Obsah (11)
§ 55Art. 133§ 107§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlW260 2202052-1 SpruchW260 2202052-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird dahingehend stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: "
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der Erstbefragung am 18.02.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi an, dass er afghanischer Staatsangehöriger wäre, im Iran geboren und aufgewachsen wäre, der Volksgruppe der Hazara angehören würde und schiitischer Moslem wäre. Er hätte den Iran verlassen, weil er dort keine Möglichkeit gehabt hätte, zu studieren. Im Iran hätte man als Afghane keine Rechte und würden diskriminiert werden. Er wäre nach Österreich gekommen, weil sein Bruder seit ungefähr einem Jahr hier leben würde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.06.2017 (Rechtskraft: 07.06.2017), 152 HV 33/2017p, wurde der Beschwerdeführer
§ 107(1) St
GB, § 83
(1)StGB, § 286
(1)StGB, § 15 StGB, § 127 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.06.2017 (Rechtskraft: 07.06.2017), 152 HV 33/2017p, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 107,
(1)StGB, Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraph 286,
(1)StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
- Am 29.01.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung und in Anwesenheit einer Vertrauensperson sowie im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde") niederschriftlich einvernommen. Die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden im Iran leben. Ein Bruder wäre als Asylwerber in Österreich. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, im Iran hätte er keine Dokumente gehabt und hätte deshalb auch keine Schule besuchen dürfen. Er wäre einige Mal von seinem Onkel väterlicherseits vergewaltigt worden. Der Beschwerdeführer hätte seinem Vater davon erzählt und dieser hätte eine Auseinandersetzung mit dem Onkel gehabt und den Onkel mit einem Messer verletzt. Danach wäre das Verhältnis zum Onkel wieder besser geworden. Außerdem hätten Iraner immer wieder Geld von ihm genommen, weil er Afghane sei. Der Beschwerdeführer hätte Angst gehabt, von den iranischen Behörden verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Nach Afghanistan würde er nicht zurückkehren können, weil er dort niemanden kennen würde.
- Mit Stellungnahme seiner gesetzlichen Vertretung vom 14.02.2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er aufgrund seiner Minderjährigkeit besonders schutzbedürftig wäre. Er hätte in Afghanistan keine Angehörigen. Als alleinstehender Minderjähriger, der im Iran geboren und aufgewachsen wäre, mit iranischem Akzent sprechen würde, noch nie in Afghanistan gewesen wäre und der schiitischen Minderheit der Hazara angehören würde, wäre er einer Vielzahl von Bedrohungen ausgesetzt. Er verweise auch auf die in Afghanistan gängige Praxis "Bacha Baci". Er wäre auch als Rückkehrer aus dem Westen besonders gefährdet. Der Stellungnahme wurden Beweismittel beigelegt.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
§ 57Asyl
G 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein arbeitsfähiger junger Mann, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul, in der Lage sei, sein notdürftiges Überleben zu sichern. Die Feststelllungen zur Erlassung eines befristeten Einreiseiverbotes ergeben sich aus dem Gerichtsurteil. Daraus könne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden.
- Der Beschwerdeführer erhob durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führte begründend zusammengefasst aus, das Verfahren der Behörde wäre mangelhaft. Der Beschwerdeführer wäre drogenabhängig und seit einem Jahr in einer Substitutionstherapie. Den Länderfeststellungen der belangten Behörde sei zu entnehmen, dass es kein Methadon-Entzugsprogramm in Afghanistan geben würde. Die belangte Behörde hätte keinerlei Ermittlungen getätigt, welche gesundheitlichen Folgen ein Abbruch der derzeitig erfolgreich beim Beschwerdeführer angewendeten Methadon-Therapie hätte. Der Beschwerdeführer wäre als alleinstehender Minderjähriger in Afghanistan diversen Bedrohungsszenarien ausgesetzt. Er verweise insbesondere darauf, dass er der Minderheit der schiitischen Hazara angehören würde, im Iran geboren und aufgewachsen wäre und noch nie in Afghanistan gelebt hätte. Er würde als Rückkehrer aus dem Westen auch in das Visier der Taliban oder anderer radikalislamischer Gruppen geraten. Zudem würde der Beschwerdeführer bereits über eine weit fortgeschrittene Integration in Österreich verfügen. Der Beschwerdeführer legte ein Deutschkurszertifikat vor.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 27.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018, GZ. W260 2202052-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.06.2018 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
§ 18Abs.
5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018, GZ. W260 2202052-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.06.2018 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 14.10.2019 langte ein "Bericht zur mündlichen Verhandlung" des Verein NEUSTART beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Situation in Österreich befragt. XXXX , die Bewährungshelferin des Beschwerdeführers, wurde als Zeugin befragt.römisch 40 , die Bewährungshelferin des Beschwerdeführers, wurde als Zeugin befragt. Der Beschwerdeführer legte diverse Beweismittel und Integrationsunterlagen vor, die als Beilage ./I zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden. Zur weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers sowie zur Einvernahme von weiteren beantragten Zeugen wurde die Verhandlung aus Zeitgründen auf den 28.01.2020 vertagt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.01.2020 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Vertreterin, eines Dolmetschers für die Sprache Dari und in Anwesenheit von zwei Vertrauenspersonen zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Situation in Österreich befragt. XXXX wurde als Zeugin befragt. Eine weitere beantragte Zeugin, sowie ein Vertreter der belangten Behörde sind unentschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer legte diverse Beweismittel und Integrationsunterlagen vor, die als Beilage ./VI zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.01.2020 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Vertreterin, eines Dolmetschers für die Sprache Dari und in Anwesenheit von zwei Vertrauenspersonen zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Situation in Österreich befragt. römisch 40 wurde als Zeugin befragt. Eine weitere beantragte Zeugin, sowie ein Vertreter der belangten Behörde sind unentschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer legte diverse Beweismittel und Integrationsunterlagen vor, die als Beilage ./VI zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan samt Kurzinformation vom 13.11.2019, die aktuellen UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, Auszüge aus den aktuellen EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018, eine auszugsweise Übersetzung der EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2019 zur Versorgungslage sowie eine ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 01.06.2017: Situation von vom Islam abgefallenen Personen und anderen, vor. Der erkennende Richter räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Der Beschwerdeführer führte hiezu namens seiner bevollmächtigen Vertretung in seiner Stellungnahme vom 10.02.2020 im Wesentlichen aus, dass er wegen seiner Suchterkrankung derzeit in medizinischer und psychologischer Behandlung in Österreich stehen würde und es auch mit Hilfe eines Unterstützungsnetzwerkes möglich wäre, sein Leben zu meistern. In Afghanistan würde es kein Methadon-Ersatzprogramm geben und er hätte auch keine familiäre oder sonstige Hilfe. Er verweise auf die UNHCR Richtlinien von August 2018, wonach "verwestlicht" wahrgenommene Personen als Risikogruppen angesehen werden würden. Auch Apostaten wären in Afghanistan gefährdet. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 13.02.2020 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.09.2019 zu Afghanistan, Substitutionsprogramm für Drogenabhängige in Mazar-e Sharif und räumte eine Stellungnahmefrist von einer Woche ein. Weiters wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben aufgefordert etwaige aktuelle Integrationsunterlagen, sowie etwaige Krankenunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Der Beschwerdeführer gab namens seiner bevollmächtigen Vertretung eine Stellungnahme vom 19.02.2020 ab. Er verwies auf das
- Substitutions-Forum der Österreichischen Gesellschaft für Suchtkranke von April 2019 und insbesondere auf einen Bericht/ Vortrag eines Mediziners über dessen Beobachtungen und praktische Erfahrungen aus der Substitutionsambulanz in Hamburg-Altona bei opioidabhängigen Geflüchteten aus dem Iran und Afghanistan. Die Situation für Opioidabhängige in Afghanistan wäre grauenhaft. Die Substitutionstherapie für den Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif wäre für ihn mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zugänglich. Zudem würde er nach wie vor Unterstützung und einen erhöhten Betreuungsaufwand benötigen. Dies sowie eine angemessene medizinische Versorgung wäre nur in Österreich möglich. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist in Substitutionsbehandlung mit Methadon. Er leidet an keinen weiteren Erkrankungen. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Herbst 2015 lebte. Er besuchte neun Jahre lang eine afghanische Schule im Iran; er verfügt über keine Berufsausbildung, hat aber als Schweißer im Iran gearbeitet. Die Eltern und zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers sind im Iran aufhältig. Der Vater arbeitet auf Baustellen, die Mutter als Schneiderin. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Iran. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Afghanistan. Ein Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX lebt als Asylwerber in Österreich. Sein Asylverfahren ist derzeit zu GZ. W191 2184477-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Ein Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 lebt als Asylwerber in Österreich. Sein Asylverfahren ist derzeit zu GZ. W191 2184477-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer ist Zivilist. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2015 aus dem Iran aus und gelangte in der Folge illegal ins Bundesgebiet und stellte am 16.02.2016 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen, dass er illegal im Iran aufhältig gewesen wäre und als Afghane im Iran diskriminiert worden wäre und keine Rechte gehabt hätte und Angst davor gehabt hätte, von den iranischen Behörden verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben zu werden, ist nicht verfahrensrelevant, da es sich nicht auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan bezieht. Auch das Vorbringen, dass er von seinem Onkel väterlicherseits im Iran vergewaltigt worden wäre, ist nicht verfahrensrelevant, da es sich nicht auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan bezieht. Der Beschwerdeführer ist im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines behaupteten Abfalles vom muslimischen Glauben keiner psychischer und oder psychischer Gewalt ausgesetzt, noch ist dies einer der Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes gewesen. Personen, die sich - ohne Zuwendung zu einer anderen Religion - lediglich nicht für den Islam interessieren und etwa nicht in die Moschee gehen, sind keiner maßgeblichen Gefahr ausgesetzt. Der Beschwerdeführer geht aktiv keiner (neuen) religiösen Überzeugung nach. Dem Beschwerdeführer droht konkret und individuell keine Ausübung von physischer und psychischer Gewalt und/oder sexuellem Missbrauch - auch auf Grund der Praxis des "Bacha Bazi". Dem Beschwerdeführer droht wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell keine physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Nicht jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion ist in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Tatsache, dass er im Iran geboren und aufgewachsen ist und sich seit vier Jahren in Europa aufhält in Afghanistan nicht psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner vorgebrachten "westlichen Wertehaltung" keine psychische und/oder physische Gewalt. Dem Beschwerdeführer droht alleine aufgrund seiner Suchterkrankung bzw. vor dem Hintergrund der Situation von psychisch Kranken in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine physische und/oder psychische Gewalt asylrelevanter Intensität. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen, es droht ihm auch künftig keine psychische und/oder physische Gewalt von staatlicher Seite, und/oder von Aufständischen, und/oder von sonstigen privaten Verfolgern in seinem Herkunftsstaat. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Eine afghanische Herkunftsprovinz kann nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer steht als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem Beschwerdeführer droht bei seiner Rückkehr in diese Stadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Er hat eine neunjährige Schulausbildung in einer afghanischen Schule im Iran absolviert, weiters hat er bereits Berufserfahrung als Schweißer im Iran gesammelt, die er auch in Mazar-e Sharif wird nutzen können. Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig. Er konsumierte bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran Heroin. Einige Monate nach seiner Ankunft in Österreich begann er wieder Drogen zu konsumieren. Er befindet sich derzeit in einer Methadon-Substitutionstherapie und in psychotherapeutischer Behandlung in Österreich. Nach Einnahme von Methadon ist der Beschwerdeführer schmerzfrei, fühlt sich gut und kann einem geregelten Tagesablauf nachgehen. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist in Afghanistan behandelbar. Methadon ist im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers verfügbar und wird in staatlich betriebenen psychiatrischen Kliniken kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Methadonbehandlung ist Teil des staatlichen Drogenabhängigkeitsprogramms. Der Beschwerdeführer läuft daher im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Februar 2016 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse, absolvierte zuletzt die Deutschprüfung Niveau A2, und verfügt über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Er besucht derzeit in Österreich die Pflichtschule. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt als Asylwerber in Österreich. Dessen Asylverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer wird von seinen Vertrauenspersonen als verlässlich und motiviert beschrieben, neben losen Freundschaften konnten jedoch keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilung auf: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.06.2017 (Rechtskraft: 07.06.2017), 152 HV 22/2017p, wurde der Beschwerdeführer
§ 107(1) St
GB, § 83
(1)StGB, § 286
(1)StGB, § 15 StGB, § 127 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.06.2017 (Rechtskraft: 07.06.2017), 152 HV 22/2017p, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 107,
(1)StGB, Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraph 286,
(1)StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. 1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation samt Kurzinformation mit Stand vom 13.11.2019 (LIB), in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 (UNHCR) und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 (EASO) enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.5.1. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. (LIB) 1.5.1.1. Provinz Balkh bzw. Stadt Mazar-e Sharif Bei der Provinz Balkh handelt es sich um eine jener Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau, und dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO). Die Stadt Mazar-e Sharif wird von EASO als eine jener Regionen eingestuft, in welcher willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein reales Risiko besteht, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird (EASO). Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (LIB). Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (LIB). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen. In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete. Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert. Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (LIB). Das Hauptquartier des 209. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi. Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (LIB). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz. Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (LIB). Im Winter 2018/2019 und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt. Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch. Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak, Chemtal, Dawlatabad und Nahri Shahi an (LIB).Im Winter 2018 aus 2019, und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt. Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch. Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak, Chemtal, Dawlatabad und Nahri Shahi an (LIB). Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert. Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (LIB). UNOCHA meldete für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.06.2019 rund 5.600 Personen, welche konfliktbedingt aus der Provinz Balkh vertrieben wurden, welche hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden Zuflucht fanden und somit allesamt in der Provinz verblieben (LIB). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 meldete UNOCHA rund 30.000 Vertriebene in die Provinz Balkh, welche aus den Provinzen Faryab, Sar-e-Pul, aus Balkh selbst, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (LIB). 1.5.2. Sichere Einreise Die Stadt Mazar-e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher. (EASO) 1.5.3. Wirtschafts- und Versorgungslage Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen aus dem Ausland abhängig ist (LIB). Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor
Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar (LIB). Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB). Laut Daten der Afghanistan Living Conditions Survey (ALCS) 2016 - 2017 können 2 Millionen Afghanen - das sind 23,9% der gesamten Erwerbsbevölkerung - als arbeitslos eingestuft werden, was bedeutet, dass sie nicht arbeiten oder eine Beschäftigung suchen, oder weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Junge Afghanen treten jedes Jahr in großer Zahl in den Arbeitsmarkt ein, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten können aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten. Afghanistan war seit 2011-2012 mit einem starken Anstieg der Armut konfrontiert, wobei sowohl die städtischen als auch die ländlichen Armutsraten zunahmen. In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO). ALCS 2016 - 2017 stellte fest, dass nur 19,8% aller in Afghanistan beschäftigten Personen öffentlich und privat angestellt sind oder Arbeitgeber sind, was bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer eine gefährdete Beschäftigung darstellt. 52,6% der Landbevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt, während die städtische Beschäftigung vielfältiger ist. 36,5% der Erwerbsbevölkerung sind in verschiedenen Dienstleistungsbereichen beschäftigt und nur 5,5% in der Landwirtschaft (EASO). In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB). Laut Daten der ALCS von 2016 bis 2017 sind 44,6% der afghanischen Bevölkerung - das sind 13 Millionen Menschen - sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO). Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden (LIB). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können
der Definition von UN-Habitat als Slums eingestuft werden. Der Bericht über den Zustand afghanischer Städte stellte fest, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung darstellt. Armut und Ungleichheit sind die harte Realität für etwa ein Drittel aller städtischen Haushalte (EASO). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO). Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach Folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 AFN (ca. € 12,-) bis 5.000 AFN (ca. € 60,-) als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (LIB). Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (LIB). Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisenDas System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen (LIB). 1.5.3.
- Wirtschafts- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die Kunsthandwerk, Teppiche und Teppiche anbieten. Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO). In Mazar-e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Stadt Mazar-e Sharif die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
- Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (LIB). 1.5.
- Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60% der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO) Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan (LIB). Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (LIB). Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos (LIB). Berichten von UNOCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren (LIB). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen. Lag die Müttersterblichkeit laut Weltbank 1990 bei 64,7 Todesfällen auf 1.000 Geburten, belief sie sich im Jahr 2017 auf 29,4 Todesfälle pro 1.000 Geburten. Es gibt allerdings Berichte von einer deutlich höheren Dunkelziffer. Trotz der Fortschritte sind diese Zahlen immer noch kritisch und liegen deutlich über dem regionalen Durchschnitt. Im Bereich Säuglingssterblichkeit hat Afghanistan auch weiterhin die weltweit dritthöchste Sterblichkeitsrate. Dies kann insbesondere darauf zurückgeführt werden, dass Geburten zunehmend in medizinischen Einrichtungen, bzw. unter Betreuung von ausgebildetem medizinischem Personal stattfinden und auch die Nachversorgung nach Geburten zugenommen hat. Während die Mehrheit der Frauen im städtischen Raum bei der Geburt durch geschultes Personal betreut wird, trifft dies in ländlichen Gebieten allerdings immer noch auf weniger als die Hälfte der Geburten zu. Frauen sind beim Zugang zur Gesundheitsversorgung mit spezifischen Problemen konfrontiert, darunter beispielsweise einem geringen Wissen über Gesundheitsprobleme, einer niedrigen Alphabetisierungsrate, Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit und einem beschränkten Zugang zu finanziellen Mitteln. Verbote von medizinischen Untersuchungen von Patientinnen durch männliches medizinisches Personal wirken sich aufgrund des niedrigeren Anteils von Frauen in medizinischen Berufen negativ auf den Zugang von Frauen zu medizinischen Leistungen aus (LIB). Afghanistan gehört zu den wenigen Ländern, in welchen die Selbstmordrate von Frauen höher ist als die von Männern. Die weite Verbreitung psychischer Erkrankungen unter Frauen wird von Experten mit den rigiden kulturellen Einschränkungen, welchen Frauen unterworfen sind und welche ihr Leben weitgehend auf das eigene Heim beschränken, in Verbindung gebracht (LIB). Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden - genauso wie Kranke und Alte - gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. In der staatlichen Klinik in Kabul existieren 14 Betten zur stationären Behandlung (LIB). Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können (LIB). Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (LIB). Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in manchen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Menschen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und unter anderem bei folgenden Organisationen behandelt werden: bei International Psychosocial Organisation (IPSO) Kabul, Medica Afghanistan und PARSA Afghanistan (LIB). In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae mental hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim private hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern (IOM 26.4.2019). In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB). Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan weiterhin hoch stigmatisiert, obwohl Schätzungen zufolge 50% der Bevölkerung psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung zeigen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind daher falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (LIB). Epilepsie wird in Afghanistan als psychische Erkrankung bzw. Beeinträchtigung erachtet und die Behandlung von Epilepsie ist Teil des Basic Package of Health Services (BPHS). Eine stationäre Behandlung von Epilepsie ist beispielsweise durch einen Neurologen in einem öffentlichen Krankenhaus in Kabul möglich, ambulante Behandlungen werden von einer privaten Einrichtung angeboten. Eine neurochirurgische Behandlung von Epilepsie ist im kürzlich eröffneten Sheikh Zayed Neurosurgical Hospital, einer staatlichen Einrichtung, möglich. Ein Epilepsie-Spezialist im Regionalkrankenhaus von Herat ist verfügbar; wenngleich eine Behandlung in einer auf Epilepsie spezialisierten Klinik in Herat nicht möglich ist. Die NGO Save the Children berichtete in einer Erhebung der Lebenssituation von Rückkehrern von einem Fall, bei dem eine Epilepsiepatientin in Kabul zwei Monate auf eine medizinische Behandlung warten musste (LIB). 1.5.
- Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (LIB). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB). Die schiitische Minderheit der Hazara, zu welchen der Beschwerdeführer zählt, macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul (LIB). Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (LIB). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Ismailische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind, leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (LIB). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (LIB). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - an (LIB). Während des Jahres 2018 intensivierte der IS Angriffe gegen die Hazara. Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara, forderten im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.9.2018 211 Todesopfer. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (LIB). In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (LIB). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (LIB). 1.5.
- Religion, Apostasie und Konversion Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (LIB). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (LIB). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (LIB). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (LIB). Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.
Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen.
Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34%. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (LIB). Christentum und Konversion zum Christentum Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. USDOS schätzte im Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2009 die Größe der geheimen christlichen Gemeinschaft auf 500 bis 8.000 Personen. Religiöse Freiheit für Christen in Afghanistan existiert;
der afghanischen Verfassung ist es Gläubigen erlaubt, ihre Religion in Afghanistan im Rahmen der Gesetze frei auszuüben. Dennoch gibt es unterschiedliche Interpretationen zu religiöser Freiheit, da konvertierte Christen im Gegensatz zu originären Christen vielen Einschränkungen ausgesetzt sind. Religiöse Freiheit beinhaltet nicht die Konversion (LIB). Tausende ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (LIB). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken (LIB). Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. Zur Zahl der Konvertiten gibt es keine Statistik. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden (LIB). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt. Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul. Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (LIB).
hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Es gibt keine Berichte zu staatlicher Verfolgung aufgrund von Apostasie oder Blasphemie (LIB). Apostasie, Blasphemie, Konversion Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (LIB). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (LIB). Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie; auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte (LIB). Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIB). Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB). Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (LIB). 1.5.7. Rückkehrer Die Zahlen der Rückkehrer aus Iran sind auf hohem Stand, während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen ist (2017: 154.000; 2018: 46.000), was im Wesentlichen mit den afghanischen Flüchtlingen jeweils gewährten Rechten und dem gewährten Status in Iran bzw. Pakistan zu begründen ist. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2018 ca. 3,2 Millionen Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2016 hat sich die Zahl der Rückkehrer jedes Jahr deutlich verringert, jedoch hat sich die Zahl der Rückkehrer aus Europa leicht erhöht 15% aller Rückkehrer siedeln in die Provinz Nangarhar (LIB). Je nach Organisation variieren die Angaben zur Zahl der Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Davon waren 32.260 zwangsweise und 31.189 freiwillige Rückkehrer; 25.561 Personen kehrten aus dem Iran und aus Pakistan zurück; 1.265 aus Europa. 672 Personen erhielten Unterstützung von Hilfsorganisationen: Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück bzw. 180.000 Personen aus dem Iran und 125.000 Personen aus Pakistan. Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan (LIB). Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (LIB). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB). Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB). In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten (LIB). Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (LIB). Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben.
dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes, und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB). Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor (LIB). Unterstützung durch IOM Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an. Hinsichtlich des Ausmaßes und der Art von Unterstützung wird zwischen freiwillig und unfreiwillig zurückgeführten Personen unterschieden (LIB). So ist beispielsweise die Provinz Herat hauptsächlich von der Rückkehr von Afghanen aus dem Iran betroffen. Landesweit ist die Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan höher, als die der Rückkehrer aus Europa. Das von IOM durchgeführte Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR) Programme besteht aus einer Kombination von administrativen, logistischen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für Personen, welche beschließen, freiwillig aus Europa, Australien und der Türkei in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Im Zuge des AVRR-Programmes wurden im Jahr 2018 von IOM 2.182 Rückkehrer unterstützt. Etwa die Hälfte von ihnen erhielt Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (LIB). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB). IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca. 150 Euro sowie Informationen, etwa über Hotels. Die zur Verfügung gestellten 150 Euro sollen zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse dienen und können, je nach Bedarf für Weiterreise, Unterkunft oder sonstiges verwendet werden. Nach Auskunft des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) hat lediglich eine geringe Anzahl von Rückgeführten die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM genutzt. Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART II teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART II, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART II durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (LIB).Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART römisch zwei, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (LIB). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (LIB.).In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (LIB.). Wohnungen In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2018), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein (LIB). Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB). Afghanische Flüchtlinge im Iran In den letzten zwei bis drei Jahren bewegten sich die Maßnahmen der iranischen Behörden auf einen höheren Integrationsgrad der Afghanen zu. Eine zwischenzeitliche Verbesserung der Situation für Afghanen bedeutet wegen begrenzter Mittel eine große Herausforderung für die iranischen Behörden (LIB). Die freiwillige Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge ist immer noch das Hauptziel der iranischen Flüchtlingspolitik. In der Realität erfolgen viele Rückkehren unter Zwang (LIB). Im Zeitraum 01.01. bis 30.11.2018 sind mehr als 700.000 Afghanen vor dem Hintergrund einer angespannten Wirtschaftslage aus dem Iran zurückgekehrt. Im Juni 2019 wurde berichtet, dass der Iran infolge der US-Sanktionen in den ersten fünf Monaten des Jahres 2019 100.000 Afghanen abgeschoben habe und weitere 85.000 freiwillig zurückgekehrt seien (LIB). 1.5.8. Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind. In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuches im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen. Das neue afghanische Strafgesetzbuch kriminalisiert nicht nur die Praxis von Bacha Bazi, sondern auch die Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Der Artikel 660 des fünften Kapitels beschreibt, dass Beamte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), die in die Praxis von Bacha Bazi involviert sind, mit durchschnittlich bis zu fünf Jahren Haft rechnen müssen. Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt; viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben. Viele der Jungen wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft. Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Jungen, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (LIB). 1.5.9. Auszüge aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan: Substitutionsprogramm für Drogenabhängige in Mazara-e Sharif vom 05.09.2019: "(...) Zusammenfassung:
BMA-12599 sind die folgenden Behandlungen in Mazar-e Sharif verfügbar: • Psychiatrische Behandlung von Drogenabhängigkeit in einer spezialisierten Klinik (Entzugsklinik), sowie ambulante psychiatrische Behandlung bei Drogenabhängigkeit • Psychiatrische Behandlung von Drogenabhängigkeit, ambulante Behandlung mit Methadon (Anm.: stationäre Behandlung mit Methadon ist nicht verfügbar)• Psychiatrische Behandlung von Drogenabhängigkeit, ambulante Behandlung mit Methadon Anmerkung, stationäre Behandlung mit Methadon ist nicht verfügbar) • Stationäre psychiatrische Behandlung • Ambulante psychiatrische Behandlung
BDA-7049 stehen in der Provinz Balkh mehrere öffentliche und private Behandlungszentren für Drogenabhängige zur Verfügung.Ein Ansprechpartner von MedCOI stellt die folgenden Informationen zu den Behandlungskosten zur Verfügung: • Psychiatrische Behandlungen von Alkohol- oder Drogensucht in einer spezialisierten Klinik (Entzugsklinik): • Ambulante und stationäre Behandlung in öffentlichen Einrichtungen: kostenlos • Ambulante Behandlung in privaten Einrichtungen: 1000 AFN • Stationäre Behandlung in privaten Einrichtungen: 1400 AFN • Psychiatrische Behandlung von Drogensucht; ambulante Behandlung: • Ambulante und stationäre Behandlung in öffentlichen Einrichtungen: kostenlos • Ambulante Behandlung in privaten Einrichtungen: 500 AFN • Stationäre Behandlung in privaten Einrichtungen: 1000 AFN BMA-12599 gibt an, dass • Buprenorphin (Medikamentengruppe Psychiatrie, zur Behandlung bei Abhängigkeit, Opioid) verfügbar ist, allerdings bestehen derzeit Lieferschwierigkeiten, Lieferzeit ca. zwei Wochen; • Methadon (Medikamentengruppe Psychiatrie, zur Behandlung bei Abhängigkeit, Opioid) verfügbar ist • Naxolon (Medikamentengruppe Psychiatrie, zur Behandlung bei Abhängigkeit, Opioid) verfügbar ist, allerdings bestehen derzeit Lieferschwierigkeiten, Lieferzeit ca. zwei Wochen;
BDA-7049 gab ein MedCOI-Ansprechpartner an, dass Buprenorphin in den überprüften Gesundheitseinrichtungen in Mazar derzeit nicht auf Lager ist.
BDA-7049 wird Methadon in staatlich betriebenen psychiatrischen Kliniken kostenlos zur Verfügung gestellt. Diese Medikamente sind in der Regel nicht in privaten Apotheken erhältlich. Selbst in Kabul gibt es in Apotheken oft einen Mangel an Methadon. Die Methadonbehandlung ist Teil des staatlichen Drogenabhängigkeitsprogramms. Diese staatlichen Gesundheitseinrichtungen werden von einigen NGOs und dem Ministerium für öffentliche Gesundheit unterstützt. BDA-7049 nennt die folgenden Kosten für Naxolon: Wirkstoff Naxolon, 0,5mg, 5 Tabletten, 1.000 AFN (...)".
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen betreffend die Personen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Diese Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren und steht seine Identität für dieses hinreichend fest. Die Feststellungen zum in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um einen Minderjährigen gehandelt hat, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN). Weiters wird darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Ereignisse als Minderjähriger erlebt hat.Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um einen Minderjährigen gehandelt hat, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN). Weiters wird darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Ereignisse als Minderjähriger erlebt hat. 2.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.2.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). 2.2.
- Der Beschwerdeführer gibt als Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er im Iran geboren und aufgewachsen wäre und als Afghane im Iran keine Rechte gehabt hätte und diskriminiert worden wäre. Außerdem wäre er von seinem Onkel mehrmals vergewaltigt worden. In Afghanistan wäre er zudem von der "Bacha Baci"- Praxis bedroht. Es würde ihm wegen seines Abfalles vom muslimischen Glauben, wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie wegen unterstellter "Verwestlichung" und seiner Eigenschaft als Rückkehrer asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das genannte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus den Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, aus den Ausführungen in der Beschwerde und in den Stellungnahmen, sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus folgenden Erwägungen für nicht glaubhaft bzw. wie festgestellt nicht asylrelevant: 2.2.2.
- Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung und in der Einvernahme bei der belangten Behörde vor, dass er im Iran geboren und aufgewachsen wäre und als Afghane im Iran keine Rechte gehabt hätte und diskriminiert worden wäre (vgl. AS 17). Er hätte im Iran keine Dokumente gehabt und keine Schule besuchen dürfen. Iraner hätten von ihm immer wieder Geld genommen, weil er Afghane sei. Er hätte auch Angst gehabt, von iranischer Seite verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben zu werden (vgl. AS 159).2.2.2.
- Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung und in der Einvernahme bei der belangten Behörde vor, dass er im Iran geboren und aufgewachsen wäre und als Afghane im Iran keine Rechte gehabt hätte und diskriminiert worden wäre vergleiche AS 17). Er hätte im Iran keine Dokumente gehabt und keine Schule besuchen dürfen. Iraner hätten von ihm immer wieder Geld genommen, weil er Afghane sei. Er hätte auch Angst gehabt, von iranischer Seite verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben zu werden vergleiche AS 159). In der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 gab er wiederum an, dass er im Iran keine Dokumente gehabt hätte und Angst gehabt hätte, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, sobald er volljährig geworden wäre (vgl. S 5 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020).In der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 gab er wiederum an, dass er im Iran keine Dokumente gehabt hätte und Angst gehabt hätte, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, sobald er volljährig geworden wäre vergleiche S 5 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020). Bezüglich dieses Vorbringens ist auszuführen, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme und Befürchtungen nicht auf sein Herkunftsland Afghanistan beziehen, sondern auf den Iran. Er hat somit keine Verfolgung seiner Person in seinem Herkunftsstaat behauptet. Die Erzählungen hinsichtlich der genannten Diskriminierungen und der Rechtlosigkeit im Iran sowie der drohenden Abschiebung nach Afghanistan sind - selbst wenn sie der Wahrheit entsprechen - nicht relevant. 2.2.2.
- Gleiches gilt für das erstmals in der Einvernahme bei der belangten Behörde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre im Iran von seinem Onkel väterlicherseits mehrmals vergewaltigt worden. Er gab an, es hätte deshalb eine Auseinandersetzung zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem besagten Onkel gegeben. Dabei wäre der Onkel mit einem Messer verletzt worden. Nach einiger Zeit hätten sie aber wieder ein gutes Verhältnis aufgebaut (vgl. AS 159). Auch in der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 schilderte der Beschwerdeführer, dass er im Alter von zehn oder elf Jahren von seinem Onkel vergewaltigt worden wäre, es daraufhin eine Auseinandersetzung zwischen seinem Vater und dem Onkel gegeben hätte, diese sich aber wieder versöhnt hätten und der Onkel wieder nach Hause gekommen wäre. Sein Vater hätte den Beschwerdeführer dann hierhergeschickt, um die Ehre der Familie zu retten und damit sowas nicht wieder passiert (vgl. S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020).2.2.2.
- Gleiches gilt für das erstmals in der Einvernahme bei der belangten Behörde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre im Iran von seinem Onkel väterlicherseits mehrmals vergewaltigt worden. Er gab an, es hätte deshalb eine Auseinandersetzung zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem besagten Onkel gegeben. Dabei wäre der Onkel mit einem Messer verletzt worden. Nach einiger Zeit hätten sie aber wieder ein gutes Verhältnis aufgebaut vergleiche AS 159). Auch in der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 schilderte der Beschwerdeführer, dass er im Alter von zehn oder elf Jahren von seinem Onkel vergewaltigt worden wäre, es daraufhin eine Auseinandersetzung zwischen seinem Vater und dem Onkel gegeben hätte, diese sich aber wieder versöhnt hätten und der Onkel wieder nach Hause gekommen wäre. Sein Vater hätte den Beschwerdeführer dann hierhergeschickt, um die Ehre der Familie zu retten und damit sowas nicht wieder passiert vergleiche S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020). Da sich die Vorfälle - wie bereits erwähnt - im Iran abgespielt haben sollen, ist eine Asylrelevanz im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Dafür, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Vorfälle auch in Afghanistan Probleme bekommen könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Onkel väterlicherseits lebt bei der Familie des Beschwerdeführers im Iran und hält sicher daher nicht in Afghanistan auf. Außerdem ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vorfälle zehn oder elf Jahre alt gewesen sein soll, die Vergewaltigungen also 2011 oder 2012 stattgefunden haben sollen. Da der Beschwerdeführer erst im Jahr 2015 aus dem Iran ausgereist ist, fehlt dem Vorbringen auch ein zeitlicher Zusammenhang zur ungefähr vier Jahre später erfolgten Ausreise. 2.2.2.
- Zum "Bacha Bazi"- Vorbringen: Der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer beziehungsweise seine gesetzliche Vertretung gaben erstmals in der Stellungnahme vom 14.02.2018 an, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner feinen Gesichtszüge, hellen Haare und modischer Kleidung in Afghanistan sexueller Belästigung bzw. sexuellen Übergriffen ausgesetzt wäre (vgl. AS 209f). Auch in der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass es in Afghanistan eine (tabuisierte) "Praxis" des sexuellen Missbrauchs von männlichen Jugendlichen ("Bacha Bazi") gäbe und vor allem Jugendliche ohne familiäres Netz besonders gefährdet wären (vgl. AS 403f).Der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer beziehungsweise seine gesetzliche Vertretung gaben erstmals in der Stellungnahme vom 14.02.2018 an, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner feinen Gesichtszüge, hellen Haare und modischer Kleidung in Afghanistan sexueller Belästigung bzw. sexuellen Übergriffen ausgesetzt wäre vergleiche AS 209f). Auch in der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass es in Afghanistan eine (tabuisierte) "Praxis" des sexuellen Missbrauchs von männlichen Jugendlichen ("Bacha Bazi") gäbe und vor allem Jugendliche ohne familiäres Netz besonders gefährdet wären vergleiche AS 403f). Weder in der Erstbefragung und Einvernahme bei der belangten Behörde, noch in den beiden Beschwerdeverhandlungen machte er aber diesbezüglich weitere Angaben. Der Beschwerdeführer war in der Erstbefragung und Einvernahme bei der belangten Behörde noch minderjährig. Insofern wird auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht genommen und der Umstand hinsichtlich seines Aussageverhaltens berücksichtigt. Dennoch ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er sowohl in der Erstbefragung und in der Einvernahme bei der belangten Behörde als auch in den Beschwerdeverhandlungen - als er bereits volljährig war - von sich aus mit keinem Wort ein "Bacha Bazi"-Vorbringen erwähnt hat. Die Angaben in der Stellungnahme und in der Beschwerdeschrift sind allgemein gehalten und kann der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen, dass konkret er bei einer Rückkehr nach Afghanistan Opfer sexuellen Missbrauches wird. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass den Länderfeststellungen und den darin angeführten Informationsquellen bei einer Gesamtbetrachtung zu entnehmen ist, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, nach wie vor ein großes Problem ist. Weiters ist den Länderberichten zu entnehmen, dass dieser Missbrauch unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten, nämlich der Praktik von "Bacha Bazi" ("Tanzjungen"), verschwiegen oder verharmlost wird. Es gibt sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von "Bacha Bazi", oftmals werden Opfer selbst bestraft. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass seit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuches im Jahr 2018 die Praxis des "Bacha Bazi" kriminalisiert wurde. Den Tätern drohen mehrjährige Haftstrafen. Zudem ist der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und hat - wie bereits dargelegt - keine diesbezügliche Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. 2.2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde vom Beschwerdeführer auch keine über die oben dargestellten Fluchtgründe hinausgehende drohende Verfolgung substantiiert vorgebracht. In der Einvernahme bei der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit nie persönlich bedroht oder verfolgt worden zu sein (vgl. AS 160). In der Stellungnahme vom 14.02.2018 machte er durch seine gesetzliche Vertretung geltend, dass den Länderberichten zu entnehmen sei, dass Schiiten, speziell jene der Volksgruppe der Hazara, Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt wären und dass ethnische Spannungen weiterhin in Konflikten und Tötungen resultieren (vgl. AS 208). Auch in der Beschwerdeschrift zitierte der Beschwerdeführer bzw. sein gesetzlicher Vertreter diverse Länderberichte, wonach Hazara in Afghanistan, insbesondere auch durch die Taliban, diskriminiert und bedroht werden würden (vgl. AS 406ff). In den Beschwerdeverhandlungen erwähnte der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit von sich aus mit keinem Wort. Der Beschwerdeführer konnte daher keine konkrete, individuelle Rückkehrbefürchtung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft machen.In der Einvernahme bei der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit nie persönlich bedroht oder verfolgt worden zu sein vergleiche AS 160). In der Stellungnahme vom 14.02.2018 machte er durch seine gesetzliche Vertretung geltend, dass den Länderberichten zu entnehmen sei, dass Schiiten, speziell jene der Volksgruppe der Hazara, Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt wären und dass ethnische Spannungen weiterhin in Konflikten und Tötungen resultieren vergleiche AS 208). Auch in der Beschwerdeschrift zitierte der Beschwerdeführer bzw. sein gesetzlicher Vertreter diverse Länderberichte, wonach Hazara in Afghanistan, insbesondere auch durch die Taliban, diskriminiert und bedroht werden würden vergleiche AS 406ff). In den Beschwerdeverhandlungen erwähnte der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit von sich aus mit keinem Wort. Der Beschwerdeführer konnte daher keine konkrete, individuelle Rückkehrbefürchtung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft machen. Auch den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderberichten kann nicht entnommen werden, dass Angehörigen der Volksgruppe der Hazara und Angehörigen der schiitischen Religion allein wegen ihrer diesbezüglichen Eigenschaft asylrelevante Verfolgung in Afghanistan droht. 2.2.2.
- Zum behaupteten Abfall vom Glauben: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung (vgl. AS 9) und in der Einvernahme bei der belangten Behörde an (vgl. AS 156) an, dass er schiitischer Moslem wäre.Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung vergleiche AS 9) und in der Einvernahme bei der belangten Behörde an vergleiche AS 156) an, dass er schiitischer Moslem wäre. Weder in der Stellungnahme vom 14.02.2018 noch in der Beschwerdeschrift finden sich gegenteilige Aussagen. In der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2019 gab er erstmals an, dass er in eine muslimische Familie geboren worden wäre. Religion wäre nicht so wichtig für ihn. Der Beschwerdeführer gab aber ausdrücklich an, dass er trotzdem Moslem wäre (vgl. S 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2019).In der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2019 gab er erstmals an, dass er in eine muslimische Familie geboren worden wäre. Religion wäre nicht so wichtig für ihn. Der Beschwerdeführer gab aber ausdrücklich an, dass er trotzdem Moslem wäre vergleiche S 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2019). Trotz dieser Aussage des Beschwerdeführers beantragte die Beschwerdeführervertreterin die Einvernahme einer Zeugin zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben abgefallen ist (vgl. S 16 der Niederschrift vom 14.11.2019), dem das Bundesverwaltungsgericht auch nachgekommen ist.Trotz dieser Aussage des Beschwerdeführers beantragte die Beschwerdeführervertreterin die Einvernahme einer Zeugin zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben abgefallen ist vergleiche S 16 der Niederschrift vom 14.11.2019), dem das Bundesverwaltungsgericht auch nachgekommen ist. In der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt auch an, dass er in eine muslimische Familie hineingeboren worden wäre und sich seine Religion nicht frei aussuchen hätte dürfen. Er hätte früh aufstehen müssen und seine Mutter hätte ihn gezwungen zu beten und am Ramadan zu fasten. Er hätte sich aber nicht darangehalten (vgl. S 5 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020). Er würde in seinen Herkunftsstaat auch deshalb nicht zurückkehren können, weil er nicht beten, nicht fasten und Alkohol trinken würde. Dort wäre er ein "Ungläubiger" und würde bestraft werden (vgl. S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020).In der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2020 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt auch an, dass er in eine muslimische Familie hineingeboren worden wäre und sich seine Religion nicht frei aussuchen hätte dürfen. Er hätte früh aufstehen müssen und seine Mutter hätte ihn gezwungen zu beten und am Ramadan zu fasten. Er hätte sich aber nicht darangehalten vergleiche S 5 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020). Er würde in seinen Herkunftsstaat auch deshalb nicht zurückkehren können, weil er nicht beten, nicht fasten und Alkohol trinken würde. Dort wäre er ein "Ungläubiger" und würde bestraft werden vergleiche S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020). Auf Nachfrage, weshalb er bis heute nichts vom nunmehr vorgebrachten Fluchtgrund des Abfalls vom islamischen Glauben berichtet hätte, sagte der Beschwerdeführer, er hätte nicht gewusst, dass es wichtig wäre. Das frühe Aufstehen hätte ihm am muslimischen Glauben gestört, aber auch, dass man im Monat Ramadan nicht essen dürfe. Es störe ihn auch, dass Alkohol trinken verboten sei. Er hätte im Iran auch Alkohol getrunken, aber heimlich. Seine Familie wäre gläubig, er hätte bis zu seiner Ausreise aus dem Iran im Herbst 2015 nach islamischen Regeln gelebt. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde im Jänner 2018 hätte er sich nicht mehr als Moslem gefühlt, weil er nicht gebetet und nicht gefastet hätte. Er wäre kein Moslem. Ein ausschlaggebendes Ereignis für seine Glaubensänderung würde es nicht geben. Er hätte, seit er hier sei, beschlossen, nicht mehr zu besten und zu fasten. Im Iran hätte er sein Leben nicht nach seiner Vorstellung führen können, hier hätte er seine Freiheit. Sein Leben hier wäre besser (vgl. S 7f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020). Seine Eltern würde er anlügen und sagen, dass er bete. Würde er zu seiner Familie in den Iran zurückkehren, dann würden sie ihn zwingen zu beten und in die Moschee zu gehen. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob er den Islam verachte oder respektiere oder der Islam ihm egal sei, sagte der Beschwerdeführer, der Islam wäre ihm egal (vgl. S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020).Er hätte, seit er hier sei, beschlossen, nicht mehr zu besten und zu fasten. Im Iran hätte er sein Leben nicht nach seiner Vorstellung führen können, hier hätte er seine Freiheit. Sein Leben hier wäre besser vergleiche S 7f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020). Seine Eltern würde er anlügen und sagen, dass er bete. Würde er zu seiner Familie in den Iran zurückkehren, dann würden sie ihn zwingen zu beten und in die Moschee zu gehen. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob er den Islam verachte oder respektiere oder der Islam ihm egal sei, sagte der Beschwerdeführer, der Islam wäre ihm egal vergleiche S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020). In der Beschwerdeverhandlung wurde die ehemalige Betreuerin in der Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers als Zeugin befragt. Sie gab an, dass sie den Beschwerdeführer seit dreieinhalb Jahren kennen würde und ihn nach wie vor alle zwei bis drei Wochen sehen würde. Sie sehe sich als Vertrauensperson/ Patin. Er hätte mit ihr über Religion gesprochen. Am "Ramadan" hätte er nicht teilgenommen und wäre auch nicht Teil jener Jugendlichen gewesen, die gemeinsam in die Moschee gegangen wären. Sie glaube, dass er 2016 das erste Mal mit ihr über Religion gesprochen hätte. Andere Jugendliche hätten ihn "aufgezogen", weil er nicht bei Moscheebesuchen oder beim Ramadan mitgemacht hätte. Sie hätte sich mit dem Beschwerdeführer im Zuge der Vorbereitung auf die Werte- und Orientierungsprüfung über Fragen zur Religion und z.B. über Männer und Frauen unterhalten. Für ihn wären diese Themen selbstverständlich gewesen. Er hätte bereits zu diesem Zeitpunkt einen offenen Zugang zu den Themen und keine religionsbedingten Vorurteile gehabt (vgl. S 11f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020).Sie gab an, dass sie den Beschwerdeführer seit dreieinhalb Jahren kennen würde und ihn nach wie vor alle zwei bis drei Wochen sehen würde. Sie sehe sich als Vertrauensperson/ Patin. Er hätte mit ihr über Religion gesprochen. Am "Ramadan" hätte er nicht teilgenommen und wäre auch nicht Teil jener Jugendlichen gewesen, die gemeinsam in die Moschee gegangen wären. Sie glaube, dass er 2016 das erste Mal mit ihr über Religion gesprochen hätte. Andere Jugendliche hätten ihn "aufgezogen", weil er nicht bei Moscheebesuchen oder beim Ramadan mitgemacht hätte. Sie hätte sich mit dem Beschwerdeführer im Zuge der Vorbereitung auf die Werte- und Orientierungsprüfung über Fragen zur Religion und z.B. über Männer und Frauen unterhalten. Für ihn wären diese Themen selbstverständlich gewesen. Er hätte bereits zu diesem Zeitpunkt einen offenen Zugang zu den Themen und keine religionsbedingten Vorurteile gehabt vergleiche S 11f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2020). Diese Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin sind in ihrer Gesamtheit nicht geeignet darzulegen, dass er dauerhaft vom Islam abgekehrt ist, geschweige denn von seiner Religion ausgetreten noch einer anderen Religion beigetreten ist: Zur Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0426, mit Verweis auf VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091-0092, mwN). Nach ergangener Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vom 26.02.2018, E 3296/2017/16, kommt für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Konversion des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt, der inneren (Glaubens-)Überzeugung maßgebliche Bedeutung zu und ist dabei insbesonde