Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit "2 Wochen" ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 21.03.2017, Zl. 1069725603/150528890, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit "2 Wochen" ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 3. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 24.09.2018, GZ W251 2152366-1/6E, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Seine Angaben seien gänzlich detaillos und vage geblieben, er habe ausweichend geantwortet und hätten sich auch viele Unplausibilitäten ergeben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan daher weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangarhar könnte ihm allerdings aufgrund der volatilen Lage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Im Falle einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif könne der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er könne selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es sei dem Beschwerdeführer sohin möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stelle keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben dar, zumal den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstehen würden.In der Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Seine Angaben seien gänzlich detaillos und vage geblieben, er habe ausweichend geantwortet und hätten sich auch viele Unplausibilitäten ergeben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan daher weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangarhar könnte ihm allerdings aufgrund der volatilen Lage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Im Falle einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif könne der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er könne selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es sei dem Beschwerdeführer sohin möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stelle keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben dar, zumal den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstehen würden. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 27.09.2018 zugestellt. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.
G 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ab dem 02.07.2019 in einem konkret bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.5. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 15 b, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ab dem 02.07.2019 in einem konkret bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.
G 2005 aufgehoben.8. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2019 wurde die Anordnung der Unterkunftnahme
Paragraph 15 b, AsylG 2005 aufgehoben. 9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.08.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.10.2018, eingebracht am 02.07.2019, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde
Vm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
G 2005 sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 02.07.2019 bis zum "01.07.2019" (richtig: 01.08.2019) aufgetragen worden, in einem konkret bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.08.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.10.2018, eingebracht am 02.07.2019, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraphen 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 15 b, AsylG 2005 sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 02.07.2019 bis zum "01.07.2019" (richtig: 01.08.2019) aufgetragen worden, in einem konkret bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). In der Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise und sich auch die Lage im Herkunftsstaat nicht maßgeblich geändert habe. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stützte die belangte Behörde auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG sowie auf § 53 FPG in Verbindung mitIn der Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise und sich auch die Lage im Herkunftsstaat nicht maßgeblich geändert habe. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stützte die belangte Behörde auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG sowie auf Paragraph 53, FPG in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie und wies darauf hin, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex betreffend den Beschwerdeführer eine Eintragung über eine Anzeige wegen des Vergehens der Urkundenfälschung aufscheine. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es könne nur eine negative Zukunftsprognose getroffen werden.Artikel 11 Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie und wies darauf hin, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex betreffend den Beschwerdeführer eine Eintragung über eine Anzeige wegen des Vergehens der Urkundenfälschung aufscheine. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es könne nur eine negative Zukunftsprognose getroffen werden. 10. Hiegegen wurde mit Schreiben vom 13.09.2019 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Rechtsmittel erhoben, der Bescheid im gesamten Umfang bekämpft und unter anderem beantragt, der Beschwerde
G 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.10. Hiegegen wurde mit Schreiben vom 13.09.2019 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Rechtsmittel erhoben, der Bescheid im gesamten Umfang bekämpft und unter anderem beantragt, der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1 BFA-VG von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkannt.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Der Beschwerdeführer ist das das Bundesgebiet eingereist und hat am 19.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2017
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018, GZ W251 2152366-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ging dabei von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung im Zusammenhang mit einer außerehelichen Beziehung aus. Betreffend die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde eine volatile Sicherheitslage in der Heimatprovinz Nangarhar festgestellt, der Beschwerdeführer kann sich aber in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif ansiedeln, dort seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen und selbst für sein Auskommen sorgen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.09.2018 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, so hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, da diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11.; K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, so hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, da diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11.; K17.). Bei einer Überprüfung einer
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267, mwH; 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; vgl. auch VwGH 15.03.2006, 2004/18/0406). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267, mwH; 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; vergleiche auch VwGH 15.03.2006, 2004/18/0406). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Der Beschwerdeführer hat seine neuerliche Antragstellung sowohl mit seinen bisherigen Fluchtgründen als auch mit einer hinzugetretenen Bedrohung aufgrund eines Grundstücksstreits bzw. drohender Blutrache begründet: Das Vorbringen betreffend eine voreheliche Beziehung des Beschwerdeführers in Afghanistan ist von der Rechtskraft der Entscheidung im vorhergehenden Asylverfahren - des hg. Erkenntnisses vom 24.09.2018, GZ W251 2152366-1/6E, ordnungsgemäß zugestellt am 27.09.2018 - umfasst (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104).Das Vorbringen betreffend eine voreheliche Beziehung des Beschwerdeführers in Afghanistan ist von der Rechtskraft der Entscheidung im vorhergehenden Asylverfahren - des hg. Erkenntnisses vom 24.09.2018, GZ W251 2152366-1/6E, ordnungsgemäß zugestellt am 27.09.2018 - umfasst vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104). Dem nunmehrigen Vorbringen zu einem Grundstücksstreit bzw. Blutrache zufolge habe der Beschwerdeführer von dieser Bedrohung erst in Frankreich - sohin nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 24.09.2018 - erfahren. Allerdings mangelt es diesem neuen Vorbringen, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt wurde, an einem glaubhaften Kern. Darüber hinaus kommt der behaupteten Sachverhaltsänderung auch keine Entscheidungsrelevanz zu. Sogar unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer neuen Bedrohung in seiner Heimatprovinz Nangarhar ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Herat oder Mazar-e Sharif nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung dieser Umstände zu einer abweichenden Entscheidung führen könnte. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer sich nicht in anderen Landesteilen Afghanistans niederlassen könnte, um der vorgebrachten Bedrohung zu entgehen, gab dieser in der Einvernahme am 01.08.2019 an, er habe sich in den in Betracht kommenden Regionen noch nie aufgehalten, könne dort nicht leben und würde überdies überall in Afghanistan gefunden werden. Wie es den vom Beschwerdeführer genannten einflussreichen Personen möglich sein sollte, ihn überall in Afghanistan zu finden, konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht schlüssig erklären (Herat und Mazar-e Sharif sind Großstädte mit über 400.000 Einwohnern und Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister; vgl. auch EASO COI Report Afghanistan: Networks, Stand Jänner 2018). Über die grundsätzliche Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat und Mazar-e Sharif wurde bereits mit Erkenntnis vom 24.09.2018 abgesprochen und der Beschwerdeführer hat auch keinen neuen Sachverhalt substantiiert vorgebracht, der dem entgegenstehen könnte.Darüber hinaus kommt der behaupteten Sachverhaltsänderung auch keine Entscheidungsrelevanz zu. Sogar unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer neuen Bedrohung in seiner Heimatprovinz Nangarhar ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Herat oder Mazar-e Sharif nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung dieser Umstände zu einer abweichenden Entscheidung führen könnte. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer sich nicht in anderen Landesteilen Afghanistans niederlassen könnte, um der vorgebrachten Bedrohung zu entgehen, gab dieser in der Einvernahme am 01.08.2019 an, er habe sich in den in Betracht kommenden Regionen noch nie aufgehalten, könne dort nicht leben und würde überdies überall in Afghanistan gefunden werden. Wie es den vom Beschwerdeführer genannten einflussreichen Personen möglich sein sollte, ihn überall in Afghanistan zu finden, konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht schlüssig erklären (Herat und Mazar-e Sharif sind Großstädte mit über 400.000 Einwohnern und Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister; vergleiche auch EASO COI Report Afghanistan: Networks, Stand Jänner 2018). Über die grundsätzliche Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat und Mazar-e Sharif wurde bereits mit Erkenntnis vom 24.09.2018 abgesprochen und der Beschwerdeführer hat auch keinen neuen Sachverhalt substantiiert vorgebracht, der dem entgegenstehen könnte. Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533, 1534/10; auch VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533, 1534/10; auch VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Im konkreten Fall liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden:Im konkreten Fall liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden: Hinsichtlich der Lage in Afghanistan ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass sich die Situation gegenüber der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018 festgestellten Lage nicht in einer für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert hat. Betreffend die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, die auch der Entscheidung vom 24.09.2018 als taugliche innerstaatliche Fluchtalternativen zugrunde gelegt wurden, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die getroffenen Länderfeststellungen zu verweisen: Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, hinreichend sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Städte sind. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über diese Städte auch der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist jeweils noch in ausreichendem Umfang gewährleistet. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan steht daher mit den ins Verfahren eingebrachten bzw. auch den jüngsten Länderberichten nicht in Einklang bzw. ergibt sich jedenfalls keine Veränderung in einem Ausmaß, dem Entscheidungsrelevanz zukommen könnte. Vorbringen zu einer Verschlechterung der Situation in Nangarhar oder Kabul geht im Übrigen bereits aufgrund der hinsichtlich der Prüfung der Rückkehrsituation zugrunde gelegten innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif ins Leere. Auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer ist weiterhin im erwerbsfähigen Alter, verfügt über ausreichende Sprachkenntnisse sowie Arbeitserfahrung und ist arbeitsfähig. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hat sich nicht maßgeblich verändert. Er verfügt weiterhin über zahlreiche Verwandte in Afghanistan (laut den Einvernahmen am 17.07.2019 und 01.08.2019 leben jedenfalls die Mutter, drei Schwestern und die Ehefrau des Beschwerdeführers in Afghanistan, das Bundesverwaltungsgericht ging überdies am 24.09.2018 - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers - davon aus, dass der Beschwerdeführer auf ein besonders großen familiäres Netzwerk zurückgreifen kann) sowie über Cousins in der Schweiz, Italien, Frankreich, Belgien und Deutschland und eine Tante in Österreich. Der Beschwerdeführer könnte daher auch von seinen in Afghanistan bzw. in Europa lebenden Verwandten Unterstützung bei einer Rückkehr nach Afghanistan erhalten, aufgrund der Länderberichte ist im Ergebnis aber davon auszugehen, dass er bei einer Neuansiedlung in Herat oder Mazar-e Sharif im Stande ist, selbständig allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten für ein ausreichendes Leben zu sorgen. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Hinweise. Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Es handelt sich beim Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Angaben zufolge zwar nicht um einen alleinstehenden Mann (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019: "single able-bodied men"), in Anbetracht seiner langen Abwesenheit aus Afghanistan ohne hinreichendes Erwerbseinkommen ist allerdings davon auszugehen, dass seine (angebliche) Ehefrau nicht finanziell von ihm abhängig ist, sondern allenfalls von Verwandten unterstützt bzw. versorgt wird.Es handelt sich beim Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Angaben zufolge zwar nicht um einen alleinstehenden Mann vergleiche EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019: "single able-bodied men"), in Anbetracht seiner langen Abwesenheit aus Afghanistan ohne hinreichendes Erwerbseinkommen ist allerdings davon auszugehen, dass seine (angebliche) Ehefrau nicht finanziell von ihm abhängig ist, sondern allenfalls von Verwandten unterstützt bzw. versorgt wird. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif offensteht, die ihm auch zumutbar ist, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer in diesen Städten nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN).Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif offensteht, die ihm auch zumutbar ist, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer in diesen Städten nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Folglich liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Staates des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden.Folglich liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass nunmehr die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Staates des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden. Die Zurückweisung des neuerlichen Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist vom Bundesamt daher sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgt. 3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Bestimmungen ist auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden, da eine Entscheidung nach § 68 AVG als solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist, zumal sie - ausgehend von ihrem Prüfumfang - das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, mwH).Diese Bestimmungen ist auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden, da eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG als solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist, zumal sie - ausgehend von ihrem Prüfumfang - das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, mwH).
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 jeweils nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG substantiiert behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 jeweils nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG substantiiert behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Auch in Bezug auf die amtswegig zu treffenden Entscheidungen betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 besteht eine Bindung an rechtskräftige Vorentscheidungen, soweit nicht mittlerweile eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten ist (VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002).Auch in Bezug auf die amtswegig zu treffenden Entscheidungen betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 besteht eine Bindung an rechtskräftige Vorentscheidungen, soweit nicht mittlerweile eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten ist (VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002).
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FPG - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht auch - wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG - Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
BFA-VG durchführbar wird.Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen). Bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften siehe etwa: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften siehe etwa: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; vergleiche auch EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Gegenständlich haben sich keine Hinweise für ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben, zumal es sich bei der einzigen im Bundesgebiet lebenden Verwandten des Beschwerdeführers um dessen Tante handelt, mit der kein gemeinsamer Haushalt besteht und zu der auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet wurde. Auch betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist aufgrund der
2 EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde.Gegenständlich haben sich keine Hinweise für ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben, zumal es sich bei der einzigen im Bundesgebiet lebenden Verwandten des Beschwerdeführers um dessen Tante handelt, mit der kein gemeinsamer Haushalt besteht und zu der auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet wurde. Auch betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist aufgrund der
Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, stellte am 19.05.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Der Beschwerdeführer war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Auch übersteigt die Dauer dieses Asylverfahrens noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, stellte am 19.05.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Der Beschwerdeführer war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Auch übersteigt die Dauer dieses Asylverfahrens noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,). Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht, spricht aber nur wenig Deutsch, war nur in geringem Umfang berufsstätig und lebte von der Grundversorgung. Er hat in Österreich im Wesentlichen nur soziale Kontakte zu anderen Asylwerbern (vgl. BVwG 24.09.2018, W251 2152366-1/6E) sowie zu seiner afghanischen Tante und deren Familie. Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von etwa vier Jahren im Bundesgebiet kann auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Bestätigungen von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft keineswegs ausgegangen werden.Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht, spricht aber nur wenig Deutsch, war nur in geringem Umfang berufsstätig und lebte von der Grundversorgung. Er hat in Österreich im Wesentlichen nur soziale Kontakte zu anderen Asylwerbern vergleiche BVwG 24.09.2018, W251 2152366-1/6E) sowie zu seiner afghanischen Tante und deren Familie. Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von etwa vier Jahren im Bundesgebiet kann auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Bestätigungen von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft keineswegs ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens bei seiner Familie in Afghanistan verbracht, ist dort aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Er spricht eine der Landessprachen Afghanistans als Muttersprache und hat weiterhin zahlreiche Verwandte in seiner Heimat. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan würde er sich bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft keinen unüberwindbaren Hürden gegenübersehen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich im vorliegenden Fall neben dem Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften insbesondere in dem Interesse an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Artikel 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Aus den tragenden Gründen des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ergibt sich ferner, dass gegenständlich auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
1 und 2 FPG vorliegen. Einer Abschiebung nach Afghanistan steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).Aus den tragenden Gründen des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ergibt sich ferner, dass gegenständlich auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vorliegen. Einer Abschiebung nach Afghanistan steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (Paragraph 50, Absatz 3, FPG). Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig und die Beschwerde ist sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., IV. V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig und die Beschwerde ist sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: § 53 Abs. 1 und Abs. 3 FPG lautet wie folgt:Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, FPG lautet wie folgt: "Einreiseverbot § 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2 Z 6 FPG hinaus eine nicht bloß kurzfristige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert und die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes auch deutlich unter der
2 FPG vorgesehenen Höchstfrist von fünf Jahren geblieben ist.Hinsichtlich der Dauer des gegen den Beschwerdeführer zu verhängenden Einreiseverbotes ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht bzw. wann eine nachhaltige Besserung des Beschwerdeführers angenommen werden kann. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht zu erkennen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren als gesetzwidrige behördliche Ermessensübung zu werten wäre, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers auch über die Verwirklichung des Tatbestandes
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG hinaus eine nicht bloß kurzfristige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert und die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes auch deutlich unter der
Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorgesehenen Höchstfrist von fünf Jahren geblieben ist. 3.
2 oder für eine Entscheidung
4 GVG-B 2005 vorliegen,1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts
Paragraph 13, Absatz 2, oder für eine Entscheidung
Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 vorliegen, 2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat
der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat
Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder 3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
Paragraph 15, nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.