gegenüber eine Drohung ausgesprochen, als der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen wäre. In der Beschwerde wurde dieser Vorfall nur nebenbei erwähnt, auch in der mündlichen Verhandlung wurde dies als "Nebengrund" bezeichnet. Während der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seinem früheren Aussagen - an, dass diese Person MXXXXheißen würde, an den Nachnamen könne er sich nicht mehr erinnern. Auf die konkrete Frage, warum er früher einen anderen Namen genannt habe, führte der Beschwerdeführer ausweichend aus, dass im Irak AXXXX HXXXX einen Sohn namens HXXXX hätte und außerdem im Irak Spitznamen verwendet werden würden. Die konkrete Frage, ob es sich bei MXXXX und AXXXXHXXXX KXXXX um dieselbe Person handeln würde, verneinte er. Dies ist absolut nicht nachvollziehbar. Aufgrund der äußerst vagen und widersprüchlichen Angaben zu diesem Vorfall geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich um einen erfundenen Vorfall handelt. 2.
- Zu einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Aus der EASO Country Guidance 2019 zum Irak geht hervor, dass in Bagdad nicht ein derart hohes Niveau an Gewalt vorherrscht, dass diese jede dort ansässige Person treffen würde. Es bedarf eines zusätzlichen individuellen Elements (EASO Country Guidance Iraq, June 2019, [Zugriff am 20.02.2020]). Nachdem der Beschwerdeführer nicht als Polizist und auch nicht als Verkäufer von Alkohol tätig war, ergibt sich daraus aber keine besondere Gefährdung seiner Person. Eine Rückkehrgefährdung alleine aufgrund seines sunnitischen Glaubens ist ebenfalls auszuschließen. So stellt EASO fest, dass alleine die Zugehörigkeit zur sunnitischen Gemeinschaft noch nicht ausreicht, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu begründen (EASO, Guidance 53). Eine besondere Vulnerabilität ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Zwar leidet er an einer Depression und Schlafstörungen, doch ist laut Gutachten davon auszugehen, dass sich sein Zustand im Falle einer Rückkehr nach Bagdad nicht verschlechtert, sondern sogar verbessert. Er besucht nicht regelmäßig eine Psychotherapie, so dass diesbezüglich kein Abbruch einer Therapie erfolgt. Schmerztabletten (gegen Kopfschmerzen) und Schlaftabletten sind auch im Irak erhältlich und handelt es sich hierbei um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen und Symptome. Im Irak leben jedenfalls noch seine Großeltern und seine Mutter, so dass von einer Aufnahme in einen Familienverbund ausgegangen werden kann. Es kann - aufgrund der desbezüglich nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers - nicht festgestellt werden, welche berufliche Tätigkeit er vor seiner Ausreise ausübte, doch ist seine Erwerbsfähigkeit, wenn auch mit leichten Einschränkungen, gegeben. Insgesamt ist ihm die Rückkehr nach Bagdad zumutbar. Auch die aktuellen Protestbewegungen in Bagdad bedeuten nicht automatisch für jeden Bewohner der Stadt eine Lebensgefahr. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Irak: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Zur aktuellen Lage im Irak wurde auf verschiedene Medienberichte zurückgegriffen, da sich keine tagesaktuellen Berichte anerkannter Organisationen finden ließen. Es wurde diesbezüglich auf eine Vielfalt seriöser Medien zurückgegriffen, die alle im Wesentlichen das gleiche Bild zeichnen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass der Beschwerdeführer "aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Alkoholgeschäft und Polizist permanent Zielscheibe von IS und anderen bewaffneten Gruppen" sei, doch ist weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Polizist war, noch dass er in einem Alkoholgeschäft gearbeitet hat. Auch ist nicht glaubhaft, dass sein Vater General im Irak war und auch nicht, dass er durch einen Mann, den er bewusstlos geschlagen hätte, verfolgt werden würde. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Besche