← Österreich

{'item': 'W209 2215050-2'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 10§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlW209 2215050-2 SpruchW209 2215050-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 30.10.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 18.10.2018 bis 28.11.2018 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf der Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Elektriker beim Dienstgeber XXXX GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  2. Mit Bescheid vom 30.10.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 18.10.2018 bis 28.11.2018 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf der Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Elektriker beim Dienstgeber römisch 40 GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er mit Verweis auf eine am 25.10.2018 beim AMS aufgenommene Niederschrift, der zufolge der Beschwerdeführer am Ende des telefonischen Bewerbungsgespräches mit dem potenziellen Dienstgeber auf ein laufendes Pensionsverfahren hingewiesen habe, damit begründete, dass der Hinweis auf ein laufendes Pensionsverfahren keine Vereitelung darstelle.
  4. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahren brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er sich nicht viel dabei gedacht habe, als er den Dienstgeber im Zuge des Bewerbungsgespräches über sein laufendes Verfahren bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) informiert habe. Nach Ausspruch der Sanktion habe er sich bei der Arbeiterkammer informiert und von dort die Auskunft erhalten, dass sein Verhalten korrekt gewesen sei.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer seit 25.10.2011 laufend beim Arbeitsmarktservice arbeitsuchend vorgemerkt sei und seitdem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Der Beschwerdeführer habe in den vergangenen Jahren (seit 2010) mehrfach bei der PVA einen Antrag Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension eingebracht; diese Anträge seien allesamt abgewiesen worden. Zuletzt sei sein Antrag vom 19.12.2016 mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 02.05.2018 rechtskräftig abgewiesen worden. Am 16.10.2018 sei dem Beschwerdeführer seitens des AMS eine Beschäftigung als Elektriker für eine Vollzeitbeschäftigung beim Dienstgeber XXXX GmbH zugewiesen worden. Am 13.11.2018 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension bei der PVA eingebracht. Der Beschwerdeführer erfülle das Anforderungsprofil des Stellenvorschlages und habe keine Einwendungen dagegen erhoben. Nach übereinstimmenden Angaben des Dienstgebers und des Beschwerdeführers sei es zu einem telefonischen Bewerbungsgespräch gekommen, in dem der Beschwerdeführer auf ein laufendes Verfahren bei der PVA hingewiesen habe. Der Dienstgeber habe daraufhin das Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer verloren und es sei zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen. Das Pensionsverfahren sei zum Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen und der neue Pensionsantrag erst am 13.11.2018 gestellt worden. Zum Zeitpunkt der Bewerbung sei daher kein Pensionsverfahren anhängig gewesen, weswegen sich der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein laufendes Pensionsverfahren auch als falsch herausgestellt habe. Der Beschwerdeführer hätte mit dem Dienstgeber konkrete gesundheitliche Einschränkungen thematisieren können, so diese sein berufliches Leistungskalkül betreffen, und hätte in weiterer Folge eine für beide Seiten zumutbare Gestaltung des Arbeitsumfeldes vereinbart werden können. Laut Gutachten der PVA vom 14.03.2017 reiche das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für den ausgeübten Beruf und zumutbare Verweisungstätigkeiten aus. Der Beschwerdeführer habe selbst niederschriftlich bekanntgegeben, keine Einwände gegen die berufliche Verwendung, die Arbeitszeit oder bezüglich der körperlichen Fähigkeiten zu haben. Der pauschale Hinweis auf das Pensionsverfahren sei sohin jedenfalls überschießend gewesen und habe beim Dienstgeber den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer wäre nicht an einer Beschäftigung interessiert.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer seit 25.10.2011 laufend beim Arbeitsmarktservice arbeitsuchend vorgemerkt sei und seitdem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Der Beschwerdeführer habe in den vergangenen Jahren (seit 2010) mehrfach bei der PVA einen Antrag Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension eingebracht; diese Anträge seien allesamt abgewiesen worden. Zuletzt sei sein Antrag vom 19.12.2016 mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 02.05.2018 rechtskräftig abgewiesen worden. Am 16.10.2018 sei dem Beschwerdeführer seitens des AMS eine Beschäftigung als Elektriker für eine Vollzeitbeschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 GmbH zugewiesen worden. Am 13.11.2018 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension bei der PVA eingebracht. Der Beschwerdeführer erfülle das Anforderungsprofil des Stellenvorschlages und habe keine Einwendungen dagegen erhoben. Nach übereinstimmenden Angaben des Dienstgebers und des Beschwerdeführers sei es zu einem telefonischen Bewerbungsgespräch gekommen, in dem der Beschwerdeführer auf ein laufendes Verfahren bei der PVA hingewiesen habe. Der Dienstgeber habe daraufhin das Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer verloren und es sei zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen. Das Pensionsverfahren sei zum Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen und der neue Pensionsantrag erst am 13.11.2018 gestellt worden. Zum Zeitpunkt der Bewerbung sei daher kein Pensionsverfahren anhängig gewesen, weswegen sich der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein laufendes Pensionsverfahren auch als falsch herausgestellt habe. Der Beschwerdeführer hätte mit dem Dienstgeber konkrete gesundheitliche Einschränkungen thematisieren können, so diese sein berufliches Leistungskalkül betreffen, und hätte in weiterer Folge eine für beide Seiten zumutbare Gestaltung des Arbeitsumfeldes vereinbart werden können. Laut Gutachten der PVA vom 14.03.2017 reiche das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für den ausgeübten Beruf und zumutbare Verweisungstätigkeiten aus. Der Beschwerdeführer habe selbst niederschriftlich bekanntgegeben, keine Einwände gegen die berufliche Verwendung, die Arbeitszeit oder bezüglich der körperlichen Fähigkeiten zu haben. Der pauschale Hinweis auf das Pensionsverfahren sei sohin jedenfalls überschießend gewesen und habe beim Dienstgeber den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer wäre nicht an einer Beschäftigung interessiert.
  7. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages des Beschwerdeführers, in dem er ergänzend ausführte, dass sein Pensionsverfahren erst mit Urteil des Landesgerichts Wiens vom 29.10.2018 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, weswegen sein Hinweis auf ein laufendes Pensionsverfahren zum Zeitpunkt der Bewerbung den Tatsachen entsprochen habe, legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 06.06.2019 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der in Wien wohnhafte Beschwerdeführer steht seit 25.10.2011 im Leistungsbezug und verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Elektromechaniker-Werkmeister sowie über entsprechende Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer stellte zunächst am 06.12.2010, am 06.11.2013, am 10.11.2015 und am 19.12.2016 Anträge auf Zuerkennung einer Invaliditätspension. Alle Anträge wurden rechtskräftig abgewiesen, der Antrag vom 19.12.2016 mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 29.10.2018, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 02.04.2018 abgewiesen wurde. In einer Betreuungsvereinbarung vom 08.10.2018 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Elektromechaniker-Werkmeister in Wien sowie in den Bezirken Mödling und Schwechat unterstützt, wobei auf seine gesundheitlichen Einschränkungen Rücksicht genommen wird. Am 16.10.2018 wurde ihm ein Stellenvorschlag für eine Beschäftigung als Elektriker im Innendienst für eine Vollzeitbeschäftigung beim Dienstgeber XXXX GmbH in XXXX Wien übermittelt.Am 16.10.2018 wurde ihm ein Stellenvorschlag für eine Beschäftigung als Elektriker im Innendienst für eine Vollzeitbeschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 GmbH in römisch 40 Wien übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich wie vorgesehen telefonisch auf den Stellenvorschlag beworben, am Ende des Bewerbungsgespräches aber auf sein (zu diesem Zeitpunkt noch beim OLG Wien anhängiges) laufendes Pensionsverfahren hingewiesen. Der Dienstgeber sah im Folgenden von einer weiteren Bewerbung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer hat am 13.11.2018 einen weiteren Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Dieser wurde mit Bescheid der PVA vom 02.04.2019, gestützt auf ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 06.03.2019, demzufolge das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht, rechtskräftig abgewiesen. Eine neuerliche Antragstellung auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ist erst wieder am 22.10.2020 möglich (Sperrfrist). Der Beschwerdeführer hat bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  9. Beweiswürdigung: Die Berufsausbildung samt einschlägiger Berufserfahrung, der Inhalt der Betreuungsvereinbarung sowie die Dauer des Notstandshilfebezugs des Beschwerdeführers stehen ebenso wie die Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots, die telefonische Bewerbung des Beschwerdeführers und sein im Rahmen des Bewerbungsgesprächs erfolgter Hinweis auf ein laufendes Pensionsverfahren aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 06.12.2010, 06.11.2013, 10.11.2015 und 19.12.2016 sowie deren rechtskräftige Abweisung ergehen aus den übermittelten Verwaltungsakten, wobei die rechtskräftige Abweisung des Antrags vom 19.12.2016 vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag bestätigt wurde. Die rechtskräftige Abweisung des Antrages vom 13.11.2018, der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens sowie die Sperrfrist bis 22.10.2020 ergehen aus einer im Wege der Amtshilfe eingeholten Auskunft der PVA, der zufolge der den Antrag abweisende Bescheid der PVA vom 02.04.2019 infolge Zurückziehung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Klage in der Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht am 21.10.2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, gründet auf einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 21.01.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

§ 9Abs. 1 Al

VG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 20.10.1992, Zl. 92/08/0042, Slg. Nr. 13.722/A, und 05.09.1995, Zl. 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 20.10.1992, Zl. 92/08/0042, Slg. Nr. 13.722/A, und 05.09.1995, Zl. 94/08/0050). In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorstellungsgespräch sein laufendes Pensionsverfahren betreffend die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension erwähnt hat. Der erkennende Senat war angesichts dieses feststehenden Sachverhaltes nicht verpflichtet, weitere Erhebungen über den genauen Verlauf des Vorstellungsgespräches anzustellen. Der Beschwerdeführer hat nämlich dadurch, dass er sein laufendes Pensionsverfahren thematisiert hat, gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber seine gesundheitliche Eignung, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben, in Zweifel gezogen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen ausgesprochen hat, wäre der Arbeitssuchende in einer solchen Situation aber verpflichtet gewesen, diese Umstände in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und 26.03.1996, Zl. 94/08/0087). Hat der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aber nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitsgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn - wie hier - die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch ein amtsärztliches Gutachten rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag (vgl. VwGH 04.04.2002, Zl. 2002/08/0051).In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorstellungsgespräch sein laufendes Pensionsverfahren betreffend die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension erwähnt hat. Der erkennende Senat war angesichts dieses feststehenden Sachverhaltes nicht verpflichtet, weitere Erhebungen über den genauen Verlauf des Vorstellungsgespräches anzustellen. Der Beschwerdeführer hat nämlich dadurch, dass er sein laufendes Pensionsverfahren thematisiert hat, gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber seine gesundheitliche Eignung, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben, in Zweifel gezogen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen ausgesprochen hat, wäre der Arbeitssuchende in einer solchen Situation aber verpflichtet gewesen, diese Umstände in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu ermöglichen vergleiche VwGH 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und 26.03.1996, Zl. 94/08/0087). Hat der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aber nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitsgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn - wie hier - die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch ein amtsärztliches Gutachten rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag vergleiche VwGH 04.04.2002, Zl. 2002/08/0051). Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst sein, dass seine Äußerungen beim Vorstellungsgespräch nach allgemeiner Erfahrung geeignet waren, den potenziellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, er sei verpflichtet gewesen, auf sein laufendes Pensionsverfahren hinzuweisen, ist auf das auch im vorliegenden Fall einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.07.1995, Zl. 95/08/0099, zu verweisen, demzufolge keine Verpflichtung einer arbeitslosen Person besteht, auf ein laufendes Adoptionsverfahren, dessen Ausgang völlig ungewiss war, hinzuweisen. Nichts Anderes kann bei einem Hinweis auf ein laufendes Pensionsverfahren gelten, dessen Ausgang zum Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs noch nicht feststand. Da im Hinblick auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 06.03.2019, demzufolge das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht, und das verfahrensgegenständliche Stelleninserat betreffend eine Tätigkeit im bisher ausgeübten Beruf bzw. eine zumutbare Verweisungstätigkeit auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS berechtigt war, im vorliegenden Fall vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung einer Ausschlussfrist

§ 10Abs. 1 Al

VG auszugehen.Da im Hinblick auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 06.03.2019, demzufolge das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht, und das verfahrensgegenständliche Stelleninserat betreffend eine Tätigkeit im bisher ausgeübten Beruf bzw. eine zumutbare Verweisungstätigkeit auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS berechtigt war, im vorliegenden Fall vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung einer Ausschlussfrist

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auszugehen. Nachsichtgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten.Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2215050.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.