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{'item': 'W129 2224307-1'}

Obsah (10)Art. 133Art 140§ 6§ 2a§ 18§ 2Art. 17§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlW129 2224307-1 SpruchW129 2224307-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 13.06.2019 stellte die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland den Antrag, dem Verein " XXXX " eine Subvention zum Personalaufwand der Privatschule XXXX (im Folgenden kurz "Schule") am Standort XXXX , zu gewähren.
  2. Mit Schreiben vom 13.06.2019 stellte die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland den Antrag, dem Verein " römisch 40 " eine Subvention zum Personalaufwand der Privatschule römisch 40 (im Folgenden kurz "Schule") am Standort römisch 40 , zu gewähren. Vorgelegt wurde (unter anderem) ein Schreiben vom 29.05.2019 der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland mit dem Inhalt, wonach die genannte österreichische Schule von der genannten Freikirche in Deutschland als konfessionelle Schule iSd § 17 Abs 2 PrivSchG anerkannt werde. Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland habe in Deutschland den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art 137 Abs 5 der Weimarer Reichsverfassung und Art 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.Vorgelegt wurde (unter anderem) ein Schreiben vom 29.05.2019 der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland mit dem Inhalt, wonach die genannte österreichische Schule von der genannten Freikirche in Deutschland als konfessionelle Schule iSd Paragraph 17, Absatz 2, PrivSchG anerkannt werde. Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland habe in Deutschland den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Artikel 137, Absatz 5, der Weimarer Reichsverfassung und Artikel 140, des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.09.2019, Zl. 800000.72/0017/2019, wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften. Welcher rechtliche Status der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in der Bundesrepublik Deutschland zukomme, sei nicht relevant, weil unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Privatschulgesetzes nur jene zu verstehen seien, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften anerkannt seien. Die Subventionierung von konfessionelle Privatschulen falle darüber hinaus nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
  4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.09.2019, Zl. 800000.72/0017/2019, wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften. Welcher rechtliche Status der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in der Bundesrepublik Deutschland zukomme, sei nicht relevant, weil unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Privatschulgesetzes nur jene zu verstehen seien, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften anerkannt seien. Die Subventionierung von konfessionelle Privatschulen falle darüber hinaus nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
  5. Mit Schriftsatz vom 07.10.2019 erhob die beschwerdeführende Partei durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde und monierte die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Begründend wird näher ausgeführt, dass das Privatschulgesetz unionskonform und unter Beachtung des in Art. 18 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots zu interpretieren sei. Auch Wohnsitzerfordernisse bzw. Niederlassungserfordernisse stellten eine indirekte Diskriminierung im Sinne des Art. 18 AEUV dar und seien somit untersagt.
  6. Mit Schriftsatz vom 07.10.2019 erhob die beschwerdeführende Partei durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde und monierte die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Begründend wird näher ausgeführt, dass das Privatschulgesetz unionskonform und unter Beachtung des in Artikel 18, AEUV verankerten Diskriminierungsverbots zu interpretieren sei. Auch Wohnsitzerfordernisse bzw. Niederlassungserfordernisse stellten eine indirekte Diskriminierung im Sinne des Artikel 18, AEUV dar und seien somit untersagt. Eine "gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft" im Sinne des § 17 Privatschulgesetz müsse aus diesem Grund, alle in einem EU- Mitgliedstaat anerkannten Religionsgemeinschaften umfassen, anderenfalls liege eine Diskriminierung auf Grund der Herkunft vor. Als gesetzlich anerkannte Kirche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe die Beschwerdeführerin, für eine von ihr als konfessionell anerkannte, in Österreich geführte Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Anspruch auf Subventionen im Sinne des Privatschulgesetzes.Eine "gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft" im Sinne des Paragraph 17, Privatschulgesetz müsse aus diesem Grund, alle in einem EU- Mitgliedstaat anerkannten Religionsgemeinschaften umfassen, anderenfalls liege eine Diskriminierung auf Grund der Herkunft vor. Als gesetzlich anerkannte Kirche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe die Beschwerdeführerin, für eine von ihr als konfessionell anerkannte, in Österreich geführte Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Anspruch auf Subventionen im Sinne des Privatschulgesetzes.
  7. Mit Schreiben vom 10.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
  8. Mit Schriftsatz vom 13.11.2019 legte die Beschwerdeführerin sowohl zur gegenständlichen Beschwerde (W129 2224307-1) als auch zu der im Parallelfall W128 2224306-1 eingebrachten Beschwerde eine gutachterliche Stellungnahme von Univ.Prof. XXXX . (WU) zu den mit den Beschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen vor. Die im Rahmen des Beschwerdefahrens zu W128 2224306-1 zur Stellungnahme aufgeforderte Behörde äußerte sich dazu nicht.
  9. Mit Schriftsatz vom 13.11.2019 legte die Beschwerdeführerin sowohl zur gegenständlichen Beschwerde (W129 2224307-1) als auch zu der im Parallelfall W128 2224306-1 eingebrachten Beschwerde eine gutachterliche Stellungnahme von Univ.Prof. römisch 40 . (WU) zu den mit den Beschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen vor. Die im Rahmen des Beschwerdefahrens zu W128 2224306-1 zur Stellungnahme aufgeforderte Behörde äußerte sich dazu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurden in Deutschland

Art 140Grundgesetz (D) i

Vm Art 137 Abs 5 Weimarer Reichsverfassung (D) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.Der Beschwerdeführerin wurden in Deutschland

Artikel 140

, Grundgesetz (D) in Verbindung mit Artikel 137, Absatz 5, Weimarer Reichsverfassung (D) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Die Privatschule XXXX am Standort XXXX ist keine konfessionelle Privatschule.Die Privatschule römisch 40 am Standort römisch 40 ist keine konfessionelle Privatschule.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Insbesondere ergibt sich die festgestellte Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in Deutschland aus den dahingehend unbedenklichen Aktenstücken.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Rechtsgrundlage somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Rechtsgrundlage somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.

  1. Art. 17 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), BGBl. III Nr. 86/1999, idF BGBl. III Nr. 132/2009 lautet:3.
  2. Artikel 17, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, lautet: "Artikel 17

(1)Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
(2)Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.
(3)Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog." Art. 15 Staatsgrundgesetz vom
  1. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (StGG), RGBl. Nr. 142/1867 lautet:Artikel 15, Staatsgrundgesetz vom
  2. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (StGG), RGBl. Nr. 142 aus 1867, lautet: "Artikel
  3. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen." §§ 1 und 2 Gesetz vom
  4. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften (AnerkennungsG), RGBl. Nr. 68/1874 lautet:Paragraphen eins und 2 Gesetz vom
  5. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften (AnerkennungsG), RGBl. Nr. 68 aus 1874, lautet: "§.
  6. Den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter nachfolgenden Voraussetzungen ertheilt:
  7. Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;
  8. daß die Errichtung und der Bestand wenigstens Einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist. §.
  9. Ist den Voraussetzungen des §. 1 genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen.Paragraph 2, Ist den Voraussetzungen des Paragraph eins, genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen. Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellschaft aller jener Rechte theilhaftig, welche nach den Staatsgesetzen den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zukommen."

§ 2aPrivatschulgesetz (Priv

SchG), BGBl. Nr. 244/1962 idgF sind Österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt.

Paragraph 2 a, Privatschulgesetz (PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, idgF sind Österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt. § 4 PrivSchG idgF lautet (auszugsweise):Paragraph 4, PrivSchG idgF lautet (auszugsweise): "§ 4. Schulerhalter.

(1)Eine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter - bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen - berechtigt
  1. a)jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig ist, der in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen;
  2. b)jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;
  3. c)jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.
  4. c)jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach Litera a, erfüllen.
(2)Andere als österreichische Staatsbürger und andere als inländische juristische Personen können als Schulerhalter - bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen - Privatschulen errichten, wenn sie beziehungsweise ihre vertretungsbefugten Organe in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen zu erwarten sind. Sofern die vertretungsbefugten Organe nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben, ist von ausländischen juristischen Personen ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz in Österreich hat. Durch Staatsverträge (Kulturabkommen) begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt. [...]" § 17 PrivSchG lautet:Paragraph 17, PrivSchG lautet: "A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen. § 17. Anspruchsberechtigung.Paragraph 17, Anspruchsberechtigung.
(1)Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
(2)Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden."

§ 18Abs. 1 Priv

SchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

Paragraph 18, Absatz eins, PrivSchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht. 3.

  1. Der Rechtsanspruch auf die Gewährung von Subventionen iSd § 17 PrivSchG kommt (nur) den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, nicht aber den einzelnen Schulerhaltern der konfessionellen Privatschulen zu (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  2. Auflage, FN 2 zu § 17 PrivSchG, S. 1369).3.
  3. Der Rechtsanspruch auf die Gewährung von Subventionen iSd Paragraph 17, PrivSchG kommt (nur) den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, nicht aber den einzelnen Schulerhaltern der konfessionellen Privatschulen zu vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  4. Auflage, FN 2 zu Paragraph 17, PrivSchG, S. 1369). Konfessionelle Privatschulen haben traditionell im österreichischen Schulwesen eine besondere Stellung. Für die katholische Kirche wird dies insbesondere durch völkerrechtliche Verpflichtungen sowohl auf Grund des Konkordates 1934, BGBl II 2/1934, als auch nach Artikel II des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlussprotokoll, BGBl 272/1962, der durch den Zusatzvertrag zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen vom
  5. Juli 1962, BGBl 289/1972, geändert wurde, deutlich.Konfessionelle Privatschulen haben traditionell im österreichischen Schulwesen eine besondere Stellung. Für die katholische Kirche wird dies insbesondere durch völkerrechtliche Verpflichtungen sowohl auf Grund des Konkordates 1934, Bundesgesetzblatt Teil 2, 2 aus 1934,, als auch nach Artikel römisch zwei des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlussprotokoll, Bundesgesetzblatt 272 aus 1962,, der durch den Zusatzvertrag zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen vom
  6. Juli 1962, Bundesgesetzblatt 289 aus 1972,, geändert wurde, deutlich. Diese Bedeutung von konfessionellen Privatschulen in Ergänzung zum öffentlichen (nicht-konfessionellen) Schulsystem wurde auch von der Europäischen Kommission für Menschenrechte anerkannt: Die besondere Förderung ist insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 2
  7. ZPEMRK iVm Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil konfessionelle Schulen im österreichischen Erziehungssystem besonders weit verbreitet sind und eine hohe Anzahl von Schülern unterrichten.Diese Bedeutung von konfessionellen Privatschulen in Ergänzung zum öffentlichen (nicht-konfessionellen) Schulsystem wurde auch von der Europäischen Kommission für Menschenrechte anerkannt: Die besondere Förderung ist insbesondere vor dem Hintergrund des Artikel 2,
  8. ZPEMRK in Verbindung mit Artikel 14, EMRK gerechtfertigt, weil konfessionelle Schulen im österreichischen Erziehungssystem besonders weit verbreitet sind und eine hohe Anzahl von Schülern unterrichten. Wenn der Gesetzgeber daher vor diesem Hintergrund und angesichts des Art. 15 StGG allen konfessionellen Privatschulen im Rahmen des § 18 PrivSchG eine besondere Stellung zumisst, liegt dies innerhalb des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (siehe VfGH vom 10.10.2019, G152/2019).Wenn der Gesetzgeber daher vor diesem Hintergrund und angesichts des Artikel 15, StGG allen konfessionellen Privatschulen im Rahmen des Paragraph 18, PrivSchG eine besondere Stellung zumisst, liegt dies innerhalb des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (siehe VfGH vom 10.10.2019, G152/2019). 3.
  9. In Österreich sind derzeit folgende Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt: * Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) * Altkatholische Kirche Österreichs * Armenisch-apostolische Kirche in Österreich * Evangelische Kirche A.B. und H.B. * Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich (EmK) * Freikirchen in Österreich o mit verschiedenen Kirchengemeinden * Griechisch-orientalische (= orthodoxe) Kirche in Österreich o mit verschiedenen Kirchengemeinden * Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich * Israelitische Religionsgesellschaft * Jehovas Zeugen in Österreich * Katholische Kirche * Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in Österreich * Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich * Neuapostolische Kirche in Österreich * Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft * Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich Die Beschwerdeführerin ist in Österreich weder durch Gesetz, noch durch eine entsprechende Verordnung

§ 2Anerkennungs

G als Kirche oder Religionsgemeinschaft anerkannt. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob unter dem Begriff "anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" im Sinne des § 17 Abs. 1 PrivSchG auch die in Deutschland als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannte Beschwerdeführerin zu verstehen ist. Der Gesetzgeber unterscheidet dazu in § 4 Abs. 1 PrivSchG zwischen Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (lit. b leg.cit.) einerseits und sonstigen inländischen juristischen Personen (lit. c leg.cit.) andererseits.Die Beschwerdeführerin ist in Österreich weder durch Gesetz, noch durch eine entsprechende Verordnung

Paragraph 2, AnerkennungsG als Kirche oder Religionsgemeinschaft anerkannt. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob unter dem Begriff "anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, PrivSchG auch die in Deutschland als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannte Beschwerdeführerin zu verstehen ist. Der Gesetzgeber unterscheidet dazu in Paragraph 4, Absatz eins, PrivSchG zwischen Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Litera b, leg.cit.) einerseits und sonstigen inländischen juristischen Personen (Litera c, leg.cit.) andererseits.

§ 2aPriv

SchG sind Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat, Österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen gleichgestellt.

Paragraph 2 a, PrivSchG sind Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat, Österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen gleichgestellt. Insofern ist weiter zu prüfen, ob die Vorschriften der Europäischen Union eine Gleichbehandlung von in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, mit solchen anderer EU-Mitgliedsstaaten vorsehen. Da die Union

Art. 17Abs.

1 AEUV den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen achtet, und ihn nicht beeinträchtigt, kann dies verneint werden. Im umgekehrten Sinne gebietet es das Recht der Europäischen Union auch nicht, dass Österreich eine Kirche oder Religionsgemeinschaft anerkennen muss, wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anerkannt ist.Insofern ist weiter zu prüfen, ob die Vorschriften der Europäischen Union eine Gleichbehandlung von in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, mit solchen anderer EU-Mitgliedsstaaten vorsehen. Da die Union

Artikel 17

, Absatz eins, AEUV den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen achtet, und ihn nicht beeinträchtigt, kann dies verneint werden. Im umgekehrten Sinne gebietet es das Recht der Europäischen Union auch nicht, dass Österreich eine Kirche oder Religionsgemeinschaft anerkennen muss, wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anerkannt ist. Der Terminus "gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft" findet sich bereits im StGG und stellt alleine auf die innerhalb der österreichischen Rechtsordnung durch eigenes Gesetz oder nach den Bestimmungen des AnerkennungsG anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ab. Durch den Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 AEUV ist auch auf Grund der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union keine anderslautende Interpretation geboten. Die Beschwerdeführerin ist daher keine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft. Insofern ist es auch unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin die Schule mit Schreiben vom 29.05.2019 als "konfessionell" anerkannt hat, da eine solche Anerkennung als konfessionelle Schule alleine durch in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften erfolgen kann. Der verfahrensgegenständlichen Schule kommt daher die "besondere Stellung" iSd § 18 PrivSchG nicht zu.Der Terminus "gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft" findet sich bereits im StGG und stellt alleine auf die innerhalb der österreichischen Rechtsordnung durch eigenes Gesetz oder nach den Bestimmungen des AnerkennungsG anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ab. Durch den Wortlaut des Artikel 17, Absatz eins, AEUV ist auch auf Grund der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union keine anderslautende Interpretation geboten. Die Beschwerdeführerin ist daher keine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft. Insofern ist es auch unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin die Schule mit Schreiben vom 29.05.2019 als "konfessionell" anerkannt hat, da eine solche Anerkennung als konfessionelle Schule alleine durch in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften erfolgen kann. Der verfahrensgegenständlichen Schule kommt daher die "besondere Stellung" iSd Paragraph 18, PrivSchG nicht zu. Da somit die Voraussetzungen für eine Subventionierung

§ 17ff Priv

SchG nicht vorliegen, ist die Beschwerde abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für eine Subventionierung

Paragraph 17, ff PrivSchG nicht vorliegen, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hegt hier auch keine weiteren europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Unter den Voraussetzungen des § 21 iVm § 2a PrivSchG kann auch juristischen Personen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, wie der Beschwerdeführerin, eine Subventionierung gewährt werden. Allerdings besteht hier - anders als bei konfessionellen Privatschulen - kein Rechtsanspruch. Zur Frage der Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung von konfessionellen und sonstigen Privatschulen, inklusive jenen, die von eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften iSd Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998 idgF, geführt werden, kann auf die hier übertragbare, oben bereits näher ausgeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2019, G152/2019 verwiesen werden.3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hegt hier auch keine weiteren europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 2 a, PrivSchG kann auch juristischen Personen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, wie der Beschwerdeführerin, eine Subventionierung gewährt werden. Allerdings besteht hier - anders als bei konfessionellen Privatschulen - kein Rechtsanspruch. Zur Frage der Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung von konfessionellen und sonstigen Privatschulen, inklusive jenen, die von eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften iSd Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998, idgF, geführt werden, kann auf die hier übertragbare, oben bereits näher ausgeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2019, G152/2019 verwiesen werden. 3.6.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). 3.7. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der über den hier vorliegenden Einzelfall grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft die Voraussetzungen

§ 17Priv

SchG erfüllt, existiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der über den hier vorliegenden Einzelfall grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft die Voraussetzungen

Paragraph 17, PrivSchG erfüllt, existiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W129.2224307.1.00

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