RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlW229 2220362-1 SpruchW229 2220362-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin erhielt zuletzt, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld, ab 18.06.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 01.04.2017 bezieht sie Notstandshilfe.
- Am 26.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) die Mitteilung über den Leistungsanspruch übermittelt.
- Am 26.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) die Mitteilung über den Leistungsanspruch übermittelt.
- Am 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto eine Mitteilung über das bevorstehende Bezugsende am 29.03.2019 übermittelt.
- Am 27.03.2019 nahm die Beschwerdeführerin einen Termin bei ihrem AMS-Betreuer wahr.
- Am 03.05.2019 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS persönlich einen Antrag auf Notstandshilfe.
- Mit Schreiben vom 03.05.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die rückwirkende Geltendmachung ihres Antrages vom 03.05.2019 für den 30.03.
- Sie sei am 27.03.2019 bei Herrn XXXX zu ihrem Termin gewesen. Sie haben nur ihre Befunde durchbesprochen und den Status der Beantragung der Invaliditätspension. Es sei vereinbart worden, dass sie sich nach dem Termin zur Arbeitsfähigkeitsuntersuchung bei ihm melde.
- Mit Schreiben vom 03.05.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die rückwirkende Geltendmachung ihres Antrages vom 03.05.2019 für den 30.03.
- Sie sei am 27.03.2019 bei Herrn römisch 40 zu ihrem Termin gewesen. Sie haben nur ihre Befunde durchbesprochen und den Status der Beantragung der Invaliditätspension. Es sei vereinbart worden, dass sie sich nach dem Termin zur Arbeitsfähigkeitsuntersuchung bei ihm melde.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 07.05.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 03.05.2019 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe erst am 03.05.2019 geltend gemacht habe. Nachsichtsgründe liegen keine vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 07.05.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 03.05.2019 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe erst am 03.05.2019 geltend gemacht habe. Nachsichtsgründe liegen keine vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.05.2019 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie sich erkundigte, ob sie bei ihrem Termin am 27.03.2091 nicht den Notstandshilfeantrag mitunterschrieben habe. Sie und Herr XXXX haben davor telefonisch geredet, dass die Beschwerdeführerin nicht online den Antrag stellen solle, da sie den Termin haben werde.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.05.2019 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie sich erkundigte, ob sie bei ihrem Termin am 27.03.2091 nicht den Notstandshilfeantrag mitunterschrieben habe. Sie und Herr römisch 40 haben davor telefonisch geredet, dass die Beschwerdeführerin nicht online den Antrag stellen solle, da sie den Termin haben werde. Sie sei verzweifelt, weil einen Monat kein Geld zu bekommen für sie ein großes Problem sei, wo sie auch wenig Alimente bekomme.
- Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG vom 29.05.2019 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 35 AlVG ab dem 31.03.2018 Notstandshilfe für 52 Wochen bezogen habe. Die befristete Anspruchsdauer habe am 29.03.2019 geendet. Am 26.03.2018 sei an die Beschwerdeführerin via eAMS-Konto die Mitteilung über den Leistungsanspruch, in welcher bereits das tatsächliche Ende des Notstandshilfe(vor)bezuges mit 29.03.2019 ersichtlich gewesen sei, gesandt worden. Auf der Rückseite dieser Mitteilung sei der Hinweis angebracht, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfülle - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und sie sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS in Verbindung setzen solle.
- Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG vom 29.05.2019 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im gesetzlichen Ausmaß gemäß Paragraph 35, AlVG ab dem 31.03.2018 Notstandshilfe für 52 Wochen bezogen habe. Die befristete Anspruchsdauer habe am 29.03.2019 geendet. Am 26.03.2018 sei an die Beschwerdeführerin via eAMS-Konto die Mitteilung über den Leistungsanspruch, in welcher bereits das tatsächliche Ende des Notstandshilfe(vor)bezuges mit 29.03.2019 ersichtlich gewesen sei, gesandt worden. Auf der Rückseite dieser Mitteilung sei der Hinweis angebracht, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfülle - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und sie sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS in Verbindung setzen solle. Weiters sei an die Beschwerdeführerin am 08.03.2019 (gelesen am 12.03.2019) eine Mitteilung über die Befristung des Notstandshilfebezuges mit 29.03.2019 mit dem neuerlichen Hinweis, dass zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung die Kontaktaufnahme mit der regionalen Geschäftsstelle bis 01.04.2019 erforderlich sei. Am 27.03.2019 habe die Beschwerdeführerin den Termin bei Herrn XXXX , Mitarbeiter der Beratungszone und zuständig für die Beratung und Vermittlung von arbeitssuchenden KundInnen, wahrgenommen. Aus der Aktenlage gehe jedoch kein Hinweis hervor, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Antragstellung zur Sprache gebracht habe, und habe sie es verabsäumt, einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe zu stellen.Am 27.03.2019 habe die Beschwerdeführerin den Termin bei Herrn römisch 40 , Mitarbeiter der Beratungszone und zuständig für die Beratung und Vermittlung von arbeitssuchenden KundInnen, wahrgenommen. Aus der Aktenlage gehe jedoch kein Hinweis hervor, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Antragstellung zur Sprache gebracht habe, und habe sie es verabsäumt, einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe zu stellen. Erst am 03.05.2019 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Weitergewährung von Notstandshilfe gestellt und mit Schreiben um Rückwirkung ihrer Geltendmachung mit der Begründung ersucht, dass sie am 27.03.2019 einen Termin bei Herrn XXXX wahrgenommen habe und vereinbart worden sei, dass sie sich nach dem Termin zur Arbeitsfähigkeitsuntersuchung bei ihm melde. Hiezu werde angemerkt, dass sie am 25.03.2019 mitgeteilt habe, dass der nächste Untersuchungstermin am 15.04.2019 sei, und es daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie sich erst wieder am 03.05.2019 beim AMS gemeldet habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin am 03.05.2019 bestätigt, dass sie die Mitteilung über die Befristung ihres Notstandshilfe(vor)bezuges und die Information über die neuerliche Beantragung gelesen habe. Dies habe aber über das eAMS-Konto nicht funktioniert, dann habe sie darauf vergessen. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin gemeint, dass sie beim Beratungsgespräch in der Beratungszone mitgeteilt habe, dass sie die Antragstellung per eAMS-Konto erledigen würde.Erst am 03.05.2019 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Weitergewährung von Notstandshilfe gestellt und mit Schreiben um Rückwirkung ihrer Geltendmachung mit der Begründung ersucht, dass sie am 27.03.2019 einen Termin bei Herrn römisch 40 wahrgenommen habe und vereinbart worden sei, dass sie sich nach dem Termin zur Arbeitsfähigkeitsuntersuchung bei ihm melde. Hiezu werde angemerkt, dass sie am 25.03.2019 mitgeteilt habe, dass der nächste Untersuchungstermin am 15.04.2019 sei, und es daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie sich erst wieder am 03.05.2019 beim AMS gemeldet habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin am 03.05.2019 bestätigt, dass sie die Mitteilung über die Befristung ihres Notstandshilfe(vor)bezuges und die Information über die neuerliche Beantragung gelesen habe. Dies habe aber über das eAMS-Konto nicht funktioniert, dann habe sie darauf vergessen. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin gemeint, dass sie beim Beratungsgespräch in der Beratungszone mitgeteilt habe, dass sie die Antragstellung per eAMS-Konto erledigen würde. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Der materiell-rechtliche Leistungsanspruch entstehe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Leistung könne jedoch erst dann gewährt werden, wenn sie beantragt worden sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits seit mehreren Jahren im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung, sodass ihr bewusst sein müsse, dass die Notstandshilfe nicht ohne eingebrachten Antrag ausbezahlt werden könne. Sie sei über die Befristung ihres Anspruches auf Notstandshilfe und über die erforderliche rechtzeitige Beantragung in Kenntnis gesetzt worden. Nach ihrem widersprüchlichen Vorbringen führe sie letztlich selbst in der Beschwerde aus, versehentlich keinen rechtzeitigen Antrag gestellt zu haben; ein Umstand, dem jedoch nicht mit den Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung begegnet werden könne. Darüber hinaus sehe das Gesetz die Möglichkeit einer rückwirkenden Zuerkennung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht vor. Es gebühre der Beschwerdeführerin Notstandshilfe daher gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG erst ab dem Tag der formalen Beantragung dieser Leistung, sohin ab dem 03.05.2019.Es gebühre der Beschwerdeführerin Notstandshilfe daher gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG erst ab dem Tag der formalen Beantragung dieser Leistung, sohin ab dem 03.05.
- Mit als Vorlageantrag zu beurteilenden Schreiben vom 14.06.2019 führte die Beschwerdeführerin erneut aus, dass das Geld für sie lebensnotwendig sei, da sie alleinstehend und alleinerziehend sei und nur sehr wenig Alimente für ihre zwei Kinder bekomme. Da sie Pensionsversicherungsuntersuchungen und Termine und keine weitere Hilfe gehabt habe, bei dem Termin drei Tage vor Ablauf Notstandshilfe beantragt habe werden sollen und dies nicht passiert sei, ersuche sie dieses eine Monat nachzuzahlen, um keine weiteren Schulden eingehen bzw. die offenen Zahlungen veranlassen zu können. Da es sich monatlich kaum bis nicht ausgehen mit den Zahlungen, erhebe sie Beschwerde gegen diesen Bescheid.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 24.06.2019 vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 24.06.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld, ab 18.06.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 01.04.2017 bezieht sie Notstandshilfe. Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin ab 31.03.2018 Notstandshilfe zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde die Mitteilung über den Leistungsanspruch an ihr eAMS-Konto übermittelt, in welcher als voraussichtliches Leistungsende des Notstandshilfebezugs der 29.03.2019 angeführt war. Mit Nachricht des AMS vom 26.03.2018 um 23:59 Uhr wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr das Dokument zugestellt worden sei, und wurde diese von ihr am 29.03.2018 um 14:40 Uhr gelesen. Am 08.03.2019 um 23:59 Uhr übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin eine Nachricht, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass ihr das Dokument "Mitteilung über das bevorstehende Bezugsende" zugestellt worden sei. Die Mitteilung lautete auszugsweise wie Folgt: "Sehrt geehrte Frau XXXX ,"Sehrt geehrte Frau römisch 40 , wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass Ihr Anspruch auf Notstandshilfe mit 29.03.2019 befristet ist. Die Weitergewährung einer Leistung kann - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung ist eine Kontaktaufnahme mit ihrer zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bis spätestens 01.04.2019 erforderlich. Die Antragstellung selbst kann über eAMS oder anlässlich einer Vorsprache erfolgen. [...] Achten Sie darauf, dass eine lückenlose Weitergewährung der Leistung nur erfolgen kann, wenn diese spätestens am ersten Werktag nach dem Ende der Leistung beantragt wird. Dies gilt immer - auch dann, wenn Sie bereits zusätzlich andere Termine vereinbart haben. [...]" Diese Nachricht wurde von der Beschwerdeführerin am 12.03.2019 um 08:30 Uhr gelesen. Am 27.03.2019 nahm die Beschwerdeführerin einen AMS-Termin bei XXXX wahr. Im Zuge dieses Termins erfolgte keine Antragstellung.Am 27.03.2019 nahm die Beschwerdeführerin einen AMS-Termin bei römisch 40 wahr. Im Zuge dieses Termins erfolgte keine Antragstellung. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.05.2019 persönlich beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe, welche sie ab 03.05.2019 bezog.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Bezugsverlauf und der Versicherungsverlauf jeweils vom 24.06.2019 im Akt ein. Dass die Beschwerdeführerin am 26.03.2018 via eAMS informiert wurde, dass ihr die Mitteilung über den Leistungsanspruch zugestellt worden sei, und sie diese Nachricht am 29.03.2018 um 14:40 Uhr gelesen hat, ergibt sich insbesondere aus dem KOM-Sendeprotokoll des AMS. Die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 26.03.2018 liegt im Akt ein. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin mit Nachricht des AMS vom 08.03.2019 über ihr eAMS-Konto vom bevorstehenden Bezugsende informiert wurde, beruhen ebenfalls auf dem KOM-Sendeprotokoll des AMS. Daraus ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin die Nachricht am 12.03.2019 um 8:30 Uhr gelesen hat. Die Mitteilung über das bevorstehende Bezugsende vom 08.03.2019 liegt im Akt ein. Dass die Beschwerdeführerin die Nachrichten gelesen hat wird von ihr im gesamten Verfahren nicht bestritten. Dass sie über die Notwendigkeit der Antragstellung Bescheid wusste, ergibt sich auch aus der Beschwerde, in welcher sie ausführt, dass sie mit Herrn XXXX darüber gesprochen habe, die Beantragung nicht online zu machen.Dass die Beschwerdeführerin die Nachrichten gelesen hat wird von ihr im gesamten Verfahren nicht bestritten. Dass sie über die Notwendigkeit der Antragstellung Bescheid wusste, ergibt sich auch aus der Beschwerde, in welcher sie ausführt, dass sie mit Herrn römisch 40 darüber gesprochen habe, die Beantragung nicht online zu machen. Die Feststellung zum Termin der Beschwerdeführerin beim AMS ergibt sich aus ihrem Vorbringen in der Beschwerde, aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 03.05.2019 und aus dem Aktenvermerk vom 27.03.2019 mit dem Betreff Befunde. Dass dabei keine Antragstellung erfolgt ist, ergibt sich einerseits aus dem Fehlen eines diesbezüglichen Antrages im Akt sowie insbesondere aus dem am 03.05.2019 eingelangten Schreiben der Beschwerdeführerin, in dem diese angibt, dass bei diesem Termin nur die Befunde durchbesprochen wurden und der Status der Beantragung der Invaliditätspension sowie, dass dabei vereinbart wurde, dass sie sich nach dem Termin zur Arbeitsfähigkeitsuntersuchung bei ihm melde. Schließlich wird dies mit der bloßen Erkundigung im Rahmen der Beschwerde, ob sie denn nicht auch was unterschrieben habe, nicht substantiiert bestritten. Dass die Beschwerdeführerin erst am 03.05.2019 einen Antrag auf Notstandshilfe stellte, ergibt sich insbesondere aus dem Antrag, welcher im Akt einliegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Beginn des Bezuges § 17
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, [...]
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen." "Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld § 46
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. [...]" "Notstandshilfe § 33
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, "Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041). 3.
- Gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 38 AlVG gebührt die Notstandshilfe - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung.3.
- Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG gebührt die Notstandshilfe - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201). Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Notstandshilfe erst am 03.05.
- Zum Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - darüber Bescheid wusste, dass ihr Leistungsanspruch am 29.03.2019 enden wird und für die Weitergewährung der Notstandshilfe eine Antragstellung erforderlich war. Nachdem sie die Mitteilung über das bevorstehende Bezugsende vom 08.03.2019 am 12.03.2019 gelesen hat, wäre es ihr möglich gewesen bis zum Ende der Leistungsfrist am 29.03.2019 einen Notstandshilfeantrag zu stellen. Es liegt in ihrer Verantwortung, das Ende ihres Leistungsanspruches im Blick zu behalten und dementsprechend rechtzeitig einen Antrag zu stellen. Schließlich ist die Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die abschließende Normierung in § 46 AlVG - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. (VwGH vom 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2007, 2006/08/0330; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).Zum Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - darüber Bescheid wusste, dass ihr Leistungsanspruch am 29.03.2019 enden wird und für die Weitergewährung der Notstandshilfe eine Antragstellung erforderlich war. Nachdem sie die Mitteilung über das bevorstehende Bezugsende vom 08.03.2019 am 12.03.2019 gelesen hat, wäre es ihr möglich gewesen bis zum Ende der Leistungsfrist am 29.03.2019 einen Notstandshilfeantrag zu stellen. Es liegt in ihrer Verantwortung, das Ende ihres Leistungsanspruches im Blick zu behalten und dementsprechend rechtzeitig einen Antrag zu stellen. Schließlich ist die Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die abschließende Normierung in Paragraph 46, AlVG - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. (VwGH vom 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2007, 2006/08/0330; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). 3.
- Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).3.
- Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht substituiert werden.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht substituiert werden. Es ist rechtlich auch nicht möglich, aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin Notstandshilfe für den Zeitraum vor der Antragstellung zu gewähren. Der Beschwerdeführerin gebührt demnach die Notstandshilfe ab dem 03.05.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehenIm gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2220362.1.00