Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 55a§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 68§ 35§ 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlL518 1434915-3 SpruchL518 1434915-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 35 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Höhe auf EUR 300 herabgesetzt wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Höhe auf EUR 300 herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführerin (idF auch BF), eine armenische Staatsbürgerin, stellte am 25.02.2013, nachdem sie am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin in der Fassung auch BF), eine armenische Staatsbürgerin, stellte am 25.02.2013, nachdem sie am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin erstbefragt aus, dass ihr die Trennung von ihren bereits in Österreich aufhältigen Söhnen sehr schwer gefallen sei und sie nach Österreich gekommen sei, um als Mutter gemeinsam mit ihren Söhnen leben zu können. I.
- Am 04.04.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde (idF: bB) niederschriftlich befragt. Dabei brachte sie zunächst vor, dass sie an Bluthochdruck und Diabetes leide. Zu ihren Fluchtgründen führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr ältester Sohn während dem Militärdienst Schwierigkeiten gehabt habe, weshalb dieser fliehen hätte müssen. Er habe ein Objekt bewacht und sei es dort zu einem Diebstahl gekommen. Freunde und Kollegen ihres Sohnes hätten diesen Diebstahl begangen. Diese hätten jedoch ihren Sohn dafür verantwortlich gemacht. Ihr Sohn sollte später freigekauft werden, womit dieser aber nicht einverstanden gewesen sei. Die Diebe seien verhaftet worden und hätten aus dem Gefängnis eine Nachricht an ihren Sohn geschickt, wonach sie die ganze Familie „fertigmachen“ würden. Ihr Sohn sei aus Angst nach Österreich geflüchtet, danach ihr zweiter Sohn und die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien nach Russland gegangen.römisch eins.
- Am 04.04.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde in der Fassung, bB) niederschriftlich befragt. Dabei brachte sie zunächst vor, dass sie an Bluthochdruck und Diabetes leide. Zu ihren Fluchtgründen führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr ältester Sohn während dem Militärdienst Schwierigkeiten gehabt habe, weshalb dieser fliehen hätte müssen. Er habe ein Objekt bewacht und sei es dort zu einem Diebstahl gekommen. Freunde und Kollegen ihres Sohnes hätten diesen Diebstahl begangen. Diese hätten jedoch ihren Sohn dafür verantwortlich gemacht. Ihr Sohn sollte später freigekauft werden, womit dieser aber nicht einverstanden gewesen sei. Die Diebe seien verhaftet worden und hätten aus dem Gefängnis eine Nachricht an ihren Sohn geschickt, wonach sie die ganze Familie „fertigmachen“ würden. Ihr Sohn sei aus Angst nach Österreich geflüchtet, danach ihr zweiter Sohn und die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien nach Russland gegangen. I.
- Der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der bB vom 19.04.2013
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs 1 Asyl
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der bB vom 19.04.2013
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es gegenüber der Beschwerdeführerin in Armenien zu keinem Zeitpunkt zu Übergriffen irgendwelcher Art von staatlicher oder privater Seite gekommen sei und es die behauptete Bedrohung gegenüber ihrem Sohn aufgrund des unplausiblen und vagen Vorbringens der Beschwerdeführerin für nicht glaubwürdig befinde. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien in eine ausweglose Lage geraten würde und stelle die Ausweisung nach Armenien auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien in eine ausweglose Lage geraten würde und stelle die Ausweisung nach Armenien auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2013, Zl. E10 434915-1/2013/10E
§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 Asyl
G 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen. Die erkennenden Richter traten der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung der bB bei und erwuchs das Erkenntnis in Rechtskraft.Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2013, Zl. E10 434915-1/2013/10E
Paragraph 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen. Die erkennenden Richter traten der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung der bB bei und erwuchs das Erkenntnis in Rechtskraft. I.4. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.08.2013 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55aAbs 1a FPG bis zum 30.10.2013 zu verlängern, Folge gegeben.römisch eins.4.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.08.2013 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55 a, Absatz eins a, FPG bis zum 30.10.2013 zu verlängern, Folge gegeben. I.
- Am 21.12.2014 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte festgenommen und in das Polizeihaltezentrum Innsbruck überstellt und stellte die Beschwerdeführerin im Zuge der Festnahme den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Am 21.12.2014 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte festgenommen und in das Polizeihaltezentrum Innsbruck überstellt und stellte die Beschwerdeführerin im Zuge der Festnahme den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, starke Leberschmerzen zu haben und in die Klinik zu wollen, weshalb sie noch am selben Tag nach der Erstuntersuchung durch den Amtsarzt in der Universitätsklinik Innsbruck gebracht wurde. Am 22.12.2014 erfolgte erneut eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei brachte sie vor, dass in Armenien zweimal Unbekannte zu ihrem Schwager gekommen seien und nach der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gefragt hätten. Sie glaube, dass sie das vor einem Monat von ihrem Schwager erfahren habe. Die Nachfragen hätten in den letzten drei oder vier Monaten stattgefunden. Diese Leute hätten vor ungefähr zwölf Jahren ihren Sohn töten wollen und nach der Ausreise ihres Sohnes die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten nicht mehr in Ruhe gelassen. Sie hätten ihren Sohn gezwungen, eine Straftat auf sich zu nehmen, was dieser verweigert hätte. Im Falle eine Rückkehr nach Armenien habe sie Angst, dass ein Familienmitglied getötet werde. Am 22.12.2014 wurden für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten vom BFA Entlassungsscheine ausgestellt. Beide wurden daraufhin aus dem Polizeianhaltezentrum Innsbruck entlassen. Am 13.01.2015 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA. Dabei brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die vor acht Monaten operiert worden sei und es ihr danach schlecht gegangen sei. Man wisse noch nicht genau was ihr fehle. Seit drei Monaten sei sie auch an der Leber erkrankt. Den neuerlichen Antrag stelle sie, weil sie in Armenien einige Probleme gehabt habe und sie sich in Österreich geschützter fühle. Zudem seien ihre Kinder hier, welche sie pflegen könnten. Geändert habe sich seit der ersten Antragstellung ihr Gesundheitszustand. Am 29.06.2016 erfolgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA. Die Beschwerdeführerin brachte zunächst vor, dass sie an Diabetes und Bluthochdruck leide. Sie sei auch operiert worden, weil sie Probleme mit der Leber habe. Dabei sei Watte vergessen worden und habe sie eine Entzündung bekommen. Sie sollte ein Jahr warten. Dieses Jahr sei noch nicht vergangen, weshalb sie derzeit deswegen nicht in Behandlung sei. Sie sei wegen Diabetes und wegen dem Bluthochdruck in Behandlung. Auch am Rücken sei sie operiert worden; sie habe eine Art Bandscheibenvorfall erlitten. Den neuerlichen Asylantrag habe sie gestellt, weil sie in Armenien nicht bleiben könne. Es gehe ihr gesundheitlich nicht gut und leide ihr Ehegatte an psychischen Problemen. Er nehme deshalb Tabletten. Deshalb möchte sie nicht nach Armenien zurück. Ihr Ehegatte nehme nicht immer seine Tabletten. Nur ihr Sohn habe so viel Einfluss auf ihn, dass dieser die Tabletten dann doch nehme. Sie habe Angst mit ihrem Ehegatten alleine in Armenien zu leben. In Armenien sei auch die medizinische Behandlung nicht so gut wie in Armenien. In Österreich könnten auch ihre Söhne für sie sorgen. Das seien alle ihre Gründe. Befragt nach ihren Angaben in der Erstbefragung am 22.12.2014 vermeinte die Beschwerdeführerin, sie habe vergessen diese zu erwähnen. Im Folgenden führte sie aus, dass die Leute ihr und ihrer Familie etwas Schlimmes antun hätten wollen. Sie wisse nicht genau, wann diese Leute gekommen seien, jedoch seien sie mit dem Tod bedroht worden und würden diese Leute nach wie vor nach ihr und ihrer Familie suchen. Schließlich führt sie noch aus, dass ihr Ehegatte am
- Oder 18.06.2016 in die Ukraine gereist sei, zumal er Angst vor einer Verhaftung oder Abschiebung gehabt habe. I.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2016 wurde der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1a wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
§ 18Abs.
1 Z 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebenden Wirkung aberkannt.römisch eins.6. Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2016 wurde der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins a, wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebenden Wirkung aberkannt. Das BFA führte zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz mit Vorfällen begründet habe, welche auf das bereits als unglaubwürdig qualifizierte und rechtskräftig entschiedene Erstverfahren aufbauen würden. Es hätten sich auch keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und sei das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen. Auch die Rückkehrentscheidung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Es hätten sich auch keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und sei das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen. Auch die Rückkehrentscheidung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. I.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.09.2016 wurde vom BVwG mit Entscheidung vom 14.12.2016 mit nachstehenden Maßgaben abgewiesen: römisch eins.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.09.2016 wurde vom BVwG mit Entscheidung vom 14.12.2016 mit nachstehenden Maßgaben abgewiesen: I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2014 wird wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2014 wird wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. II. Spruchpunkt V (Aberkennung aufschiebende Wirkung) des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch fünf (Aberkennung aufschiebende Wirkung) des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend hielt das BVwG fest: Bereits im ersten Asylverfahren wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an den von ihr bescheinigten Krankheiten (Diabetes Mellitus Typ II, Hypertonie, Hyperlipidämie, Infekt unklarer Genes) leidet und das diese Krankheiten Armenien behandelbar sind. Bereits im ersten Asylverfahren wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an den von ihr bescheinigten Krankheiten (Diabetes Mellitus Typ römisch zwei, Hypertonie, Hyperlipidämie, Infekt unklarer Genes) leidet und das diese Krankheiten Armenien behandelbar sind. Im nunmehrigen Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin den ersten Termin zur Erstbefragung aufgrund von abdominellen Beschwerden und Rückenschmerzen abgebrochen und wurde in die chirurgische Ambulanz der Universitätsklinik Innsbruck vorstellig. Dabei wurde eine Raumforderung der Leber festgestellt, welche auch schon bei einem früheren Termin (09.12.2014) darstellbar war. Zur Abklärung der Schmerzen im Rückenbereich sowie der Raumforderung der Leber wurden Kontrolltermine vereinbart. Im ärztlichen Kurzbericht vom 21.12.2014 wurde zudem vermerkt, dass nach der Gabe von abführenden Medikamenten bereits eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten sei. Den Kontrolltermin am 22.12.2014 hat die Beschwerdeführerin ihren Angaben zur Folge auch wahrgenommen (AS 819). Von XXXX 2015 war die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung im Krankenhaus XXXX Diagnostiziert wurden dabei Oberbauchbeschwerden sowie „verkalkte RF im Leberbereich“. Der Therapievorschlag beinhaltetet die Einnahme von mehreren Medikamenten (Novalgin Tropfen, Metformin 1000 mg, Amlodipiin 10mg, Blopress 16 mg und Atorvastatin) sowie Kontrolltermine.Von römisch 40 2015 war die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung im Krankenhaus römisch 40 Diagnostiziert wurden dabei Oberbauchbeschwerden sowie „verkalkte RF im Leberbereich“. Der Therapievorschlag beinhaltetet die Einnahme von mehreren Medikamenten (Novalgin Tropfen, Metformin 1000 mg, Amlodipiin 10mg, Blopress 16 mg und Atorvastatin) sowie Kontrolltermine. Zudem legte die Beschwerdeführerin eine Überweisung an die dermatologische Ambulanz der Universitätsklinik Innsbruck zur Untersuchung der Diagnose Hirsutismus sowie eine Terminbestätigung zur Magnetresonanzuntersuchung am 27.01.2015 und zur Befundbesprechung am 06.02.2015 vor. In der Einvernahme am 13.01.2015 brachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, dass sie Medikamente einnehme und unter ärztlicher Beobachtung stehe. Es habe der Verdacht bestanden, dass nach einer vor acht Monaten vorgenommenen Operation Material im Körper vergessen worden sei. Dies sei mittlerweile ausgeschlossen worden, man wisse die Ursache aber noch nicht. Seit drei Monaten sei sie an der Leber erkrankt. In der Einvernahme vor dem BFA am 29.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie wegen der Bauchschmerzen nicht mehr in Behandlung sei. Sie habe keine Schmerzen und Probleme mehr, weshalb keine weiteren Behandlungen notwendig seien. Auch wegen ihren Problemen mit der Leber sei sie nicht mehr in Behandlung, sondern ausschließlich wegen der Diabetes und dem Bluthochdruck. Erstmals brachte sie in dieser Einvernahme vor, dass sie eine Strahlentherapie aufgrund ihrer Rückenprobleme erhalte. Es war daher feststellbar, dass die Beschwerdeführerin neben der Diabetes und dem Bluthochdruck mittlerweile auch an einer Verkalkung im Leberbereich, an Oberbauchbeschwerden sowie an Hirsutismus leidet, wobei die Beschwerdeführerin selbst ausführt, dass die Erkrankung der Leber sowie die Oberbauchbeschwerden mittlerweile nicht mehr behandelt werden, weshalb auch nicht von der Notwendigkeit einer solchen ausgegangen werden kann. Selbst dann, wenn der Bedarf der dahingehend verordneten Medikamente wieder bestehen würde, ist anzumerken, dass diese auch in Armenien verfügbar sind. Bei Hirsutismus (ungewöhnlich starke Körperbehaarung) handelt es sich um keine lebensbedrohende, schwerwiegende Krankheit bzw. beseht keine Behandlungsnotwendigkeit. Rückenschmerzen sowie die Notwendigkeit einer Strahlentherapie bzw. dass eine solche Therapie in Anspruch genommen wurde konnte nicht festgestellt werden, zumal keine diesbezüglichen ärztlichen Bestätigungen in Vorlage gebracht wurden. … Im Rahmen des ersten Verfahrensgangs zu ihren Ausreisegründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Sohn Schwierigkeiten mit Kollegen beim Militärdienst gehabt habe, weshalb diese Armenien verlassen habe. Da die Kollegen des Sohnes auch der Familie gedroht hätten, seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nach Russland gezogen. Persönliche Bedrohungen oder Angriffe auf die Beschwerdeführerin habe es nie gegeben. Im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe von ihrem Schwager erfahren, dass zweimal Leute in ihrem Haus gewesen seien und nach ihr und ihrem Ehegatten gefragt hätten. Diese Leute hätten damals ihren Sohn töten wollen. In der Einvernahme vor dem BFA am 13.01.2015 brachte sie vor, dass sie den neuerlichen Antrag gestellt habe, weil sie in Armenien einige Probleme gehabt habe. Geändert seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens habe sich lediglich ihr Gesundheitszustand. In der Einvernahme vor dem BFA am 29.06.2016 vermeinte die Beschwerdeführerin sogar, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und ihr Ehegatte psychische Probleme habe, weshalb sie nicht mehr nach Armenien zurückkehren könne. Erst im Laufe der weiteren Einvernahme und auf diesbezüglichen Vorhalt, behauptete sie vergessen zu haben, dass sie von „Leuten“ bedroht worden sei. Allfällige Änderungen ihrer bisherigen Antragsgründe sieht die Beschwerdeführerin somit lediglich in ihrem Gesundheitszustand, zumal sie sich bereits im ersten Verfahrensgang hinsichtlich ihrer Antragsgründe auf die Behauptung gestützt hat, dass sie von Militärkollegen ihres Sohnes verfolgt worden sei. Diesem Vorbringen wurde im abschließenden Erkenntnis des AsylGH die Glaubhaftigkeit abgesprochen und ihr Schutzbegehren auch deshalb abgewiesen. Aus der Sicht des BVwG stützte sich die Beschwerdeführerin sohin in ihrem neuerlichen Antrag im Grunde auf einen behaupteten Sachverhalt, über den bereits einmal rechtskräftig abgesprochen wurde. Ergänzend dazu wurde nur vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. (Diesbezüglich ist auf die Ausführungen unter II. 2. zu verweisen)Aus der Sicht des BVwG stützte sich die Beschwerdeführerin sohin in ihrem neuerlichen Antrag im Grunde auf einen behaupteten Sachverhalt, über den bereits einmal rechtskräftig abgesprochen wurde. Ergänzend dazu wurde nur vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. (Diesbezüglich ist auf die Ausführungen unter römisch zwei. 2. zu verweisen) Im Hinblick auf diese Erwägungen kam das BVwG zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrem Vorbringen zu den Gründen für ihren Folgeantrag auf einen (alten) Sachverhalt stützte, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden war. Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Armenien in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. … Zwar soll ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, doch stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Im gegenständlichen Fall besteht gegen die Beschwerdeführerin seit dem 08.08.2013 eine rechtskräftige und aufrechte Ausweisungsentscheidung, welcher sie nicht nachkam.Zwar soll ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden, doch stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Im gegenständlichen Fall besteht gegen die Beschwerdeführerin seit dem 08.08.2013 eine rechtskräftige und aufrechte Ausweisungsentscheidung, welcher sie nicht nachkam. Die Beschwerdeführerin reiste im Februar 2013 in das Bundesgebiet ein, bereits am 19.04.2013 erging im Erstverfahren der Beschwerdeführerin der erste - abweisende - Bescheid des BAA. Die Beschwerdeführerin durfte daher
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits zwei Monate nach ihrer Einreise ihren zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Trotz der langen Aufenthaltsdauer liegt aber ohnehin kein nennenswerter Integrationsgrad vor (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen), weder enge Bezüge (etwa durch Unterstützungsschreiben oder dergleichen belegt) zu ÖsterreicherInnen, noch andere außergewöhnliche Umstände.Die Beschwerdeführerin reiste im Februar 2013 in das Bundesgebiet ein, bereits am 19.04.2013 erging im Erstverfahren der Beschwerdeführerin der erste - abweisende - Bescheid des BAA. Die Beschwerdeführerin durfte daher
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits zwei Monate nach ihrer Einreise ihren zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Trotz der langen Aufenthaltsdauer liegt aber ohnehin kein nennenswerter Integrationsgrad vor (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen), weder enge Bezüge (etwa durch Unterstützungsschreiben oder dergleichen belegt) zu ÖsterreicherInnen, noch andere außergewöhnliche Umstände. I.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52
erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde aberkannt und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie ein Einreiseverbot erlassen.römisch eins.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde aberkannt und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie ein Einreiseverbot erlassen. Ebenso wurde mit Bescheid vom 11.05.2017 der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 11.04.2017 abgewiesen. Demnach habe die BF im Zuge des Verfahrens keinerlei Personaldokumente in Vorlage gebracht und hätte ihre Identität nur im HRZ-Verfahren festgestellt werden können. Die Ausführungen des Vertreters in der Stellungnahme im Verfahren, dass es der bB nicht möglich gewesen wäre, ein Reisedokument zu erhalten, sei als tatsachenwidrig zu werten. Dies da im HRZ Verfahren die Identität der bP aufgeklärt hätte werden kännen und bereits einmal ein HRZ ausgestellt worden sei I.9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über die BF
§ 35AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 726,- verhängt.römisch eins.9.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über die BF
Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 726,- verhängt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die BF durch die Stellung von zwei unbegründeten Asylanträgen offensichtlich Asylmissbrauch betrieben habe. Der zweite Asylantrag sei im Zuge der Festnahme für die Abschiebung nur gestellt worden, um der Abschiebung zu entgehen. Im gesamten Verlauf des zweiten Verfahrens habe die bP keine Asylgründe geltend machen können. Da die bP seit 14.12.2016 der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, habe die bB mit Bescheid vom 11.05.2017 eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen. Zudem sei der mit tatsachenwidrigen Behauptungen begründete Antrag auf Duldung mit Bescheid vom 11.05.2017 abgewiesen worden. Mit ihrem Gesamtverhalten habe die BF die Tätigkeit des BFA offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das fremdenpolizeiliche Verfahren verschleppt. I.
- In der Beschwerde gegen diesen Bescheid über die Verhängung einer Mutwillensstrafe stützte sich die BF auf unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte sie aus, dass die BF im Vorfeld nicht in Kenntnis gesetzt worden sei und ihr kein Parteiengehör eingeräumt worden wäre. In einer Stellungnahme hätte sie vorbringen könne, dass sie in Österreich Familie habe und an Erkrankungen leide. Die BF bekomme 200 EUR Grundversorgung und werde der darüberhinausgehende Bedarf von ihren Söhnen gedeckt. In Armenien habe sie keine Unterkunftmöglichkeit und würde in eine Art. 3 EMRK verletzende Situation geraten. Die BF wirke auch an der Erlangung eines HRZ mit, der bB sie es aber nicht möglich gewesen, ein Reisedokument bis 11.04.2017 zu erlangen, weswegen die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Es wäre die Ausstellung einer Duldungskarte – zumindest bis zur Erlangung des HRZ – indiziert gewesen. Mit Blick auf die Lebenssituation der BF in Ö, einer 50ig jährigen Frau mit schweren gesundheitlichen Problemen, die von ihrem gewalttätigen Mann getrennt nur bei den Söhnen in Österreich leben könne, lägen die Voraussetzungen des § 35 AVG nicht vor. Die Behörde hätte in ihrer Begründung die Judikatur mit Stillschweigen übergangen und ohne nähere Begründung die Höchststrafe verhängt, was weder tat- noch schuldangemessen sei. Auch entspräche die Höhe nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen der BF, die von der Grundversortung iHv EUR 220 monatlich und Untertützung ihrer Familie lebe. Im Gesamten Bescheid befänden sich keine Strafzumessungsgründe.römisch eins.
- In der Beschwerde gegen diesen Bescheid über die Verhängung einer Mutwillensstrafe stützte sich die BF auf unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte sie aus, dass die BF im Vorfeld nicht in Kenntnis gesetzt worden sei und ihr kein Parteiengehör eingeräumt worden wäre. In einer Stellungnahme hätte sie vorbringen könne, dass sie in Österreich Familie habe und an Erkrankungen leide. Die BF bekomme 200 EUR Grundversorgung und werde der darüberhinausgehende Bedarf von ihren Söhnen gedeckt. In Armenien habe sie keine Unterkunftmöglichkeit und würde in eine Artikel 3, EMRK verletzende Situation geraten. Die BF wirke auch an der Erlangung eines HRZ mit, der bB sie es aber nicht möglich gewesen, ein Reisedokument bis 11.04.2017 zu erlangen, weswegen die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Es wäre die Ausstellung einer Duldungskarte – zumindest bis zur Erlangung des HRZ – indiziert gewesen. Mit Blick auf die Lebenssituation der BF in Ö, einer 50ig jährigen Frau mit schweren gesundheitlichen Problemen, die von ihrem gewalttätigen Mann getrennt nur bei den Söhnen in Österreich leben könne, lägen die Voraussetzungen des Paragraph 35, AVG nicht vor. Die Behörde hätte in ihrer Begründung die Judikatur mit Stillschweigen übergangen und ohne nähere Begründung die Höchststrafe verhängt, was weder tat- noch schuldangemessen sei. Auch entspräche die Höhe nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen der BF, die von der Grundversortung iHv EUR 220 monatlich und Untertützung ihrer Familie lebe. Im Gesamten Bescheid befänden sich keine Strafzumessungsgründe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
- Feststellungen: Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist armenische Staatsangehörige, Angehöriger der jesidischen Volksgruppe, verheiratet und Mutter von vier Kindern. Zwei Söhne der bP leben in Österreich. Ihr Ehegatte ist seit 17.06.2016 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Die Abweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 25.02.2013 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2013
§§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 Asyl
G 2005 bestätigt. Dieses Erkenntnis, mit welchem das Vorbringen der BF als unglaubwürdig beurteilt wurde und in dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien in keine ausweglose Lage geraten würde und die Ausweisung nach Armenien auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt, erwuchs in Rechtskraft.Die Abweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 25.02.2013 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2013
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 bestätigt. Dieses Erkenntnis, mit welchem das Vorbringen der BF als unglaubwürdig beurteilt wurde und in dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien in keine ausweglose Lage geraten würde und die Ausweisung nach Armenien auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt, erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2016 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 21.12.2014, welchen sie im Rahmen der Abschiebung stellte abgewiesen, ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Armenien wurde für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2016 wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 27.06.2017 ist die BF freiwillig ausgereist. Gerade im Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz erstattete die BF - trotz mehrfachen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen von falschen Aussagen –, wiederum im Wesentlichen dasselbe Vorbringen wie im ersten Verfahren, welches schon als rechtskräftig unglaubwürdig beurteilt wurde. Der zweite Antrag wurde nur gestellt, um die Abschiebung zu verhindern. Die BF stellte den zweiten Antrag im vollen Bewusstsein der Grund- und Erfolglosigkeit des bereits im ersten Verfahren erstatteten Vorbringens. Abschließend ist festzustellen, dass die BF durch dieses rechtsmissbräuchliche prozessuale Verhalten das Verfahren auf internationalen Schutz bzw. die Abschiebung unnötig in die Länge gezogen hat, was sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen des BFA erheblich belastete.
- Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten zu den Verfahren der BF, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Der Verfahrensgang stellt sich als unstrittig dar. Zu den Ausführungen in der Beschwerde wird festgehalten, dass Anhaltspunkte dafür, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen ist, sich nicht fanden. Auch die Umstände, dass sich die BF ansonsten kooperativ verhielt sowie ihre Integration vermögen am Verhalten der BF im Zusammenhang mit dem missbräuchlich gestellten zweiten Asylantrag im Rahmen der Abschiebung nichts zu ändern. Ihr musste nicht nur jedenfalls bewusst sein, dass dieser Antrag neuerliche Schritte durch die Behörde erfordern und damit die Verfahrensdauer und Aufenthaltsdauer in Österreich verlängert wird, vielmehr ging es der BF offensichtlich genau um diesen Umstand. Das Vorbringen im zweiten Verfahren wurde vom BVwG im Rahmen der Würdigung als Wiederholung des Vorbringens im ersten Verfahren beurteilt und die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es musste der BF schon aus dem ersten Verfahren bekannt sein, dass sie mit diesem Vorbringen nicht durchdringen kann und hat sie dennoch –obwohl ihr bekannt war, dass diese Gründe wie schon im ersten Verfahren zu einer Abweisung des Antrages führen werden – einen zweiten Antrag in rechtsmissbräuchlicher Absicht gestellt. Bereits mit rechtskräftiger Entscheidung des BVwG in zweiter Instanz im ersten Verfahren vom 25.02.2013 musste der BF bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich beendet ist und ihr Vorbringen nicht zum Ziel der Erreichung eines Aufenthaltstitels in Österreich gereicht. Dennoch stellte sie in missbräuchlicher Absicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz aus denselben Gründen. Trotz des Umstandes, dass die BF über die Voraussetzungen, welche zur Abweisung des ersten Antrages führten, im Bilde waren, stellten sie in Kenntnis dieses Sachverhalts Folgeanträge, wobei in diesem Zusammenhang zu betonen ist, dass sie jeweils Rechtsberatung in Anspruch nahmen, somit über die Erfolgsaussichten ihrer Begehren auch juristisch beraten wurden. Insbesondere der Umstand, dass die bP erst im Rahmen der Abschiebung einen Folgeantrag stellte zeigt zweifelsfrei, dass die BF im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit ihren neuerlichen Antrag stellte und die zweite Inanspruchnahme der belangten Behörde wider besseres Wissen geschah und dies für jedermann erkennbar war bzw. ist. Wenn die BF eine Verletzung des Parteiengehörs moniert, ist dem zu entgegnen, dass keine Verpflichtung zur Vorhaltung hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln besteht, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat (VwGH 25.09.2014, Zl. 2011/07/0006). Eine im Verfahren vor der belangten Behörde allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs ist ferner durch die mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, zumal der angefochtene Bescheid die maßgeblichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (insbesondere die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat) vollständig wiedergibt (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Es besteht keine Verpflichtung der belangten Behörde, vor Bescheiderlassung der bP ihre Widersprüche vorzuhalten. Eine substantiierte Bestreitung der maßgeblichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kann indes auch der erhobenen Beschwerde nicht entnommen werden, sodass es einem allfälligen Verfahrensmangel auch an Relevanz fehlt und eine Verletzung in Rechten insgesamt nicht ersichtlich ist. Aus dem Inhalt der Verwaltungsakten ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben. 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: § 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: „Mutwillensstrafen §
- Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.3.
- Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).3.3.
- Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal Paragraph 36, zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die Paragraphen 53 bis 54 d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die Paragraphen 19, 31 und 44 a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119). 3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH vom 21.05.2019, Zl. Ra 2018/19/0466; vgl. dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN). Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwSlg. 18.337 A/2012, mwN).3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH vom 21.05.2019, Zl. Ra 2018/19/0466; vergleiche dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN). Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche VwSlg. 18.337 A/2012, mwN). Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. 3.2.
- Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom
- Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen ist und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt und die Verhängung einer Mutwillensstrafe demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht kommt (vgl. auch VwSlg. 18.337 A/2012), die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe
§ 35AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall aber gegeben:3.2.3.
Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183, zu Paragraph 35, AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen ist und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt und die Verhängung einer Mutwillensstrafe demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht kommt vergleiche auch VwSlg. 18.337 A/2012), die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall aber gegeben: 3.2.3.
- Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).3.2.3.
- Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates und seiner Personalien in seinem Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden. Mutwilliges Verhalten kann auch durch die Erhebung von Rechtsmitteln erfüllt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [
- Auflage 2014] §
- RZ 3 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der BF nach der Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz durch die bB am 19.04.2013 eine Rechtsberatung zur Seite gestellt, bzw. war sie bereits im Erstverfahren anwaltlich und im nunmehrigen Verfahren durch denselben Anwalt vertreten. Die BF brachte im zweiten Verfahren dieselben unglaubwürdigen Fluchtgründe wie im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor. Bereits im ersten angefochtenen Bescheid und in der Entscheidung des Asylgerichtshofes über den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.07.2013 wurde umfangreich und nachvollziehbar der Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK erörtert und die Voraussetzungen des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Begriff der Integration erklärt und dargelegt, warum diese Umstände im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind und auch sonst keine Gründe vorlagen, der BF Schutz oder einen Aufenthaltstitel in Österreich zu gewähren. Mutwilliges Verhalten kann auch durch die Erhebung von Rechtsmitteln erfüllt werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
- Auflage 2014] Paragraph 35, RZ 3 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der BF nach der Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz durch die bB am 19.04.2013 eine Rechtsberatung zur Seite gestellt, bzw. war sie bereits im Erstverfahren anwaltlich und im nunmehrigen Verfahren durch denselben Anwalt vertreten. Die BF brachte im zweiten Verfahren dieselben unglaubwürdigen Fluchtgründe wie im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor. Bereits im ersten angefochtenen Bescheid und in der Entscheidung des Asylgerichtshofes über den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.07.2013 wurde umfangreich und nachvollziehbar der Flüchtlingsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK erörtert und die Voraussetzungen des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Begriff der Integration erklärt und dargelegt, warum diese Umstände im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind und auch sonst keine Gründe vorlagen, der BF Schutz oder einen Aufenthaltstitel in Österreich zu gewähren. Für das BVwG steht im gegenständlichen Verfahren fest, dass die rechtsfreundlich vertretene BF in sichtlicher Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der der Nutz- und der Zwecklosigkeit einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Es liegt auch offen auf der Hand, dass wider besseres Wissen die Inanspruchnahme des BFA unter solchen Umständen geschah, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar war bzw. ist und die Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sichtlich rechtsmissbräuchlich lediglich im Rahmen der Abschiebung erfolgte, um diese zu verhindern. Somit ist der Tatbestand der mutwilligen Inanspruchnahme der bB sowie auch in weiterer Folge des BVwG erfüllt. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens der BF darin begründet liegt, dass sie ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz bewusst unrichtig begründete und dann im Wissen um die Aussichtslosigkeit des Vorbringens neuerlich einen zweiten Antrag einbrachte. 3.2.3.
- Abgesehen von der Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens kann der BF aber auch eine Verschleppung des Asylverfahrens zur Last gelegt werden, weil sie mit der zweiten Antragstellung ganz offenkundig bezweckte, die Abschiebung zu verhindern, den Aufenthalt missbräuchlich zu Verlängern und eine rasche Beendigung des Asylverfahren zu vereiteln. 3.2.
- Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1999, Zl. 98/12/0406).3.2.
- Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1999, Zl. 98/12/0406). Neben dem bereits beschriebenen Mutwillen ist zu Lasten der BF auch der von ihr verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger, sowie die Bindung von Ressourcen der belangten Behörde und des ho. Gerichts zu berücksichtigen. Trotz der notorisch bekannten Tatsache, dass die logistischen Mittel des ho. Gerichts gegenwärtig voll ausgeschöpft werden müssten, um eingehende Anträge gem. dem Asyl- und Fremdenrecht in einer einigermaßen vertretbaren Zeit bearbeiten zu können, dennoch weitere Rückstände aufgebaut werden und eine zeitliche Verzögerung der Erledigung von begründeten Anträgen durch die Bindung von Ressourcen im gegenständlichen Verfahren zur Verletzung wesentlicher Interessen der Antragsteller führt, beanspruchte die BF personelle Ressourcen des ho. Gerichts und wurde der Bund durch ihr Verschulden zudem mit Kosten belastet, zumal dieser den für die Führung des Verfahrens nötigen Sach- und Personalaufwand zu tragen hat. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände wurden von der Beschwerdeführerin hingegen nicht ins Treffen geführt und ergaben sich solche auch nicht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen. Dass der BF eigentlich eine Duldungskarte ausgestellt werden hätte müssen und für sie kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könnte, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden und wurde der Duldungsantrag gerade mit der Begründung abgewiesen, dass die Ausführungen betreffend Heimreisezertifikat nicht den Tatsachen entsprechen. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG - Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Nicht zuletzt ist bei einem Verhalten, wie es der Beschwerdeführer an den Tag gelegt hat, auch der schädliche Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber zu beachten. Ein solches Verhalten muss sich nämlich mit seiner durch eine langjährige und über mehrere Rechtsgänge verlaufende, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten der Position redlicher Antragsteller auswirken. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände wurden vom Beschwerdeführer hingegen nicht ins Treffen geführt, zumal sich die Beschwerde auch nicht gegen die Strafhöhe richtet.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände wurden vom Beschwerdeführer hingegen nicht ins Treffen geführt, zumal sich die Beschwerde auch nicht gegen die Strafhöhe richtet. Das ho. Gericht geht im Lichte der vorliegenden Umstände davon aus, dass es sehr wohl einer für die bP spürbare Sanktion bedarf, welche sich an der Hälfte der zu möglichen Höchststrafe orientiert. Diese Prämissen werden nach Ansicht des ho. Gericht erfüllt, wenn eine Ordnungsstrafe von € 300,-- verhängt wird.
- Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 35 AVG als unbegründet abzuweisen.4. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG als unbegründet abzuweisen.
- Eine Übersetzung des Spruchs war in Bezug auf § 35 AVG nicht erforderlich.
- Eine Übersetzung des Spruchs war in Bezug auf Paragraph 35, AVG nicht erforderlich. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L518.1434915.3.00