GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit Schriftsatz vom 09.06.2010 "ersuchte" das Bundesasylamt (nunmehr: XXXX [BFA]) als Asylbehörde beim Bezirksgericht XXXX in Bezug auf eine namentlich genannte Person die Bestellung eines Abwesenheitskurators
AVG zur Durchführung eines Aberkennungsverfahrens
G.1. Mit Schriftsatz vom 09.06.2010 "ersuchte" das Bundesasylamt (nunmehr: römisch 40 [BFA]) als Asylbehörde beim Bezirksgericht römisch 40 in Bezug auf eine namentlich genannte Person die Bestellung eines Abwesenheitskurators
Paragraph 11, AVG zur Durchführung eines Aberkennungsverfahrens
Paragraph 9, AsylG. 2. Mit Beschluss vom 09.09.2010 (1P 139/10 b) bestellte das Bezirksgericht einen Rechtsanwalt zum Abwesenheitskurator dieser Person unbekannten Aufenthaltes
In diesem Beschlusses nahm das Bezirksgericht auf das "Ersuchen" der Asylbehörde vom 09.06.2010 nicht Bezug.2. Mit Beschluss vom 09.09.2010 (1P 139/10 b) bestellte das Bezirksgericht einen Rechtsanwalt zum Abwesenheitskurator dieser Person unbekannten Aufenthaltes
Paragraph 270, ABGB. In diesem Beschlusses nahm das Bezirksgericht auf das "Ersuchen" der Asylbehörde vom 09.06.2010 nicht Bezug. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Bund hierfür eine Pauschalgebühr
TP 12 lit. h [richtig: i] (a.F.) GGG (Gerichtsgebührengesetz) in Höhe von EUR 232,00 und die Einhebungsgebühr
1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) von EUR 8,00 vor.3. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Bund hierfür eine Pauschalgebühr
TP 12 Litera h, [richtig: i] (a.F.) GGG (Gerichtsgebührengesetz) in Höhe von EUR 232,00 und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) von EUR 8,00 vor. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus,
h GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für die in TP 12 lit. h [richtig: i] (a.F.) leg. cit. angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe.
Die Bestellung eines Abwesenheitskurators sei eine bürgerliche Rechtssache und eine Angelegenheit des außerstreitigen Verfahrens vor dem Bezirksgericht, egal wer die Tätigkeit des Gerichtes im Sinne des § 1 Abs. 1 GGG in Anspruch nehme. Das Ersuchen um Bestellung eines Kurators sei als Antrag zu werten, weil das Gericht bei der Behandlung des "Ersuchens" keine Ermessensausübung möglich sei. Eine Gebührenbefreiung
3 GGG bestehe nicht.In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus,
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für die in TP 12 Litera h, [richtig: i] (a.F.) leg. cit. angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe.
Paragraph 28, Ziffer 11, [richtig: 10] GGG sei der Antragsteller zahlungspflichtig. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators sei eine bürgerliche Rechtssache und eine Angelegenheit des außerstreitigen Verfahrens vor dem Bezirksgericht, egal wer die Tätigkeit des Gerichtes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GGG in Anspruch nehme. Das Ersuchen um Bestellung eines Kurators sei als Antrag zu werten, weil das Gericht bei der Behandlung des "Ersuchens" keine Ermessensausübung möglich sei. Eine Gebührenbefreiung
Paragraph 10, Absatz 3, GGG bestehe nicht. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der XXXX , vertreten durch das XXXX , Beschwerde, in der vorgebracht wurde, es liege keine Gebührenpflicht vor. Eine solche treffe nach § 28 Z 11 GGG nur den "Antragsteller". Die Asylbehörde habe aber keinen Antrag gestellt, sondern lediglich nach § 11 AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators
erster Fall ABGB "angeregt", da durch ein Aberkennungsverfahren von internationalem Schutz die Rechte der abwesenden Person gefährdet sein könnten. Die Asylbehörde sei nicht Partei iSd AußStrG; ihr komme kein Erledigungsrecht zu. Eine Gebührenpflicht scheide mangels Antragstellung aus.4. Gegen diesen Bescheid erhob der römisch 40 , vertreten durch das römisch 40 , Beschwerde, in der vorgebracht wurde, es liege keine Gebührenpflicht vor. Eine solche treffe nach Paragraph 28, Ziffer 11, GGG nur den "Antragsteller". Die Asylbehörde habe aber keinen Antrag gestellt, sondern lediglich nach Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators
Paragraph 270, erster Fall ABGB "angeregt", da durch ein Aberkennungsverfahren von internationalem Schutz die Rechte der abwesenden Person gefährdet sein könnten. Die Asylbehörde sei nicht Partei iSd AußStrG; ihr komme kein Erledigungsrecht zu. Eine Gebührenpflicht scheide mangels Antragstellung aus.
6 GEG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/16/0082 (Revision der beschwerdeführenden Partei gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017, W208 2133102-1/6E).6. Die beschwerdeführende Partei begehrte in der Folge das "Ruhenlassen" oder die "Aussetzung"
Paragraph 7, Absatz 6, GEG des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/16/0082 (Revision der beschwerdeführenden Partei gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017, W208 2133102-1/6E). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Z 10 GGG (a.F.) "die Antragsteller".Die Zahlungspflicht für diese Pauschalgebühren traf
Paragraph 28, Ziffer 10, GGG (a.F.) "die Antragsteller". 3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017, W208 2133102-1/6E, betreffende) Erkenntnis vom 30.01.2020, Ra 2017/16/0082, zur Frage der Gebührenpflicht
TP 12 lit. i GGG im Fall der Anregung auf Bestellung eines Abwesenheitskurators
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017, W208 2133102-1/6E, betreffende) Erkenntnis vom 30.01.2020, Ra 2017/16/0082, zur Frage der Gebührenpflicht
TP 12 Litera i, GGG im Fall der Anregung auf Bestellung eines Abwesenheitskurators
Paragraph 11, AVG durch die Asylbehörde Folgendes ausgeführt: "Soll von Amts wegen gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann nach § 11 zweiter Fall AVG die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) "veranlassen"."Soll von Amts wegen gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann nach Paragraph 11, zweiter Fall AVG die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) "veranlassen". Die Bestellung eines Abwesenheitskurators erfolgt im Rahmen eines Außerstreitverfahrens. Nach § 2 Abs. 1 AußStrG sind Parteien des Außerstreitverfahrens der Antragsteller (Z 1), der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete (Z 2), jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (Z 3), sowie jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist (Z 4).Nach Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG sind Parteien des Außerstreitverfahrens der Antragsteller (Ziffer eins,), der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete (Ziffer 2,), jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (Ziffer 3,), sowie jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist (Ziffer 4,). Nach § 2 Abs. 2 AußStrG ist nicht Partei, wer eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt.Nach Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG ist nicht Partei, wer eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt. Eine Kuratorbestellung nach § 11 zweiter Fall AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in § 270 erster Fall ABGB (idF vor BGBl. I Nr. 59/2017) vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Der Behörde kommt ein bloßes Anregungsrecht zu, welches dieser keinen Erledigungsanspruch und keine Rechtsmittellegitimation vermittelt. § 11 zweiter Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein (vgl. etwa OGH 15.9.2009, 5 Ob 149/09m; OGH 29.9.2009, 8 Ob 92/09a; Kodek in Gitschthaler/Höllerwerth, AußStrG I², § 2 Rz 38 ff, 90 f).Eine Kuratorbestellung nach Paragraph 11, zweiter Fall AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in Paragraph 270, erster Fall ABGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,) vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Der Behörde kommt ein bloßes Anregungsrecht zu, welches dieser keinen Erledigungsanspruch und keine Rechtsmittellegitimation vermittelt. Paragraph 11, zweiter Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein vergleiche etwa OGH 15.9.2009, 5 Ob 149/09m; OGH 29.9.2009, 8 Ob 92/09a; Kodek in Gitschthaler/Höllerwerth, AußStrG I², Paragraph 2, Rz 38 ff, 90 f). Das BFA ist daher, wenn es nach § 11 AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, nicht "Antragsteller" iSd § 2 Abs. 1 AußStrG und damit nicht Partei des Außerstreitverfahrens. Vielmehr bestimmt § 2 Abs. 2 AußStrG ausdrücklich, dass derjenige, der die Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, nicht Partei ist. Auch wenn das Gericht erst durch die Anregung der Asylbehörde Kenntnis von der Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators erlangt, so handelt es sich bei der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG iVm § 270 erster Fall ABGB doch um ein amtswegiges Verfahren.Das BFA ist daher, wenn es nach Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, nicht "Antragsteller" iSd Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG und damit nicht Partei des Außerstreitverfahrens. Vielmehr bestimmt Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG ausdrücklich, dass derjenige, der die Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, nicht Partei ist. Auch wenn das Gericht erst durch die Anregung der Asylbehörde Kenntnis von der Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators erlangt, so handelt es sich bei der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 11, AVG in Verbindung mit Paragraph 270, erster Fall ABGB doch um ein amtswegiges Verfahren. Im Revisionsfall ist unstrittig, dass die Asylbehörde mit ihrem Schreiben vom 25. Mai 2012 die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 iVm § 270 erster Fall ABGB lediglich "angeregt", aber keinen entsprechenden "Antrag" gestellt hat.Im Revisionsfall ist unstrittig, dass die Asylbehörde mit ihrem Schreiben vom 25. Mai 2012 die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 270, erster Fall ABGB lediglich "angeregt", aber keinen entsprechenden "Antrag" gestellt hat. Damit scheidet aber auch die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 12 lit. i GGG in der im Revisionsfall noch maßgebenden Fassung des Kinderbeistand-Gesetzes, BGBl. I Nr. 137/2009, an die Asylbehörde für die Kuratorbestellung aus.Damit scheidet aber auch die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 12 Litera i, GGG in der im Revisionsfall noch maßgebenden Fassung des Kinderbeistand-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009,, an die Asylbehörde für die Kuratorbestellung aus. Nach TP 12 lit. i GGG unterlagen nur "sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren", ausgenommen hier nicht näher interessierender Ausnahmen, der Pauschalgebühr iHv 244 .Nach TP 12 Litera i, GGG unterlagen nur "sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren", ausgenommen hier nicht näher interessierender Ausnahmen, der Pauschalgebühr iHv 244 . § 28 GGG normiert, wer für "sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" zahlungspflichtig ist. Nach § 28 Z 10 GGG idF BGBl. I Nr. 137/2009 waren "in den übrigen Fällen" außerstreitiger Verfahren, somit in jenen, für die das GGG keine ausdrückliche Regelung enthält, nur "die Antragsteller" zahlungspflichtig. Das BFA, das die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, ist aber im Verfahren betreffend die Kuratorbestellung nicht "Antragsteller" iSd § 2 Abs. 1 AußStrG und auch nicht "Antragsteller" iSd § 28 Z 10 GGG.Paragraph 28, GGG normiert, wer für "sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" zahlungspflichtig ist. Nach Paragraph 28, Ziffer 10, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009, waren "in den übrigen Fällen" außerstreitiger Verfahren, somit in jenen, für die das GGG keine ausdrückliche Regelung enthält, nur "die Antragsteller" zahlungspflichtig. Das BFA, das die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 11, AVG zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, ist aber im Verfahren betreffend die Kuratorbestellung nicht "Antragsteller" iSd Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG und auch nicht "Antragsteller" iSd Paragraph 28, Ziffer 10, GGG. Durch das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, wurde in § 28 GGG eine Z 6a eingefügt, wonach "bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet" zahlungspflichtig ist. Aus den Materialien zum Privatstiftungsgesetz (RV 1132 BlgNR 18. GP 36
GG aufzuheben."Da die Vorschreibung von Pauschalgebühren an den Revisionswerber daher nicht zu Recht erfolgt ist, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben." 3.3.3. Wie in dem dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2020 zu Grunde gelegenen Fall, in dem die Asylbehörde das Bezirksgericht um Bestellung eines Abwesenheitskurators
AVG zur Durchführung eines Aberkennungsverfahrens "ersuchte", ist auch im Beschwerdefall das "Ersuchen" der Asylbehörde (vom 09.06.2010) um Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG lediglich als "Anregung", nicht aber als "Antrag", zu verstehen und die Bestellung des Abwesenheitskurators durch das Bezirksgericht in einem amtswegigen Verfahren erfolgt. Dafür spricht auch, dass das Bezirksgericht in seinem Beschluss vom 09.09.2010, mit es einen Abwesenheitskurator bestellte, auf einen verfahrenseinleitenden Antrag, den die belangte Behörde im Gebührenvorschreibungsverfahren im "Ersuchen" der Asylbehörde vom 09.06.2010 sah, nicht Bezug nahm.3.3.3. Wie in dem dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2020 zu Grunde gelegenen Fall, in dem die Asylbehörde das Bezirksgericht um Bestellung eines Abwesenheitskurators
Paragraph 11, AVG zur Durchführung eines Aberkennungsverfahrens "ersuchte", ist auch im Beschwerdefall das "Ersuchen" der Asylbehörde (vom 09.06.2010) um Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 11, AVG lediglich als "Anregung", nicht aber als "Antrag", zu verstehen und die Bestellung des Abwesenheitskurators durch das Bezirksgericht in einem amtswegigen Verfahren erfolgt. Dafür spricht auch, dass das Bezirksgericht in seinem Beschluss vom 09.09.2010, mit es einen Abwesenheitskurator bestellte, auf einen verfahrenseinleitenden Antrag, den die belangte Behörde im Gebührenvorschreibungsverfahren im "Ersuchen" der Asylbehörde vom 09.06.2010 sah, nicht Bezug nahm. Wie sich aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2020 ergibt, lässt eine bloße "Anregung", die zu einem amtswegigen Tätigwerden des Gerichts führt, die Gebührenpflicht nicht entstehen. Daher scheidet auch im Beschwerdefall die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 12 lit. i GGG an die Asylbehörde, die nicht "Antragsteller" iSd § 28 Z 10 GGG ist, für die Kuratorbestellung aus.Wie sich aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2020 ergibt, lässt eine bloße "Anregung", die zu einem amtswegigen Tätigwerden des Gerichts führt, die Gebührenpflicht nicht entstehen. Daher scheidet auch im Beschwerdefall die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 12 Litera i, GGG an die Asylbehörde, die nicht "Antragsteller" iSd Paragraph 28, Ziffer 10, GGG ist, für die Kuratorbestellung aus. 3.4. Ergebnis: Da dem angefochten Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war dieser in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben.Da dem angefochten Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war dieser in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. In den vorliegenden Fällen liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. In den vorliegenden Fällen liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2133658.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.