RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlW152 2228768-1 SpruchW152 2228768-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP übe
Art. 133Abs. 4 B-VG idg
F nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg
F nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde am 20.01.2020 im Zuge einer Kontrolle wegen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und noch am selben Tag vor dem Stadtpolizeikommando Graz niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 22.01.2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach "China" zulässig sei (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde hiebei eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 22.01.2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach "China" zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde hiebei eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.01.2020 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt. Am 23.01.2020 stellte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.01.2020 erfolgte die Entlassung aus der mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 21.01.2020 angeordneten und mit Beschwerde vom 27.01.2020 bekämpften Schubhaft wegen Zulassung des Asylverfahrens. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.02.2020 fristgerecht Beschwerde. Am 14.02.2020 erfolgte beim Bundesamt die Einstellung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (§ 24 AsylG 2005).Am 14.02.2020 erfolgte beim Bundesamt die Einstellung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (Paragraph 24, AsylG 2005).
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides: Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Aus den zitierten Normen schließt der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) in seiner Rechtsprechung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt und daher nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen worden ist. Insbesondere würde im Verfahren über die Rückkehrentscheidung im Zuge der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen. Angesichts der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist eine bereits erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot gemäß § 53 FPG und den weiteren damit verbundenen Aussprüchen) vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, mwN).Aus den zitierten Normen schließt der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) in seiner Rechtsprechung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt und daher nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen worden ist. Insbesondere würde im Verfahren über die Rückkehrentscheidung im Zuge der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen. Angesichts der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist eine bereits erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG und den weiteren damit verbundenen Aussprüchen) vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, mwN). Über den am 23.01.2020 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde jedenfalls noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Aus § 24 Abs. 2 und 2a AsylG 2005 ist nämlich abzuleiten, dass der dort geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).Aus Paragraph 24, Absatz 2 und 2 a AsylG 2005 ist nämlich abzuleiten, dass der dort geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020). Daher ist im Lichte der oben dargestellten Judikatur mit ersatzloser Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen. Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W152.2228768.1.00