Obsah (19)
Art. 133§§ 20§ 21§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 108§ 3§ 293§ 14§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlW209 2219470-1 SpruchW209 2219470-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 02.04.2019 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) über Antrag des Beschwerdeführers fest, dass ihm
§§ 20und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) ab dem 01.11.2017 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 41,09 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in der zweiten Jahreshälfte erfolgt sei und somit zur Bemessung des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes das Entgelt des Kalenderjahres 2016 heranzuziehen sei. Dieses betrage umgelegt auf einen Monat € 3.073,39.1. Mit Bescheid vom 02.04.2019 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) über Antrag des Beschwerdeführers fest, dass ihm
Paragraphen 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 01.11.2017 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 41,09 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in der zweiten Jahreshälfte erfolgt sei und somit zur Bemessung des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes das Entgelt des Kalenderjahres 2016 heranzuziehen sei. Dieses betrage umgelegt auf einen Monat € 3.073,
- Ausgehend davon wurde der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes mit täglich € 39,15 festgelegt und zwei Mal ein Familienzuschlag in Höhe von € 0,97 täglich gewährt, woraus sich der oben angeführte Tagsatz errechnet.
- Die dagegen vom Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Heranziehung der Bemessungsgrundlage in der oben angeführten Höhe. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer im für die Bemessung herangezogenen Jahr 2016 seine Arbeitszeit im Rahmen einer Elternteilzeit herabgesetzt habe und daraus arbeitsrechtlich keine Benachteiligung entstehen dürfe, weswegen sein Leistungsanspruch nach dem Vollzeiteinkommen, das er vor seiner Karenz bezogen habe, einschließlich der jährlichen Kollektivertragsanpassungen, zu bemessen wäre.
- Am 29.05.2019 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer stellte mit Wirkung vom 01.11.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer stellte mit Wirkung vom 01.11.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 02.04.2019 wurde ihm ab 01.11.2017 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 41,09 zuerkannt. Die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger im Kalenderjahr 2016 gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage des Beschwerdeführers aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt beträgt allgemein € 28.391,10 und aus Sonderzahlungen € 8.489,
- Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2016 kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt und umfasst die im Kalenderjahr 2016 gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage weder Zeiten, in denen der Beschwerdeführer infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung oder Zeiten, in denen Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld bezogen wurde, noch Zeiträume
§ 21Abs. 1 Z. 1 bis 4 Al
VG.Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2016 kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt und umfasst die im Kalenderjahr 2016 gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage weder Zeiten, in denen der Beschwerdeführer infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung oder Zeiten, in denen Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld bezogen wurde, noch Zeiträume
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AlVG. Der letzte vom Beschwerdeführer infolge Arbeitslosigkeit geltend gemachte Leistungsanspruch endete vor Vollendung seines
- Lebensjahres am 03.08.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt, soweit er das Alter und den Tag der Antragstellung sowie die in den Daten des Hauptverbands gespeicherte Jahresgrundlage betrifft, steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Das Vorliegen von Zeiten, in denen der Beschwerdeführer infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung oder Zeiten, in denen Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld bezogen wurde, oder von Zeiträumen
§ 21Abs. 1 Z. 1 bis 4 Al
VG wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ergeben sich hierfür aus der Aktenlage Anhaltspunkte.Das Vorliegen von Zeiten, in denen der Beschwerdeführer infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung oder Zeiten, in denen Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld bezogen wurde, oder von Zeiträumen
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AlVG wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ergeben sich hierfür aus der Aktenlage Anhaltspunkte. Das Ende des letzten, vor Vollendung des
- Lebensjahres geltend gemachten Leistungsanspruchs ergibt sich aus einem vom AMS eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des AlVG in der zeitraumbezogen anzuwenden Fassung des BGBl. I Nr. 30/2017 zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des AlVG in der zeitraumbezogen anzuwenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, zur Anwendung: "§ 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
- Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
- Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
- Zeiträume einer Versicherung
§ 1Abs.
1 lit. e (Entwicklungshelfer);1. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung
§ 4Abs.
1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
- Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
- Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,);
- Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz
§ 14c
AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung.4.
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz
Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren
§ 108Abs.
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
§ 1Abs.
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungs-pflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
§ 3
versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
§ 3
sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungs-pflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Absatz eins, fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(2a)Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.
(2b)Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Absatz eins, ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland
§ 14Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland
Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
- War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
- War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
- War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt."
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Heranziehung der Jahresbeitragsgrundlage des Kalenderjahres 2016 für die Bemessung des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes, das ihm mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund seines Antrages vom 01.11.2017 zuerkannt wurde.
§ 21Abs. 1 2. Satz Al
VG ist bei Geltendmachung nach dem 30. Juni für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt des letzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen.
Paragraph 21, Absatz eins,
- Satz AlVG ist bei Geltendmachung nach dem
- Juni für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt des letzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen. Die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger im Kalenderjahr 2016 gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage des Beschwerdeführers aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt beträgt allgemein € 28.391,10 und aus Sonderzahlungen € 8.489,
- Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2016 kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt und umfasst die im Kalenderjahr 2016 gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage weder Zeiten, in denen der Beschwerdeführer infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung oder Zeiten, in denen Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld bezogen wurde, noch Zeiträume
§ 21Abs. 1 Z. 1 bis 4 Al
VG.Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2016 kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt und umfasst die im Kalenderjahr 2016 gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage weder Zeiten, in denen der Beschwerdeführer infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung oder Zeiten, in denen Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld bezogen wurde, noch Zeiträume
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AlVG.
§ 21Abs. 1 4. Satz Al
VG ist die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage durch zwölf zu teilen, um die für die Bemessung des Arbeitslosengeldgrundbetrages maßgebliche monatliche Beitragsgrundlage zu ermitteln. Dies ergibt im vorliegenden Fall eine monatliche Beitragsgrundlage von € 3.073,39.
Paragraph 21, Absatz eins,
- Satz AlVG ist die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage durch zwölf zu teilen, um die für die Bemessung des Arbeitslosengeldgrundbetrages maßgebliche monatliche Beitragsgrundlage zu ermitteln. Dies ergibt im vorliegenden Fall eine monatliche Beitragsgrundlage von € 3.073,
- Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er im für die Bemessung herangezogenen Jahr 2016 seine Arbeitszeit im Rahmen einer Elternteilzeit herabgesetzt hat und daraus arbeitsrechtlich keine Benachteiligung entstehen dürfe, weswegen sein Leistungsanspruch nach dem Vollzeiteinkommen, das er vor seiner Karenz bezogen habe, einschließlich der jährlichen Kollektivertragsanpassungen, zu bemessen wäre, ist entgegenzuhalten, dass die in § 21 Abs. 1
- und
- Satz AlVG enthaltene Aufzählung begünstigter Fälle abschließen ist (vgl. Schörghofer in AlV-Komm § 21 AlVG Rz 11) und Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit im Rahmen der Elternteilzeit davon nicht erfasst sind.Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er im für die Bemessung herangezogenen Jahr 2016 seine Arbeitszeit im Rahmen einer Elternteilzeit herabgesetzt hat und daraus arbeitsrechtlich keine Benachteiligung entstehen dürfe, weswegen sein Leistungsanspruch nach dem Vollzeiteinkommen, das er vor seiner Karenz bezogen habe, einschließlich der jährlichen Kollektivertragsanpassungen, zu bemessen wäre, ist entgegenzuhalten, dass die in Paragraph 21, Absatz eins,
- und
- Satz AlVG enthaltene Aufzählung begünstigter Fälle abschließen ist vergleiche Schörghofer in AlV-Komm Paragraph 21, AlVG Rz 11) und Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit im Rahmen der Elternteilzeit davon nicht erfasst sind. Anhaltspunkte, dass es sich dabei um eine planwidrige Gesetzeslücke handelt, sind nicht ersichtlich, zumal die Herabsetzung der Normalarbeitszeit im Rahmen der Elternteilzeit insbesondere mit den in § 21 Abs. 1 Z. 4 AlVG genannten Fällen nicht vergleichbar ist.Anhaltspunkte, dass es sich dabei um eine planwidrige Gesetzeslücke handelt, sind nicht ersichtlich, zumal die Herabsetzung der Normalarbeitszeit im Rahmen der Elternteilzeit insbesondere mit den in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG genannten Fällen nicht vergleichbar ist. Da der letzte vom Beschwerdeführer geltend gemachte Leistungsanspruch wegen Arbeitslosigkeit vor Vollendung seines
- Lebensjahres endete, kommt auch ein Günstigkeitsvergleich
§ 21Abs. 8 Al
VG nicht Betracht.Da der letzte vom Beschwerdeführer geltend gemachte Leistungsanspruch wegen Arbeitslosigkeit vor Vollendung seines 45. Lebensjahres endete, kommt auch ein Günstigkeitsvergleich
Paragraph 21, Absatz 8, AlVG nicht Betracht. Die Richtigkeit der Berechnung des unter Heranziehung der Beitragsgrundlage des Kalenderjahrs 2016 ermittelten täglich gebührenden Arbeitslosengeldes wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten und es ergaben sich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass diese unrichtig wäre. Dementsprechend war die Beschwerde
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2219470.1.00