EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass
Soweit Ihre Rechtsberatung moniert, dass Sie von Deutschland in Ihr Heimatland abgeschoben werden, ist anzumerken, dass die diesbezüglichen Angaben über in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinausgehen, welche nicht weiter substantiieren wurden. Die Zulässigkeit der Abschiebung von Deutschland in Ihr Heimatland kann sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Deutschland ergeben, eine derartige Entscheidung kann in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Deutschland per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Die Behauptung der Rechtsberatung, Sie werden von Deutschland in Ihr Heimatland abgeschoben, ist deswegen als unsubstantiiert in den Raum gestellt anzusehen, nachdem dem Gesamtvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass dies in rechtswidriger Weise geschehen sollte. Eine Rückverbringung in Ihr Heimatland kann, wie in den Feststellungen zu Deutschland angeführt, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Daher ist für das Bundesamt auf der Hand liegend, dass dem Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung von Deutschland in Ihr Heimatland lediglich auf eine Verhinderung Ihrer Rückverbringung nach Deutschland abzielt, ohne eine konkret drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Deutschland aufzuzeigen.Soweit Ihre Rechtsberatung moniert, dass Sie von Deutschland in Ihr Heimatland abgeschoben werden, ist anzumerken, dass die diesbezüglichen Angaben über in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinausgehen, welche nicht weiter substantiieren wurden. Die Zulässigkeit der Abschiebung von Deutschland in Ihr Heimatland kann sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Deutschland ergeben, eine derartige Entscheidung kann in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Deutschland per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Die Behauptung der Rechtsberatung, Sie werden von Deutschland in Ihr Heimatland abgeschoben, ist deswegen als unsubstantiiert in den Raum gestellt anzusehen, nachdem dem Gesamtvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass dies in rechtswidriger Weise geschehen sollte. Eine Rückverbringung in Ihr Heimatland kann, wie in den Feststellungen zu Deutschland angeführt, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Daher ist für das Bundesamt auf der Hand liegend, dass dem Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung von Deutschland in Ihr Heimatland lediglich auf eine Verhinderung Ihrer Rückverbringung nach Deutschland abzielt, ohne eine konkret drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in Deutschland aufzuzeigen. Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen: Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind für Deutschland folgende Richtlinien beachtlich:Neben der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates sind für Deutschland folgende Richtlinien beachtlich: - Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG bzw. neu 2011/93/EU) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. - Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG des Rates bzw. neu 2013/32/EU) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. - Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG bzw. neu 2013/33/EU) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung. Gegen Deutschland hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.Gegen Deutschland hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Deutschland die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Deutschland im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. [...] ..............ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Deutschland ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Deutschland als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass
EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte...............ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Deutschland ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Deutschland als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Deutschland nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Deutschland ergeben.Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Deutschland nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Deutschland ergeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Deutschland mit Schreiben vom 02.01.2020 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Deutschland verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Deutschland kann daher auch nicht erwartet werden." Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin die BRD für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Ausreichende humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Ihre gemeinsame Ausweisung stelle mangels eines schützenswerten Familienlebens und dem Umstand, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz gewesen sei, keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin die BRD für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Ausreichende humanitäre Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Ihre gemeinsame Ausweisung stelle mangels eines schützenswerten Familienlebens und dem Umstand, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz gewesen sei, keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar. In Bezug auf die behinderte 3.-BF traf das BFA ausdrücklich die Feststellung, dass diese an folgenden Krankheiten leidet: "Epilepsie, schwere Mehrfachbehinderung, Hüftluxation, Sehstörung, Hydrocephalus, weiters sei ihr ein Shunt eingesetzt worden." In rechtlicher Hinsicht führte das BFA zur Frage der Überstellungszulässigkeit der 3.-BF im Hinblick auf ihren physischen Zustand im Wesentlichen Folgendes aus (Unterstreichungen im Original nicht enthalten): "Zu ihrem in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten psychischen und physischen Zustand ist folgendes anzumerken: Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK betroffen ist.Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK betroffen ist. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet es, Menschen unmenschlich zu behandeln oder zu foltern. Auch die Verbringung von kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Asylwerbern in ein anderes Land kann eine solche unmenschliche Behandlung darstellen. Ob eine solche unmenschliche Behandlung droht, ist eine zu klärende Rechtsfrage. Ärztliche Aussagen sind dafür oft notwendige Informationsgrundlage.Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet es, Menschen unmenschlich zu behandeln oder zu foltern. Auch die Verbringung von kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Asylwerbern in ein anderes Land kann eine solche unmenschliche Behandlung darstellen. Ob eine solche unmenschliche Behandlung droht, ist eine zu klärende Rechtsfrage. Ärztliche Aussagen sind dafür oft notwendige Informationsgrundlage. Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung nach Deutschland im Sinne des Art. 3 EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden:Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung nach Deutschland im Sinne des Artikel 3, EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden: Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, einen Antragssteller außer Landes zu schaffen, einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichkommen. Solche außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände wurden im "St. Kitts-Fall" angenommen. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 - 146/1996/767/964). Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.31998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, einen Antragssteller außer Landes zu schaffen, einer Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichkommen. Solche außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände wurden im "St. Kitts-Fall" angenommen. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 - 146/1996/767/964). Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.31998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK. In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. In der Beschwerdesache AMEGNIGAN vs. Niederlande, 25.11.2004, Nr. 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA vs. Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Bei beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem in einem Erkenntnis vom 06.03.2008 folgendes ausgeführt: "Aus den Entscheidungen des EGMR ergibt sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben."Aus den Entscheidungen des EGMR ergibt sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wird auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wird auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B2400/07-9) Betreffend Ihren psychischen und physischen Zustand ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es sich bei Ihnen um einen lebensgefährlich Erkrankten handelt und daher eine Überstellung nach Deutschland von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. [ ... ] Unterzieht man nun Ihren psychischen und physischen Zustand einer Prüfung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, so ist zunächst festzuhalten, dass durch eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK beispielsweise nur dann gegeben sein könnte, wenn bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ein reales Risiko eines Sterbens unter qualvollen Umständen bestehen würde.Unterzieht man nun Ihren psychischen und physischen Zustand einer Prüfung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, so ist zunächst festzuhalten, dass durch eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK beispielsweise nur dann gegeben sein könnte, wenn bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ein reales Risiko eines Sterbens unter qualvollen Umständen bestehen würde. Wie im gegenständlichen Bescheid bereits angeführt, ist bei Ihnen zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden. Weiters sind für Sie bei Bedarf in Deutschland Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso ist die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, wie sich aus den Feststellungen zu Deutschland ergibt. Dass Ihnen der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Deutschland verwehrt wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Daher ist auch davon auszugehen, dass Sie in Deutschland ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008 der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung Ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008 der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. In Ihrem Fall liegen weder die vom Verfassungsgerichtshof beispielhaft angeführten und einem Transport entgegenstehenden Hindernissen, noch schwerwiegende und diesen gleichzusetzende Beeinträchtigungen vor, welche im Zusammenhang mit einem Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellten.In Ihrem Fall liegen weder die vom Verfassungsgerichtshof beispielhaft angeführten und einem Transport entgegenstehenden Hindernissen, noch schwerwiegende und diesen gleichzusetzende Beeinträchtigungen vor, welche im Zusammenhang mit einem Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellten. Es kann daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Deutschland die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr - einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Unter Einbeziehung Ihres psychischen und physischen Zustandes stellt Ihre Überstellung nach Deutschland keine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar, nachdem in Deutschland die für Ihre Bedürfnisse erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen und nachdem sich bei Ihnen auch keine schwerwiegenden und einem Transport nach Deutschland entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben haben.Es kann daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Deutschland die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr - einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Unter Einbeziehung Ihres psychischen und physischen Zustandes stellt Ihre Überstellung nach Deutschland keine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dar, nachdem in Deutschland die für Ihre Bedürfnisse erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen und nachdem sich bei Ihnen auch keine schwerwiegenden und einem Transport nach Deutschland entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben haben. Maßgebliche Rechtsfrage ist insgesamt, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK dadurch verletzt wäre. Diese hier maßgebliche Frage ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, aufgrund des Vorbringens und unter Zugrundelegung von Vergleichsentscheidungen des EGMR, sowie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, zu verneinen. Für eine Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung aus Österreich nach Deutschland bedurfte es im Sinne des Art. 3 EMRK, gemessen an den Judikaturlinien des EGMR und des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses vom 06.03.2008, einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht bereits bei einer allenfalls überstellungsbedingt vorhandenen und vorübergehenden negativen Beeinträchtigung der Befindlichkeit eines Antragstellers auszugehen. Ein notwendigerweise zu gewährender Abschiebeschutz zur Wahrung der in Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers soll in erster Linie eine gravierende Beeinträchtigung von Leib und Leben verhindern. Fehlende gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sind nicht geeignet, einen unzumutbaren Eingriff in die in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers aufzuzeigen, wenn dort zumutbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Derartige zumutbare Behandlungsmöglichkeiten sind, wie bereits erörtern, für Sie in Deutschland vorhanden und zugänglich.Maßgebliche Rechtsfrage ist insgesamt, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK dadurch verletzt wäre. Diese hier maßgebliche Frage ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, aufgrund des Vorbringens und unter Zugrundelegung von Vergleichsentscheidungen des EGMR, sowie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, zu verneinen. Für eine Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung aus Österreich nach Deutschland bedurfte es im Sinne des Artikel 3, EMRK, gemessen an den Judikaturlinien des EGMR und des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses vom 06.03.2008, einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht bereits bei einer allenfalls überstellungsbedingt vorhandenen und vorübergehenden negativen Beeinträchtigung der Befindlichkeit eines Antragstellers auszugehen. Ein notwendigerweise zu gewährender Abschiebeschutz zur Wahrung der in Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers soll in erster Linie eine gravierende Beeinträchtigung von Leib und Leben verhindern. Fehlende gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sind nicht geeignet, einen unzumutbaren Eingriff in die in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers aufzuzeigen, wenn dort zumutbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Derartige zumutbare Behandlungsmöglichkeiten sind, wie bereits erörtern, für Sie in Deutschland vorhanden und zugänglich. In Ihrem Fall wird von den österreichischen Behörden die Notwendigkeit einer Landüberstellung nach Deutschland aus medizinischen Gründen obligatorisch geprüft. Im Zuge dessen wird sowohl das Transportmittel, die Transportart als auch die Begleitung durch geeignetes Personal (Arzt, Sanitäter, etc.) im Vorfeld auf Notwendigkeit und Eignung einer entsprechenden fachlichen Beurteilung unterzogen. Darüber hinaus werden - wie in Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen - alle relevanten Informationen vor Durchführung der Überstellung an Deutschland übermittelt. Somit ist gewährleistet, dass seitens der deutschen Behörden erforderliche Maßnahmen rechtzeitig ergriffen und Sie kontinuierlich medizinisch betreut werden. Anzumerken ist, dass Sie keine lebensbedrohlichen Krankheiten haben und daher auch nicht in eine lebensbedrohende Situation im Rahmen der Überstellung geraten würden.In Ihrem Fall wird von den österreichischen Behörden die Notwendigkeit einer Landüberstellung nach Deutschland aus medizinischen Gründen obligatorisch geprüft. Im Zuge dessen wird sowohl das Transportmittel, die Transportart als auch die Begleitung durch geeignetes Personal (Arzt, Sanitäter, etc.) im Vorfeld auf Notwendigkeit und Eignung einer entsprechenden fachlichen Beurteilung unterzogen. Darüber hinaus werden - wie in Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen - alle relevanten Informationen vor Durchführung der Überstellung an Deutschland übermittelt. Somit ist gewährleistet, dass seitens der deutschen Behörden erforderliche Maßnahmen rechtzeitig ergriffen und Sie kontinuierlich medizinisch betreut werden. Anzumerken ist, dass Sie keine lebensbedrohlichen Krankheiten haben und daher auch nicht in eine lebensbedrohende Situation im Rahmen der Überstellung geraten würden. So die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus in der Person des Asylwerbers gelegenen Gründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß § 61 Abs. 3 FPG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.So die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus in der Person des Asylwerbers gelegenen Gründen eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. In Ihrem Fall sind keine solchen Gründe hervorgekommen." Die Bescheide wurden am 05.02.2020 rechtswirksam zugestellt. Gegen die obgenannten Bescheide richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene gemeinsame Beschwerde der BF, in welcher sie im Wesentlichen geltend machten, dass die 3.-BF aufgrund ihrer Erkrankung an Epilepsie und Hydrocephalus nicht sitzen und nicht gehen könne. Nach Durchführung einer Operation hätte die 3.-BF gute Aussichten, dass Gehen zu erlernen, jedoch habe sie in Deutschland keine entsprechende medizinische Behandlung erhalten. Die Familie hätte die notwendigen Behandlungen selbst bezahlen müssen, wozu sie nicht imstande sei. In Österreich habe die 3.-BF hingegen einen Behindertenausweis bekommen, was in Deutschland abgelehnt worden sei (im Hinblick darauf, dass die BF in Deutschland nicht zum Aufenthalt berechtigt waren). Aufgrund dieser Tatsachen sei eine Rücküberstellung der BF nach Deutschland nicht möglich, da der 3.-BF dort notwendige Behandlung nicht zukommen würde, was gravierende Folgen auf ihre Gesundheit hätte. Weiters sei die Transportfähigkeit der 3.-BF äußerst fraglich. Laut Befund des LK XXXX führe das sitzen zu starken Schmerzen, weshalb von langen Reisen dringend abzuraten sei. Eine Rückkehr ins Heimatland sei den BF ebenfalls nicht möglich. Das BFA habe Verfahrensvorschriften verletzt und den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt. Zudem sei vom Deutschland keine individuelle Zusicherung eingeholt worden, dass die BF adäquat und menschenwürdig untergebracht und versorgt werden würden. Schließlich seien die Länderfeststellungen mangelhaft, ebenso wie die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung. Es müssten nicht unbedingt systemische Mängel im Asylsystem vorliegen, damit eine Überstellung von Antragstellern unzulässig sei, es kämen auch individuelle Umstände in Betracht, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Aus den dargestellten Gründen hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass der 3.-BF eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK drohen würde, sodass die Überstellung der Familie unzulässig sei.Gegen die obgenannten Bescheide richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene gemeinsame Beschwerde der BF, in welcher sie im Wesentlichen geltend machten, dass die 3.-BF aufgrund ihrer Erkrankung an Epilepsie und Hydrocephalus nicht sitzen und nicht gehen könne. Nach Durchführung einer Operation hätte die 3.-BF gute Aussichten, dass Gehen zu erlernen, jedoch habe sie in Deutschland keine entsprechende medizinische Behandlung erhalten. Die Familie hätte die notwendigen Behandlungen selbst bezahlen müssen, wozu sie nicht imstande sei. In Österreich habe die 3.-BF hingegen einen Behindertenausweis bekommen, was in Deutschland abgelehnt worden sei (im Hinblick darauf, dass die BF in Deutschland nicht zum Aufenthalt berechtigt waren). Aufgrund dieser Tatsachen sei eine Rücküberstellung der BF nach Deutschland nicht möglich, da der 3.-BF dort notwendige Behandlung nicht zukommen würde, was gravierende Folgen auf ihre Gesundheit hätte. Weiters sei die Transportfähigkeit der 3.-BF äußerst fraglich. Laut Befund des LK römisch 40 führe das sitzen zu starken Schmerzen, weshalb von langen Reisen dringend abzuraten sei. Eine Rückkehr ins Heimatland sei den BF ebenfalls nicht möglich. Das BFA habe Verfahrensvorschriften verletzt und den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt. Zudem sei vom Deutschland keine individuelle Zusicherung eingeholt worden, dass die BF adäquat und menschenwürdig untergebracht und versorgt werden würden. Schließlich seien die Länderfeststellungen mangelhaft, ebenso wie die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung. Es müssten nicht unbedingt systemische Mängel im Asylsystem vorliegen, damit eine Überstellung von Antragstellern unzulässig sei, es kämen auch individuelle Umstände in Betracht, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Aus den dargestellten Gründen hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass der 3.-BF eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK drohen würde, sodass die Überstellung der Familie unzulässig sei. Unter einem wurde ein Konvolut von medizinischen Unterlagen bezüglich der 3.-BF vorgelegt, wie etwa eine Bestätigung des Universitätsklinikums XXXX , aus welchem sich die festgestellten Behinderungen der 3.-BF ergeben, sowie Arztbriefe des Ambulatoriums XXXX , sowie medizinische Unterlagen vom Gesundheitsamt, Landratsamt XXXX vom Juli 2019.Unter einem wurde ein Konvolut von medizinischen Unterlagen bezüglich der 3.-BF vorgelegt, wie etwa eine Bestätigung des Universitätsklinikums römisch 40 , aus welchem sich die festgestellten Behinderungen der 3.-BF ergeben, sowie Arztbriefe des Ambulatoriums römisch 40 , sowie medizinische Unterlagen vom Gesundheitsamt, Landratsamt römisch 40 vom Juli 2019. Mit Fax vom 21.2.2020 übermittelte die Diakonie/Flüchtlingsdienst ein Schreiben und brachte vor, dass die Transportfähigkeit der 3.-BF nicht gegeben sei. Die BF bezogen sich damit auf ein Infoblatt des LK XXXX vom 18.2.2020, wonach die bei der 3.-BF bestehende Hüftluxation zu starken Schmerzen beim Sitzen führe, sodass "von langen Reisen in sitzender Position" dringend abzuraten sei.Mit Fax vom 21.2.2020 übermittelte die Diakonie/Flüchtlingsdienst ein Schreiben und brachte vor, dass die Transportfähigkeit der 3.-BF nicht gegeben sei. Die BF bezogen sich damit auf ein Infoblatt des LK römisch 40 vom 18.2.2020, wonach die bei der 3.-BF bestehende Hüftluxation zu starken Schmerzen beim Sitzen führe, sodass "von langen Reisen in sitzender Position" dringend abzuraten sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an. Die BF haben familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet durch eine Schwester der 2.-BF, es liegt jedoch kein gemeinsamer Haushalt der BF mit dieser Verwandten vor und sind auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten erkennbar. Die Schwester der 2.-BF beschenkt die Kinder der BF fallweise mit Geschenken und unterstützt die Familie etwa bei Dolmetschertätigkeiten, ansonsten ist jedoch ein unabdingbares, wechselseitiges "Angewiesensein" nicht erkennbar, zumal die Schwester in XXXX wohnhaft ist und die BF in Bundesbetreuung in XXXX wohnen.Die BF haben familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet durch eine Schwester der 2.-BF, es liegt jedoch kein gemeinsamer Haushalt der BF mit dieser Verwandten vor und sind auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten erkennbar. Die Schwester der 2.-BF beschenkt die Kinder der BF fallweise mit Geschenken und unterstützt die Familie etwa bei Dolmetschertätigkeiten, ansonsten ist jedoch ein unabdingbares, wechselseitiges "Angewiesensein" nicht erkennbar, zumal die Schwester in römisch 40 wohnhaft ist und die BF in Bundesbetreuung in römisch 40 wohnen. Die 1.- und 2.- sowie die 4.-BF leiden an keinen, insbesondere an keinen akut oder lebensbedrohenden Erkrankungen; die 3.-BF leidet an den obzitierten schon seitens des BFA festgestellten Krasnkheitsbildern (Epilepsie, schwere Mehrfachbehinderung, Hüftluxation, Sehstörung, Hydrocephalus). Besondere Integrationsaspekte der BF sind nicht ersichtlich. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des BFA, insbesondere den Eurodac-Treffern, dem deutschen Antwortschreiben im Rahmen der Dublin-Konsultationen, und dem Vorbringen der 1- und 2.-BF selbst. Die Feststellung zur familiären Situation der BF im Bundesgebiet ergibt sich ebenfalls aus ihrem Vorbringen. Die Feststellung zu den gesundheitlichen Zuständen der BF und zu den Integrationsaspekten ergeben sich aus ihrem Vorbringen bzw. in Bezug auf die beeinträchtigte 3.-BF in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur deutschen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.