← Österreich

{'item': 'W209 2219970-1'}

Obsah (8)§ 10Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlW209 2219970-1 SpruchW209 2219970-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

§ 10Abs. 3 Al

VG infolge gänzlicher Nachsichtgewährung ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2018

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG infolge gänzlicher Nachsichtgewährung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 28.09.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 11.09.2018 bis 22.10.2018 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf der Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm vom AMS zugewiesene zumutbare Stelle beim Dienstgeber XXXX GmbH nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 28.09.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 11.09.2018 bis 22.10.2018 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf der Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm vom AMS zugewiesene zumutbare Stelle beim Dienstgeber römisch 40 GmbH nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er damit begründete, dass ihm von den im Bescheid genannten Dienstgeber zu keinem Zeitpunkt der Einstieg in ein Dienstverhältnis angeboten worden sei, infolge dessen er ein solches auch nicht verweigern habe können. Seines Wissens nach müssten Dienstnehmer auch für Probearbeiten vor Dienstantritt dem zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet werden. Nach Rücksprache mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sei ihm bestätigt worden, dass für den Zeitraum von 11.09.2018 bis 12.09.2008 keine solche Meldung erfolgt sei. Zu seinem und zum Schutz des Dienstgebers habe er es daher als notwendig empfunden, die Büroräume vorzeitig zu verlassen, wobei er zur Vermeidung einer Konfrontation mit dem Dienstgeber darauf hingewiesen habe, dass er bereits eine Einstellzusage für ein anderes Unternehmen habe. Besagte Einstellzusage sei der Beschwerde in schriftlicher Form angeschlossen. Er sei bemüht, seinen Verpflichtungen als Arbeitssuchender nachzukommen. Da er bereits einige Jahre nicht mehr aktiv in seinem erlernten Beruf als Versicherungskaufmann tätig sei und auch sein Tätigkeitsfeld ein anderes gewesen sei, habe die zugewiesene Beschäftigung auch nicht seinen Fähigkeiten entsprochen.
  4. Am 05.10.2018 reichte der Beschwerdeführer über Aufforderung des AMS einen Dienstvertrag vom 03.10.2018 für eine Vollzeitbeschäftigung ab 04.10.2018 beim Dienstgeber XXXX GmbH in XXXX nach.
  5. Am 05.10.2018 reichte der Beschwerdeführer über Aufforderung des AMS einen Dienstvertrag vom 03.10.2018 für eine Vollzeitbeschäftigung ab 04.10.2018 beim Dienstgeber römisch 40 GmbH in römisch 40 nach.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2018 wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verfahrensgegenständliche Ausschlussfrist im Wege der teilweisen Nachsichterteilung

§ 10Abs. 3 Al

VG auf den Zeitraum von 11.09.2018 bis 03.10.2018 reduziert wurde. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer über einen Lehrabschluss als Versicherungskaufmann sowie über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfüge. Der Beschwerdeführer beziehe seit 03.08.2018 Notstandshilfe und sei von 22.08.2018 bis 30.09.2018 geringfügig bei der XXXX GmbH beschäftigt gewesen. Seit 04.10.2018 stehe er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu dieser Firma. In der Betreuungsvereinbarung vom 04.06.2018 sei festgehalten worden, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Versicherungskaufmann bzw. Immobilienkaufmann unterstütze. Am 16.08.2018 sei dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Vollzeitbeschäftigung als Versicherungskaufmann bei der Versicherungsbüro XXXX GmbH übermittelt worden. Das Anforderungsprofil sei vom Beschwerdeführer zur Gänze erfüllt worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die ausgeschriebene Stelle entspreche nicht seinen Fähigkeiten, gehe daher ins Leere. Der Beschwerdeführer habe sich für die angebotene Stelle beworben, allerdings einen Schnuppertag am 11.09.2018 abgebrochen, weil er einen Tag zuvor eine Einstellzusage der XXXX GmbH für Oktober bzw. November 2018 erhalten habe. Dem Vorbringen, dass der Dienstgeber den Beschwerdeführer zur Sozialversicherung melden hätte müssen, sei zu entgegnen, dass auch der Beschwerdeführer eingeräumt habe, keine Arbeitsleistungen erbracht zu haben, weswegen eine Meldung zur Sozialversicherung nicht erforderlich gewesen sei. Es sei notorisch, dass ein Abbruch eines Schnuppertages den Abbruch des Bewerbungsverfahrens und somit das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung zur Folge habe. Das Handeln des Beschwerdeführers erfülle daher jedenfalls den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Al

VG. Da der Beschwerdeführer am 04.10.2018 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe, sei der Anspruchsverlust

§ 10Abs. 3 Al

VG ganz oder teilweise nachzusehen. Eine gänzliche Nachsichtserteilung komme jedoch vorliegend nicht in Betracht, da für die nachsichtbegründende Beschäftigung bereits seit 10.09.2018 und somit vor Sanktionsbeginn eine Einstellzusage vorgelegen sei. In einem solchen Fall sei von einer gänzlichen Nachsichtsgewährung abzusehen, weil sonst die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AlVG in zahlreichen Fällen ins Leere laufen würde. Dementsprechend sei im vorliegenden Fall die Nachsicht erst ab Aufnahme der Beschäftigung, somit für die Zeit von 04.10.2018 bis 22.10.2018, zu erteilen gewesen.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2018 wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verfahrensgegenständliche Ausschlussfrist im Wege der teilweisen Nachsichterteilung

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auf den Zeitraum von 11.09.2018 bis 03.10.2018 reduziert wurde. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer über einen Lehrabschluss als Versicherungskaufmann sowie über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfüge. Der Beschwerdeführer beziehe seit 03.08.2018 Notstandshilfe und sei von 22.08.2018 bis 30.09.2018 geringfügig bei der römisch 40 GmbH beschäftigt gewesen. Seit 04.10.2018 stehe er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu dieser Firma. In der Betreuungsvereinbarung vom 04.06.2018 sei festgehalten worden, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Versicherungskaufmann bzw. Immobilienkaufmann unterstütze. Am 16.08.2018 sei dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Vollzeitbeschäftigung als Versicherungskaufmann bei der Versicherungsbüro römisch 40 GmbH übermittelt worden. Das Anforderungsprofil sei vom Beschwerdeführer zur Gänze erfüllt worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die ausgeschriebene Stelle entspreche nicht seinen Fähigkeiten, gehe daher ins Leere. Der Beschwerdeführer habe sich für die angebotene Stelle beworben, allerdings einen Schnuppertag am 11.09.2018 abgebrochen, weil er einen Tag zuvor eine Einstellzusage der römisch 40 GmbH für Oktober bzw. November 2018 erhalten habe. Dem Vorbringen, dass der Dienstgeber den Beschwerdeführer zur Sozialversicherung melden hätte müssen, sei zu entgegnen, dass auch der Beschwerdeführer eingeräumt habe, keine Arbeitsleistungen erbracht zu haben, weswegen eine Meldung zur Sozialversicherung nicht erforderlich gewesen sei. Es sei notorisch, dass ein Abbruch eines Schnuppertages den Abbruch des Bewerbungsverfahrens und somit das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung zur Folge habe. Das Handeln des Beschwerdeführers erfülle daher jedenfalls den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, AlVG. Da der Beschwerdeführer am 04.10.2018 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe, sei der Anspruchsverlust

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ganz oder teilweise nachzusehen. Eine gänzliche Nachsichtserteilung komme jedoch vorliegend nicht in Betracht, da für die nachsichtbegründende Beschäftigung bereits seit 10.09.2018 und somit vor Sanktionsbeginn eine Einstellzusage vorgelegen sei. In einem solchen Fall sei von einer gänzlichen Nachsichtsgewährung abzusehen, weil sonst die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AlVG in zahlreichen Fällen ins Leere laufen würde. Dementsprechend sei im vorliegenden Fall die Nachsicht erst ab Aufnahme der Beschäftigung, somit für die Zeit von 04.10.2018 bis 22.10.2018, zu erteilen gewesen.

  1. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages des Beschwerdeführers, in dem er ergänzend ausführte, dass von ihm zwei Probearbeitstage verlangt worden seien und daher von einem nicht der Versicherungspflicht unterliegenden Schnuppertag keine Rede sein könne, die Nachsichtsgewährung ab 04.10.2018 dieses Instrument ad absurdum führen würde, da ab diesem Zeitpunkt sein Leistungsanspruch ohnehin aufgrund des Vorliegens eines Dienstverhältnisses einzustellen gewesen wäre, und es bei der Nachsichtsgewährung nicht darauf ankomme, wie konkret eine zukünftige Beschäftigungsaufnahme im Sanktionszeitpunkt gewesen sei, legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 12.06.2019 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Mit Schriftsatz vom 10.02.2020 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um ehestmögliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer hat vor Beginn der Ausschlussfrist mit 11.09.2018 eine Einstellzusage der XXXX GmbH, datiert vom 10.09.2018, für eine Beschäftigung ab Oktober bzw. November 2018 vorgelegt, und das Dienstverhältnis am 04.10.2018 angetreten.Der Beschwerdeführer hat vor Beginn der Ausschlussfrist mit 11.09.2018 eine Einstellzusage der römisch 40 GmbH, datiert vom 10.09.2018, für eine Beschäftigung ab Oktober bzw. November 2018 vorgelegt, und das Dienstverhältnis am 04.10.2018 angetreten. Das Dienstverhältnis ist bis dato aufrecht.
  4. Beweiswürdigung: Das Vorliegen der Einstellzusage sowie die Aufnahme der Beschäftigung ab 04.10.2018 stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Feststellung, dass das Dienstverhältnis bis dato aufrecht ist, gründet auf einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 23.01.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im vorliegenden Fall gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: In berücksichtigungswürdigen Fällen, so insbesondere bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist nach § 10 Abs. 3 AlVG der Anspruchsverlust nach Abs. 1 dieser Bestimmung ganz oder teilweise nachzusehen.In berücksichtigungswürdigen Fällen, so insbesondere bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG der Anspruchsverlust nach Absatz eins, dieser Bestimmung ganz oder teilweise nachzusehen. Die Behörde hat in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und hat dann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist zu gewähren ist. Diese Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Behörde hat in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt und hat dann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist zu gewähren ist. Diese Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der Beschwerdeführer hat den Feststellungen zufolge innerhalb der sechswöchigen Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass

§ 10Abs. 3 Al

VG eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu erfolgen hat, wenn ein Arbeitsloser, über den eine Ausschlussfrist verhängt wurde, noch vor Ablauf dieser Frist eine andere Beschäftigung aufnimmt (vgl. VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136). Dies hat zur Folge, dass in einem solchen Fall jedenfalls (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen ist (Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 10 AlVG Rz 45).Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu erfolgen hat, wenn ein Arbeitsloser, über den eine Ausschlussfrist verhängt wurde, noch vor Ablauf dieser Frist eine andere Beschäftigung aufnimmt vergleiche VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136). Dies hat zur Folge, dass in einem solchen Fall jedenfalls (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen ist (Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 45). Dem ist zwar auch das AMS gefolgt, indem es in der Beschwerdevorentscheidung aussprach, dass von den Rechtsfolgen der Sanktion ab 04.10.2018, sohin für die Zeit von 04.10.2018 bis 22.10.2018, im Nachsichtswege abgesehen werde, wobei die teilweise Nachsichtgewährung damit begründet wurde, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Sanktionsbeginns eine Einstellzusage für eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung hatte, einer gänzlichen Nachsichtsgewährung entgegenstehe, weil ansonsten die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AlVG in zahlreichen Fällen ins Leere laufe. In einem solchen Fall, wie dem vorliegenden, sei daher ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung Nachsicht zu erteilen.Dem ist zwar auch das AMS gefolgt, indem es in der Beschwerdevorentscheidung aussprach, dass von den Rechtsfolgen der Sanktion ab 04.10.2018, sohin für die Zeit von 04.10.2018 bis 22.10.2018, im Nachsichtswege abgesehen werde, wobei die teilweise Nachsichtgewährung damit begründet wurde, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Sanktionsbeginns eine Einstellzusage für eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung hatte, einer gänzlichen Nachsichtsgewährung entgegenstehe, weil ansonsten die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AlVG in zahlreichen Fällen ins Leere laufe. In einem solchen Fall, wie dem vorliegenden, sei daher ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung Nachsicht zu erteilen. Wie der Beschwerdeführer im Vorlageantrag richtig ausführte, besteht jedoch für diese Rechtsansicht weder eine gesetzliche Grundlage noch entspricht sie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Letzterer geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Falle der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung während der Sperrfrist die Nachsicht auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist ganz oder teilweise nachzusehen ist (vgl. VwGH 05.09.1995, Zl. 94/08/0252).Wie der Beschwerdeführer im Vorlageantrag richtig ausführte, besteht jedoch für diese Rechtsansicht weder eine gesetzliche Grundlage noch entspricht sie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Letzterer geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Falle der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung während der Sperrfrist die Nachsicht auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist ganz oder teilweise nachzusehen ist vergleiche VwGH 05.09.1995, Zl. 94/08/0252). Auch der Hinweis des AMS auf § 9 Abs. 4 AlVG verfängt nicht, weil diese Bestimmung lediglich klargestellt, dass eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung), zumutbar ist. Einer gänzlichen Nachsichtgewährung bei Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme durch die zeitnahe Aufnahme einer anderen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung steht dies aber nicht entgegen.Auch der Hinweis des AMS auf Paragraph 9, Absatz 4, AlVG verfängt nicht, weil diese Bestimmung lediglich klargestellt, dass eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung), zumutbar ist. Einer gänzlichen Nachsichtgewährung bei Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme durch die zeitnahe Aufnahme einer anderen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung steht dies aber nicht entgegen. Dementsprechend hätte das AMS auch für die Zeit vor der Aufnahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung am 04.10.2018 ganz oder teilweise Nachsicht üben müssen. Somit hat das AMS von dem ihm eingeräumten Ermessen grob unrichtig Gebrauch gemacht, wodurch es nunmehr durch den erkennenden Senat auszuüben ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom

  1. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, klargestellt (siehe auch VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001), dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts (vgl. § 10 Abs. 1 AlVG) - dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  2. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, klargestellt (siehe auch VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001), dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) - dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem Beginn der Sperrfrist und der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Aufnahme der Beschäftigung knapp drei Wochen, somit ein erheblich kürzerer Zeitraum als die im § 10 Abs. 1 AlVG genannte achtwöchige Frist. Da der oben angeführten Judikatur zudem zu entnehmen ist, dass auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf dieser Frist noch nachsichtbegründend sein kann, ist vorliegend jedenfalls noch von einer solchen zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist auszugehen, dass diese und der Umstand, dass bereits vor dem Beginn der Sperrfrist eine verbindliche Einstellzusage für die später tatsächlich aufgenommene und bis dato aufrechte Beschäftigung vorlag, eine gänzliche Nachsichterteilung zu rechtfertigen vermag. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die vorliegende Einstellzusage nahelegt, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn der Sperrfrist ernstlich bemüht war, seine Arbeitslosigkeit zu beenden.Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem Beginn der Sperrfrist und der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Aufnahme der Beschäftigung knapp drei Wochen, somit ein erheblich kürzerer Zeitraum als die im Paragraph 10, Absatz eins, AlVG genannte achtwöchige Frist. Da der oben angeführten Judikatur zudem zu entnehmen ist, dass auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf dieser Frist noch nachsichtbegründend sein kann, ist vorliegend jedenfalls noch von einer solchen zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist auszugehen, dass diese und der Umstand, dass bereits vor dem Beginn der Sperrfrist eine verbindliche Einstellzusage für die später tatsächlich aufgenommene und bis dato aufrechte Beschäftigung vorlag, eine gänzliche Nachsichterteilung zu rechtfertigen vermag. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die vorliegende Einstellzusage nahelegt, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn der Sperrfrist ernstlich bemüht war, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Kommt das Bundesverwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil

§ 10Abs. 3 Al

VG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden (vgl. VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176). Insofern erübrigten sich daher im beschwerdegegenständlichen Fall Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sperrfrist.Kommt das Bundesverwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden vergleiche VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176). Insofern erübrigten sich daher im beschwerdegegenständlichen Fall Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sperrfrist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf die Stattgabe der Beschwerde und den unstrittigen Sachverhalt unterbleiben. B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2219970.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.