Obsah (9)
Art. 133§ 25§ 13§ 17Art. 130§ 21a§ 38§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlW229 2225193-1 SpruchW229 2225193-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabet
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2019, GZ XXXX , wurde die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (in der Folge: AMS) betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 12.03.2019 bis 22.04.2019 gem. § 38 iVm. § 10 AlVG abgewiesen. Ebenfalls wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2019, GZ XXXX , aufgrund der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 15.03.2019 betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, aufgrund welcher er gem. § 49 AlVG für den Zeitraum 22.10.2018 bis 28.10.2018 kein Arbeitslosengeld erhalten habe, der Bescheid vom 15.03.2019 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer gem. § 49 AlVG für den Zeitraum 22.10.2018 bis 23.10.2018 keine Arbeitslosengeld
(1)und gem. § 49 iVm. § 38 für den Zeitraum 24.10.2018 bis 28.10.2018 keine Notstandshilfe erhalte.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2019, GZ römisch 40 , wurde die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (in der Folge: AMS) betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 12.03.2019 bis 22.04.2019 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG abgewiesen. Ebenfalls wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2019, GZ römisch 40 , aufgrund der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 15.03.2019 betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, aufgrund welcher er gem. Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 22.10.2018 bis 28.10.2018 kein Arbeitslosengeld erhalten habe, der Bescheid vom 15.03.2019 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer gem. Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 22.10.2018 bis 23.10.2018 keine Arbeitslosengeld
(1)und gem. Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 38, für den Zeitraum 24.10.2018 bis 28.10.2018 keine Notstandshilfe erhalte.
- Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen wurden keine Vorlageanträge erhoben.
- Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2019 wurde der Beschwerdeführer
§ 25Abs. 1 letzter Satz Al
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 682,01 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
§ 13Abs.
2 VWGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen des AMS vom 08.05.2019 eine Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Zu Spruchpunkt B führte das AMS nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass, da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der angeführten Hauptsache vorliege, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.3. Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2019 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 682,01 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VWGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen des AMS vom 08.05.2019 eine Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Zu Spruchpunkt B führte das AMS nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass, da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der angeführten Hauptsache vorliege, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 15.07.2019 fristgerecht Beschwerde ein. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihn die Entscheidung für sechs Wochen von seinem Gehalt befreie, weil er zu diesem Zeitpunkt wegen eines Deutschkurses keine Arbeit gesucht habe. Sofort nach Ende des Deutschkurses habe er den Führerschein erneuert, was € 650 gekostet habe. Danach - so in der Beschwerde - habe er eine Stelle bei der XXXX Firma erhalten und eine Woche lang eine Schulungstour gemacht. Seit 01.07.2019 habe er einen Vertrag.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 15.07.2019 fristgerecht Beschwerde ein. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihn die Entscheidung für sechs Wochen von seinem Gehalt befreie, weil er zu diesem Zeitpunkt wegen eines Deutschkurses keine Arbeit gesucht habe. Sofort nach Ende des Deutschkurses habe er den Führerschein erneuert, was € 650 gekostet habe. Danach - so in der Beschwerde - habe er eine Stelle bei der römisch 40 Firma erhalten und eine Woche lang eine Schulungstour gemacht. Seit 01.07.2019 habe er einen Vertrag.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.07.2019 wurde die Beschwerde vom 15.07.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 21.06.2019 betreffend die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes bzw. der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 682,01 gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz iVm. § 38 AlVG abgewiesen (Spruchpunkt 1). Die aufschiebende Wirkung wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG erneut ausgeschlossen (Spruchpunkt 2).
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.07.2019 wurde die Beschwerde vom 15.07.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 21.06.2019 betreffend die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes bzw. der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 682,01 gem. Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG abgewiesen (Spruchpunkt 1). Die aufschiebende Wirkung wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG erneut ausgeschlossen (Spruchpunkt 2).
- Mit Schreiben vom 05.08.2019 erhob der Beschwerdeführer einen als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass er für die Rückzahlung vom 22.10.2018 bis 28.10.2018 für den Termin keine Nachricht bekommen habe. Er sei in den Deutschkurs gegangen und habe in der Zeit von 13.03.2019 bis 22.04.2019 keine Bewerbungen senden können, weil sein LKW-Führerschein abgelaufen gewesen sei.
- Mit Schreiben vom 07.11.2019 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2019, GZ XXXX , wurde die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 12.03.2019 bis 22.04.2019 gem. § 38 iVm. §10 AlVG abgewiesen. Ebenfalls wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2019, GZ XXXX , aufgrund der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 15.03.2019 betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, aufgrund welcher er gem. § 49 AlVG für den Zeitraum 22.10.2018 bis 28.10.2018 kein Arbeitslosengeld erhalten habe, der Bescheid vom 15.03.2019 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer gem. § 49 AlVG für den Zeitraum 22.10.2018 bis 23.10.2018 kein Arbeitslosengeld
(1)und gem. § 49 iVm. § 38 für den Zeitraum 24.10.2018 bis 28.10.2018 keine Notstandshilfe erhalte.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2019, GZ römisch 40 , wurde die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 12.03.2019 bis 22.04.2019 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG abgewiesen. Ebenfalls wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2019, GZ römisch 40 , aufgrund der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 15.03.2019 betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, aufgrund welcher er gem. Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 22.10.2018 bis 28.10.2018 kein Arbeitslosengeld erhalten habe, der Bescheid vom 15.03.2019 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer gem. Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 22.10.2018 bis 23.10.2018 kein Arbeitslosengeld
(1)und gem. Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 38, für den Zeitraum 24.10.2018 bis 28.10.2018 keine Notstandshilfe erhalte. Die Beschwerdevorentscheidungen vom 08.05.2019 wurden dem Beschwerdeführer jeweils am 10.05.2019 durch Ersatzzustellung gem. § 16 ZustG zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Beschwerdevorentscheidungen jeweils keinen Vorlageantrag. Die Beschwerdevorentscheidungen vom 08.05.2019, GZ XXXX und GZ XXXX sind in Rechtskraft erwachsen.Die Beschwerdevorentscheidungen vom 08.05.2019 wurden dem Beschwerdeführer jeweils am 10.05.2019 durch Ersatzzustellung gem. Paragraph 16, ZustG zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Beschwerdevorentscheidungen jeweils keinen Vorlageantrag. Die Beschwerdevorentscheidungen vom 08.05.2019, GZ römisch 40 und GZ römisch 40 sind in Rechtskraft erwachsen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 08.05.2019, sowie der Bescheid vom 21.06.2019 und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2019 im Akt ein. Ebenso liegen die Beschwerde vom 15.07.2019 und das als Beschwerde titulierte als Vorlageantrag gewertete Schreiben vom 05.08.2019 im Akt ein. Dass die Beschwerdevorentscheidungen vom 08.05.2019 dem Beschwerdeführer jeweils am 10.05.2019 durch Ersatzzustellung gem. § 16 ZustG an eine Mitbewohnerin zugestellt worden sind, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Zustellnachweisen. Dass der Beschwerdeführer dagegen keine Vorlageanträge erhoben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass solche nicht dokumentiert sind.Dass die Beschwerdevorentscheidungen vom 08.05.2019 dem Beschwerdeführer jeweils am 10.05.2019 durch Ersatzzustellung gem. Paragraph 16, ZustG an eine Mitbewohnerin zugestellt worden sind, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Zustellnachweisen. Dass der Beschwerdeführer dagegen keine Vorlageanträge erhoben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass solche nicht dokumentiert sind.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Auch der Vorlageantrag ist rechtzeitig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Auch der Vorlageantrag ist rechtzeitig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF lautet wie folgt:3.2. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lautet wie folgt: "§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.""§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lautet auszugsweise wie folgt: "§ 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung."§ 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."
§ 38Al
VG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.1.
§ 25Abs.
1 letzter Satz besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.3.3.1.
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 3.3.
- Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 13.03.2019 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 12.03.2019 bis 22.04.2019 verloren habe. Mit Bescheid vom 15.03.2019 wurde gem. § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 22.10.2018 bis 28.10.2018 kein Arbeitslosengeld erhalte. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.05.2019, GZ XXXX , zugestellt am 10.05.2019, wurde der Bescheid vom 13.03.2019 bestätigt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2019, GZ XXXX , ebenfalls am 10.05.2019 zugestellt, wurde der Bescheid vom 15.03.2019 wie im Verfahrensgang dargelegt abgeändert. Mangels Stellung eines Vorlageantrages sind beide Beschwerdevorentscheidungen vom 08.05.2019 in Rechtskraft erwachsen.3.3.
- Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 13.03.2019 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 12.03.2019 bis 22.04.2019 verloren habe. Mit Bescheid vom 15.03.2019 wurde gem. Paragraph 49, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 22.10.2018 bis 28.10.2018 kein Arbeitslosengeld erhalte. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.05.2019, GZ römisch 40 , zugestellt am 10.05.2019, wurde der Bescheid vom 13.03.2019 bestätigt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2019, GZ römisch 40 , ebenfalls am 10.05.2019 zugestellt, wurde der Bescheid vom 15.03.2019 wie im Verfahrensgang dargelegt abgeändert. Mangels Stellung eines Vorlageantrages sind beide Beschwerdevorentscheidungen vom 08.05.2019 in Rechtskraft erwachsen. Im gegenständlichen Fall wurde das Arbeitslosengeld von 22.10.2018 bis 23.10.2018 und die Notstandshilfe vom 24.10.2018 bis 28.10.2018 bzw. vom 12.03.2019 bis 22.04.2019 ursprünglich jeweils nur deshalb ausbezahlt, da den Beschwerden gegen die Bescheide vom 13.03.2019 und vom 15.03.2019 aufschiebende Wirkung zugekommen ist. Diese Verfahren endeten mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 08.05.2019, GZ XXXX und GZ XXXX , welche den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bestätigten und rechtskräftig sind. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist somit erfüllt und gereichen die Einwendungen des Beschwerdeführers, welche sich ihrem Inhalt nach wiederum gegen die mit Beschwerdevorentscheidungen vom 08.05.2019 rechtskräftig entschiedenen Bescheide vom 13.03.2019 und 15.03.2019 richten, nicht zum Erfolg.Im gegenständlichen Fall wurde das Arbeitslosengeld von 22.10.2018 bis 23.10.2018 und die Notstandshilfe vom 24.10.2018 bis 28.10.2018 bzw. vom 12.03.2019 bis 22.04.2019 ursprünglich jeweils nur deshalb ausbezahlt, da den Beschwerden gegen die Bescheide vom 13.03.2019 und vom 15.03.2019 aufschiebende Wirkung zugekommen ist. Diese Verfahren endeten mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 08.05.2019, GZ römisch 40 und GZ römisch 40 , welche den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bestätigten und rechtskräftig sind. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist somit erfüllt und gereichen die Einwendungen des Beschwerdeführers, welche sich ihrem Inhalt nach wiederum gegen die mit Beschwerdevorentscheidungen vom 08.05.2019 rechtskräftig entschiedenen Bescheide vom 13.03.2019 und 15.03.2019 richten, nicht zum Erfolg. 3.3.
- Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. 3.3.
- In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2225193.1.00