RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlL511 2003448-1 SpruchL511 2003448–1/26E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (verstorben), gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 27.04.2012, Zahl: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (verstorben), gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 27.04.2012, Zahl: römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.04.2012, Zahl: XXXX , zugestellt am 02.05.2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg [SVA] mit Spruchpunkt
- fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG von 01.01.1999 bis 31.05.2001 in der Krankenversicherung sowie von 08.11.1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist. In Spruchpunkt
- wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 GSVG zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1999 bis 2001 festgesetzten monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 festgesetzten monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung verpflichtet. Mit Spruchpunkt
- wurde der Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1994 bis 2001 festgesetzten jährlichen Beiträge zur Unfallversicherung verpflichtet.1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.04.2012, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 02.05.2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg [SVA] mit Spruchpunkt
- fest, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG von 01.01.1999 bis 31.05.2001 in der Krankenversicherung sowie von 08.11.1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist. In Spruchpunkt
- wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, GSVG zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1999 bis 2001 festgesetzten monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 festgesetzten monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung verpflichtet. Mit Spruchpunkt
- wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASVG zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1994 bis 2001 festgesetzten jährlichen Beiträge zur Unfallversicherung verpflichtet. 1.
- Mit Schriftsatz vom 19.05.2012, ergänzt mit Schreiben vom 14.07.2012, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA.
- Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.04.2019, GZ L511 2003448-1/14E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Spruch des Bescheides der SVA vom 27.04.2012 Punkt
- b. vi. und
- b. vii. wie folgt zu lauten haben:
- b. vi.: 01.01.1997 bis 31.12.1997 in Höhe von EUR 175,63 [anstelle von EUR 438,24];
- b. vii.: 01.01.1997 [richtig 1998] bis 31.12.1997 [richtig 1998] in Höhe von EUR 168,74 [anstelle von EUR 404,97].
- Auf Grund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof [VwGH] mit Erkenntnis vom 09.01.2020, Ra2019/08/0102, die angefochtene Entscheidung des BVwG im Umfang der Anfechtung betreffend „
- b. vi.: 01.01.1997 bis 31.12.1997 in Höhe von EUR 175,63 [anstelle von EUR 438,24]“ wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
- Im fortgesetzten Verfahren teilte der bisherige Verlassenschaftskurator mit, dass er mit 10.12.2019 seiner Funktion behoben worden sei. Der Nachlass sei an Zahlung statt überlassen worden und mangels Einantwortung sei keine Rechtsnachfolge nach dem verstorbenen Beschwerdeführer eingetreten (OZ 25). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Einstellung des Beschwerdeverfahrens 1.
- Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden sind und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (VwGH 25.08.2010, 2009/03/0150). 1.
- Im gegenständlichen Verfahren ist nach beendetem Verlassenschaftsverfahren mangels Einantwortung keine Rechtsnachfolge nach dem verstorbenen Beschwerdeführer eingetreten. Das Beschwerdeverfahren ist daher spruchgemäß einzustellen. III. ad B) Unzulässigkeit der RevisionDas Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision, Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Verfahrenseinstellung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Tod eines Beschwerdeführers (VwGH 25.08.2010, 2009/03/0150). Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Verfahrenseinstellung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Tod eines Beschwerdeführers (VwGH 25.08.2010, 2009/03/0150). Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L511.2003448.1.00