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{'item': 'L521 2207851-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlL521 2207851-2 SpruchL521 2207851-2/19EL521 2207851-2/19E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.02.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), Landesstelle Oberösterreich, vom 27.09.2018, Zl. 4 V13/18, betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung der gewerblichen Sozialversicherung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), Landesstelle Oberösterreich, vom 27.09.2018, Zl. 4 V13/18, betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung der gewerblichen Sozialversicherung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der Parteien des Verfahrens am 19.02.2020 auf eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof verzichtet wurde und innerhalb der Frist von drei Tagen kein Widerruf dieses Verzichts erfolgt ist.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der Parteien des Verfahrens am 19.02.2020 auf eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof verzichtet wurde und innerhalb der Frist von drei Tagen kein Widerruf dieses Verzichts erfolgt ist. Hinweis: Das Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung in Ansehung der Tätigkeit für die XXXX ist entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung von der Österreichischen Gesundheitskasse fortzusetzen.Hinweis: Das Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung in Ansehung der Tätigkeit für die römisch 40 ist entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung von der Österreichischen Gesundheitskasse fortzusetzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2207851.2.00

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