RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlW229 2210342-1 SpruchW229 2210342-1/12E, W229 2210342-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezog zuletzt vom 06.05.2017 bis 25.08.2017 Notstandshilfe.
- Am 24.08.2017 meldete der Sohn des Beschwerdeführers dem AMS Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) den Beginn eines Auslandaufenthalts ab 25.08.
- Der Bezug des Beschwerdeführers wurde ab 26.08.2017 eingestellt.
- Am 27.12.2017 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe.
- Am 28.12.2017 sprach der Beschwerdeführer erneut vor und ihm wurde eine Bestätigung über die Vormerkung ab 22.12.2017 ausgestellt.
- Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2018 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Eingabe Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 27.12.2017 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe am 27.12.2017 geltend gemacht habe.
- Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2018 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Eingabe Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 27.12.2017 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe am 27.12.2017 geltend gemacht habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.01.2018 rechtzeitig Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass er schon am 22.12.2017 in Wien gewesen sei. Es seien die Wochenendtage und die Weihnachtsfeiertage gefolgt und er habe gleich nach den Feiertagen, am 27.12.2017, persönlich beim AMS vorgesprochen.
- Mit Schreiben vom 07.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Sachverhaltsdarstellung und ein Ersuchen um eine Stellungnahme bis 28.02.2018 übermittelt.
- Am 22.02.2018 wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein seines Sohnes als Dolmetscher eine Niederschrift aufgenommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 22.12.2017 in Wien angekommen und am Nachmittag beim AMS gewesen sei, dieses sei aber schon zugesperrt gewesen. Er habe gleich nach den Feiertagen vorgesprochen und er habe eine Bestätigung erhalten, dass er ab 22.12.2017 wieder in Vormerkung stehe. Nachdem das AMS ihm zugesichert habe, dass er ab 22.12.2017 wieder in Vormerkung sei, stehe ihm auch das Geld ab diesem Termin zu. Er habe auch ab 22.12.2017 tatsächlich wieder mit der Arbeitssuche begonnen und könne dies auch nachweisen. Es gehe ihm nicht um die paar Tage Leistungsbezug, er habe eine Rechnung der Wiener Gebietskrankenkasse für seine bei ihm mitversicherte Ehefrau in Höhe von 5.000,-- Euro zu bezahlen.
- Das AMS erließ eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Feststellung des Sachverhalts aus, dass sich der Beschwerdeführer von 25.08.2017 bis 22.12.2017 im Ausland befunden und in dieser Zeit der Anspruch auf Notstandshilfe geruht habe. Da der Anspruch länger als 62 Tage geruht habe, sei der Anspruch gemäß § 46 Abs. 5 AlVG persönlich geltend zu machen gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 27.12.2017 vorgesprochen und sohin gebühre ihm ab dem 27.12.2017 Notstandshilfe.
- Das AMS erließ eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Feststellung des Sachverhalts aus, dass sich der Beschwerdeführer von 25.08.2017 bis 22.12.2017 im Ausland befunden und in dieser Zeit der Anspruch auf Notstandshilfe geruht habe. Da der Anspruch länger als 62 Tage geruht habe, sei der Anspruch gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG persönlich geltend zu machen gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 27.12.2017 vorgesprochen und sohin gebühre ihm ab dem 27.12.2017 Notstandshilfe. Ausschließlich eine mangelnde oder unrichtige Auskunft durch das Arbeitsmarktservice, die einen Amtshaftungsanspruch nach sich ziehen würde, könne zu einer früheren Zuerkennung führen. Die dem Beschwerdeführer am 28.12.2017 erteilte Auskunft, er stünde ab 22.12.2017 in Vormerkung (nicht: im Leistungsbezug) sei unrichtig, ziehe jedoch keinen Amtshaftungsanspruch nach sich. Dies deswegen, da sich die falsche Auskunft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auswirken habe können, da der Beschwerdeführer seinen Anspruch bereits am Vortag geltend gemacht habe. Diese falsche Auskunft würde – hypothetisch betrachtet – nur dann einen Amtshaftungsanspruch nach sich ziehen, wenn dem Beschwerdeführer diese am oder vor dem 22.12.2017 gegeben worden wäre und er aufgrund dieser falschen Auskunft eine rechtzeitige Geltendmachung unterlassen hätte. Diese Fallkonstellation liege jedoch nicht vor. Da im Hinblick auf die Leistungen nach dem AlVG das Antragsprinzip gelte, sei bei Unterbrechungen über 62 Tagen, so wie im Fall des Beschwerdeführers, die Leistung neuerlich mittels bundeseinheitlichem Formular persönlich oder elektronisch über da eAMS-Konto zu beantragen. Der Gesetzgeber kenne keine Ausnahme vom Antragsprinzip. Die zeitgerechte Antragstellung liege ausschließlich in der Verantwortung des Beschwerdeführers. Er hätte daher zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Ausland zurückkehren, um an diesem konkreten Freitag während der Öffnungszeiten vorsprechen zu können, oder zuvor ein eAMS-Konto einrichten und elektronisch seinen Antrag stellen müssen. Das Vorbringen, es gehe nicht um die wenigen Tage Leistungsbezug, sondern um die von der von der Wiener Gebietskrankenkasse vorgeschriebene Kostenrückerstattung der medizinischen Behandlung seiner Ehefrau, sei plausibel und nachvollziehbar, jedoch bedauerlicherweise nicht geeignet, eine Änderung des an sich unstrittigen Sachverhalts oder der sich daraus ergebenden rechtlichen Beurteilung zu bewirken.
- Am 19.03.2018 wurde die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertreter vorgelegt sowie ein Vorlageantrag gestellt, in welchem ausgeführt wurde, dass die Bestimmung des § 46 Abs. 5 AlVG nicht verletzt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei am 28.12.2017 richtigerweise bestätigt worden, dass er seit 22.12.2017 wieder in einem Bezugsverhältnis zum AMS Wien stehe. Es sei von der Erstbehörde nicht zu beurteilen, ob ein allfälliger Amtshaftungsanspruch bestehe, da hierüber die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Es sei lediglich der Anspruch gemäß AlVG zu prüfen und bestehe dieser inhaltlich zu Recht.
- Am 19.03.2018 wurde die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertreter vorgelegt sowie ein Vorlageantrag gestellt, in welchem ausgeführt wurde, dass die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG nicht verletzt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei am 28.12.2017 richtigerweise bestätigt worden, dass er seit 22.12.2017 wieder in einem Bezugsverhältnis zum AMS Wien stehe. Es sei von der Erstbehörde nicht zu beurteilen, ob ein allfälliger Amtshaftungsanspruch bestehe, da hierüber die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Es sei lediglich der Anspruch gemäß AlVG zu prüfen und bestehe dieser inhaltlich zu Recht. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im Umfang der Beschwerde aufheben bzw. abändern sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 28.11.2018 vorgelegt. In der Stellungnahme wies das nunmehr zuständige AMS Wien Wagramer Straße darauf hin, dass dem Beschwerdeführer am 28.12.2017 keine Bezugsbestätigung ausgefolgt worden sei, sondern eine – falsche – Bestätigung der Vormerkung ab 22.12.
- Eine Vormerkung bedeute nicht zwingend einen Leistungsbezug und sei die Auskunft zudem am 28.12.2017, d.h. einen Tag nach der Geltendmachung, erteilt worden und sei sohin für die Beurteilung der Geltendmachung im Lichte des Antragprinzips unbeachtlich.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 28.11.2018 vorgelegt. In der Stellungnahme wies das nunmehr zuständige AMS Wien Wagramer Straße darauf hin, dass dem Beschwerdeführer am 28.12.2017 keine Bezugsbestätigung ausgefolgt worden sei, sondern eine – falsche – Bestätigung der Vormerkung ab 22.12.
- Eine Vormerkung bedeute nicht zwingend einen Leistungsbezug und sei die Auskunft zudem am 28.12.2017, d.h. einen Tag nach der Geltendmachung, erteilt worden und sei sohin für die Beurteilung der Geltendmachung im Lichte des Antragprinzips unbeachtlich.
- Am 09.02.2021 eine mündliche Verhandlung zur Ermittlung des Sachverhalts und Erörterung der Rechtsfrage statt, an der der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 04.06.2014 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 24.08.2017 meldete der Sohn des Beschwerdeführers in seinem Namen den Beginn eines Auslandsaufenthaltes ab 25.08.
- Ein Ende wurde nicht bekanntgegeben. Das AMS stellte den Leistungsbezug ab 26.08.2017 ein. Der Beschwerdeführer kehrte am Freitag, 22.12.2017, nach Österreich zurück. Er wollte am Nachmittag bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprechen, diese war jedoch schon geschlossen. Am 27.12.2017 sprach der Beschwerdeführer beim AMS persönlich vor und stellte einen Antrag auf Notstandshilfe. Am 28.12.2017 sprach der Beschwerdeführer erneut beim AMS vor. Ihm wurde eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche bzw. eine Bezugsbestätigung ab 22.12.2017 ausgefolgt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen über den Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bezugsverlauf vom 28.11.
- Die Feststellungen zur Bezugsunterbrechung vom 26.08.2017 bis 26.12.2017 beruhen auch auf dem EDV-Datenvermerk des AMS vom 24.08.2017 „Änderungsmeldung Bezugseinstellung“ und decken sich die Daten mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des 22.12.2017 beim AMS vorsprechen wollte, ergibt sich aus seinem Vorbringen. Dass die Geschäftsstellen des AMS jedoch freitags um 13:00 Uhr schließen, ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.
- Dass der Beschwerdeführer erst am 27.12.2017 persönlich vorgesprochen hat, ergibt sich aus seinem im gesamten Verfahren übereinstimmenden Vorbringen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 27.12.2017 liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer am 28.12.2017 nochmals beim AMS vorsprach und ihm eine Bestätigung über die Vormerkung bzw. eine Bezugsbestätigung ab 22.12.2017 übergeben wurde, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen sowie zwei EDV-Datenvermerken des AMS vom 28.12.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
- a)(…)
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, (…)“
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, (…)“ „Beginn des Bezuges § 17
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, […]
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ „Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld § 46
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.“
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.“ […] „Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041). 3.4.
- Gem. § 16 Abs. 1 lit g AlVg ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Auslandsaufenthaltes.3.4.
- Gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVg ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Auslandsaufenthaltes. Im Erkenntnis vom 15.11.2000, 96/08/0194 hat der Verwaltungsgerichthof zum Ruhen wegen Auslandesaufenthaltes ausgesprochen, dass richtigerweise einem Wechsel vom Inlands- zum Auslandsaufenthalt oder umgekehrt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur rechtliche Bedeutung beizumessen ist, wenn der durch den Wechsel herbeigeführte Zustand mindestens einen vollen Kalendertag lang anhält. Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes bedeutet dies, dass der Ausreisetag (Hinweis: E 17.12.1999, Zl 99/02/0273) noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise (anders, als im damals entschiedenen Fall von den Behörden angenommen wurde, was vom Verwaltungsgerichtshof aber nicht zu beurteilen war) noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist. Auf den Zeitpunkt der Wiedermeldung kommt es nicht an (Hinweis: E 9.2.1993, Zl. 92/08/0116 und E 5.9.1995, Zl. 94/08/0264). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld grundsätzlich ex lege eintritt (vgl. VwGH 18.04.2014, 2012/08/0289 mHa VwGH 09.02.1993, 92/08/0116, und vom 15.03.2005, 2004/08/0255). In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist. (Regelungen auf Grund internationaler Verträge, die dem entgegen stünden, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben; zur Interpretation des § 16 Abs. 3 AlVG vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechtes vgl. (vgl. VwGH 18.04.2014, 2012/08/0289 mHa VwGH 20.10.2004, 2003/08/0270).Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld grundsätzlich ex lege eintritt vergleiche VwGH 18.04.2014, 2012/08/0289 mHa VwGH 09.02.1993, 92/08/0116, und vom 15.03.2005, 2004/08/0255). In Bezug auf Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG gewährt worden ist. (Regelungen auf Grund internationaler Verträge, die dem entgegen stünden, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben; zur Interpretation des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechtes vergleiche vergleiche VwGH 18.04.2014, 2012/08/0289 mHa VwGH 20.10.2004, 2003/08/0270). 3.4.
- Gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 38 AlVG gebührt die Notstandshilfe – abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen – erst ab dem Tag der Geltendmachung.3.4.
- Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG gebührt die Notstandshilfe – abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen – erst ab dem Tag der Geltendmachung. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich allerdings gemäß § 17 Abs. 2 AlVG generell um Zeiträume, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht, soweit es sich nicht um ein Ruhen wegen eines Auslandsaufenthalts nach lit. g dieser Bestimmung handelt. Kommt es allerdings während des Bezugs zu einem Ruhen oder einer Unterbrechung, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 AlVG erst ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 AlVG (vgl. Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 17 AlVG Rz 7 f.). Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich allerdings gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AlVG generell um Zeiträume, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AlVG ruht, soweit es sich nicht um ein Ruhen wegen eines Auslandsaufenthalts nach Litera g, dieser Bestimmung handelt. Kommt es allerdings während des Bezugs zu einem Ruhen oder einer Unterbrechung, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AlVG erst ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG vergleiche Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph 17, AlVG Rz 7 f.). 3.4.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201).3.4.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201). 3.4.4 Im gegenständlichen Fall war dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraum nicht im Vorhinein bekannt, sodass der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 46 Abs. 5 AlVG neuerlich geltend zu machen war. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ruhte von 26.08.2017 bis 22.12.2017 und somit länger als 62 Tage, nämlich 119 Tage. Eine persönliche neuerliche Geltendmachung erfolgte unstrittig mit Antrag vom 27.12.2017.3.4.4 Im gegenständlichen Fall war dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraum nicht im Vorhinein bekannt, sodass der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG neuerlich geltend zu machen war. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ruhte von 26.08.2017 bis 22.12.2017 und somit länger als 62 Tage, nämlich 119 Tage. Eine persönliche neuerliche Geltendmachung erfolgte unstrittig mit Antrag vom 27.12.
- Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass er am 22.12.2017 beim AMS vorsprechen wollte, dies allerdings schon geschlossen hatte sowie zu seiner weiteren Argumentation in der Beschwerde und im Vorlageantrag hinsichtlich einer Antragstellung mit Geltendmachung ab 22.12.2017, ist er zunächst auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH vom 15.11.2000, 96/08/0194 zu verweisen, wonach der Tag der Wiedereinreise noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist, so dass an diesem Tag sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ex lege ruhte (vgl. VwGH 18.04.2014, 2012/08/0289 mwN). Selbst bei Geltendmachung ab dem 22.12.2017 ist der Beschwerdeführer daher auf die Regelung des § 17 Abs. 1 AlVG zu verweisen, wonach der Anspruch im Falle des Vorliegens eines Ruhenstatbestandes nicht gebührt.Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass er am 22.12.2017 beim AMS vorsprechen wollte, dies allerdings schon geschlossen hatte sowie zu seiner weiteren Argumentation in der Beschwerde und im Vorlageantrag hinsichtlich einer Antragstellung mit Geltendmachung ab 22.12.2017, ist er zunächst auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH vom 15.11.2000, 96/08/0194 zu verweisen, wonach der Tag der Wiedereinreise noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist, so dass an diesem Tag sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ex lege ruhte vergleiche VwGH 18.04.2014, 2012/08/0289 mwN). Selbst bei Geltendmachung ab dem 22.12.2017 ist der Beschwerdeführer daher auf die Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, AlVG zu verweisen, wonach der Anspruch im Falle des Vorliegens eines Ruhenstatbestandes nicht gebührt. Eine persönliche Geltendmachung des Antrages am 22.12.2017, welche bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch ab 23.12.2012 begründen hätte können, erfolgte vorliegend unstrittig nicht, da der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung selbst angibt, dass das AMS am 22.12.2017, als er vorsprechen wollte, bereits geschlossen hatte und er somit am 27.12.2017 persönlich vorgesprochen hat. Wie festgehalten dauerte der Auslandsaufenthalt und somit der Ruhenszeitraum unstrittig vom 26.08.2107 bis 22.12.2017 an. Der Ruhenszeitraum betrug somit 119 Tage. Bei einem den Zeitraum von 62 Tagen überschreitenden Ruhenszeitraum ist eine persönliche Geltendmachung erforderlich. So normiert § 46 Abs. 5 AlVG die Möglichkeit einer telefonischen Wiedermeldung lediglich für einen 62 Tage unterschreitenden Ruhenszeitraum (vgl. VwGH 28.03.2012, 2010/08/0234). Dies war vorliegend nicht der Fall, so dass der Anspruch durch persönliche neuerlich Geltendmachung gem. § 46 Abs. 1 AlVG zu beantragen war. Diesbezüglich ist nochmals darauf zu verweisen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 erster und zweiter Satz AlVG die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die § 17 Abs. 1 AlVG den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, grundsätzlich – von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen – die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars erfordert (vgl. zuletzt VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053 mHa VwGH 29.6.2005, 2004/08/0044).Eine persönliche Geltendmachung des Antrages am 22.12.2017, welche bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch ab 23.12.2012 begründen hätte können, erfolgte vorliegend unstrittig nicht, da der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung selbst angibt, dass das AMS am 22.12.2017, als er vorsprechen wollte, bereits geschlossen hatte und er somit am 27.12.2017 persönlich vorgesprochen hat. Wie festgehalten dauerte der Auslandsaufenthalt und somit der Ruhenszeitraum unstrittig vom 26.08.2107 bis 22.12.2017 an. Der Ruhenszeitraum betrug somit 119 Tage. Bei einem den Zeitraum von 62 Tagen überschreitenden Ruhenszeitraum ist eine persönliche Geltendmachung erforderlich. So normiert Paragraph 46, Absatz 5, AlVG die Möglichkeit einer telefonischen Wiedermeldung lediglich für einen 62 Tage unterschreitenden Ruhenszeitraum vergleiche VwGH 28.03.2012, 2010/08/0234). Dies war vorliegend nicht der Fall, so dass der Anspruch durch persönliche neuerlich Geltendmachung gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG zu beantragen war. Diesbezüglich ist nochmals darauf zu verweisen, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, erster und zweiter Satz AlVG die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die Paragraph 17, Absatz eins, AlVG den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, grundsätzlich – von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen – die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars erfordert vergleiche zuletzt VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053 mHa VwGH 29.6.2005, 2004/08/0044). Vor dem Hintergrund des im vorliegenden Fall 62 Tage übersteigenden Ruhenszeitraums und der hierzu dargelegten Rechtslage war der beantragten Zeugeneinvernahme, die zum Beweis einer erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten telefonischen Meldung am 22.12.2017 gestellt wurde, mangels Erforderlichkeit nicht nachzukommen. Schließlich normiert § 17 Abs. 2 letzter Satz AlVG, dass im Fall des Ruhens des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – was bei einem Auslandsaufenthalt wie bereits ausgeführt nach § 16 Abs. 1 lit. g AlVG der Fall ist – das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 AlVG erst ab dem Tag der Wiedermeldung bzw. wie im vorliegenden Fall ab dem Tag der neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 AlVG gebührt. Aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung des § 17 Abs. 2 letzter Satz sowie in einer systematischen Zusammenschau mit der Regelung des § 17 Abs 1 und 2 erster Satz ergibt sich, dass die in § 17 Abs. 1 AlVG vorgesehene Rückwirkung auf Samstage, Sonntag oder gesetzliche Feiertage (hier: rückwirkend auf den 23.12.2017) im Falle der neuerlichen Geltendmachung nach einem Ruhenstatbestand gerade nicht zum Tragen kommt, sondern lediglich im Falle des Eintritts von Arbeitslosigkeit nach einer Beschäftigung (vgl. Auer-Mayer in Pfeil [Hrsg.], der AlV-Komm § 17 AlVG Rz 8). Der Anspruch bestand vorliegend somit ab dem Tag der persönlichen Geltendmachung, nämlich dem 27.12.20217.Schließlich normiert Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz AlVG, dass im Fall des Ruhens des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – was bei einem Auslandsaufenthalt wie bereits ausgeführt nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG der Fall ist – das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AlVG erst ab dem Tag der Wiedermeldung bzw. wie im vorliegenden Fall ab dem Tag der neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG gebührt. Aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz sowie in einer systematischen Zusammenschau mit der Regelung des Paragraph 17, Absatz eins und 2 erster Satz ergibt sich, dass die in Paragraph 17, Absatz eins, AlVG vorgesehene Rückwirkung auf Samstage, Sonntag oder gesetzliche Feiertage (hier: rückwirkend auf den 23.12.2017) im Falle der neuerlichen Geltendmachung nach einem Ruhenstatbestand gerade nicht zum Tragen kommt, sondern lediglich im Falle des Eintritts von Arbeitslosigkeit nach einer Beschäftigung vergleiche Auer-Mayer in Pfeil [Hrsg.], der AlV-Komm Paragraph 17, AlVG Rz 8). Der Anspruch bestand vorliegend somit ab dem Tag der persönlichen Geltendmachung, nämlich dem 27.12.
- Daran vermag auch eine etwaige (Fehl-)Information betreffend eine Vormerkung beim AMS ab 22.12.2017 nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vom 19.03.2018 vorbringt, dass die ordentlichen Gerichte darüber zu entscheiden haben, ob ein allfälliger Amtshaftungsanspruch bestehe, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Prüfung gemäß § 17 Abs. 4 AlVG die Landesgeschäftsstelle jedoch die Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu berücksichtigen hat. Der Vollständigkeit halber ist zu betonen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer auf Grund eines schuldhaften Fehlverhaltens eines Organs des AMS einen Schaden erlitten haben sollte, er aus § 17 Abs. 4 AlVG keinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab einem früheren Zeitpunkt ableiten kann (vgl. VwGH 10.02.2014, 2013/08/0202; 16.02.2011, 2007/08/0089 mwN.).Daran vermag auch eine etwaige (Fehl-)Information betreffend eine Vormerkung beim AMS ab 22.12.2017 nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vom 19.03.2018 vorbringt, dass die ordentlichen Gerichte darüber zu entscheiden haben, ob ein allfälliger Amtshaftungsanspruch bestehe, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Prüfung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AlVG die Landesgeschäftsstelle jedoch die Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu berücksichtigen hat. Der Vollständigkeit halber ist zu betonen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer auf Grund eines schuldhaften Fehlverhaltens eines Organs des AMS einen Schaden erlitten haben sollte, er aus Paragraph 17, Absatz 4, AlVG keinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab einem früheren Zeitpunkt ableiten kann vergleiche VwGH 10.02.2014, 2013/08/0202; 16.02.2011, 2007/08/0089 mwN.). 3.4.
- Ergebnis: Im vorliegenden Fall erfolgte die neuerliche Geltendmachung des Notstandhilfeanspruchs am 27.12.2017, weshalb dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtslage vor diesem Zeitpunkt keine Leistung durch das AMS zuzuerkennen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.4. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.4. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2210342.1.00