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{'item': 'L511 2222757-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 11§ 4§ 27§ 9Art. 130§ 18§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlL511 2222757-1 SpruchL511 2222757-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] 1.
  2. Mit gegenständlicher Erledigung vom … Zahl: XXXX , stellte die SGKK fest, dass der Beschwerdeführer in Verlängerung der Pflichtversicherung

§ 11Abs.

2 1. Satz ASVG aufgrund der Beschäftigung bei der mitbeteiligten Partei vom 01.01.2017 bis 14.04.2017 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und 2 ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen sei. Die bescheidmäßig festgestellte Pflicht(Voll)versicherung beruhe auf den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.1.1. Mit gegenständlicher Erledigung vom … Zahl: römisch 40 , stellte die SGKK fest, dass der Beschwerdeführer in Verlängerung der Pflichtversicherung

Paragraph 11, Absatz 2, 1. Satz ASVG aufgrund der Beschäftigung bei der mitbeteiligten Partei vom 01.01.2017 bis 14.04.2017 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Die bescheidmäßig festgestellte Pflicht(Voll)versicherung beruhe auf den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins, 11, 33, 35, Absatz eins, 41 a, 43, 44, 49, 410 und 539 a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. 1.1.

  1. Der Bescheid ist ausschließlich an die mitbeteiligte Partei adressiert, welche die Erledigung im Original erhalten hat. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie übermittelt. Eine weitere Kopie verblieb im vorgelegten Verwaltungsakt (OZ 4). 1.
  2. Mit Schreiben vom 26.07.2019, eingelangt bei der SGKK am 31.07.2019, erhob ausschließlich der Beschwerdeführer gegen diese Erledigung der SGKK fristgerecht Beschwerde. 1.
  3. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 22.08.2019 die Beschwerde samt eingescannten nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt elektronisch vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1-2 PDF-Seiten 1-52).
  4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] 2.
  5. Die SGKK teilte auf Anfrage des BVwG mit, dass es sich bei dem im Akt befindlichen Exemplar um eine Kopie des Originals handelt, welches ausschließlich der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei zugestellt wurde, an den Beschwerdeführer sei eine Kopie des Originalbescheides versandt worden (OZ 3-5). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  7. Bei der im Akt einliegend Ausfertigung der Erledigung der SGKK vom …, Zahl: XXXX Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., handelt es sich um die Kopie des handsignierten, an die mitbeteiligte Partei geschickten Originals (=Urschrift) (OZ 2/[PDF-Seite] 9-16). An den Beschwerdeführer wurde eine Kopie der Urschrift der Erledigung verschickt (OZ 4).1.
  8. Bei der im Akt einliegend Ausfertigung der Erledigung der SGKK vom …, Zahl: römisch 40 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., handelt es sich um die Kopie des handsignierten, an die mitbeteiligte Partei geschickten Originals (=Urschrift) (OZ 2/[PDF-Seite] 9-16). An den Beschwerdeführer wurde eine Kopie der Urschrift der Erledigung verschickt (OZ 4). 1.
  9. Die (in Kopie vorliegende) Urschrift wurde mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellt und weist als genehmigende Organwalterin XXXX aus. Über dem Namen der genehmigenden Organwalterin findet sich ausschließlich ein handschriftliches Namenskürzel (Paraphe) der Organwalterin (OZ 2/16).1.
  10. Die (in Kopie vorliegende) Urschrift wurde mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellt und weist als genehmigende Organwalterin römisch 40 aus. Über dem Namen der genehmigenden Organwalterin findet sich ausschließlich ein handschriftliches Namenskürzel (Paraphe) der Organwalterin (OZ 2/16). 1.
  11. Die Urschrift wurde nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung genehmigt (OZ 4).
  12. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  13. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-2).2.
  14. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-2). 2.1.
  15. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Kopie der Erledigung vom 11.07.2019 (OZ 2/9-16) ● Anfragebeantwortung der SGKK (OZ 4) 2.
  16. Beweiswürdigung 2.2.
  17. Dass es sich bei der im Akt einliegenden Ausfertigung um eine Kopie des versandten einzigen Originals handelt, und auch der Beschwerdeführer nur eine Kopie des Originals erhalten hat (Pkt. 1.1), ergibt sich aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der SGKK (OZ 4). 2.2.
  18. Die Art der Fertigung (Pkt. 1.2) – handschriftliches Namenskürzel – ergibt sich unmittelbar aus dem Akt. 2.2.
  19. Dass die Urschrift mit einem Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung genehmigt worden wäre (Pkt. 1.3), wurde im Verfahren weder behauptet, noch liegen Hinweise dahingehend vor (OZ 4).2.2.
  20. Dass die Urschrift mit einem Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung genehmigt worden wäre (Pkt. 1.3), wurde im Verfahren weder behauptet, noch liegen Hinweise dahingehend vor (OZ 4).
  21. Rechtliche Beurteilung 3.1.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].3.1.
  23. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. 3.1.
  24. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
  25. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.
  26. (Sachliche) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 3.2.
  27. Das Bundesverwaltungsgericht ist

§ 27Vw

GVG grundsätzlich an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren

§ 9Abs.

1 Z 3 und 4 leg. cit. gebunden, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts allerdings in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist

Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit. gebunden, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts allerdings in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). 3.2.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht – im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt – und folglich mit Beschwerde

Art. 130

B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.3.2.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht – im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt – und folglich mit Beschwerde

Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.

3.2.1.

  1. Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt – etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind – überschreitet deren Kompetenz (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).3.2.1.
  2. Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt – etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind – überschreitet deren Kompetenz (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN). 3.
  3. zur Zurückweisung der Beschwerde 3.3.
  4. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.3.3.
  5. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist. 3.3.2.

§ 18Abs. 3 AVG idg

F sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.3.2.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

§ 18Abs.

4 leg.cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, leg.cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Eine von § 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG abweichende Regelung für Bescheide der GKK ist im ASVG für § 18 Abs. 3 AVG seit 01.08.2010 sowie für § 18 Abs. 4 AVG seit 01.01.2011 nicht mehr vorgesehen.Eine von Paragraph 18, Absatz 3 und Absatz 4, AVG abweichende Regelung für Bescheide der GKK ist im ASVG für Paragraph 18, Absatz 3, AVG seit 01.08.2010 sowie für Paragraph 18, Absatz 4, AVG seit 01.01.2011 nicht mehr vorgesehen. 3.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift – gegenständlich ist das, das der mitbeteiligten Partei zugestellte Original – nicht mit der Unterschrift der Genehmigenden versehen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn alle den Parteien zugestellte Ausfertigungen die Originalunterschrift der Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 31.10.2014, Ra2014/08/0015; 16.10.2014, Ra2014/06/0022 jeweils mwN). Gegenständlich ist die in einem einstufigen Vorgang (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2014]2, § 18 Rz 12 mit Hinweis auf VwGH 20.06.1991, 91/19/0085; 15.10.2003, 2003/08/0062; 20.07.2004, 2002/03/0130

  1. ua)erstellte Erledigung ausschließlich mit einem handschriftlichen Namenskürzel versehen. Dem Beschwerdeführer wurde ausschließlich eine Kopie dieser Urschrift übermittelt.3.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift – gegenständlich ist das, das der mitbeteiligten Partei zugestellte Original – nicht mit der Unterschrift der Genehmigenden versehen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn alle den Parteien zugestellte Ausfertigungen die Originalunterschrift der Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 31.10.2014, Ra2014/08/0015; 16.10.2014, Ra2014/06/0022 jeweils mwN). Gegenständlich ist die in einem einstufigen Vorgang vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2014]2, Paragraph 18, Rz 12 mit Hinweis auf VwGH 20.06.1991, 91/19/0085; 15.10.2003, 2003/08/0062; 20.07.2004, 2002/03/0130
  2. ua)erstellte Erledigung ausschließlich mit einem handschriftlichen Namenskürzel versehen. Dem Beschwerdeführer wurde ausschließlich eine Kopie dieser Urschrift übermittelt. 3.3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen, eine Paraphe ist (jedoch) keine Unterschrift (VwGH 28.02.2018, Ra2015/06/0125).3.3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen, eine Paraphe ist (jedoch) keine Unterschrift (VwGH 28.02.2018, Ra2015/06/0125). Das gegenständlich auf der Urschrift ersichtliche handschriftliche Namenskürzel (OZ 2/16) kann im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH nicht als Unterschrift angesehen werden. 3.3.5. Ergänzend kommt hinzu, dass im Lichte der zitierten Judikatur von einer Unterschrift der Genehmigenden auf der Urschrift auch nur dann abgesehen werden könnte, wenn BEIDEN PARTEIEN eine mit einer Originalunterschrift versehene Ausfertigung zugekommen wäre, was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist. 3.3.6. Zusammenfassend liegt daher im gegenständlichen Fall keine Genehmigung des Bescheides durch eine approbationsbefugte Organwalterin vor, und der Bescheid wird den Parteien gegenüber nicht wirksam (vgl. dazu insbesondere jüngst zu einem gleichgelagerten Fall VwGH 28.02.2018, Ra2015/06/0125 sowie generell VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.04.2008, 2007/12/0168 mHa VwGH 11.12.2002, 2002/12/0264; 12.12.2001, 2000/03/0135; 15.10.2003, 2003/08/0062)3.3.6. Zusammenfassend liegt daher im gegenständlichen Fall keine Genehmigung des Bescheides durch eine approbationsbefugte Organwalterin vor, und der Bescheid wird den Parteien gegenüber nicht wirksam vergleiche dazu insbesondere jüngst zu einem gleichgelagerten Fall VwGH 28.02.2018, Ra2015/06/0125 sowie generell VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.04.2008, 2007/12/0168 mHa VwGH 11.12.2002, 2002/12/0264; 12.12.2001, 2000/03/0135; 15.10.2003, 2003/08/0062) 3.3.7. Da das angefochtene Schriftstück, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien ebenfalls nicht in Betracht kommt, somit keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (VwGH E 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN; idS auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.3.3.7. Da das angefochtene Schriftstück, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien ebenfalls nicht in Betracht kommt, somit keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (VwGH E 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN; idS auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist. 4. Entfall der mündlichen VerhandlungEine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).4. Entfall der mündlichen Verhandlung, Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 4.1. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.4.1. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).römisch drei. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist insbesondere auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 28.02.2018, Ra2015/06/0125 zu verweisen, dem der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich darüber hinaus auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zu den Erfordernissen des § 18 Abs. 3 AVG etwa VwGH 15.10.2014, Ra2014/08/0009; 28.04.2008, 2007/12/0168 jeweils mwN; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen VwGH E 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN.Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist insbesondere auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 28.02.2018, Ra2015/06/0125 zu verweisen, dem der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich darüber hinaus auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zu den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 3, AVG etwa VwGH 15.10.2014, Ra2014/08/0009; 28.04.2008, 2007/12/0168 jeweils mwN; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen VwGH E 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2222757.1.00

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