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{'item': 'L518 2128908-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlL518 2128908-1 SpruchL518 2128921-1/9EL518 2128920-1/9EL518 2128911-1/11EL518 2128915-1/11EL518 2128918-1/6EL518 2128908-1/5EL518 2128921-1/9E, L518 2128920-1/9E, L518 2128911-1/11E, L518 2128915-1/11E, L518 2128918-1/6E, L518 2128908-1/5E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 20.11.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , der Erstbeschwerdeführer StA. Aserbaidschan, die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer StA. Armenien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.05.2016, Zl. 13-831482310-1732689, sowie vom 18.05.2016, Zl. 13-831482408-1732675, Zl. 13-831482604-1732662, Zl. 13-831482702-1732646, Zl. 13-831482800-1732638, Zl. 13-831482909-1732620, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , der Erstbeschwerdeführer StA. Aserbaidschan, die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer StA. Armenien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.05.2016, Zl. 13-831482310-1732689, sowie vom 18.05.2016, Zl. 13-831482408-1732675, Zl. 13-831482604-1732662, Zl. 13-831482702-1732646, Zl. 13-831482800-1732638, Zl. 13-831482909-1732620, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: , ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP6“ bezeichnet), brachten nach rechtswidriger, schlepperunterstützter Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.10.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein bzw. brachte die Mutter als gesetzliche Vertreterin die Anträge für ihre Kinder ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP6“ bezeichnet), brachten nach rechtswidriger, schlepperunterstützter Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.10.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein bzw. brachte die Mutter als gesetzliche Vertreterin die Anträge für ihre Kinder ein. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Lebensgefährten, traditionell verheiratet und Eltern der inzwischen volljährigen bP 3 sowie der minderjährigen bP 4 bis
  3. I.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  5. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor: „Ich bin Azeri. Mein Vater war Azeri meine Mutter Armenierin. 1990 wurde mein Vater durch die armenischen Fedai umgebracht. In unserer Gemeinde wurde ich immer wieder von den armenischen Mitbewohnern beschimpft, geschlagen, bespuckt. Mir wurde immer wieder vorgeworfen, dass ich als Azeri bei den Armeniern nichts zu suchen hätte. Nach dem Tod meiner Mutter wurde das Ganze noch schlimmer. In letzter Zeit wurden immer wieder armenische Soldaten auf ihren Beobachtungsposten umgebracht. Die Bevölkerung behauptete, dass Leute so wie ich halb Azeri halb Armenier die Soldaten umbringen würden. Deshalb will die Bevölkerung an uns Rache nehmen und uns Umbringen. Ich habe diese Angelegenheit meinem Onkel erzählt und sagte ihm, dass ich zur Polizei gehen werde um Schutz zu suchen. Mein Onkel sagte mir, dass die Polizei mir nicht helfen kann, weil ansonsten sie sich gegen die Bevölkerung stellen müssten. Deshalb habe ich mit meiner Familie das Land verlassen, damit wir in einem sicheren Land leben können. Ansonsten habe ich keine Fluchtgründe.“ … „Die Armenier werden mich als Azeri Umbringen“ I.2.
  6. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  7. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor: F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Als ich 16, 17 oder 18 Jahre alt war, wollten mich die armenischen Leute nicht haben. Ich war dort unerwünscht. Alle jungen Leute haben mich nicht gemocht. Sie nannten mich „AZERA“. Sie betrachten mich als Feind. Ca. vor 6-7 Jahren verprügelten sie mich und meine Frau und meine Mutter kamen vorbei und als die beiden Frauen schrien, ließen sie mich in Ruhe. Das Problem zwischen Aserbaidschanern und Armeniern ist noch nicht gelöst. Sie machten mich für die Konflikte verantwortlich. Ich wurde belästigt und wurde verprügelt. 1 Jahr nach dem Tod meiner Mutter

(2012)wurde ich geschlagen und bedroht, dass sie mich umbringen würden. Eigentlich war das der Grund. Ende der freien Erzählung. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Pause von 11:55 bis 12:30 F: Wie würden Sie die Volksgruppe der Azeri beschreiben, was sind die Besonderheiten dieser Volksgruppe? A: Es ist ein normales Volk, wir sprechen Türkisch. Aber ich kann auch Kurdisch. Anmerkung: Hinweis des Dolmetschers Herrn XXXX , dass eigentlich dieAnmerkung: Hinweis des Dolmetschers Herrn römisch 40 , dass eigentlich die Aserbaidschaner kein Kurdisch sprechen. F: Was bedeutet es der Volksgruppe der Azeri anzugehören und in Bergkarabach zu leben? A: Vor 1990 bis1991 gehörte Bergkarabach zu Aserbaidschan, dann besetzten die Armenier die Region. Ich lebte in einem, besetzten Land. F: Welcher moslemischen Untergruppe gehören Sie an? A: Das weiß ich nicht, ich bin nicht so religiös. F: Wann genau begannen die Übergriffe der Dorfbewohner gegen Sie? A: Ich erinnere mich nicht mehr, aber ich glaube zwischen 16 und 17 Jahren. 1991 sind wir umgezogen, ich hatte Kontakt zu armenischen Kindern und wir haben nur armenisch gesprochen. F: Wie groß ist das Dorf bzw. wie viele Einwohner hat das Dorf XXXX / inF: Wie groß ist das Dorf bzw. wie viele Einwohner hat das Dorf römisch 40 / in Bergkarabach in dem Sie lebten? A: Zwischen 2 und 3000 Einwohner. F: Welche anderen Volksgruppen leben noch in diesem Dorf? A: Armenier; ich war der einzige AZERA dort. F: Hat es solche Übergriffe gegen andere Dorfbewohner auch gegeben? A: Nein, diese gab es nur auf mich. F. Wann war der letzte Übergriff auf Sie? A: August 2012 gab es den letzten Übergriff. F: Was ist bei diesem Übergriff konkret vorgefallen? A: Ich war nach der Arbeit unterwegs nach Hause. 50 Meter bevor ich nach Hause komme, hielten mich 5-7 Personen auf. Einer sagte, du hast keinen Platz zwischen uns, du musst gehen. Ich habe nicht geantwortet. Sie griffen mich an und schlugen mich. Dann konnte ich weglaufen. Ich lief in ein Haus und sperrte die Türe zu. Es kam ein alter armenischer Mann und ich erzählte ihm meine Geschichte. Der alte Mann redete mit den Angreifern und meinte sie sollen mich in Ruhe lassen, dann gingen sie weg und ich konnte nach Hause gehen. F: Wie oft hat es solche Übergriffe gegen Sie gegeben? A: Ich kann das nicht zählen. Einmal retteten mich meine Frau, einmal mein Onkel und einmal dieser alte Armenier. F: Könnten Sie die Übergriffe etwas genauer schildern? A: Ich wurde nicht verletzt, sie haben mich geschlagen und ich konnte fliehen. F. Das sind sehr allgemein gehaltene Angaben. Geht es etwas genauer, bitte? A: 5 – 7 Personen haben mich so fest geschlagen, dass ich auf dem Boden lag. Sie haben mich getreten – Rücken, Bauch und Beine. Dann bin ich aufgestanden und weg gelaufen. Sie haben mich nicht erwischt. F: Waren Sie verletzt? A: Meine Nase hat etwas geblutet mehr war nicht. Ich hatte keine schweren Verletzungen. F: Der ältere Mann hat mit den Angreifern gesprochen und dann gingen diese weg. Stimmt das? A: Ja, er meinte die Angreifer sollen mich einfach in Ruhe lassen, sie sind dann weg gegangen. F: Hat es solche Übergriffe auch gegen Ihre Frau gegeben? A: Nein. F: Hat es solche Übergriffe auch gegen Ihre Kinder gegeben? A: Ja, andere Kinder haben meine Kinder auch geschlagen. F: Durch wen erfolgten diese Übergriffe, kennen Sie diese Personen die Sie angegriffen haben namentlich? A: Arthuer, Gezham, Vacnik F: Sind diese Männer aus ihrem Dorf? A: Ja. F: Haben Sie über diese Vorfälle eine Anzeige bei der Polizei erstattet? A: Nein, ich war nicht bei der Polizei. F: Warum haben Sie keine Anzeige erstattet? A: Mein Onkel und meine Mutter haben mich daran gehindert hinzugehen, sie sagten das ist die armenische Polizei und sie werden nicht helfen. F: Haben Sie die Übergriffe auf Ihre Kinder auch nicht angezeigt? A: Nein, das habe ich auch nicht getan. F: Was passierte im Jahr zwischen dem letzten Übergriff 2012 und der Flucht im Oktober 2013? A: Von 2012 bis 2013 habe ich nicht gearbeitet. Ich hatte Angst und versteckte mich immer vor diesen Leuten. Vorhalt: Es klingt völlig unglaubwürdig, dass im August 2012 der letzte Überfall war und Sie sich mit den Kindern bis Oktober 2013 versteckten. A: Die Kinder haben normal die Schule besucht und ich war nicht die ganze Zeit zu Hause, aber ich habe mich zurückgezogen. F: Sie gaben an, dass Sie 1 Tag bei der Polizei festgehalten wurden. Was ist dort passiert? Wann war das genau? A: Nein, das ist schon lange her, das weiß ich nicht mehr, ich wurde wegen einer Schlägerei festgenommen. F: Sie hatten eine Schlägerei? A: Ja, ich wurde dann wieder frei gelassen. F: Ohne Anzeige? A: Ja, es gab keine Anzeige gegen mich. F: Was passierte genau, als sie von Ihrer Frau gerettet wurden? A: Ca. 2010 war ich in einem Laden. 2-3 armenische Männer kamen in den Laden und schlugen mich. Ich habe mich verteidigt und viele Menschen sind gekommen und dabei waren auch meine Frau und meine Mutter. Die alten Menschen konnten mich befreien, dann kamen meine Mutter und meine Frau und ich bin einfach mit ihnen nach Hause gegangen. F: Zu welcher Volksgruppe gehört Ihr Onkel? A: Armenier. F. Warum haben Sie sich nicht direkt an die Staatsanwaltschaft gewandt und Anzeige erstattet? A: Meine Mutter und mein Onkel haben mir abgeraten. F: Wurde Ihre Familie auch konkret mit dem Tode bedroht? A: Nein. Anmerkung: Sie sprachen davon dass die Polizei nichts zu Ihrem Schutz unternehmen würde, da sie sich nicht gegen die Bevölkerung stellen möchte. F: Woher hat Ihr Onkel diese Information? A: Mein Onkel sagte, dass ich ein Feind sei. Mein Onkel weiß das. F: Warum sind Sie nicht in einen anderen Landesteil Aserbaidschans gezogen? Anmerkung: Laut LIB ist Aserbaidschan ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität, außer genau in der Region Bergkarabach. A: Weil meine Mutter nicht wollten. F: Warum sind Sie nicht in ein Lager für die aserbaidschanische Minderheit aus Armenien aus der Region Bergkarabach im Land selbst geflüchtet? A: Ich hatte kein Dokument, die beweisen konnten, dass ich Asera bin, wie hätte ich das nachweisen können. F: Ein Dokument kann man sich ausstellen lassen. Warum haben Sie das nicht getan? A: Nein, es gab für mich keine Bestätigung, dass ich Asera bin. Sie konnten das im Computer nicht finden. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Wenn ich abgeschoben werden würde, würden Sie mich nicht nehmen, da sie mich Im Computer nicht finden können und ich über keine Dokumente verfüge. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein. I.2.
  1. bP2 – bP6 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.römisch eins.2.
  2. bP2 – bP6 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Unterschriftenliste ● 8 Empfehlungsschreiben von aktiven Mitgliedern der Flüchtlingshilfe und der Heimleitung ● - Schulnachrichten bP 3 - 5 ● - Arbeitsbescheinigung von der Gemeinde für bP 1 über seine gemeinnützige Arbeit in der Gemeinde ● - Arbeitsbescheinigung über Tätigkeit der bP 2 als Reinigungskraft in der Schule ● - Teilnahmebestätigungen über den Besuch des Deutschkursen bP 1 und bP 2 I.
  3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien (bzw. Aserbaidschan bei bP 1 ) gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
  4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien (bzw. Aserbaidschan bei bP 1 ) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. I.3.
  5. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.3.
  6. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller – gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft – bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber – menschlich durchaus verständlich – ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann. Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass Sie der Volksgruppe der Azeri angehören und aus der Region Bergkarabach stammen. Bei Ihrer Einvernahme am 03.05.2016 konnten Sie auf einer Ihnen vorgelegten Karte der Region Bergkarabach weder Ihren Geburtsort ( XXXX ), noch Ihren letzten Wohnort ( XXXX , Hausnummer XXXX ) zeigen. Es war Ihnen nur möglich die Provinz XXXX / Bergkarabach zu zeigen, die auch als solche gekennzeichnet war. Dass Sie weder Ihren Geburtsort noch ihre letzte Wohnadresse auf einer Länderkarte der Region finden konnten, ist nicht nachvollziehbar.Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass Sie der Volksgruppe der Azeri angehören und aus der Region Bergkarabach stammen. Bei Ihrer Einvernahme am 03.05.2016 konnten Sie auf einer Ihnen vorgelegten Karte der Region Bergkarabach weder Ihren Geburtsort ( römisch 40 ), noch Ihren letzten Wohnort ( römisch 40 , Hausnummer römisch 40 ) zeigen. Es war Ihnen nur möglich die Provinz römisch 40 / Bergkarabach zu zeigen, die auch als solche gekennzeichnet war. Dass Sie weder Ihren Geburtsort noch ihre letzte Wohnadresse auf einer Länderkarte der Region finden konnten, ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren gaben sie an, dass es in Ihrem Heimatdorf XXXX durch die anderen Dorfbewohnern Übergriffe gegen Sie gegeben habe. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie an, dass Sie mehrmals verprügelt wurden und Sie einmal von Ihrer Lebensgefährtin und Ihrer Mutter gerettet werden konnten, einmal von Ihrem Onkel und einmal von einem alten Armenier. Somit sprachen Sie von drei gewalttätigen Übergriffen gegen Sie, mit immer anderen Beteiligten, die den Konflikt auflösten.Des Weiteren gaben sie an, dass es in Ihrem Heimatdorf römisch 40 durch die anderen Dorfbewohnern Übergriffe gegen Sie gegeben habe. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie an, dass Sie mehrmals verprügelt wurden und Sie einmal von Ihrer Lebensgefährtin und Ihrer Mutter gerettet werden konnten, einmal von Ihrem Onkel und einmal von einem alten Armenier. Somit sprachen Sie von drei gewalttätigen Übergriffen gegen Sie, mit immer anderen Beteiligten, die den Konflikt auflösten. Ihre Lebensgefährtin gab bei Ihrer Einvernahme vor der erkennenden Behörde am 03.05.2016 hingegen zunächst an, dass Sie sogar zweimal anwesend war, als die Dorfbewohner Ihnen gewalttätig gegenüber traten. Ihre Lebensgefährtin meinte: „Einmal wurde er vor der Haustüre geschlagen.“ und „Mein Mann wurde im Dorfzentrum geschlagen und ich war dabei“. Nach der Konfrontation mit einer Ihrer Aussagen, wodurch Ihre Lebensgefährtin Sie ca. 2010 gerettet hätte, widersprach sich Ihre Lebensgefährtin offensichtlich und änderte Ihre Aussage dahingehend, dass Sie auch bei diesen Übergriffen angab dabei gewesen zu sein. Also in Summe war Ihre Lebensgefährtin laut Ihren Aussagen dreimal Zeugin von gewalttägigen Übergriffen gegen Sie bzw. konnte Sie sogar retten. Es erscheint der erkennenden Behörde völlig unglaubwürdig, dass Sie bezüglich der Häufigkeit der gewalttätigen Übergriffe gegen Sie keine übereinstimmenden Aussagen mit Ihrer Lebensgefährtin machen können und sie zu widersprüchlichen Aussagen kommen, da Sie ja genau diesen Punkt als Fluchtgrund angeben. Aus denklogischer Sicht betrachtet ergibt sich nämlich für Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt sind, auch keine Notwendigkeit dafür, im Land in dem sie sicher sind und um Hilfe (Asyl) ersuchen, die erlebten Ereignisse unterschiedlich zu schildern oder auszuschmücken. Auch die Schilderung des letzten Übergriffes auf Sie im August 2012 ist für die erkennende Behörde völlig unglaubwürdig. Es erscheint absolut unplausibel und unrealistisch, dass Sie, wenn Sie von 5-7 Angreifern so fest geschlagen und getreten wurden, dass Sie zu Boden fielen „…Sie haben mich getreten – Rücken, Bauch und Beine…“, plötzlich aufstanden und ohne gröbere Verletzungen „F: Waren Sie verletzt? A: Meine Nase hat etwas geblutet mehr war nicht. Ich hatte keine schweren Verletzungen.“ weg laufen konnten und von 5–7 Männern nicht erwischt wurden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass eine Person nach einem derart massiven Übergriff durch 5-7 Angreifer, schwer verletzt am Boden liegen bleiben würde und nicht aufsteht und weg laufen könnte. Weiters geben Sie bei der Einvernahme an, dass Sie in ein Haus liefen und die Türe zusperrten, bis ein alter armenischer Mann kam, dem Sie Ihre Geschichte erzählten. Im Anschluss daran redete dieser mit den Angreifern, dass Sie sie in Ruhe lassen sollten, was diese auch taten und Sie konnten nach Hause gehen. Für die erkennende Behörde erscheint der von Ihnen dargestellte Sachverhalt absolut unplausibel. Dass sich eine aufgebrachte, wütende Gruppe von Männern nur durch eine Aufforderung eines alten armenischen Mannes davon abhalten ließen Sie weiter zu attackieren, scheint aus realistischer Einschätzung völlig unglaubwürdig. Es konnte auch nicht glaubhaft gemacht werden, dass Sie sich über 1 Jahr versteckt hielten, um dann mit Ihrer Familie ins Ausland zu fliehen. Laut Ihrer Angabe bei der Einvernahme haben Sie sich nach den letzten Übergriffen im August 2012 bis zu Ihrer Flucht im Oktober 2013 nicht gearbeitet und sich vor diesen Leuten versteckt und nicht gearbeitet. Auch hier kann wieder ein Widerspruch zu der Aussage Ihrer Lebensgefährtin aufgezeigt werden, da diese angab, dass Sie immer gearbeitet haben und sich nicht zurückzogen. Als äußerst markante Widersprüche zwischen den Aussagen Ihre Lebensgefährtin und Ihren Aussagen bei der Einvernahme kann letztlich noch angeführt werden, dass Sie angaben Ihr Schwiegervater sei vor ca. 3-4 Jahren gestorben und Ihre Lebensgefährtin hingegen Ihren Vater als Verwandten im Herkunftsland angab, der ca. 1946 geboren sei und in Armenien/ XXXX lebe, sie jedoch keinen Kontakt zu ihm habe und er ihr auch nicht verzeihen würde.Als äußerst markante Widersprüche zwischen den Aussagen Ihre Lebensgefährtin und Ihren Aussagen bei der Einvernahme kann letztlich noch angeführt werden, dass Sie angaben Ihr Schwiegervater sei vor ca. 3-4 Jahren gestorben und Ihre Lebensgefährtin hingegen Ihren Vater als Verwandten im Herkunftsland angab, der ca. 1946 geboren sei und in Armenien/ römisch 40 lebe, sie jedoch keinen Kontakt zu ihm habe und er ihr auch nicht verzeihen würde. Des Weiteren gaben Sie bei der Befragung am 03.05.2013 bezüglich der innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten an, dass Ihre Mutter nicht in einen anderen Landesteil Aserbaidschans ziehen wollte, obwohl laut LIB Aserbaidschan ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität sei, außer in der Region Bergkarabach. Es werden sogar Lager für die aserbaidschanische Minderheit aus der Region Bergkarabach zur Verfügung gestellt. Es erscheint der erkennenden Behörde völlig unglaubwürdig, dass eine Mutter kein Interesse hätte, dass Ihr eigener Sohn mit seiner Lebensgefährtin und den Enkelkindern nicht in Ruhe leben könnten, sondern sie diesen einer immer wieder kehrenden Gefahr aussetzt, auch mit dem Wissen, dass diesem von behördlicher Seite nicht geholfen wird. Auch wäre nach dem Tod Ihrer Mutter eine innerstaatliche Flucht in eines der Lager in Aserbaidschan möglich gewesen um Ihre Familie zu schützen. Da Ihre Lebensgefährtin, wie sie bei Ihrer Befragung am 03.05.2016 angab, in Ihrem Heimatland über Dokumente für sich und die Kinder verfügte, wäre auch eine Ausreise nach Armenien, in das Land Ihrer Frau, eine mögliche Alternative gewesen. Im Rahmend er freien Beweiswürdigung und aufgrund des Ermittlungsergebnisse wird daher Ihrem Vorbringen von der erkennenden Behörde wenig Glaubwürdigkeit zugebilligt, weil Ihr Vorbingen in sich unschlüssig ist, da Sie und Ihre Lebensgefährtin sich in Aussagen wiedersprachen bez. Ihre Angaben vollkommen unplausibel erscheinen. Im Gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilität (VwGH v. 29.06.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Zusammenfassen war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben. - Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Aserbaidschan derzeit eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Aserbaidschan derzeit eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Auch sind der Behörde keine Hinweise bekannt, dass Rückkehrer nach Aserbaidschan irgendwelchen wie immer gearteten Nachteilen oder Diskriminierungen ausgesetzt sind. Wie dem Länderbericht entnommen werden kann, haben zurückgeführte Personen bei Ihrer Rückkehr nach Aserbsaidschan allein wegen der Stellung eines Asylantrages nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Länderinformation zur Lage in Aserbaidschan: „Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.“ Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, da Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Sie gaben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt selbst an, dass Sie als Hilfsarbeitet gearbeitet haben. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat sicherlich eine schwierige ist, so vermochten Sie nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Es kann Ihnen also zugemutet werden, auch im Falle einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit oder zumindest einer Gelegenheitsarbeit nachzugehen. Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsansprüchen nicht gerecht zu werde. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden und vermochten Sie solche auch nicht glaubhaft darzulegen. Wie Sie selbst in Ihrer Einvernahme angaben, hätten Sie von staatlicher Seite nichts zu befürchten und wäre gegen Sie nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt worden. Ihre sämtlichen Befürchtungen waren somit durchwegs als unsubstantiierte, pauschale und haltlose Spekulationen und subjektive Angstempfindungen zu werten, mit welchen Sie jedoch nicht in der Lage waren, eine begründete Furcht vor Verfolgung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darzulegen. Insgesamt vermochten Sie somit nicht, vor dem Bundesamt glaubhaft darzulegen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.3.
  7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien bzw. Aserbaidschan (bP 1) traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.
  8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien bzw. Aserbaidschan (bP 1) traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
  9. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien bzw. Aserbaidschan zulässig sind.römisch eins.3.
  10. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien bzw. Aserbaidschan zulässig sind., I.
  11. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  12. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Ermittlungspflichten verletzt worden wären und wurde auf die Beweiswürdigung der bB eingegangen, welche unrichtig und antizipierend gewesen wäre. Es wären veraltete Länderfeststellungen verwendet worden und läge kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren dem Bescheid zugrunde. I.
  13. Am 10.02.2017 langte eine Urkundenvorlage und ein weiteres Vorbringen der bP 3 ein. Vorgelegt wurde ein Bescheid des AMS, mit welchem ihr eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling vom 01.09.2016 bis 31.01.2020 erteilt wurde. Auch der Lehrvertrag als Einzelhandelskauffrau wurde beigelegt und wurde mitgeteilt, dass die Lehrzeit voraussichtlich am 05.09.2019 enden werde. römisch eins.
  14. Am 10.02.2017 langte eine Urkundenvorlage und ein weiteres Vorbringen der bP 3 ein. Vorgelegt wurde ein Bescheid des AMS, mit welchem ihr eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling vom 01.09.2016 bis 31.01.2020 erteilt wurde. Auch der Lehrvertrag als Einzelhandelskauffrau wurde beigelegt und wurde mitgeteilt, dass die Lehrzeit voraussichtlich am 05.09.2019 enden werde. I.
  15. In der Sachverhaltsdarstellung der LPD Tirol vom 23.09.2019 wird festgehalten, dass am selben Tag von der Heimleiterin des Flüchtlingsheims der bP mitgeteilt worden ist, dass die bP 3 nicht mehr in das Flüchtlingsheim zurückgekehrt ist. Von der Heimleiterin sei ein Brief der bP 3 aufgefunden worden, in welchem diese mitteilte, dass sie zusammen mit ihrem Freund, dessen Namen unbekannt sei, „durchgebrannt“ sei und nicht mehr zurückkehren werde. Sämtliche Dokumente seien zurückgelassen worden. römisch eins.
  16. In der Sachverhaltsdarstellung der LPD Tirol vom 23.09.2019 wird festgehalten, dass am selben Tag von der Heimleiterin des Flüchtlingsheims der bP mitgeteilt worden ist, dass die bP 3 nicht mehr in das Flüchtlingsheim zurückgekehrt ist. Von der Heimleiterin sei ein Brief der bP 3 aufgefunden worden, in welchem diese mitteilte, dass sie zusammen mit ihrem Freund, dessen Namen unbekannt sei, „durchgebrannt“ sei und nicht mehr zurückkehren werde. Sämtliche Dokumente seien zurückgelassen worden. I.
  17. Für den 20.11.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
  18. Für den 20.11.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Hierzu langte am 18.11.2019 eine Urkundenvorlage ein. Vorgelegt wurden diverse Integrationsunterlagen. Die bP 1, 2 und 4 erschienen und wurden einvernommen. Hinsichtlich der bP 3 wurde mitgeteilt, dass man nicht wisse, wo sich diese aufhält und ob sie noch in Österreich sei. Vorgelegt in der Verhandlung wurde von den bP: ● 2 Empfehlungsschrieben, sowie eine Bestätigung das die P2 ehrenamtlich als Reinigungskraft beschäftigt war Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Mit Schreiben vom 25.11.2017 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen II.1.
  20. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  21. Die beschwerdeführenden Parteien II.1.1.
  22. Bei den bP 2 – 6 handelt es sich um Staatsangehörige von Armenien, welche sich zum jesidischen Glauben bekennen. Die bP 1 ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan und Aseri. Die bP 1 hat nach dem Schulbesuch in der Landwirtschaft gearbeitet. Die bP 2 hat nach dem Schulbesuch den Haushalt geführt und die Kinder betreut. Die bP lebten in einem gemeinsamen Haushalt in Armenien vor ihrer Ausreise.römisch zwei.1.1.
  23. Bei den bP 2 – 6 handelt es sich um Staatsangehörige von Armenien, welche sich zum jesidischen Glauben bekennen. Die bP 1 ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan und Aseri. Die bP 1 hat nach dem Schulbesuch in der Landwirtschaft gearbeitet. Die bP 2 hat nach dem Schulbesuch den Haushalt geführt und die Kinder betreut. Die bP lebten in einem gemeinsamen Haushalt in Armenien vor ihrer Ausreise. Die bP 1-4 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Die bP 2-6 haben familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und verfügen alle bP über eine –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage in Armenien sowie in Aserbaidschan. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert. Die bP 3 besuchte für 5 Jahre, die bP 4 für 4 Jahre die Schule in Armenien. Familienangehörige (Eltern und Geschwister der bP 2) leben nach wie vor in Armenien in XXXX , wo die bP 2 auch aufgewachsen ist.Familienangehörige (Eltern und Geschwister der bP 2) leben nach wie vor in Armenien in römisch 40 , wo die bP 2 auch aufgewachsen ist. II.1.1.
  24. Die bP 1 leidet an Schulterschmerzen, steht deswegen aktuell aber in keiner Behandlung.römisch zwei.1.1.
  25. Die bP 1 leidet an Schulterschmerzen, steht deswegen aktuell aber in keiner Behandlung. Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.1.
  26. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 6 Jahren im Bundesgebiet auf. römisch zwei.1.1.
  27. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 6 Jahren im Bundesgebiet auf. Die bP reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben Deutschkurse besucht. Die bP 1 hat die A2 Prüfung gemacht, die bP 2 hat nur den Kurs absolviert und sprechend die bP 1 und 2 lediglich geringfügig Deutsch. Die bP 3 bis 6 sprechen gut Deutsch. Die Familienmitglieder unterhalten sich in der jesidischen Sprache, welche sie alle beherrschen und sprechen auch die bP 3-6 etwas Armenisch. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die bP 4 verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung von 20.07.2018 bis 19.12.2021 und arbeitet bei einer Lebensmittelkette bzw. besucht eine Lehre. Die bP 3 hatte eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling und hat beginnend mit 06.
  28. eine Lehre als Einzelhandelskauffrau mit Lehrabschlussprüfung am 26.08.2019 absolviert. Der Aufenthaltsort der bP 3 ist unbekannt, sie hat das Flüchtlingsheim mit einem Freund verlassen und ist untergetaucht. Die bP 2 hat als Reinigungskraft für über 100 h gemeinnützig für die Gemeinde die Schule von August 2015 bis September 2018 gereinigt. Die bP 1 hat gemeinnützige Tätigkeiten am Bauhof der Gemeinde zwischen April 2014 und Oktober 2018 verrichtet, wobei sie über 1500h beschäftigt war. Seit April 2019 verrichtet sie Hausmeistertätigkeiten im Flüchtlingsheim. Für die bP 1 liegt eine Einstellungszusage vor. Die bP 2 hat an einem Erzählcafe teilgenommen. Die bP 5 und 6 besuchen in Österreich die Schule. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
  29. Die Lage im Herkunftsstaat der bP 2-6 Armenienrömisch zwei.1.
  30. Die Lage im Herkunftsstaat der bP 2-6 Armenien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Anfragebeantwortung vom 17.Juli 2019 betreffend Vulnerabilität bestimmter Personen bzw. Familien
  31. Auf welche staatlichen Unterstützungsleistungen können armenische Staatsangehörige mit fünf Kindern nach einer Rückkehr in Armenien zugreifen (Aufzählung von Sozialhilfe, Kindergeld – etwaige Staffelung nach Alter, Zuschüsse bei Strom, Wasser, Heizkosten, Lebensmittel etc)? Wie hoch sind diese Unterstützungsleistungen derzeit? In Übereinstimmung mit dem armenischen Aktionsprogramm der Regierung zur Umsetzung des politischen Konzepts für die staatliche Regulierung von Migration, fallen Rückkehrende nicht unter ein spezifisches Ministerium, da Rückkehrer keine separate Gruppe darstellen und als berufstätig, arbeitslos, Rentner etc. definiert werden. Dass heißt, dass es mehrere Ministerien gibt, die in den Wiedereingliederungsprozess involviert sind. Nach dem armenischen Arbeitsgesetz werden rückkehrende Migranten auf dem Arbeitsmarkt als nicht wettbewerbsfähig betrachtet und können von den jährlich stattfindenden, staatlichen Beschäftigungsprogrammen, die die Reintegration von Rückkehrern mittels Arbeitsstellen unterstützen, profitieren. Zudem kann sich eine rückkehrende Familie mit fünf Kindern erwarten, in das Familienbeihilfesystem, welches sich auf monatliche 50,500 AMD (gleicht ungefähr 100 Euro) beläuft, einbezogen zu werden. Für Familien, die in entlegenen Gebieten im Hochland und in den Grenzbereichen mit Aserbaidschan leben, könnte es zusätzliche 65 Euro geben. Diese Liste der angeführten Gebiete werden von der Regierung definiert. Eine andere Art der Sozialhilfe stellt die Nothilfe da, welche von der Regierung bereitgestellt wird. Diese wird unter gewissen Umständen vierteljährlich geleistet. Gegenwärtig beläuft sich der Betrag auf 35 Euro pro Monat. Eine Blitz - Nothilfe wird ebenfalls im Falle einer Kindesgeburt, eines Todesfalles von einem Familienmitglied und für den ersten Tag des Schulbesuchs geleistet. Der Betrag einer Blitz - Nothilfe variiert von 45 bis zu 90 Euro. b. Welche Möglichkeiten von nichtstaatlichen, etwa karitativen Unterstützungsleistungen durch welche (nationale bzw. internationale) NGO´s bestehen bei Rückkehr einer Familie mit Kleinkindern? Wie hoch sind diese Unterstützungsleistungen derzeit? Gegenwärtig führen die nachfolgenden Organisationen spezifische Reintegrationsprogramme durch, um die Wiedereingliederung von Rückkehrern in Bereichen wie beispielsweise der Arbeit, der Berufsausbildung, Beratungsleistungen und Sozialhilfe zu erleichtern:
  32. Caritas Armenien;
  33. Menschen in Not
  34. Armenischer Fonds für nachhaltige Entwicklung (einst genannt: French Armenian Development Foundation (FADF),
  35. Internationale Organisation für Migration (IOM),
  36. Französisches Amt für Einwanderung und Integration (OFII). Caritas Armenien schlägt vier strategische Richtungen ein, wie Sozialschutz, öffentliches Gesundheitswesen und Gemeindeentwicklung; Migration, Integration und Vorbeugung gegen illegalen Handel; Anwaltschaft, Lobbying und Netzwerkzusammenarbeit; und Notfallvorsorge/Notfallmaßnahme. Caritas Armenien realisiert Projekte, welche schutzbedürftigen Gruppen wie älteren Menschen, Waisen, benachteiligten Kinder, körperlich benachteiligten Personen, benachteiligten schwangeren Frauen und Menschen mit Behinderungen in Shirak, Lori, Gegharkunik, Ararat Gebieten wie auch in Jerewan helfen. Sie fördern ebenfalls den Ausbau der Infrastruktur wie die Konstruktion von Wasserleitungen und Bewässerungssystemen, die Beleuchtung von Dörfern, die Renovierung von Schuleinrichtungen und den Bau von Gemeindezentren. Das Büro in Jerewan beschäftigt sich mit Migration und dem illegalen Handel. Menschen in Not (PIN) Armenien - Während den Jahren 2013 und 2016 hat PIN Armenia und die Armenische Frauenhilfsvereinigung (Armenian Relief Society- ARS) in Zusammenarbeit mit der staatlichen Arbeitsvermittlung von MLSA sowie der finanziellen Unterstützung durch die Europäische Union das Projekt “Förderung der zirkulären Migration und der Reintegrationsprozess in Armenien“ implementiert. Seit dem Jahr 2016 hat PIN Armenien die “Unterstützung der Wiedereingliederung von freiwilligen Rückkehrern“ durch Arbeitsstellen, soziale und geschäftliche Unterstützung implementiert, welches von der L´Office Francais de l´Immigration et de l´Integration, einem französischen öffentlichen Verwaltungsorgan finanziert wird. Der Armenische Fonds für nachhaltige Entwicklung (einst genannt: The French Armenian Development Foundation) wurde im Jahr 2004 von der Armenischen Sozialhilfegesellschaft (Armenian Social Aid Society – AAAS) etabliert. Die AAAS wurde im Jahr 1890 gegründet und ist ein wichtiger Akteur der Armenischen Gemeinde in Frankreich. Seit dem Jahr 2005 helfen AAAS und OFII zusammen mit der FADF, armenischen Staatsangehörigen, um freiwillig von Frankreich nach Armenien zurückzukommen, und das im Rahmen des Projektes “Zurück zu den Ursprüngen“, welches im Jahr 2005 von der Europäischen Union ins Leben gerufen wurde. Das Ziel dieses Projektes lag darin, die freiwillige Rückkehr nach Armenien zu erleichtern. Das Projekt ist noch immer am Laufen und wird durch unterschiedlicher Institutionen finanziert. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist die führende zwischenstaatliche Organisation im Bereich der Migration. IOM agiert in Armenien seit dem Jahr 1993 und hat eine wichtige Rolle in Sachen Reformen des Migrationsmanagements in Armenien durch umfangreichen Kapazitätsaufbau, Politikempfehlung und Politikgestaltung, Forschung, technische Assistenz, öffentliches Bewusstsein sowie direkte Hilfeleistung der verschiedenen Kategorien von Migranten gespielt. IOM Armenien arbeitet hauptsächlich in den folgenden Bereichen: technische Zusammenarbeit in Sachen Migration: Migrationspolitik und Forschung: Rechte von Migranten und internationales Migrationsgesetz; Grenz- und Identitätsmanagement; Arbeitsmigration; Migrationsgesundheit; Notfall- und Notfallsnachversorgungsoperationen; Migrationsdaten; Unterstützung von Migranten und Hilfe für schutzbedürftige Migranten, so wie Opfer des Menschenhandels. Die Regelung der Wiedereingliederungshilfe für Migranten in ihr jeweiliges Herkunftsland ist ein essentielles Element, um die Zukunftsfähigkeit von Rückkehrenden zu gewährleisten. IOM und Partner in den Herkunftsländern stellen den Migranten sozioökonomische Hilfe bereit, um ihre Selbstversorgung und ihre Beiträge an die örtlichen Gemeinschaften zu fördern. Allerdings kann die Eigenversorgung von Rückkehrenden schlussendlich nur zusammen mit sozioökonomischer Entwicklung gewährleistet werden. Typischerweise werden potentielle Rückkehrer der IOM von den Behörden des Gastlandes, so wie von der Zuwanderungsbehörde, von den örtlichen Asylzentren oder NGOs, gemeldet. In den Jahren 2000 bis 2015 hat die IOM ungefähr 6.800 Immigranten geholfen, die von hauptsächlich europäischen Ländern nach Armenien zurückgekehrt sind. Derzeit setzt die IOM einige Projekte im Bereich der Rückkehr und der Reintegration mit Beteiligung von Armenien durch. Zusätzlich assistiert die IOM die Rückkehrenden aus unterschiedlichen, hauptsächlich europäischen Ländern, von Fall zu Fall. Das Französische Amt für Immigration und Integration (OFII), Vertretung in Armenien, wurde im Dezember 2012 ins Leben gerufen und ist für die Wiedereingliederungsprojekte von armenischen Rückkehrern zuständig. OFII stellt Leistungen zur Verfügung, um eine nachhaltige soziale und ökonomische Reintegration von rückkehrenden Migranten zu gewährleisten. Die betreffenden Projekte lauten: “Stärkung der armenischen Migrationsmanagementkapazitäten mit besonderem Fokus auf Reintegrationsaktivitäten im Rahmen der EU-Armenischen Mobilitätspartnerschaft“ sowie “Freiwillige Rückkehr und Reintegrationshilfe von Frankreich (in Armenien und Georgien).“Die betreffenden Projekte lauten: “Stärkung der armenischen Migrationsmanagementkapazitäten mit besonderem Fokus auf Reintegrationsaktivitäten im Rahmen der EU-Armenischen Mobilitätspartnerschaft“ sowie “Freiwillige Rückkehr und Reintegrationshilfe von Frankreich (in Armenien und Georgien).“, 2) Gibt es Sozialprojekte vom Staat Armenien, die Familien (mit Kleinkindern) unterstützen, wie zum Beispiel Wohnungsgewährung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Beratung? Das einzige staatliche Programm einer Wohnungsgewährung betrifft Waisenkinder, wenn diese das Erwachsenenalter erreichen. Familien mit mehreren Kindern können sich an Hilfsorganisationen und/oder private Spender wenden. Bezüglich der Arbeitssuche und der Beratung werden rückkehrende Migranten als wettbewerbsunfähig auf dem Arbeitsmarkt betrachtet und könnten die nachfolgenden Leistungen vom Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten erhalten: -) Organisation von professionellen Kursen für arbeitslose Menschen und Menschen, die in Gefahr stehen, ihre Arbeitsstelle zu verlieren, -) die Bereitstellung von Hilfeleistungen für arbeitslose Menschen, um Arbeitserfahrung zu sammeln, -) die Bereitstellung von Hilfeleistungen für arbeitslose Menschen, um eine Arbeit an einem anderen Ort zu finden, -) die Bereitstellung von teilweiser Kompensation des Gehalts an den Arbeitgeber für nicht wettbewerbsfähige Menschen auf dem Arbeitsmarkt und die Gehaltsentschädigung der Begleitung von Menschen mit Behinderungen, -) die Bereitstellung von Hilfeleistungen für die auf dem Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähige Menschen an Arbeitgeber, um eine Arbeitsstelle zu erhalten, als auch die Bereitstellung einer einmaligen Kompensation an einen Arbeitgeber für die Einstellung einer Person der angeführten Kategorie von Arbeitssuchenden, -) Organisation von Berufsmessen, -) Die Bereitstellung von Hilfeleistungen an Landwirte und die Agrarindustrie durch die Förderung von Saisonarbeit.-) Die Bereitstellung von Hilfeleistungen an Landwirte und die Agrarindustrie durch die Förderung von Saisonarbeit., 3) Existieren private Initiativen (NGOs, Selbsthilfegruppen, etc), welche Rückkehrer unterstützen und beraten? Ja, diese existieren. Die Liste der Organisationen werden diesem Bericht beigefügt. 4) Gibt es gegebenenfalls allgemeine Einrichtungen (NGOs, Caritas etc.), die Familien finanziell bzw. mit Sachgütern unterstützen? Wenn ja, Nennung dieser Einrichtungen. Caritas Armenien könnte bis zu 2.500 Euro als finanzielle Hilfe bereitstellen, nachdem eine gründliche Bewertung der Bedürfnisse der jeweiligen Familie erstellt wird. Allerdings wird der Betrag nicht direkt an die Rückkehrenden ausbezahlt, sondern dieser wird benutzt, um beispielsweise die Miete zu bezahlen, Ausrüstung/Nutztiere zum Start eines Unternehmens zu erwerben, Ausbilungs-/Trainingsgebühren etc. zu bezahlen. Um in Hilfsprogramme eingebunden zu werden ist es ratsam, diese schon im Voraus zu beantragen und das durch beispielsweise die Caritas Armenien.Um in Hilfsprogramme eingebunden zu werden ist es ratsam, diese schon im Voraus zu beantragen und das durch beispielsweise die Caritas Armenien., 5) Wenn eine Familie am „Existenzminimum“ leben muss: Gibt es ein wirtschaftliches und medizinisches „Auffangnetz“, das Familien (finanziell) unterstützt? Finanzielle Unterstützung wird von der Regierung bereitgestellt, wie im Abschnitt 1a dargestellt worden ist. Was medizinische Unterstützung durch die Regierung betrifft, werden sämtliche Kinder unter 18 Jahren in Armenien gänzlich von der Regierung medizinisch abgedeckt. Auch Erwachsene, die in dem Familien- beziehungsweise Sozialbeihilfeplan inkludiert sind, als auch die die einer gewissen schutzbedürftigen Schicht angehören, erhalten gänzliche oder eine partielle medizinische Abdeckung als auch kostenlose oder vergünstigte Medikamente. 6) Welche medizinischen Möglichkeiten gibt es in Armenien, um Epilepsie, Sprachentwicklungsstörungen bzw. eine Autismusspektrumsstörung behandeln zu lassen? Sind geeignete Krankenhäuser bzw. medizinische (psychologische) Einrichtungen vorhanden, um diese Krankheiten behandeln zu lassen? Gibt es die dazu notwendigen Behandlungen (Medikamente) und sind diese durch eine „Krankenversicherung“ gedeckt, sodass eine „sozial schwache Familie (mit Kleinkindern)“ sich diese leisten kann? Beinahe alle wichtigen medizinischen Zentren und Krankenhäuser in Armenien haben neurologische Abteilungen, in welchen Epilepsie behandelt wird. Verschiedene Methoden werden zu Gebrauch genommen, darin eingeschlossen sind auch chirurgische Eingriffe. Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren werden von der Regierung abgedeckt. Erwachsene, die Familien- oder Sozialbeihilfe beziehen, werden ebenfalls von der Regierung finanziell abgedeckt. Es existieren viele Organisationen, die sich um Kinder mit Autismus und/oder speziellen Bedürfnissen kümmern. Die Leistungen dieser Organisationen sind kostenlos. Die Liste der Organisationen wird diesem Bericht beigefügt.Es existieren viele Organisationen, die sich um Kinder mit Autismus und/oder speziellen Bedürfnissen kümmern. Die Leistungen dieser Organisationen sind kostenlos. Die Liste der Organisationen wird diesem Bericht beigefügt., 7) Welche Rückführprogramme gibt es? (Nennung der staatlichen und nichtstaatlichen Stellen mit Kontaktdaten). Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung ist ein wichtiger Teil der Migrationspolitik und des Migrationsmanagementsystems in Armenien. Das “Strategiepapier der Politik für die staatliche Regulierung der Migration in der Republik Armenien“ spezifiziert die wichtigsten Herausforderungen und Strategien in Bezug auf die armenische Migrationspolitik und eine dieser bezieht sich direkt auf die Hilfeleistung bei der Rückkehr von armenischen Staatsangehörigen wie auch ihrer Reintegration in ihrem Heimatland. Diese Priorität wird ebenfalls im “Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung des Politikkonzepts für die staatliche Regulierung von Migration in der Republik Armenien in den Jahren 2012-2016“ unter Betracht gezogen. Das Anliegen bezieht sich auf die Unterstützung der Rückkehr von Staatsbürgern der Republik Armenien nach Armenien als auch auf ihren weiteren Reintegrationsprozess. Die Hauptaktivitäten, die in dem Nationalen Aktionsplan beschrieben werden, lauten wie folgt: -) die Verbesserung des Internet-Informationssystems; -) die Organisation von Beratungsdiensten in den Einrichtungen, die mit Migration arbeiten, so wie der staatliche Migrationsdienst und andere Ministerien; -) Gespräche mit den Gastländern in denen über Fragen die Rückkehr und die Reintegration betreffend gesprochen wird und der einzige Punkt direkt bezogen auf die sozioökonomische Reintegration; -) die Führung von Arbeitsprogrammen für Rückkehrende. Der Staats-Migrationsdienst (SMS), welcher dem Ministerium für territoriale Verwaltung und Entwicklung untergeordnet ist, ist die führende Behörde in Bezug auf Migrationsmanagement in Armenien. Sie koordiniert Migrationsfragen und entwickelt Politiken. Die SMS überwacht zudem den “Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung des Politikkonzepts für die staatliche Regulierung von Migration in der Republik Armenien in den Jahren 2012-2016“. 8) Wie lange kann eine Familie (mit Kleinkindern) mit Unterstützung (in finanzieller oder sachlicher Hinsicht) rechnen? Im Falle dessen, dass eine Familie im Familienbeihilfeplan einbezogen wird, kann davon ausgegangen werden, dass diese Beihilfe erhält, außer wenn sich die Rechtsgrundlagen und die Lebensumstände positiv geändert haben sollten. Aus diesem Grund kann eine Familie, wenn Sie gewisse Anforderungen erfüllt, Beihilfe ohne zeitliche Beschränkung erhalten. 9) Wenn eine Familie Deutschkenntnisse auf A2 hat: Hat diese Familie bei der Arbeitssuche am Arbeitsmarkt (zum Beispiel Tourismusbranche, Handel, etc.) höhere Arbeitschancen als ohne diese Kenntnisse? Fremdsprachekenntnisse bieten meistens gewisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt. Normalerweise verlangen Arbeitgeber, insbesondere in den Bereichen Tourismus, Dienstleistungen, Marketing, Einzelhandel und vielen mehr, Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache. Dementsprechend würden Deutschkenntnisse definitiv von Vorteil für sie sein. 10) Haben Rückkehrer (auch Rückkehrer gegen ihren Willen) mittel- oder langfristig eine schlechtere wirtschaftliche oder soziale Stellung bzw. ein schlechteres wirtschaftliches Fortkommen im Vergleich zu Armeniern, die in Armenien geblieben sind? In Anbetracht dessen, dass viele Migranten ihr gesamtes Vermögen verkaufen, bevor sie das Land verlassen, begegnen sie gewissen Umsiedlungsproblemen, nachdem sie nach Hause kommen. Sie haben Probleme mit der Unterkunft, Schwierigkeiten in Bezug auf ihre Kinder, die in das Schulsystem integriert werden müssen und einige weitere praktische Probleme, die sich gleich nach ihrer Rückkehr ergeben. Das ist der Grund, warum bereitgestellte Hilfe darauf zielt, ihnen bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten zu helfen. Jedoch werden sie mittelfristig und langfristig fast die gleichen sozialen und ökonomischen Erfolgsaussichten haben. In Anbetracht dessen, dass viele Migranten ihr gesamtes Vermögen verkaufen, bevor sie das Land verlassen, begegnen sie gewissen Umsiedlungsproblemen, nachdem sie nach Hause kommen. Sie haben Probleme mit der Unterkunft, Schwierigkeiten in Bezug auf ihre Kinder, die in das Schulsystem integriert werden müssen und einige weitere praktische Probleme, die sich gleich nach ihrer Rückkehr ergeben. Das ist der Grund, warum bereitgestellte Hilfe darauf zielt, ihnen bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten zu helfen. Jedoch werden sie mittelfristig und langfristig fast die gleichen sozialen und ökonomischen Erfolgsaussichten haben. , 11) Sind aus den letzten 2 Jahren dokumentierte Fälle bekannt, in welchen rückgeführte Familien keine Unterkunft finden konnten und obdachlos wurden? Es existieren keine dokumentierten Fälle. Sämtliche zugängliche Quellen wurden überprüft. Es gibt lediglich eine Geschichte über eine Familie, die freiwillig von Frankreich zurückgekehrt ist, nachdem sie finanzielle Unterstützung von den französischen Behörden erhalten hat. Daraufhin hatten sie eine Wohnung gemietet und mehr als drei Jahre in Armenien gelebt. Jedoch hatten sie sich dann entschieden, nach Frankreich zurückzugehen, wurden aber von der französischen Botschaft abgelehnt. Nach der Ablehnung haben sie gegen diese Entscheidung protestiert, indem sie sich auf eine Bank in dem nahegelegenen Park setzten. Ihr Sitzprotest hat mehrere Monate lang angedauert. Einige Medienberichte betrachteten diese Menschen als obdachlos. Allerdings hatten sie eine Wohnung gemietet und befanden sich nur aus Protestgründen im Park. 12) Ist die Grundversorgung mit Nahrung und Wasser in allen Region Armeniens für alle Personen, insbesondere Kinder gewährleistet? Die Infrastrukturentwicklung in Armenien variiert. Jedoch haben sämtliche Dörfer und Gemeinden Zugang zu Versorgung, Nahrung etc. Es gibt einige wenige entfernt gelegene Gemeinden, in welchen die Wasserversorgung aus natürlichen Quellen eine Herausforderung darstellen könnte. Allerdings gibt es stets alternative Quellen. Alle Gemeinden haben Schulen, Ambulatorien, etc.Die Infrastrukturentwicklung in Armenien variiert. Jedoch haben sämtliche Dörfer und Gemeinden Zugang zu Versorgung, Nahrung etc. Es gibt einige wenige entfernt gelegene Gemeinden, in welchen die Wasserversorgung aus natürlichen Quellen eine Herausforderung darstellen könnte. Allerdings gibt es stets alternative Quellen. Alle Gemeinden haben Schulen, Ambulatorien, etc., 13) a. Welche Rolle spielt die Großfamilie in Armenien und kann sie als soziales Auffangnetz gesehen werden? b. Wie stark ist der familiäre Zusammenhalt zwischen einem in Armenien verbliebenen Teil der Familie und dem Teil der Familie, welcher in Europa um Asyl angesucht hat? c. Kann man abschätzen, ob der in Armenien zurückgebliebene Teil der Familie regelmäßig über den Auslandsaufenthalt der Asylwerber in der EU Bescheid weiß und wie regelmäßig Kontaktaufnahmen erfolgen? d. Gibt es eine „moralische“ oder sonstige Verpflichtung, wonach Verwandte wie insbesondere Eltern oder Geschwister in Armenien eine mehrköpfige Familie mit Kindern im Falle der Rückkehr jedenfalls unterstützen? Im Normalfall haben Armenier starke interne Bindungen und die Bereitschaft sich gegenseitig zu unterstützen. Großfamilien können definitiv als Vermögen betrachtet werden, auf welches man sich verlassen kann. In der Regel halten Familien ständigen Kontakt mit den Familienmitgliedern, die sich im Ausland aufhalten. Auch wenn Familienmitglieder, die im Ausland leben, erfolgreich an ihren neuen Orten sind, laden sie normalerweise andere Familienangehörige ein, sich ihnen anzuschließen beziehungsweise unterstützen diese finanziell oder auf eine anderweitige Art und Weise. Es ist schwer zu bewerten, wie oft Familienangehörige die im Ausland lebenden Familienmitglieder kontaktieren. Jedoch sind sie sich normalerweis sehr bewusst über sämtliche Aspekte ihres Lebens und wissen über ihren jeweiligen Aufenthaltsort, Rechtsstatus, Arbeitsstatus, Bildung der Kinder, Finanzstatus etc. Bescheid. Normalerweise unterstützen sich armenische Familien gegenseitig und diejenigen in Not, einschließlich rückkehrende Familienmitglieder können stets auf sie vertrauen.Normalerweise unterstützen sich armenische Familien gegenseitig und diejenigen in Not, einschließlich rückkehrende Familienmitglieder können stets auf sie vertrauen., 14) Gibt es neben den bereits genannten Institutionen und Organisationen noch weitere Netzwerke wie beispielsweise lokale Gemeinschafen, ethnische/religiöse Gruppierungen oder dergleichen, welche als Auffangnetz für Rückkehrer fungieren können? Tatsächlich existieren einige lokale/regionale Initiativen, die die Rückführung ermutigen und Rückkehrende unterstützen. Beispielsweise simulieren örtliche Behörden der Tavoush Provinz in Armenien die Rückkehr von ehemaligen Bewohnern der angeführten Provinz, die aus dem Land zu verschiedenen Zeiten geflüchtet sind. Sie involvieren örtliche Gemeinden, private Unternehmen, die Kirche und andere, um solche Programme durchzusetzen. 15) Wie geht der armenische Staat gegen Kinderarbeit vor und wie viele dokumentierte Fälle gibt es? Kinderarbeit bezieht sich auf Arbeit, die mental, physisch, sozial oder moralisch gefährlich und schädlich für Kinder ist und ihre Schulbildung beeinträchtigt: Es existieren einige Berichte über Kinderarbeit, die von verschiedenen staatlichen und internationalen Organisationen, so wie von Ombudsmännern erstellt worden sind. Das armenische Büro einer internationalen Organisation (World Vision) hat über 1100 Fälle von Kinderarbeit im Jahr 2016 berichtet. Die armenischen Ombudsmänner haben einen ad hoc Bericht über Rechte von Kindern und die Verpflichtungen Armeniens nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und den dazugehörigen Protokollen, als auch Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen, publiziert. Ein Kapitel ist der Kinderarbeit gewidmet und besagt, dass der nationale Rechtsrahmen die vom internationalen Übereinkommen dargelegten Anforderungen nicht umfassend abdeckt und dass die angeführten Empfehlungen des Ausschusses bei den armenischen Behörden nicht auf korrekte Art und Weise umgesetzt werden. Dann bietet der Ombudsmann Empfehlungen, die die Lagen der Kinderrechte, einschließlich Kinderarbeit, signifikant verbessern würden. Die Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Kindern koordiniert Aktivitäten sämtlicher staatlicher Behörden, die mit Kinderrechten zu tun haben. Die Regierung arbeitet an der Verbesserung der Rechtsvorschriften sowie an der Einführung von Politiken, die das Thema angehen und die Situation verbessern. 16) Gibt es in Armenien die Schulpflicht? Wenn ja, was unternimmt der Staat, wenn die Kinder die Schule nicht besuchen? Der allgemeine Schulstart beginnt mit 6 Jahren und wird in allgemeinen Bildungsinstitutionen (Schulen) durchgeführt. Die Sekundarschulbildung wird in drei Schulstufen, mit einer Gesamtdauer von 12 Jahren, durchgeführt: 1) Grundschule (1-4 Klasse) 2) Grundschule (5 – 9 Klasse) 3) Sekundarschule (10-12 Klasse) Alle 3 Stufen sind verpflichtend und in öffentlichen Schulen kostenlos. Die Anzahl der Kinder, die nicht zur Schule gehen, ist nicht signifikant hoch. Allerdings sieht es die Regierung dennoch als ein Problem an, welches angemessen angesprochen werden muss. Laut fachlicher Beurteilung ist der Hauptgrund eines fehlenden Schulbesuchs, die Armut ihrer jeweiligen Familien. Ein anderes Problem stellt die Behinderung von Kindern dar, die wiederum keine integrierenden Schulmöglichkeiten erhalten. In einigen Fällen führen die Nichtbereitschaft der Eltern und einige ethnische Traditionen unter der jezidischen Gemeinde dazu, Kinder nicht in die Schule zu schicken. Aufgrund der Tradition einer frühen Verheiratung unter der jezidischen Gemeinde, wird es Mädchen nicht erlaubt, die Sekundarschule zu besuchen. Gegenwärtig sind es hauptsächlich die lokalen Behörden, die sich mit Familien von Kindern, die von der Schule ferngelassen werden, beschäftigen. Sie führen Sozialarbeiten durch, Besuchen die Familien, studieren die Umstände der Familie und bieten gewisse Hilfe an. Auf Regierungsebene bereitet das Bildungsministerium die Einführung einer elektronischen Datenbank in Bezug auf die Registrierung von Kindern, die aus dem Schulsystem fernbleiben als auch von den Kindern, die die Schule frühzeitig verlassen haben, vor. Nachdem die Datenbank läuft, wird die Regierung eine Politik einführen, die darauf zielen soll, das Problem flächendeckend zu lösen. Liste der Organisationen Staatliche Organisationen
  37. Migrationsamt von Armenien Adresse: Karapet Ulnetsi Straße Nr. 31, Jerewan 0037, Armenien Telefonnummer: +374 60275003
  38. Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten Adresse: Regierungsgebäude Nr. 3, Jerewan 0010, Telefonnummer: +374 10 520830 Für Beschäftigungsfragen: employment.am oder +374 10 234037 Integrierte Sozialdienste: www.Esocial.am
  39. Gesundheitsministerium: Adresse: Regierungsgebäude Nr. 3, Jerewan 0010, Telefonnummer: +374 60808003
  40. Bildungsministerium Adresse: Vazgen Sargsyan Nr. 3, Regierungsgebäude Nr. 2, Jerewan 0010, Telefonnummer: +374 10 527343 Internationale Organisationen
  41. Armenische Caritas, Außenstelle in Jerewan, Projekt für Migration und Integration: Adresse: 34 Chaikovsky Straße, Apt. Nr. 23 Telefonnummer: (+374 10) 56 57 66 URL: http://mtrcarm.com/ Kontaktpersonen: Movses Hakobyan, Lusine Stepanyan
  42. Menschen in Not Armenien Adresse: 1/5 Saryan Straße, 0002 Jerewan, Armenien Telefonnummer: +374 60519159
  43. Armenischer Fonds für nachhaltige Entwicklung (ehemaliger Name: French Armenian Development Foundation (FADF), Adresse: 10/7 Azatutyan Avenue, 0037 Jerewan, Republik von Armenien Telefonnummer: +374 10 201840 http://www.af4sd.org/
  44. Internationale Organisation für Migration, Mission in Armenien (IOM), Adresse: UN Haus 14 Petros Adamian Straße Jerewan, 0010, Armenien Telefonnummer.: (374 10) 58 56 92; 52 56 92 54 56 92 Fax: (374 10) 54 33 65 E-mail: IOMArmenia@iom.int URL: http://www.iom.int www.un.am
  45. Französisches Amt für Immigration und Integration (OFII). Telefonnummer: 060 613036 Lokale, karitative OrganisationenLokale, karitative Organisationen,
  46. «Apaven» NGO Adresse: Republik von Armenien, Jerewan, Gajaznuni Straße 1, Telefonnummer: (+374 10) 55-19-69
  47. «Mission Armenia» NGO Adresse: Armenien, 0026, Jerewan, Garegin Nzhdehi Str., 42 Gebäude(Shengavit Verwaltungsbezirk von Jerewan), Telefonnummer: +(374 10) 44-47-92
  48. «Astghavard» Eltern von behinderten Kindern NGO Adresse: Armenien, Gegharkunik marz, Vardenis, Hovhannes Arzoyan Str., 42 Gebäude (Vardenis Region), # Telefonnummer: (+374 93) 46-27-06 (Mobilnummer)
  49. «Astghatsolq» NGO Adresse: Armenien, Gegharqunik Region, Chambarak, Getapnya 35, Telefonnummer: (+374 265) 2-36-36,
(093)07-60-07, Webseite: www.astghatsolq.org
  1. «Astghik» Elternvereinigung behinderter Kinder NGO Adresse: Armenien, 0051, Jerewan, Nairi Zaryan Str., 21 Gebäude, 4ter Stock (Arabkir Verwaltungsbezirk von Jerewan), Telefonnummer: (+374 10) 23-15-84
  2. «Arbes» Gesundheitszentrum NGO Adresse: Armenien, 0012, Jerewan, Vahram Papazyan Str., 32 Gebäude (Arabkir Verwaltungsbezirk von Jerewan), Telefonnummer: (+374 10) 26-21-00
  3. «Internationales Kinderentwicklungszentrum» NGO Adresse: Armenien, 0002, Jerewan, Saryan Str., 20 Gebäude (Kentron Verwaltungsbezirk von Jerewan), Telefonnummer: (+374 10) 58-07-33
  4. «Zeytun» Elternvereinigung behinderter Kinder Adresse: Armenien, Jerewan, Shahsuvaryan 8a, Apt. 68, Telefonnummer: (+374 10) 23-42-27
  5. «Lusashogh» Elternvereinigung behinderter Kinder Adresse: Armenien, Jerewan, Arshakunyats 56/41, Telefonnummer: (+374 10) 48-82-58, (+374 10) 55-35-24
  6. «Full life» NGO Adresse: Armenien, Lori Marz, Stepanavan, Garegin Nzhdehi Str., 17/23a Gebäude (Stepanavan Region), Telefonnummer: (+374) 0800-01311 11.« Kamq ev korov» NGO Adresse: Armenien, Jerewan, Eznik Koghbatsi 69 (Rechtssitz: Jerewan, Komitas 19, Apt.41), Telefonnummer: (+374 10) 53-85-41, (+374 10) 30-29-70, E-Mail: markamk@yahoo.com, kamkorov@netsys.am
  7. «Armenische Kindervereinigung» NGO Adresse: Armenien, Jerewan, Tigran Mets 51, Telefonnummer: (+374 10) 57-33-56
  8. «Armenische Union tauber Menschen» NGO Adresse: Armenien, Jerewan Eznik Koghbatsi 75, Telefonnummer: (+374 10) 53-82-64, 53-35-36, E-Mail: armdeafsociety@gmail.com, Webseite: www.deaf.am
  9. «Armenische Vereinigung von Blinden» NGO Adresse: Armenien, 0025, Jerewan, Isahakyan Str., 18 Gebäude (Kentron Verwaltungsbezirk von Jerewan), Telefonnummer: (+374 10) 56-05-21
  10. «Havat» Union von Müttern tauber Kinder NGO Adresse: Armenien, 0014, Jerewan, Mamikonyants Str., 30 Gebäude (Arabkir Verwaltungsbezirk von Jerewan), Telefonnummer: (+374 10) 23-19-53
  11. «Unison» NGO Adresse: Armenien, 0002, Jerewan, Derenik Demirchyan Str., 36 Gebäude, 1ter Stock (Kentron Verwaltungsdistrikt von Jerewan), Telefonnummer: (+374 10) 52-21-70
  12. «Mental Health Foundation» NGO Telefonnummer: (+374 10) 54-45-04, E-Mail: mhf@mentalhealth.am, Webseite: www.mentalhealth.am
  13. «Huysi kamurj» NGO Adresse: Armenien, 0009, Jerewan, Koryuni Str., 19a Gebäude, 1ter Eingang, 2ter Stock (Kentron Verwaltungsbezirk von Jerewan), Telefonnummer: (+374 10) 58-91-86
  14. «Huysi ev havati ojakh» NGO Adresse: Armenien, Syunik Region, Kapan, Avetisyan Straße 8, N8 Kindergarten NGO, Telefonnummer: (374 285) 2-20-62, E-Mail: huysevha@freenet.am
  15. "Armenisches Nationales Paralympischer Ausschuss" Telefonnummer: 091-40-93-46, (+374 10) 56-07-07, E-Mail: pyunic@arminco.com
  16. «Huysi Metsamor» NGO Telefonnummer: 077-90-11-88, E-Mail: huysimetsamor@yahoo.com, Webseite: huysimetsamor.blogspot.com
  17. «Vereinigung von Personen mit entfernten Stimmbändern» NGO Adresse: Armenien, 0014, Jerewan, Aharonyan Str., 5 Gebäude (Kanaker-Zeytun Verwaltungsbezirk von Jerewan), Telefonnummer: (+374 55) 24-53-83 (Mobilnummer)
  18. «Stiftung für Kindesentwicklung» Kinderzentrum Adresse: Armenien, 0065, Jerewan, Romanos Melikyan Str., 1 Gebäude (in der Nähe der Kirche), (Malatia-Sebastia Verwaltungsbezirk von Jerewan), Telefonnummer: (+374 10) 73-91-48 , (+374 60) 49-10-01 , (+374 95) 00-42-57 (Mobilnummer) , Telefonnummer: (+374 95) 00-41-81 (Mobilnummer)
  19. «Mariam» Elternvereinigung von behinderten Kindern» NGO Adresse: Armenien, Jerewan, Azatutyan 19, «Kanaz» Kulturzentrum, 1ter Stock, Telefonnummer: (+374 10) 26-08-47, (+374 93) 50-49-97
  20. «Nairi» NGO Adresse: Armenien, Jerewan, Armavir Region, Abovyan 137, Telefonnummer: (+374 237) 6-71-79, E-Mail: armavirnairi@mail.ru
  21. «Norastgh» Elternvereinigung von behinderten Kindern» NGO Adresse: Armenien, Jerewan, Norq’s 8th massive, N25 Kindergarten, Telefonnummer: (+374 10) 64-18-21, (+374 91) 57-60-79
  22. «Shushan» NGO Adresse: Armenien, Vayots dzor Region, Eghegnadzor, Sevak Straße 5, Apt. 4, Telefonnummer: (374 281) 2-50-58, E-Mail: h.narine@list.ru
  23. «Voghji» NGO
  24. «Jah» Elternvereinigung von behinderten Kindern NGO Adresse: Armenien, Jerewan, Azat Vshtuni 5 lane, Apt. 25, Telefonnummer: (+374 10) 36-98-15, (+374 10) 37-15-98, 055-36-98-15
  25. «Skarp» NGO Telefonnummer: (+374 10) 35-02-91, E-Mail: skarp@freenet.am
  26. «Vahan» NGO Adresse: Armenien, Jerewan, SWA-1 TAXAMAS, Sheram N105, Telefonnummer: (+374 10) 72-79-19, էլ.փոստ՝ vahanngo2000@rambler.ru
  27. «Paros» NGO Telefonnummer: (+374 10) 63-29-58, E-Mail: paros@web.am, Webseite: www.paros.am
  28. «Piladelpia» Vereinigung behinderter Kinder» NGO Adresse: Armenien, Jerewan, Avan-Arindj 7, Telefonnummer/Fax (374 10) 61-53-70
  29. «Pyunik» NGO Telefonnummer: (+374 10) 56-56-07, E-Mail: pyunic@arminco.com, Webseite: www.facebook.com/pyunic.ngo
  30. «Prkutyun» ZENTRUM FÜR BEHINDERTE KINDER Adresse: Armenien, 0039, Jerewan, Chekhovi Str., 33 Gebäude (Eingang von der Manandyan Str.), (Shengavit Verwaltungsbezirk von Jerewan), Telefonnummer: (+374 10) 42-78-50
  31. «HDP» Stiftung Adresse: Armenien, Jerewan, Ervand Kochar 14, Apt. 45, Telefonnummer: (374 10) 26-17-61, Fax: (374 10) 27-47-86, Webseite: www.hdpf.org , E-Mail: hdpf@mail.ru
  32. «Ekho» behinderte Kinder und Jugendunterstützung» NGO Adresse: Armenien, 0006, Jerewan, Garegin Nzhdehi Str., 17 Gebäude, 2ter Stook, Tür 34 (im «Hayrenik» Handelsgebäude), (Shengavit Verwaltungsbezirk von Jerewan), Kundendienst Telefonnummer: (+374 93) 48-94-54 (Mobilnummer) , (+374 77) 58-13-15 (Mobilnummer).
  33. «Armenian Caritas» Benevolent NGO Adresse: Armenien, 3118, Shirak Marz, Gyumri, Hovhannes Sargsyan Str. 3rd Gasse, 8 Haus; Zentrale Telefonnummer: (+374 312) 5-72-01; Büro: Armenien, 0010, Jerewan, Chaykovsku Str., 34 Gebäude, Apt. 23, (Kentron Verwaltungsbezirk von Jerewan), Telefonnummer: (+374 10) 56-57-66
  34. «Forte Scientific and cultural» NGO Telefonnummer: 091-61-36-97, E-Mail: sipan@nli.am
  35. «Apagan konn e» NGO Adresse: Armenien, 0018, Jerewan, Tigran Metsi Ave., 36 Gebäude, Apt. 58 , (Kentron Verwaltungsbezirk von Jerewan), Telefonnummer: (+374 10) 25-57-31 41.Mayri NGO Adresse: Yekhbayrutsyan 11, Jerewan, Armenien. Telefonnummer: +37491 210 737, +37410 462 107
  36. "May Way" pädagogisches, sozio-Rehabilitierungszentrum, Autismus Nationalfonds Telefonnummer: +374 91422505; +374 11 213011 Politische Lage Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch Referendum vom 6.12.2015 weitreichend geändert. Durch die Verfassungsreform wurde das semi-präsidentielle in ein parlamentarisches System umgewandelt. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat nun 105 Mitglieder (zuvor 131) und wird alle fünf Jahre gewählt (AA 7.5.2019a). Oppositionsführer Nikol Pashinyan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Pashinyan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (7.5.2019a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/-/203090#content_0, Zugriff 7.5.2019 ● ARMENPRESS – Armenian News Agency (10.12.2018): My Step – 70.44%, Prosperous Armenia – 8.27%, Bright Armenia – 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 21.3.2019 ● ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019 ● BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 21.3.2019 ● CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019 ● OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 21.3.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html, 21.3.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html, Zugriff 21.3.2019 ● 168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy – PM Pashinyan, https://en.168.am/2018/07/20/26637.html, Zugriff 21.3.2019 Sicherheitslage Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  37. (CFR 20.3.2019). Die Spannungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach dauern an. Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Im Jahr 2018 fanden mehrere Waffenstillstandsverletzungen entlang der Kontaktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien statt, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verlusten führten (gov.uk 21.3.2019, vgl. EDA 7.5.2019).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  38. (CFR 20.3.2019). Die Spannungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach dauern an. Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Im Jahr 2018 fanden mehrere Waffenstillstandsverletzungen entlang der Kontaktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien statt, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verlusten führten (gov.uk 21.3.2019, vergleiche EDA 7.5.2019). Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Pashinyan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am
  39. und
  40. September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten "operativen" Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). Quellen: ● CFR - Council on Foreign Relations (20.3.2018): Nagorno-Karabakh Conflict, https://www.cfr.org/interactives/global-conflict-tracker#!/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 21.3.2019 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (7.5.2019): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/armenien/reisehinweise-armenien.html, Zugriff 7.5.2019 ● Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Pashinyan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-pashinyan-hold-first-talks-agree-on-tension-reducing-measures, Zugriff 21.3.2019 ● UK Gov (7.5.2019): Foreign travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia, Zugriff 7.5.2019 Regionale Problemzone: Bergkarabach (Nagorny Karabach) Die sogenannte „Republik Bergkarabach“ („RBK“, russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch jedoch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die „Republik Bergkarabach“ offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe (AA 7.4.2019). Laut Angaben der selbsternannten Republik von Nagorny Karabach (auch Republik Artsach), umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1.041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR 21.3.2019). Die sog. Republik Bergkarabach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der „RBK“ beansprucht, da es sich nach deren Logik um „von Aserbaidschan besetztes Gebiet“ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 7.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Die sog. Republik Bergkarabach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der „RBK“ beansprucht, da es sich nach deren Logik um „von Aserbaidschan besetztes Gebiet“ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 7.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Der amtierende Präsident Sahakyan, dessen zweite Amtszeit zu Ende ging, wurde im Juli 2017 mit 28 von 33 Stimmen zum Übergangspräsidenten gewählt. Er besiegte Eduard Agabekyan, den Vorsitzenden der oppositionellen „Bewegung 88“. Nach der neuen Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Nach der Einweihung von Sahakyan im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 1.2018). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien und die öffentlichen Fernseh- und Radiosender haben keine lokale Konkurrenz. Die meisten Journalisten praktizieren Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als "nationale Kirche" des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen, einschließlich Veranstaltungen, die von armenischen Aktivisten der Opposition geplant sind. Proteste, die die diplomatischen und sicherheitspolitischen Interessen des Territoriums unterstützen oder bestimmte wirtschaftliche Missstände anprangern, werden eher toleriert (FH 1.2018). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es „behördliche“ Unterstützung. Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 7.4.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Nagorno-Karabakh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442453.html, Zugriff 16.10.2018 ● NKR – The Office of the NKR President (21.3.2019): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 21.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 21.3.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte. Die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Nach bisher vorliegenden Informationen hat sich die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis seit Mitte 2018 verbessert. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wurde bisher durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Es gibt Anzeichen, dass allein der Regierungswechsel im Mai 2019 zu weniger Korruption in der Justiz geführt hat. Hinsichtlich des Zugangs zur Justiz gab es bereits Fortschritte, dass die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteil wird (AA 7.4.2019). Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 13.3.2019). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.2.2019). Allerdings entließen viele Richter nach der "Samtenen Revolution" im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 13.3.2019). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort, und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. Anwälte berichteten, dass das Kassationsgericht in der Vergangenheit das Ergebnis aller wichtigen Rechtssachen an niedere Richter diktiert habe. Im Februar wurde mit der Umsetzung der Verfassungsänderungen 2015 der Oberste Justizrat (HJC) gebildet. Viele Beobachter gaben dem HJC die Schuld für Machtmissbrauch und die Ernennung von Richtern, die mit der früheren Regierungspartei verbunden waren. Anwälte erklärten auch, dass die Kontrolle der HJC über die Ernennung, Beförderung und Verlegung von Richtern die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt habe. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperlichen Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz hat dieses Recht nicht durchgesetzt. Zwar sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der "Moral", der nationalen Sicherheit und des "Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer". Gemäß dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 11.4.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 11.4.2019 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 13.3.2019, vgl. AA 7.4.2019). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 7.4.2019).Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 13.3.2019, vergleiche AA 7.4.2019). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 7.4.2019). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vgl. USDOS 13.3.2019). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 13.3.2019). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 13.3.2019). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 13.3.2019). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festhalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): Functions Of Special Investigation Service, http://www.ccc.am/en/1428578692, Zugriff 10.4.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 10.4.2019 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet solche Folter und andere formen von Misshandlungen. Dennoch gab es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 13.3.2019). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 7.4.2019). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 13.3.2019). In einem Antwortschreiben an die Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
  41. und dem 20.12.2018 auf 49 (HCA 1.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1
(73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf, Zugriff 10.4.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 10.4.2019 Korruption Armenien verfügt nicht über wirksame Schutzmaßnahmen gegen Korruption. Dem bis 2018 an der Macht befindlichen Parlament gehörten einige der wohlhabendsten Wirtschaftsführer des Landes an, die trotz Interessenkonflikten ihre privatwirtschaftlichen Aktivitäten fortsetzten. Auch die Beziehungen zwischen Politikern und anderen Oligarchen haben die Politik historisch beeinflusst und zu einer selektiven Anwendung des Gesetzes beigetragen. Die Berichte über systemische Korruption, auch in allen drei Staatsgewalten, gingen jedoch weiter. Nach der "Samtenen Revolution" im Mai 2018 leitete die neue Regierung Untersuchungen zur Bekämpfung der Korruption ein, die systemische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte. Das SIS leitete zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und deren Angehörige sowie Parlamentarier ein, deren Fälle von einigen tausend bis zu Millionen von US-Dollar reichten (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.2.2019). Armenien verfügt nicht über wirksame Schutzmaßnahmen gegen Korruption. Dem bis 2018 an der Macht befindlichen Parlament gehörten einige der wohlhabendsten Wirtschaftsführer des Landes an, die trotz Interessenkonflikten ihre privatwirtschaftlichen Aktivitäten fortsetzten. Auch die Beziehungen zwischen Politikern und anderen Oligarchen haben die Politik historisch beeinflusst und zu einer selektiven Anwendung des Gesetzes beigetragen. Die Berichte über systemische Korruption, auch in allen drei Staatsgewalten, gingen jedoch weiter. Nach der "Samtenen Revolution" im Mai 2018 leitete die neue Regierung Untersuchungen zur Bekämpfung der Korruption ein, die systemische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte. Das SIS leitete zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und deren Angehörige sowie Parlamentarier ein, deren Fälle von einigen tausend bis zu Millionen von US-Dollar reichten (USDOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.2.2019). Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vgl. JAMnews 24.7.2018). Während die meisten Beobachter der Meinung sind, dass es reichlich Beweise für Fehlverhalten gibt, warnten einige, dass es eine schmale Linie zwischen soliden Rechtsfällen und politisch motivierten gibt. Die mit der ehemaligen, langjährigen Regierungspartei verbündeten Eliten zeigten erheblichen Widerstand gegen diese Ermittlungen und schienen den Antikorruptionskurs der neuen Regierung zu erschweren (FH 4.2.2019).Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vergleiche JAMnews 24.7.2018). Während die meisten Beobachter der Meinung sind, dass es reichlich Beweise für Fehlverhalten gibt, warnten einige, dass es eine schmale Linie zwischen soliden Rechtsfällen und politisch motivierten gibt. Die mit der ehemaligen, langjährigen Regierungspartei verbündeten Eliten zeigten erheblichen Widerstand gegen diese Ermittlungen und schienen den Antikorruptionskurs der neuen Regierung zu erschweren (FH 4.2.2019). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 belegte Armenien den Rang 105 von 180 Ländern (2017: 107 von 180 Staaten) und erhielt wie 2017 einen Wert von 35 auf einer Skala von 100 [100 ist der beste, 0 der schlechteste Wert] bezüglich der Korruption im öffentlichen Sektor (TI 2018). Quellen: ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 10.4.2019 ● Haypress (13.7.2018): Armenien: Paschinjans Regierung holt 42 Mio. Dollar an Steuerhinterziehung zurück, https://haypressnews.wordpress.com/2018/07/13/armenien-paschinjans-regierung-holt-42-mio-dollar-an-steuerhinterziehung-zurueck/, Zugriff 29.3.2019 ● JAMnews (24.7.2018): Armenia’s fight against corruption: a JAMnews series on the first steps of the new Armenia, https://jam-news.net/armenias-fight-against-corruption-a-jamnews-series-on-the-first-steps-of-new-armenia/, Zugriff 9.11.2018 ● TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 29.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 29.3.2019 NGOs und Menschrechtsaktvisten Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.2.2019). Die Zivilgesellschaft war sehr aktiv bei den Protesten 2018, den anschließenden Konsultationen mit der Regierung in politischen Fragen und bei der Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den Wahlen im Dezember 2018 (FH 4.2.2019). Quellen: ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 29.3.2019 ● OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff 29.3.2019 Ombudsperson Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 7.4.2019). Mit den im März 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen wurde der Zuständigkeitsbereich des Büros der Bürgerbeauftragten erweitert. Es kann Gesetzesvorschläge einbringen, Rechtsvorschriften aus Menschenrechtssicht überprüfen, förmliche Gutachten durchführen und Empfehlungen zu Rechts- und Rechtsvollzugsmängeln abgeben. Experten zufolge reichten jedoch der Grad der Ermächtigung und die Ressourcen des Büros der Ombudsperson nicht aus, um das neue Mandat des Büros umzusetzen (USDOS 20.4.2018). Die Zivilgesellschaft hat die Arbeit des Büros der Ombudsperson während der Proteste von April bis Mai 2018 allgemein als gut erachtet. Nach Angaben der Website des Menschenrechtsverteidigers arbeitete das Büro bei Protesten 24 Stunden am Tag, um den Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. In der ersten Jahreshälfte 2018 meldete das Büro eine beispiellose Zahl von Bürgerbeschwerden und -besuchen, die es auf ein gestiegenes Vertrauen in die Institution und neue Erwartungen der Öffentlichkeit zurückführte (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 28.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 28.3.2019 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 7.4.2019, vgl. USDOS 20.4.2018). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Pashinyan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019, vgl. USDOS 13.3.2019).Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 7.4.2019, vergleiche USDOS 20.4.2018). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Pashinyan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019, vergleiche USDOS 13.3.2019). Im Jahr 2018 wurden 13 neue Klagen gegen Reporter und Medienvertreter eingereicht. Alle zitierten Artikel 1087.1 des RoA Zivilgesetzbuches ("Beleidigung und Verleumdung"). Im Jahr 2018 verkündeten die Gerichte neun Urteile gegen Medien und Reporter und zehn Urteile zu deren Gunsten (HCA 1.2019). Dem Rundfunk und auflagenstarken Printmedien fehlt es in der Regel an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder private Gruppen besitzen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, was in der Regel die politische Ausrichtung und die finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelt. Nach Ansicht einiger Medienkritiker präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen auch nach der "Samtrevolution" weiterhin Nachrichten aus einer regierungsfreundlichen Perspektive (USDOS 13.3.2019). Im Parlamentswahlkampf im Herbst 2018 gab es keine größeren Einschränkungen der Pressefreiheit, obwohl politisch ausgerichtete Medien weiterhin die mit ihnen verbundenen Parteien und Kandidaten bevorzugten (FH 4.2.2019). Eine Reihe von Reportern wurde während der Protestphase von der Polizei physisch angegriffen (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.2.2019). Im Jahr 2018 wurden insgesamt 21 Vorfälle von körperlicher Gewalt gegen Reporter und Kameramänner registriert, 67 Vorfälle von Druck auf Medien und deren Mitarbeiter und 98 Vorfälle von Verletzungen des Rechts auf Erhalt und Verbreitung von Informationen (HCA 1.2019). Insgesamt wurden elf Strafverfahren im Zusammenhang mit den Vorfällen eingeleitet; in fünf der Fälle wurden Anklagen erhoben, drei Fälle landeten schließlich vor Gericht (USDOS 13.3.2019). Eine Reihe von Reportern wurde während der Protestphase von der Polizei physisch angegriffen (USDOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.2.2019). Im Jahr 2018 wurden insgesamt 21 Vorfälle von körperlicher Gewalt gegen Reporter und Kameramänner registriert, 67 Vorfälle von Druck auf Medien und deren Mitarbeiter und 98 Vorfälle von Verletzungen des Rechts auf Erhalt und Verbreitung von Informationen (HCA 1.2019). Insgesamt wurden elf Strafverfahren im Zusammenhang mit den Vorfällen eingeleitet; in fünf der Fälle wurden Anklagen erhoben, drei Fälle landeten schließlich vor Gericht (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● Eurasianet (6.2.2019): In the new Armenia, media freedom is a mixed bag, https://eurasianet.org/in-the-new-armenia-media-freedom-is-a-mixed-bag, Zugriff 11.4.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 28.3.2019 ● HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1
(73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf, Zugriff 28.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 28.3.2019 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung vor und nach der "Samtenen Revolution" im Frühjahr 2018 respektierte die neue Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.3.2019). Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert. Die Versammlungsfreiheit wird unter der Regierung Pashinyan nicht mehr durch Anwendung des Gesetzes über administrative Haft und des Versammlungsgesetzes eingeschränkt (AA 7.4.2019). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019). Versammlungen können ohne vorherige Genehmigung, aber nach Benachrichtigung der Behörden abgehalten werden. In einigen Fällen die Benachrichtigung nicht erforderlich ist, wenn spontane und dringende Versammlungen abgehalten werden, oder wenn die Teilnehmerzahlen 100 Personen nicht überschreiten. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die Polizei unabhängig von der Art der Versammlung verpflichtet ist, für Sicherheit zu sorgen und Demonstrationen zu ermöglichen, solange sie friedlich sind. Einige problematische Gesetzesbestimmungen schränken die Versammlungsfreiheit jedoch ein. So erlaubt das Gesetz beispielsweise nicht, dass sich Menschen vor dem Eingang bestimmter öffentlicher Gebäude versammeln (OHCHR 16.11.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1
(73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf, Zugriff 27.3.2019 ● OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff 27.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 27.3.2019 Vereinigungsfreiheit Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 7.4.2019, vgl. OHCHR 16.11.2018). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer auf Gründung und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften, Streiks und Tarifverhandlungen. Diese Schutzvorkehrungen werden jedoch mangelhaft durchgesetzt, und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, die Gewerkschaftstätigkeit in der Praxis zu blockieren (FH 4.2.2019).Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 7.4.2019, vergleiche OHCHR 16.11.2018). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer auf Gründung und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften, Streiks und Tarifverhandlungen. Diese Schutzvorkehrungen werden jedoch mangelhaft durchgesetzt, und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, die Gewerkschaftstätigkeit in der Praxis zu blockieren (FH 4.2.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 28.3.2019 ● OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff 28.3.2019 Opposition Das Gesetz schränkt die Registrierung oder Tätigkeit von politischen Parteien nicht ein. Vor der "Samtenen Revolution" unterdrückten die Behörden jedoch den politischen Pluralismus auf andere Weise (USDOS 13.3.2019). Die politische Dominanz und Kontrolle der Republikanische Partei (HHK) über die administrativen Ressourcen hat in der Vergangenheit verhindert, dass die gleichen Wettbewerbsbedingungen für die konkurrierenden Parteien des Landes galten. Die Protestbewegung von 2018, die Sargsyan, den Ministerpräsidenten der bis dahin regierenden HHK, aus dem Amt zwang, gab den Oppositionsgruppen deutlich mehr Freiheit vor den nationalen Wahlen im Dezember 2018. Die Parlamentswahlen im Dezember veränderten die politische Landschaft, ließen die HHK ohne parlamentarische Vertretung und ebneten den Weg für das Oppositionsbündnis „Mein Schritt“ zur Macht. Die Größe der neuen parlamentarischen Mehrheit gab am Jahresende Anlass zu einigen Bedenken, dass die beiden kleinen Parteien, die als Opposition fungieren sollten, nicht in der Lage sein würden, eine ausreichende Kontrolle der neuen Regierung zu gewährleisten (FH 4.2.2019). Während sich der politische Pluralismus nach dem Regierungswechsel im Mai ausdehnte, stellten Beobachter eine zunehmende Radikalisierung der Gesellschaft fest, die sich am deutlichsten in den sozialen Medien widerspiegelte und den Raum für Kritik an der neuen Regierung einschränkte, da jede abweichende Meinung von den Anhängern des zivilen Protestbündnisses als "konterrevolutionär" bezeichnet wurde. Einige politische Akteure der Opposition behaupteten, dass die neue Regierung öffentlichen Druck gegen sie ausübte (USDOS 13.3.2019). Eine Reihe von inhaftierten radikalen Oppositionellen wurde nach der Machtübernahme der Opposition freigelassen. Einige Beobachter kritisierten ein im Oktober verabschiedetes Amnestiegesetz als politisch motiviert. Dazu gehörte auch die Amnestie für Mitglieder von Sasna Tsrer, einer bewaffneten Oppositionsgruppe, die 2016 ein Polizeigebäude beschlagnahmte und drei Polizisten tötete (FH 4.2.2019). [siehe auch: 2.Politische Lage] Quellen: ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 26.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armeni

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