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{'item': 'W209 2219052-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 10§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlW209 2219052-1 SpruchW209 2219052-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 15.01.2019 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 12.12.2018 bis 22.01.2019 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf der Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  2. Mit Bescheid vom 15.01.2019 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 12.12.2018 bis 22.01.2019 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf der Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich sofort per E-Mail auf die ihm zugewiesene Stelle beworben habe. Er habe dann einen Anruf von einem Mitarbeiter der Firma, die eine Arbeitsvermittlungsagentur betriebe, erhalten, der ihn gebeten habe, seine Bewerbungsunterlagen zu übermitteln und für weitere Stellenangebote seine Vorstellungen bezüglich Position, Arbeitszeit und Gehalt bekanntzugeben. In weiterer Folge habe er dann nähere Auskünfte über die offene Stelle erhalten und dem Berater umgehend per E-Mail seine Wünsch bekannt gegeben, die aus seiner Sicht nur eine Verhandlungsbasis dargestellt hätten. Wenn er dies etwas unglücklich formuliert habe, so wolle er sich dafür entschuldigen. Er habe aber in keinster Weise eine Arbeit verweigern wollen. Er habe dann keine Antwort mehr von der Firma erhalten. Der seitens des AMS geäußerte Vorwurf, dass er nicht außerhalb Wiens arbeiten wolle, stimme nicht. Er habe auch gegenüber dem Mitarbeiter der Firma versichert, "im Westen" arbeiten zu wollen. Er habe sich schon in der Vergangenheit auf Stellen außerhalb von Wien, u.a. in Tirol, Salzburg und der Steiermark, beworben. Der Beschwerde seien einige Bewerbungen als Beispiel angeschlossen. Zum Vorwurf des AMS, er habe offenbar zu hohe Gehaltsforderungen gestellt, weise er noch einmal darauf hin, dass es sich dabei lediglich um einen Wunsch, jedoch nicht um eine Forderung gehandelt habe. Seine Gehaltsvorstellungen seien durchaus realistisch gewesen. Dies wisse er von einer Job Börse des AMS Tirol, an der er teilgenommen habe. Gleiches gelte für den von ihm geäußerten Wunsch nach drei freien Tagen jedes zweite Wochenende. Das sei laut seinen Erfahrungen in der Gastronomie durchaus üblich. Den Hinweis in seinem Antwortmail, dass er eigentlich eine leitende Position aus Restaurantleiter, Serviceleiter der Geschäftsführer suche, habe er in dem Wissen, dass es sich bei der Firma um eine Stellevermittlungsfirma gehandelt habe, gemacht, um noch mehr Stellenangebote im Bereich der Gastronomie zu erhalten.
  4. Mit Parteiengehör vom 08.03.2019 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass der Mitarbeiter der Firma noch einmal zu dem Telefongespräch befragt worden sei und dabei angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nur Stellen in Wien gesucht habe. Lohnvorstellungen und der Wunsch nach freien Tagen, wie sie der Beschwerdeführer gegenüber dem Mitarbeiter der Firma geäußert habe, könnten in einem persönlichen Gespräch erörtert werden. Bei einer Bewerbung sei dies jedoch ebenso wie der Hinweis, dass eigentlich eine andere Stelle gesucht werde, als Vereitelungshandlung zu werten.
  5. Am 25.03.2019 nahm der Beschwerdeführer zum Parteiengehör und teilte mit, dass er bei dem Telefongespräch mit dem Mitarbeiter der Firma nicht einmal ansatzweise durchklingen habe lassen, nur in Wien arbeiten zu wollen. Er sei gerne bereit, auch außerhalb von Wien zu arbeiten. Dies habe er auch gegenüber dem Mitarbeiter der Firma deutlich zum Ausdruck gebracht. Was seine im Antwortmail geäußerten Wünsche hinsichtlich der Entlohnung und freier Tage betreffe, habe sich dies auf die in Aussicht gestellten weiteren Stellenangebote von Kunden der Firma, nicht aber auf das konkrete Stellenangebot bezogen. Vielleicht habe er das unglücklich formuliert. Er habe aber jedenfalls wirklich gehofft, die angebotene Stelle zu bekommen. Er habe aber keine Nachricht mehr von der Firma erhalten und somit allfällige Missverständnisse auch nicht mehr ausräumen können.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass aus dem verfahrensgegenständlichen Stelleninserat klar und deutlich hervorgehe, dass ein Chef de rang gesucht worden sei. Das Inserat habe auch die angebotene Entlohnung enthalten. Die Antwort des Beschwerdeführers, dass er eigentlich eine leitende Position als Restaurantleiter, Serviceleiter oder Geschäftsführer suche, sowie seine über die angebotene Entlohnung hinausgehenden Gehaltsvorstellungen und der Wunsch nach freien Tagen, seien nicht geeignet, ein tatsächliches Interesse an der ausgeschriebenen Stelle zu zeigen. Der Beschwerdeführer habe dadurch ein Verhalten an den Tag gelegt, dass nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potenziellen Dienstgeber von einer Einstellung abzubringen. Seine Antwort könne daher als Vereitelungshandlung gewertet werden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  7. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 20.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der in Wien wohnhafte Beschwerdeführer steht seit 01.12.2014 im Notstandshilfebezug, hat Berufserfahrung als Kellner und war bereits als Restaurantleiter tätig. In einer Betreuungsvereinbarung vom 05.09.2018 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer österreichweit bei der Suche nach einer Stelle als Restaurantleiter oder Chef de rang unterstützt. Am 10.12.2018 wurde ihm ein Stellenvorschlag einer Arbeitsvermittlungsagentur für eine Beschäftigung als Chef de rang in einem "TOP 4*Superior Hotel" im Raum XXXX mit monatlicher Bruttoentlohnung von € 2.680,-- plus Trinkgeld und Bereitschaft zur Überzahlung zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. mit möglichem Arbeitsantritt am 12.12.2018 übermittelt.Am 10.12.2018 wurde ihm ein Stellenvorschlag einer Arbeitsvermittlungsagentur für eine Beschäftigung als Chef de rang in einem "TOP 4*Superior Hotel" im Raum römisch 40 mit monatlicher Bruttoentlohnung von € 2.680,-- plus Trinkgeld und Bereitschaft zur Überzahlung zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. mit möglichem Arbeitsantritt am 12.12.2018 übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich wie vorgesehen per E-Mail auf den Stellenvorschlag beworben und seine Bewerbungsunterlagen übermittelt, woraufhin ihm ein Stellenangebot ("Job Offer Letter") des XXXX als Chef de rang mit einer Entlohnung von € 1.800,-- netto - verhandelbar bis € 2.000,-- netto - plus Trinkgeld bei einer sechs Tage-/48 Stundenwoche, freier Kost und Logis mit der Bitte um Durchsicht und dem Hinweis übermittelt wurde, dass bei definitivem Interesse an der Stelle gerne ein telefonisches Erstgespräch in die Wege geleitet werde.Der Beschwerdeführer hat sich wie vorgesehen per E-Mail auf den Stellenvorschlag beworben und seine Bewerbungsunterlagen übermittelt, woraufhin ihm ein Stellenangebot ("Job Offer Letter") des römisch 40 als Chef de rang mit einer Entlohnung von € 1.800,-- netto - verhandelbar bis € 2.000,-- netto - plus Trinkgeld bei einer sechs Tage-/48 Stundenwoche, freier Kost und Logis mit der Bitte um Durchsicht und dem Hinweis übermittelt wurde, dass bei definitivem Interesse an der Stelle gerne ein telefonisches Erstgespräch in die Wege geleitet werde. Noch am selben Tag antwortete der Beschwerdeführer per E-Mail, dass er eigentlich eine leitende Position aus Restaurantleiter, Serviceleiter oder Geschäftsführer suche. Seine Lohnvorstellungen seien € 12,--/Stunde netto, somit bei einer 48-Stundenwoche knapp € 2.500,-- monatlich netto plus Trinkgeld. Da er in Wien sozial sehr eingebunden sei, würde er jedes zweite Wochenende drei Tage frei brauchen. Wenn dies möglich sei, würde er sich über ein persönliches Gespräch sehr freuen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer nicht mehr kontaktiert. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  9. Beweiswürdigung: Die einschlägige Berufserfahrung, der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und die Dauer des Notstandshilfebezugs des Beschwerdeführers stehen ebenso wie die Übermittlung und der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Der Ablauf der Bewerbung, darunter der Inhalt des Antwortmails des Beschwerdeführers vom 12.12.2019, ergeht aus den Verwaltungsakten. Die bis dato nicht erfolgte Aufnahme einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebenden Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

§ 9Abs. 1 Al

VG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag als Chef de rang mit einer monatlichen Nettoentlohnung von € 1.800,-- plus Trinkgeld bei einer sechs Tage- und 48 Stundenwoche, freier Kost und Logis und Bereitschaft zur Überzahlung bis € 2.000,-- netto/monatlich mit der Bitte um Durchsicht und dem Hinweis, dass bei definitivem Interesse an der Stelle gerne ein telefonisches Erstgespräch in die Wege geleitet werde, übermittelt. Noch am selben Tag antwortete der Beschwerdeführer per E-Mail, dass er eigentlich eine leitende Position als Restaurantleiter, Serviceleiter oder Geschäftsführer suche. Seine Lohnvorstellung seien € 12,--/Stunde netto, somit bei einer 48-Stundenwoche knapp € 2.500,-- monatlich netto plus Trinkgeld. Da er in Wien sozial sehr eingebunden sei, würde er jedes zweite Wochenende drei Tage frei brauchen. Wenn dies möglich sei, würde er sich über ein persönliches Gespräch sehr freuen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist vom AMS zu Recht als Vereitelungshandlung beurteilt worden, da bei dieser Sachlage nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen ist, dass ein potentieller Dienstgeber kein Interesse mehr an einer weiteren Bewerbung des Arbeitslosen hat. Auf Grund des Hinweises des Beschwerdeführers, dass er eigentlich eine Leitungsposition anstrebe, und der überhöhten Entgeltforderung muss auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der potentielle Arbeitgeber dadurch von seiner Einstellung absehen werde (vgl. VwGH 18.02.2009, 2008/08/0025).Das Verhalten des Beschwerdeführers ist vom AMS zu Recht als Vereitelungshandlung beurteilt worden, da bei dieser Sachlage nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen ist, dass ein potentieller Dienstgeber kein Interesse mehr an einer weiteren Bewerbung des Arbeitslosen hat. Auf Grund des Hinweises des Beschwerdeführers, dass er eigentlich eine Leitungsposition anstrebe, und der überhöhten Entgeltforderung muss auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der potentielle Arbeitgeber dadurch von seiner Einstellung absehen werde vergleiche VwGH 18.02.2009, 2008/08/0025). Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, sein Hinweis, dass er eine Leitungsposition anstrebe, die Entgeltforderung sowie der Wunsch nach freien Tagen hätten sich nicht auf die zugewiesene Stelle bezogen, war nicht zu folgen, zumal er damit unmittelbar auf den ihm zuvor übermittelte "Job Offer Letter" reagierte und sich auch inhaltlich darauf bezog. Da auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS berechtigt war, im vorliegenden Fall vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung einer Ausschlussfrist

§ 10Abs. 1 Al

VG auszugehen.Da auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS berechtigt war, im vorliegenden Fall vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung einer Ausschlussfrist

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auszugehen. Nachsichtgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten.Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2219052.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.