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{'item': 'W195 2180728-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlW195 2180728-1 SpruchW195 2180728-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die Vollziehbarkeit der Entscheidung im Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides bis 03.05.2020 gehemmt ist, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die Vollziehbarkeit der Entscheidung im Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides bis 03.05.2020 gehemmt ist, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 20.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 20.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, Parteimitglied der Jugendpartei der Bangladesch Nationalist Party (im Folgenden: BNP) zu sein. Die jetzige Regierungspartei habe gewollt, dass der BF zu ihnen wechsle. Nachdem er dies verweigert habe, habe er Morddrohungen erhalten und sei daraufhin geflüchtet. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, ermordet zu werden. I.
  3. Am 18.09.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
  4. Am 18.09.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF führte eingangs aus, keine psychischen und physischen Probleme zu haben. Er sei wegen Bläschen unter seinen Achseln in Behandlung. Die Bläschen habe er letztes Jahr bekommen. Er nehme täglich Tabletten und habe in zwei Monaten wieder einen Kontrolltermin. Er glaube nicht, dass sein Ausschlag in Bangladesch behandelbar sei, da man in Österreich bereits seit einem Jahr versuche, diesen zu behandeln. In Bangladesch würden Menschen ins Ausland gehen, um medizinische Versorgung zu erhalten. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF eine Mitgliedbestätigung der Partei, eine bengalische Geburtsurkunde, zwei ÖSD Bestätigungen (A2 und B1), eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschtraining, Anmeldebestätigungen der Volkshochschule, diverse Deutschkursbesuchsbestätigungen, diverse Empfehlungsschreiben, diverse Bestätigungen für gemeinnützige Arbeit, ein Zeugnis sowie die Anmeldung an einem Abendgymnasium vor. Zu seinen Verwandtschaftsverhältnissen befragt gab der BF an, dass sein Vater 2006 an Krebs verstorben sei und seine Mutter, seine zwei Brüder und seine fünf Schwestern in Bangladesch leben würden. Außerhalb Bangladeschs habe er keine Verwandten. Zu seiner Mutter und seiner restlichen Familie habe er circa einmal im Monat Kontakt. Der BF gab zu seinen Verhältnissen in Bangladesch an, in XXXX geboren zu sein. Sein Vater sei ein Geschäftsmann gewesen, seine Mutter sei Hausfrau. Als der Vater des BF verstorben sei, habe die Familie von den Einnahmen der vermieteten Felder und dem Einkommen einer seiner Brüder gelebt. Aktuell besitze die Familie das Familienhaus, ein weiteres Haus und vier bis fünf Grundstücke, welche als Felder verpachtet seien. Finanziell sei es dem BF in Bangladesch gut gegangen.Der BF gab zu seinen Verhältnissen in Bangladesch an, in römisch 40 geboren zu sein. Sein Vater sei ein Geschäftsmann gewesen, seine Mutter sei Hausfrau. Als der Vater des BF verstorben sei, habe die Familie von den Einnahmen der vermieteten Felder und dem Einkommen einer seiner Brüder gelebt. Aktuell besitze die Familie das Familienhaus, ein weiteres Haus und vier bis fünf Grundstücke, welche als Felder verpachtet seien. Finanziell sei es dem BF in Bangladesch gut gegangen. Der BF habe drei Jahre einen Kindergarten und eine Grundschule und anschließend eine Koranschule besucht und abgeschlossen. Danach habe er eine Ausbildung als Koranübersetzer begonnen, welche er aber nicht abgeschlossen habe, weil er flüchten habe müssen. Neben seiner Ausbildung habe der BF ein wenig in der Landwirtschaft gearbeitet und freiwillig Menschen geholfen. Zu seiner Flucht befragt, gab der BF an, dass er sich im Juni 2014 dazu entschlossen habe, Bangladesch zu verlassen. Im August habe er sein Heimatdorf verlassen und sei über XXXX nach XXXX gereist. Dort habe er sich circa 15 Tage bei einem Mitarbeiter aufgehalten. Danach sei er nach XXXX gegangen. Dort sei er nach seinem Vorhaben gefragt worden, weshalb er nach XXXX gereist sei, wo er 25-26 Tage aufhältig gewesen sei. Von dort habe der Parteivorgesetzte des BF die Ausreise des BF aus Bangladesch organisiert. Im November 2014 habe er Bangladesch verlassen.Zu seiner Flucht befragt, gab der BF an, dass er sich im Juni 2014 dazu entschlossen habe, Bangladesch zu verlassen. Im August habe er sein Heimatdorf verlassen und sei über römisch 40 nach römisch 40 gereist. Dort habe er sich circa 15 Tage bei einem Mitarbeiter aufgehalten. Danach sei er nach römisch 40 gegangen. Dort sei er nach seinem Vorhaben gefragt worden, weshalb er nach römisch 40 gereist sei, wo er 25-26 Tage aufhältig gewesen sei. Von dort habe der Parteivorgesetzte des BF die Ausreise des BF aus Bangladesch organisiert. Im November 2014 habe er Bangladesch verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen an, in Bangladesch von der Polizei gesucht zu werden. Im Jahr 2012, während seiner Ausbildung, sei der BF immer sehr bemüht gewesen, Menschen zu helfen. Ihm sei daher nahegelegt worden, in die Politik zu gehen. Daraufhin sei er Mitglied bei der BNP und für diese Partei tätig geworden. Er habe Menschen über die Partei aufgeklärt und diese dazu bewegt, die Partei zu unterstützen. Sein direkter Vorgesetzter sei der Vorgesetzte einer Union, bestehend aus neun Dörfern, gewesen. Nach dem Beitritt des BF zur BNP hätten Menschen begonnen, gegen den BF zu sein, weil sie seine politische Gesinnung nicht gemocht hätten. Am 05.01.2014 seien Wahlen gewesen, welche die Awami League gewonnen habe. Der BF habe auch danach seine Tätigkeit fortgesetzt. Im Juni 2014 sei er auf dem Heimweg gewesen, als vier bis sechs Personen auf ihn zugekommen seien und ihn gefragt hätten, weshalb er die BNP unterstütze. Zwei bis drei Wochen später sei er erneut am Heimweg von vermummten, dem BF unbekannten Personen, welche Schläger in der Hand gehabt hätten, verfolgt worden. Der BF sei auf dem Heimweg von einer Versammlung gewesen, wo er Vorträge gehalten habe. Der BF sei nach diesem Vorfall davongelaufen. Zwei Tage später sei er auf der Straße von Personen in einem Minibus aufgefordert worden, in den Bus zu steigen. Es seien auch Polizisten anwesend gewesen. Der BF sei zu einem "Revier" gebracht worden, wo er aufgefordert worden sei, seine politischen Aktivitäten zu unterlassen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass sie einen Auftrag von "oben" hätten und sie so viele Anzeigen wie möglich gegen den BF erstatten könnten sowie dass sie die Macht hätten, den BF festzuhalten und ihn zu erschießen. Nachdem der BF ihnen 5600 Taka gegeben habe, hätten sie ihn freigelassen. Der BF habe diesen Vorfall seinem Vorgesetzten geschildert und dieser habe ihm daraufhin gesagt, dass der erste Vorfall ganz normal wäre. Der zweite und dritte Vorfall hätte nicht passieren sollen, dies sei nicht üblich. Nach dem letzten Vorfall habe sich der BF versteckt gehalten. Am 16.08.2014 habe eine Veranstaltung der Awami League stattgefunden, weshalb der BF das Dorf Richtung XXXX verlassen habe. Der BF habe sich danach an unterschiedlichen Orten in Bangladesch aufgehalten und sei immer gefragt worden, welcher Partei er angehöre. Da sei ihm bewusst geworden, dass er in Bangladesch nirgends in Sicherheit leben könne.Der BF habe diesen Vorfall seinem Vorgesetzten geschildert und dieser habe ihm daraufhin gesagt, dass der erste Vorfall ganz normal wäre. Der zweite und dritte Vorfall hätte nicht passieren sollen, dies sei nicht üblich. Nach dem letzten Vorfall habe sich der BF versteckt gehalten. Am 16.08.2014 habe eine Veranstaltung der Awami League stattgefunden, weshalb der BF das Dorf Richtung römisch 40 verlassen habe. Der BF habe sich danach an unterschiedlichen Orten in Bangladesch aufgehalten und sei immer gefragt worden, welcher Partei er angehöre. Da sei ihm bewusst geworden, dass er in Bangladesch nirgends in Sicherheit leben könne. Vor circa eineinhalb Monaten seien nachts Polizisten zur Mutter des BF nach Hause gekommen und hätten zu dieser gesagt, dass sie einen anonymen Anruf bekommen hätten, dass der BF wieder zu Hause sei, weshalb die Polizei das Haus durchsuchen müsse. Die Mutter habe der Polizei gesagt, dass der BF sich im Ausland aufhalte, aber diese habe trotzdem darauf bestanden, das Haus zu durchsuchen und gesagt, dass sie einen Durchsuchungsbefehl hätten. Die Frage der Mutter des BF, ob es eine Anzeige gegen den BF gebe, hätten sie nicht beantwortet. I.
  5. Am 27.09.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Darin gab der BF im Wesentlichen ergänzend an, dass es ein großer Unterschied sei, ob man eine große Funktion in der Partei innehabe oder so wie der BF schon länger für die Partei tätig sei, denn dann erfahre keiner, wenn etwas mit einem passiert. Bei den großen Parteimitgliedern würde es jeder erfahren, aber bei den kleinen Mitgliedern wie dem BF spiele es keine Rolle. Der BF sei nicht nur ein einfaches Parteimitglied, sondern sein Rang sei nach dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Sekretär und dem organisatorischen Sekretär. Der BF arbeite seit 2012 für die BNP, er sei aber kein aktives Mitglied. Der BF sei Sekretär für Kundmachungen gewesen.römisch eins.
  6. Am 27.09.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Darin gab der BF im Wesentlichen ergänzend an, dass es ein großer Unterschied sei, ob man eine große Funktion in der Partei innehabe oder so wie der BF schon länger für die Partei tätig sei, denn dann erfahre keiner, wenn etwas mit einem passiert. Bei den großen Parteimitgliedern würde es jeder erfahren, aber bei den kleinen Mitgliedern wie dem BF spiele es keine Rolle. Der BF sei nicht nur ein einfaches Parteimitglied, sondern sein Rang sei nach dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Sekretär und dem organisatorischen Sekretär. Der BF arbeite seit 2012 für die BNP, er sei aber kein aktives Mitglied. Der BF sei Sekretär für Kundmachungen gewesen. Nachdem der BF eingehender zur BNP befragt wurde, gab er auf die Frage, weshalb gerade er ein derartiges Interesse bei der Gegenpartei Awami League hervorrufe, dass er verfolgt werde, an, dass er nicht wisse, warum sie so konzentriert gegen ihn gewesen seien, obwohl er lange darüber nachgedacht habe. Vielleicht weil er für die Werbung der Partei gearbeitet habe. Der BF habe keinen Kontakt zu anderen Kommunikationssekretären gehabt. Als er das erst Mal in einem Polizeiauto mitgenommen worden sei, habe man ihn auf die Polizeistation in XXXX gebracht. Er sei von Polizisten in Zivilkleidung aus einem Minibus angesprochen worden. Von diesen Personen sei er ins Revier gebracht und dort gefragt worden, weshalb er die BNP mit seinen Vorträgen so unterstütze. Ein Polizist habe gesagt, dass der BF mit seinen Vorträgen ausreichend verdiene, und er nicht noch zusätzlich Politik betreiben müsse. Nachdem der BF den Polizisten 5600 Taka gegeben habe, hätten sie ihn freigelassen und ermahnt, dass er künftig seine Unterstützung für die BNP unterlassen solle. Der BF sei weinend nach Hause gegangen. Die Polizisten hätten dem BF verständlich gemacht, dass sie jederzeit eine Anzeige gegen ihn einbringen und ihn umbringen könnten.Als er das erst Mal in einem Polizeiauto mitgenommen worden sei, habe man ihn auf die Polizeistation in römisch 40 gebracht. Er sei von Polizisten in Zivilkleidung aus einem Minibus angesprochen worden. Von diesen Personen sei er ins Revier gebracht und dort gefragt worden, weshalb er die BNP mit seinen Vorträgen so unterstütze. Ein Polizist habe gesagt, dass der BF mit seinen Vorträgen ausreichend verdiene, und er nicht noch zusätzlich Politik betreiben müsse. Nachdem der BF den Polizisten 5600 Taka gegeben habe, hätten sie ihn freigelassen und ermahnt, dass er künftig seine Unterstützung für die BNP unterlassen solle. Der BF sei weinend nach Hause gegangen. Die Polizisten hätten dem BF verständlich gemacht, dass sie jederzeit eine Anzeige gegen ihn einbringen und ihn umbringen könnten. Auf konkrete Nachfrage, weshalb der BF nach der Wahl am 05.01.2014 erneut Parteiwerbung für die BNP gemacht habe, gab er an, dass er nicht gezielt Parteiwerbung gemacht habe. Er sei verängstigt gewesen, weil er immer mehr Probleme bekommen habe. Sein Vorgesetzter habe ihm gesagt, dass es eine neue Wahl geben und die BNP ihr gerechte Ergebnis bekommen würde. Der BF habe im Jahr 2013 viele Vorträge gehalten, nach der Wahl nur mehr sehr wenige. Den letzten Vortrag habe er im April oder Mai 2014 gehalten. Bei diesem Vortrag sei es darum gegangen, dass auf Neuwahlen gehofft werde. Bei den Vorträgen seien jeweils zwischen 15 und 20 Personen anwesend gewesen. Für die Vorträge habe er lediglich nach dem Ermessen der Zuhörer Geld erhalten, er habe dafür kein richtiges Gehalt bekommen. Manchmal habe er seinen Vortrag nur vor einer Person gehalten und manchmal seien sie in einer Gruppe von fünf bis sieben Personen zusammengesessen und hätten über die BNP gesprochen. Es sei die offizielle Position des BF gewesen, Vorträge zu halten. Der Inhalt der Vorträge seien stets die Vorzüge der BNP gewesen. Wenn die BNP an die Macht kommen würde, wäre das ein Fortschritt in Bangladesch. Menschen würden in Freiheit leben können, die Polizei würde anders funktionieren und hätte nicht so viel Macht. In Österreich mache der BF nichts für die Partei. Er kenne keine anderen Mitglieder der Partei, habe aber gehört, dass es in Wien welche geben solle. Als sich der BF in anderen Teilen von Bangladesch aufgehalten habe, hätten sich zB in XXXX Personen nach ihm erkundigt. In XXXX seien Menschen auch neugierig geworden und auch in XXXX sei es ihm ähnlich ergangen. Der BF sei überzeugt davon gewesen, dass er Bangladesch verlassen müsse, um in Sicherheit zu sein.Als sich der BF in anderen Teilen von Bangladesch aufgehalten habe, hätten sich zB in römisch 40 Personen nach ihm erkundigt. In römisch 40 seien Menschen auch neugierig geworden und auch in römisch 40 sei es ihm ähnlich ergangen. Der BF sei überzeugt davon gewesen, dass er Bangladesch verlassen müsse, um in Sicherheit zu sein. Zum Leben in Österreich befragt, gab der BF zusammengefasst an, als Kochlehrling zu arbeiten und freiwillig beim Roten Kreuz zu helfen. Zwei Mal in der Woche besuche er ein Abendgymnasium und daneben einen Deutschkurs B
  7. Jedes Jahr besuche er zudem für zwei Monate eine Berufsschule. Fünf Monate lang habe er als Hausmeister gearbeitet. Sein Gehalt seien circa EUR
  8. Er wohne in dem Hotel, in dem er arbeite; die Miete und Essen seien inkludiert. Er habe einen Deutschkurs B1 mit Prüfung erfolgreich abgeschlossen. I.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom BF vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft und nicht fluchtrelevant zu beurteilen gewesen sei. Der BF habe sich dadurch, dass er bei der Erstbefragung die Bedrohung durch Polizeibeamte nicht erwähnt habe, bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Im Vorbringen der zweiten Einvernahme vor dem BFA sei der Versuch einer unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens zu sehen. Es sei dem BF zudem nicht gelungen, die Flagge der BNP zu beschreiben. In den vom BF vorgelegten Parteibestätigungen werde eine genaue Aufstellung, wann der BF begonnen habe und wie er Werbe-Sekretär geworden sei, vermisst. Es sei zudem offensichtlich, dass der BF diese Unterlagen im Nachhinein beschafft habe. Bei einer Parteibestätigung handle es sich nicht um ein staatliches Dokument, welchem man hohe Glaubwürdigkeit zusprechen könne. Der BF habe zudem den Anschein gemacht, dass er nicht wisse und lediglich vermute, dass die BNP nicht im Parlament vertreten sei. Als mehrjähriges und aktives Mitglied sei es ihm zuzumuten, die genaue Position seiner Partei im Parlament zu benennen, zumal er sogar Leute für die Partei angeworben haben soll. Wie aus dem Länderinformationsblatt hervorgehe, sei die BNP nach ihrem Wahlboykott am 05.01.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten. Dies hätte dem BF bekannt sein und nicht auf seinem Glauben fundieren müssen. Weiters sei hervorzuheben, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, eine Schätzung über die landesweiten Mitglieder der BNP zu machen. Letztlich sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche und auftretender Unplausibilitäten die Schilderungen des BF mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen. Es stehe dem BF frei, in seiner Heimat eine Arbeit anzunehmen, um seine Grundbedürfnisse zu sichern. Der BF habe mit seiner Familie zusammengelebt und es werde davon ausgegangen, dass dies auch im Fall einer Rückkehr des BF wieder möglich wäre und er Unterstützung von seiner Familie erhalten würde. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage würden ebenfalls nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" würden nicht vorliegen und würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. I.
  11. Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 wurde der Bescheid des BFA seitens des - rechtsanwaltlich vertretenen - BF zur Gänze angefochten.römisch eins.
  12. Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 wurde der Bescheid des BFA seitens des - rechtsanwaltlich vertretenen - BF zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner aktiven Tätigkeit einer allgemeinen und direkt seine Person betreffenden Gewalt und Unterdrückung ausgesetzt gewesen sei. Der BF habe vor dem BFA die Arbeitsweise der BNP und den Aufbau sowie seine Tätigkeit bei der BNP und weshalb er verfolgt worden sei, detailliert geschildert. Es sei möglich und dürfe nicht überbewertet und als Widerspruch aufgezeigt werden, wenn der BF zB die Mitgliederzahl der BNP landesweit nicht wisse. Zwischen den Einvernahmen würden keine Widersprüche vorliegen, sondern nachvollziehbare unwesentliche Abweichungen. Der rote Faden sei bei allen Einvernahmen die politische oppositionelle Aktivität und Verfolgung gewesen. Da die politische Tätigkeit des BF von der belangten Behörde nicht näher erörtert worden sei, sei davon auszugehen, dass die Angaben bezüglich seiner Tätigkeit von der Behörde bejahrt worden seien. Hinsichtlich der Situation des BF in Österreich wurde zusammengefasst angeführt, dass der BF in einer Lehrausbildung als Koch stehe und keine Unterstützung von der öffentlichen Hand beziehe. Er habe ein Dienstzimmer und erhalte von seinen Lehrherren auch Kost und Pflege. Er habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und besuche seit 11.09.2017 ein Abendgymnasium. Er habe sich sowohl beruflich, sozial, gesellschaftlich und kulturell in Österreich integriert. Der Beschwerde wurden unter anderem ein Arbeitszeugnis als Kochlehrling, diverse Deutschkursbestätigungen sowie Prüfungsbestätigungen für Deutsch A2 und B1, eine Bestätigung des Roten Kreuzes über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, eine Anmeldebestätigung für das Abendgymnasium, eine Bestätigung über die Durchführung einer freiwilligen und ehrenamtlichen Tätigkeit des BF, ein Kulturpass, Kopien einer E-Card, einer Mitgliedskarte des Roten Kreuzes von 2017, einer Karte der Stadtbücherei sowie einer Lehrlingskarte, sowie diverse Empfehlungsschreiben beigelegt. I.
  13. Am 22.12.2017 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
  14. Am 22.12.2017 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
  15. In der Stellungnahme des anwaltlich vertretenen BF vom 12.07.2019 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bereits bei der Erstbefragung den wesentlichen Aspekt seines Vorbringens zu Protokoll gegeben habe. Vor dem Hintergrund des eingeschränkten Zwecks der Erstbefragung würden die in der Beweiswürdigung thematisierten Widersprüche geradezu konstruiert erscheinen. Der BF habe in der Einvernahme eine Mitgliedsbestätigung der BNP, ausgestellt am 13.08.2017, vorgelegt und angegeben, dass er seit 2012 in der Partei aktiv gewesen sei. Der BF habe sich am 13.08.2017 bekanntermaßen bereits in Österreich befunden, weshalb er die Ausstellung einer Bestätigung beantragt habe. Mitgliedsbestätigungen der BNP würden nur auf Ersuchen der jeweiligen Person ausgestellt, daher vermöge das Ausstellungsdatum nichts über die Dauer der Mitgliedschaft des BF auszusagen. Da die Erlangung der Bestätigung mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, habe nur eine Urkunde ohne Stempel vorgelegt werden können. Eine Urkunde mit Stempel sei dem BF erst vor einem Monat übermittelt worden und werde mit dem gegenständlichen Schriftsatz in Kopie in Vorlage gebracht. Eine nähere Begründung, warum die Richtigkeit der vorgelegten Urkunde in Zweifel gezogen werde, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Das BFA habe es unterlassen, sich näher mit der Echtheit der vorgelegten Urkunde auseinanderzusetzen. Das BFA hätte weitergehende Ermittlungen, beispielsweise durch Kontaktaufnahme mit Vertretern der BNP im Herkunftsstaat dazu anstellen müssen, ob es sich um eine authentische Mitgliedsbestätigung handle.römisch eins.
  16. In der Stellungnahme des anwaltlich vertretenen BF vom 12.07.2019 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bereits bei der Erstbefragung den wesentlichen Aspekt seines Vorbringens zu Protokoll gegeben habe. Vor dem Hintergrund des eingeschränkten Zwecks der Erstbefragung würden die in der Beweiswürdigung thematisierten Widersprüche geradezu konstruiert erscheinen. Der BF habe in der Einvernahme eine Mitgliedsbestätigung der BNP, ausgestellt am 13.08.2017, vorgelegt und angegeben, dass er seit 2012 in der Partei aktiv gewesen sei. Der BF habe sich am 13.08.2017 bekanntermaßen bereits in Österreich befunden, weshalb er die Ausstellung einer Bestätigung beantragt habe. Mitgliedsbestätigungen der BNP würden nur auf Ersuchen der jeweiligen Person ausgestellt, daher vermöge das Ausstellungsdatum nichts über die Dauer der Mitgliedschaft des BF auszusagen. Da die Erlangung der Bestätigung mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, habe nur eine Urkunde ohne Stempel vorgelegt werden können. Eine Urkunde mit Stempel sei dem BF erst vor einem Monat übermittelt worden und werde mit dem gegenständlichen Schriftsatz in Kopie in Vorlage gebracht. Eine nähere Begründung, warum die Richtigkeit der vorgelegten Urkunde in Zweifel gezogen werde, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Das BFA habe es unterlassen, sich näher mit der Echtheit der vorgelegten Urkunde auseinanderzusetzen. Das BFA hätte weitergehende Ermittlungen, beispielsweise durch Kontaktaufnahme mit Vertretern der BNP im Herkunftsstaat dazu anstellen müssen, ob es sich um eine authentische Mitgliedsbestätigung handle. Zu einem vorgelegten Polizeiprotokoll aus Bangladesch wurde im Wesentlichen näher ausgeführt, dass die Mutter des BF Anfang Mai von Polizeibeamten kontaktiert und nach dem Aufenthaltsort des BF befragt worden sei. Der BF habe in Erfahrung bringen können, dass gegen ihn strafgerichtliche Ermittlungen geführt werden. Konkret werde dem BF angelastet, am 19.04.2019 einen bewaffneten Überfall verübt zu haben. Zum Zeitpunkt des Überfalles habe sich der BF jedoch bereits seit Jahren in Österreich aufgehalten, weshalb es sich offensichtlich um eine falsche Anschuldigung handle. Der BF bemühe sich, über Bekannte im Herkunftsstaat genauere Informationen zu erlangen, habe bis dato aber nichts über den weiteren Verlauf des Verfahrens in Erfahrung bringen können. Zum Privat- und Familienleben des BF wurde auf die außergewöhnlichen Integrationsleistungen des bereits seit mehr als vier Jahre in Österreich aufhältigen BF, wie unter anderem die vorliegende Beschäftigungsbewilligung, die durch ÖSD Zertifikate nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf Niveau B1 sowie zahlreiche Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten und Empfehlungsschreiben belegen, verwiesen. Der BF könnte sich aufgrund seiner Ausbildung als Koch bei einem weiteren Verbleib in Österreich selbst erhalten. Es wurde zudem auf einige Länderberichte zur Lage von Anhängern der BNP verwiesen und der Stellungnahme ein Protokoll der Polizei in Bangladesch inklusive Übersetzung, eine Mitgliederliste der BNP inklusive Übersetzung, eine Mitgliedsbestätigung der BNP, eine Mitgliedsbestätigung des Vereins XXXX , ein Zeugnis eines Dienstgebers des BF, ein Schreiben eines weiteren Dienstgebers des BF, eine Beschäftigungsbewilligung vom AMS, ein Arbeiter-Dienstvertrag, eine Anmeldung zum Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung beim WIFI, eine Bestätigung über die Teilnahme am römisch-katholischen Religionsunterricht, eine Urkunde einer Fachberufsschule über die hervorragenden sozialen Leistungen des BF, eine Schulungsteilnahmebestätigung, ein Jahreszeugnis der XXXX , sowie ein Empfehlungsschreiben von " XXXX " beigelegt.Es wurde zudem auf einige Länderberichte zur Lage von Anhängern der BNP verwiesen und der Stellungnahme ein Protokoll der Polizei in Bangladesch inklusive Übersetzung, eine Mitgliederliste der BNP inklusive Übersetzung, eine Mitgliedsbestätigung der BNP, eine Mitgliedsbestätigung des Vereins römisch 40 , ein Zeugnis eines Dienstgebers des BF, ein Schreiben eines weiteren Dienstgebers des BF, eine Beschäftigungsbewilligung vom AMS, ein Arbeiter-Dienstvertrag, eine Anmeldung zum Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung beim WIFI, eine Bestätigung über die Teilnahme am römisch-katholischen Religionsunterricht, eine Urkunde einer Fachberufsschule über die hervorragenden sozialen Leistungen des BF, eine Schulungsteilnahmebestätigung, ein Jahreszeugnis der römisch 40 , sowie ein Empfehlungsschreiben von " römisch 40 " beigelegt. I.
  17. Am 06.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde der BF erneut ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Bangladesch befragt.römisch eins.
  18. Am 06.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde der BF erneut ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Bangladesch befragt. Eingangs wurden dem BVwG zusätzliche Unterlagen vorgelegt, insbesondere die Bestätigung der XXXX über die erfolgreiche Absolvierung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Koch vom XXXX und ein Arbeiterdienstvertrag der XXXX vom XXXX hinsichtlich eines befristeten Dienstverhältnisses bis XXXX .Eingangs wurden dem BVwG zusätzliche Unterlagen vorgelegt, insbesondere die Bestätigung der römisch 40 über die erfolgreiche Absolvierung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Koch vom römisch 40 und ein Arbeiterdienstvertrag der römisch 40 vom römisch 40 hinsichtlich eines befristeten Dienstverhältnisses bis römisch 40 . Der - grundsätzlich gesunde - BF gab in der Verhandlung vor dem BVwG eingangs an, dass er "seit vielen Tagen", seit "ein paar Monate" keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Erst durch präzises Nachfragen und nochmaligen Hinweis auf die Wahrheitsverpflichtung gab der BF zu, dass er regelmäßigen Kontakt hat. Er spreche mit seinen zwei Brüdern alle 1,5 bis zwei Monate, mit seinen 5 Schwestern so alle drei bis vier Wochen, auch zu seiner Mutter. Insgesamt, unter Beachtung dieser geänderten Angaben, erschien die Kontaktnahme auf Grund der Vielzahl der Familienangehörigen durchaus ein wöchentlicher zu sein. Der Familie dürfte es finanziell durchschnittlich gehen. In Österreich hat der BF weder eine Beziehung noch Kinder. Er habe auch österreichische Freunde, mit denen er, soweit es die Arbeit zulässt, gerne Ausflüge und Wanderungen unternehme. Im Winter versuche er Schifahren zu lernen. Festgestellt werden konnte, dass mit dem BF eine Konversation in deutscher Sprache relativ gut möglich ist. Der Sprachwortschatz ist ausreichend vorhanden und, wenn auch die Antworten nicht immer in vollen Sätzen erfolgte, konnte man den Antworten ohne geringe Aufmerksamkeit folgen. Hinsichtlich seiner Selbsterhaltungsfähigkeit wurde festgestellt, dass der BF erfolgreich eine Lehre absolviert hat und die Lehrabschlussprüfung im Jänner 2020 absolvierte. Er sei in einem Sporthotel in XXXX befristet angestellt bis 03.05.2020 und erhalte für 54 Arbeitsstunden pro Woche monatlich brutto 2.450,17 €; dazu würde er im Hotel noch zusätzlich Verpflegung bekommen und könne benachbart zum Hotel in einer Dienstwohnung gratis leben.Hinsichtlich seiner Selbsterhaltungsfähigkeit wurde festgestellt, dass der BF erfolgreich eine Lehre absolviert hat und die Lehrabschlussprüfung im Jänner 2020 absolvierte. Er sei in einem Sporthotel in römisch 40 befristet angestellt bis 03.05.2020 und erhalte für 54 Arbeitsstunden pro Woche monatlich brutto 2.450,17 €; dazu würde er im Hotel noch zusätzlich Verpflegung bekommen und könne benachbart zum Hotel in einer Dienstwohnung gratis leben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe befragt gab der BF vor dem BVwG an, dass er Mitglied der BNP gewesen und aus politischen Gründen verfolgt worden sei. Genauer befragt gab der BF an, dass er "Werbesekretär" gewesen sei, musste jedoch zugeben, keine Votar Card besessen zu haben. Um die politische Verfolgung des BF und deren genauen zeitlichen Verlauf nachvollziehen zu können wurde der BF zuerst noch zu seinem Ausbildungsweg befragt. Dabei gab der BF an, dass er nach Abschluss der Grundschule in eine Koranschule ging, welche 2011 beendet wurde. Danach habe er bis 2013 die "Maulana" Ausbildung gemacht, hätte diese jedoch nicht abgeschlossen, weil er politische Probleme bekommen habe. In diesem Punkt musste das BVwG feststellen, dass sich der BF gegenüber seinen Aussagen vor dem BFA, nämlich Abbruch der Maulana Ausbildung 2011, widersprach. Der BF sagte sodann auch aus, dass die Angaben in der Verhandlung vor dem BFA, Seite 180 des Verfahrensaktes, nicht der Wahrheit entsprechen würden, obwohl er diese Angaben auf der genannten Seite auch unterschrieben habe. In die Politik sei er Mitte 2012 eingestiegen und hätten die Schwierigkeiten nach der Wahl 2014 begonnen. Diese Wahl sei von der BNP boykottiert worden, was - nach Diskussion vor dem BVwG - auch vom BF nicht als demokratischer Akt gewertet wurde. Gefragt, ob die Teilnahme der BNP bei der nächsten Wahl 2018 zu einer Verbesserung des demokratischen Geschehens in Bangladesch geführt habe, äußerte sich der BF allerdings dahingehend, dass es noch schlechter geworden sei, weil die Wahl nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei. Hinsichtlich seiner persönlichen politischen Verfolgung gab der BF an, dass sein fluchtauslösender Grund ein Überfall gewesen sei. Er sei von einer religiösen Sitzung auf der Rückkehr in sein Dorf gewesen. Es sei Nacht gewesen und er sei von "Führern der Awami-League angegriffen". Worden. Er konnte zwar weglaufen und ihnen entfliehen, aber da habe er den Entschluss gefasst, Bangladesch zu verlassen. Genauer zu diesem Vorfall befragt erklärte der BF, dass dieser Vorfall gegen Mitternacht in der Nähe zum Bananenwald erfolgte. Eine Straßenbeleuchtung gäbe es dort nicht und seien die Angreifer, zwei oder drei Personen, vermummt gewesen. Befragt, woher er denn wisse, dass die Angreifer Führer der Awami-League gewesen seine, meinte der BF, dass davor schon eine andere Person seiner Partei angegriffen worden sei. Er selbst sei mit niemandem verfeindet, "also kann das nur wegen der Partei sein." Ein zweiter Vorfall habe sich auf einer Polizeistation abgespielt. Er wollte sich wegen einer Stromrechnung beschweren und sei deshalb in einem "Microbus" zur Polizeistation gefahren. Damit widersprach der BF widerum seinen Ausführungen vor dem BFA. (er habe "in XXXX ein paar Erledigungen [gemacht]. Auf dem Heimweg ging ich die Straße entlang. Ein Minibus hielt neben mir an. Zwei Menschen sprachen mich an. Der Eine fragte, wie ich heiße. Ich verriet ihm meinen Namen. Sie sagten ‚Du bist von XXXX '. Sie fragten mich, ob ich bei der Jamaat E Islami Partei sei. Ich verneinte und gab an, dass ich bei der BNP sei. Sie baten mich ins Auto zu steigen, wo ich gesehen habe, dass auch Polizisten anwesend waren. Wir sind nach Dhaka, zum Revier XXXX gefahren"; AS 184). Im Laufe der polizeilichen Einvernahme sei er auch gefragt worden, welcher Partei er nahe stünde. Danach hätten die Polizisten ihn aufgefordert, sich lediglich der Religion zu widmen und nicht der von ihm genannten Partei. Sie hätten "Anweisung von oben". Es liege zwar keine Anzeige gegen ihn vor, aber sie hätten gesagt, dass "sie mich jetzt sofort umbringen oder mehrere Anzeigen wegen mindestens 10 Tatbeständen anhängen könnten". Danach habe einer der Polizisten dem anderen gesagt, er möge nachschauen, "was er alles bei sich hat". Der BFEin zweiter Vorfall habe sich auf einer Polizeistation abgespielt. Er wollte sich wegen einer Stromrechnung beschweren und sei deshalb in einem "Microbus" zur Polizeistation gefahren. Damit widersprach der BF widerum seinen Ausführungen vor dem BFA. (er habe "in römisch 40 ein paar Erledigungen [gemacht]. Auf dem Heimweg ging ich die Straße entlang. Ein Minibus hielt neben mir an. Zwei Menschen sprachen mich an. Der Eine fragte, wie ich heiße. Ich verriet ihm meinen Namen. Sie sagten ‚Du bist von römisch 40 '. Sie fragten mich, ob ich bei der Jamaat E Islami Partei sei. Ich verneinte und gab an, dass ich bei der BNP sei. Sie baten mich ins Auto zu steigen, wo ich gesehen habe, dass auch Polizisten anwesend waren. Wir sind nach Dhaka, zum Revier römisch 40 gefahren"; AS 184). Im Laufe der polizeilichen Einvernahme sei er auch gefragt worden, welcher Partei er nahe stünde. Danach hätten die Polizisten ihn aufgefordert, sich lediglich der Religion zu widmen und nicht der von ihm genannten Partei. Sie hätten "Anweisung von oben". Es liege zwar keine Anzeige gegen ihn vor, aber sie hätten gesagt, dass "sie mich jetzt sofort umbringen oder mehrere Anzeigen wegen mindestens 10 Tatbeständen anhängen könnten". Danach habe einer der Polizisten dem anderen gesagt, er möge nachschauen, "was er alles bei sich hat". Der BF führte sodann aus, dies sei "das ... in unserem Land das übliche Bestechungsgeld, was sie immer nehmen". Es sei ihm damals alles weggenommen worden, was er bei sich hatte. Er hätte Angst gehabt, dass ihm die Polizei noch eine Anzeige anhänge oder er ohne Anzeige entführt und getötet werde. Er habe daraufhin nach Rücksprache mit einem Vorgesetzten der BNP das Land verlassen. Nunmehr würde, seit 25.04.2019, eine Anzeige gegen ihn vorliegen. Nachgefragt gab der BF, der Österreich seit seiner Ankunft im Jahr 2015 nicht verlassen hat, an, dass er dadurch auch beweisen könne, dass dies eine falsche Anzeige sei. Er habe jedoch keinen Anwalt in Bangladesch mit der Angelegenheit betraut, weil er ja nicht in Bangladesch sei. Kleinere Korrekturen und Richtigstellungen konnten sodann nach der Rückübersetzung im Protokoll durchgeführt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  19. Feststellungen:römisch zwei.
  20. Feststellungen: II.1.
  21. Zur Person des BF:römisch zwei.1.
  22. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF hat in Bangladesch eine Grundschule und anschließend eine Koranschule besucht. Nach dem Abschluss der Koranschule hat der BF eine Ausbildung als Koranübersetzer begonnen. Daneben arbeitete er in der Landwirtschaft und engagierte sich ehrenamtlich. Das BVwG hält fest, dass der BF ein widersprüchliches Bild zu seiner religiösen Ausrichtung vermittelte. Zum einen sei er in einer Koranschule gewesen und habe eine Ausbildung zum Koranübersetzer abgebrochen. Zum anderen legte er eine "Teilnahmebestätigung" der XXXX hinsichtlich der "erfolgreichen Teilnahme" am römisch-katholischen Religionsunterricht vor, wobei im Jahreszeugnis keine Beurteilung im Gegenstand Religion, des mit "Religionsbekenntnis islam." ausgewiesenen BF erfolgte. Vor dem BVwG bestätigte der BF jedoch, "ein sehr religiöser Mensch" zu sein.Das BVwG hält fest, dass der BF ein widersprüchliches Bild zu seiner religiösen Ausrichtung vermittelte. Zum einen sei er in einer Koranschule gewesen und habe eine Ausbildung zum Koranübersetzer abgebrochen. Zum anderen legte er eine "Teilnahmebestätigung" der römisch 40 hinsichtlich der "erfolgreichen Teilnahme" am römisch-katholischen Religionsunterricht vor, wobei im Jahreszeugnis keine Beurteilung im Gegenstand Religion, des mit "Religionsbekenntnis islam." ausgewiesenen BF erfolgte. Vor dem BVwG bestätigte der BF jedoch, "ein sehr religiöser Mensch" zu sein. Der Vater des BF ist 2006 an Krebs verstorben. Die Mutter, die zwei Brüder und die fünf Schwestern des BF leben in Bangladesch. Die Familie des BF besitzt ein Familienhaus und ein weiteres Haus sowie vier bis fünf Grundstücke, welche als Felder verpachtet werden. Die wirtschaftliche Situation der Familie des BF ist durchschnittlich bis gut. Der BF hat, wenn auch erst nach wiederholter Wahrheitserinnerung, ausgesagt zumindest einmal im Monat, wahrscheinlich sogar wöchentlich, Kontakt zu seinen Verwandten in Bangladesch. Der BF absolvierte in Österreich in einem Hotel von Oktober 2016 bis Mai 2019 eine Lehre als Koch ohne Lehrabschlussprüfung und arbeitet seit Juni 2019 in einem Hotel als Koch. Der BF verfügte im Zeitraum 19.07.2016 bis 18.10.2019 über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling/Auszubildender) und im Zeitraum 07.06.2019 bis 31.10.2019 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch. Am 11.09.2017 meldete sich der BF an einem Abendgymnasium für Berufstätige an. Der BF hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen, mehrere Deutschprüfungen, zuletzt Niveau B1, erfolgreich absolviert und sich in Österreich regelmäßig ehrenamtlich engagiert. Der BF hat im Jänner 2020 eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich bestanden und einen befristeten Arbeitsvertrag bis 03.05.2020 vorgelegt. Er verdient für 54 Arbeitsstunden pro Woche monatlich brutto 2.450,17 €; dazu würde er im Hotel noch zusätzlich Verpflegung bekommen und könne benachbart zum Hotel in einer Dienstwohnung gratis leben. Von Oktober 2015 bis Februar 2016 übte der BF eine ehrenamtliche Tätigkeit als Hausmeister aus. Er ist Mitglied beim österreichischen XXXX und Mitglied des Vereins XXXX . Der BF hat Freunde und Bekannte in Österreich.Von Oktober 2015 bis Februar 2016 übte der BF eine ehrenamtliche Tätigkeit als Hausmeister aus. Er ist Mitglied beim österreichischen römisch 40 und Mitglied des Vereins römisch 40 . Der BF hat Freunde und Bekannte in Österreich. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen des BF. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist arbeitsfähig und gesund. II.1.
  23. Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch zwei.1.
  24. Zum Fluchtvorbringen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus Bangladesch eine höhere Position in der BNP innehatte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF Funktionär ("Werbesekretär") der BNP ist, da er nach seinen eigenen Angaben keine Votar Card besessen hat. Es wird festgestellt, dass der BF eine politische Verfolgung gegen seine Person behauptet, weil er eines Nachts von "Führern der Awami - League" angegriffen worden sei. Dieser Vorfall in der Nacht, ohne Straßenbeleuchtung, durchgeführt von zwei bis drei vermummten Personen, den politischen Gegnern zuzuschreiben, weil der BF "sonst keine Feinde habe", ist nicht substantiiert, um eine politische Verfolgung glaubhaft zu machen. Festgestellt wird, dass es nicht glaubwürdig ist, dass der BF aus politischen Gründen von Polizisten verfolgt wurde. Die Schilderungen zu diesem Vorfall, wie es der BF vor dem BFA und dem BVwG ausführte, weichen zu stark von einander ab und sind widersprüchlich. Festgestellt wird, dass der BF behauptet, von Polizisten erpresst worden zu sein, dies aber nach seinen Angaben "das in unserem Land übliche Bestechungsgeld, was sie immer nehmen" gewesen sei. Der BF ist mit der Aussage nicht glaubwürdig, da er vor dem BVwG schilderte, er sei in die Polizeistation gegangen, um eine Anzeige zu machen, währenddessen er vor dem BFA angab, mehr oder weniger auf die Polizeistation gebracht worden zu sein. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF von Polizeibeamten aufgrund seiner Parteizugehörigkeit bedroht und gesucht worden ist. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass in Bangladesch eine Anzeige gegen den BF erhoben worden ist. Der BF führte dazu auch aus, dass er selbst keine Maßnahmen zur Verifizierung oder seiner Verteidigung, etwa durch einen Anwalt, eingeleitet habe. Festgestellt wird, dass in der vom BF vorgelegten englischen Übersetzung des "order sheet for record of Magistrate", Seite 5, im Text neben der Zahl "Memo No 284/19" als "Date 25/05/2019" angegeben ist, währenddessen "Attested" sowie die Übersetzungsbestätigung das Datum "
  25. May 2019" trägt. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus politischen Gründen in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche aus anderen Gründen droht. II.1.
  26. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
  27. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Politische Lage Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Gaaprajatantri Balades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Gaaprajatantri Balades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vergleiche GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vergleiche AA 12.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vergleiche GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) - mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) - mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vergleiche GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die Awami League (AL) und Bangladesh Nationalist Party (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018). Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt (DW 14.2.2019).Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vergleiche ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt (DW 14.2.2019). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019). Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt (HRW 13.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt (HRW 13.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019). Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat auf Grund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019).Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vergleiche DS 10.1.2019). Durch eine Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 12.2018). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vergleiche ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018): Bangladesch - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017) -Strichaufzählung BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019 -Strichaufzählung BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung DS - Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung DS - Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts, https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia's candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Bangladesch - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2019): Bangladesch - Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung ÖB DEL - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung RW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung WPR - World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019 Sicherheitslage Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere zwischen der Awami League und der Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vgl. FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere zwischen der Awami League und der Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vergleiche FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen auf Grund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019).Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen auf Grund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017).Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21.2.2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21.2.2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKHO 28.2.2019). In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 25.2.2019). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 27.10.2017). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere die Zahl der Raubüberfälle (BMEIA 14.12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (14.12.2018): Bangladesch - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung UKHO - UK Home-Office (28.2.2019): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Rechtsschutz/Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen "Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem "High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem "Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018). Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
  28. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
  29. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen halten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 20.4.2018). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.10.2017). Misstrauen gegenüber der Polizei und anderen Sicherheitsdiensten hält viele Bürger davon ab, Unterstützung zu suchen oder Verbrechen anzuzeigen. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 20.4.2018). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 12.2018). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 12.2018). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig "verschwinden". Bei den Opfern handelte es sich zumeist um Anhänger der Opposition. Folter und andere Misshandlungen waren noch immer weit verbreitet, die Behörden gingen entsprechenden Anzeigen jedoch nur selten nach (AI 23.5.2018; siehe auch Abschnitt 6.). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 27.10.2017). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten "Bangladesch Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 12.2018). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt 14 RABs mit insgesamt ca. 8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vgl. RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RABs, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019).8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vergleiche RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RABs, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 12.2018). Bangladesh Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 12.2018). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" à 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 12.2018). Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 27.10.2017). Die Zivilbehörden haben eine effektive Kontrolle über das Militär und die Regierung verfügt über die notwendigen Mechanismen, um Missbrauch und Korruption zu ahnden. Allerdings macht sie hiervon immer weniger Gebrauch. Faktisch hat der Sicherheitsapparat ein Eigenleben entwickelt, das kaum mehr von der Regierung kontrolliert wird (AA 27.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung RAB - Rapid Action Battalion Bangladesh (o.D.): Contact Us, http://www.rab.gov.bd/english/contact-us/, Zugriff 11.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Korruption Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vgl. LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den
  30. Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019).Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vergleiche LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den
  31. Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 12.2018). Laut Transparency International haben im Jahr 2015 47 % der befragten Haushalte und 49 % der befragten Unternehmen Bestechungsgeld gezahlt (TI 30.5.2016). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf (AA 27.10.2017). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als "eher zahnloser Papiertiger" sowie "reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB 12.2018). Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Beamte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 27.10.2017). Im Gegenzug wird der Regierung vorgeworfen, die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung zu nutzen (USDOS 20.4.2018), beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 1.2018). Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weit verbreiteten Polizeikorruption (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung TI - Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International (30.5.2016): U4 Expert Answer - Corruption and governance indicators in selected Asian countries, https://knowledgehub.transparency.org/assets/uploads/helpdesk/Corruption_trends_in_Asia_Pacific_region.pdf, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17.5.2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018).Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17.5.2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 12.2018a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 sollen nach Angaben der bangladeschischen Menschenrechtsorganisation Odhikar 117 Personen durch Sicherheitskräfte getötet, 13 Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (Odhikar 12.1.2018). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 12.2018, siehe auch Abschnitt 5). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen weiters, auch auf Grund des Fehlens von Rechenschaftspflicht, Einschränkungen der Bürgerrechte inklusive der Rede- und Pressefreiheit, der Aktivitäten von NGOs, ein Mangel an Freiheit, um an politischen Prozessen teilzunehmen, Korruption, Gewalt und Diskriminierung basierend auf Geschlecht, Religion, Kaste, Stamm, inklusive indigener Personen, sexueller Orientierung und Genderidentität. Auch Menschenhandel, Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte und schlimme Formen der Kinderarbeit sind weiterhin ernsthafte Probleme (USDOS 20.4.2018). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018). Im April brachte die EU während der jährlichen bilateralen Menschenrechtskonsultationen ihre Besorgnis über Berichte über außergerichtliche Tötungen und gewaltsames Verschwindenlassen zum Ausdruck und forderte von der Regierung das Problem der Gewalt und Belästigung von Gewerkschaftern anzugehen (HRW 17.1.2019). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018).Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2017 hat die Regierung 778 Fälle von Menschenhandel gemeldet, wobei ein Vergleich mit den Jahren davor nicht möglich ist. Verurteilungen sind selten, da nicht ausreichend Ressourcen für die Ermittlungen in allen Fällen bereitgestellt werden. Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren, stellt die Regierung für maximal fünf Tage Unterkunft in Schutzhäusern zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 28.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives: A-C, S 89ff, https://www.state.gov/documents/organization/282800.pdf, Zugriff 28.2.2019 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 27.10.2017).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 27.10.2017). Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018).Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018). Die Gründung von Gewerkschaften wurde auf Grund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechts-Organisationen, wie "Bangladesh Center for Workers' Solidarity" Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten. Im Zuge eines wochenlangen Streiks im Dezember 2016 wurden hunderte Arbeiter entlassen und zahlreiche Gewerkschaftsführer inhaftiert (FH 1.2018). Die Regierung scheint in ihrer Macht gefestigt und es gibt politische Stabilität. Diese Stabilität wird jedoch durch häufige Zusammenstöße mit Oppositionsanhängern sowie durch Fraktionskämpfe innerhalb der Parteien auf lokaler Ebene bedroht. Die großen politischen Parteien haben starke Organisationsstrukturen in deren Basis und können über ihre Vorfeldorganisationen wie Studenten- und Berufsverbindungen mobilisieren. Alle politischen Parteien zeigen Tendenzen zu Klientelismus, der mithilft, die Parteibasen intakt zu halten. Politische Polarisierung, durch Nepotismus charakterisiert, führt zu einer Volatilität im Wahlverhalten. Parteien wie Jamaat Islami haben ideologische Verbindungen zu ihren Kadern und können diesen durch ihr umfangreiches wirtschaftliches Netzwerk Arbeitsplätze verschaffen (BTI 2018). Die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet. Hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 27.10.2017). In vielen Fällen sind die Vorwürfe konstruiert (BTI 2018). Im Vorfeld der
  32. Parlamentswahl in Bangladesch, welche am 30.12.2018 stattfand, wurden, nach Angaben der Opposition, seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrat, Erpressung und Fischdiebstahl (FIDH 9.1.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): Transformation Index (BTI) 2018 -Strichaufzählung Country Report Bangladesh, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Bangladesh.pdf, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Grundversorgung Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 27.10.2017). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 12,1 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,04 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,2 % (AA 12.2018). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung, erwirtschaftet jedoch nur knapp ein Sechstel des Bruttoinlandsproduktes. Die Landwirtschaft wird zu 80 % von Reisanbau dominiert (GIZ 12.2018b; vgl. CIA 19.2.2019). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 12.2018b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 % der Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftet 2017 ca. 56 % des BIP (CIA 19.2.2019).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung, erwirtschaftet jedoch nur knapp ein Sechstel des Bruttoinlandsproduktes. Die Landwirtschaft wird zu 80 % von Reisanbau dominiert (GIZ 12.2018b; vergleiche CIA 19.2.2019). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 12.2018b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 % der Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftet 2017 ca. 56 % des BIP (CIA 19.2.2019). Über 10 % Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung haben Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch (GIZ 12.2018b), die im Finanzjahr 2016/17 ca. 13 Milliarden US-Dollar ausmachten (CIA 19.2.2019). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 27.10.2017). Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2018 geschätzt bei 4-6 %, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Vor allem in der Landwirtschaft ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 % der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Einen staatlichen Mindestlohn gibt es nicht. Die Durchsetzung von arbeitsrechtlichen Standards erfolgt lediglich sporadisch (ÖB 12.2018). Brände und Gebäudeeinstürze mit zahlreichen Toten kommen immer wieder vor; insbesondere in der Textilindustrie, wo Bauordnungen lax sind und gefährliche Chemikalien nicht ordnungsgemäß gelagert werden (Al Jazeera 21.2.2019). Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, auf Grund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 % aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 12.2018b). Mit dem etwas höheren Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre kam es zu einer Beschleunigung der Inflation mit geschätzten 6 % für
  1. Die Preissteigerungen bei Lebensmittel von bis zu 70 % treffen besonders den armen Teil der Bevölkerung. Die Regierungen versuchen mit staatlichen Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen gegenzusteuern, fördern damit aber hauptsächlich Ineffizienz. Allerdings verfügt Bangladesch über ein hervorragendes Netz an Mikrokreditinstitutionen, welche Millionen Bangladeschis effektiv bei ihrem Weg aus der Armut unterstützen (ÖB 12.2018). Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 12.2018b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die KreditnehmerInnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können - so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten ("finanzielle Alphabetisierung") (IP 6.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018): Bangladesch - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206278, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung Al Jazeera (21.2.2019): Worst building disasters in Bangladesh, https://www.aljazeera.com/news/2019/02/timeline-worst-building-disasters-bangladesh-190221050555909.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (19.2.2019): The World Factbook -Strichaufzählung Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018b): Bangladesch - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung IP - Idealism Prevails (6.3.2018): Mikrokredite: Kann Armut durch Unternehmertum überwunden werden?, https://www.idealismprevails.at/mikrokredite-kann-armut-durch-unternehmertum-ueberwunden-werden, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. Rückkehr Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 27.10.2017) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer auf Grund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr (ÖB 12.2018).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 27.10.2017) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer auf Grund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr (ÖB 12.2018). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der "International Organization for Migration" (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 27.10.2017). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, auf Grund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 27.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch Dokumente Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 27.10.2017; vgl. UKHO 9.2017). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bengalische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist (AA 27.10.2017).Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 27.10.2017; vergleiche UKHO 9.2017). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bengalische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist (AA 27.10.2017). Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 27.10.2017; vgl. UKHO 9.2017). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht:Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 27.10.2017; vergleiche UKHO 9.2017). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 12.2018). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 27.10.2017). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB 12.2018). Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 27.10.2017). Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 27.10.2017), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 12.2018). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. "First Information Report", "Charge Sheet" oder Haftbefehl vor (AA 27.10.2017). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 12.2016). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018).Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 27.10.2017), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 12.2018). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. "First Information Report", "Charge Sheet" oder Haftbefehl vor (AA 27.10.2017). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 12.2016). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018). Gemäß mehrerer befragter Quellen im Rahmen einer Fact Finding Mission (FFM) des britischen Innenministeriums (UK Home Office) sei es schwierig, unwahre Zeitungsberichte veröffentlichen zu lassen (UKHO 9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (9.2017): Report of a Home Office Fact - Finding Mission Bangladesh, September 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422109/1226_1516198190_bangladesh-ffm-report.pdf, Zugriff 28.2.2019 II.
  2. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  3. Beweiswürdigung: II.2.
  4. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinenrömisch zwei.2.
  5. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Religionszugehörigkeit, seiner Mut

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