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{'item': 'W209 2219363-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 38§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlW209 2219363-1 SpruchW209 2219363-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 02.01.2019 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 08.10.2018 bis 02.12.2018 (acht Wochen) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag des AMS, seine Eigeninitiative nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen könnten nicht anerkannt werden, da ein Gutachten der PVA vom 27.12.2018 sein Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als ausreichend erachtet habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er damit begründete, dass er von 03.09.2018 bis 04.10.2018 im Krankenstand gewesen sei. Er habe dem AMS seine Erkrankung ordnungsgemäß gemeldet. Als er sich in der Infozone des AMS vom Krankenstand zurückgemeldet habe, habe ihn seine Betreuerin spontan zu einem Termin gerufen und nach seiner Eigeninitiative gefragt. Er habe jedoch die Liste, in der er seine Eigeninitiative dokumentiert habe, nicht vorlegen können, da er über einen Monat krank gewesen sei. Er habe sich sowohl vor als auch nach seinem Krankenstand bemüht, eine Beschäftigung zu finden. Die Liste mit seinen Eigenbewerbungen liege im Original beim AMS. Er hätte diese gerne der Beschwerde angeschlossen, jedoch habe das AMS ihm die Liste nicht herausgegeben.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer am 13.08.2018 den Auftrag erhalten habe, bis 08.10.2018 pro Woche mindestens zwei Bewerbungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals auf die Rechtsfolgen bei mangelnder Eigeninitiative hingewiesen worden. Aufgrund nicht erfolgter Bewerbungen sei am 08.10.2018 mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen worden, in der er erklärt habe, dass er die Liste mit den Eigenbewerbungen nicht mithabe. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten worden, die Liste vorzulegen, um seine Angaben zu untermauern. Bis dato habe er jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, sondern am 12.02.2019 lediglich eine Eigenbewerbungsliste für den Zeitraum von 30.01.2019 bis 11.02.2019 mit vier Bewerbungen vorgelegt. Eine Eigenbewerbungsliste für den Zeitraum von 13.08.2018 bis 29.01.2019 liege nicht vor. Eine arbeitslose Person, die auf Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice nicht bereit oder in der Lage sei, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen, erhalte für die Dauer von sechs Wochen - im Fall einer wiederholten Sanktion nach § 10 AlVG für acht Wochen - keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer am 13.08.2018 den Auftrag erhalten habe, bis 08.10.2018 pro Woche mindestens zwei Bewerbungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals auf die Rechtsfolgen bei mangelnder Eigeninitiative hingewiesen worden. Aufgrund nicht erfolgter Bewerbungen sei am 08.10.2018 mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen worden, in der er erklärt habe, dass er die Liste mit den Eigenbewerbungen nicht mithabe. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten worden, die Liste vorzulegen, um seine Angaben zu untermauern. Bis dato habe er jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, sondern am 12.02.2019 lediglich eine Eigenbewerbungsliste für den Zeitraum von 30.01.2019 bis 11.02.2019 mit vier Bewerbungen vorgelegt. Eine Eigenbewerbungsliste für den Zeitraum von 13.08.2018 bis 29.01.2019 liege nicht vor. Eine arbeitslose Person, die auf Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice nicht bereit oder in der Lage sei, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen, erhalte für die Dauer von sechs Wochen - im Fall einer wiederholten Sanktion nach Paragraph 10, AlVG für acht Wochen - keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  5. Aufgrund des vom Beschwerdeführer rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 27.05.2019 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  6. Am 04.02.2020 teilte das AMS über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Eigenebewerbungsliste für den Zeitraum von 30.01.2019 bis 11.02.2019 vorgelegt habe und für den Zeitraum von 13.08.2018 bis 29.01.2019 kein entsprechender Nachweis vorliege.
  7. Mit Parteiengehör vom 06.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dem AMS für den Zeitraum von 13.08.2018 bis 29.01.2019 kein Nachweis von Eigenbewerbungen vorliege. Der Aufforderung, einen Nachweis zu erbringen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum beworben hat, kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit 28.12.2015 mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis dauerte von 25.05.2016 bis 07.06.2016.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit 28.12.2015 mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis dauerte von 25.05.2016 bis 07.06.
  9. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung, verfügt aber über Berufserfahrung als Botendienstfahrer. Er hat gesundheitliche Einschränkungen. Sein Gesamtleistungskalkül reicht jedoch für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Der Beschwerdeführer wurde am 13.08.2018 vom AMS aufgefordert, bis zum nächsten Kontrolltermin am 03.09.2018 wöchentlich mindestens zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen. Am 03.09.2018 meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS krank. Im Zuge der persönlichen Wiedermeldung beim AMS nach dem Krankenstand am 08.10.2018 konnte der Beschwerdeführer keine Eigenbewerbungsliste vorlegen. Am 12.02.2019 legte der Beschwerdeführer dem AMS nach mehrmaliger Aufforderung schließlich eine Eigenbewerbungsliste vor, aus der hervorgeht, dass er im Zeitraum von 30.01.2019 bis 11.02.2019 vier Bewerbungen getätigt hat. Für den Zeitraum vom 13.08.2018 bis 29.01.2019 liegt kein Nachweis von Eigenbewerbungen vor. Über den Beschwerdeführer wurde bereits für den Zeitraum von 11.10.2016 bis 21.11.2016 eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt.Über den Beschwerdeführer wurde bereits für den Zeitraum von 11.10.2016 bis 21.11.2016 eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt.

  1. Beweiswürdigung: Der Bezug von Notstandshilfe, die Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie die Aufforderung, bis zum nächsten Kontrolltermin am 03.09.2018 mindestens zwei Eigenbewerbungen pro Woche nachzuweisen, stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Dass der Beschwerdeführer bislang keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergeht aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 21.02.
  2. Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergeht aus einem Gutachten der PVA vom 27.12.
  3. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, für den Zeitraum vom 13.08.2018 bis 29.01.2019 Eigenbewerbungen nachzuweisen, nicht nach. Dem Beschwerdevorbringen, wonach er die Liste bereits vorgelegt habe, war nicht zu folgen, zumal sich der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 08.10.2008 noch damit verantwortete, dass er die Liste nicht mit habe, und nach der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die Liste zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt worden wäre. Die bereits für den Zeitraum von 11.10.2016 bis 21.11.2016 verhängte Sanktion ergeht aus dem der Stellungnahme des AMS vom 04.02.2020 angeschlossenen Bescheid vom 13.11.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebenden Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

§ 9Abs. 1 Al

VG ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.

§ 10Abs. 1 Z 4 Al

VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist

§ 10Abs. 3 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38Al

VG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Beschwerdeführer trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (vgl. VwGH vom 19.01.2011, 2008/08/0020).Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Beschwerdeführer trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen vergleiche VwGH vom 19.01.2011, 2008/08/0020). Wird eine Aufforderung nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201, mwN).Wird eine Aufforderung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201, mwN). Die Einforderung sonstige Aktivitäten des Arbeitslosen zum Nachweis der Arbeitswilligkeit wurde durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 ins Gesetz aufgenommen. Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative setzt nach § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG voraus, dass die betreffende Person von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert wurde, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, dazu aber nicht bereit oder nicht in der Lage ist. Dazu wurde in der Regierungsvorlage ausgeführt, dass "eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt" (Julcher in AlV-Komm § 10 Rz 29).Die Einforderung sonstige Aktivitäten des Arbeitslosen zum Nachweis der Arbeitswilligkeit wurde durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 ins Gesetz aufgenommen. Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative setzt nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG voraus, dass die betreffende Person von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert wurde, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, dazu aber nicht bereit oder nicht in der Lage ist. Dazu wurde in der Regierungsvorlage ausgeführt, dass "eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt" (Julcher in AlV-Komm Paragraph 10, Rz 29). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er sich in der Zeit von der Erteilung des Auftrages zum Nachweis von Eigenbewerbungen bis zu seinem Krankenstand mindestens einmal pro Woche eigeninitiativ beworben hat. Damit wurde in diesem Zeitraum das vom Gesetzgeber als Mindestmaß erachtete Ausmaß von einer Eigenbewerbung pro Woche unterschritten. Zwar ist davon auszugehen, dass die Vermittlung einer Beschäftigung durch die fehlende Ausbildung des Beschwerdeführers erschwert wird. Dies schließ aber - trotz gegebener langer Arbeitslosigkeit - nicht aus, dass eine Bewerbung für eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter am allgemeinen Arbeitsmarkt in Wien aussichtsreich hätte sein können, zumal der Beschwerdeführer bereits über entsprechende Berufserfahrung verfügt und seine gesundheitliche Eignung mittels eines medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt wurde. Zwar ist das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ab der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0137, ZfVB 2012/471 = ARD 6222/13/2012), jedoch wurden vom Beschwerdeführer auch für den Zeitraum ab der Gesundmeldung bis zu Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Eigenbewerbungen nachgewiesen. Nachsichtgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat bislang keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Andere Gründe, die eine Nachsicht von den Rechtsfolgen begründen könnten, wurden nicht behauptet und sind auch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich.Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat bislang keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Andere Gründe, die eine Nachsicht von den Rechtsfolgen begründen könnten, wurden nicht behauptet und sind auch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Da gegenüber dem Beschwerdeführer bereits für den Zeitraum von 11.10.2016 bis 21.11.2016 eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt wurde, war die gegenständliche Ausschlussfrist mit acht Wochen zu bemessen.Da gegenüber dem Beschwerdeführer bereits für den Zeitraum von 11.10.2016 bis 21.11.2016 eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt wurde, war die gegenständliche Ausschlussfrist mit acht Wochen zu bemessen. Dementsprechend war die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2219363.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.