RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlI405 2136350-1 SpruchI405 2136350-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kamerun, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VI. zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 26.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit polizeilicher Verfolgung als Vorsitzender in der jungen Partei XXXX begründete. Es wurde dabei ein Antrag für einen Personalausweis aus Kamerun (Nr.: XXXX) sichergestellt.
- Der BF (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 26.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit polizeilicher Verfolgung als Vorsitzender in der jungen Partei römisch 40 begründete. Es wurde dabei ein Antrag für einen Personalausweis aus Kamerun (Nr.: römisch 40 ) sichergestellt.
- Der BF wurde am 15.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich vernommen. Als Fluchtgrund brachte er dabei im Wesentlichen vor, er habe in der Funktion des Jugendvorsitzenden der Partei XXXX am 27.02.2008 einen Marsch in Douala organisiert und auch daran teilgenommen, woraufhin er von der Polizei verhaftet und für drei Wochen in eine Zelle ohne Licht gesperrt worden sei. Hinzukommend sei er auf verschiedene Arten gefoltert worden, bis er eines Tages aufgrund der Schwere seiner Verletzungen in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Durch die Hilfe seiner Mutter habe er fliehen können und sich anschließend sieben Jahre lang im Busch versteckt. Nach Erlangung der benötigten Geldmittel habe er seine Flucht nach Europa angetreten. Mitglieder der "XXXX" hätten nun Kontakt mit dem Parteipräsidenten aufgenommen, sodass der BF unter anderem folgende Unterlagen vorlegte: eine Parteimitgliedskarte "XXXX, ausgestellt am 21.12.2006, eine Bestätigung der Ernennung zum Jugendlandesvorsitzenden XXXX 2007, eine Erklärung des Bundesvorsitzenden der XXXX und eine Suchmeldung aus dem Jahr 2008.
- Der BF wurde am 15.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich vernommen. Als Fluchtgrund brachte er dabei im Wesentlichen vor, er habe in der Funktion des Jugendvorsitzenden der Partei römisch 40 am 27.02.2008 einen Marsch in Douala organisiert und auch daran teilgenommen, woraufhin er von der Polizei verhaftet und für drei Wochen in eine Zelle ohne Licht gesperrt worden sei. Hinzukommend sei er auf verschiedene Arten gefoltert worden, bis er eines Tages aufgrund der Schwere seiner Verletzungen in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Durch die Hilfe seiner Mutter habe er fliehen können und sich anschließend sieben Jahre lang im Busch versteckt. Nach Erlangung der benötigten Geldmittel habe er seine Flucht nach Europa angetreten. Mitglieder der "XXXX" hätten nun Kontakt mit dem Parteipräsidenten aufgenommen, sodass der BF unter anderem folgende Unterlagen vorlegte: eine Parteimitgliedskarte "XXXX, ausgestellt am 21.12.2006, eine Bestätigung der Ernennung zum Jugendlandesvorsitzenden römisch 40 2007, eine Erklärung des Bundesvorsitzenden der römisch 40 und eine Suchmeldung aus dem Jahr
- Mit Schreiben vom 11.08.2016 legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem BFA eine Stellungnahme zum bisherigen Ermittlungsergebnis unter Anschluss diverser Urkunden zur Unterstützung des Verfahrensstandpunktes vor.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.09.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.09.2016, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 26.09.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.09.2016, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
- Mit Schriftsatz vom 29.09.2016, eingelangt am 04.10.2016, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht wurde am 13.12.2017 von der Staatsanwaltschaft XXXX verständigt, dass gegen den BF Anklage wegen § 83 Abs 1 StGB erhoben wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht wurde am 13.12.2017 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 verständigt, dass gegen den BF Anklage wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhoben wurde.
- Am 05.03.2019 übermittelte das BFA die Information, dass XXXX, deren Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht, I403 2187373-1, anhängig ist, am 27.11.2018 in XXXX ein Kind mit dem Namen XXXX geboren habe. Auf mehrmaliges Nachfragen durch das BFA am 04.03.2019 habe sie angegeben, dass der BF als biologischer Vater ihres Kindes in Frage käme, dies trotz Vaterschaftsanerkennung eines französischen Staatsbürgers.
- Am 05.03.2019 übermittelte das BFA die Information, dass römisch 40 , deren Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht, I403 2187373-1, anhängig ist, am 27.11.2018 in römisch 40 ein Kind mit dem Namen römisch 40 geboren habe. Auf mehrmaliges Nachfragen durch das BFA am 04.03.2019 habe sie angegeben, dass der BF als biologischer Vater ihres Kindes in Frage käme, dies trotz Vaterschaftsanerkennung eines französischen Staatsbürgers.
- Am 20.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Meldung des BFA ein, dass der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Reisezug XXXX am Hauptbahnhof XXXX beim Versuch der Ausreise nach Italien aufgegriffen und zurück nach XXXX geschickt worden sei.
- Am 20.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Meldung des BFA ein, dass der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Reisezug römisch 40 am Hauptbahnhof römisch 40 beim Versuch der Ausreise nach Italien aufgegriffen und zurück nach römisch 40 geschickt worden sei.
- Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 01.07.2019 eine Beschwerdeergänzung ein, wonach der BF bei einer Rückkehr nach Kamerun neben seiner politischen Einstellung auch aufgrund seiner Bisexualität asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Er legte überdies verschiedene Urkunden zur Bezeugung seiner Integrationsbemühungen bei.
- Am 29.11.2019 berichtete das BFA dem erkennenden Gericht, dass der BF über zwei kamerunische Reisepässe und Geburtsurkunden, jeweils lautend auf die Namen XXXX und XXXX, verfüge. Es bestehe der Verdacht, dass der BF die auf XXXX ausgestellten Dokumente im italienischen Rechtsverkehr verwende. Im Anhang sendete das BFA Kopien der genannten Urkunden.
- Am 29.11.2019 berichtete das BFA dem erkennenden Gericht, dass der BF über zwei kamerunische Reisepässe und Geburtsurkunden, jeweils lautend auf die Namen römisch 40 und römisch 40 , verfüge. Es bestehe der Verdacht, dass der BF die auf römisch 40 ausgestellten Dokumente im italienischen Rechtsverkehr verwende. Im Anhang sendete das BFA Kopien der genannten Urkunden.
- Mit Schreiben vom 27.11.2019 legte der BF eine eidesstattliche Erklärung der Homosexuellen Initiative XXXX, datiert mit 13.11.2019, vor, wonach der BF an Vereinsaktivitäten teilnehme und Beratungen in Anspruch nehme.
- Mit Schreiben vom 27.11.2019 legte der BF eine eidesstattliche Erklärung der Homosexuellen Initiative römisch 40 , datiert mit 13.11.2019, vor, wonach der BF an Vereinsaktivitäten teilnehme und Beratungen in Anspruch nehme.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 03.12.2019 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF als Partei einvernommen wurde. Es nahmen außerdem seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für die Sprache Französisch, ein Vertreter des BFA sowie die Zeugin XXXX teil.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 03.12.2019 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF als Partei einvernommen wurde. Es nahmen außerdem seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für die Sprache Französisch, ein Vertreter des BFA sowie die Zeugin römisch 40 teil.
- Am 04.12.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren I403 2187373-1 betreffend XXXX, geb. am XXXX, und im Verfahren I403 2217277-1 betreffend XXXX, geb. am XXXX, eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF als Zeuge einvernommen wurde. Thema der Zeugenaussage war seine Beziehung zu den beiden BF. Der BF erklärte in der Verhandlung, er sei der frühere Lebensgefährte von XXXX und der biologische Vater von XXXX. Er wisse jedoch, dass ein anderer Mann in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen sei, habe jedoch zum Schutz seiner Tochter keinen DNA-Test gemacht. Er sehe seine Tochter mindestens drei Mal pro Woche und unterstütze sie finanziell.
- Am 04.12.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren I403 2187373-1 betreffend römisch 40 , geb. am römisch 40 , und im Verfahren I403 2217277-1 betreffend römisch 40 , geb. am römisch 40 , eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF als Zeuge einvernommen wurde. Thema der Zeugenaussage war seine Beziehung zu den beiden BF. Der BF erklärte in der Verhandlung, er sei der frühere Lebensgefährte von römisch 40 und der biologische Vater von römisch 40 . Er wisse jedoch, dass ein anderer Mann in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen sei, habe jedoch zum Schutz seiner Tochter keinen DNA-Test gemacht. Er sehe seine Tochter mindestens drei Mal pro Woche und unterstütze sie finanziell.
- Beim Bundesverwaltungsgericht langten am 10.12.2019, 17.12.2019 und 18.12.2019 weitere Stellungnahmen des BF zur Bekräftigung seines Vorbringens ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF Staatsangehöriger von Kamerun und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Bamileke an. Seine Identität steht fest. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Entsprechend einer Visaabfrage wurde dem BF (XXXX, geb. XXXX) von italienischen Behörden ein Visum, gültig von 12.12.2014 bis 10.01.2015, erteilt, wobei als Gastgeber bzw. Kontaktperson XXXX genannt wurde. Somit reiste der BF legal in die Europäische Union ein und stellte am 27.02.2015 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich mindestens seitdem in Österreich auf.Entsprechend einer Visaabfrage wurde dem BF (römisch 40 , geb. römisch 40 ) von italienischen Behörden ein Visum, gültig von 12.12.2014 bis 10.01.2015, erteilt, wobei als Gastgeber bzw. Kontaktperson römisch 40 genannt wurde. Somit reiste der BF legal in die Europäische Union ein und stellte am 27.02.2015 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich mindestens seitdem in Österreich auf. Er BF verfügt in Kamerun noch über Familienmitglieder: So leben seine Mutter und Geschwister noch in Kamerun. Der BF ist verheiratet, es kann nicht gestellt werden, ob er geschieden ist. Auch kann nicht festgestellt werden, ob seine Ehefrau in Deutschland lebt. Der BF führte in Österreich eine Beziehung mit XXXX, geb. am XXXX, deren Verfahren unter der Zl. I403 2187373-1 beim erkennenden Gericht anhängig ist. Die Genannte ist Mutter einer Tochter namens XXXX, geb. am XXXX, StA. Frankreich. Der BF behauptet zwar biologischer Vater der Letztgenannten zu sein, jedoch kann dies nicht festgestellt werden. Es wurde kein DNA-Test durchgeführt und ist der Geburtsurkunde des Kindes als Vater ein Franzose zu entnehmen.Der BF führte in Österreich eine Beziehung mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , deren Verfahren unter der Zl. I403 2187373-1 beim erkennenden Gericht anhängig ist. Die Genannte ist Mutter einer Tochter namens römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Frankreich. Der BF behauptet zwar biologischer Vater der Letztgenannten zu sein, jedoch kann dies nicht festgestellt werden. Es wurde kein DNA-Test durchgeführt und ist der Geburtsurkunde des Kindes als Vater ein Franzose zu entnehmen. Somit verfügt der BF in Österreich über keine Familienangehörigen. Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Verkäufer und Lehrer. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Kamerun hat er eine Chance auch hinkünftig am kamerunischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der BF ist in Österreich unbescholten. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution. Er verrichtete von 31.12.2018 bis 06.01.2019 Schneeräumungsarbeiten für das Pfarramt G. und übt seit 01.01.2019 für die Gemeinde G. gemeinnützige Tätigkeiten aus und verdient 5,-- in der Stunde. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt jedoch nicht vor, er bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der unbescholtene BF hat Deutschkurse besucht und verfügt über ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A1 vom 29.01.
- Insgesamt weist der BF in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des BF: Es konnte mangels Glaubwürdigkeit des BF nicht festgestellt werden, dass er wegen seiner politischen Tätigkeit verfolgt worden ist und im Falle seiner Rückkehr weiterhin verfolgt werden würde sowie er zudem wegen seiner Bisexualität Verfolgung zu befürchten hätte. Es ist dem BF somit im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Kamerun:
- Politische Lage Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine überragende Stellung (GIZ 4.2019a; vgl. USDOS 13.3.2019). Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild. Der in der Verfassung vorgesehene Verfassungsrat (Conseil Constitutionnel) wurde im Januar 2018 eingerichtet. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren. Dezentralisierungsbemühungen wurden von der Regierung Kameruns bislang nur halbherzig durchgeführt (AA 15.1.2019).Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine überragende Stellung (GIZ 4.2019a; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild. Der in der Verfassung vorgesehene Verfassungsrat (Conseil Constitutionnel) wurde im Januar 2018 eingerichtet. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren. Dezentralisierungsbemühungen wurden von der Regierung Kameruns bislang nur halbherzig durchgeführt (AA 15.1.2019). Das Land wird seit 1966 von der Partei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC, bis 1985 "Union Nationale Camerounaise") regiert. Staatspräsident Paul Biya regiert seit
- Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese und nachfolgende Wahlen verliefen nicht ganz regulär (AA 15.1.2019). Biya wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 erneut für weitere sieben Jahre in seinem Amt bestätigt (AA 15.1.2019; AA 21.3.2019a; vgl. GIZ 4.2019a). Dabei war die Wahlbeteiligung insgesamt gering (ca. 54 %), die Bevölkerung der anglophonen Provinzen machte von ihrem Wahlrecht kaum Gebrauch (5 bzw. 17 %). Einige Gegenkandidaten legten wegen Wahlmanipulation Beschwerde ein (GIZ 4.2019a). Die Anhänger des, laut offiziellem Ergebnis mit 14 % der Stimmen, zweitplatzierten Präsidentschaftskandidaten und Vorsitzenden des Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) (AA 21.3.2019a; vgl. GIZ 4.2019a), Maurice Kamto, protestieren seit der Bekanntgabe des offiziellen Wahlergebnisses im In- und Ausland. Es kam zu Verhaftungen (BAMF 4.2.2019).Biya wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 erneut für weitere sieben Jahre in seinem Amt bestätigt (AA 15.1.2019; AA 21.3.2019a; vergleiche GIZ 4.2019a). Dabei war die Wahlbeteiligung insgesamt gering (ca. 54 %), die Bevölkerung der anglophonen Provinzen machte von ihrem Wahlrecht kaum Gebrauch (5 bzw. 17 %). Einige Gegenkandidaten legten wegen Wahlmanipulation Beschwerde ein (GIZ 4.2019a). Die Anhänger des, laut offiziellem Ergebnis mit 14 % der Stimmen, zweitplatzierten Präsidentschaftskandidaten und Vorsitzenden des Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) (AA 21.3.2019a; vergleiche GIZ 4.2019a), Maurice Kamto, protestieren seit der Bekanntgabe des offiziellen Wahlergebnisses im In- und Ausland. Es kam zu Verhaftungen (BAMF 4.2.2019). Zum Premierminister und Regierungschef wurde, im Rahmen einer Kabinettsumbildung nach den Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2018 am 7.1.2019, Joseph Dion Ngute ernannt (AA 21.3.2019a; vgl. GIZ 3.2019a).Zum Premierminister und Regierungschef wurde, im Rahmen einer Kabinettsumbildung nach den Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2018 am 7.1.2019, Joseph Dion Ngute ernannt (AA 21.3.2019a; vergleiche GIZ 3.2019a). Die jetzt gültige Verfassung ist die
- seit dem Erlangen der Unabhängigkeit im Jahr
- Diese
- Verfassung wurde unter Biya inzwischen dreimalig einer Revision unterzogen: 1984, in der Phase der Machtkonsolidierung Biyas, wurde der Staat in "Republik Kamerun" umbenannt und die Provinzgrenzen neu gezogen. 1996 wurden die Weichen für eine moderate Dezentralisierung gestellt. So wurde die Einrichtung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) beschlossen und die Amtszeit des Staatspräsidenten auf sieben Jahre, mit einmaliger Möglichkeit der Wiederwahl festgesetzt. 2008 kam es zur vorläufig letzten Verfassungsänderung: die RDPC /CPDM nutzte ihre breite Parlamentsmehrheit und beschloss sowohl eine unbeschränkte Amtszeit des Präsidenten, als auch dessen Immunität über die Zeit der Präsidentschaft hinaus (GIZ 4.2019a). Parlaments- und Kommunalwahlen werden zeitgleich mit den Präsidentschaftswahlen abgehalten und wurden von der Regierungspartei RDPC gewonnen. Nach wiederholter Wahlterminverlegung (die Opposition hatte immer wieder Reformen des Wahlverfahrens angemahnt) fanden am 30.9.2013 die bislang letzten Parlaments- und Kommunalwahlen statt - mit wenig überraschendem Ergebnis: Die RDPC/CPDM behauptete sich mit Abstand (GIZ 4.2019a). Ihr gehören 148 (zuvor 152) der 180 Abgeordneten an. Als größte Oppositionspartei stellt die SDF (Mitglied der Sozialistischen Internationale) 18 Abgeordnete, während 5 kleinere Parteien insgesamt 14 Sitze erhielten. Die Kommunalwahlen entschied die RDPC ebenfalls klar für sich: Sie kann in 305 Kommunen allein regieren, die Oppositionsparteien lediglich in
- Sowohl die Parlaments- als auch die Kommunalwahlen, die beide Turnus gemäß im Jahr 2018 hätten stattfinden sollten, wurden auf Herbst 2019 verschoben (AA 15.1.2019). Die Verfassungsänderung von 1996 sah die Schaffung einer zweiten parlamentarischen Kammer, des Senats, vor. Die indirekten Wahlen zum Senat fanden erstmals im April 2013 statt (AA 21.3.2019a; vgl. GIZ 4.2019a). Am 25.3.2018 wurden wieder Senatswahlen durchgeführt, die von der Regierungspartei RDPC mit überwältigender Mehrheit gewonnen wurde (AA 15.1.2019). Der Verfassungsrat wurde am 7.2.2018 offiziell eingerichtet. Nach den Wahlen und der Ernennung der übrigen 30 Senatoren durch den Staatspräsidenten, stellt die Regierungspartei 87 Senatoren, während 7 der oppositionellen SDF und 6 Senatoren kleinen Parteien angehören (AA 21.3.2019a; vgl. AA 15.1.2019).Die Verfassungsänderung von 1996 sah die Schaffung einer zweiten parlamentarischen Kammer, des Senats, vor. Die indirekten Wahlen zum Senat fanden erstmals im April 2013 statt (AA 21.3.2019a; vergleiche GIZ 4.2019a). Am 25.3.2018 wurden wieder Senatswahlen durchgeführt, die von der Regierungspartei RDPC mit überwältigender Mehrheit gewonnen wurde (AA 15.1.2019). Der Verfassungsrat wurde am 7.2.2018 offiziell eingerichtet. Nach den Wahlen und der Ernennung der übrigen 30 Senatoren durch den Staatspräsidenten, stellt die Regierungspartei 87 Senatoren, während 7 der oppositionellen SDF und 6 Senatoren kleinen Parteien angehören (AA 21.3.2019a; vergleiche AA 15.1.2019). Die über 200 Parteien bieten kaum politische Alternativen: Die meisten Oppositionsparteien, so auch die SDF, kranken an ähnlich überkommenen Strukturen wie die Regierungspartei RDPC. Parteigründer sind oftmals gleichzeitig ewige Vorsitzende (in einigen Fällen inzwischen deren Söhne) und führen ihre Partei in autokratischem Stil. Zudem stützen sich die meisten Oppositionsparteien auf eine regionale Hochburg (meist der Herkunftsort des Vorsitzenden). So auch die SDF: 13 ihrer 18 Parlamentssitze errang sie in der anglophonen Region Nordwest, aus der Parteigründer und Vorsitzender John Fru Ndi (77 Jahre) stammt (AA 15.1.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 25.3.2019 -AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019a): Kamerun - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 3.4.2019 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.2.2019): Briefing Notes, Kamerun, Hauptoppositionsführer verhaftet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003641/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 17.4.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 25.3.2019
- Sicherheitslage Es gibt keine Bürgerkriegsgebiete. Allerdings gibt es seit Ende 2017 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen in den beiden anglophonen Regionen North West und South West (AA 15.1.2019). Die Konflikte zwischen Staatssicherheitskräften und Separatisten haben sich 2018 in den anglophonen Regionen verschärft (FH 4.2.2019). Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten, allerdings wird zu verstärkter Wachsamkeit aufgerufen (FD 6.5.2019). Die Sicherheitslage bleibt in der gesamten Sahelzone kritisch (EDA 6.5.2019). Abgeraten wird von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extrême-Nord und den nördlichen Teil der Provinz Nord (FD 6.5.2019; vgl. BMEIA 6.5.2019; AA 6.5.2019; EDA 6.5.2019). Reisen in die Provinzen Nord und Adamaoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind; hier ist das Terrorismusrisiko geringer als in der Provinz Extrême-Nord (FD 6.5.2019; vgl. AA 6.5.2019).Es gibt keine Bürgerkriegsgebiete. Allerdings gibt es seit Ende 2017 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen in den beiden anglophonen Regionen North West und South West (AA 15.1.2019). Die Konflikte zwischen Staatssicherheitskräften und Separatisten haben sich 2018 in den anglophonen Regionen verschärft (FH 4.2.2019). Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten, allerdings wird zu verstärkter Wachsamkeit aufgerufen (FD 6.5.2019). Die Sicherheitslage bleibt in der gesamten Sahelzone kritisch (EDA 6.5.2019). Abgeraten wird von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extrême-Nord und den nördlichen Teil der Provinz Nord (FD 6.5.2019; vergleiche BMEIA 6.5.2019; AA 6.5.2019; EDA 6.5.2019). Reisen in die Provinzen Nord und Adamaoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind; hier ist das Terrorismusrisiko geringer als in der Provinz Extrême-Nord (FD 6.5.2019; vergleiche AA 6.5.2019). Vor Reisen in die englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (AA 6.5.2019; vgl. BMEIA 6.5.2019; EDA 6.5.2019). Immer wieder kommt es zu politisch bedingten Unruhen, vor allem in Bamenda (EDA 6.5.2019). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen mit Toten und Verletzten dauern in beiden Regionen an (AA 6.5.2019; vgl. EDA 6.5.2019). Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie bewaffnete Überfälle auf Sicherheitskräfte haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 6.5.2019).Vor Reisen in die englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (AA 6.5.2019; vergleiche BMEIA 6.5.2019; EDA 6.5.2019). Immer wieder kommt es zu politisch bedingten Unruhen, vor allem in Bamenda (EDA 6.5.2019). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen mit Toten und Verletzten dauern in beiden Regionen an (AA 6.5.2019; vergleiche EDA 6.5.2019). Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie bewaffnete Überfälle auf Sicherheitskräfte haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 6.5.2019). Die prekäre Sicherheitslage in der Zentralafrikanischen Republik wirkt sich auch auf das Grenzgebiet zu Kamerun aus. Es besteht ein hohes Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie die Gefahr von Entführungen zwecks Lösegelderpressung. Von Reisen in das Grenzgebiet zur Zentralafrikanischen Republik wird abgeraten (EDA 6.5.2019). Zudem muss aufgrund der allgemein sehr schwierigen Lebensbedingungen der Bevölkerung mit Straßenprotesten gerechnet werden. Ausschreitungen und gewalttätige Zusammenstöße kommen vor. Zum Beispiel sind Ende Januar 2019 bei politischen Protesten in Douala mehrere Personen durch Schüsse verletzt worden (EDA 6.5.2019). Obwohl die internationale Krisenwahrnehmung sich momentan eher auf die anglophone Region Kameruns fokussiert, wird der Krieg im Norden weitergeführt. Trotz inzwischen veränderter Strategien der Kriegsbeteiligten führten und führen die Aktivitäten von Boko Haram zu einer zunehmenden Destabilisierung der Nordregionen Kameruns (GIZ 4.2019a). Die Kämpfer der terroristischen Gruppierung Boko Haram, sind weiterhin im Grenzgebiet zu Nigeria aktiv. Im ganzen Land besteht das Risiko von Anschlägen (EDA 6.5.2019). Übergriffe auf nordkamerunische Dörfer mit Toten und Entführten sind mittlerweile keine Seltenheit mehr. Die kamerunischen Streitkräfte im Norden wurden verstärkt und es kommt immer wieder zu größeren Gefechten (GIZ 4.2019a). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KamerunSicherheit_node.html, Zugriff 6.5.2019 -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 25.3.2019 -BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.5.2019): Reiseinformation Kamerun, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 6.5.2019 -EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.5.2019): Kamerun - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/kamerun/reisehinweise-kamerun.html, Zugriff 6.5.2019 -FD - France Diplomatie (6.5.2019): Cameroun - Conseils aux voyageurs - Sécurité,https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/cameroun/#securite, Zugriff 6.5.2019 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.html, Zugriff 2.4.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019
- Rechtsschutz/Justizwesen Das Rechtssystem Kameruns ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2006 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d¿appel) (GIZ 4.2019a). Militärgerichte können auch die Zuständigkeit für Zivilpersonen wegen Straftaten ausüben (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz wird jedoch oft vom Präsidenten, seinem Stellvertreter und/oder von der regierenden Partei kontrolliert (USDOS 13.3.2019). Die Justiz ist dem Justizministerium unterstellt und politischer Einfluss und Korruption schwächen die Gerichte (FH 4.2.2019). Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf eine faire und öffentliche Verhandlung vor. Es gilt die Unschuldsvermutung. Aber die Behörden respektieren dies nicht immer. Angeklagte haben das Recht einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, aber dieses Recht wird in den meisten Fällen nicht respektiert; insbesondere in Fällen von Komplizenschaft mit Boko Haram oder anglophonen Separatisten (USDOS 13.3.2019). Die Einmischung der Exekutive kann das Gerichtsverfahren beeinflussen: Staatsanwälte wurden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochkarätige Beamte einzustellen, während Kritiker behaupten, dass mit Korruptionsvorwürfen Beamte bestraft wurden, die beim Regime in Ungnade gefallen sind (FH 4.2.2019). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern (AA 15.1.2019; vgl. GIZ 3.2019a; USDOS 13.3.2019), die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf Douala und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 4.2019a). Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 15.1.2019).Die Einmischung der Exekutive kann das Gerichtsverfahren beeinflussen: Staatsanwälte wurden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochkarätige Beamte einzustellen, während Kritiker behaupten, dass mit Korruptionsvorwürfen Beamte bestraft wurden, die beim Regime in Ungnade gefallen sind (FH 4.2.2019). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern (AA 15.1.2019; vergleiche GIZ 3.2019a; USDOS 13.3.2019), die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf Douala und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 4.2019a). Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 15.1.2019). Trotz der partiellen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und der Legislative ist der Präsident zur Ernennung zahlreicher Posten in der Justiz berechtigt - einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und er kann dort Personal nach Belieben entlassen. Das Gerichtssystem ist dem Justizministerium unterstellt, das wiederum dem Präsidenten untersteht. Die Verfassung bestimmt den Präsidenten als "Ersten Richter", also als "Oberster Richter" der Justiz, und macht ihn zum gesetzlichen Schiedsrichter für alle Sanktionen gegen die Justiz. Die Verfassung legt weiters fest, dass der Präsident für die Unabhängigkeit der Rechtsordnung garantiert. Er ernennt alle Richter auf Anraten des Obersten Justizrats (USDOS 13.3.2019). Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemüht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung aufweist (AA 15.1.2019). Die vor allem in den ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder. Häufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autoritäten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige "Könige" ("Lamido") Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese "Könige" sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 15.1.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 25.3.2019 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.html, Zugriff 2.4.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 25.3.2019
- Sicherheitsbehörden Die Gendarmerie Nationale hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 4.2019a). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations) (AA 15.1.2019). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade Anti-Gang (auch: Groupement Mobile d'Intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'Intervention Rapide (BIR) (GIZ 3.2019a). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 15.1.2019). Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 4.2019a). Die Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 15.1.2019). Zudem haben zivile Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und der Gendarmerie (USDOS 13.3.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 2.4.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019 -HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002163.html, Zugriff 2.4.2019 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 2.4.2019
- Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 15.1.2019).Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Artikel 132, ff). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 15.1.2019). In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 15.1.2019) und Folter (USDOS 13.3.2019) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 15.1.2019). Nach anderen Angaben sind die katastrophalen Zustände in den Gefängnissen berüchtigt, Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte sind üblich. In einem Bericht der kamerunischen Menschenrechtsorganisation ACAT (Action des Chrétiens pour l'abolition de la Torture) wird Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam als "Routine" bezeichnet (GIZ 4.2019a).In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 15.1.2019) und Folter (USDOS 13.3.2019) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 15.1.2019). Nach anderen Angaben sind die katastrophalen Zustände in den Gefängnissen berüchtigt, Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte sind üblich. In einem Bericht der kamerunischen Menschenrechtsorganisation ACAT (Action des Chrétiens pour l'abolition de la Torture) wird Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam als "Routine" bezeichnet (GIZ 4.2019a). Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist allerdings nicht feststellbar (AA 9.12.2016). Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese auch weiterhin meist ungestraft (USDOS 13.3.2019). Die soziopolitische Krise, die Ende 2016 in den Regionen Nordwest und Südwest begann, entwickelte sich zu einem bewaffneten Konflikt zwischen Regierungstruppen und separatistischen Gruppen. Der Konflikt führte zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Misshandlungen durch Regierungstruppen und anglophone Separatisten (USDOS 13.3.2019). Sicherheitskräfte der Regierung haben außergerichtliche Hinrichtungen begangen, Eigentum verbrannt, willkürliche Festnahmen durchgeführt und Gefangene gefoltert. Eine Reihe von Misshandlungen auf beiden Seiten in den anglophonen Regionen, darunter Brandanschläge auf Häuser und Schulen, sind dokumentiert. Nach Angaben der International Crisis Group haben Regierungstruppen und bewaffnete Separatisten seit der Eskalation 2017 über 420 Zivilisten in den Regionen getötet. Ein im Juli 2018 in der Region Far North entstandenes Video zeigt, wie Männer in Uniform zwei Frauen und zwei Kinder hinrichten. Erst nach einer von Amnesty International durchgeführten Untersuchung, teilte die Regierung mit, dass die Soldaten verhaftet wurden (HRW 17.1.2019). Auch im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram werden den kamerunischen Sicherheitskräften massive Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 15.1.2019; vgl. FH 4.2.2019). Der sichtbare Mangel an Rechenschaftspflicht scheint jedoch zu Missbrauch wie Brandstiftung und Folter beigetragen zu haben, anstatt diese zu beenden (HRW 17.1.2019).Auch im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram werden den kamerunischen Sicherheitskräften massive Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 15.1.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Der sichtbare Mangel an Rechenschaftspflicht scheint jedoch zu Missbrauch wie Brandstiftung und Folter beigetragen zu haben, anstatt diese zu beenden (HRW 17.1.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 2.4.2019 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.html, Zugriff 2.4.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019 -HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002163.html, Zugriff 2.4.2019 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 2.4.2019
- Korruption Seit Ende der 90er-Jahre erscheint Kamerun immer wieder an prominenter Stelle in Berichten von Transparency International (GIZ 4.2019a). 1998 und 1999 galt Kamerun als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere Länder von dieser Stelle verdrängt (GIZ 3.2019a). 2018 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 152 von 180 (TI 2019; vgl. AA 21.3.2019b).Seit Ende der 90er-Jahre erscheint Kamerun immer wieder an prominenter Stelle in Berichten von Transparency International (GIZ 4.2019a). 1998 und 1999 galt Kamerun als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere Länder von dieser Stelle verdrängt (GIZ 3.2019a). 2018 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 152 von 180 (TI 2019; vergleiche AA 21.3.2019b). Korruption ist allgegenwärtig, z.B. bei Polizei, Justiz, in der Verwaltung, an Schulen und Universitäten, in der Privatwirtschaft (GIZ 4.2019a; vgl. USDOS 13.3.2019). Es herrscht systematische Korruption. Bestechung ist in allen Sektoren und Ebenen gängig. Der Justiz steht es nicht immer frei, Korruptionsfälle unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Korruption ist allgegenwärtig, z.B. bei Polizei, Justiz, in der Verwaltung, an Schulen und Universitäten, in der Privatwirtschaft (GIZ 4.2019a; vergleiche USDOS 13.3.2019). Es herrscht systematische Korruption. Bestechung ist in allen Sektoren und Ebenen gängig. Der Justiz steht es nicht immer frei, Korruptionsfälle unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Zwar gibt es Gesetze gegen Korruption, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 13.3.2019). Die nach diversen Anti-Korruptionskampagnen 2006 gegründete Commission Nationale Anti-Corruption (CONAC) tut ihre Arbeit und veröffentlicht jährliche Berichte (GIZ 3.2019a). Die Initiativen zur Korruptionsbekämpfung bleiben jedoch unzureichend. Obwohl eine Reihe ehemaliger hochrangiger Regierungsbeamter erfolgreich wegen Korruption verfolgt und inhaftiert wurden (FH 4.2.2019). Im Laufe des Jahres führte die CONAC eine gebührenfreie Nummer ein, um die Bürger zu ermutigen, Korruptionsdelikte, deren Opfer oder Zeugen sie waren, zu melden (USDOS 13.3.2019). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um und es wird oft genutzt, um politische Probleme zu lösen (USDOS 13.3.2019). Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil. Die Bevölkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche Übergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Straßenverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Straßensperren wegen tatsächlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren. Willkürliche Polizeiaktionen bis hin zu Verhaftungen zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern und unverhältnismäßige Gewaltanwendung kommen weiterhin vor (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die General Delegation of National Security (DGSN) - die unter der direkten Autorität des Präsidenten steht - sowie das Verteidigungsministerium und das Justizministerium erklärten, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte 2018 wegen Missbrauchs sanktioniert wurden, aber es sind nur wenige Details über Untersuchungen oder eine spätere Rechenschaftspflicht bekannt (USDOS 13.3.2019).Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil. Die Bevölkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche Übergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Straßenverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Straßensperren wegen tatsächlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren. Willkürliche Polizeiaktionen bis hin zu Verhaftungen zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern und unverhältnismäßige Gewaltanwendung kommen weiterhin vor (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die General Delegation of National Security (DGSN) - die unter der direkten Autorität des Präsidenten steht - sowie das Verteidigungsministerium und das Justizministerium erklärten, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte 2018 wegen Missbrauchs sanktioniert wurden, aber es sind nur wenige Details über Untersuchungen oder eine spätere Rechenschaftspflicht bekannt (USDOS 13.3.2019). Die Regierung setzte die 2006 gestartete Operation Sparrow Hawk zur Bekämpfung der Korruption, einschließlich der Veruntreuung öffentlicher Gelder, fort. Wie im Vorjahr hat der Sonderstrafgerichtshof (SCC) neue Korruptionsverfahren eröffnet und über einige anhängige Verfahren entschieden. Die Behörden beschuldigten Beamte aus den Finanzministerien der Manipulation staatlicher Gehaltsabrechnungen, einschließlich der Zahlung fiktiver Gehälter und anderer Zulagen, die zu Verlusten in Höhe von Hunderten von Millionen CFA-Francs (mehrere tausend Dollar) führten (USDOS 13.3.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 3.4.2019 -AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019b): Kamerun - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/wirtschaft/208876, Zugriff 3.4.2019 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.html, Zugriff 3.4.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019 -TI - Transparency International
(2019): Corruption Perceptions Index 2018, Cameroon, https://https://www.transparency.org/country/CMR, Zugriff 16.4.2019 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 36 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 3.4.2019
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 15.1.2019; vgl. FH 4.2.2019).Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 15.1.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Gesetzlich sind Organisationen nicht zulässig, die sich gegen die Verfassung, die Gesetze, die Moral richten; oder sich gegen die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die Republik stellen (USDOS 13.3.2019). Die Bestimmungen zur Gründung einer NGO sind komplex und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher entscheiden sich die meisten Menschenrechtsorganisationen für die Gründung gemeinnütziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Dies gilt insbesondere für Menschenrechtsorganisationen, die sich für Rechte sexueller Minderheiten einsetzen (AA 15.1.2019). Letztere wurden auch schon von Strafverfolgungsbehörden ins Visier genommen: Mitglieder der NGO AJO, die sich für Prostituierte und Angehörige sexueller Minderheiten engagiert, wurden wegen Homosexualität verhaftet und eine Woche festgehalten, bevor die Anklage wieder fallen gelassen wurde (FH 4.2.2019). Internationale Menschenrechtsbeobachter können weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen (AA 15.1.2019). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die Regierung kritisierte die Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 13.3.2019).Internationale Menschenrechtsbeobachter können weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen (AA 15.1.2019). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die Regierung kritisierte die Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 13.3.2019). Menschenrechtsverteidiger beklagen, dass Sicherheitskräfte nicht auf Anzeigen (z.B. wegen Drohungen, Einbrüchen) reagieren (AA 15.1.2019). Im Jahr 2010 hat sich mithilfe der EU-Mitgliedstaaten ein Netzwerk zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zusammengeschlossen, im Jahr 2011 konnte dieses Netzwerk weitere Mitglieder gewinnen und sich auch regional stärker vernetzen. Mithilfe des United Nations Development Programme (UNDP) haben sich ebenfalls 2010 etwa 50 Menschenrechtsorganisationen zu einem nationalen Netzwerk der Menschenrechtsvereine zusammengeschlossen, das vor allem in der Hauptstadt präsent ist. In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufklärung über Menschenrechte insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft gar nicht bewusst sind (AA 15.1.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 10.4.2019 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.htm, Zugriff 10.4.2019 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 10.4.2019
- Ombudsmann Die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (CNDHL - Comité National des Droits de l'Homme et des Libertés) verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihres begrenzten Spielraums veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht (AA 15.1.2019). Die CNDHL beschränkt sich jedoch auf Empfehlungen an die zuständigen Behörden und kann selbst keine Maßnahmen ergreifen. Insgesamt wird die Kommission unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen als effektiv beschrieben (USDOS 13.3.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 10.4.2019 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 10.4.2019
- Allgemeine Menschenrechtslage 2018 wurde Kamerun mit Gewalt und schweren Menschenrechtsverletzungen konfrontiert. Das Bewusstsein für Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschränkt ausgeprägt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für eine Sensibilisierung von Bevölkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezüglich Menschenrechtsverletzungen und beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern (AA 15.1.2019). Dabei garantiert die Verfassung von 1996 die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
(1948), der Charta der Vereinten Nationen
(1945)und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker
(1981). Außerdem ist Kamerun an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden: * Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966, ratifiziert 1971); * Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966, ratifiziert 1984); * Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966, ratifiziert 1984); * Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979, ratifiziert 1994); und Fakultativprotokoll (ratifiziert 2005); * Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989, ratifiziert 1993); * Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (1984, ratifiziert 1986); (AA 15.1.2019). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 13.3.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 10.4.2019 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 10.4.2019
- Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl das Gesetz Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Regierungsbeamte schikanieren Einzelpersonen oder Organisationen, die Kritik ausüben oder Ansichten äußerten, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Personen, die die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, sehen sich häufig mit Vergeltungsmaßnahmen konfrontiert. Die Regierung versucht, Kritik zu verhindern, indem sie politische Treffen überwacht (USDOS 13.3.2019). Im kamerunischen Strafrecht findet sich bei bestimmten Straftatbeständen ein für Journalisten verschärftes Strafmaß, das aber selten zur Anwendung kommt. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen (AA 15.1.2019). Journalisten werden teilweise in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind schwer einer Person oder Institution zuzuordnen, werden aber von den Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet. Bei der Berichterstattung über bestimmte Themen, etwa Spekulationen über den Gesundheitszustand des Präsidenten oder seine sexuelle Orientierung, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden (AA 15.1.2019; vgl. FH 4.2.2019). Journalisten berichten von Selbstzensur, die Behörden haben Medienschaffenden ein Klima der Angst und Selbstzensur aufgezwungen (USDOS 13.3.2019).Obwohl das Gesetz Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Regierungsbeamte schikanieren Einzelpersonen oder Organisationen, die Kritik ausüben oder Ansichten äußerten, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Personen, die die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, sehen sich häufig mit Vergeltungsmaßnahmen konfrontiert. Die Regierung versucht, Kritik zu verhindern, indem sie politische Treffen überwacht (USDOS 13.3.2019). Im kamerunischen Strafrecht findet sich bei bestimmten Straftatbeständen ein für Journalisten verschärftes Strafmaß, das aber selten zur Anwendung kommt. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen (AA 15.1.2019). Journalisten werden teilweise in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind schwer einer Person oder Institution zuzuordnen, werden aber von den Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet. Bei der Berichterstattung über bestimmte Themen, etwa Spekulationen über den Gesundheitszustand des Präsidenten oder seine sexuelle Orientierung, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden (AA 15.1.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Journalisten berichten von Selbstzensur, die Behörden haben Medienschaffenden ein Klima der Angst und Selbstzensur aufgezwungen (USDOS 13.3.2019). Trotzdem ist die kamerunische Medienlandschaft vielfältig. Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die über 70 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. In den großen Städten laufen die drei privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender CRTV den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen Versäumnisse der Regierung deutlich werden. Zeitungen haben in Kamerun einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung, erreichen jedoch Multiplikatoren wie Journalisten, Funktionsträger und Intellektuelle (AA 15.1.2019). Es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne rechtliche Befugnisse überwacht. Die Regierung hat jedoch wiederholt den Zugang zum Internet unterbrochen (USDOS 13.3.2019). Die Behörden haben auch regelmäßig den Zugang zu sozialen Netzwerken blockiert oder verlangsamt, um Meinungsverschiedenheiten zu beseitigen und die Mobilisierung von Oppositionskräften zu verhindern. Im Oktober 2018, als die Regierung bereit war, die Wahlergebnisse bekannt zu geben, wurde der Zugang zu Social Media Plattformen wie Facebook, Twitter und WhatsApp durch Internet Service Provider verlangsamt (FH 4.2.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 10.4.2019 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.htm, Zugriff 10.4.2019 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 10.4.2019
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die durch die Verfassung geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis immer wieder eingeschränkt (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 15.1.2019; FH 4.2.2019). Die Regierung nutzt ein Gesetz, welches Genehmigungen für Demonstrationen vorschreibt. Viele Organisationen der Zivilgesellschaft und der Politik berichteten von erhöhten Schwierigkeiten bei der Einholung der Genehmigung öffentlicher Versammlungen (USDOS 13.3.2019). Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 15.1.2019).Die durch die Verfassung geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis immer wieder eingeschränkt (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 15.1.2019; FH 4.2.2019). Die Regierung nutzt ein Gesetz, welches Genehmigungen für Demonstrationen vorschreibt. Viele Organisationen der Zivilgesellschaft und der Politik berichteten von erhöhten Schwierigkeiten bei der Einholung der Genehmigung öffentlicher Versammlungen (USDOS 13.3.2019). Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 15.1.2019). Versammlungen werden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. Im Rahmen der anglophonen Krise ist es zu massiven Einschränkungen in diesem Bereich gekommen (AA 15.1.2019). Die Behörden unterdrückten auch 2018 die Proteste in den anglophonen Regionen weiter (FH 4.2.2019). Vor dem "Unabhängigkeitstag" der anglophonen Separatisten (1.10.) wurde in deren Regionen eine 48-stündige Ausgangssperre verhängt und Versammlungen von mehr als vier Personen waren verboten. Im November 2018 verhafteten die Behörden 20 Demonstranten in Yaoundé (FH 4.2.2019). Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren. Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert. Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen bzw. wendet Gewalt an, um nicht genehmigte Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 13.3.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 10.4.2019 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.htm, Zugriff 10.4.2019 - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 10.4.2019 11.
- Opposition / Anglophone Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen, wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert. Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 4.2019a). Systematische politische Verfolgung findet aber nicht statt, jedoch können sich Oppositionsparteien nur schwer entfalten. Angesichts der Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurden Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren und politischer Parteien (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) in der Regel wegen des Vorwurfs der Gefährdung der öffentlichen Ordnung verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Demonstrationen der Oppositonspartei MRC gegen die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen wurden untersagt, Teilnehmer an diesen verbotenen Demonstrationen festgenommen (AA 15.1.2019). Einige Anhänger des zweit platzierten Präsidentschaftskandidaten und Vorsitzenden des Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) (AA 21.3.2019a; vgl. GIZ 4.2019a), wurden Ende Januar 2019 gemeinsam mit Maurice Kamto verhaftet (GIZ 4.2019a). Etwa 50 von ihnen wurden am 27.1.19 wieder freigelassen (BAMF 4.2.2019).Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen, wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert. Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 4.2019a). Systematische politische Verfolgung findet aber nicht statt, jedoch können sich Oppositionsparteien nur schwer entfalten. Angesichts der Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurden Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren und politischer Parteien (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) in der Regel wegen des Vorwurfs der Gefährdung der öffentlichen Ordnung verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Demonstrationen der Oppositonspartei MRC gegen die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen wurden untersagt, Teilnehmer an diesen verbotenen Demonstrationen festgenommen (AA 15.1.2019). Einige Anhänger des zweit platzierten Präsidentschaftskandidaten und Vorsitzenden des Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) (AA 21.3.2019a; vergleiche GIZ 4.2019a), wurden Ende Januar 2019 gemeinsam mit Maurice Kamto verhaftet (GIZ 4.2019a). Etwa 50 von ihnen wurden am 27.1.19 wieder freigelassen (BAMF 4.2.2019). Kamerun hat seit Ende der deutschen Kolonialzeit einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 % der Bevölkerung aus und dominieren die Regierung. 1994 wurde der separatistische Southern Cameroons National Council (SCNC) gegründet. Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Gemeinsam mit der Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) wurde er am 17.1.2017 für illegal erklärt (AA 15.1.2019). Seit Oktober 2016 kommt es in der anglophonen Region zu verschiedensten Protestaktionen. Was mit Streiks von Rechtsanwälten und Lehrern begann, wuchs sich zu einer allgemeinen Bewegung von anglophonen Bürgerprotesten aus. Präsident Biya erklärte die anglophone Sezessionsbewegung kurzerhand zur "Terrorbande" und lieferte damit den Vorwand für ein noch härteres Vorgehen beider Seiten. Der Staat schickte Militär und Polizei, sperrte die Internetleitungen in den anglophonen Provinzen und verhängte Ausgangssperren (GIZ 4.2019a). Seit Oktober 2016 kommt es in den beiden anglophonen Regionen Südwest und Nordwest immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen, die zu hunderten von Todesopfern und Verletzten geführt haben. Seit Beginn der anglophonen Krise wird mit strafrechtlicher Verfolgung gegen Teilnehmer an den gewaltsamen Protesten und Mitglieder der verbotenen CACS und de SCNC vorgegangen. In einigen Fällen ist es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung, gekommen (AA 15.1.2019). Im französischsprachigen Teil Kameruns leben rund 500.000 Anglophone. In der Hauptstadt gibt es u.a. eine (anglophone) presbyterianische Kirchengemeinde (VOA 10.12.2018). Im April 2019 kam es in Yaoundé zu einer (Friedens-)Demonstration von u.a. anglophonen Frauen (VOA 19.4.2019). Im Verlauf dieses Konfliktes ist es nach Zahlen der UN zu ca. 437.000 Binnenflüchtlinge gekommen (AA 15.1.2019); darüber hinaus sind ca. 27.000 Menschen in das benachbarte Nigeria geflohen (AA 15.1.2019; vgl. GIZ 4.2019a).Im Verlauf dieses Konfliktes ist es nach Zahlen der UN zu ca. 437.000 Binnenflüchtlinge gekommen (AA 15.1.2019); darüber hinaus sind ca. 27.000 Menschen in das benachbarte Nigeria geflohen (AA 15.1.2019; vergleiche GIZ 4.2019a). Es gibt außerparlamentarische Winkelzüge von staatlicher Seite gegen Versammlungen oder Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung SCNC und deren Sympathisanten. Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Im Gefolge der anglophonen Krise interessiert sich der kamerunische Staat jedoch zunehmend für exilpolitische Aktivitäten der anglophonen Opposition. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist aus den letzten Jahren nicht bekannt (AA 15.1.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 10.4.2019 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.2.2019): Briefing Notes, Kamerun, Hauptoppositionsführer verhaftet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003641/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 17.4.2019 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.htm, Zugriff 10.4.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 6.5.2019 -VOA - Voice of America (19.4.2019): Cameroonian Women Call on Government to Stop Anglophone Separatist Fighting, https://www.voanews.com/a/cameroonian-women-call-on-government-to-stop-anglophone-separatist-fighting/4883165.html, Zugriff 30.4.2019 -VOA - Voice of America (10.12.2018): Situation difficile des déplacés internes anglophones à Yaoundé, https://www.voaafrique.com/a/situation-difficile-des-d%C3%A9plac%C3%A9s-internes-anglophones-%C3%A0-yaound%C3%A9/4694234.html, Zugriff 30.4.2019
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) und lebensbedrohlich (USDOS 13.3.2019) bzw. unhaltbar (GIZ 4.2019a), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 15.1.2019). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 13.3.2019). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 15.1.2019).Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019) und lebensbedrohlich (USDOS 13.3.2019) bzw. unhaltbar (GIZ 4.2019a), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 15.1.2019). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 13.3.2019). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 15.1.2019). Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte sind üblich. In einem Bericht der kamerunischen Menschenrechtsorganisation ACAT (Action des Chrétiens pour l'abolition de la Torture) wird Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam als "Routine" bezeichnet (GIZ 4.2019a). In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 15.1.2019). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - kommen immer wieder vor. Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich (AA 15.1.2019).In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 15.1.2019). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - kommen immer wieder vor. Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich (AA 15.1.2019). Darüber hinaus unterhalten einige "Könige" ("Lamido") Privatgefängnisse im Norden des Landes, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese "Könige" sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 15.1.2019). Anders als im Vorjahr beschränkte die Regierung den Zugang internationaler humanitärer Organisationen zu Gefangenen in offiziellen Gefängnissen. Zum Beispiel hatten die Behörden dem IKRK seit Juni 2018 keinen Zugang zu Gefängnissen und Haftzentren gewährt. Die nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF) und die Gerechtigkeits- und Friedenskommissionen der katholischen Erzdiözesen führten ebenfalls Gefängnisbesuche durch, aber ihnen wurde der Zugang zu einigen Haftanstalten verweigert (USDOS 13.3.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 11.4.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 11.4.2019
- Todesstrafe Mord (Artikel 276) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird (AA 15.1.2019). Der Präsident begnadigt allerdings regelmäßig alle zum Tode Verurteilten. Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist 1997 das letzte Jahr, in dem die Vollstreckung einer Todesstrafe bekannt wurde (AA 15.1.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 11.4.2019
- Ethnische Minderheiten In Kamerun leben etwa 250 bis 278 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen (AA 15.1.2019; vgl. GIZ 4.2019c; USDOS 13.3.2019). Bantuvölker (z.B. Ewondo, Bulu, Bassa) und Pygmäen (Baka) besiedeln vorwiegend den Süden, Semibantu (z.B. Bamilékévölker) vorwiegend den Westen des Landes und Sudanvölker, Peul/Fulbé, ja sogar Araber sind im Norden Kameruns vertreten. Die Städte Kameruns bieten einen ethnischen Querschnitt, da dort alle Bevölkerungsgruppen des Landes anzutreffen sind. Über die Anzahl der in Kamerun lebenden Völker gehen die Zahlen auseinander (GIZ 4.2019c).In Kamerun leben etwa 250 bis 278 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen (AA 15.1.2019; vergleiche GIZ 4.2019c; USDOS 13.3.2019). Bantuvölker (z.B. Ewondo, Bulu, Bassa) und Pygmäen (Baka) besiedeln vorwiegend den Süden, Semibantu (z.B. Bamilékévölker) vorwiegend den Westen des Landes und Sudanvölker, Peul/Fulbé, ja sogar Araber sind im Norden Kameruns vertreten. Die Städte Kameruns bieten einen ethnischen Querschnitt, da dort alle Bevölkerungsgruppen des Landes anzutreffen sind. Über die Anzahl der in Kamerun lebenden Völker gehen die Zahlen auseinander (GIZ 4.2019c). In diesem völkerreichen Land treffen somit unterschiedlichste Kulturen, Lebensformen, Sprachen und Religionen - deren Grenzen teilweise auch Ethnien-übergreifend verlaufen - aufeinander. Gegensätze und Interessenskonflikte zwischen verschiedenen Ethnien, Nomaden und Sesshaften bzw. Viehhaltern und Ackerbauern, allochthonen und autochthonen Bevölkerungsgruppen, Frankophonen und Anglophonen, Stadt- und Landbevölkerung, "Nordisten" und "Südisten", Christentum und Islam führten und führen manchmal auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen (GIZ 4.2019c), die jedoch lokal begrenzt bleiben (AA 15.1.2019). Teilweise werden diese Konflikte auch von einzelnen Eliten oder politischen Parteien instrumentalisiert, auch wenn Kamerun bisher zu einem der vergleichsweise stabilsten Länder der Region zählte (GIZ 4.2019c). Eine nach ethnischer Zugehörigkeit diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es nicht. Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise wird die Volksgruppe der Baka (Pygmäen) sozial ausgegrenzt; sie erhalten für die gleiche Arbeit häufig niedrigeren Lohn als andere (AA 15.1.2019). Die Regierung hat die bürgerlichen oder politischen Rechte einer der beiden Gruppen nicht wirksam geschützt. Die nomadischen Baka werden gesellschaftlich benachteiligt und sind weder im Senat, in der Nationalversammlung oder in höheren Regierungsämtern vertreten (USDOS 13.3.2019). Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich in der Regel auf verbale Angriffe beschränkt. Gesellschaftliche Diskriminierung von Albinos soll vereinzelt vorkommen (AA 15.1.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 11.4.2019 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.htm, Zugriff 11.4.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019c): Kamerun - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kamerun/gesellschaft/, Zugriff 6.5.2019 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 11.4.2019
- Homosexuelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist jedoch nicht in der Verfassung verankert und wird nicht als Menschenrecht anerkannt. Homosexuelle Handlungen stehen auch im neuen Strafgesetzbuch
(2016)unter Strafandrohung (AA 15.1.2019), und zwar gemäß Artikel 347a des Strafgesetzbuches. Dieser sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen 30 und 300 Euro vor (AA 15.1.2019; vgl. AA 7.5.2019; USDOS 13.3.2019; FH 4.2.2019). Wohl auf Weisung von höchster Regierungsebene ist 2014 die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Delikte nahezu eingestellt worden, wenn auch die Diskriminierung auf verschiedenen staatlichen Ebenen anhält. Festnahmen und Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen sind zwar selten, kommen jedoch vor (AA 15.1.2019). Rechtsorganisationen sexueller Minderheiten berichteten von mehreren Verhaftungen. Außerdem erhielten Angehörige sexueller Minderheiten anonyme Drohungen per Telefon, SMS und E-Mail. Die Behörden untersuchen Vorwürfe von Belästigung nicht (USDOS 13.3.2019). Zur Festnahme kommt es meist aufgrund von Denunziationen oder übler Nachrede (AA 15.1.2019).Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist jedoch nicht in der Verfassung verankert und wird nicht als Menschenrecht anerkannt. Homosexuelle Handlungen stehen auch im neuen Strafgesetzbuch
(2016)unter Strafandrohung (AA 15.1.2019), und zwar gemäß Artikel 347a des Strafgesetzbuches. Dieser sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen 30 und 300 Euro vor (AA 15.1.2019; vergleiche AA 7.5.2019; USDOS 13.3.2019; FH 4.2.2019). Wohl auf Weisung von höchster Regierungsebene ist 2014 die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Delikte nahezu eingestellt worden, wenn auch die Diskriminierung auf verschiedenen staatlichen Ebenen anhält. Festnahmen und Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen sind zwar selten, kommen jedoch vor (AA 15.1.2019). Rechtsorganisationen sexueller Minderheiten berichteten von mehreren Verhaftungen. Außerdem erhielten Angehörige sexueller Minderheiten anonyme Drohungen per Telefon, SMS und E-Mail. Die Behörden untersuchen Vorwürfe von Belästigung nicht (USDOS 13.3.2019). Zur Festnahme kommt es meist aufgrund von Denunziationen oder übler Nachrede (AA 15.1.2019). Die Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten ist weit verbreitet und Gewalt ist keine Seltenheit (FH 4.2.2019). Der menschenrechtswidrige Umgang mit Angehörigen sexueller Minderheiten ist weiterhin ein Problem (GIZ 4.2019a). Es kommt zu sozialer Ächtung oder gar zu Lynchjustiz (AA 15.1.2019; vgl. GIZ 4.2019a). Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten kommen vor (USDOS 13.3.2019).Die Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten ist weit verbreitet und Gewalt ist keine Seltenheit (FH 4.2.2019). Der menschenrechtswidrige Umgang mit Angehörigen sexueller Minderheiten ist weiterhin ein Problem (GIZ 4.2019a). Es kommt zu sozialer Ächtung oder gar zu Lynchjustiz (AA 15.1.2019; vergleiche GIZ 4.2019a). Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten kommen vor (USDOS 13.3.2019). Die Organisation ADEFHO (Association pour la Défense des Droits des Homosexuel(le)s) setzt sich für die Rechte sexueller Minderheiten in Kamerun ein (GIZ 4.2019a). Der Zusammenschluss verschiedener Organisationen in der Plattform "Unity" hat in seinem Bericht über die Lage sexueller Minderheiten in Kamerun Mitte 2018 für die ersten sechs Monate 2018 13 Menschenrechtsverletzungen dokumentiert. Häufig werden fingierte Gründe, wie z.B. Beleidigung oder Körperverletzung, für eine Strafverfolgung herangezogen (AA 15.1.2019). Sowohl Amnesty International als auch Human Rights Watch weisen in zahlreichen Berichten auf die oftmals prekäre Lage für sexuelle Minderheiten hin. Homosexuelle erfahren demnach Festnahmen, strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen aufgrund ihrer sexuellen Identität. Verurteilungen stehen oft in Verbindung mit anderen Straftaten (AA 15.1.2019). Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt (AA 15.1.2019). Fast alle gesellschaftlichen Gruppen - auch zahlreiche Kirchen - setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein (AA 15.1.2019; vgl. GIZ 4.2019a).Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt (AA 15.1.2019). Fast alle gesellschaftlichen Gruppen - auch zahlreiche Kirchen - setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein (AA 15.1.2019; vergleiche GIZ 4.2019a). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 11.4.2019 -AA - Auswärtiges Amt (7.5.2019): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KamerunSicherheit_node.html, Zugriff 7.5.2019 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.htm, Zugriff 11.4.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 7.5.2019 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 11.4.2019
- Bewegungsfreiheit Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte fordern an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Die Polizei hielt häufig Reisende auf, um Identifikationsdokumente, Fahrzeugregistrierungen und Steuereinnahmen als Sicherheits- und Einwanderungsbekämpfungsmaßnahmen zu überprüfen (USDOS 13.3.2019). Jedoch könnte nach Personen auch landesweit gefahndet werden, was im Regelfall aber nicht geschieht. Bürger, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 15.1.2019). Die Bewegungsfreiheit ist in Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram schwierig. Die Bewegungsfreiheit in den beiden anglophonen Regionen wurde durch die anhaltende Krise behindert. Als Reaktion auf separatistische Angriffe, verhängte der Gouverneur der Nordwest-Region im September 2018, eine Ausgangssperre. Die Ausgangssperre wurde Ende des Jahres vorübergehend aufgehoben. In den anglophonen Regionen wurde außerdem eine 48-stündige Ausgangssperre verhängt, die bis zum 1.10.2018, dem "Unabhängigkeitstag" der Separatisten andauert (FH 4.2.2019). Diese Bemühungen sollten die mit dem selbst erklärten Unabhängigkeitstag von Ambazonia verbundene Gewalt einschränken (USDOS 13.3.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 15.4.2019 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.htm, Zugriff 15.4.2019 -USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 15.4.2019
- Grundversorgung Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 4.2019b). Trotzdem kann die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln als gesichert angesehen werden. Allerdings besteht ein Verteilungsproblem, das insbesondere in den drei nördlichen Provinzen zu Lebensmittelengpässen führt. Nach Angaben vom September 2018 waren über 3,26 Mio. Kameruner, davon 1,81 Mio. Kinder, auf humanitäre Hilfe angewiesen. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 15.1.2019). Die Idee, die soziale Absicherung der Bevölkerung hinsichtlich Gesundheits-, Altersversorgung etc. als staatliche Grundaufgabe aufzufassen, hat sich in Kamerun noch nicht wirklich eingebürgert. Zwar existiert eine Caisse Nationale de la Prévoyance Sociale (CNPS), die ihre Leistungen wie Rentenzahlung, Verletztengeld, Invalidenrente etc. aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen finanziert, aber die Mehrheit der Kameruner hat zu dieser öffentlichen Sozialversicherung keinen Zugang, weil viele entweder ohne Arbeitsvertrag, auf selbstständiger Basis und im informellen Sektors arbeiten oder aber arbeitslos sind. Zudem herrscht allgemein großes Misstrauen, ob man, trotz regelmäßiger Beitragszahlung, wirklich im Alter oder in einer Notlage von einer Leistung profitieren wird. Außerdem ist die Einrichtung immer wieder von größeren und kleineren Skandalen betroffen, was das Vertrauen ins System auch nicht fördert. Arbeitslosen- und Krankenversicherungsleistungen sowie Krankengeld werden von der CNPS nicht übernommen. Staatsbeamte dagegen sind über ihren Arbeitgeber versichert. Für sie existiert sogar eine staatliche Krankenversicherung; allerdings gibt es auch hier Probleme, sobald Gelder ausgezahlt werden sollen (GIZ 4.2019c). Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2015 geschätzte 38,4 Milliarden US-Dollar, pro Kopf ca. 1.545 US-Dollar (AA 21.3.2019b). Dennoch müssen 25 % der Kameruner mit weniger als 1,90 US-Dollar auskommen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (12,2), die Lebenserwartung (58,6) oder die Müttersterblichkeit (569 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionalen Unterschiede nicht vergessen werden. Bei der aktuellen
(2018)statistischen Fortschreibung der Human Development Indizes und Indikatoren erreicht Kamerun beim Gender Inequality Index Rang 141 von 160, beim HDI-Ranking 151 von 189 (GIZ 4.2019b). Zwar ist Kamerun nicht so stark vom Erdöl abhängig wie andere afrikanische Ölexporteure, trotzdem wirkt sich der Ölpreiseinbruch auch auf die Wirtschaft Kameruns aus. Aufgrund der Außenfinanzierung staatlicher Infrastrukturgroßprojekte steigt die Außenverschuldung stark an und beträgt
(2017)ca. 30 % des BIP (GIZ 4.2019b). Kamerun will bis 2035 den Status eines demokratischen und in seiner Diversität geeinten Schwellenlandes erreichen. Dieses langfristige Entwicklungskonzept "Vision 2035" beinhaltet eine Erhöhung des Wirtschaftswachstums, die Steigerung des Pro-Kopf-Einkommens, Förderung von Investitionen und eine Senkung des Bevölkerungswachstums auf 2 %. Laut der Strategie für Wachstum und Beschäftigung soll die Wirtschaft zwischen 2010 und 2020 um durchschnittlich mindestens 5,5 % im Jahr wachsen, um Arbeitslosigkeit und Armut zu reduzieren. Weiterer Schwerpunkt ist die Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere in den Bereichen Energie, Transport und Kommunikation. Außerdem haben die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besondere Bedeutung. Makroökonomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt: Kamerun erreichte 2017 ein Wirtschaftswachstum von ca. 3,2 % 2018 lag das Wachstum bei 4 %. Neben der Öl- und Gasförderung und den Infrastrukturinvestitionen ist der tertiäre Sektor eine treibende Kraft. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht nicht aus, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 30 % nachhaltig zu senken (AA 21.3.2019b). Insbesondere der primäre und tertiäre Sektor tragen derzeit zum Wachstum bei. Rohöl, Holz und landwirtschaftliche Produkte sind die wichtigsten Exportprodukte. Einnahmen aus der Ölförderung konnte Kamerun zuletzt wieder steigern. In der Landwirtschaft wurde die Produktion von Schlüsselprodukten (Kakao, Kaffee, Bananen, Rohkautschuk) durch erleichterten Zugang zu Finanzierung, Ausbildung und Forschung gesteigert. In der Folge erwartet die Regierung künftig weitere Produktionssteigerungen. Weitere Impulse für das Wirtschaftswachstum kommen aus dem sekundären Sektor und basieren auf der beginnenden Umsetzung der Investitionsprogramme zur Verbesserung der Infrastruktur (AA 21.3.2019b). Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 %) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 75 % der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 4.2019b). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019b): Kamerun - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/wirtschaft/208876, Zugriff 15.4.2019 -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 15.4.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Kamerun - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 7.5.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019c): Kamerun - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kamerun/gesellschaft / , Zugriff 7.5.2019
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Douala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard. In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien, die generell vom Patienten selbst beschafft werden müssen. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (AA 7.5.2019). In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 15.1.2019). Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Es herrscht Ärztemangel und die wenigen verfügbaren Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder. Auch unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind Missstände, welche die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 4.2019c). Nur wenige Kameruner sind krankenversichert, nichtsdestotrotz gibt es Bewegung auf dem Gebiet der Krankenversicherung; es existieren die unterschiedlichsten Modelle (GIZ 4.2019c; vgl. AA 15.1.2019). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 15.1.2019).Nur wenige Kameruner sind krankenversichert, nichtsdestotrotz gibt es Bewegung auf dem Gebiet der Krankenversicherung; es existieren die unterschiedlichsten Modelle (GIZ 4.2019c; vergleiche AA 15.1.2019). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 15.1.2019). Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Müttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffällig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich das Süd-Nord- bzw. das Stadt-Land-Gefälle widerspiegelt. HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose zählen zu den wichtigsten Krankheiten. Insbesondere HIV-Kranke sind nach wie vor Opfer von gesellschaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung. Seit einem großen Cholera-Ausbruch im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit ist Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Südkamerun, ländliche Gegenden ebenso wie die Städte (GIZ 4.2019c). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten ist insofern problematisch, da Medikamente ohne französischen und englischen Beipackzettel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen (AA 15.1.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (7.5.2019): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KamerunSicherheit_node.html, Zugriff 7.5.2019 -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 16.4.2019 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019c): Kamerun - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kamerun/gesellschaft/ , Zugriff 7.5.2019
- Rückkehr Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den anglophonen Regionen vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, dass eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. In Kamerun ist es möglich, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Jedoch könnte nach Personen auch landesweit gefahndet werden, was im Regelfall aber nicht geschieht. Bürger, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 15.1.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 16.4.2019
- Dokumente Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Auch bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30 % geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt (AA 15.1.2019). Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 15.1.2019). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-01-2019.pdf, Zugriff 16.4.2019
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun, die Angaben des BF und der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.12.
- 2.
- Zur Person des BF: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und vor dem BVwG. Die Feststellung zur Identität des BF und zu dem ihm erteilten italienischen Visum, gültig von 12.12.2014 bis 10.01.2015 sowie seiner Einreise in die Europäische Union ergibt sich aus der Visaabfrage vom 13.07.
- Die Feststellung zu seiner Einreise in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF in Österreich eine Beziehung zu Helene Vrginie MBAMBA hatte, ergibt sich aus den Angaben des BF und der Genannten, die als Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.12.2019 einvernommen wurde. Dass der BF nicht Vater von XXXX, geb. XXXX, StA. Frankreich, der Tochter seiner Ex-Freundin, ist, geht aus der Geburtsurkunde des Kindes hervor, zumal darin ein namentlich genannter Franzose als Vater eingetragen ist und auch kein DNA-Test vorliegt, der dies belegen könnte.Dass der BF in Österreich eine Beziehung zu Helene Vrginie MBAMBA hatte, ergibt sich aus den Angaben des BF und der Genannten, die als Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.12.2019 einvernommen wurde. Dass der BF nicht Vater von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Frankreich, der Tochter seiner Ex-Freundin, ist, geht aus der Geburtsurkunde des Kindes hervor, zumal darin ein namentlich genannter Franzose als Vater eingetragen ist und auch kein DNA-Test vorliegt, der dies belegen könnte. Die Feststellung zur gemeinnützigen Tätigkeit des BF ergibt sich aus dem Schreiben der Gemeinde G. vom 01.04.2019 sowie der Pfarrgemeinde G. vom 05.04.
- Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergibt sich aus dem ÖSD-Zertifikat vom 29.01.
- Dass der BF über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme durch das erkennende Gericht (Protokoll vom 04.12.2019). Die Feststellung über die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuell abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. 2.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig ist. Der BF machte im Zuge seiner Befragung vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben und steigerte sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen war. Die Unglaubwürdigkeit des BF setzt zunächst bei seinen Angaben zu den Umständen seiner Ausreise an. Entsprechend einer Visaabfrage wurde dem BF (XXXX, geb. XXXX) von italienischen Behörden ein Visum, gültig von 12.12.2014 bis 10.01.2015 erteilt, wobei als Gastgeber bzw. Kontaktperson XXXX genannt wurde. Insofern der BF auf Vorhalt der Visaabfrage angibt, dass das Visum vom Schlepper organisiert worden sei und dass die italienischen Behörden korrupt seien, ist dem entgegenzuhalten, dass seitens des erkennenden Gerichts keine Zweifel am rechtskonformen Vorgehen italienischer Behörden erkannt werden konnten und der Erklärungsversuch des BF als reine Unterstellung und Schutzbehauptung zu werten ist. Darüber hinaus konnte der BF keine plausible Erklärung dafür liefern, warum als Gastgeber eine Person mit demselben Nachnamen wie der BF angegeben wird. Vielmehr ist aufgrund der legalen Ausreise davon auszugehen, dass er somit von den heimatstaatlichen Behörden nicht gesucht wird und er sich eines Konstruktes bedient, um so ein positives Verfahrensergebnis zu erzielen.Die Unglaubwürdigkeit des BF setzt zunächst bei seinen Angaben zu den Umständen seiner Ausreise an. Entsprechend einer Visaabfrage wurde dem BF (römisch 40 , geb. römisch 40 ) von italienischen Behörden ein Visum, gültig von 12.12.2014 bis 10.01.2015 erteilt, wobei als Gastgeber bzw. Kontaktperson römisch 40 genannt wurde. Insofern der BF auf Vorhalt der Visaabfrage angibt, dass das Visum vom Schlepper organisiert worden sei und dass die italienischen Behörden korrupt seien, ist dem entgegenzuhalten, dass seitens des erkennenden Gerichts keine Zweifel am rechtskonformen Vorgehen italienischer Behörden erkannt werden konnten und der Erklärungsversuch des BF als reine Unterstellung und Schutzbehauptung zu werten ist. Darüber hinaus konnte der BF keine plausible Erklärung dafür liefern, warum als Gastgeber eine Person mit demselben Nachnamen wie der BF angegeben wird. Vielmehr ist aufgrund der legalen Ausreise davon auszugehen, dass er somit von den heimatstaatlichen Behörden nicht gesucht wird und er sich eines Konstruktes bedient, um so ein positives Verfahrensergebnis zu erzielen. Die Glaubwürdigkeit des BF wird jedoch auch durch seine widersprüchlichen Angaben zu seinem Schulbesuch sowie seiner Tätigkeit in Frage gestellt. So gab er bei der Erstbefragung an, dass er von 2010 bis 2011 studiert hätte. Hingegen erklärte er in seiner Einvernahme, dass es von 2006 bis 2007 gewesen sei. Insoweit der BF hinsichtlich dieser Diskrepanz ausführt, dass er bei der Erstbefragung gestresst gewesen sei und keine Angaben machen habe könne, weshalb der einvernehmende Beamte eigene Berechnungen angestellt habe, vermag das nicht zu überzeugen, da ein solches Vorgehen des einvernehmenden Beamten nicht plausibel ist und er zudem lediglich die Angaben zum Schulbesuch korrigierte, hingegen die Übrigen nicht. Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, dass darin die versuchte zeitliche Anpassung des Schulbesuches an die Fluchtgeschichte zu erblicken ist. Die Einlassungen des BF zu seiner Erwerbstätigkeit vermochten auch nicht zu überzeugen, da er hierzu divergierende Angaben machte. So gab er vor der belangten Behörde an, dass er ehrenamtlich unterrichtet hätte und daneben im Geschäft seiner Frau gearbeitet hätte. Hingegen erklärte abweichend dazu in der mündlichen Verhandlung, dass er privat unterrichtet und davon sehr gut gelebt hätte, wobei er sich in seinen weiteren Ausführungen wiederum widersprochen hat, als er angab, auch von den Schulen bezahlt worden zu sein, was jedoch seiner vorigen Angabe, wonach er privat unterrichtet hätte, widerspricht. Insofern auf Vorhalt dieser Widersprüche durch die erkennende Richterin erklärt, dass er missverstanden worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass er weder nach der Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls vor der belangten Behörde noch in seiner Beschwerde Missverständnisse in dieser Hinsicht geltend gemacht hat, weshalb diese Einwendung als Schutzbehauptung zu werten ist. Vielmehr ist aus dem dargestellten Aussageverhalten wiederum die mangelnde Bereitschaft des BF zu wahrheitsgemäßen Angaben zu erblicken. Unbeschadet dessen erweist sich jedoch sein Vorbringen bezüglich der behaupteten Verfolgung aus politischen Gründen als unglaubwürdig, da dieses unplausibel und widersprüchlich ist. Zunächst ist hinsichtlich der vom BF vorgelegten Unterlagen zu seiner politischen Tätigkeit festzuhalten, dass der BF nicht in der Lage war, plausibel zu erklären, warum nicht er diese selber beschaffen konnte, sondern es Mittelmänner in XXXX bedurfte, obwohl er selber im Herkunftsstaat mit dem Vorsitzenden seiner Partei im direkten Kontakt gestanden ist. Insoweit er hierzu ausführt, dass er die Kontaktdaten verloren hätte, vermag dies angesichts der vorherrschenden technischen Möglichkeiten, etwa über soziale Medien, wo er auch den Kontakt zur Schwester seiner Frau herstellten konnte, nicht zu überzeugen.Zunächst ist hinsichtlich der vom BF vorgelegten Unterlagen zu seiner politischen Tätigkeit festzuhalten, dass der BF nicht in der Lage war, plausibel zu erklären, warum nicht er diese selber beschaffen konnte, sondern es Mittelmänner in römisch 40 bedurfte, obwohl er selber im Herkunftsstaat mit dem Vorsitzenden seiner Partei im direkten Kontakt gestanden ist. Insoweit er hierzu ausführt, dass er die Kontaktdaten verloren hätte, vermag dies angesichts der vorherrschenden technischen Möglichkeiten, etwa über soziale Medien, wo er auch den Kontakt zur Schwester seiner Frau herstellten konnte, nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der konkreten Funktion des BF in seiner Partei haben sich ebenfalls Ungereimtheiten ergeben. So geht aus der vorgelegten Bestätigung seiner Partei hervor, dass er der Jugendlandesvorsitzende der Partei war. Den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zufolge war er jedoch lediglich für sein Viertel bzw. Douala zuständig. Der BF vermochte auch nicht nachvollziehbar darlegen, wie ihm 2007 diese Funktion übertragen werden konnte, obwohl er erst 2006 der Partei beigetreten war. Die weiteren Schilderungen des BF im Zusammenhang mit seiner Flucht nach seiner Festnahme waren auch nicht kongruent. So gab er vor der belangten Behörde an, dass er aus dem Krankenhaus geflüchtet sei, wo er wegen seinen Folterungen behandelt worden wäre. Hingegen erklärte er in eklatantem Widerspruch dazu vor der erkennenden Richterin, dass er aus dem Gefängnis geflohen sei. Auf Nachfrage, ob er aus dem Gefängnis geflohen sei, gab er an, dass es die Zelle im Polizeikommissariat gewesen seien. In seinen weiteren Ausführungen meinte der BF dann, dass er im Krankenhaus gewesen sei, als seine Mutter mit dem Taxi gekommen sei, um ihn von dort wegzubringen bzw. zur Flucht zu verhelfen. Insofern der BF auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben hat, aus dem Gefängnis geflüchtet zu sein, erwidert, dass es davon abhänge, wie die Frage gestellt werde, ist dem zu entgegnen, dass die Frage sich auf das Datum der Flucht bezog und der BF selbst angab, aus dem Gefängnis geflohen zu sein, weshalb sein diesbezüglicher Einwand ins Leere geht. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Erklärung des BF zum Foto auf dem Steckbrief, welches mit jenem bei der Visabeantragung im Jahr 2014 ident ist, nicht zu überzeugen vermag, wenn er ausführt, dass es ein Foto aus dem Jahr 2007 sei, auf dem er mit seiner Frau zu sehen gewesen sei, welche jedoch dann weggeschnitten worden sei, um das Foto dann für offizielle Medienaussendungen als auch im Privaten zu verwenden. Denn wie das BFA zu Recht darauf hinweist, ist bereits auf den ersten Blick mit freiem Auge erkennbar, dass es sich bei dem vorgelegten Originalfoto, auf welchem der BF mit seiner Frau zu sehen sein soll, um "Fotomontage" handelt, auf dem unterschiedliche Portraitaufnahmen zusammengefügt worden sind, wobei das Portrait des BF gut ausgeleuchtet ist, während das seiner Frau Schatten auf der rechten Gesichtshälfte aufweist, die Hintergrundfarben unterschiedlich sind und die Kopfgröße seiner Frau im Verhältnis zu seiner auffallend klein ist. Auch ist erkennbar, dass es sich bei dem vorgelegten Foto um kein Original, sondern um einen Tintenstrahl-Farbausdruck handelt. Durch dieses Verhalten wird wiederum der Versuch des BF deutlich, sein konstruiertes Fluchtvorbringen zu belegen, was ihm jedoch aufgrund der dargelegten Ausführungen nicht gelingt. Die Angaben des BF zu dem Ort, wo er sich ab 2008 versteckt gehalten haben soll, waren ebenfalls widersprüchlich und daher unglaubwürdig. Hierzu gab er vor der belangten Behörde ausdrücklich an, dass er sich im Dorf XXXX im Viertel XXXX aufgehalten habe. Wie das BFA jedoch richtig konstatierte, handelt es um XXXX nicht um ein Dorf, sondern um eine Stadt mit knapp 30.000 Einwohnern. In Abweichung davon gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich im Dorf XXXX versteckt gehalten habe, man bei der Einvernahme jedoch XXXX aufgenommen habe, weil XXXX zu XXXX gehöre. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Protokoll der Einvernahme dem BF rückübersetzt wurde und er dessen Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte. Zudem wäre bei Zutreffen dieses Fehlers zu erwarten gewesen, dass der BF diesen in der Beschwerde geltend macht, was jedoch nicht geschehen ist, weshalb dieser Fehler als bloße Behauptung und Versuch des BF gewertet wird, um den dargestellten Widerspruch zu erklären.Die Angaben des BF zu dem Ort, wo er sich ab 2008 versteckt gehalten haben soll, waren ebenfalls