4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 29.11.2018 lehnte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 26.11.2018 mangels Erfüllung der Anwartschaft
VG) ab. Begründend wurde angeführt, dass
1 der EG-Verordnung (VO) 1408/71 der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtige, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, als handele es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Art. 67 Abs. 3 VO 1408/71 bestimme, dass eine Zusammenrechnung nur erfolge, wenn der Antragsteller in Österreich unmittelbar zuvor österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt habe, also zumindest einen Tag lang in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar vor Geltendmachung seines Anspruches keine Versicherungszeiten in Österreich erworben. Eine Zusammenrechnung seiner ausländischen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten könne daher aufgrund der eingangs zitierten Verordnung nicht erfolgen. Damit würden dem Beschwerdeführer 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung fehlen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.1. Mit Bescheid vom 29.11.2018 lehnte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 26.11.2018 mangels Erfüllung der Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab. Begründend wurde angeführt, dass
, Absatz eins, der EG-Verordnung (VO) 1408/71 der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtige, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, als handele es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Artikel 67, Absatz 3, VO 1408/71 bestimme, dass eine Zusammenrechnung nur erfolge, wenn der Antragsteller in Österreich unmittelbar zuvor österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt habe, also zumindest einen Tag lang in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar vor Geltendmachung seines Anspruches keine Versicherungszeiten in Österreich erworben. Eine Zusammenrechnung seiner ausländischen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten könne daher aufgrund der eingangs zitierten Verordnung nicht erfolgen. Damit würden dem Beschwerdeführer 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung fehlen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
VG heranzuziehenden inländischen Beschäftigungszeiten vorliegen, vom Beschwerdeführer das ganze Verfahren hindurch unbestritten blieb.Die letzte Beschäftigung in Österreich ergeht aus einem Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers, wobei der Umstand, dass keine für die Anwartschaft
Paragraph 14, AlVG heranzuziehenden inländischen Beschäftigungszeiten vorliegen, vom Beschwerdeführer das ganze Verfahren hindurch unbestritten blieb. Vom Beschwerdeführer unbestritten blieb auch die Feststellung, dass er während seiner Beschäftigung in Spanien nicht regelmäßig, zumindest wöchentlich nach Österreich zurückgekehrt ist. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des AlVG in der zeitraumbezogen anzuwenden Fassung des BGBl. I Nr. 94/2014 zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des AlVG in der zeitraumbezogen anzuwenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, zur Anwendung: "Anwartschaft § 14.
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag
Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden."
Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden." Die maßgebenden Bestimmungen der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verordnung (EG) 883/2004 lauten wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verordnung (EG) 883 aus 2004, lauten wie folgt: "Artikel 61 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
VG bedarf es für die erstmalige Inanspruchnahme und jede weitere Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld der Erfüllung einer Anwartschaft, die sich aus (Arbeitslosen-)Versicherungszeiten innerhalb einer Rahmenfrist zusammensetzt.
Paragraph 14, AlVG bedarf es für die erstmalige Inanspruchnahme und jede weitere Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld der Erfüllung einer Anwartschaft, die sich aus (Arbeitslosen-)Versicherungszeiten innerhalb einer Rahmenfrist zusammensetzt. Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist (§ 14 Abs. 5 leg.cit.).Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist (Paragraph 14, Absatz 5, leg.cit.). Den Feststellungen folgend war der Beschwerdeführer zuletzt in Spanien arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, wo er im Anschluss an seine Beschäftigung Leistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit beantragte und den ihm vom zuständigen spanischen Arbeitslosenversicherungsträger gewährten Leistungsanspruch erschöpfte.
der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verordnung (EG) 883/2004 sind Versicherungszeiten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurden, genauso wie im Inland erworbenen Versicherungszeiten zu behandeln und mit diesen zusammenzurechnen.
, der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verordnung (EG) 883 aus 2004, sind Versicherungszeiten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurden, genauso wie im Inland erworbenen Versicherungszeiten zu behandeln und mit diesen zusammenzurechnen. Zuständig für die Zusammenrechnung der Zeiten und damit letztlich auch für die Leistungspflicht ist der Staat der letzten Beschäftigung. Dies ergibt sich aus Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004, demzufolge eine Zusammenrechnung ausländischer Beschäftigungszeiten oder Versicherungszeiten nur erfolgt, wenn der Antragsteller in Österreich unmittelbar vor Geltendmachung des Anspruchs österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt hat, also zumindest einen Tag lang ("Ein-Tages-Regelung") in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Mangels Vorliegens inländischer Versicherungszeiten ergäbe sich im gegenständlichen Fall daher die Zuständigkeit des spanischen Arbeitslosenversicherungsträgers.Zuständig für die Zusammenrechnung der Zeiten und damit letztlich auch für die Leistungspflicht ist der Staat der letzten Beschäftigung. Dies ergibt sich aus Artikel 61, Absatz 2, VO (EG) 883 aus 2004,, demzufolge eine Zusammenrechnung ausländischer Beschäftigungszeiten oder Versicherungszeiten nur erfolgt, wenn der Antragsteller in Österreich unmittelbar vor Geltendmachung des Anspruchs österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt hat, also zumindest einen Tag lang ("Ein-Tages-Regelung") in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Mangels Vorliegens inländischer Versicherungszeiten ergäbe sich im gegenständlichen Fall daher die Zuständigkeit des spanischen Arbeitslosenversicherungsträgers. Ausgenommen von der "ein-Tages-Regel" sind nur jene Fälle, die unter die Regelung des Art. 65 VO (EG) 883/2004 fallen; folglich Grenzgänger.Ausgenommen von der "ein-Tages-Regel" sind nur jene Fälle, die unter die Regelung des Artikel 65, VO (EG) 883 aus 2004, fallen; folglich Grenzgänger. Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorbrachte, während seiner letzten Beschäftigung trotz nicht regelmäßiger, zumindest wöchentlich Rückkehr nach Österreich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt zu haben, machte er geltend, Nicht-Grenzgänger iSd Art. 65 Abs. 5 lit. b VO (EG) 883/2004 (sog. "unechter" Grenzgänger) gewesen zu sein, auf den die "Ein-Tages-Regel" des Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 nicht zur Anwendung gelangt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine letzte Beschäftigung in Spanien Leistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit bezogen hat und in diesem Fall bei "unechten" Grenzgängern zunächst Art. 64 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung kommt. D.h., dass unter den Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungsgewährung zuständig bleibt (s. Felten in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 65 Rz 11). Somit wäre auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als "unechter" Grenzgänger zu qualifizieren wäre, weiter die Zuständigkeit des spanischen Arbeitslosenversicherungsträgers gegeben.Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorbrachte, während seiner letzten Beschäftigung trotz nicht regelmäßiger, zumindest wöchentlich Rückkehr nach Österreich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt zu haben, machte er geltend, Nicht-Grenzgänger iSd Artikel 65, Absatz 5, Litera b, VO (EG) 883 aus 2004, (sog. "unechter" Grenzgänger) gewesen zu sein, auf den die "Ein-Tages-Regel" des Artikel 61, Absatz 2, VO (EG) 883 aus 2004, nicht zur Anwendung gelangt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine letzte Beschäftigung in Spanien Leistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit bezogen hat und in diesem Fall bei "unechten" Grenzgängern zunächst Artikel 64, VO (EG) 883 aus 2004, zur Anwendung kommt. D.h., dass unter den Voraussetzungen des Artikel 64, Absatz eins, VO (EG) 883 aus 2004, der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungsgewährung zuständig bleibt (s. Felten in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, Rz 11). Somit wäre auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als "unechter" Grenzgänger zu qualifizieren wäre, weiter die Zuständigkeit des spanischen Arbeitslosenversicherungsträgers gegeben. Damit war das AMS jedenfalls nicht für die Leistungserbringung zuständig. Indem es den Antrag des Beschwerdeführers abwies, traf es jedoch eine inhaltliche Entscheidung. Hat eine unzuständige Behörde (inhaltlich) entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl. VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0005).Hat eine unzuständige Behörde (inhaltlich) entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben vergleiche VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0005). Dementsprechend war der gegenständliche Bescheid
GVG wegen Unzuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde (ersatzlos) aufzuheben.Dementsprechend war der gegenständliche Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde (ersatzlos) aufzuheben. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2218779.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.