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{'item': 'L507 2181671-2'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 62§ 7§ 17Art. 130§ 31§ 66§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlL507 2181671-2 SpruchL507 2181671-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 5 Vw

GVG ersatzlos behoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheides

, Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 28.10.2019, Zl. G311 2181671-1/14Z, im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Irak zuerkannt sowie

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos aufgehoben und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 28.10.2019, Zl. G311 2181671-1/14Z, im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Irak zuerkannt sowie

, Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos aufgehoben und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

  1. Am 07.01.2020 brachte der Beschwerdeführer beim BFA einen als „Antrag auf Änderung meiner Personendaten“ betitelten Antrag ein. Dieser Antrag bezog sich darauf, sowohl den Vornamen des Beschwerdeführers von XXXX auf XXXX als auch den Nachnamen des Beschwerdeführers von XXXX auf XXXX abzuändern. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer einen irakischen „Wählerausweis“ in Vorlage, den er bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2017 vorgelegt hat, wobei dieses Beweismittel damals als „Wahlkarte“ bezeichnet wurde.Dieser Antrag bezog sich darauf, sowohl den Vornamen des Beschwerdeführers von römisch 40 auf römisch 40 als auch den Nachnamen des Beschwerdeführers von römisch 40 auf römisch 40 abzuändern. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer einen irakischen „Wählerausweis“ in Vorlage, den er bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2017 vorgelegt hat, wobei dieses Beweismittel damals als „Wahlkarte“ bezeichnet wurde.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.01.2020, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag auf Änderung der Personendaten vom 07.01.2020 abgewiesen, wobei der Spruch wie folgt lautet:
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag auf Änderung der Personendaten vom 07.01.2020 abgewiesen, wobei der Spruch wie folgt lautet: „Ihr Antrag auf Berichtigung Ihres Vor- und Familiennamens, vom 07.01.2020, wird

§ 62Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), idg

F, abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Berichtigung Ihres Vor- und Familiennamens, vom 07.01.2020, wird

, Paragraph 62, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), idgF, abgewiesen.“ Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vorliegen würden. Die Personendaten des Beschwerdeführers seien während seines Asylverfahrens mehrmals gemeinsam mit ihm und amtsbekannten Dolmetschern für die Sprache Arabisch abgeklärt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer immer angeführt, XXXX zu heißen.Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vorliegen würden. Die Personendaten des Beschwerdeführers seien während seines Asylverfahrens mehrmals gemeinsam mit ihm und amtsbekannten Dolmetschern für die Sprache Arabisch abgeklärt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer immer angeführt, römisch 40 zu heißen. Voraussetzung für eine Berichtigung sei unter anderem, dass eine Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist, dass diese Unrichtigkeit von Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, erkannt werden kann. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 27.06.2015 bis 28.10.2019 mehrmals im Zuge seines Asylverfahrens bzw. Beschwerdeverfahrens und des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses immer angegeben habe, XXXX zu heißen, und aufgrund dessen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers bereits am 28.10.2019 rechtskräftig in II. Instanz entschieden worden sei und aufgrund dessen, dass dieser Aktenvorgang keine Zuständigkeit des BFA zur Änderung von Personendaten – in diesem Fall Vorname und Familienname – laut dem AVG ergab, wird der Antrag auf Berichtigung des Vor- und Familiennamens des Beschwerdeführers

§ 62Abs.

4 AVG abgewiesen.Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 27.06.2015 bis 28.10.2019 mehrmals im Zuge seines Asylverfahrens bzw. Beschwerdeverfahrens und des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses immer angegeben habe, römisch 40 zu heißen, und aufgrund dessen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers bereits am 28.10.2019 rechtskräftig in römisch zwei. Instanz entschieden worden sei und aufgrund dessen, dass dieser Aktenvorgang keine Zuständigkeit des BFA zur Änderung von Personendaten – in diesem Fall Vorname und Familienname – laut dem AVG ergab, wird der Antrag auf Berichtigung des Vor- und Familiennamens des Beschwerdeführers

Paragraph 62, Absatz 4, AVG abgewiesen. Eine Änderung der Daten des Beschwerdeführers von XXXX aus XXXX sei somit nicht gerechtfertigt.Eine Änderung der Daten des Beschwerdeführers von römisch 40 aus römisch 40 sei somit nicht gerechtfertigt. 4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 17.01.2020 Persönlich zugestellten Bescheid wurde am 07.02.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Name des Beschwerdeführers bei der Protokollierung seines Asylverfahrens falsch übersetzt worden sei. Dies sei dem Beschwerdeführer bisher nicht aufgefallen, zumal er den Bescheid des BFA, mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, nicht lese haben können. Die fehlerhafte Schreibweise seines Namens sei ihm erst aufgefallen, als er seinen irakischen Wählerausweis, den er zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich nicht bei sich gehabt habe, jedoch im Zuge seiner Einvernahme im Asylverfahren im Original zum Nachweis seiner Identität vorgelegt habe, am 07.01.2020 von einem beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die arabische Sprache übersetzen habe lassen. Aus diesen Gründen sei die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Berichtigung seines Namens seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Zu Spruchteil A): 2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 i

Vm Abs. 5 VwGVG ist das Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG ist das Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung

§ 28Abs. 1 i

Vm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:Bei einer Aufhebung

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid

§ 66Abs.

4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben"."Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid

Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben". 2.2.1.

§ 62Abs.

4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Zur Berichtigung im besagten Sinn ist grundsätzlich die Behörde zuständig, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat.2.2.1.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Zur Berichtigung im besagten Sinn ist grundsätzlich die Behörde zuständig, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Die Erlassung (vgl VwGH

  1. 1990, 90/18/0155) eines Berichtigungsbescheides durch die erstinstanzliche Behörde ist jedoch nur so lange zulässig und wirksam, als der zu berichtigende Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört (VwGH 28.02.1989, 88/04/0217; 21.02.1995, 95/07/0010). Die Gegenstandslosigkeit eines Berichtigungsbescheides, der einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid berichtigen will, folgt aus der rechtlichen Verschmelzung von berichtigendem und berichtigtem Bescheid (vgl. VwGH 21.02.1995, 95/07/0010) bzw. daraus, dass der Berichtigungsbescheid mit dem zu berichtigenden Bescheid eine Einheit bildet (bilden würde) und daher nur mit diesem zusammen bestehen kann. Wurde der ursprüngliche (erstinstanzliche) Bescheid hingegen durch den Rechtsmittelbescheid ersetzt (vgl. VwGH 28.02.1989, 88/04/0217), so ist dessen Berichtigung nicht mehr möglich (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 59).Die Erlassung vergleiche VwGH
  2. 1990, 90/18/0155) eines Berichtigungsbescheides durch die erstinstanzliche Behörde ist jedoch nur so lange zulässig und wirksam, als der zu berichtigende Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört (VwGH 28.02.1989, 88/04/0217; 21.02.1995, 95/07/0010). Die Gegenstandslosigkeit eines Berichtigungsbescheides, der einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid berichtigen will, folgt aus der rechtlichen Verschmelzung von berichtigendem und berichtigtem Bescheid vergleiche VwGH 21.02.1995, 95/07/0010) bzw. daraus, dass der Berichtigungsbescheid mit dem zu berichtigenden Bescheid eine Einheit bildet (bilden würde) und daher nur mit diesem zusammen bestehen kann. Wurde der ursprüngliche (erstinstanzliche) Bescheid hingegen durch den Rechtsmittelbescheid ersetzt vergleiche VwGH 28.02.1989, 88/04/0217), so ist dessen Berichtigung nicht mehr möglich vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 59). 2.2.
  3. Steht für das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung fest, dass der Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen wurde und der in Beschwerde gezogene Abspruch der maßgeblichen Sach- und Rechtslage entspricht, dann hat es die gleiche Entscheidung in der Verwaltungssache zu treffen wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz 61).2.2.
  4. Steht für das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung fest, dass der Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen wurde und der in Beschwerde gezogene Abspruch der maßgeblichen Sach- und Rechtslage entspricht, dann hat es die gleiche Entscheidung in der Verwaltungssache zu treffen wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz 61). Eine solche Entscheidung kann rechtstechnisch dadurch erfolgen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Spruch lediglich die Beschwerde als unbegründet "abweist", ohne die Verwaltungssache ausdrücklich zu erledigen (vgl. zB. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0004; 24.09.2015, Ra 2015/02/0132; 28.01.2016, Ra 2015/07/0070). Mit einem derartigen Ausspruch erlässt das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VfGH 11.06.2015, E 1286/2014; OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15 f; vgl auch VfGH 06.06.2014, B 320/2014). Eine derartige Entscheidung – wie auch eine "Maßgabebestätigung" (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052) – tritt an die Stelle des in Beschwerde gezogenen Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 22.11.2016, Ra 2016/03/0083), der damit seine selbständige Existenz verliert. Er "lebt" nur insofern weiter, als sein Inhalt kraft Rezeption durch das Verwaltungsgericht zur Bestimmung der normativen Aussage des Erkenntnisses heranzuziehen ist (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz 62).Eine solche Entscheidung kann rechtstechnisch dadurch erfolgen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Spruch lediglich die Beschwerde als unbegründet "abweist", ohne die Verwaltungssache ausdrücklich zu erledigen vergleiche zB. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0004; 24.09.2015, Ra 2015/02/0132; 28.01.2016, Ra 2015/07/0070). Mit einem derartigen Ausspruch erlässt das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VfGH 11.06.2015, E 1286 aus 2014,; OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15 f; vergleiche auch VfGH 06.06.2014, B 320 aus 2014,). Eine derartige Entscheidung – wie auch eine "Maßgabebestätigung" vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052) – tritt an die Stelle des in Beschwerde gezogenen Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 22.11.2016, Ra 2016/03/0083), der damit seine selbständige Existenz verliert. Er "lebt" nur insofern weiter, als sein Inhalt kraft Rezeption durch das Verwaltungsgericht zur Bestimmung der normativen Aussage des Erkenntnisses heranzuziehen ist vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz 62). 2.2.
  5. Im gegenständlichen Fall wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 05.12.2017 eingebrachte Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 28.10.2019, Zl. G311 2181671-1/14Z, im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Irak zuerkannt sowie

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 05.12.2017 wurden ersatzlos behoben. Im Sinne der oben genannten Ausführungen ist der Bescheid des BFA vom 05.12.2017 damit in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts "aufgegangen". In der Folge war der Bescheid des BFA als solcher nicht mehr rechtlich existent, weshalb die belangte Behörde nicht mehr zur Berichtigung ihres Bescheides vom 05.12.2017 zuständig war.2.2.3. Im gegenständlichen Fall wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 05.12.2017 eingebrachte Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 28.10.2019, Zl. G311 2181671-1/14Z, im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Irak zuerkannt sowie

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 05.12.2017 wurden ersatzlos behoben. Im Sinne der oben genannten Ausführungen ist der Bescheid des BFA vom 05.12.2017 damit in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts "aufgegangen". In der Folge war der Bescheid des BFA als solcher nicht mehr rechtlich existent, weshalb die belangte Behörde nicht mehr zur Berichtigung ihres Bescheides vom 05.12.2017 zuständig war. 2.2.4. Der angefochtene Bescheid wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen, weshalb er ersatzlos zu beheben war. 2.3.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll.2.3.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll. 3. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L507.2181671.2.00

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