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{'item': 'W229 2220762-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlW229 2220762-1 SpruchW229 2220762-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer bezieht seit 04.04.2014, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld, Notstandshilfe.
  2. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) am 08.03.2018 (Tag der Geltendmachung: 10.03.2018) einen Antrag auf Notstandshilfe.römisch 40 (im Folgenden: AMS) am 08.03.2018 (Tag der Geltendmachung: 10.03.2018) einen Antrag auf Notstandshilfe.
  3. Aufgrund einer Krankmeldung war der Bezug des Beschwerdeführers ab 08.11.2018 unterbrochen.
  4. Am 21.12.2018 sprach der Beschwerdeführer betreffend die Wiedermeldung nach Ende des Krankenstandes persönlich beim AMS vor.
  5. Mit Bescheid vom 06.02.2019 sprach das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 2 und gemäß § 58 iVm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 21.12.2018 Notstandshilfe gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich am 21.12.2018 vom Krankenstand wieder zurückgemeldet habe.
  6. Mit Bescheid vom 06.02.2019 sprach das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 21.12.2018 Notstandshilfe gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich am 21.12.2018 vom Krankenstand wieder zurückgemeldet habe.
  7. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde vom 06.03.2019 ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er es leider verabsäumt habe, sich innerhalb der geltenden Fristen aus seinem Krankenstand zurückzumelden. Er befinde sich seit seinem Schlaganfall immer wieder in psychologischer Betreuung und neige dazu, wichtige Dinge zu vergessen. So sei es ihm auch hier passiert. Der betreffende Zeitraum sei für ihn mit hohem emotionalen Druck verbunden gewesen. Da er auf die Zahlungen des AMS angewiesen sei, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, bitte er deshalb in aller Form um Nachsicht.
  8. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2019 der dem AMS vorliegende Sachverhalt und die Beurteilung mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde bis zum 23.04.2019 (Datum des Einlangens) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.05.2019 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts ausgeführt, dass aufgrund der telefonischen Bekanntgabe des Krankenstandes ab dem 05.11.2018 der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mit 08.11.2018 eingestellt worden sei, da ein Ruhenstatbestand gemäß § 16 Abs. 1 lit. c AlVG vorgelegen sei. Über die Dauer des Krankenstandes habe der Beschwerdeführer keine Auskünfte erteilt und zum Zeitpunkt der Meldung des Krankenstandes sei für das AMS das Ende des Krankenstandes nicht ersichtlich gewesen.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.05.2019 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts ausgeführt, dass aufgrund der telefonischen Bekanntgabe des Krankenstandes ab dem 05.11.2018 der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mit 08.11.2018 eingestellt worden sei, da ein Ruhenstatbestand gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG vorgelegen sei. Über die Dauer des Krankenstandes habe der Beschwerdeführer keine Auskünfte erteilt und zum Zeitpunkt der Meldung des Krankenstandes sei für das AMS das Ende des Krankenstandes nicht ersichtlich gewesen. Den Angaben des Beschwerdeführers bei der am 21.12.2018 erfolgten Vorsprache, wonach er eine telefonische Wiedermeldung nach dem Krankenstand behaupte, sei zu entgegnen, dass jede Einsichtnahme in die Personenstammdaten beim AMS dokumentiert werde. Hätte der Beschwerdeführer nach der Beendigung des Krankenstandes tatsächlich telefonisch Kontakt mit dem AMS aufgenommen, so wäre dies in seinem Datensatz dokumentiert worden. Zudem sei bei einer Wiedermeldung nach einer Unterbrechung eine Bezugsunterbrechung zu fertigen. Aus dem Datensatz des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er sich während der Zeit vom 07.11.2018 bis 20.12.2018 nicht beim AMS gemeldet habe und dass während dieser Zeit auch keine telefonische Kontaktaufnahme erfolgt sei. Dafür sprechen auch die Angaben im Beschwerdeschreiben, wo er angebe, auf die Wiedermeldung vergessen zu haben. Es sei davon auszugehen, dass er über die Bestimmungen hinsichtlich der Wiedermeldung nach Leistungsunterbrechungen Bescheid gewusst habe, da der Notstandshilfebezug bereits einige Male wegen des Bezuges von Krankengeld unterbrochen worden und eine zeitgerechte Rückmeldung bislang möglich gewesen sei. Das Vergessen auf eine Wiedermeldung nach eingetretener Unterbrechung eines Leistungsbezuges könne gemäß den Bestimmungen nicht berücksichtigt werden. Während der Zeit vom 07.11.2018 bis 20.12.2018 habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit dem AMS aufgenommen und zumindest eine telefonische Wiedermeldung binnen 7 Tagen nach der Abschreibung vom Krankenstand wäre zumutbar gewesen. Einer rückwirkenden Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 14.11.2018 könne gemäß den zitierten Bestimmungen nicht zugestimmt werden. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, den Weiterbezug der Notstandshilfe durch eine Wiedermeldung (telefonisch, elektronisch, persönlich) am 14.11.2018 bzw. zumindest binnen Wochenfrist vorzunehmen, um sich einen lückenlosen Bezugsverlauf zu sichern.
  11. Mit als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben, welches vom Beschwerdeführer am 17.05.2019 beim AMS eingebracht wurde, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass der enorme psychische Druck nicht ausschließlich durch seinen Schlaganfall und den damit verbundenen Folgen verursacht worden sei, sondern auch gesundheitliche Probleme im familiären Bereich sehr belastend für ihn gewesen seien. Er habe in dieser Zeit einen erhöhten Betreuungsaufwand mit seiner schwerkranken Mutter gehabt, die leider erst kürzlich verstorben sei. Auch dieser Umstand habe ihn in diesem Zeitraum einige essentielle Dinge vergessen lassen. Bezüglich der Stellungnahme, er habe es bis jetzt immer geschafft, sich fristgerecht zurückzumelden, wolle er ergänzen, dass dies so nicht der Wahrheit entspreche. Es habe bereits in der Vergangenheit einen konkreten Vorfall, bei dem er die Rückmeldefrist aufgrund der oben genannten Lebenskrisen nicht einhalten habe können. Diese Tatsache liege auch beim AMS auf und könne überprüft werden. Zusammenfassend wolle er sagen, dass er leider auf die Zahlung des AMS angewiesen sei, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb es für ihn auch notwendig sei, hier seine gesamten gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.
  12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 02.07.2019 vorgelegt.
  13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 02.07.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 04.04.2014, öfters durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen, Notstandshilfe. Er beantragte die Gewährung von Notstandshilfe zuletzt am 08.03.2018 (Geltendmachung: 10.03.2018). Auf Seite 4 des Antrages war unter anderem folgender Hinweis enthalten: "Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen." Am 06.11.2018 meldete der Beschwerdeführer telefonisch einen Krankenstand ab 05.11.2018, das Ende der Leistungsunterbrechung gab er dabei nicht bekannt. Der Bezug von Notstandshilfe wurde mit 08.11.2018 eingestellt, der Beschwerdeführer bezog von 08.11.2018 bis 13.11.2018 Krankengeld. Der Krankenstand endete am 13.11.
  15. Am 21.12.2018 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch sowie durch persönliche Vorsprache beim AMS zurück und bezog ab diesem Tag wieder Notstandshilfe.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der gegenständliche Antrag auf Notstandshilfe vom 08.03.2018 sowie der Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf vom jeweils 08.04.2019 liegen im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer den Beginn seines Krankenstandes meldete, dessen Ende dabei nicht bekannt gab und sich bis 13.11.2018 im Krankenstand befand, ergibt sich insbesondere aus der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.
  17. Der Bezug von Krankengeld vom 08.11.2018 bis 13.11.2018 ergibt sich insbesondere aus dem Versicherungsverlauf vom 08.04.
  18. Dass sich der Beschwerdeführer am 21.12.2018 telefonisch sowie durch persönliche Vorsprache beim AMS meldete, ergibt sich insbesondere aus den beiden Vermerken des AMS ("Informationen / Gesprächsnotizen / Vermerke") vom jeweils 21.12.
  19. Zwar bringt der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 21.12.2018 vor, er habe bereits angerufen und sich zurückgemeldet. Jedoch führt er sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag lediglich aus, er habe aufgrund der Nachwirkungen seines Schlaganfalles und familiärer Probleme auf die Wiedermeldung vergessen. Auch findet sich bezüglich einer früheren Wiedermeldung des Beschwerdeführers keine Eintragung im EDV-Datensatz. Es ist somit insgesamt davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Krankenstand tatsächlich erst wieder am 21.12.2018 zunächst telefonisch und im Anschluss an das Telefonat persönlich beim AMS meldete.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  22. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  23. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  24. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Beginn des Bezuges § 17

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, [...]" "Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld § 46
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. [...]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen." "Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS. 3.2.
  2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).3.2.
  3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG).Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG). § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Im konkreten Fall kommt § 46 Abs. 5 AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung wegen mangelnder Verfügbarkeit im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung (vgl. VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053).Paragraph 46, AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Im konkreten Fall kommt Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung wegen mangelnder Verfügbarkeit im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung vergleiche VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053). Gemäß § 46 Abs. 5 genügt, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann auch telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 5, genügt, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann auch telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Im Erkenntnis vom
  4. April 2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht (VwGH 11.09.2008, 2008/08/0138).Im Erkenntnis vom
  5. April 2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht (VwGH 11.09.2008, 2008/08/0138). 3.2.
  6. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe während seines Krankengeldbezuges vom 08.11.2018 bis 13.11.2018 geruht hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war das Ende des Unterbrechungs- und Ruhenszeitraum dem AMS nicht im Vorhinein bekannt und hat sich der Beschwerdeführer am 21.12.2018 (somit vor Ablauf der Frist von 62 Tagen) beim AMS wiedergemeldet. Insoweit der Beschwerdefürher Nachwirkungen seines Schlaganfalles bzw. damit verbunden psychische Schwierigkeiten und familiäre Probleme releviert, welche ihn an einer rechtzeitigen Wiedermeldung gehindert haben, ist auf die bereits zitierte Judikatur zu verweisen, wonach die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung ausschließt (VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330) und diese Überlegungen auch für die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG gelten (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Schließlich ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Voraussetzung der Wiedermeldung nach dem Bezug von Krankengeld bekannt war. Dies einerseits deshalb, weil bereits mehrmals sein Notstandshilfebezug durch Krankengeldbezug unterbrochen war und der diesbezügliche Hinweis auch im Notstandshilfeantrag vom 08.03.2018 enthalten war, andererseits wurde gegenteiliges von ihm auch nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer gebührt somit ab dem Tag der Wiedermeldung, nämlich ab 21.12.2018 Notstandshilfe.3.2.
  7. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe während seines Krankengeldbezuges vom 08.11.2018 bis 13.11.2018 geruht hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war das Ende des Unterbrechungs- und Ruhenszeitraum dem AMS nicht im Vorhinein bekannt und hat sich der Beschwerdeführer am 21.12.2018 (somit vor Ablauf der Frist von 62 Tagen) beim AMS wiedergemeldet. Insoweit der Beschwerdefürher Nachwirkungen seines Schlaganfalles bzw. damit verbunden psychische Schwierigkeiten und familiäre Probleme releviert, welche ihn an einer rechtzeitigen Wiedermeldung gehindert haben, ist auf die bereits zitierte Judikatur zu verweisen, wonach die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung ausschließt (VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330) und diese Überlegungen auch für die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG gelten (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Schließlich ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Voraussetzung der Wiedermeldung nach dem Bezug von Krankengeld bekannt war. Dies einerseits deshalb, weil bereits mehrmals sein Notstandshilfebezug durch Krankengeldbezug unterbrochen war und der diesbezügliche Hinweis auch im Notstandshilfeantrag vom 08.03.2018 enthalten war, andererseits wurde gegenteiliges von ihm auch nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer gebührt somit ab dem Tag der Wiedermeldung, nämlich ab 21.12.2018 Notstandshilfe. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2220762.1.00

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